Bundessozialgericht, Urteil vom 20.10.2010, Az. B 13 R 23/10 R

13. Senat | REWIS RS 2010, 2154

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Gegenstand

Rentenberechnung - Gesamtleistungsbewertung - belegungsfähiger Gesamtzeitraum - Berücksichtigung von Schulzeiten - Verfassungsmäßigkeit


Tenor

Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des [X.] vom 11. November 2009 und des [X.] vom 24. Oktober 2008 aufgehoben sowie die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für alle Rechtszüge keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Die beklagte [X.] Bund wendet sich gegen ihre Verurteilung, im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens die Rente der Klägerin ab 1.1.2003 zu erhöhen, weil die Hochschulausbildung der Klägerin von April 1961 bis Oktober 1966 bei der Ermittlung des belegungsfähigen Gesamtzeitraums abzusetzen sei.

2

Die Klägerin ist am 30.3.1940 geboren und bezieht seit dem [X.] Altersrente für Schwerbehinderte ([X.] vom 5.5.2000; Rente neu festgestellt wegen Hinzutritts von Beitragszeiten durch Bescheid vom 5.3.2001). Für deren Berechnung waren ua Entgeltpunkte (EP) für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten festzustellen (jeweils Anlage 4 der [X.]). Die Beklagte ging (insoweit in beiden [X.]n übereinstimmend) von einem belegungsfähigen Gesamtzeitraum zwischen Vollendung des 17. Lebensjahres (30.3.1957) bis zum Kalendermonat vor Rentenbeginn ([X.]) von 520 Monaten aus; hiervon setzte sie als nicht belegungsfähige Kalendermonate ab: 67 Monate als beitragsfreie Zeiten, die nicht gleichzeitig Berücksichtigungszeiten sind, weiterhin (im Rahmen der Übergangsvorschrift des § 263 Abs 2 [X.]B VI idF bis 31.12.2001) eine Pauschalzeit von 12 Monaten. Damit verblieben 441 belegungsfähige Kalendermonate. Die weitere Berechnung ergab, dass die Durchschnittsbewertung aus der Vergleichsbewertung (EP aus ausschließlich vollwertigen Beiträgen) höher war als der Durchschnittswert aus der Grundbewertung (Berechnung unter Einschluss der beitragsgeminderten Zeiten). Insgesamt wurden für 67 Monate beitragsfreie Zeiten 5,7198 EP angerechnet. Beide [X.] wurden insoweit bindend.

3

Im Dezember 2007 stellte die Klägerin einen Überprüfungsantrag nach § 44 [X.], den sie im Februar 2008 dahin gehend konkretisierte, dass der Zeitraum vom [X.] bis zum 18.10.1966 bei der Bestimmung des belegungsfähigen Gesamtzeitraums als nicht belegungsfähig abzusetzen sei; sie bezog sich insoweit auf das Urteil des 4. Senats des B[X.] vom 18.10.2005 - [X.] RA 43/03 R. Der Zeitraum sei nicht als Anrechnungszeit einer schulischen Ausbildung berücksichtigt worden, da er bei dem zu Grunde gelegten Rentenbeginn die Höchstdauer überschreite. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 13.2.2008 und Widerspruchsbescheid vom [X.] ab; während des Vorverfahrens hatte sie auf Ersuchen der Klägerin ermittelt, dass sich die Rente bei der angestrebten Berechnungsart erhöhen würde (Erhöhung der persönlichen EP von 5,8969 auf 6,0018 und der persönlichen EP von 53,5643 auf 54,4787; im Revisionsverfahren korrigiert auf die Werte von 5,8883/5,9711 sowie von 53,5655/54,2880).

4

Klage- und Berufungsverfahren sind zu Gunsten der Klägerin ausgegangen, weil sich sowohl [X.] (Urteil vom 24.10.2008) als auch L[X.] (Urteil vom 11.11.2009) dem Urteil des B[X.] vom 18.10.2005 angeschlossen haben.

5

Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Beklagten. Diese rügt sinngemäß eine Verletzung der Höchstdauerbegrenzung des § 72 Abs 3 [X.] iVm § 54 Abs 4 und § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 [X.]B VI in der vom [X.] bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung. Im Rahmen der [X.] sei die Anzahl der belegungsfähigen Monate nur um diejenigen Zeiten einer schulischen Ausbildung zu vermindern, die als Anrechnungszeit zu berücksichtigen und zu bewerten seien. Die Beklagte weist darauf hin, dass das B[X.] die entgegenstehende Rechtsansicht des Urteils vom 18.10.2005 ([X.] RA 43/03 R) inzwischen ausdrücklich aufgegeben habe (B[X.] vom [X.] - B 5 KN 1/07 R, Rd[X.]3; nach Antwortbeschluss des erkennenden Senats vom [X.] - B 13 R 6/09 S).

6

           

Sie beantragt,

        

das Urteil des [X.] vom 11. November 2009 und das Urteil des [X.] vom 24. Oktober 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

           

Die Klägerin hält das Berufungsurteil für zutreffend und beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

8

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

9

Auf die zulässige Revision der Beklagten sind die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der [X.] der Beklagten vom 5.3.2001 erweist sich im Sinne des von der Klägerin geltend gemachten Rücknahmeanspruchs nach § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X nicht als rechtswidrig. Bei der Berechnung ihrer Altersrente gelten diejenigen Zeiten ihrer schulischen Ausbildung (§ 58 Abs 1 Satz 1 [X.]; hiermit sind auch Hochschulzeiten gemeint), die nicht als Anrechnungszeiten zählen, im Rahmen der [X.] beitragsfreier bzw -geminderter Zeiten (§§ 71 ff [X.]) als belegungsfähig und sind daher vom belegungsfähigen Gesamtzeitraum nicht abzusetzen.

Wie bereits in seinem Beschluss vom [X.] ([X.] R 6/09 S - BeckRS 2010, 66400) auf die Anfrage des [X.] ([X.] KN 1/07 R) näher ausgeführt, ist der Senat nach wie vor der Auffassung, dass bei der [X.] die Anzahl der belegungsfähigen Monate nicht auch um diejenigen Zeiten einer schulischen Ausbildung zu vermindern ist, die wegen Überschreitung der Höchstdauer gemäß § 58 Abs 1 Satz 1 [X.] in der vom [X.] bis 31.12.2001 geltenden Fassung nicht als Anrechnungszeit zu berücksichtigen und zu bewerten sind. Die entgegenstehende frühere Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 18.10.2005 - [X.] RA 43/03 R - [X.] 4-2600 § 71 [X.]) ist nach dem Urteil des 5. Senats vom [X.] ([X.] KN 1/07 R - [X.] 4-2600 § 72 [X.] Rd[X.]3 f) überholt.

Für die Einzelheiten verweist der Senat auf die zitierten Entscheidungen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.

Meta

B 13 R 23/10 R

20.10.2010

Bundessozialgericht 13. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG Berlin, 24. Oktober 2008, Az: S 97 R 4475/08, Urteil

§ 58 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB 6 vom 25.09.1996, § 54 Abs 1 Nr 2 SGB 6, § 54 Abs 4 SGB 6, § 72 Abs 3 Nr 1 SGB 6, § 74 S 3 SGB 6 vom 21.03.2001, § 252 Abs 4 SGB 6 vom 25.09.1996, § 207 SGB 6, WFG, Art 14 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 20.10.2010, Az. B 13 R 23/10 R (REWIS RS 2010, 2154)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2154

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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