Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2008, Az. IX ZR 135/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1911

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 135/06 vom 18. September 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 18. September 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des [X.] vom 14. Juni 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückge-wiesen. Diese hat auch die Kosten des Streithelfers zu tragen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.049.738,47 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Sofern in der Unterlassung der Einholung des beantragten Sachverstän-digengutachtens ein Verfahrensfehler liegen sollte, ist dieser nicht entschei-dungserheblich. 2 - 3 - Hätte sich durch Beweiserhebung herausgestellt, dass im fraglichen Zeitpunkt der Wert der Immobilie in [X.]

nur (weniger als) 4.130.000 • wert gewesen ist, hätte zwar Überschuldung vorgelegen und die stillen [X.] der Herren [X.]und [X.] an der (Rechtsvorgängerin der) Schuldnerin wären (nahezu) wertlos gewesen. 3 Diesen objektiven Befund unterstellt, besagt dieser aber noch nichts zu dem erforderlichen Benachteiligungsvorsatz der (Rechtsvorgängerin der) Schuldnerin. Dieser hätte die Wertlosigkeit der stillen Beteiligungen auch [X.] sein müssen. Solches zeigt die Beschwerde jedoch nicht auf. Sie legt 4 - 4 - auch nicht dar, dass die Klägerin Entsprechendes schlüssig vorgetragen und unter Beweis gestellt hätte. Ganter [X.] [X.]

[X.] [X.]

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 06.10.2005 - 2/14 O 290/04 - [X.], Entscheidung vom 14.06.2006 - 19 U 219/05 -

Meta

IX ZR 135/06

18.09.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2008, Az. IX ZR 135/06 (REWIS RS 2008, 1911)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1911

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