Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2008, Az. IX ZR 107/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 726

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 107/06 vom 20. November 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 20. November 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des [X.] vom 10. Mai 2006 wird auf Kosten des [X.]. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-schwerde wird auf 22.156,16 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und zulässig (§ 544 Abs. 1, Abs. 2 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung liegt nicht vor. Die Annahme des Berufungsgerichts die seitens der Beklagten erteilte Auskunft sei zutreffend und vollständig gewe-sen, weil eine etwaige Forderung aus § 133 [X.] nicht Gegenstand der [X.] - 3 - pfändung gewesen sei, beruht auf einer zulassungsrechtlich nicht relevanten tatrichterlichen Auslegung. Zu einem Schadensersatzanspruch aus einem selbständigen Auskunfts-vertrag hat der Kläger nicht ausreichend vorgetragen. Gleiches gilt für einen Anspruch aus § 826 BGB. 3 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen. 4 Ganter [X.] [X.]

[X.] Pape

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 04.03.2005 - 2/25 O 374/04 - [X.], Entscheidung vom 10.05.2006 - 23 U 77/05 -

Meta

IX ZR 107/06

20.11.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2008, Az. IX ZR 107/06 (REWIS RS 2008, 726)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 726

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