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PDF anzeigen[X.]BESCHLUSS [X.]/08 vom 8. Januar 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO § 544; EGZPO § 26 Nr. 8 [X.] des zu einer Unterlassung verurteilten [X.]n richtet sich nach den Nachteilen, die aus der Erfüllung des Unterlassungsanspruchs ent-stehen, nicht nach dem im Falle einer Zuwiderhandlung festzusetzenden Ord-nungsgeld. [X.], [X.]uss vom 8. Januar 2009 - [X.]/08 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 8. Januar 2009 beschlossen: [X.]de gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Teilurteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 6. Mai 2008 wird auf Kosten des [X.]n als unzuläs-sig verworfen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 1.300 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Nach § 26 Nr. 8 EGZPO in der vom 1. Juni 2007 an geltenden Fassung ist § 544 ZPO in der Fassung des [X.] vom 27. Juli 2001 ([X.]) bis einschließlich 31. Dezember 2011 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das [X.] nur zulässig ist, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 • übersteigt. Das ist hier nicht der Fall. 1 - 3 - Durch das angefochtene Teilurteil ist der [X.] zum einen verurteilt worden, die Richtigkeit und Vollständigkeit einer bereits erteilten Auskunft an Eides Statt zu versichern. In einem solchen Fall bemisst sich der Wert des [X.], welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Ab-gabe der Versicherung erfordert ([X.], [X.]. v. 30. März 2000 - [X.], [X.], 2113 mit weiteren Nachweisen). Der [X.] hat dazu keine An-gaben gemacht. Der [X.] setzt für diesen Antrag daher den Mindeststreitwert fest (300 •). 2 Zum anderen ist der [X.] verurteilt worden, es zu unterlassen, zu-künftig eine Verwertung von dem Absonderungsrecht der Klägerin unterliegen-den Gegenständen, insbesondere eine Verwertung der streitgegenständlichen (bereits veräußerten) USV-Anlage, ohne vorherige Mitteilung ihr gegenüber vorzunehmen. Maßgebend für die Beschwer des zu einer Unterlassung verur-teilten [X.]n sind die Nachteile, die ihm aus der Erfüllung des Unterlas-sungsanspruchs entstehen, auch wenn das Erfüllungsinteresse des [X.] geringer ist ([X.], [X.]. v. 26. Oktober 2006 - [X.], Rn. 5; [X.]/[X.], 3. Aufl. § 3 Rn. 123). Dem [X.]n ist lediglich die Einhaltung seiner gesetzlich klar geregelten Verwalterpflicht aus § 168 Abs. 1 [X.] aufgegeben worden. Daraus erwachsen ihm keinerlei im vorliegenden Zu-sammenhang relevante Nachteile. Der Wert des Antrags übersteigt 1.000 • nicht. 3 Demgegenüber vertritt der [X.] die Auffassung, maßgeblich sei das Ordnungsgeld von bis zu 250.000 •, das im Falle einer Zuwiderhandlung gegen ihn festgesetzt werden könne (§ 890 Abs. 1 ZPO). Der [X.] verweist au-ßerdem darauf, dass der Klägerin noch durch ihr Vermieterpfandrecht [X.] Mietforderungen von 50.176,98 • zustünden, so dass er nach einer [X.] - 4 - handlung zur Stellung einer Sicherheit in dieser Höhe verurteilt werden könne (§ 890 Abs. 3 ZPO). Beide genannten Gesichtspunkte spielen indes bei der Be-stimmung des Rechtsmittelinteresses keine Rolle. [X.] folgt aus den Nachteilen, die mit der Befolgung des Unterlassungsgebotes verbunden sind, nicht aus den Sanktionen im Falle der Zuwiderhandlung. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der vom [X.]n angeführten Entscheidung [X.] 124, 313 ff, die den Fall der Verurteilung zur Beseitigung einer Eigentumsstörung betrifft. In einem solchen Fall hat der [X.] unabhängig von der Vollstre-ckung des Urteils die Beseitigungskosten zu tragen, die auf der Grundlage der Kosten einer Ersatzvornahme geschätzt werden können (vgl. auch [X.], [X.]. v. 29. April 2004 - [X.], [X.]-Report 2004, 1102; v. 15. Juni 2005 - [X.], [X.]-Report 2005, 1345, 1346). Die Befolgung der Vor-schrift des § 168 [X.] ist für den [X.]n dagegen mit keinen nennenswerten Kosten verbunden. Ganter [X.] [X.] [X.] Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 22.12.2005 - 2/5 O 274/05 - [X.], Entscheidung vom 06.05.2008 - 2 U 34/06 -
Meta
08.01.2009
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2009, Az. IX ZR 107/08 (REWIS RS 2009, 5795)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 5795
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