Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2009, Az. IX ZR 125/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 5080

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 125/08 vom 12. Februar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] und Prof. Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 12. Februar 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 30. Mai 2008 wird auf Kosten des [X.]. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 180.000 • festgesetzt. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage nach dem Schutzzweck der Verpflichtung des mit der Zwangsvollstreckung in ein Grund-stück beauftragten Rechtsanwalts, den Mandanten über den Stand eines lau-fenden Zwangsversteigerungsverfahrens zu unterrichten, stellt sich im [X.] Fall nicht. Der Kläger wollte keine eigenen Rechte am (bereits [X.] - 3 - schöpfend belasteten) Grundstück seines Schuldners wahren, sondern war ausschließlich an einem günstigen Erwerb dieses Grundstücks interessiert. Dass die Beklagte auf der Grundlage des unter Beweis gestellten Vorbringens des [X.] diese Absicht hätte erkennen können oder müssen, hat das [X.] jedoch verneint, ohne in zulassungsrelevanter Weise von der Rechtsprechung des [X.] zum Umfang der Beratungspflichten eines Rechtsanwalts abzuweichen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen. 3 Ganter Raebel [X.] [X.] Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.11.2007 - 2/20 O 321/05 - [X.], Entscheidung vom 30.05.2008 - 2 U 254/07 -

Meta

IX ZR 125/08

12.02.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2009, Az. IX ZR 125/08 (REWIS RS 2009, 5080)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5080

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