Bundessozialgericht, Urteil vom 19.04.2011, Az. B 13 R 20/10 R

13. Senat | REWIS RS 2011, 7374

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto - verspätet gestellter Rentenantrag nach dem ZRBG - früherer Rentenbeginn nach Abkommensrecht


Leitsatz

1. Ein in Israel gestellter Rentenantrag gilt in der deutschen Rentenversicherung nach Abkommensrecht auch dann als Antrag, wenn der Versicherte in diesem Antrag das Bestehen von deutschen Versicherungszeiten nicht kenntlich gemacht hat.

2. Für die Wirksamkeit eines beim israelischen Versicherungsträger gestellten Antrags kommt es in der deutschen Rentenversicherung weder auf dessen Übersendung noch auf Kenntniserlangung durch den deutschen Rentenversicherungsträger an.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. Februar 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin auch für das Revisionsverfahren die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über einen früheren Beginn der Regelaltersrente der Klägerin.

2

Die am 1934 in [X.] geborene Klägerin ist [X.] und erhielt als NS-Verfolgte nach dem Bundesentschädigungsgesetz eine Entschädigung für ihren in der [X.] vom 1.5.1940 bis 15.8.1944 erlittenen Freiheitsschaden. Seit 1958 lebt die Klägerin in [X.]; sie besitzt die dortige Staatsangehörigkeit. Sie hat aufgrund ihres Verfolgungsschicksals im Ghetto [X.] auch eine Entschädigung nach dem Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" ([X.]) vom [X.] ([X.] 1263) erhalten.

3

Auf ihren Antrag vom [X.] bezieht die Klägerin seit [X.] eine Altersrente aus der [X.] Nationalversicherung.

4

Im Jahre 1990 von der Klägerin bei der [X.] ([X.]) gestellte Anträge auf Anerkennung von Versicherungszeiten und auf Nachentrichtung freiwilliger Beiträge zur [X.] Rentenversicherung hatten keinen Erfolg (Bescheid vom 23.11.1992 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.]; Bescheid vom 27.7.1993).

5

Unter dem 29.2.2004 beantragte die Klägerin bei der Beklagten (unter der damaligen Bezeichnung: [X.]) [X.] ab dem frühestmöglichen [X.]punkt unter Hinweis auf die Vorschriften des [X.] aus Beschäftigungen in einem Ghetto ([X.]) vom 20.6.2002 ([X.] 2074). Mit Bescheid vom 16.12.2005 bewilligte die Beklagte Regelaltersrente in Höhe von monatlich 33,59 Euro ab [X.] unter Berücksichtigung von 21 Monaten im Ghetto [X.] zurückgelegter [X.] vom 1.10.1942 bis 30.6.1944 und 36 Monaten [X.] bei einem Zugangsfaktor von 1,280 (Erhöhung des Zugangsfaktors von 1,0 um 0,005 EP für 56 Kalendermonate <56 x 0,005 = 0,280>, in denen die Regelaltersrente trotz erfüllter Wartezeit nach Vollendung des 65. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen wurde, § 77 Abs 1, Abs 2 Satz 1 [X.] Buchst b [X.]B VI).

6

Mit ihrem Widerspruch bat die Klägerin um Überprüfung des Rentenbeginns im Hinblick auf ihren - den [X.] Rentenversicherungsträgern bis dahin nicht bekannten - im Februar 1994 beim [X.] Versicherungsträger gestellten Rentenantrag.

7

Mit Widerspruchsbescheid vom 9.1.2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach Art 27 Abs 2 Satz 1 des Abkommens zwischen der [X.] und dem Staat [X.] über Soziale Sicherheit (Abk [X.] SozSich) vom 17.12.1973 ([X.]I 1975, 246, 443) idF des Änderungsabkommens ([X.]) vom [X.] ([X.]I 863, 1099) gelte ein in [X.] gestellter Antrag auf eine [X.] Leistung zwar auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung in [X.]. Da die Klägerin aber [X.] erst 1958 verlassen habe und damit die Voraussetzungen des § 18 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Vorschriften über die Wiedergutmachung [X.] Unrechts in der Sozialversicherung ([X.]) nicht erfülle, habe eine Rentenzahlung erst unter Berücksichtigung der Vorschriften des [X.] erfolgen können. Um eine Regelaltersrente zum frühestmöglichen [X.]punkt (Vollendung des 65. Lebensjahres) mit Rentenbeginn im Juni 1999 erhalten zu können, hätte der Leistungsfall auf einen späteren [X.]punkt verlegt werden müssen. Dann aber sei der in [X.] am [X.] gestellte Rentenantrag gemäß Art 27 Abs 2 Satz 2 Abk [X.] SozSich nicht mehr gleichgestellt. Dies habe zur Folge, dass dieser Antrag bei der Bestimmung des Rentenbeginns nach § 3 Abs 1 Satz 1 [X.] keine Wirkung mehr entfalten könne. Maßgebend sei daher der am 29.2.2004 gestellte Rentenantrag; ein früherer Rentenbeginn als der [X.] komme somit nicht in Betracht.

8

Das [X.] hat mit Urteil vom 13.11.2007 die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine Regelaltersrente aus der [X.] Rentenversicherung, weil sie für die [X.] im Ghetto [X.] bereits eine Entschädigung nach dem [X.] erhalten habe.

9

Das L[X.] hat mit Urteil vom [X.] die Beklagte unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Abänderung der angefochtenen Bescheide antragsgemäß verurteilt, der Klägerin Regelaltersrente bereits ab 1.1.2000 zu gewähren. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Entgegen der Rechtsansicht des [X.] scheide der geltend gemachte Rentenanspruch mit einem früheren Rentenbeginn nicht schon deshalb aus, weil die Klägerin eine Entschädigung nach dem [X.] erhalten habe. Diese sei keine Leistung iS des § 1 Abs 1 Satz 1 Halbs 2 [X.], welche die Anwendbarkeit dieses Gesetzes ausschließe (Hinweis auf Urteil des B[X.] vom 3.6.2009 - B[X.]E 103, 220 = [X.]-5075 § 1 [X.] 8). Ausgehend vom Rentenantrag im Februar 2004 könne die Rente zwar erst ab [X.] gezahlt werden, weil dieser Antrag erst nach dem 30.6.2003 gestellt worden sei (§ 3 Abs 1 Satz 1 [X.]). Vorliegend sei aber gemäß Art 27 Abs 2 Satz 1 Abk [X.] SozSich der im Februar 1994 beim [X.] Versicherungsträger gestellte Rentenantrag maßgeblich. Dem stehe Art 27 Abs 2 Satz 2 Abk [X.] SozSich nicht entgegen. Diese Vertragsnorm entspreche nahezu dem Wortlaut der damaligen Regelung in § 1248 Abs 6 der Reichsversicherungsordnung ([X.]). Zwar habe ein Versicherter auch nach dem [X.]B VI die Möglichkeit, den Leistungsbeginn durch den [X.]punkt der Rentenantragstellung zu bestimmen. Nachdem § 1248 Abs 6 [X.] aber nicht in das [X.]B VI übernommen worden sei, könne dies nicht dazu führen, die Möglichkeit der "Verschiebung" des Leistungsbeginns auf die Wahl des [X.]punkts der Antragstellung zu erstrecken. Durch den Wegfall des § 1248 Abs 6 [X.] habe Art 27 Abs 2 Satz 2 Abk [X.] SozSich seinen ursprünglichen Anwendungsbereich verloren. Eine Klarstellung durch die Vertragsstaaten des Abk [X.] SozSich, dass das Abkommen nunmehr iS der Beklagten anzuwenden sei, sei nicht erfolgt. Aber selbst wenn die Regelung in Art 27 Abs 2 Satz 2 Abk [X.] SozSich noch Bedeutung haben sollte, führte dies nicht dazu, dass der in [X.] gestellte Rentenantrag unbeachtlich sei. Die in Art 27 Abs 2 Abk [X.] SozSich normierte Antragsgleichstellung bezwecke - wie die entsprechenden Regelungen in den anderen Sozialversicherungsabkommen - den Schutz des Versicherten davor, dass er durch einen in einem Vertragsstaat gestellten Rentenantrag seine in dem anderen Staat bestehenden rentenrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten verliere. Die Norm ziele nicht darauf ab, zu Gunsten des Rentenversicherungsträgers einen in dem Vertragsstaat gestellten Rentenantrag unwirksam werden zu lassen. Nach dem Schrifttum werde von den [X.] Rentenversicherungsträgern hinsichtlich dieser Regelung im Abk [X.] SozSich ein pragmatischer Weg beschritten, indem der Aufschub weiterhin zugelassen werde, wenn ein entsprechender Wille des Versicherten erkennbar sei (Hinweis auf Komm GRV , Anhang 10, [X.] [X.] 5.8 , Stand November 2009). Die Klägerin habe aber keinen Aufschub des Rentenbeginns verlangt. Vielmehr sei ihr Begehren - sowohl in [X.] als auch in [X.] - erkennbar darauf gerichtet gewesen, zu einem möglichst frühen [X.]punkt eine Altersrente zu erhalten. Eine Antragstellung bei Vollendung des 60. Lebensjahres im Jahre 1994 hätte auch für die [X.] Rentenversicherung sinnvoll sein können. Ein Bezug zur [X.] Rentenversicherung habe auch schon durch die im Jahre 1990 gestellten Anträge auf Anerkennung von Versicherungszeiten und auf Nachentrichtung freiwilliger Beiträge zur [X.] Rentenversicherung bestanden. Auch sei die Berücksichtigung von [X.] nicht erst seit Inkrafttreten des [X.], sondern schon zuvor nach den Vorschriften des Fremdrentengesetzes und des [X.] möglich gewesen. Zudem gelte ein bei einem ausländischen Versicherungsträger gestellter Rentenantrag nach [X.] auch dann als wirksam beim [X.] Rentenversicherungsträger gestellt, wenn der Antrag zunächst keinen Bezug zur [X.] Rentenversicherung habe erkennen lassen (Hinweis auf Senatsurteil vom 12.2.2004 - B[X.]E 92, 159 = [X.]-6580 Art 19 [X.] 1).

Mit der vom L[X.] zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 99 Abs 1 Satz 2 [X.]B VI iVm § 3 Abs 1 Satz 1 [X.] und Art 27 Abs 2 Abk [X.] SozSich. Ein im Februar 1994 in [X.] gestellter Rentenantrag könne keine aufschiebend bedingte Wirkung in Bezug auf Ansprüche zur [X.] Rentenversicherung haben, wenn zum [X.]punkt der Antragstellung kein Zahlungsanspruch bestanden habe, ein solcher vielmehr erst durch eine spätere Rechtsänderung entstanden sei. Die Klägerin habe aber vor Inkrafttreten des [X.] keinen aus der [X.] Rentenversicherung zahlbaren Rentenanspruch gehabt. Zwar seien bei der Klägerin nach der [X.] bzw der [X.] ([X.]) Beitragszeiten für ihre Beschäftigung im Ghetto [X.] anzurechnen gewesen, allerdings habe wegen ihres Auslandswohnsitzes in [X.] ein die Entstehung monatlicher Rentenzahlungsansprüche hindernder Umstand vorgelegen. Eine Rentenzahlung nach [X.] wäre weder nach §§ 110, 113, 271, 272 [X.]B VI in Betracht gekommen, noch über § 18 [X.] möglich gewesen. Daher habe zum [X.]punkt der Antragstellung im Februar 1994 keine rechtlich bedeutsame Verbindung zur [X.] Rentenversicherung bestanden, die im Rahmen des Art 27 Abs 2 Abk [X.] SozSich zu einer Gleichstellung des in [X.] gestellten Antrags hätte führen können. Zudem wäre die in § 3 Abs 1 Satz 1 [X.] vorgesehene Rückwirkungsfiktion des Antrags zum 18.6.1997 bei Antragstellung vor dem 20.6.2003 weitgehend überflüssig, wenn der Gesetzgeber bei Erlass des [X.] davon ausgegangen wäre, dass ein [X.]r Rentenantrag - den vermutlich viele der hochbetagten [X.] in [X.] bereits vor Inkrafttreten des [X.] gestellt haben dürften - nach Art 27 Abs 2 Abk [X.] SozSich gleichgestellt wäre.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,
das Urteil des [X.] vom 12. Februar 2010 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 13. November 2007 zurückzuweisen.

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Ergänzend weist sie darauf hin, dass sie bei Stellung des Antrags im Jahre 1994 die Voraussetzungen des § 237a [X.]B VI für eine Altersrente für Frauen ab Vollendung des 60. Lebensjahres erfüllt habe. Selbst die Beklagte gehe davon aus, dass bei ihr bereits nach der [X.]/[X.] Beitragszeiten anzurechnen gewesen seien. Auf deren Grundlage habe bei Antragstellung im Februar 1994 ein [X.] bestanden. Daher habe sie schon zu diesem [X.]punkt den Status einer Versicherten innegehabt, unabhängig von der gesondert zu beurteilenden Frage eines Zahlungsanspruchs aus diesem Stammrecht. Dass es die Beklagte seinerzeit unterlassen habe, Versicherungszeiten nach der [X.]/[X.] festzustellen und einen Rentenbescheid, ggf mit Ruhen des Zahlungsanspruchs, zu erteilen, sei insoweit unerheblich.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 165 Satz 1, § 153 Abs 1, § 124 Abs 2 [X.]G).

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das [X.] hat zutreffend ents[X.]hieden, dass die Klägerin Anspru[X.]h auf Zahlung einer Regelaltersrente aus der [X.] gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung (§ 35 [X.]) ab 1.1.2000 hat.

1. Dass die Klägerin die Voraussetzungen für einen Zahlungsanspru[X.]h auf Regelaltersrente auf der Grundlage von im [X.] zurü[X.]kgelegten sog [X.] na[X.]h Maßgabe des [X.] erfüllt, ist zwis[X.]hen den Beteiligten zu Re[X.]ht ni[X.]ht streitig. Die 1934 geborene Klägerin hatte bereits im Juni 1999 das 65. Lebensjahr vollendet. Sie hat mit Hilfe ihrer [X.] Versi[X.]herungszeiten (vgl Art 20 Abs 1 Satz 1 Abk [X.]) die Wartezeit erfüllt, die für die Regelaltersrente fünf Jahre beträgt (§ 50 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.]) und au[X.]h von [X.] zurü[X.]kgelegt worden sein muss, die eine Rente aufgrund von Beitragszeiten na[X.]h dem [X.] begehren (vgl [X.]surteile vom [X.] - [X.], 35 = [X.]-5075 § 1 [X.], [X.], Rd[X.]5 ff; vom [X.] - [X.] 103, 190 = [X.]-5075 § 1 [X.], [X.] mwN).

Die Ents[X.]hädigung der Klägerin na[X.]h dem [X.] steht - worauf das [X.] zu Re[X.]ht hingewiesen hat - der Rentenzahlung ni[X.]ht entgegen, weil diese keine "Leistung aus einem System der sozialen Si[X.]herheit" iS des § 1 Abs 1 Satz 1 Halbs 2 [X.] ist, wel[X.]he die Anwendbarkeit des [X.] auss[X.]hließt (vgl BSG vom [X.] - [X.] 103, 220 = [X.]-5075 § 1 [X.], Rd[X.]6).

2. Zum 1.1.2000 hatte die Klägerin au[X.]h das Antragserfordernis na[X.]h § 99 Abs 1 Satz 1 [X.] erfüllt. Maßgebend ist insoweit ihr am [X.] beim [X.] Versi[X.]herungsträger gestellter Antrag auf Altersrente.

Dieser in [X.] gestellte Antrag gilt gemäß Art 27 Abs 2 Satz 1 Abk [X.] - sowohl formell als au[X.]h materiell - zuglei[X.]h als Antrag auf eine "entspre[X.]hende Leistung" na[X.]h den Re[X.]htsvors[X.]hriften des anderen Vertragsstaats, mithin als Antrag auf eine Rente wegen Alters (vgl § 33 Abs 2 [X.]) na[X.]h den Vors[X.]hriften des [X.] Rentenversi[X.]herungsre[X.]hts (vgl [X.], Anhang 10, [X.] [X.] 5.4 , Stand November 2009; [X.] in [X.], Internationales Rentenre[X.]ht [X.], Rd[X.]67, [X.], Stand Oktober 2000). Diese kraft Gesetzes eintretende Wirkung des Antrags ist na[X.]h dem Wortlaut des Abk [X.] an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft: Sie erfordert weder die ausdrü[X.]kli[X.]he Geltendma[X.]hung [X.] Versi[X.]herungszeiten (a) no[X.]h die Übersendung des Antrags an den [X.] Rentenversi[X.]herungsträger oder dessen Kenntnis hiervon (b). Ein Hindernis für die [X.] ist ferner weder die Vors[X.]hrift des Art 27 Abs 2 Satz 2 Abk [X.] ([X.]) no[X.]h - im Fall der Klägerin - die Forderung, dass bei Antragstellung bereits eine "Verbindung" zur [X.] gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung bestanden haben muss (d). Aufgrund des im Februar 1994 gestellten und erst im Dezember 2005 bes[X.]hiedenen [X.] der Klägerin hatte die Beklagte au[X.]h die Bestimmungen des [X.] anzuwenden (e).

a) Die Fiktion der Antragstellung ist ni[X.]ht davon abhängig, ob dem in [X.] gestellten Rentenantrag Hinweise auf deuts[X.]he Versi[X.]herungszeiten (rentenre[X.]htli[X.]he Zeiten) zu entnehmen sind, etwa weil im [X.] Antragsformular na[X.]h [X.] Arbeits- bzw Versi[X.]herungszeiten ni[X.]ht gefragt wurde (vgl [X.]surteile vom 12.2.2004 - [X.] 92, 159 = [X.]-6580 Art 19 [X.], Rd[X.]6; vom 8.12.2005 - [X.]-6580 Art 19 [X.] Rd[X.]0 zum insoweit wortglei[X.]hen Art 19 Abs 3 Satz 1 des Abkommens zwis[X.]hen der Bundesrepublik Deuts[X.]hland und [X.] über Soziale Si[X.]herheit in seiner ursprüngli[X.]hen Fassung vom 14.11.1985 <[X.] 1988, 28, 625 - Abk [X.] SozSi[X.]h>). Damit unters[X.]heidet si[X.]h die Regelung in Art 27 Abs 2 Satz 1 Abk [X.] zB vom Abkommen zwis[X.]hen der Bundesrepublik Deuts[X.]hland und den [X.] über Soziale Si[X.]herheit (Abk USA SozSi[X.]h) vom 7.1.1976 ([X.] 1976, 1358) idF des [X.] vom 2.10.1986 ([X.] 1988, 83) und des Zweiten [X.] vom 6.3.1995 ([X.] 1996, 302); dieses sieht in seinem Art 14 Abs 1 zwar ebenfalls die Wirksamkeit des Antrags gegenüber einem Träger des anderen Vertragsstaats vor, regelt aber in Art 7 Abs 1 der Dur[X.]hführungsvereinbarung vom 21.6.1978 ([X.] 1979, 567) idF der Zusatzvereinbarung vom 2.10.1986 ([X.] 1988, 86) und der [X.] vom 6.3.1995 ([X.] 1996, 306) eins[X.]hränkend, der Antrag müsse "erkennen" lassen, dass au[X.]h Versi[X.]herungszeiten na[X.]h den Re[X.]htsvors[X.]hriften des anderen Vertragsstaats geltend gema[X.]ht würden (vgl hierzu [X.]surteil vom 8.12.2005 - [X.] 95, 300 = [X.]-2200 § 1290 [X.], Rd[X.]3; [X.] Berlin vom [X.] - [X.]/00 - Juris Rd[X.]3; [X.] Hamburg vom [X.] RJ 93/02 - Juris Rd[X.]6; ebenso au[X.]h inhaltsglei[X.]he Vors[X.]hriften in anderen Sozialversi[X.]herungsabkommen, zB Art 19 Abs 3 Satz 1 Abk [X.] SozSi[X.]h vom 14.11.1985 in der - neuen - Fassung des [X.] vom 27.8.2002 <[X.] 2003, 666>). Ein sol[X.]hes "Kenntli[X.]h-Ma[X.]hen" oder "Angeben" einer mögli[X.]hen Rentenbere[X.]htigung dur[X.]h Versi[X.]herungszeiten in dem anderen Vertragsstaat wird na[X.]h dem Abk [X.] für die Antragsglei[X.]hstellung aber ni[X.]ht gefordert und ist bislang au[X.]h ni[X.]ht als Voraussetzung für diese in Art 27 Abs 2 Satz 1 Abk [X.] aufgenommen worden.

Dur[X.]h die [X.] wird der ([X.] der Mühe einer doppelten Antragstellung entbunden; zuglei[X.]h werden aber au[X.]h das Risiko einer Fristversäumnis dur[X.]h verspäteten Eingang im anderen Vertragsstaat und daraus resultierende Re[X.]htsna[X.]hteile ausges[X.]hlossen (vgl [X.]surteile vom 12.2.2004 - [X.] 92, 159 = [X.]-6580 Art 19 [X.], Rd[X.]; vom 8.12.2005 - [X.]-6580 Art 19 [X.] Rd[X.]5; [X.] in [X.], Internationales Rentenre[X.]ht [X.], Rd[X.]64, [X.], Stand Oktober 2000; S[X.]hieffer/[X.], [X.] 1975, 262, 268).

b) Für die Wirksamkeit des beim [X.] Versi[X.]herungsträger gestellten Antrags in der [X.] Rentenversi[X.]herung kommt es ni[X.]ht darauf an, ob dieser an den zuständigen [X.] Rentenversi[X.]herungsträger übersandt wurde oder ob der Träger von diesem Antrag überhaupt Kenntnis erlangt hat. Denn eine entspre[X.]hende Eins[X.]hränkung ist im Abk [X.] ni[X.]ht enthalten (vgl [X.]surteile vom 12.2.2004 - [X.] 92, 159 = [X.]-6580 Art 19 [X.], Rd[X.]; vom 8.12.2005 - [X.]-6580 Art 19 [X.] Rd[X.]5 zum Abk [X.] SozSi[X.]h in der ursprüngli[X.]hen Fassung vom 14.11.1985 aaO).

Die Antragsglei[X.]hstellung bewirkt die automatis[X.]he Erstre[X.]kung eines Antrags auf Leistung in einem Vertragsstaat auf die entspre[X.]hende Leistung in dem anderen Vertragsstaat. Etwas anderes mag dann gelten, wenn der Antragsteller - anders als im vorliegenden Fall - ausdrü[X.]kli[X.]h erklärt, der gestellte Antrag solle ni[X.]ht als sol[X.]her im anderen Vertragsstaat gelten (vgl [X.]surteil vom 8.12.2005 - [X.]-6580 Art 19 [X.] [X.]).

[X.]) Entgegen der Ansi[X.]ht der Beklagten steht der Antragsglei[X.]hstellung "im anderen Vertragsstaat" Deuts[X.]hland im Falle der Klägerin ni[X.]ht die Eins[X.]hränkung in Art 27 Abs 2 Satz 2 Abk [X.] entgegen. Dana[X.]h gilt die [X.] ni[X.]ht, "soweit der Antragsteller na[X.]h den Re[X.]htsvors[X.]hriften dieses Vertragsstaates den Zeitpunkt bestimmen kann, der für die Erfüllung der [X.] maßgebend sein soll". Der Anwendungsberei[X.]h dieser Vors[X.]hrift war im Fall der Klägerin von vornherein ni[X.]ht eröffnet.

Die Vertragsnorm bezog si[X.]h bei Inkrafttreten des Abk [X.] (Mai 1975) in der [X.] gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung auf die Regelung des § 1248 Abs 6 [X.] (= § 25 Abs 6 des Angestelltenversi[X.]herungsgesetzes <[X.]>). Dana[X.]h konnte der Versi[X.]herte, abwei[X.]hend von den in § 1248 Abs 1 bis 3 und 5 [X.] (= § 25 Abs 1 bis 3 und 5 [X.]) genannten Lebensaltern, einen späteren Zeitpunkt als maßgebend für sein [X.] bestimmen (allerdings nur, solange der Rentenbes[X.]heid no[X.]h ni[X.]ht bindend war: BSG vom 22.5.1974 - [X.] 37, 257, 259 = [X.] 2200 § 1248 [X.]; BSG vom 22.6.1978 - [X.] 46, 279, 281 = [X.] 2200 § 1248 [X.]5 S 56). Er hatte damit die Mögli[X.]hkeit, Einfluss auf die Höhe seines [X.]s zu nehmen, indem er zB no[X.]h weitere Beiträge entri[X.]htete (vgl BT-Dru[X.]ks IV/2572, [X.] zu [X.]; BSG vom 22.6.1978 - [X.] 46, 279, 282 = [X.] 2200 § 1248 [X.]5 S 57 f) oder (dur[X.]h Verzi[X.]ht auf das [X.] bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres) Zus[X.]hläge na[X.]h § 1254 Abs 1a [X.] (= § 31 Abs 1a [X.]) erwarb.

Da aber ein sol[X.]hes sog "Vers[X.]hieben oder Verlegen des Versi[X.]herungsfalls" rentenre[X.]htli[X.]h nur beim [X.] mögli[X.]h war, hätte eine streng am Wortlaut des Art 27 Abs 2 Satz 2 Abk [X.] orientierte Auslegung zum Ergebnis kommen können, die Antragsglei[X.]hstellung gelte (von vornherein) ni[X.]ht für Anträge auf [X.] (so au[X.]h zeitweise die Re[X.]htsmeinung der [X.]: vgl [X.] Berlin vom [X.] An 34/89 - Urteilsumdru[X.]k S 19 f - ni[X.]ht veröffentli[X.]ht ).

Zwar kommt der [X.] bei völkerre[X.]htli[X.]hen Verträgen eine no[X.]h größere Bedeutung zu als im rein innerstaatli[X.]hen Re[X.]ht; allerdings ist sie au[X.]h im internationalen Kontext ni[X.]ht allein maßgebend. Vielmehr ist für die Auslegung neben dem Wortlaut eines Abkommens au[X.]h der Wille der Vertragsparteien zu berü[X.]ksi[X.]htigen, wie er si[X.]h aus Entstehung, Inhalt und Zwe[X.]k des Vertrags und der auszulegenden Einzelbestimmung ergibt (BSG vom [X.] - 1 RA 83/79 - Juris Rd[X.]0; vom [X.] - [X.] 6480 Art 22 [X.] S 3; vom [X.] - [X.] 3-6480 Art 22 [X.] S 8; vom 30.6.1997 - 4 RA 69/96 - Juris Rd[X.]5; [X.]surteil vom 20.10.2010 - [X.] R 82/09 R - Juris RdNr 35 - zur Veröffentli[X.]hung in [X.]-6480 Art 22 [X.] vorgesehen).

Der Zwe[X.]k des Art 27 Abs 2 Satz 2 Abk [X.] für die deuts[X.]he gesetzli[X.]he Rentenversi[X.]herung kann nur dann sinnvoll bestimmt werden, wenn das bei seinem Inkrafttreten bestehende Gestaltungsre[X.]ht des Versi[X.]herten gemäß § 1248 Abs 6 [X.] (= § 25 Abs 6 [X.]) bei der Inanspru[X.]hnahme von [X.] herangezogen wird ([X.] Berlin vom [X.] aaO - Urteilsumdru[X.]k S 19; vgl [X.], Anhang 10, [X.] [X.] 5.8 , Stand November 2009). Im Hinbli[X.]k auf dieses Gestaltungsre[X.]ht konnte die Einfügung des Satzes 2 in Art 27 Abs 2 Abk [X.] nur den Zwe[X.]k haben, dem Versi[X.]herten in [X.] die Gestaltungsmögli[X.]hkeiten in der [X.] gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung ni[X.]ht zu nehmen, die eine Antragstellung beim [X.] Versi[X.]herungsträger ansonsten zur Folge haben könnte ([X.] Berlin vom [X.] aaO; [X.] Nordrhein-Westfalen vom 27.6.2003 - L 14 RJ 151/01 - Juris RdNr 39). Deswegen s[X.]hloss die Vors[X.]hrift na[X.]h der bis zum 31.12.1991 geltenden [X.] Re[X.]htslage die Antragsglei[X.]hstellung ni[X.]ht bereits dann aus, wenn die bloße Mögli[X.]hkeit einer "Vers[X.]hiebung des Versi[X.]herungsfalls" bestand. Vielmehr war Art 27 Abs 2 Satz 2 Abk [X.] so zu verstehen, dass der Antrag auf eine israelis[X.]he Altersrente (nur) dann ni[X.]ht als Antrag auf ein deuts[X.]hes [X.] galt, wenn der Versi[X.]herte ausdrü[X.]kli[X.]h erklärte, dass er den Versi[X.]herungsfall des Alters na[X.]h [X.] Vors[X.]hriften auf einen späteren Zeitpunkt vers[X.]hieben wolle ([X.] Berlin vom [X.] aaO; [X.] Nordrhein-Westfalen vom 27.6.2003 aaO; vgl zur Ausübung des "Bestimmungsre[X.]hts" dur[X.]h den Versi[X.]herten in § 1248 Abs 6 [X.]: BSG vom 22.5.1974 - [X.] 37, 257, 258 ff = [X.] 2200 § 1248 [X.] ff; BSG vom 22.6.1978 - [X.] 46, 279, 281 f = [X.] 2200 § 1248 [X.]5 S 56 f); es sollte also au[X.]h hier allein im Willen des [X.] Antragstellers liegen zu bestimmen, ob der Versi[X.]herungsfall des Alters in Deuts[X.]hland zu einem späteren Zeitpunkt (als in [X.]) eintreten sollte; keinesfalls sollte die Vertragsnorm hingegen bezwe[X.]ken, die Antragsglei[X.]hstellung bei Anträgen auf [X.] von vornherein auszus[X.]hließen und die Gestaltungsmögli[X.]hkeiten des Versi[X.]herten in [X.] na[X.]h deuts[X.]hem Re[X.]ht (§ 1248 Abs 6 [X.] = § 25 Abs 6 [X.]) zu bes[X.]hneiden (vgl [X.] Berlin vom [X.] aaO - Urteilsumdru[X.]k S 21).

Diese Auslegung des Art 27 Abs 2 Satz 2 Abk [X.] wird dur[X.]h eine vom [X.] Berlin in dem Verfahren L 1 An 34/89 eingeholte und in seinem Urteil vom [X.] wiedergegebene Auskunft des [X.] vom 21.2.1991 über die aus [X.] Si[X.]ht maßgebli[X.]hen Motive für die Regelung in Art 27 Abs 2 Satz 2 Abk [X.] bestätigt (aaO - Urteilsumdru[X.]k S 12, 20 f). Dana[X.]h ist Satz 2 in Art 27 Abs 2 Abk [X.] erst später in den von [X.] Seite überarbeiteten Abkommensentwurf aufgenommen worden; nähere Erläuterungen seien den Akten ni[X.]ht zu entnehmen. Es sei aber davon auszugehen, dass die Ergänzung im Hinbli[X.]k auf die (damalige) deuts[X.]he Re[X.]htslage erfolgt sei, na[X.]h der der Versi[X.]herte den Eintritt des Versi[X.]herungsfalls beim [X.] dur[X.]h die Antragstellung habe beeinflussen können. Dass die Bestimmung "no[X.]h ni[X.]ht ausrei[X.]hend klar formuliert" worden sei, könne mögli[X.]herweise damit erklärt werden, dass die in Frage stehende Regelung zuerst im Abk [X.] eingefügt worden sei.

Zu Re[X.]ht hat das [X.] Berlin in seiner Ents[X.]heidung vom [X.] (aaO - Urteilsumdru[X.]k S 22) au[X.]h darauf hingewiesen, dass diese Auslegung des Art 27 Abs 2 Satz 2 Abk [X.] na[X.]h altem Re[X.]ht ni[X.]ht etwa dazu führte, dass dem Versi[X.]herten in [X.] ein von ihm (no[X.]h) ni[X.]ht gewüns[X.]htes [X.] aus der [X.] gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung "aufgedrängt", sondern ihm vielmehr auf diese Weise sein in § 1248 Abs 6 [X.] (= § 25 Abs 6 [X.]) normiertes Gestaltungsre[X.]ht faktis[X.]h erst eröffnet wurde, von dem er sonst mögli[X.]herweise gar ni[X.]hts erfahren hätte: [X.] ihm der [X.]bes[X.]heid zu, konnte er das Gestaltungsre[X.]ht dur[X.]h dessen Anfe[X.]htung verbunden mit der Bestimmung eines (späteren) Leistungsbeginns ausüben.

Offen bleiben kann, ob Art 27 Abs 2 Satz 2 Abk [X.] mit dem Außerkrafttreten des § 1248 Abs 6 [X.] (= § 25 Abs 6 [X.]) zum 31.12.1991 gegenstandslos geworden ist, weil das [X.] ein "Vers[X.]hieben des Versi[X.]herungsfalls" iS der vorgenannten Bestimmungen ni[X.]ht kennt, oder ob vielmehr iS einer "dynamis[X.]hen", am Sinn und Zwe[X.]k orientierten Auslegung des Abk [X.] (vgl hierzu BSG vom 31.10.2002 - [X.] 3-6960 Teil II Art 8 [X.] S 5; s au[X.]h [X.], Anhang 10, [X.] [X.] 5.8 , Stand November 2009) im Hinbli[X.]k auf die Einführung des Antragsprinzips dur[X.]h § 99 [X.] (vgl hierzu [X.]surteil vom 8.12.2005 - [X.] 95, 300 = [X.]-2200 § 1290 [X.], Rd[X.]5) darauf abzustellen ist, ob der Versi[X.]herte seinen Antrag auf deuts[X.]he Altersrente erst zu einem späteren Zeitpunkt stellen will (etwa um dur[X.]h eine spätere Inanspru[X.]hnahme den Zugangsfaktor und damit die Regelaltersrente zu erhöhen, vgl § 77 Abs 1, Abs 2 Satz 1 [X.] Bu[X.]hst a bzw b [X.]).

Jedenfalls hat die Klägerin keine Willensäußerung abgegeben, mit der sie einen "Aufs[X.]hub der Feststellung und/oder Leistung (Zahlung) einer [X.] Altersrente" verlangt bzw beantragt hätte. Vielmehr war ihr Begehren, sowohl in [X.] als au[X.]h in Deuts[X.]hland, darauf geri[X.]htet, zu einem mögli[X.]hst frühen Zeitpunkt eine Altersrente zu erhalten.

d) [X.] bleiben kann, ob die [X.] voraussetzt, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung in [X.] bereits eine "Re[X.]htsbeziehung" des Antragstellers zur [X.] gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung bestanden haben muss. Eine entspre[X.]hende Eins[X.]hränkung lässt si[X.]h Art 27 Abs 2 Abk [X.] ni[X.]ht entnehmen. Bei der Klägerin bestand eine sol[X.]he Re[X.]htsbeziehung aber bereits deshalb, weil ihr kraft Bundesre[X.]hts eine Beitragszeit - hier: ohne Beitragszahlung - zustand, und zwar für ihre Bes[X.]häftigung im [X.].

Bes[X.]häftigungszeiten in einem Ghetto konnten bereits vor dem rü[X.]kwirkenden Inkrafttreten des [X.] zum 1.7.1997 (Art 3 Abs 2 des Gesetzes zur Zahlbarma[X.]hung von Renten aus Bes[X.]häftigungen in einem Ghetto und zur Änderung des Se[X.]hsten Bu[X.]hes Sozialgesetzbu[X.]h <[X.]/[X.]-ÄndG> vom 20.6.2002 ) Beitragszeiten sein. Dies traf insbesondere für das [X.] zu. Dort galt ab Inkrafttreten der [X.] vom 22.12.1941 ([X.]) zum 1.1.1942 das Re[X.]ht der [X.]. Stand jemand in einem die Rentenversi[X.]herungspfli[X.]ht begründenden Arbeits- bzw Bes[X.]häftigungsverhältnis iS der [X.] in der damals gültigen Fassung, lag bei Verfolgten iS des § 1 [X.], zu denen die Klägerin gehört, eine Beitragszeit au[X.]h dann vor, wenn die Beiträge aus verfolgungsbedingten Gründen ni[X.]ht entri[X.]htet wurden (§ 12 [X.]; früher § 14 Abs 2 Satz 1 [X.]; s au[X.]h BSG vom 18.6.1997 - [X.] 80, 250, 253 ff = [X.] 3-2200 § 1248 [X.]5 S 55 ff); eine Zugehörigkeit zum [X.] Spra[X.]h- und Kulturkreis war insoweit ni[X.]ht erforderli[X.]h. Unerhebli[X.]h für die Re[X.]htsbeziehung zur [X.] gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung ist, dass vor Inkrafttreten des [X.] kein Zahlungsanspru[X.]h aus einer auf diesen Zeiten beruhenden Altersrente bei einem Auslandswohnsitz des Versi[X.]herten ohne [X.] iS des § 113 Abs 1 [X.] entstehen konnte (vgl BSG vom 14.5.2003 - [X.] RA 6/03 R - Juris RdNr 34).

e) Jedenfalls auf dieser Grundlage bestand kein Hindernis, weshalb ni[X.]ht dur[X.]h die Antragstellung in [X.] kraft der [X.] au[X.]h beim zuständigen Rentenversi[X.]herungsträger in Deuts[X.]hland (zuglei[X.]h) ein entspre[X.]hendes Verwaltungsverfahren als eröffnet zu gelten hatte (vgl § 115 Abs 1 Satz 1 [X.], § 18 Satz 2 [X.], § 8 [X.], § 19 Abs 1 Satz 1 SGB IV; vgl au[X.]h [X.] in [X.], Internationales Rentenre[X.]ht [X.], Rd[X.]64, [X.], Stand Oktober 2000; [X.], Anhang 10, [X.] [X.] 5.8 <[X.]>, Stand November 2009). Dieses Verwaltungsverfahren war auf die Klärung der Frage geri[X.]htet, ob und ab wann die Klägerin die Voraussetzungen für eine Altersrente na[X.]h dem Re[X.]ht der [X.] gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung erfüllte sowie ob, ab wann, unter wel[X.]hen Voraussetzungen und in wel[X.]her Höhe sie deren Zahlung na[X.]h [X.] verlangen konnte: Es war erst beendet, wenn der deuts[X.]he Rentenversi[X.]herungsträger eine (bestandskräftige) Ents[X.]heidung über das [X.] in Form eines (s[X.]hriftli[X.]hen) - ablehnenden oder bewilligenden - Verwaltungsakts getroffen hatte (vgl § 8 [X.], § 117 [X.]; [X.], Anhang 10, [X.] [X.] 5.8 <[X.]>, Stand November 2009; vgl allgemein zum Ende des Verwaltungsverfahrens BSG vom 19.9.1979 - [X.] 1200 § 44 [X.] S 4; Lang in [X.]/[X.]/Was[X.]hull, [X.], [X.], 3. Aufl 2011, § 8 Rd[X.]8; von [X.] in ders, [X.], 7. Aufl 2010, § 18 RdNr 9; [X.] in [X.] Komm, [X.], § 8 RdNr 9, Stand Einzelkommentierung Dezember 2003).

Eine Ents[X.]heidung über den am [X.] aufgrund der Glei[X.]hstellung in Art 27 Abs 2 Satz 1 Abk [X.] au[X.]h mit Geltung gegen die Beklagte gestellten Antrag der Klägerin auf Altersrente hat die Beklagte erstmals dur[X.]h den Bes[X.]heid vom 16.12.2005 in Gestalt des Widerspru[X.]hsbes[X.]heids vom 9.1.2007 getroffen. Bei dieser Ents[X.]heidung über das [X.] hatte die Beklagte aber alle denkbaren Re[X.]htsgrundlagen zu prüfen, insbesondere au[X.]h das [X.]; dies gilt unabhängig davon, dass die Klägerin ihren [X.] bereits vor Inkrafttreten des [X.] gestellt hatte (vgl insoweit au[X.]h [X.]surteil vom [X.] - [X.] 94, 294 = [X.]-2600 § 306 [X.] für im Ausland lebende [X.], die bereits vor Inkrafttreten des [X.] Rentenbezieher waren; ferner BSG vom 5.10.2005 - [X.]-2600 § 43 [X.] Rd[X.]4).

Ob die Klägerin bereits vor dem 1.1.2000 die Voraussetzungen für eine Rente wegen Alters na[X.]h dem [X.] erfüllt hatte und ob sie (au[X.]h) deren Zahlung na[X.]h [X.] hätte verlangen können, musste der [X.] ni[X.]ht ents[X.]heiden, weil sie ihr Begehren vor dem [X.] auf die Zahlung einer Regelaltersrente aus der [X.] gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung ab dem 1.1.2000 bes[X.]hränkt hat und die Beklagte als alleiniger Revisionsführer nur insoweit (antragsgemäß) verurteilt worden ist.

Die Regelung in § 3 Abs 1 [X.] steht einer Rentenzahlung jedenfalls ab 1.1.2000 ni[X.]ht entgegen. Auf die in dessen Satz 1 geregelte Rü[X.]kwirkung eines bis zum 30.6.2003 gestellten [X.] auf den 18.6.1997 kommt es angesi[X.]hts des hier maßgebli[X.]hen Antragsdatums ([X.]) ni[X.]ht an. Dem "Rentenantrag" der Klägerin vom 29.2.2004 kam allenfalls nur no[X.]h die Re[X.]htsqualität einer "Erinnerung" bezogen auf den no[X.]h ni[X.]ht erledigten Antrag vom [X.] zu.

3. Klarstellend sei s[X.]hließli[X.]h darauf hingewiesen, dass die dur[X.]h das [X.] erfolgte Verurteilung der Beklagten, der Klägerin Regelaltersrente bereits ab 1.1.2000 zu zahlen, notwendigerweise bedeutet, dass die Na[X.]hzahlung der Rente für diesen Zeitraum mit der Überzahlung aufzure[X.]hnen ist (§ 51 SGB I), die si[X.]h daraus ergibt, dass von der Beklagten für die spätere Inanspru[X.]hnahme der Regelaltersrente (ab 1.2.2004) ein erhöhter Zugangsfaktor von 1,280 (§ 77 Abs 1, Abs 2 Satz 1 [X.] Bu[X.]hst b [X.]) berü[X.]ksi[X.]htigt worden war.

4. Die Kostenents[X.]heidung folgt aus § 193 SGG.

Meta

B 13 R 20/10 R

19.04.2011

Bundessozialgericht 13. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG Düsseldorf, 13. November 2007, Az: S 52 R 4/07, Urteil

Art 27 Abs 2 S 1 SozSichAbk ISR, Art 27 Abs 2 S 2 SozSichAbk ISR, § 35 SGB 6, § 99 Abs 1 SGB 6, § 3 Abs 1 S 1 ZRBG, § 1248 Abs 6 RVO, § 25 Abs 6 AVG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 19.04.2011, Az. B 13 R 20/10 R (REWIS RS 2011, 7374)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7374

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