Bundessozialgericht, Urteil vom 21.03.2018, Az. B 13 R 15/16 R

13. Senat | REWIS RS 2018, 11915

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Vereinbarkeit mit Europarecht der Anrechnung einer tschechischen Rente auf die deutsche Rente zu einem Prozentsatz, zu dem sich die tschechischen Versicherungszeiten mit den rentenrechtlichen Zeiten nach Bundesrecht überschneiden


Leitsatz

Eine tschechische Rente ist im Einklang mit dem Europarecht zu dem Prozentsatz auf die deutsche Altersrente anzurechnen, zu dem sich die tschechischen Versicherungszeiten mit den rentenrechtlichen Zeiten nach Bundesrecht überschneiden, ohne dass es auf die Bewertung dieser Zeiten im Einzelnen ankommt.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 19. Januar 2016 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist für den Zeitraum von Februar 2007 bis Dezember 2011, mit welchem Anteil die [X.] Rente des [X.] zum Ruhen seiner [X.] Altersrente führt, und wonach sich die Höhe des Zuschusses der Beklagten zu den Aufwendungen der privaten Krankenversicherung bemisst.

2

Der 1942 in [X.] geborene Kläger ist [X.] Staatsangehöriger und Inhaber des [X.] Von September 1956 bis Juni 1959 besuchte er ein Gymnasium in der ehemaligen [X.] und studierte im [X.] daran von September 1959 bis zum Dezember 1964 an der [X.] [X.]. Danach war er von Januar 1965 bis Mai 1969 - mit einer Unterbrechung wegen seines Wehrdienstes - in der ehemaligen [X.] berufstätig. Anschließend arbeitete er rund eineinhalb Jahre in [X.]. Seit 1971 lebt der Kläger in der [X.]. Hier war er ab Februar 1971 bis zum Beginn seiner Altersrente versicherungspflichtig beschäftigt. Er ist privat krankenversichert.

3

Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 14.12.2006 Regelaltersrente ab dem [X.]. Darin erklärte sie, dass die Rente unter Berücksichtigung der Verordnungen [X.] 1408/71 und [X.] 574/72 berechnet werde, sobald die in anderen [X.] zurückgelegten Versicherungszeiten bekannt seien. Mit weiterem Bescheid gewährte die Beklagte dem Kläger einen Zuschuss zu den Aufwendungen für seine private Krankenversicherung. Der Kläger erhob gegen beide Bescheide Widerspruch.

4

Mit Wirkung vom 1.1.2007 bewilligte die [X.] Verwaltung für [X.] Sicherheit dem Kläger Altersrente und zahlte ihm diese ab dem [X.] laufend aus. Der [X.]n Rente liegen Versicherungszeiten durchgehend von September 1956 bis Mai 1969 (insgesamt 153 Monate) zugrunde.

5

Mit Bescheid vom [X.] stellte die Beklagte die Regelaltersrente und die Zuschüsse zur Krankenversicherung des [X.] unter Berücksichtigung einer zusätzlichen Beitragszeit rückwirkend seit [X.] neu fest. Der zur innerstaatlichen Rentenberechnung herangezogene Versicherungsverlauf enthielt - insoweit deckungsgleich zu dem Versicherungszeitraum der [X.]n Rente - die Zeiten der Schul- und Hochschulausbildung von Januar 1959 bis Dezember 1964 und die nach dem [X.] bewerteten Beitragszeiten vom Januar 1965 bis zum Mai 1969 (insgesamt 125 Monate). Die Beklagte bezog sich auf die [X.] Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der [X.]n Sicherheit. Sie bestimmte die Monatsrente als den höheren Betrag aus dem Vergleich der allein aus den [X.] Zeiten berechneten autonomen Leistung ("innerstaatliche Rente") mit der unter Berücksichtigung der in anderen [X.] zurückgelegten Versicherungszeiten berechneten anteiligen Leistung ("zwischenstaatliche Rente") - jeweils vermindert um einen Ruhensbetrag nach § 31 [X.] (jeweils Anlage 7). Den Ruhensbetrag errechnete sie aus der in [X.] umgerechneten monatlichen [X.]n Rente multipliziert mit einem Wert von 0,8170 (= 125 : 153) entsprechend dem Verhältnis der mit der innerstaatlichen Rente deckungsgleichen Zeiten (125 Monate) zu den insgesamt in der [X.]n Rente angerechneten Zeiten (153 Monate). Den so ermittelten Zahlbetrag der monatlichen Rente legte die Beklagte für die Berechnung des Zuschusses zur privaten Krankenversicherung des [X.] zugrunde.

6

Der Kläger beschränkte seinen Widerspruch im Folgenden darauf, dass der nach § 31 [X.] zu bestimmende Verhältniswert niedriger (89 Monate : 153 Monate = 0,5817) anzusetzen sei, weil bei der innerstaatlichen Rente die Ausbildungszeiten von Januar 1962 bis Dezember 1964 (36 Monate) nicht mit Entgeltpunkten bewertet worden seien; sie seien daher auch bei den deckungsgleichen Zeiten nicht zu berücksichtigen (125 Monate - 36 Monate = 89 Monate). Er begehrte außerdem höhere Zuschüsse zur Krankenversicherung ohne Berücksichtigung eines [X.].

7

Dies wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.2.2011 zurück. Klage und Berufung sind erfolglos geblieben (Urteil des [X.] vom 31.7.2014; Urteil des L[X.] vom 19.1.2016).

8

Zur Begründung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte § 31 [X.] zutreffend angewandt habe. Die ausländische Rente führe nur insoweit zum Ruhen des inländischen Rentenanspruchs als sich die Rentenzeiten überschnitten. Der Verhältniswert von 0,8170 sei dabei zutreffend nach den kongruenten Zeiten bestimmt worden. Dazu zähle die gesamte Zeit des [X.] des [X.] nach dem vollendeten 17. Lebensjahr. § 31 [X.] stelle nicht auf die Bewertung der einzelnen Zeiten ab. Daher sei es unerheblich, dass im Rahmen der begrenzten [X.] (§ 74 [X.]B VI) nur ein Teil der schulischen Ausbildungszeiten mit Entgeltpunkten bewertet würde. Durch die Anrechnungsbestimmung könnten die [X.] nur auf das [X.] des [X.]B VI angehoben werden. Dem Kläger stehe auch kein höherer Zuschuss zur Krankenversicherung zu, dieser richte sich nach der Höhe dessen, was der Rentner ausgezahlt erhalte und nicht danach, was er dem Grunde nach ohne den Ruhensbetrag beanspruchen könne.

9

Mit der vom L[X.] zugelassenen Revision rügt der Kläger die Auslegung des § 31 [X.] durch das Berufungsgericht.

Der Kläger beantragt,
die Urteile des [X.] vom 19. Januar 2016 und des [X.] vom 31. Juli 2014 sowie den Bescheid der Beklagten vom 11. August 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2011 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm für den Zeitraum vom 1. Februar 2007 bis 31. Dezember 2011 höhere Altersrente zu zahlen, indem der Ruhensbetrag aus der Leistung des [X.]n Sozialversicherungsträgers nach § 31 [X.] ohne Berücksichtigung des Zeitraums vom 1. Januar 1962 bis 31. Dezember 1964 nur mit einem Verhältniswert von 0,5817 angesetzt wird, und den Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung ohne Berücksichtigung des [X.] zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des L[X.] für zutreffend.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des [X.] ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 S 1 [X.]G).

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist entsprechend der Antragstellung nur noch der [X.] vom [X.] in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.2.2011, mit dem die Höhe der Altersrente und des Zuschusses zu den Aufwendungen zur privaten [X.]rankenversicherung für den [X.]raum ab [X.] bis 31.12.2011 neu festgestellt worden ist.

Der [X.]läger verfolgt sein [X.]lageziel zulässig mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 [X.]G). Höhere Altersrente und Zuschüsse kann er nicht allein mit einer Anfechtung der Festsetzung des [X.] erreichen. Denn die Beklagte hat - der Vorgabe des Art 46 Abs 3 [X.] 1408/71 bzw Art 52 Abs 2 [X.] 883/2004 entsprechend - die Leistungshöhe der Rente erst nach Anwendung der Ruhensregelung des § 31 [X.] im anschließenden Vergleich zwischen der sog autonomen und der anteiligen Rente ermittelt ([X.]). Damit ist der Ruhensbetrag vorliegend ein Berechnungselement der Rentenhöhe. Insoweit unterscheidet sich die Fallkonstellation hier von derjenigen, die dem Urteil des 5. Senats des B[X.] vom 11.5.2011 (B 5 R 8/10 R - [X.], 152 = [X.] 4-5050 § 31 [X.]) zugrunde lag. Dort hatte der beklagte [X.] die Höhe des Monatsbetrags der Regelaltersrente unabhängig von dem Ruhensbetrag festgesetzt. Denn in dem dortigen "vorläufigen" Bescheid (nach Art 45 VO 574/72) war die beantragte Rente ausschließlich nach innerstaatlichem Recht berechnet worden. Der Bescheid enthielt neben dieser Bestimmung der Rentenhöhe eine davon unterscheidbare Ruhensanordnung nach § 31 [X.] aufgrund einer fiktiv angesetzten ausländischen Rente. Daher konnte der Versicherte dort allein mit der Anfechtungsklage gegen die Ruhensanordnung vorgehen.

Das [X.] hat die Berufung des [X.] gegen das seine [X.]lage abweisende Urteil des [X.] vom 31.7.2014 zu Recht zurückgewiesen, denn der Bescheid vom [X.] in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.2.2011 ist rechtmäßig. Der [X.]läger hat weder Anspruch auf höhere Altersrente (A) noch auf höhere Zuschüsse zu den Aufwendungen zu seiner [X.]rankenversicherung (B).

A. Die Beklagte hat die Rentenhöhe zutreffend aus einer Vergleichsberechnung bestimmt. Das hier anzuwendende [X.]parecht (I.) erfordert es, die Rente in mehreren Schritten zu berechnen ([X.]). Bei der Ermittlung der "innerstaatlichen" Rente (I[X.]) hat die Beklagte sowohl die Schul- und Hochschulzeiten des [X.] (I[X.] 1) als auch die Pflichtbeitragszeiten nach dem [X.] (I[X.] 2) zutreffend einbezogen und zu Recht nach § 31 [X.] die [X.] Rente in Höhe von 87,10 % als Ruhensbetrag berücksichtigt (I[X.] 3). Ein höherer Betrag aus der "[X.]en" Berechnung ergäbe sich selbst dann nicht, wenn die [X.] Rente nur mit einem [X.] von 0,5817 angerechnet würde (IV.).

I. Für die Bestimmung der Höhe des monatlichen [X.] der Altersrente sind die [X.] 1408/71 bzw [X.] 883/2004 anzuwenden.

Es liegt ein grenzüberschreitender Sachverhalt innerhalb der [X.] vor. Der [X.]läger ist aus der [X.], der heutigen - seit dem 1.5.2004 der [X.] angehörenden - [X.] ([X.]), nach [X.] übergesiedelt; er hat sowohl in der [X.] als auch in [X.] eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, für die in beiden [X.] jeweils innerstaatliche rentenrechtliche [X.]en berücksichtigt worden sind, und bezieht neben der [X.] Rente eine Rente aus dem [X.]n System der [X.] Sicherheit. Einschlägig sind daher die auf der Grundlage von Art 48 A[X.]V (früher Art 42 [X.]tr) erlassenen sekundärrechtlichen Regelungen zur [X.]oordinierung der Systeme der [X.] Sicherheit. Dazu zählen insbesondere die Bestimmungen der [X.] 883/2004 (vom [X.], [X.] [X.] [X.] L 166/1 vom 30.4.2004), die seit dem [X.] (Art 91 [X.] VO 883/2004 iVm Art 97 VO 987/2009) die Bestimmungen der [X.] 1408/71 (vom [X.], [X.] L 149 vom [X.], [X.] in der konsolidierten Fassung, [X.] [X.] vom [X.], zuletzt geändert durch VO <[X.]> 592/2008 vom [X.], [X.] [X.] vom [X.]) abgelöst haben (Art 90 Abs 1 S 1 [X.] 883/2004), sowie die dazu ergangenen Durchführungsverordnungen ([X.] 574/72 bzw [X.] 987/2009).

Nach Art 94 Abs 1 [X.] 987/2009 erfolgt, weil hier zum [X.] noch keine bindende Feststellung über die dem [X.]läger ab [X.] zustehende Höhe der Altersrente vorgelegen hat und im streitgegenständlichen Bescheid vom [X.] eine Neufeststellung rückwirkend ab Rentenbeginn auch für Leistungen vor dem [X.] getroffen worden ist, die Leistungsfeststellung für die [X.] vor dem [X.] noch nach den Vorschriften der [X.] 1408/71 und für die [X.] danach auf der Grundlage der [X.] 883/2004. Die Besitzschutzregelung des Art 94 Abs 1 [X.] [X.] 987/2009 kommt hier nicht zum Tragen. Aus den beiden Verordnungen ergeben sich keine entscheidungserheblichen Unterschiede für den vorliegenden Sachverhalt. Es kann deshalb auch dahinstehen, ob es hier eines zusätzlichen Antrags des [X.] zur Berücksichtigung der [X.] 883/2004 bedurfte (Art 87 Abs 5 [X.] 883/2004).

Die Verordnung 1408/71 [X.] ist auf den [X.]läger persönlich anwendbar; er fällt als Rentner unter die Bestimmungen über die Arbeitnehmer (Art 2 Abs 1 [X.] 1408/71; vgl [X.] Urteil vom 18.12.2007 - [X.]/05 - [X.] 4-6035 Art 42 [X.] - Juris Rd[X.] 57). Der sachliche Geltungsbereich der Verordnung ist für Leistungen bei Alter eröffnet (Art 4 Abs 1 Buchst c [X.] 1408/71). Dazu zählen auch die Leistungen nach dem [X.]; es handelt sich dabei nicht um ein "Leistungssystem für Opfer des [X.] und seiner Folgen" iS des Art 4 Abs 4 [X.] 1408/71 (vgl [X.] Urteil vom 18.12.2007 - [X.]/05 - [X.] 4-6035 Art 42 [X.] - Juris Rd[X.]06 f). Entsprechendes gilt nach Art 2 Abs 1 und Art 3 Abs 1 Buchst d, Abs 2 [X.] 883/2004.

Nach beiden Verordnungen sind auch die Versicherungszeiten, die bereits vor Beginn der Anwendung der [X.] 1408/71 bzw [X.] 883/2004 in dem Mitgliedstaat - dh selbst vor dem Beitritt [X.]s zur [X.] zum 1.5.2004 - zurückgelegt worden sind, zu berücksichtigen (Art 94 Abs 1 bis 3 [X.] 1408/71; Art 87 Abs 2 [X.] 883/2004; [X.] Urteil vom 18.12.2007 - [X.]/05 - [X.] 4-6035 Art 42 [X.] - Juris Rd[X.] 55).

[X.] Nach den [X.]oordinierungsregeln der Verordnungen ist grundsätzlich eine Vergleichsberechnung in mehreren Schritten durchzuführen, wenn - wie hier - ein Rentenanspruch bereits allein mit inländischen Versicherungszeiten erfüllt ist.

Bei der im Rahmen dieser Vergleichsberechnung nach Art 46 Abs 3 [X.] 1408/71 bzw Art 52 Abs 2 und 3 [X.] 883/2004 zunächst durchzuführenden innerstaatlichen Berechnung (Art 46 Abs 1 Buchst a Ziff i [X.] 1408/71; Art 52 Abs 1 Buchst a [X.] 883/2004: "autonome Leistung") werden allein die für die Rentenberechnung maßgeblichen innerstaatlichen, dh im vorliegenden Fall [X.] Rechtsvorschriften angewendet. Im [X.] daran wird eine "anteilige Leistung" (Art 52 Abs 1 Buchst b [X.] 883/2004) entsprechend der "[X.]en Berechnung" iS von Art 46 Abs 1 Buchst a Ziff ii, Abs 2 [X.] 1408/71 ermittelt. Dazu wird zunächst ein "theoretischer Betrag" errechnet, bei dem alle nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungs- bzw Wohnzeiten einbezogen werden, als ob der Versicherte auch die fremdmitgliedstaatlichen [X.]en in [X.] zurückgelegt hätte. Für die Feststellung des tatsächlichen Betrags sind anschließend die EP für die [X.] [X.]en ins Verhältnis zu den EP aus [X.] [X.]en zu setzen (Pro-Rata-Verhältnis). Noch bevor schließlich der endgültige Vergleich der autonomen mit der anteiligen Rente zur Bestimmung der Rentenhöhe erfolgt, ist die Anwendung aller Bestimmungen über die [X.]ürzung, das Ruhen oder die Entziehung der Leistung bei den jeweiligen Beträgen anzuwenden (Art 52 Abs 2 [X.] 883/2004; Art 46 Abs 3 [X.] 1408/71; vgl [X.] in [X.]/[X.], [X.]-Sozialrecht, 03/15, zu Art 52 [X.] 883/2004, Rd[X.]6). Schließlich ergibt sich der Leistungsanspruch aus dem höheren der beiden Leistungsbeträge (Art 52 Abs 3 [X.] 883/2004; Art 46 Abs 3 S 1 [X.] 1408/71).

I[X.] Die Beklagte hat die innerstaatliche Rente (autonome Leistung) zutreffend ermittelt.

1. Sie hat insbesondere die Schul- und Hochschulzeiten des [X.] als beitragsfreie [X.]en richtigerweise nur in den ersten 36 Monaten mit jeweils 0,299 EP bewertet.

Bei den Schul- und Hochschulzeiten des [X.], die als Anrechnungszeiten nach § 58 Abs 1 S 1 [X.] [X.]B VI höchstens die [X.] von acht Jahren nach dem vollendeten 17. Lebensjahr, hier den [X.]raum von Januar 1959 bis Dezember 1964 (6 Jahre bzw 72 Monate) umfassen, handelt es sich um beitragsfreie [X.]en iS des § 54 Abs 1 [X.], Abs 4 [X.]B VI. Hierauf hat die Beklagte die Vorschriften über die [X.] nach §§ 71 ff [X.]B VI (zur Verfassungsmäßigkeit vgl B[X.] Urteil vom 18.4.1996 - 4 RA 36/94 - B[X.]E 78, 138 = [X.] 3-2600 § 71 [X.]) zutreffend angewendet.

Beitragsfreie [X.]en sind mit dem aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Gesamtzeitraum erzielten Durchschnittswert (= EP/Monat) zu bewerten (§ 71 Abs 1 S 1 [X.]B VI). Dieser ist entweder im Rahmen der Grundbewertung nach § 72 Abs 1 [X.]B VI auf der Grundlage sämtlicher EP für Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten oder - falls für den Versicherten günstiger - im Rahmen der Vergleichsbewertung nach § 73 [X.]B VI auf der Grundlage nur der vollwertigen Beiträge zu ermitteln (§ 71 Abs 1 [X.] [X.]B VI).

Die Beklagte hat als belegungsfähigen Gesamtzeitraum (§ 72 Abs 2 [X.]B VI) zutreffend die [X.] von der Vollendung des 17. Lebensjahres bis zum [X.]alendermonat vor Beginn der Altersrente zugrunde gelegt (577 Monate) und hiervon nach § 72 Abs 3 [X.] [X.]B VI die gesamten beitragsfreien [X.]en im Umfang von 72 [X.]alendermonaten abgesetzt (= 505 Monate). Bei der anschließenden Grundbewertung (§ 72 Abs 1 [X.]B VI) hat sich ausgehend von insgesamt 68,2640 EP ein Durchschnittswert von 0,1352 EP (= 68,2640 EP : 505) ergeben, der demjenigen aus der Vergleichsbewertung entspricht.

Im Rahmen der sog begrenzten [X.] werden gemäß § 74 S 4 [X.]B VI in der hier maßgeblichen, ab 1.1.2005 geltenden Fassung des [X.] vom 21.7.2004 ([X.] 1791) [X.]en einer Schul- oder Hochschulausbildung grundsätzlich nicht mehr bewertet (vgl zur Verfassungsmäßigkeit Senatsurteil vom [X.] R 55/10 R - Juris Rd[X.]6 ff). Für [X.] der Jahre 2005 bis 2008, zu denen der [X.]läger gehört, hat der Gesetzgeber des [X.] jedoch in § 263 Abs 3 [X.]B VI aus Gründen des Vertrauensschutzes eine Übergangsregelung getroffen. Danach wird der sich aus der [X.] ergebende Wert für jeden [X.]alendermonat mit [X.]en einer Schul- oder Hochschulausbildung abweichend von § 74 S 4 [X.]B VI noch für höchstens drei Jahre rentenerhöhend berücksichtigt, aber auf [X.] begrenzt. Dabei darf der so begrenzte [X.] wiederum für einen [X.]alendermonat 0,0625 EP nicht übersteigen. Für Renten, die im [X.]raum von Februar 2005 bis Dezember 2008 beginnen, mindern sich diese Werte nach § 263 Abs 3 S 4 [X.]B VI stufenweise in monatlichen Schritten von [X.] bzw 0,0013 EP. Aufgrund des Rentenbeginns im Februar 2007 ergibt sich hier zutreffend eine Begrenzung auf [X.] (= 0,048 EP), die allerdings den - vorliegend maßgeblichen - Höchstwert von 0,0299 EP überschreitet. Bewertet werden mit diesem Höchstwert nach § 263 Abs 3 S 3 [X.]B VI iVm § 122 Abs 3 [X.]B VI nur die ersten 36 Monate des Schul- bzw Hochschulbesuchs nach Vollendung des 17. Lebensjahres; die anschließende [X.] von Januar 1962 bis Dezember 1964 ist daher in der innerstaatlichen Rente zu Recht nicht mit EP bewertet worden.

2. Die Beklagte durfte in der innerstaatlichen Berechnung auch diejenigen Pflichtbeitragszeiten vom [X.] bis [X.] nach § 15 FRG (in der seit 23.6.1991 unverändert geltenden Fassung) - inklusive der [X.] (§ 15 Abs 3 [X.] [X.]) - berücksichtigen, die gleichzeitig Grundlage der Rente des [X.]n [X.] sind. Denn das [X.] ist auch unter Geltung der [X.] Verordnungen für den [X.]läger grundsätzlich anwendbar. Dies ergibt sich aus dem [X.] in Verbindung mit der [X.] 1408/71 (a) bzw direkt aus der [X.] 883/2004 (b). Die Einbeziehung von [X.] nach § 15 [X.] ist auch mit dem [X.]parecht vereinbar (c).

a) Das [X.], zu dessen begünstigtem Personenkreis (§ 1 Buchst a [X.]) der [X.]läger als anerkannter Vertriebener (§ 1 Abs 2 [X.] über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge - [X.] <[X.]>) gehört, erkennt selbst den grundsätzlichen Vorrang des [X.]parechts ausdrücklich an. § 2 S 1 Buchst b [X.] regelt, dass das [X.] nicht für Versicherungs- und Beschäftigungszeiten gilt, die nach einer Rechtsvorschrift der [X.] Gemeinschaft oder einem Sozialversicherungsabkommen in der Rentenversicherung eines anderen Staates zu berücksichtigen sind. In [X.] ist allerdings eine Ausnahmeregelung vorgesehen, wenn nach einem [X.]en Abkommen die Rechtsvorschriften über Leistungen für nach dem [X.] anrechenbare [X.]en unberührt bleiben.

Eine solche Ausnahme trifft Art 7 Abs 2 Buchst c [X.] 1408/71 iVm [X.]ang [X.] ([X.] - [X.]) [X.] 1408/71, wonach [X.]4 des Schlussprotokolls zum deutsch-[X.]n Sozialversicherungsabkommen vom 27.7.2001 (Gesetz zum [X.], [X.]I 2002, 1126) weiterhin für anwendbar erklärt wird (eingefügt durch Art 1, 3 iVm [X.]ang [X.] a Ziffer ii und iii der [X.] vom 5.4.2006 - [X.] [X.] [X.] L 114/1 vom [X.] rückwirkend zum 1.5.2004). Danach bleiben die [X.] Rechtsvorschriften über Leistungen für nach dem Fremdrentenrecht anrechenbaren Versicherungszeiten unberührt.

b) Die für [X.]en ab 1.5.2004 anwendbare [X.] 883/2004 bestimmt in Art 83 [X.] iVm [X.]ang XI [X.] [X.] selbst ausdrücklich, dass die [X.] Rechtsvorschriften über Leistungen für Versicherungszeiten, die nach dem [X.] in den in § 1 Abs 2 [X.] [X.] genannten Gebieten anzurechnen sind, weiterhin im Anwendungsbereich dieser Verordnung ungeachtet des § 2 S 1 Buchst b [X.] gelten. Zu den bezeichneten Gebieten zählt die ehemalige [X.].

c) Die Weitergeltung dieser im [X.]ang der Verordnungen aufgeführten Bestimmungen - und damit die Anwendbarkeit des [X.] - steht nach Art 7 Abs 2 Buchst c [X.] 1408/71 unter dem Vorbehalt, dass diese entweder für die Berechtigten günstiger als die europarechtlichen Regelungen sind oder sich aus besonderen historischen Umständen ergeben und ihre Geltung zeitlich begrenzt ist. Es gilt darüber hinaus - auch in Bezug auf die [X.] 883/2004 - der Grundsatz, dass der [X.]ang jeweils mit dem Zweck und den Zielen der Verordnung vereinbar sein muss (vgl [X.] vom 16.5.2013 - [X.]/10 - [X.] 62010CJ0589 - [X.] - Juris Rd[X.]6 ff). Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

Die Einbeziehung von Versicherungszeiten nach dem [X.] stellt für die Berechtigten grundsätzlich eine Vergünstigung - aus besonderen historischen Umständen - dar, auch wenn die daraus resultierenden Leistungen unter dem Ruhensvorbehalt des § 31 [X.] stehen (aa). Dies entspricht auch Sinn und Zweck der Verordnungen ([X.]).

(aa) Dem [X.] ([X.]) vom [X.] ([X.] 848) lag ursprünglich der Gedanke der Entschädigung bzw Ersatzleistung für Vertriebene und Flüchtlinge zugrunde, für deren Schicksal die Bundesrepublik [X.] nach dem [X.] eine besondere Verantwortung anerkannt hat. Da diese ihre Ansprüche und Anwartschaften gegen den Versicherungsträger in ihrem Herkunftsstaat regelmäßig nicht geltend machen konnten, sollte ihnen ersatzweise ein Anspruch gegen einen Versicherungsträger im [X.] gegeben werden. Der Versicherungsträger des [X.]s trat nach diesem Gedanken vorlageweise für den ursprünglich verpflichteten - ausländischen - Versicherungsträger ein. Dabei richtete sich der Umfang der Ersatzleistung zunächst grundsätzlich nach der Rechtsstellung, die der Versicherte nach dem Recht des Herkunftslandes erworben hatte. Von dem Entschädigungsprinzip rückte der Gesetzgeber mit der Einführung des [X.] (als Art 1 des [X.] vom [X.], [X.] 93) allerdings insoweit ab, als er an dessen Stelle das Prinzip der Eingliederung gesetzt hat (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung zum [X.] vom [X.], [X.]/1109 [X.] zu A). Aus Gründen der [X.] Fürsorge wurden danach die von den Berechtigten in den Herkunftsländern zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten grundsätzlich so behandelt, als ob sie im System der [X.] gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt worden wären.

[X.]onsequenterweise durfte es der Gesetzgeber daher als erheblich für die Leistung nach dem [X.] ansehen, wenn für denselben Versicherungsfall von einem ausländischen Versicherungsträger eine Leistung tatsächlich gewährt wird. Zur Gleichstellung der ausländischen [X.]en war der Gesetzgeber weder nach einfachem noch nach Verfassungsrecht verpflichtet. Die zu fremden Versicherungssystemen entrichteten Beiträge haben keine anzuerkennende Rechtsposition in der zur Leistung verpflichteten [X.] Rentenversicherung geschaffen (vgl Senatsurteil vom 12.4.2017 - [X.] R 12/15 R - [X.] 4-5060 Art 6 § 4 [X.] Rd[X.]3). Während der Bezug einer ausländischen Rente nach § 1 Abs 5 [X.] ([X.] 1953, 848) noch zum Erlöschen des hiesigen Leistungsanspruchs geführt hat, tritt nach § 31 [X.] aufgrund einer Rente aus dem Herkunftsstaat nur ein (teilweises) Ruhen der [X.] Rente ein. Dabei soll der Berechtigte mit der Rente des ursprünglich verpflichteten [X.] insgesamt jedenfalls nicht weniger als vor der Zubilligung dieser Rente erhalten (vgl [X.]/1109 [X.] zu § 31 [X.]). Die weitere Anwendung des [X.] nach § 2 [X.] [X.] auch in dem Fall, dass nach zwischen- bzw überstaatlichem Recht Ansprüche auf Rentenzahlungen aus dem Herkunftsland realisiert werden, führt darüber hinaus im Ergebnis dazu, dass das - häufig noch niedrigere - Rentenniveau in den Herkunftsländern auf das "Niveau des [X.] aufgestockt" wird (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung zu dem Abkommen vom 8.12.1990 zwischen der Bundesrepublik [X.] und der [X.] über Soziale Sicherheit, BT-Drucks 12/470 S 7 zu Artikel 5 - § 2 [X.]). Das [X.]onzept des [X.], das sich aus besonderen historischen Gründen ergeben hat, ist somit regelmäßig vorteilhaft bzw hat im Einzelfall jedenfalls keine negativen Auswirkungen.

([X.]) Die durch den [X.]ang der Verordnungen geregelte Weitergeltung der [X.] Rechtsvorschriften über Leistungen für Versicherungszeiten nach dem [X.] steht auch mit dem Zweck und den Zielen der [X.] Verordnungen im Einklang. Es handelt sich insoweit um eine spezielle (Ausnahme-)Regelung einer durch § 31 [X.] beschränkten Leistungskumulierung iS des Art 12 Abs 2 [X.] 1408/71 bzw Art 10 [X.] 883/2004 (vgl [X.] in: [X.]/[X.], [X.]-Sozialrecht, 03/15, [X.] Art 10 [X.] 883/2004, Rd[X.] 5a).

Nach Art 10 VO ([X.]) 883/2004 bzw Art 12 Abs 1, 2 [X.] 1408/71 kann grundsätzlich kein Anspruch auf mehrere Leistungen gleicher Art aus denselben [X.] erworben oder aufrechterhalten werden. Die Formulierung "Pflichtversicherungszeit" steht dabei für die Abgrenzung zur - hier nicht vorliegenden - freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung (vgl Art 10 VO <[X.]> 883/2004, [X.] in [X.], [X.]päisches Sozialrecht, [X.]ommentar, 7. Aufl 2018, Art 10 Rd[X.] 5 ff). Allerdings werden von dem grundsätzlichen Verbot der [X.]umulierung Ausnahmen in der Verordnung zugelassen. Art 10 VO ([X.]) 883/2004 bzw Art 12 [X.] 1408/71 beschränken ihre Geltung auf den Fall, dass nichts anderes bestimmt ist. Eine derartige abweichende Bestimmung stellt Art 83 [X.] 883/2004 iVm [X.]ang XI [X.] [X.] bzw Art 7 Abs 2 Buchst c [X.] 1408/71 iVm [X.]ang III A [X.] 5 ([X.] - [X.]) dar.

Ohne diese Ausnahmeregelungen könnten die Beitragszeiten, die auch im Herkunftsstaat berücksichtigt werden, von vornherein nach den Verordnungen nicht in die Berechnung einbezogen werden. Diese Ausnahme ist jedoch nicht nur aus nationalstaatlicher Sicht erforderlich, um unter Geltung des [X.] [X.]oordinierungsrechts auch weiterhin bei grenzüberschreitenden Sachverhalten die [X.]-[X.]en ohne Verstoß gegen das [X.]umulierungsverbot in die Rentenberechnung einfließen zu lassen, sondern auch aus europarechtlicher Sicht geboten. Denn es würde dem Grundgedanken der Freizügigkeit widersprechen, wenn Personen, die von dieser Gebrauch gemacht haben, gerade aufgrund der Anwendung der Verordnungen Ansprüche verlören, die sich bereits allein aus innerstaatlichen Regelungen ergeben (vgl [X.] Urteil vom 21.10.1975, [X.] - [X.]/75, [X.] 61975CJ0024 - Juris Rd[X.]0).

Durch die [X.] des § 31 [X.] ist die [X.]umulierung von Leistungen zudem von vornherein nur in beschränktem Umfang möglich. Dadurch stellt die Weitergeltung des [X.] lediglich eine moderate und damit erst recht zulässige Ausnahme vom Grundsatz des [X.]umulierungsverbots dar.

3. Die Beklagte hat von dem unter Berücksichtigung der beitragsfreien [X.]en (s oben 1) und der [X.]en nach dem [X.] (s oben 2) ermittelten Betrag der innerstaatlichen Rente zu Recht einen Ruhensbetrag aus der [X.]n Leistung mit einem [X.] von 0,8710 (also in Höhe von 87,10 %) abgesetzt.

Gesetzliche Grundlage für das teilweise Ruhen der Altersrente ist § 31 [X.] (idF des Art 47 des [X.] vom [X.], [X.]). Wird hiernach dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik [X.] für die nach Bundesrecht anzurechnenden [X.]en eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in [X.] umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik [X.] ausgezahlt wird (§ 31 Abs 1 S 1 [X.]).

Die durch europarechtliche Vorschriften überformten Voraussetzungen des § 31 [X.] (a) sind hier erfüllt (b). Die Beklagte hat auch die Höhe des [X.] zutreffend ermittelt (c).

a) Zwar stellt die in den [X.]ängen der Verordnungen angeordnete Weitergeltung des [X.] - wie dargelegt - eine spezielle Regelung der [X.]umulierung von Leistungen aus derselben Pflichtversicherungszeit unter dem Vorbehalt des § 31 [X.] dar. Es sind dabei jedoch im Sinne einer möglichst weitgehenden Übereinstimmung mit den Regelungen der Verordnungen die nach Art 46a Abs 3 [X.] 1408/71 bzw Art 53 Abs 3 [X.] 883/2004 vorgesehenen - allgemeinen - Grenzen für die Anwendung von nationalen Doppelleistungsbestimmungen zu beachten (vgl [X.] Urteil vom 16.5.2013, [X.]/10, [X.] 62010CJ0589 - Juris Rd[X.] 60). Danach kann insbesondere die nach den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats geschuldete Leistung nur um den Betrag der nach den Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaats geschuldeten Leistungen gekürzt werden (Art 46a Abs 3 Buchst d [X.] 1408/71 bzw 53 Abs 3 [X.] 883/2004). Auch die Reihenfolge bei der Feststellung der Leistung (Art 46 Abs 3 [X.] 1408/71 bzw Art 52 Abs 2 [X.] 883/2004), die die Anwendung der Ruhensbestimmungen vor dem endgültigen Vergleich vorsieht, ist einzuhalten.

Dagegen findet Art 54 Abs 2 [X.] 883/2004 bzw Art 46b Abs 2 [X.] 1408/71 auf § 31 [X.] keine Anwendung (vgl auch [X.] in: [X.], jurisP[X.]-[X.]B I, 2. Aufl 2011, Art 55 VO ([X.]) 883/2004, Rd[X.]7; [X.] in: [X.]/[X.], [X.]-Sozialrecht, 04/12, [X.] VO Rd[X.] 5). Diese Vorschriften beschränken im Falle eines Zusammentreffens von Leistungen gleicher Art (vgl Art 53 Abs 1 [X.] 883/2004 bzw Art 46a Abs 1 [X.] 1408/71) die "Geltung" nationaler Doppelleistungsbestimmungen für eine autonome Leistung. § 31 [X.] stellt aber keine isoliert zu betrachtende nationale Doppelleistungsbestimmung im Sinne dieser Normen dar, sondern ist - wie ausgeführt - Teil der Grundkonzeption des [X.], dessen Weitergeltung die Verordnungen ausdrücklich und speziell anordnen.

b) Die Voraussetzungen des § 31 [X.] iVm Art 46a Abs 3 [X.] 1408/71 bzw Art 53 Abs 3 [X.] 883/2004 sind dem Grunde nach erfüllt. Der [X.]läger bezieht seit dem [X.] von der Beklagten Regelaltersrente und seit diesem [X.]punkt auch eine Rente von einer Stelle außerhalb der Bundesrepublik [X.] - dem [X.]n Sozialversicherungsträger. Die Leistung des [X.]n Sozialversicherungsträgers wurde tatsächlich ausgezahlt (zu diesem Erfordernis vgl B[X.] vom 11.5.2011 - B 5 R 8/10 R - [X.], 152, 154 = [X.] 4-5050 § 31 [X.]). Die Beklagte hat die ausländische Rente dabei zutreffend in Höhe des [X.] vor Abzug von Steuern zugrunde gelegt (vgl Art 46a Abs 3 Buchst b [X.] 1408/71 bzw Art 53 Abs 3 Buchst b [X.] 883/2004) und nach Art 107 [X.] 574/72 bzw Art 90 [X.] 987/2009 in [X.] umgerechnet.

c) Anders als der [X.]läger meint, hat die Beklagte den Ruhensbetrag von der innerstaatlichen Rente auch in der jeweiligen Höhe richtig ermittelt.

Das Ruhen ist zur Vermeidung einer Doppelleistung nur insoweit angebracht, als sich die rentenrechtlichen [X.]en der beiden Renten überschneiden (vgl B[X.] vom 14.9.1976 - 11 RA 128/75 - B[X.]E 42, 191, 192 = [X.] 5050 § 31 [X.] S 1 - Juris Rd[X.]3 f; bereits auch B[X.] vom 4.9.1958 - 4 RJ 192/56 - B[X.]E 8, 101, 106 - Juris Rd[X.]9 zu § 1 Abs 5 [X.]). Die Beklagte hat daher zu Recht einen - auf vier Stellen gerundeten (vgl § 21 Abs 1, 2 [X.]B VI) - [X.] (0,8170) festgestellt, in dem die deckungsgleichen [X.]en in der innerstaatlichen [X.] Rente (125 Monate) zur Gesamtversicherungszeit in der fremden Rente (153 Monate) stehen, und die fremde Rente nur in diesem Verhältnis (jeweiliger Bruttoleistungsbetrag x 0,8170) auf die [X.] Rente angerechnet.

Als deckungsgleiche [X.]en können nur solche [X.]en relevant sein, die nicht in die originäre [X.] des [X.] Sozialversicherungsträgers f[X.]. Denn der Gesetzgeber wollte nach § 31 [X.] nicht jede Doppelleistung aus denselben Versicherungszeiten ausschließen, sondern nur solche, in denen der bundes[X.] Versicherungsträger eine [X.] für [X.]en übernommen hat, die eigentlich von einem fremden Versicherungsträger zu tragen ist (vgl B[X.] vom [X.] -[X.] [X.] zu § 31 [X.] Rd[X.]20; B[X.] vom [X.] - 5 RJ 77/90 - [X.] 3-5050 § 31 [X.] - Juris Rd[X.]0, 26).

Diese Voraussetzungen erfüllen hier sowohl die Beitragszeiten nach dem [X.] - zu denen auch die [X.] zählen (§ 15 Abs 3 [X.]) - als auch die im Herkunftsland zurückgelegten Schul- und Hochschulzeiten ab dem 17. Lebensjahr als Anrechnungszeiten nach § 58 [X.]B VI.

Zwar wurden diese Ausbildungszeiten im Rahmen der [X.]B VI-Rente "nur" mit 36 Monaten bei der begrenzten [X.] nach § 74 [X.]B VI berücksichtigt (s o); dies rechtfertigt aber nicht, bei der Bildung des [X.]s statt an dem Umfang der rentenrechtlichen [X.]en an der Bewertung dieser [X.]en im Einzelnen anzusetzen. Denn allein das Abstellen auf den deckungsgleichen Umfang der rentenrechtlichen [X.]en, wie er sich hier aus den jeweiligen innerstaatlichen Versicherungsverläufen ergibt, und die dazu im Verhältnis stehende Rentenhöhe entspricht dem Wortlaut (dazu aa) sowie dem Sinn und Zweck des § 31 [X.] vor dem Hintergrund des [X.] (dazu [X.]). Die vom [X.]läger geforderte Berechnungsweise würde außerdem zu einem systemwidrig erhöhten Verwaltungssaufwand führen (dazu [X.]) und einer dem Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechenden Anwendung der Bestimmungen über die [X.] widersprechen (dazu [X.]).

(aa) Die in § 31 [X.] verwendete Formulierung "für die nach Bundesrecht anzurechnenden [X.]en" (vgl "für denselben Versicherungsfall" in § 1 Abs 5 [X.]) bezieht sich grundsätzlich auf alle nach [X.]m Recht (insbesondere [X.]B VI, [X.], [X.]) anerkannten rentenrechtlichen [X.]en. Diese werden in § 54 [X.]B VI definiert. Durch die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser [X.]en (zB in § 54 Abs 1 [X.], Abs 3 iVm § 58 [X.]B VI) werden diejenigen [X.]en in der Biographie eines Versicherten ausgeschieden, die beim Rentenanspruch von vornherein nicht zu berücksichtigen sind (vgl zu der Höchstdauerbegrenzung in § 58 Abs 1 S 1 [X.] [X.]B VI als Teil der Begriffsdefinition B[X.] Urteil vom [X.] - B 5 [X.]N 1/07 R - [X.] 4-2600 § 72 [X.] Rd[X.]4).

Von der Anrechnung solcher [X.]en ist deren Bewertung begrifflich zu unterscheiden (vgl § 149 Abs 5 S 3 [X.]B VI). Beitragsfreie [X.]en können daher auch nach § 51 [X.]B VI auf die Wartezeiten "angerechnet" werden, wenn sie nach § 71 Abs 4, § 74 S 4 [X.]B VI nicht an der [X.] teilnehmen (vgl Fichte in [X.]/[X.], [X.]B, 02/15, [X.] § 51 [X.]B VI, Rd[X.]1). Eine zwischen Anrechnung und Bewertung von Versicherungszeiten differenzierende Begriffswahl im [X.] kommt im Übrigen auch in § 2 S 1 Buchst b [X.] zum Ausdruck. Danach gilt das [X.] grundsätzlich nicht für Versicherungszeiten, die im Fall eines Sozialversicherungsabkommens in einer Rentenversicherung des anderen Staates "anrechnungsfähig" sind, ohne Rücksicht darauf, ob sie im Einzelfall "der Berechnung der Leistung" zugrunde gelegt werden.

Die Bewertung der rentenrechtlichen [X.]en spielt für § 31 [X.] nur insoweit indirekt eine Rolle, als sie sich im absoluten Ruhensbetrag auswirkt. Denn § 31 [X.] bezieht sich mit der Formulierung "Leistung" und "ausgezahlt" sowie "Rente (…) gewährt" auf das festgestellte Ergebnis der jeweiligen Rentenberechnungen. Die [X.] Rente "ruht" (…) "in Höhe" (…) der "Leistung" des ausländischen Trägers. Dabei findet die Bewertung der Renten nach dem jeweiligen Recht des zuständigen Staates statt. Da der Wortlaut auf das Gesamtergebnis abstellt, kommt es nicht auf die positive Bewertung einzelner [X.]en an. Das Gesamtergebnis umfasst vielmehr gerade auch Entscheidungen des jeweiligen nationalen Gesetzgebers, bestimmte [X.]en niedriger oder gar nicht zu bewerten.

([X.]) Der Zweck des § 31 [X.], Doppelleistungen zu vermeiden (BT-Drucks 3/1109 Begründung zu §§ 11, 31 [X.] S 38, 46; B[X.]E 43, 274, 277 = [X.] 5050 § 11 [X.]), wird aus Sicht des bundes[X.] [X.] dadurch systemgerecht umgesetzt, dass für die Bildung des [X.]s allein auf die [X.]ongruenz der rentenrechtlichen [X.]en abgestellt wird. Die Eingliederung soll dazu führen, Vertriebene und Flüchtlinge rentenrechtlich im Grundsatz so zu stellen, als ob sie im Inland beschäftigt gewesen wären und hier ihr Arbeits- und Versicherungsleben zurückgelegt hätten (vgl BT-Drucks 3/1109 Begründung Allgemeiner Teil, vgl [X.]/[X.]/Wickelhagen/Aulmann, [X.]ommentar zum [X.], Juli 1988, § 16 Rd[X.]). Auch wenn das Eingliederungsprinzip unter dem Gesichtspunkt der Bewertung ([X.]ürzung der EP durch § 22 Abs 4 [X.]) weitgehend aufgegeben worden ist (vgl B[X.] vom [X.] - B 5 R 39/06 R - B[X.]E 102, 248 = [X.] 4-5050 § 15 [X.] 6, Rd[X.]3), liegt der Eingliederungsgedanke der Regelung des § 31 [X.] grundsätzlich weiterhin zugrunde. Hieraus folgt bei einem Zusammentreffen von Renten aus verschiedenen [X.] im Anwendungsbereich des [X.], dass sich die Ermittlung der deckungsgleichen [X.]en beider Renten nur danach richten darf, ob sie ganz oder zum Teil auf demselben Lebenssachverhalt im Sinne des zurückgelegten Arbeits- und Versicherungslebens beruhen. Der Umfang der Anrechnung richtet sich daher auch nach Sinn und Zweck des § 31 [X.] an dem Umfang der tatsächlichen [X.] und der dafür vom jeweiligen Gesetzgeber vorgesehenen Gesamtbewertung aus.

Im Ergebnis werden dadurch die deckungsgleichen Auslandszeiten grundsätzlich auf das [X.] des [X.]B VI angehoben (vgl oben, BT-Drucks). Sollte das fremde Rentenniveau im Ausnahmefall höher als das der [X.] Rente sein, so käme ggf eine Begrenzung des [X.] auf den Teilbetrag der [X.] Rente in Betracht, der auf den gesamten deckungsgleichen [X.]raum entfällt (vgl B[X.] vom 14.9.1976 - 11 RA 128/75 - B[X.]E 42, 191 = [X.] 5050 § 31 [X.], Juris Rd[X.]8; Schleswig-Holsteinisches [X.] vom [X.] - [X.] 1967, 47). Bei der - zumindest überschlägig - durchgeführten [X.]ontrollüberlegung, dass dem [X.]läger insgesamt nicht mehr genommen werden darf, als ihm für den gesamten deckungsgleichen [X.]raum von [X.]r Seite tatsächlich gezahlt wird, ist ein solcher Fall hier nicht ersichtlich; denn die EP für die "Pflichtbeitragszeiten" nach dem [X.] (3,8618 EP) und die EP für die beitragsfreien Schul- und Hochschulzeiten (1,0764 EP) übersteigen zusammen (4,9382 EP) in ihrem jeweiligen maßgeblichen Wert (zB bei einem aktuellen Rentenwert von 26,13 [X.] für den [X.]raum ab [X.]: 4,9382 EP x 26,13 [X.] = 129,04 [X.]) bei weitem den für denselben [X.]raum ermittelten [X.] aus der [X.]n Rente (zB ab [X.] in Höhe von 56,72 [X.]).

([X.]) Durch diese Auslegung wird im Ergebnis eine Doppelleistung verhindert, ohne dass der [X.] Sozialversicherungsträger die Bewertungen des fremden Rentenrechts berücksichtigen muss. Wären nur solche [X.]en iS des § 31 [X.] deckungsgleich, die sich rentensteigernd ausgewirkt haben, müsste dies umgekehrt auch für die ausländische Rente gelten. Dann hätte der [X.] Rentenversicherungsträger bei der Feststellung deckungsgleicher [X.]en sämtliche rentenrechtliche Regelungen der ausländischen [X.], die Auswirkungen auf die Bewertung der einzelnen [X.]en und damit auf die Bildung des [X.]es haben könnten, zu berücksichtigen. Ein solcher über das nationale Recht hinausgehender und mit zusätzlichem Ermittlungsaufwand verbundener Ansatz ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Auch die europarechtlichen Vorschriften gebieten eine derartige Vorgehensweise nicht. Diese stellen bei den Anrechnungsvorschriften (vgl Art 46a ff VO [X.]408/71 bzw Art 53 ff VO <[X.]> 883/2004) vielmehr selbst auf die gewährten Leistungen und übereinstimmenden [X.] ab (vgl Art 10 VO <[X.]> 883/2004). Die [X.] 1408/71 bzw die [X.] 883/2004 sollen im Übrigen nicht bewirken, dass die Bewertungsvorschriften des anderen Mitgliedsstaates anwendbar werden; vielmehr bleiben die rechtlichen und finanziellen Unterschiede zwischen den [X.] Sicherungssystemen der Mitgliedstaaten erhalten (vgl Senatsbeschluss vom 19.10.2017 - [X.] R 140/14 B). Geregelt wird die [X.]oordinierung, nicht aber die Angleichung der Bewertungsvorschriften.

([X.]) Für die Feststellung des [X.]s alleine darauf abzustellen, ob sich die jeweiligen [X.]en auf die innerstaatliche Berechnung positiv auswirken, widerspräche schließlich der Systematik des [X.]B VI und könnte in anderen Fällen auch zu ungünstigen Ergebnissen führen.

Der [X.]läger übersieht bei seinem Ansatz, dass die beitragsfreien [X.]en auch mittelbar für die Höhe des ausgezahlten Rentenanspruchs von Bedeutung sein können, auch wenn sie im Ergebnis nicht selbst mit EP bewertet werden. Anders als Schulzeiten vor dem 17. Lebensjahr sind Anrechnungszeiten iS des § 58 Abs 1 S 1 [X.] [X.]B VI nach dem 17. Lebensjahr - bis zum anerkennungsfähigen Höchstzeitraum - im Rahmen der [X.] als nicht belegungsfähige [X.]alendermonate zu berücksichtigen (vgl oben). Eine Verringerung der belegungsfähigen [X.]alendermonate (und damit des Nenners bei der Teilung) führt rechnerisch bei der Teilung der gesamten ermittelten EP (Zähler) zu einer Erhöhung des [X.] in der [X.] und damit grundsätzlich zu einer höheren Bewertung auch anderer beitragsfreier und beitragsgeminderter [X.]en. Würde hingegen nicht die gesamte Anrechnungszeit (sondern nur 36 Monate) berücksichtigt, würde sich der Durchschnittswert (hier auf 0,1261 EP) reduzieren. Bei dem [X.]läger würde sich dies wegen der ohnehin auf 0,0299 EP begrenzten Bewertung (s o) der ersten 36 Monate mit Schul- bzw Hochschulzeiten nicht auswirken. Dies ist jedoch kein Grund seinem Ansatz zu folgen. Denn inwieweit der Umfang der Anrechnungszeiten für die Rentenhöhe Bedeutung erlangt, entscheidet sich im Ergebnis nach der individuellen Versicherungsbiografie. So kann - insbesondere bei einem weniger hohen Versicherteneinkommen (Zähler) - ein höherer Umfang der Anrechnungszeiten bei der [X.] zu einer höheren Rente führen. Außerdem können nicht bewertete Anrechnungszeiten auch nach § 262 [X.]B VI eine Erhöhung von EP bewirken; diese Vorschrift setzt voraus, dass mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen [X.]en vorhanden sind, zu denen auch nicht bewertete Anrechnungszeiten zählen.

Würde die Deckungsgleichheit einzelner [X.]en über deren tatbestandliche [X.]ongruenz hinaus zusätzlich deren rentensteigernde Wirkung voraussetzen, so könnte dies eine unterschiedliche Behandlung von Versicherten mit identischen Ausbildungszeiten aber ansonsten unterschiedlicher [X.] zur Folge haben. Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass insbesondere Berechtigte mit einem geringeren Rentenanspruch, bei denen sich die Anrechnungszeiten regelmäßig positiv in der Gesamtbewertung auswirken, benachteiligt würden, wenn nur und gerade in diesen Fällen die ausländische Rente in höherem Umfang angerechnet würde.

IV. Aufgrund der [X.]en Berechnung der Rente (1) - vermindert um den Ruhensbetrag (2) - ergibt sich kein höherer Anspruch auf Regelaltersrente.

1. Die Beklagte hat die anteilige Rente ([X.]e Berechnung) zutreffend nach Art 52 Abs 1 Buchst b [X.] 883/2004 bzw Art 46 Abs 2 [X.] 1408/71 ermittelt.

Sie hat zunächst für die Errechnung des "theoretischen Betrags" alle nach den Rechtsvorschriften der anderen Mitgliedstaaten - hier der [X.] und [X.] zurückgelegten [X.] bzw Wohnzeiten einbezogen, als ob der [X.]läger diese in [X.] zurückgelegt hätte. Der insoweit für die [X.]e Berechnung erstellte - um die "ausländischen [X.]en" erweiterte - Versicherungsverlauf umfasst deshalb auch den in der [X.] mit [X.] bzw Wohnzeiten anerkannten [X.]raum vor dem 17. Lebensjahr ab September 1956 bis Dezember 1958 und verlängert damit den belegungsfähigen Gesamtzeitraum (vgl § 72 Abs 2 [X.] [X.]B VI; [X.], [X.]päisches Sozialrecht, 7. Aufl 2018, Art 52 Rd[X.]6). Die [X.]-[X.]en sind aufgrund der in den [X.]ängen der Verordnungen angeordneten Weitergeltung des [X.] auch bei der [X.]en Berechnung als "[X.] [X.]en" zu berücksichtigen. Sie verdrängen die zeitgleichen ausländischen Pflichtbeitragszeiten. Die im Versicherungsverlauf enthaltenen Schul- bzw Hochschulausbildungszeiten des [X.] ab dem 17. Lebensjahr werden dagegen als sog gleichgestellte [X.]en bei der Berechnung des theoretischen Betrags durch die in der [X.] zeitgleich anerkannten [X.] bzw Wohnzeiten verdrängt (Art 56 Abs 1 Buchst b [X.] 883/2004 iVm Art 43 Abs 1, Art 12 Abs 4 [X.] 987/2009).

Nach Art 56 Abs 1 Buchst c [X.] 883/2004 sind die Entgeltpunkte für die Berechnung des theoretischen Betrags und der anteiligen Leistung allein aus den innerstaatlichen, nach dem [X.]B VI anrechenbaren Beitragszeiten zu errechnen ([X.], [X.]päisches Sozialrecht, 7. Aufl 2018, Art 56 Rd[X.] 5); mitgliedstaatliche Bemessungsgrundlagen scheiden für die Ermittlung der EP grundsätzlich aus. Für die Ermittlung des "theoretischen Betrags" hat die Beklagte daher den ausländischen Beitrags- bzw Wohnzeiten zutreffend EP zugeordnet, die dem Durchschnittswert der EP allein für [X.] Beitragszeiten (dh inklusive [X.]-[X.]en) entsprechen. Bei der anschließenden pro-rata-Berechnung (Art 52 Abs 1 Buchst b ii [X.] 883/2004 bzw Art 46 Abs 2 Buchst b [X.] 1408/71) hat die Beklagte aus dem Verhältnis der EP aus den [X.] [X.]en zu den EP aus [X.] - auch den ausländischen - [X.]en die maßgebliche Summe der EP für den tatsächlichen Betrag der anteiligen Rente ermittelt ("Entgeltpunkte-pro-rata", vgl [X.], 7. Aufl 2018, Art 52 [X.] 883/2004 Rd[X.]7 f; [X.] in: [X.], jurisP[X.]-[X.]B I, 3. Aufl 2018, Art 57 [X.] 883/2004, Rd[X.]7; [X.] in [X.]/[X.], [X.]-Sozialrecht, 03/15, [X.] Art 52 [X.] 883/2004, Rd[X.]1).

Die Vorschriften über die [X.]e Rente sollen insbesondere bewirken, dass durch die innerstaatliche Berechnungsweise keine Nachteile für grenzüberschreitende Sachverhalte entstehen können, etwa insoweit, als beitragsfreie [X.]en in ihrem Wert nach §§ 71 ff [X.]B VI davon abhängig sind, in welchem Umfang gerade [X.] [X.]en vorhanden sind (vgl VDR-[X.]omGRV 80. Erg-Lfg 2013 - [X.] 10, [X.] Einführung 3.8.3; [X.] in [X.], [X.]päisches Sozialrecht, 5. Aufl 2010, Art 52 Rd[X.]3 f). Infolge des positiven Einflusses der mitgliedstaatlichen [X.]en auf den [X.] kann die [X.]e Berechnung daher - je nach [X.] - grundsätzlich zu einem höheren Wert als die innerstaatliche Berechnung führen.

Im vorliegenden Fall führt allerdings die Verdrängung der Schul- und Hochschulzeiten bei der [X.]en Berechnung zu einem (zB für die [X.] ab Februar bis Juni 2007 um monatlich 28,13 [X.]) geringeren Betrag (1781,28 [X.]) als die innerstaatliche Berechnung (1809,41 [X.]), weil dadurch die begrenzte Bewertung der ersten 36 Monate der schulischen Ausbildungszeiten entfällt.

2. Von der [X.] zutreffend berechneten Rente ist ebenso ein Ruhensbetrag nach § 31 [X.] abzusetzen. Dem steht Art 54 Abs 1 [X.] 883/2004 bzw Art 46b Abs 1 [X.] 1408/71, wonach im Falle eines Zusammentreffens von Leistungen gleicher Art nationale Ruhens- bzw Doppelleistungsbestimmungen nicht gelten, nicht entgegen ([X.] zu I[X.] 3 a).

Die Beklagte hat auch hier den Ruhensbetrag aus der vollen [X.]n Rente (ab [X.]: 1964 Tschechische [X.]ronen = 69,42 [X.]) mit einem [X.] von 0,8170 (dh ab [X.]: 56,72 [X.]) berechnet. Damit ergibt sich aus der um den Ruhensbetrag verminderten [X.]en Rente vergleichsweise kein höherer Betrag als aus der innerstaatlichen verminderten Rente. Letztere bestimmt daher nach Art 52 Abs 3 [X.] 883/2004 bzw Art 46 Abs 3 [X.] 1408/71 die Höhe des [X.] der monatlichen Rente. Es würde sich im Vergleich mit der verminderten innerstaatlichen Rente (zB ab [X.]: 1809,41 [X.] - 56,72 [X.] = 1752,69 [X.]) im Übrigen auch dann kein höherer Betrag ergeben, wenn die [X.] Rente - wie beantragt - nur mit einem [X.] von 0,5817 (bei Minderung des deckungsgleichen [X.]raums um 36 Monate) auf die [X.]e Rente angerechnet würde (zB ab [X.]: 1781,28 [X.] - 40,38 [X.] = 1740,90 [X.]).

Die Höhe des [X.] kann insofern hier dahinstehen. Davon abgesehen kommt es nach Ansicht des Senats auch bei der [X.]en Berechnung für die Deckungsgleichheit der rentenrechtlichen Tatbestände nicht auf deren Bewertung im Einzelnen an. Nach dem Wortlaut des § 31 [X.] ist vielmehr auch hier auf die deckungsgleich in der [X.]n Rente sowie "nach Bundesrecht" anzurechnenden [X.]en abzustellen, um den [X.] für die Anrechnung zu ermitteln. Das dafür maßgebliche Bundesrecht (zB § 54 iVm § 58 [X.]B VI) wird nicht durch das [X.]-Recht modifiziert. Vielmehr unterscheidet Art 52 Abs 1 Buchst b [X.] 883/2004 (Art 46 Abs 2 [X.] 1408/71) weiterhin klar, nach welchen Rechtsvorschriften der jeweiligen Mitgliedstaaten die [X.]en zurückgelegt worden sind. Dementsprechend hat die Beklagte die [X.] vor dem 17. Lebensjahr im Versicherungsverlauf zutreffend als "ausländische" [X.] aufgeführt.

Auch wenn die in der [X.]n Rente anerkannte [X.] vor dem 17. Lebensjahr (September 1956 bis Dezember 1958) in die Ermittlung des theoretischen Betrags einbezogen wird, ist dieser [X.]raum deshalb nicht zusätzlich als deckungsgleich mit der [X.]n Rente iS des § 31 [X.] anzusehen; ansonsten müsste die [X.] Rente hier zu 100 % angerechnet werden. Denn Art 52 Abs 1 Buchst b [X.] 883/2004 führt nicht zu einer Anerkennung als rentenrechtlicher [X.] nach Bundesrecht, sondern nur zu einer hypothetischen Einbeziehung in die [X.]e Rentenberechnung (als ob sie "zurückgelegt worden wären").

Für diese Auslegung sprechen im Übrigen auch Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Regelung des § 31 [X.], dessen wesentlicher Inhalt bereits am [X.] in [X.] getreten ist. [X.]en, die erst aufgrund der später eingeführten europarechtlichen [X.]oordinierungsregeln "theoretisch" berücksichtigt werden, sind ersichtlich nicht vom Gesetzgeber in den Blick genommen worden. § 31 [X.] sollte nur in den Fällen einer doppelten Entschädigung von [X.]en entgegenwirken, in denen der [X.] Versicherungsträger eine fremde [X.] nach innerstaatlichen Regelungen grundsätzlich mitübernommen hat (vgl B[X.] Urteil vom 22.9.1999 - B 5 RJ 36/98 R - [X.] 3-8100 Art 12 [X.] Rd[X.]7). Die - ausschließlich nach fremden Recht - anerkannten [X.]en f[X.] aber von vornherein nicht in die [X.] [X.]. Daran ändert die [X.]e Berechnung nichts; denn durch die Feststellung der anteiligen Rente wird der rein "theoretisch" übernommene Leistungsanteil auch wieder herausgerechnet. Ein durch die zusätzliche Berücksichtigung der ausländischen [X.]en im Ergebnis ggf entstehender Vorteil durch die [X.] soll dem Versicherten nach [X.]parecht unabhängig von § 31 [X.] zugutekommen.

Umgekehrt wird die maßgebliche bundesrechtliche Anerkennung der Schul- und Hochschulzeiten nach dem 17. Lebensjahr nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Anrechnungszeit für die Berechnung des theoretischen Betrags durch die [X.] Pflichtbeitragszeit verdrängt wird und damit im Ergebnis zu einer niedrigeren Bewertung als bei der innerstaatlichen Berechnung führt. Denn § 31 [X.] fordert auch bei der [X.]en Berechnung für die Ermittlung des Deckungsverhältnisses keine isolierte Betrachtung, wie sich einzelne Bewertungselemente für einzelne [X.]räume auswirken, sondern knüpft nur an den Gesamtbetrag an (s o). Dieser kann je nach Versicherungsbiografie bei der [X.]en Berechnung höher als die innerstaatliche Rente ausf[X.]; ein ggf dadurch entstehender Vorteil bleibt dem Versicherten - bei gleicher Höhe des [X.] - im Ergebnis erhalten. Ein durch die Anwendung aller [X.]oordinierungsvorschriften sich möglicherweise ergebender Nachteil wird für den Versicherten im Ergebnis grundsätzlich dadurch ausgeschlossen, dass ein Günstigkeitsvergleich mit der innerstaatlichen Berechnung durchgeführt wird.

Eine weitere Begrenzung des [X.] könnte sich [X.]falls aus der auch bei der [X.]en Berechnung anzustellenden [X.]ontrollüberlegung ergeben (vgl oben I[X.]3.c.[X.]), dass dem [X.]läger insgesamt nicht mehr genommen werden darf als ihm für den gesamten deckungsgleichen [X.]raum von [X.]r Seite tatsächlich gezahlt wird. Auch dies führt aber zu keinem anderen Ergebnis, denn selbst die allein für die "Pflichtbeitragszeiten" nach dem [X.] ermittelten EP (3,8618 EP) übersteigen in ihrem jeweiligen maßgeblichen Wert (zB bei einem aktuellen Rentenwert von 26,13 [X.] für den [X.]raum ab [X.]: 3,8618 EP x 26,13 [X.] = 100,91 [X.] bzw bei einem aktuellen Rentenwert von 26,56 [X.] für den [X.]raum ab 1.1.2009: 3,8618 EP x 26,56 [X.] = 102,57 [X.]) noch deutlich den für denselben [X.]raum ermittelten [X.] aus der [X.]n Rente (zB ab [X.] in Höhe von 56,72 [X.] bzw ab 1.1.2009 in Höhe von 73,86 [X.]).

B. Der [X.]läger hat keinen Anspruch auf einen höheren Zuschuss zu seiner privaten [X.]rankenversicherung.

Für Rentenbezieher, die bei einem [X.]rankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der [X.] Aufsicht unterliegt, wird der monatliche Zuschuss nach § 106 Abs 3 S 1 [X.]B VI in Höhe des halben Beitrages geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen [X.]rankenversicherung auf den Zahlbetrag der Rente ergibt.

Die Anknüpfung an den Zahlbetrag der Rente ergibt sich aus dem Zweck der Vorschrift, die Gleichbehandlung von in der gesetzlichen [X.]rankenversicherung pflicht- und freiwillig versicherten bzw privat versicherten Rentenbeziehern zu gewährleisten. Nach § 226 Abs 1 S 1 [X.] [X.]B V (Beschäftigte) sowie § 237 S 1 [X.] [X.]B V (Rentner) unterliegen Renten mit ihrem Zahlbetrag der Beitragspflicht. Unter Zahlbetrag der Rente ist der - unter Anwendung aller Versagens-, [X.]ürzungs- und [X.]en - zur Auszahlung gelangende Betrag zu verstehen (vgl [X.] in [X.]/[X.], [X.]B, 09/12, [X.] § 228 [X.]B V, Rd[X.]4). [X.] sich also die Beitragshöhe für gesetzlich Versicherte nach dem Zahlbetrag, ist es auch sachgerecht, "spiegelbildlich" bei der Höhe des Zuschusses zu den Aufwendungen für eine private [X.]rankenversicherung ebenfalls den Zahlbetrag der Rente zugrunde zu legen.

Der Zahlbetrag ergibt sich hier erst nach Anwendung der [X.] des § 31 [X.] aus dem Vergleich der - im vorliegenden Fall höheren - innerstaatlichen mit der [X.]en Rente. Auf den sich daraus ergebenden Betrag hat die Beklagte jeweils zutreffend den halben allgemeinen Beitragssatz der [X.]rankenkassen (§ 241 [X.]B V) angewandt.

C. Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 193 [X.]G.

Meta

B 13 R 15/16 R

21.03.2018

Bundessozialgericht 13. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG Itzehoe, 31. Juli 2014, Az: S 3 R 77/11, Urteil

§ 58 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB 6, § 71 SGB 6, §§ 71ff SGB 6, § 74 S 4 SGB 6, § 106 Abs 3 S 1 SGB 6, § 263 Abs 3 SGB 6, § 2 S 1 FRG, § 2 S 2 FRG, § 15 FRG, § 31 FRG, Art 48 AEUV, Art 7 Abs 2 Buchst c EWGV 1408/71, Art 12 Abs 1 EWGV 1408/71, Art 12 Abs 2 EWGV 1408/71, Art 46 Abs 1 EWGV 1408/71, Art 46 Abs 2 EWGV 1408/71, Art 46 Abs 3 EWGV 1408/71, Art 46a Abs 1 EWGV 1408/71, Art 46a Abs 3 EWGV 1408/71, Art 46b Abs 1 EWGV 1408/71, Art 46b Abs 2 EWGV 1408/71, Anh 3 EWGV 1408/71, Art 10 EGV 883/2004, Art 52 Abs 1 EGV 883/2004, Art 52 Abs 2 EGV 883/2004, Art 52 Abs 3 EGV 883/2004, Art 53 Abs 1 EGV 883/2004, Art 53 Abs 3 EGV 883/2004, Art 54 EGV 883/2004, Art 83 EGV 883/2004, Anh 11 EGV 883/2004, SozSichAbk CZE

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 21.03.2018, Az. B 13 R 15/16 R (REWIS RS 2018, 11915)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 11915

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