Bundessozialgericht, Urteil vom 20.10.2010, Az. B 13 R 82/09 R

13. Senat | REWIS RS 2010, 2179

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Rentenberechnung - Gesamtleistungsbewertung von Verfolgungsersatzzeiten - Behandlung israelischer Versicherungszeiten - Verfassungsmäßigkeit


Leitsatz

Im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung von Verfolgungsersatzzeiten sind israelische Versicherungszeiten nicht als nicht belegungsfähige Kalendermonate zu behandeln.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 7. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens gemäß § 44 [X.]B X die Neufeststellung seiner Regelaltersrente unter Berücksichtigung einer höheren Bewertung seiner [X.].

2

Der 1932 in M. geborene Kläger lebte seit 1938 in [X.] und wurde später [X.] Staatsangehöriger. Dort schloss er den Schulbesuch im Juni 1950 mit dem Abitur ab. Nach seinem Militärdienst von 1950 bis 1952 absolvierte er von Oktober 1952 bis Juni 1956 ein Hochschulstudium. Bis einschließlich September 1999 erwarb er in [X.] Versicherungszeiten von 566 Monaten. Der Kläger ist als Opfer der [X.] Verfolgung im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes anerkannt.

3

In die [X.] Rentenversicherung entrichtete er für die [X.]en vom [X.] bis 31.12.1973 und für Januar 1983 freiwillige Beiträge.

4

Mit Bescheid vom [X.] bewilligte die Beklagte Regelaltersrente ab 1.7.1997 mit einem monatlichen Zahlbetrag von 1230,42 DM. Dabei ging sie von dem zum Rentenbeginn maßgeblichen aktuellen Rentenwert (47,44 DM), dem Rentenartfaktor 1,0 und dem Zugangsfaktor 1,0 aus. Die Summe der Entgeltpunkte (EP) ermittelte sie mit 25,9363 E[X.] Berechnungsgrundlage hierfür waren (allein) 308 Monate Beitragszeiten aufgrund der vom Kläger nachentrichteten freiwilligen Beiträge. Hiervon waren 56 Monate (vom [X.] bis 30.6.1950 und vom 1.10.1952 bis 30.4.1956) beitragsgeminderte [X.]en, da sie sowohl mit freiwilligen Beitragszeiten als auch mit Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung belegt waren; zusätzliche EP für die Bewertung der beitragsgeminderten [X.]en ergaben sich im Rahmen der [X.] nicht, weil der unter Berücksichtigung der beitragsgeminderten [X.]en berechnete Durchschnittswert für die Grundbewertung (0,0495 EP) höher war als der ohne die beitragsgeminderten [X.]en ermittelte Durchschnittswert für die Vergleichsbewertung (0,0416 EP).

5

Nachdem der Kläger im Dezember 2001 über den [X.]ischen Kibbuzverband unter Hinweis auf das Urteil des [X.] ([X.]-2600 § 71 [X.]) einen Überprüfungsantrag bezüglich der Bewertung der beitragsfreien [X.]en gestellt hatte, beantragte er - nunmehr anwaltlich vertreten - mit Schriftsatz vom 23.1.2003, seine Regelaltersrente unter Berücksichtigung der Anrechnungszeiten und Verteilung der in diese [X.]en fallenden freiwilligen Beiträge auf andere [X.]en neu zu berechnen, und wies zudem mit Schriftsatz vom 11.8.2003 auf seinen von der Beklagten noch nicht beschiedenen Überprüfungsantrag vom Dezember 2001 hin.

6

Mit Bescheid vom 18.3.2004 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Der angefochtene Bescheid entspreche der Rechtslage. Die Rentenberechnung sei aufgrund des [X.] nach den Bestimmungen des [X.] vorzunehmen. Eine Verlegung der freiwilligen Beiträge auf andere [X.]en als Anrechnungszeiten oder deren Erstattung führe nicht zu der angestrebten Rentenerhöhung. Soweit der Kläger den Abzug von [X.] Versicherungszeiten von der Zahl der im Gesamtzeitraum belegbaren Kalendermonate begehre und sich insoweit auf das Urteil des [X.] (aaO) berufe, werde dieser Rechtsprechung nicht gefolgt. Eine Übertragung der Grundsätze des Art 22 [X.] 3 des Abkommens zwischen der [X.] und dem Staat [X.] über Soziale Sicherheit (Abk [X.] [X.]) vom 17.12.1973 ([X.] 1975, 246, 443) idF des Änderungsabkommens ([X.]) vom [X.] ([X.] 863, 1099) auf die Rentenformel des [X.] sei ausgeschlossen. Art 22 [X.] 3 Abk [X.] [X.] sehe eine Gleichstellung [X.] Pflichtbeitragszeiten mit [X.]n Pflichtbeiträgen nur für die "Anrechnung" von Ausfallzeiten und die "Hinzurechnung" einer Zurechnungszeit vor. Die Vorschrift knüpfe damit allein an das Recht der [X.] an, nämlich an die Halbbelegung des § 1259 Abs 3 [X.] und die [X.] für eine Zurechnungszeit nach § 1260 [X.]. Das [X.] kenne dagegen keine Vorschriften über die "Anrechnung" von beitragsfreien [X.]en. Art 22 [X.] 3 Abk [X.] [X.] gehe somit bei der Feststellung einer Rentenleistung nach dem [X.] ins Leere. Daher sei der Gesamtleistungswert für beitragsfreie [X.]en ohne Berücksichtigung [X.] Beitragszeiten zu ermitteln. Den Widerspruch des [X.] wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom [X.] zurück.

7

Während des Klageverfahrens hat die Beklagte auf einen weiteren Überprüfungsantrag des [X.] vom 14.9.2005 (Eingang) auf Anerkennung eines verfolgungsbedingten Auslandsaufenthalts nach § 250 Abs 1 [X.] 4 [X.] mit Bescheid vom [X.] eine Neufeststellung der Regelaltersrente vorgenommen; dabei hat sie den monatlichen Zahlbetrag ab Dezember 2005 mit 709,08 [X.] und für den [X.]raum vom 1.1.2001 bis 30.11.2005 eine Nachzahlung von 1825,61 [X.] festgestellt. Die Summe der EP für die freiwilligen Beitragszeiten von 308 Monaten (davon wiederum 56 Monate beitragsgeminderte [X.]en wegen des Zusammentreffens der freiwilligen Beitragszeiten mit den Anrechnungszeiten) ermittelte sie nunmehr mit 25,9488 E[X.] Die erstmalig in diesem Bescheid von ihr festgestellten [X.] vom [X.] bis 31.5.1948 (24 Monate) bewertete sie mit 1,1880 E[X.] Deren Bewertung legte die Beklagte einen belegungsfähigen Gesamtzeitraum vom 6.1949 (Vollendung des 17. Lebensjahres) bis 30.6.1997 (Kalendermonat vor Rentenbeginn) zuzüglich 36 Monate vor Vollendung des 17. Lebensjahres zugrunde. Von den insgesamt 613 Kalendermonaten brachte sie als nicht belegungsfähige Kalendermonate 89 Monate in Abzug (65 Monate als Pauschalzeit aus allen Beitragszeiten und 24 Monate als Ersatzzeiten); die [X.] Versicherungszeiten des [X.] berücksichtigte sie nicht. Ausgehend von den verbliebenen 524 belegungsfähigen Kalendermonaten ergab sich für die hier maßgebliche Grundbewertung ein Durchschnittswert von 0,0495 EP (= 25,9488 EP für alle Beitragszeiten : 524 belegungsfähige Kalendermonate), woraus für die Ersatzzeiten die oben genannten EP resultierten (24 Monate x 0,0495 EP = 1,1880 EP). Unter Berücksichtigung der EP für die Beitragszeiten von 25,9488 EP legte die Beklagte der Rentenberechnung 27,1368 (persönliche) EP zugrunde. Gegen diesen Bescheid konnte nach seiner Rechtsbehelfsbelehrung Widerspruch erhoben werden.

8

Die Klage mit dem Antrag, bei der Bewertung der Ersatzzeiten von dem Gesamtzeitraum (auch) die vom Kläger während dieses [X.]raums in [X.] zurückgelegten [X.]en mit Pflichtbeiträgen als nicht belegungsfähige Kalendermonate abzuziehen und seine Regelaltersrente dementsprechend neu zu berechnen, hat das [X.] mit Urteil vom 10.10.2007 als unzulässig abgewiesen. Über das Klagebegehren sei keine Verwaltungsentscheidung der Beklagten ergangen; im Verwaltungsverfahren habe der Kläger etwas anderes beantragt.

9

Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte - den die Klage begründenden Schriftsatz vom 5.10.2006 als (weiteren) Überprüfungsantrag gemäß § 44 [X.]B X ansehend - mit Bescheid vom [X.] eine höhere Bewertung der [X.] abgelehnt. Die "jüngere" Rechtsprechung des B[X.] sei nicht zu berücksichtigen, da Art 22 [X.] 3 Abk [X.] [X.] nur für Ausfallzeiten, nicht aber für Ersatzzeiten gelte. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger - entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung - Widerspruch eingelegt.

Mit Urteil vom 7.10.2009 ([X.] R 230/07 - Juris) hat das L[X.] die Berufung zurückgewiesen und die Klage gegen den Bescheid vom [X.] abgewiesen. Die während des Klage- bzw Berufungsverfahrens ergangenen Bescheide vom [X.] und [X.] seien gemäß § 96 Abs 1 [X.]G Gegenstand des jeweiligen Verfahrens geworden. Vor dem Hintergrund, dass es der Beklagten unbenommen bleibe, während eines anhängigen Gerichtsverfahrens einen angefochtenen Bescheid nach § 44 [X.]B X zu überprüfen, und ein derartiger positiver Bescheid den ursprünglich angefochtenen Bescheid iS von § 96 Abs 1 [X.]G ersetze (so wie hier der Bescheid vom [X.]), könne auch bei Ablehnung einer Neufeststellung im Rahmen des anhängigen Gerichtsverfahrens (hier mit Bescheid vom [X.]) zur Vermeidung widersprechender Entscheidungen nichts anderes gelten (Hinweis auf Senatsurteil vom 20.7.2005 - [X.] 4-1500 § 96 [X.] 3).

Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass für die Bewertung der Ersatzzeiten von dem Gesamtzeitraum auch die von ihm während dieses [X.]raums in [X.] zurückgelegten Monate mit Pflichtbeiträgen als nicht belegungsfähige Kalendermonate abzuziehen seien. Hierfür böten weder die Vorschriften der [X.] gemäß §§ 71 bis 74, § 263 [X.] noch die Bestimmungen des Abk [X.] [X.] eine Rechtsgrundlage. Nach der Rechtsprechung des B[X.] (Hinweis auf Urteile vom 24.7.2001 aaO und vom 18.5.2006 - B 4 RA 34/05 R) sei zwar bei der Bewertung von Anrechnungszeiten die Anzahl der [X.] Monate mit Pflichtbeiträgen von der Zahl der im Gesamtzeitraum belegbaren Kalendermonate abzuziehen. Diese zu Art 22 [X.] 3 Abk [X.] [X.] ergangene Rechtsprechung sei hier jedoch nicht anwendbar. Denn die Bestimmung habe ausschließlich die Anrechnung von Ausfallzeiten (bzw seit 1992 Anrechnungszeiten) oder einer Zurechnungszeit zum Gegenstand. Im vorliegenden Fall gehe es aber um Ersatzzeiten. Angesichts des eindeutigen Wortlauts sowie Sinn und Zweck der Vorschrift komme weder eine direkte noch eine entsprechende Anwendung auf Ersatzzeiten in Betracht.

Mit der vom L[X.] zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung von § 64, §§ 71 bis 74 [X.] und insbesondere von § 72 Abs 3 [X.] 1 [X.]. Richtig sei zwar, dass die Entscheidungen des [X.] (aaO) und 18.5.2006 (aaO) zu Art 22 [X.] 3 Abk [X.] [X.] ergangen und die dortigen Überlegungen zum Abzug von [X.]en mit [X.] Pflichtbeiträgen vom Gesamtzeitraum im Rahmen der Bewertung von [X.] bzw [X.] entwickelt worden seien. Die Ausführungen enthielten jedoch allgemeingültige Grundsätze für beitragsfreie [X.]en, die nicht auf die Bewertung von Ausfall- bzw Anrechnungszeiten begrenzt seien. Dagegen spreche bereits die notwendige Gleichbehandlung sämtlicher beitragsfreier [X.]en. Der Charakter [X.] Versicherungszeiten könne nicht davon abhängig sein, ob Anrechnungs- oder Ersatzzeiten zu bewerten seien.

           

Der Kläger beantragt,

        

das Urteil des [X.] vom 7. Oktober 2009 sowie das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 10. Oktober 2007 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 18. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Mai 2005 sowie unter Abänderung des Bescheids vom 20. Oktober 2005 und Aufhebung des Bescheids vom 29. April 2008 zu verurteilen, den Bescheid vom 3. September 1997 teilweise zurückzunehmen und eine Neuberechnung der Regelaltersrente in der Weise vorzunehmen, dass für die Bewertung der [X.] vom 27. Juni 1946 bis 31. Mai 1948 von dem Gesamtzeitraum für die [X.] vom 26. Juni 1949 bis 30. Juni 1997 die von ihm während dieser [X.] in [X.] zurückgelegten Pflichtbeiträge als nicht belegungsfähige Kalendermonate in Abzug gebracht werden,

        

hilfsweise, den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] [X.] zurückzuverweisen.

           

Die Beklagte beantragt,

        

die Klage abzuweisen,

        

hilfsweise, die Revision zurückzuweisen.

Sie ist der Meinung, dass bereits die Klage unzulässig sei. Vor Klageerhebung habe über den im Klageverfahren verfolgten Anspruch auf Neufeststellung der Rente unter höherer Bewertung der Ersatzzeiten keine Verwaltungsentscheidung vorgelegen. Der Bescheid vom [X.] sei nicht Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Denn die dort erstmals vorgenommene Anerkennung und Bewertung von [X.] stehe in keinem Zusammenhang mit der im angefochtenen Bescheid vom 18.3.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] getroffenen Entscheidung. Entsprechendes gelte für den Bescheid vom [X.], der nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden sei. Der Kläger habe aber auch keinen Anspruch auf Neufeststellung der Rente unter höherer Bewertung der Ersatzzeiten. Von dem belegungsfähigen Gesamtzeitraum seien die mit [X.] Beiträgen belegten Monate nicht abzuziehen. Etwas anderes lasse sich weder aus Art 22 [X.] 3 Abk [X.] [X.] noch aus der hierzu ergangenen Rechtsprechung des 4. Senats des B[X.] (Hinweis auf die Urteile vom 24.7.2001 aaO und vom [X.]) ableiten.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 165 Satz 1, § 153 Abs 1, § 124 Abs 2 [X.]G).

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des [X.] ist nicht begründet. Das Urteil des [X.] verletzt nicht Bundesrecht.

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, § 56 [X.]); mit ihr begehrt der Kläger (sinngemäß) die Verurteilung der [X.]n zur teilweisen Rücknahme der [X.] im Bescheid vom [X.] und die Verpflichtung zur Rentenneufeststellung in der Weise, dass bei der Bewertung seiner [X.] von dem Gesamtzeitraum auch die von ihm während dieses [X.]raums in [X.] zurückgelegten Monate mit Pflichtbeiträgen als nicht belegungsfähige Kalendermonate abgezogen werden. Der insoweit gemäß § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X geltend gemachte Anspruch auf Neufeststellung seiner Regelaltersrente steht dem Kläger nicht zu.

1. Zutreffend hat das [X.] entschieden, dass der Bescheid vom [X.] Gegenstand des gegen den Bescheid vom 18.3.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] anhängigen Klageverfahrens und der Bescheid vom [X.] Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden sind und dass deshalb in der Sache zu überprüfen ist, ob die [X.] des [X.] höher zu bewerten sind.

Nach § 96 Abs 1 [X.] (in der am [X.] in [X.] getretenen Fassung des Gesetzes zur Änderung des [X.] und des [X.] vom [X.], [X.]), der für das Verfahren vor den [X.] gemäß § 153 Abs 1 [X.] entsprechend gilt, wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Verfahrens, wenn er den mit der Klage angefochtenen früheren Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Geändert oder ersetzt wird ein Bescheid immer nur dann, wenn er - zumindest teilweise - denselben Streitgegenstand wie der Ursprungsbescheid betrifft bzw wenn in dessen Regelung eingegriffen und damit die Beschwer des Betroffenen vermehrt oder vermindert wird. Ein bloßer Sachzusammenhang mit dem anfänglich erhobenen Anspruch ist nicht ausreichend ([X.]surteil vom 20.7.2005 - [X.] 4-1500 § 96 [X.] Rd[X.] 7 mwN > ).

Insoweit ist jedoch davon auszugehen, dass der Kläger mit dem an die [X.] gerichteten Schriftsatz vom 11.8.2003 seinen Überprüfungsantrag vom Dezember 2001 auf gesetzmäßige Berechnung der beitragsfreien [X.]en (entsprechend dem Urteil des [X.] - [X.] 3-2600 § 71 [X.]) bekräftigt hat und die [X.] in ihrem eine Neufeststellung ablehnenden Bescheid vom 18.3.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] auch hierauf eingegangen ist. Denn in der Begründung verwies die [X.] ua darauf, dass selbst bei einer Verlagerung der freiwilligen Beiträge auf andere [X.]en als Anrechnungszeiten die vom Kläger im Rahmen der [X.] angestrebte Rentenerhöhung durch Abzug der [X.] Beitragszeiten von der Zahl der im Gesamtzeitraum belegbaren Kalendermonate nicht in Betracht komme, eine Übertragung der Grundsätze des Art 22 [X.] Abk [X.] [X.] auf die Rentenformel des [X.] ausgeschlossen sei und der Entscheidung des [X.] (aaO) insoweit nicht gefolgt werde. Im Klageverfahren gegen diesen Bescheid ist sodann auf den Überprüfungsantrag des [X.] vom 14.9.2005 der Bescheid vom [X.] ergangen, der eine Verfolgungszeit festgestellt und damit erstmals eine beitragsfreie [X.] in die Bewertung einbezogen hat, ohne dabei jedoch - wie bereits bei der im Bescheid vom [X.] durchgeführten [X.] - die [X.] Versicherungszeiten des [X.] als nicht belegungsfähige Kalendermonate zu berücksichtigen; dies hat die [X.] mit Bescheid vom [X.] nochmals abgelehnt. Bereits hierdurch wird deutlich, dass die Bescheide vom [X.] und [X.] - den [X.] betreffend - die vorhergehenden Bescheide ersetzt haben. Denn sie haben jeweils (aktuell) festgestellt, dass die [X.] im Rahmen der [X.] beitragsfreier [X.]en die [X.] Versicherungszeiten des [X.] nicht von der Zahl der im Gesamtzeitraum belegungsfähigen Kalendermonate abzieht.

Im Übrigen geht die [X.] fehl, wenn sie meint, der Klage habe es hinsichtlich ihres Begehrens der Höherbewertung beitragsfreier (Anrechnungs-)[X.]en von vornherein an einem Rechtsschutzbedürfnis gefehlt, weil solche damals nicht vorhanden gewesen seien. Vielmehr ergibt sich aus dem [X.] vom [X.], dass die [X.], für die vom Kläger auch freiwillige Beiträge entrichtet worden waren, als solche im Rahmen der Bewertung der beitragsgeminderten [X.]en nicht zum Zuge kamen, weil die Grund- und nicht die Vergleichsbewertung (§ 71 Abs 1 Satz 2 iVm §§ 72, 73 [X.]) für den Kläger günstiger war. Damit war aber nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sich hieran etwas durch eine verbesserte [X.] hätte ändern können.

Mit den genannten Bescheiden hat die [X.] jeweils während des Gerichtsverfahrens abgelehnt, im Sinne des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs nach § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X tätig zu werden. Auch solche Bescheide ändern oder ersetzen den ursprünglich angefochtenen Verwaltungsakt und werden gemäß § 96 Abs 1 [X.] Gegenstand des Verfahrens (vgl [X.]surteil vom 20.7.2005 - [X.] 4-1500 § 96 [X.] Rd[X.] 10). Denn nur so kann zur Vermeidung widersprechender Entscheidungen verhindert werden, dass über denselben Streitgegenstand (hier: Anspruch auf Neufeststellung einer Regelaltersrente unter höherer Bewertung von [X.]) mehrere gerichtliche Verfahren nebeneinander geführt werden ([X.]surteil vom [X.]). Daher hat das [X.] über den Bescheid vom [X.] auch zu Recht nicht auf Berufung, sondern erstinstanzlich "auf Klage" entschieden (vgl stRspr, [X.] Urteil vom [X.] - [X.], 231, 234 f = [X.] [X.] 17 zu § 96 [X.]; Urteil vom 27.1.1999 - [X.] 3-2400 § 18b [X.] 1 S 3).

2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Neufeststellung seiner Regelaltersrente. Er beanstandet insoweit ausschließlich die Ermittlung der EP für seine Verfolgungszeit vom [X.] bis 31.5.1948 (§ 250 Abs 1 [X.] 4 Buchst b [X.]); insoweit steht ihm jedoch kein höherer Rentenanspruch zu.

Die [X.] hat bei der Feststellung des Monatsbetrags der Rente (§ 64 [X.]) zu Recht die Verfolgungszeit als Ersatzzeit mit einem Gesamtleistungswert von 1,1880 EP zugrunde gelegt. Der Kläger hat insbesondere keinen Anspruch darauf, dass bei der Bewertung dieser beitragsfreien [X.] von dem belegungsfähigen Gesamtzeitraum die von ihm während dieses [X.]raums in [X.] zurückgelegten Monate mit Pflichtbeiträgen als nicht belegungsfähige Kalendermonate abzuziehen sind. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus den Bestimmungen der §§ 71 bis 74 [X.] ([X.]) noch aus Art 22 [X.] Abk [X.] [X.] oder einer anderen Abkommensvorschrift.

Gemäß § 63 Abs 3 [X.] werden für beitragsfreie [X.]en (= Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten, mit einer Zurechnungszeit oder mit [X.] belegt sind, wenn für sie nicht auch Beiträge gezahlt worden sind, § 54 Abs 4 [X.]) EP angerechnet, deren Höhe von der Höhe der in der übrigen [X.] versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen abhängig ist. Beitragsfreie [X.]en erhalten den Durchschnittswert an EP, der sich aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen [X.]raum ergibt (§ 71 Abs 1 Satz 1 [X.]). Maßgeblich ist insoweit der höhere Wert, der aus der Grundbewertung aus allen Beiträgen (dazu § 72 [X.]) oder aus der Vergleichsbewertung aus ausschließlich vollwertigen Beiträgen (dazu § 73 [X.]) resultiert (§ 71 Abs 1 Satz 2 [X.]). Diese Vorschriften hat die [X.] bei der hier allein streitigen Bewertung der [X.] rechtsfehlerfrei angewandt.

a) Die [X.] hat der [X.] nicht eine überhöhte Zahl an belegungsfähigen Monaten im Gesamtzeitraum zugrunde gelegt. Zu Recht ist sie von 524 belegungsfähigen Kalendermonaten ausgegangen. Nicht zu beanstanden ist, dass sie dabei die [X.] Versicherungszeiten des [X.] nicht berücksichtigt hat. Denn diese verringern die Anzahl der im Gesamtzeitraum mit Beiträgen belegungsfähigen Kalendermonate nicht.

Bei einer Rente wegen Alters umfasst der belegungsfähige Gesamtzeitraum, der die Höchstzahl der vom Versicherten mit Beiträgen belegbaren Kalendermonate kennzeichnet, gemäß § 72 Abs 2 Satz 1 [X.] 1 [X.] in der hier maßgeblichen Fassung des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes ([X.]) vom 25.9.1996 ([X.] 1461) die [X.] vom vollendeten 17. Lebensjahr (bis 31.12.1996: 16. Lebensjahr) bis zum Kalendermonat vor Beginn der zu berechnenden Rente. Danach umfasst der belegungsfähige Gesamtzeitraum vorliegend die [X.] vom 6.1949 (Vollendung des 17. Lebensjahres) bis zum [X.] (Kalendermonat vor Beginn der Regelaltersrente § 72 Abs 2 Satz 1 [X.] 1 [X.] s BSG Urteil vom 25.11.2008 - [X.], 101 = [X.] 4-2600 § 72 [X.], Rd[X.] 17 ff>) und damit insgesamt 577 Kalendermonate. Der belegungsfähige Gesamtzeitraum verlängert sich gemäß § 72 Abs 2 Satz 2 [X.] um Kalendermonate mit rentenrechtlichen [X.]en vor Vollendung des 17. Lebensjahres, hier also um (die "zu bewertenden") [X.] wegen NS-Verfolgung (vom [X.] bis 31.5.1948) und um 12 Monate (freiwillige) Beitragszeiten (vom [X.] bis 31.5.1949). Es ergibt sich somit ein Gesamtzeitraum von (577 + 24 + 12 =) 613 Kalendermonaten.

b) Von diesem belegungsfähigen Gesamtzeitraum hat die [X.] zu Recht (nur) 89 Monate als "nicht belegungsfähige Kalendermonate" abgezogen.

Nach § 72 Abs 3 [X.] sind nicht belegungsfähig Kalendermonate mit beitragsfreien [X.]en, die nicht auch Berücksichtigungszeiten sind ([X.] 1), und [X.]en, in denen eine Rente aus eigener Versicherung bezogen worden ist, die nicht auch Beitrags- oder Berücksichtigungszeiten sind ([X.]). In Anwendung des § 72 Abs 3 [X.] 1 [X.] hat die [X.] den festgestellten belegungsfähigen Gesamtzeitraum um die [X.] gekürzt. Zu Recht hat sie auch eine Pauschalzeit aus allen Beitragszeiten von 65 Monaten in Abzug gebracht. Dies folgt aus § 263 Abs 2 [X.] iVm der Anlage 18 zum [X.], beide in der seit 1997 geltenden Fassung des [X.], wonach die Anzahl der nicht belegungsfähigen Monate vor dem [X.] um eine Pauschalzeit in vollen Monaten zu erhöhen war, die - wie hier - bei Beginn der Rente im Juli 1997 [X.] der Beitragszeiten betrug (308 Beitragsmonate x 21 : 100 = 64,68 Monate, aufgerundet gemäß § 121 Abs 3 [X.] = 65 Monate). Mithin beträgt die Anzahl der im Gesamtzeitraum belegungsfähigen Kalendermonate 524 (= 613 - 24 - 65).

c) Entgegen der Ansicht des [X.] musste die [X.] nicht auch [X.] Versicherungszeiten als nicht belegungsfähige Kalendermonate von der Zahl der im hier maßgeblichen Gesamtzeitraum belegungsfähigen Kalendermonate abziehen. Wie bereits aus dem oben erläuterten Gesamtzusammenhang hervorgeht, sind die "nicht belegungsfähigen Kalendermonate" normativ (und nicht tatsächlich) zu bestimmen. Sind die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, ist unerheblich, ob und warum konkret ein Versicherter gehindert war, Beiträge zur [X.] gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten.

Zwar hat es der 4. [X.] des BSG in seiner Entscheidung vom 24.7.2001 ([X.] 3-2600 § 71 [X.] S 20 ff) für völker- und verfassungsrechtlich geboten gehalten, Art 22 [X.] Abk [X.] [X.] insoweit auf die [X.] nach dem [X.] zu übertragen, als auch [X.] Versicherungszeiten zeitgleich gelagerte Versicherungslücken im [X.] Versicherungsverlauf schließen und daher die Anzahl der mit Beiträgen belegungsfähigen Kalendermonate verringern, mithin dass [X.] Versicherungszeiten als nicht belegungsfähige [X.]en im Gesamtzeitraum anzusehen sind und damit die Bewertung von Anrechnungszeiten verbessern (so nochmals [X.] vom 18.5.2006 - [X.] RA 33/05 R - [X.] 4-6480 Art 22 [X.] 1 Rd[X.]0 und [X.], 42681 Rd[X.]1). Der [X.] lässt dahingestellt, ob er sich dieser Rechtsprechung anschließt, oder ob Art 22 [X.] Abk [X.] [X.] - wie die [X.] meint - mit dem Wegfall der [X.] nach der [X.] (§ 1259 Abs 3 [X.] ) als Voraussetzung für die Anrechnung von Ausfallzeiten obsolet geworden ist und seit 1992 für die [X.] bzw die Bewertung von Anrechnungszeiten nach dem [X.] nicht mehr "benötigt" wird (vgl in diesem Sinne auch [X.], AmtMittLVA [X.] 2002, 309, 310; Polster, [X.] 1992, 592, 594).

Selbst wenn der [X.] der genannten Rechtsprechung folgen wollte, könnte sie nicht auf die hier allein streitige rentenrechtliche Bewertung von [X.] übertragen werden. Denn bereits der insoweit eindeutige Wortlaut des Art 22 [X.] Abk [X.] [X.] spricht gegen eine Ausdehnung seines Anwendungsbereichs auf [X.].

Art 22 [X.] Abk [X.] [X.] lautet: "Für die Anrechnung von Ausfallzeiten, die nicht pauschal gewährt werden, und für die Hinzurechnung einer Zurechnungszeit stehen den nach den [X.] Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Pflichtbeiträgen die nach den [X.] Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Pflichtbeiträge gleich, sofern ein [X.] Pflichtbeitrag anrechnungsfähig ist und die nach den [X.] Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Pflichtbeiträge auf einer Beschäftigung oder Tätigkeit beruhen." Der mit "sofern" beginnende Halbsatz ist durch das [X.] (dort [X.] Buchst a) vom [X.] ([X.]I 863, 1099) gemäß Gesetz zum [X.] vom 1.9.1986 ([X.]I 862) eingefügt worden. Im Hinblick darauf hat das [X.] (dort [X.] Buchst b) auch [X.] 7 des [X.] ([X.]) zum Abk [X.] [X.] neu gefasst. Dort heißt es zu Art 22 [X.] Abk [X.] [X.]: "Bei Verfolgten im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes werden die [X.] Pflichtbeiträge auch ohne Vorliegen eines [X.] Pflichtbeitrages berücksichtigt, wenn in der [X.] Rentenversicherung mindestens ein Beitrag anrechnungsfähig ist." Für die beim Abschluss sowohl des Abk [X.] [X.] vom 17.12.1973 ([X.]I 1975, 246, 443) als auch des [X.] vom [X.] (aaO) von Ausfallzeiten und Zurechnungszeit bereits zu unterscheidenden [X.] enthielt Art 22 [X.] Abk [X.] [X.] somit keine Regelung.

Nach stRspr des BSG (Urteile vom [X.] - 1 RA 83/79 - Juris Rd[X.]0; vom [X.] - [X.] 6480 Art 22 [X.] 1 S 3; vom [X.] - [X.] 3-6480 Art 22 [X.] 1 S 8; vom [X.] - 4 RA 69/96 - Juris Rd[X.] 15) ist bei der Auslegung völkerrechtlicher Verträge, insbesondere - wie hier - zwischenstaatlicher Sozialversicherungsabkommen, in erster Linie von dem Wortlaut des Vertragstextes auszugehen. Denn diesem kommt bei der Auslegung im Allgemeinen eine größere Bedeutung zu als dem Wortlaut des Gesetzes bei der Auslegung innerstaatlichen Rechts. Das schließt allerdings die Heranziehung anderer Auslegungskriterien neben dem Vertragstext nicht aus. Mit der gebotenen Zurückhaltung können auch andere Auslegungsmethoden als eine reine Wortlautinterpretation angewendet werden. So ist für die Auslegung neben dem Wortlaut des Abkommens auch der Wille der Vertragsparteien zu berücksichtigen, wie er sich aus Entstehung, Inhalt und Zweck des Vertrages und der auszulegenden Einzelbestimmung ergibt (BSG aaO). Aber auch hieraus lässt sich im Sinne des Klagebegehrens nichts entnehmen.

Aus den Materialien zum Abk [X.] [X.] ergeben sich keine Hinweise dafür, dass Art 22 [X.] in seiner Ursprungsfassung des Abk [X.] [X.] vom 17.12.1973 oder in seiner (jetzt geltenden) Fassung durch das [X.] vom [X.] iVm dem [X.] über seinen Wortlaut hinaus auch auf [X.] anwendbar sein soll (vgl Denkschrift zum Abk [X.] [X.] vom 17.12.1973, BT-Drucks 7/2783, [X.]; Denkschrift zum [X.] vom [X.], BT-Drucks 10/5526, [X.] zu [X.]).

Aus Sinn und Zweck des Art 22 [X.] Abk [X.] [X.] lässt sich ebenfalls nichts dafür herleiten, dass diese Abkommensbestimmung auch für die "Anrechnung" von [X.] gelten soll. Vielmehr hat der 4. [X.] des BSG in seinem Urteil vom 24.7.2001 (aaO) unter Darstellung der Entstehungszusammenhänge aufgezeigt, dass Art 22 [X.] Abk [X.] [X.] von Anfang an stets (und nur) den Zweck hatte, [X.] Versicherten in der [X.] gesetzlichen Rentenversicherung die Anrechnung vor allem von Ausbildungs-Ausfallzeiten (jetzt [X.]) insbesondere durch die Erleichterung der Erfüllung der sog [X.] (§ 1259 Abs 3 [X.] = § 36 Abs 3 [X.] = § 56 Abs 2 [X.]) zu sichern (aaO [X.]). In seinen Urteilen vom 18.5.2006 hat der 4. [X.] nochmals ausdrücklich hervorgehoben ([X.] RA 33/05 R - [X.] 4-6480 Art 22 [X.] 1 Rd[X.] 15; [X.], 42681 Rd[X.] 16), dass Art 22 [X.] Abk [X.] [X.] ausschließlich Ausfallzeiten zum Gegenstand hat und dass das Gleiche auch für [X.] 7 [X.] Abk [X.] [X.] gilt; denn diese Norm ergänzt lediglich Art 22 [X.] Abk [X.] [X.], indem sie ns-verfolgte [X.] Versicherte bezüglich der Anrechnung von Ausfallzeiten begünstigt. Dementsprechend ist auch in anderen Entscheidungen des BSG zu Art 22 [X.] Abk [X.] [X.] (Urteile vom [X.] - 1 RA 83/79 - Juris; vom [X.] - [X.] 6480 Art 22 [X.] 1; vom [X.] - [X.] 5750 Art 2 § 9a [X.] 14; vom [X.] - [X.] 3-6480 Art 22 [X.] 1; vom [X.] - 4 RA 69/96 - Juris) diese Norm ausschließlich im Rahmen der Anrechnung von Ausfallzeiten erörtert worden.

Dies wird dadurch bestätigt, dass sowohl bei Abschluss des Abk [X.] [X.] vom 17.12.1973 als auch bei Abschluss des [X.] vom [X.] nach dem damals geltenden [X.] Rentenrecht im Rahmen der Anrechnung von [X.] die [X.] ebenfalls eine Rolle spielte (§ 1251 Abs 2 Satz 2 Buchst c [X.] = § 28 Abs 2 Satz 2 Buchst c [X.] = § 50 Abs 3 Satz 2 Buchst c [X.]), ohne dass die Vertragsparteien Anlass sahen, auch hierauf die Erleichterung des Art 22 Abs 3 Abk [X.] [X.] auszudehnen. Bereits damals wurde also keine Notwendigkeit einer - wie die Revision meint - "notwendigen Gleichbehandlung sämtlicher beitragsfreier [X.]en" gesehen.

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Anrechnung der [X.] unabhängig davon erfolgt, ob der Kläger in [X.] ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis eingegangen ist und dort - gegebenenfalls sogar zeitgleich - Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet hat. § 250 Abs 1 [X.] 4 [X.] hat - wie die Vorgängervorschrift des § 1251 Abs 1 [X.] 4 [X.] (= § 28 Abs 1 [X.] 4 [X.] = § 51 Abs 1 [X.] 4 [X.]) - den Sinn, den Verfolgten dafür zu entschädigen, dass allein der (erzwungene) Aufenthalt im Ausland dem Erwerb inländischer Versicherungszeiten entgegenstand ([X.] vom 15.10.1985 - [X.], 23, 25 f = [X.] 2200 § 1251 [X.] 116 S 324 f; vom [X.] - [X.] 2200 § 1251 [X.] 120 S 342; [X.]surteil vom 29.3.2006 - [X.] 4-2600 § 250 [X.] Rd[X.]1). Die Vorschrift sieht die Anrechnung einer Verfolgungszeit bis zum 31.12.1949 allein aufgrund der Tatsache vor, dass der Verfolgte sich infolge Verfolgungsmaßnahmen im Ausland aufgehalten hat (vgl [X.] vom 5.7.1978 - [X.] 2200 § 1251 [X.] 49 S 122; vom 22.9.1983 - [X.] 2200 § 1251 [X.] 106 S 297; [X.]surteil vom [X.]). Wenn aber [X.] unabhängig davon anzurechnen sind, ob zeitgleich ausländische ([X.]) Beitragszeiten zurückgelegt wurden, können derartige Beitragszeiten auch die Bewertung von [X.] nicht positiv beeinflussen.

Da auch keine Vorschrift des Abk [X.] [X.] für die Bewertung von [X.] im Rahmen der [X.] des [X.] eine Berücksichtigung [X.]r Versicherungszeiten als - Versicherungslücken füllende - nicht belegungsfähige Kalendermonate vorsieht, gilt insoweit Art 21 Abs 1 Abk [X.] [X.], wonach für die Rentenberechnung die "Bemessungsgrundlagen" aus den Versicherungszeiten gebildet werden, die nach den anzuwendenden (dh den innerstaatlichen) Vorschriften zu berücksichtigen sind.

d) Die [X.] hat daher zu Recht - wie sich aus der Anlage 4 zum [X.] vom [X.] im Einzelnen ergibt - zum Zwecke der Grundbewertung die EP für alle Beitragszeiten (25,9488) durch die Anzahl der im Gesamtzeitraum belegungsfähigen Monate (524) geteilt, ohne dabei die [X.] Versicherungszeiten des [X.] zu berücksichtigen, und so den Durchschnittswert von 0,0495 EP ermittelt (vgl § 72 Abs 1 [X.]). Dieser war der Bewertung der [X.] des [X.] für jeden Kalendermonat zugrunde zu legen, da die Vergleichsbewertung (§ 73 [X.]) nur einen Durchschnittswert von 0,0416 EP ergab. Folglich hat die [X.] zutreffend für die [X.] (0,0495 EP x 24 =) 1,1880 EP berücksichtigt.

Zählt man zu diesen EP für die beitragsfreien [X.] die EP für die Beitragszeiten von 25,9488 EP hinzu und multipliziert diese Summe (27,1368 EP) gemäß § 64 [X.] mit dem zum Zahlungsbeginn am 1.12.2005 maßgeblichen aktuellen Rentenwert (26,13 Euro), dem Rentenartfaktor (1,0) und dem Zugangsfaktor (1,0), ergibt sich der von der [X.]n im Bescheid vom [X.] festgestellte Monatsbetrag der Rente von 709,08 Euro (= 27,1368 x 1 x 1 x 26,13). Entsprechend errechnet sich - wie von der [X.]n in der Anlage 1 des Bescheids vom [X.] im Einzelnen dargestellt - die unter Anwendung der Vierjahresfrist des § 44 Abs 4 SGB X für die [X.] vom 1.1.2001 bis 30.11.2005 unter Anrechnung der bereits gezahlten Rentenbeträge bewilligte Rentennachzahlung von 1825,61 Euro.

e) Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die rentenrechtliche Bewertung der [X.] bestehen nicht. Denn die [X.] sind als beitragsfreie [X.]en - wie dargestellt - nach den rechtlichen Vorgaben des [X.] im Rahmen der [X.] (zu deren Verfassungsmäßigkeit s BSG Urteil vom 18.4.1996 - [X.], 138 = [X.] 3-2600 § 71 [X.] 1; [X.]surteil vom 17.12.1997 - [X.] 3-2600 § 263 [X.]; vgl auch [X.] Beschluss vom [X.] - [X.] 4-2600 § 250 [X.] 1) bei der Rentenbemessung berücksichtigt worden. Insoweit wird der Kläger aber wie jeder andere Versicherte in der [X.] gesetzlichen Rentenversicherung behandelt, also nicht unter Verletzung des Gleichbehandlungsgebots (Art 3 Abs 1 GG) verfassungswidrig benachteiligt.

Schließlich ist auch das Eigentumsgrundrecht des [X.] (Art 14 Abs 1 GG) nicht verletzt. Da seine [X.] im Rahmen der "normalen" Bewertung nach dem [X.] berücksichtigt wurden, liegt kein verfassungswidriger Eingriff in durch Art 14 Abs 1 GG eigentumsgrundrechtlich geschützte Vermögensdispositionen des [X.] vor. Seinem in der [X.] gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Eigentumsgrundrecht ist durch die von der [X.]n vorgenommene Wertfeststellung in vollem Umfang Rechnung getragen worden. Insoweit liegt auch kein Eingriff in die eigentumsgrundrechtlich geschützte Rechtsposition vor, die der Kläger durch die Regelungen zum Abk [X.] [X.] erworben hat. Diese haben nach Transformation in die bundesdeutsche Rechtsordnung den Rang eines Parlamentsgesetzes (Art 59 Abs 2 GG). Insoweit konnte der Kläger aber von vornherein ein Eigentumsgrundrecht nur in dem Umfang erlangen, wie die Vertragsparteien des Abk [X.] [X.] dies ausgestaltet haben. Art 22 [X.] Abk [X.] [X.] bezieht sich aber - wie ausgeführt - nur auf die "Anrechnung von Ausfallzeiten" und die "Hinzurechnung einer Zurechnungszeit", nicht jedoch auf die Bewertung von [X.].

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 und 4 [X.].

Meta

B 13 R 82/09 R

20.10.2010

Bundessozialgericht 13. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG Düsseldorf, 10. Oktober 2007, Az: S 40 (40,52) R 97/05, Urteil

§ 44 Abs 1 S 1 SGB 10, § 96 SGG, § 63 Abs 3 SGB 6, § 64 SGB 6, § 54 Abs 4 SGB 6, § 71 SGB 6, § 72 SGB 6, § 73 SGB 6, § 250 Abs 1 S 4 SGB 6, § 263 SGB 6, Anl 18 SGB 6, § 1259 Abs 3 RVO, Art 22 Nr 3 SozSichAbk ISR, Art 3 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 20.10.2010, Az. B 13 R 82/09 R (REWIS RS 2010, 2179)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2179

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