Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.10.2010, Az. IX ZR 109/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 2582

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 109/07 vom 7. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 7. Oktober 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] in [X.] des [X.] vom 7. Mai 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-schwerde wird auf 23.381,89 • festgesetzt.

Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Fortbildung des Rechts erfordert nicht eine Entscheidung des [X.]. 1 Die Entscheidungserheblichkeit der von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfrage, ob die Genehmigungsfiktion der Nr. 7 Abs. 4 AGB-Sparkassen gegenüber dem mit [X.] ausgestatteten vorläu-figen Insolvenzverwalter wirke, ist nicht dargelegt. Das Berufungsgericht hat 2 - 3 - diese Frage im Ergebnis offen gelassen, weil in jedem Fall ein Anspruch des [X.] bestehe. Fehle es an einer Genehmigung der Belastungsbuchung, könne der Kläger aus Bereicherungsrecht nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB (Nichtleistungskondiktion) Zahlung verlangen; bei Annahme einer Genehmi-gung bestehe ein Anspruch aus Insolvenzanfechtung nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.]. Auch nach der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Rechtsfrage offen bleiben. Die Beschwerde legt dar, dass unabhängig von der Beantwortung der Rechtsfrage ein Anspruch des [X.] ausscheide. [X.] werden lediglich Rechtsanwendungsfehler des Berufungsgerichts geltend gemacht. Solche sind für die Zulassung der Revision unerheblich.
Davon abgesehen ist das Berufungsurteil mit seiner Hilfsbegründung im Ergebnis richtig. Der Senat hat mit Urteilen vom 30. September 2010 ([X.] ZR 177/07 Rn. 9 z.[X.].; [X.] ZR 178/09 Rn. 19 z.[X.].) unter Aufgabe seiner bisheri-gen Rechtsprechung entschieden, dass auch ein schwacher vorläufiger Insol-venzverwalter mit [X.] an die Genehmigungsfiktion gemäß Nr. 7 Abs. 4 AGB-Sparkassen gebunden ist. Die fingierte Genehmigung kann der Kläger als endgültiger Insolvenzverwalter gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 [X.] anfechten. Die erforderliche Kenntnis zum Zeitpunkt der Genehmigung, den das Berufungsgericht noch vor der am 4. Oktober 2005 erfolgten Eröffnung des In- 3 - 4 - solvenzverfahrens (wohl zum 15. September 2005) gesehen hat, ergibt sich aus dem Schreiben des [X.] vom 15. August 2005, welches die Beklagte zeit-nah erhalten hat. Eine Gläubigerbenachteiligung ist ebenfalls gegeben (vgl. [X.], 317 Rn. 11 ff). Ganter [X.] [X.]

[X.] Pape

Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 09.11.2006 - 3 O 230/06 - [X.] in [X.], Entscheidung vom [X.]

Meta

IX ZR 109/07

07.10.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.10.2010, Az. IX ZR 109/07 (REWIS RS 2010, 2582)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2582

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IX ZR 177/07

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