Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 07.09.2021, Az. 1 C 47/20

1. Senat | REWIS RS 2021, 2811

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Gegenstand

Bemessung der Geltungsdauer eines im Asylverfahren ergehenden abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots bei im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt nicht abgeschlossener qualifizierter Berufsausbildung


Leitsatz

1. Ein im Asylverfahren anzuordnendes abschiebungsbedingtes Einreise- und Aufenthaltsverbot kann ermessensfehlerfrei auf die Dauer von 30 Monaten befristet werden, wenn die Situation keine Besonderheiten gegenüber gleichgelagerten Fällen aufweist und insbesondere Umstände, die das gefahrenabwehrrechtlich geprägte Interesse an einem Fernhalten des Ausländers vom Bundesgebiet erhöhen, ebenso wenig erkennbar sind wie Umstände, die geeignet sind, das Gewicht dieses öffentlichen Interesses zu mindern.

2. Der Erfüllung des zentralen Merkmals einer in Abschnitt 4 des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes geregelten Anspruchsgrundlage für die Erteilung eines Aufenthaltstitels während des asylverfahrensbezogenen Aufenthalts im Bundesgebiet begründet ein aufenthaltsrechtlich beachtliches Rückkehrinteresse, dem im Rahmen der Befristung eines abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots Rechnung zu tragen ist.

3. Der Abschluss einer qualifizierten Berufsausbildung bis zu dem für die Beurteilung der Sachlage maßgeblichen Zeitpunkt lässt es vorbehaltlich etwaiger Besonderheiten des Einzelfalles angezeigt erscheinen, die Geltungsdauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf die Hälfte des gefahrenabwehrrechtlich bestimmten Wertes festzusetzen.

4. Die bloße Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung vermittelt dem Ausländer zwar unter den Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a AufenthG eine Bleibe-, jedoch in aller Regel keine die Geltungsdauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots überdauernde Rückkehrperspektive.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des [X.] vom 6. Juli 2020 und das Urteil des [X.] vom 11. Juli 2019, soweit dieses nicht rechtskräftig ist, geändert. Die Klage wird auch in Bezug auf Ziffer 6 des Bescheides des [X.] vom 20. März 2017 abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich nach Ablehnung seines Asylantrags im Hinblick auf eine von ihm aufgenommene qualifizierte Berufsausbildung gegen die Befristung des unter der aufschiebenden Bedingung seiner Abschiebung ergangenen Einreise- und Aufenthaltsverbots auf die Dauer von 30 Monaten.

2

Der Kläger ist Staatsangehöriger der [X.] und stellte im [X.] einen Asylantrag. Im März 2017 lehnte das [X.] (im Folgenden: [X.]) die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1), die Anerkennung als Asylberechtigter (Ziff. 2) und die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziff. 3) ab, stellte es das Nichtvorliegen von [X.] nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 [X.] fest (Ziff. 4), drohte es dem Kläger die Abschiebung primär in die [X.] an (Ziff. 5) und befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 [X.] auf 30 Monate ab dem [X.] (Ziff. 6).

3

Unter Abweisung der Klage im Übrigen hat das Verwaltungsgericht Ziff. 6 des Bescheides aufgehoben. Die standardmäßige Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate sei ermessensfehlerhaft. Der Kläger habe besondere Integrationserfolge erzielt. Er besitze gute Deutschkenntnisse, absolviere seit September 2018 eine qualifizierte Berufsausbildung und verfüge damit über Bindungen im [X.], die über die standardmäßigen Bindungen hinausgingen.

4

Das Oberverwaltungsgericht hat die gegen die [X.] gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Das [X.] habe von dem ihm in Bezug auf die Bestimmung der Sperrfrist durch § 11 Abs. 3 Satz 1 [X.] eingeräumten Ermessen nicht in einer dem Zweck der Regelung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. In die Ermessensentscheidung grundsätzlich einzubeziehen seien insbesondere Integrationsleistungen des Ausländers, wie z.B. eine im Inland begonnene oder abgeschlossene Ausbildung und - schon im Hinblick darauf notwendigerweise vorhandene - gute Sprachkenntnisse, soweit der Ausländer diese während des Aufenthalts in [X.] erlangt habe. Persönliche Belange des Ausländers seien nicht nur insoweit zu berücksichtigen, als sie eine baldige Wiedereinreise erforderlich machten. Für die Tragweite des Freiheitseingriffs könnten vielmehr auch Integrationsleistungen relevant sein, die unterhalb dieser Schwelle lägen. Eine begonnene und erst recht eine abgeschlossene Ausbildung könnten aus der Perspektive des Ausländers durchaus für eine möglichst baldige Wiedereinreise von Bedeutung sein. Das [X.] habe die Integrationsleistungen des [X.] insbesondere in Gestalt der von diesem begonnenen Ausbildung und der insoweit erworbenen Sprachkenntnisse nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in seine Ermessensentscheidung eingestellt und gewürdigt. Mit der Entscheidung, die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate festzusetzen, habe es zudem die gesetzlichen Grenzen des ihm nach § 11 Abs. 3 Satz 1 [X.] eingeräumten Ermessens überschritten. Die Bestimmung der Sperrfrist verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Das [X.] sei mit der hier streitigen Ermessensentscheidung seiner ständigen Verwaltungspraxis zu § 11 Abs. 3 Satz 1 [X.] gefolgt, wonach in Fällen, in denen keine individuellen Gründe vorgebracht oder ersichtlich seien, generell aus Gründen der Gleichbehandlung eine Frist von 30 Monaten bestimmt und damit das in § 11 Abs. 3 Satz 2 [X.] festgelegte Höchstmaß von fünf Jahren zur Hälfte ausgeschöpft werde. Das [X.] sei gehalten, bei wesentlichen Abweichungen vom "Normalfall" eine kürzere Sperrfrist zu bestimmen. Die von dem Kläger betriebene Ausbildung und die von ihm während dieser erworbenen Sprachkenntnisse stellten einen gewichtigen Bestandteil seiner durch Art. 7 GRC, Art. 8 Abs. 1 [X.] und Art. 2 Abs. 1 GG geschützten [X.] Identität im [X.] dar. Das Aufenthalts- und Einreiseverbot treffe den Kläger härter als andere Ausländer, die ebenfalls erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen, aber während der Dauer ihres Aufenthalts in [X.] keine vergleichbaren Bindungen aufgebaut hätten. Auch unabhängig von einer konkreten Rückkehrperspektive des [X.] sei es mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar, wenn sich diese Bindungen in der Befristungsentscheidung der Beklagten nicht niederschlügen und der Kläger nicht anders behandelt werde, als er behandelt würde, wenn er die Ausbildung nicht begonnen und keine Sprachkenntnisse erlangt hätte.

5

Zur Begründung ihrer hiergegen erhobenen Revision führt die Beklagte aus, in die Ermessensentscheidung über die Befristung eines abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots seien nur solche persönlichen Belange des Ausländers einzustellen, die nach Verlassen des [X.]s eine Wiedereinreise erforderlich machten oder die Beendigung des Aufenthalts überdauerten und damit Bedeutung für eine möglichst baldige Wiedereinreise hätten. Im Unterschied zu einem ausweisungsbezogenen Einreise- und Aufenthaltsverbot trete die Sperrwirkung eines abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots nur nach tatsächlichem Vollzug der Abschiebung ein. Der Ausländer habe daher selbst Einfluss darauf, ob ihn das Verbot überhaupt treffe. Ein bei der Befristung abschiebungsbedingter Einreise- und Aufenthaltsverbote allein einzustellendes fortdauerndes Rückkehrinteresse ergebe sich nicht bereits deshalb, weil im [X.] eine Ausbildung begonnen oder abgeschlossen worden sei und Sprachkenntnisse erworben worden seien. Das Verlassen des [X.]s überdauernde und damit zu berücksichtigende persönliche Belange könnten nicht bereits solche Aspekte umfassen, die aus Umständen resultierten, die allein in der Sphäre des Ausländers begründet seien. Vielmehr bedürfe es zusätzlich jeweils korrespondierend in tatsächlicher Hinsicht im [X.] über die Abschiebung hinaus fortbestehender Gegebenheiten, mithin eines tatsächlich fortbestehenden Anknüpfungspunkts im Inland.

6

Der Kläger verteidigt das Berufungsurteil. Es lasse sich nicht trennscharf zwischen Umständen, die eine Wiedereinreise erforderlich machten, und solchen, die lediglich gegen eine Ausreise sprächen, differenzieren. Ebenso wenig spiegele sich im Gesetzeswortlaut eine Unterscheidung zwischen ausweisungs- und abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverboten wider.

7

Der Vertreter des [X.] beim [X.] hat mitgeteilt, dass er sich nicht an dem Verfahren beteiligt.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision, über die der Senat im Einverständnis der [X.]eteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 i.V.m. § 141 Satz 1 und § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO), hat Erfolg. Das Urteil des [X.] beruht auf der Verletzung revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die Annahme des [X.], schon eine während des Asylverfahrens aufgenommene, aber im maßgeblichen [X.]eurteilungszeitpunkt noch nicht erfolgreich abgeschlossene [X.]erufsausbildung sowie in diesem Zusammenhang erworbene Kenntnisse der [X.] seien bei der im pflichtgemäßen Ermessen des [X.] stehenden [X.]emessung der Geltungsdauer des abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots zugunsten des Ausländers zu berücksichtigen, verletzt § 11 Abs. 3 Satz 1 [X.]. Das [X.]erufungsurteil stellt sich auch nicht im Sinne des § 144 Abs. 4 VwGO aus anderen Gründen als richtig dar. Das [X.] kann gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO in der Sache selbst entscheiden, da die tatsächlichen Feststellungen des [X.] für diese Entscheidung ausreichen. Die Klage, die sich nach ihrer in Rechtskraft erwachsenen Abweisung im Übrigen nur noch gegen die [X.]emessung der Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots richtet, ist zulässig (1.), jedoch unbegründet (2.).

9

1. Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere als Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft (in diesem Sinne bereits [X.], Urteil vom 27. Juli 2017 - 1 C 28.16 - [X.]E 159, 270 Rn. 42).

Die [X.]efristung eines in § 11 Abs. 1 [X.] in der bis zum 20. August 2019 geltenden Fassung noch vorgesehenen gesetzlichen Einreiseverbots für den Fall der Abschiebung, das mit der Richtlinie 2008/115 [X.] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger so nicht vereinbar war, ist nach der Rechtsprechung des Senats unionsrechtskonform regelmäßig als konstitutiver Erlass eines Einreiseverbots von bestimmter Dauer auszulegen ([X.], Urteil vom 21. August 2018 - 1 C 21.17 - [X.]E 162, 382 Rn. 28; ferner [X.], Urteil vom 27. Juli 2017 - 1 C 28.16 - [X.]E 159, 270 Rn. 42 und [X.]eschluss vom 13. Juli 2017 - 1 VR 3.17 - [X.] 402.242 § 58a [X.] Nr. 5 Rn. 72). Damit handelt es sich um einen einheitlichen, auch in sich nicht teilbaren belastenden Verwaltungsakt (vgl. auch [X.], Urteil vom 6. Mai 2020 - 13 L[X.] 190/19 - juris Rn. 54; [X.], [X.]eschluss vom 13. November 2019 - 11 S 2996/19 - [X.] 2020, 106 <111> und [X.], [X.]eschluss vom 18. März 2021 - 8 [X.] - [X.] 2021, 238 <239>; ferner [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 36 VwVfG Rn. 38), der mit der Anfechtungsklage anzugreifen ist. Ein Ermessensfehler bei der [X.]efristung führt zur Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots insgesamt, das dann im Regelfall ermessensfehlerfrei neu erlassen werden darf.

2. Die Klage ist indes nicht begründet. Die in dem angegriffenen [X.]escheid des [X.] vorgenommene Festsetzung der Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate steht im Ergebnis im Einklang mit § 11 Abs. 3 Satz 1 [X.] und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Weder erweisen sich die im gerichtlichen Verfahren ergänzten Ermessenserwägungen im Ergebnis als fehlerhaft noch hat das [X.] mit seiner Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des ihm nach § 11 Abs. 3 Satz 1 [X.] eingeräumten Ermessens überschritten. Die [X.]estimmung der Geltungsdauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist insbesondere nicht unverhältnismäßig und verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG.

Maßgeblich für die rechtliche [X.]eurteilung des Klagebegehrens sind das Asylgesetz ([X.]) in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 2. September 2008 ([X.]), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 zur Weiterentwicklung des [X.] ([X.] I S. 2467 <2504>), sowie das Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im [X.] ([X.] - [X.]) vom 30. Juli 2004 ([X.] I S. 1950) in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 25. Februar 2008 ([X.] I S. 162), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 zur Weiterentwicklung des [X.] ([X.] I S. 2467 <2502>). Rechtsänderungen, die nach der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des [X.]s eintreten, sind zu berücksichtigen, wenn das [X.] - entschiede es anstelle des [X.] - sie seinerseits zu berücksichtigen hätte ([X.], Urteil vom 21. September 2007 - 10 C 8.07 - [X.]E 129, 251 Rn. 19). Gemäß § 83c [X.] gilt § 77 [X.] auch für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen des [X.] nach § 75 Nr. 12 [X.], dem zufolge das [X.] die Aufgabe hat, im Fall des [X.] einer Abschiebungsandrohung nach § 34 [X.] ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 [X.] anzuordnen. Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 [X.] stellt das Gericht in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung ab. Da es sich hier um eine asylrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 83c [X.] handelt, müsste das [X.] seiner Entscheidung, wenn es diese nunmehr träfe, die aktuelle Rechtslage zugrunde legen, soweit nicht hiervon eine Abweichung aus Gründen des materiellen Rechts geboten ist (stRspr, vgl. [X.], Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - [X.]E 146, 67 Rn. 12).

Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist gegen einen Ausländer, der abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Nach § 11 Abs. 2 Satz 2 [X.] soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung unter der aufschiebenden [X.]edingung der Abschiebung und spätestens mit der Abschiebung erlassen werden. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 [X.] ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Über die Länge der Frist wird nach Ermessen entschieden (§ 11 Abs. 3 Satz 1 [X.]).

Das [X.] muss bei der allein unter präventiven Gesichtspunkten vorzunehmenden [X.]efristung der Geltungsdauer des abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots einerseits Zweck und Gewicht der das Einreise- und Aufenthaltsverbot veranlassenden Verfügung oder Maßnahme und andererseits die schützenswerten [X.]elange des [X.]etroffenen berücksichtigen (a). [X.] sind solche persönlichen [X.]elange, die dem Ausländer eine aufenthaltsrechtlich beachtliche [X.] vermitteln (b). Die seitens des [X.] gegenüber dem Kläger für die Dauer von 30 Monaten ab dem Tag der Abschiebung festgesetzte [X.]efristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden (c).

a) Die [X.]efristung eines unter der aufschiebenden [X.]edingung einer Abschiebung des Ausländers erlassenen Einreise- und Aufenthaltsverbots vollzieht sich - der [X.]estimmung der Geltungsdauer eines an eine Ausweisung anknüpfenden Einreise- und Aufenthaltsverbots im Grundsatz vergleichbar (vgl. insoweit [X.], Urteile vom 10. Juli 2012 - 1 C 19.11 - [X.]E 143, 277 Rn. 42 und vom 22. Februar 2017 - 1 C 27.16 - [X.]E 157, 356 Rn. 23) - in zwei Schritten.

In einem ersten Schritt bedarf es der prognostischen Einschätzung des [X.], wie lange das Verhalten des [X.]etroffenen, welches der die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots veranlassenden Abschiebung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an einer Gefahrenabwehr durch Fernhaltung des Ausländers von dem [X.] zu tragen vermag. Das Gewicht dieses [X.] geprägten öffentlichen Interesses an einem befristeten Fernhalten des abgeschobenen Ausländers wird maßgeblich durch den Zweck des § 11 Abs. 1 [X.] geprägt. Mit diesem verfolgt der Gesetzgeber gewichtige spezial- und generalpräventive Zwecke, die im Übrigen für das ausweisungsbedingte und für das abschiebungsbedingte Einreiseverbot je gesondert zu bestimmen sind (vgl. bereits [X.], Urteil vom 26. März 2003 - 11 S 59/03 - [X.] 2003, 333 <336 f.>). Das hier betroffene unter der aufschiebenden [X.]edingung einer Abschiebung zu erlassende Einreise- und Aufenthaltsverbot ist zum einen in [X.]ezug auf den betroffenen ausreisepflichtigen Ausländer der Durchsetzung des Vorrangs der freiwilligen Ausreise vor der Abschiebung und zum anderen auch in [X.]ezug auf sonstige ausreisepflichtige Ausländer der Förderung der freiwilligen Ausreise zu dienen bestimmt. In spezialpräventiver Hinsicht soll der Ausländer aus dem Unionsgebiet ferngehalten werden, weil er Anlass für Vollstreckungsmaßnahmen gegeben hat und die [X.]esorgnis besteht, dass selbige bei einem künftigen Aufenthalt erneut erforderlich werden. Zugleich soll in [X.] Hinsicht verhindert werden, dass sich andere Ausländer in dem Vorhaben, ebenfalls nicht freiwillig auszureisen, ohne ein an die erforderlich gewordene Vollstreckungsmaßnahme anknüpfendes Einreise- und Aufenthaltsverbot bestärkt fühlen könnten.

Dem [X.] geprägten öffentlichen Interesse sind in einem zweiten Schritt die Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die private Lebensführung des Ausländers gegenüberzustellen. Dieser zweite [X.] zielt im Lichte von Art. 6 und Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 [X.] und Art. 7 GRC sowie des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf eine [X.]egrenzung der einschneidenden Folgen eines Einreise- und Aufenthaltsverbots für das Familien- und Privatleben des [X.]etroffenen. Er bezweckt zudem, dem Interesse des Ausländers an einer "angemessenen [X.]" bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen Rechnung zu tragen ([X.], in: [X.], Ausländerrecht, Stand: August 2021, § 11 [X.] Rn. 4), weshalb zwar weder die Gründe für die [X.]eendigung eines vormals bestehenden Aufenthaltsrechts noch die Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung eines neuerlichen Aufenthaltstitels, wohl aber das Gewicht des individuellen Interesses, sich wieder im [X.] aufhalten zu dürfen, bei der [X.]emessung der Frist zu berücksichtigen ist ([X.], Urteil vom 26. März 2003 - 11 S 59/03 - [X.] 2003, 333 <337 f.>). Der Ausländer trägt im Lichte von § 82 Abs. 1 Satz 1 [X.] die Darlegungs- und Feststellungslast in [X.]ezug auf seine persönlichen [X.]elange. Das [X.] hat ihn im Rahmen der Anhörung zu seinem Asylantrag aufzufordern, diejenigen Tatsachen vorzutragen, die bei einer eventuellen Entscheidung zu der Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots als im vorstehenden Sinne schutzwürdige [X.]elange zu berücksichtigen wären. Das [X.] und nachfolgend die [X.]e haben die von dem Ausländer geltend gemachten [X.]elange einzelfallbezogen festzustellen und zu gewichten und im Rahmen einer Gesamtbewertung abzuwägen.

Sind in dem zu beurteilenden Einzelfall Umstände, die das [X.] geprägte Interesse an einem Fernhalten des Ausländers vom [X.] erhöhen, ebenso wenig erkennbar wie Umstände, die geeignet sind, das Gewicht dieses öffentlichen Interesses zu mindern, so begegnet es in einer Situation, die keine [X.]esonderheiten gegenüber gleichgelagerten Fällen aufweist, keinen [X.]edenken, das abschiebungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot auf die Dauer von 30 Monaten zu befristen und damit den durch Art. 11 Abs. 2 Satz 1 RL 2008/115/[X.] und § 11 Abs. 3 Satz 2 [X.] vorgegebenen Rahmen zur Hälfte auszuschöpfen (vgl. [X.], Urteil vom 14. November 2019 - 13a [X.] 19.31153 - juris Rn. 64 und [X.]eschluss vom 28. November 2016 - 11 Z[X.] 16.30463 - juris Rn. 4; [X.], [X.]eschluss vom 9. Mai 2017 - 1 [X.] - juris Rn. 14; [X.], [X.]eschluss vom 7. Januar 2019 - 3 [X.] Rn. 13 und [X.], [X.]eschluss vom 10. Januar 2019 - 6 A 10042/18 - AuAS 2019, 57 <58>).

b) Die Schutzwürdigkeit des Interesses des Ausländers an einer angemessenen [X.] wird insbesondere durch Art. 6 und Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 [X.] und Art. 7 GRC sowie durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geprägt.

aa) Einer angemessenen [X.] bedürfen im Lichte des Schutzes des Familienlebens im Sinne von Art. 6 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 [X.] und Art. 7 [X.]. 2 GRC insbesondere Ausländer, die im [X.] in familiärer Lebensgemeinschaft mit einem [X.] oder einem ausländischen langfristig aufenthaltsberechtigten Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährigen ledigen Kind leben oder eine sozial-familiäre [X.]eziehung mit einem solchen minderjährigen ledigen Kind pflegen.

bb) Entsprechendes gilt für Ausländer, die den verfassungs- und völkerrechtlichen Schutz sogenannter faktischer Inländer (vgl. hierzu [X.]VerfG, [X.] vom 19. Oktober 2016 - 2 [X.]vR 1943/16 - NVwZ 2017, 229 Rn. 19 ff.; [X.]MR, Urteile vom 20. Dezember 2018 - Nr. 18706/16, [X.] -, vom 9. April 2019 - Nr. 23887/16, [X.] - und Entscheidung vom 20. November 2018 - Nr. 16711/15, [X.] -; OVG [X.]remen, Urteil vom 15. November 2019 - 2 [X.] 243/19 - juris Rn. 24 f.) genießen. Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 [X.] und Art. 7 [X.]. 2 GRC beschränken die [X.]erücksichtigung der Gesamtheit der gewachsenen [X.]indungen zum [X.], die das Privatleben des Ausländers ausmachen, aber nicht auf diese Fälle. [X.]ei der Gewichtung einer an schutzwürdige [X.]indungen anknüpfenden [X.] sind dabei neben der Festigkeit der [X.], kulturellen und familiären [X.]indungen an das [X.] auch die Stärke der [X.]indungen an das Herkunftsland zu berücksichtigen (vgl. [X.]MR, Urteil vom 2. August 2001 - Nr. 54273/00, [X.]oultif - Rn. 48; [X.]MR , Urteile vom 18. Oktober 2006 - Nr. 46410/99, [X.] - Rn. 57 f. und vom 23. Juni 2008 - Nr. 1638/03, [X.] - Rn. 71 und 73 und [X.]MR, Urteile vom 25. März 2010 - Nr. 40601/05, [X.] - Rn. 54 und vom 13. Oktober 2011 - Nr. 41548/06, [X.] - Rn. 55; ferner [X.], Urteil vom 27. Januar 2009 - 1 C 40.07 - [X.]E 133, 72 Rn. 20).

Von diesen Grundsätzen geht auch das Oberverwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung aus. Es nimmt insbesondere im Einklang mit § 11 Abs. 3 Satz 1 [X.] an, dass persönliche [X.]elange des Ausländers im Falle der [X.]efristung eines abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht nur insoweit zu berücksichtigen sind, als sie "eine baldige Wiedereinreise erforderlich machen" oder als sie "die [X.]eendigung des Aufenthalts überdauern und [X.]edeutung für eine möglichst baldige Wiedereinreise haben" (so indes [X.], [X.]eschluss vom 6. April 2017 - 11 Z[X.] 17.30317 - juris Rn. 13). In die Abwägung sind vielmehr auch solche [X.]elange des Ausländers einzubeziehen, die nach einer nicht nur ganz kurzfristigen Geltungsdauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots weiterhin [X.]estand haben, sofern ihnen [X.]edeutung für einen späteren Anspruch auf Wiedereinreise zukommen kann. Die Verengung der zu berücksichtigenden, von Art. 8 [X.] geschützten Teilaspekte des Privatlebens auf Integrationsleistungen, an die eine legale Wiedereinreise realistisch anknüpfen kann, ist durch die [X.]esonderheiten des abschiebungsbedingten Einreiseverbots nach § 75 Nr. 12 i.V.m. § 11 Abs. 1 [X.] gerechtfertigt. [X.]ei der [X.]efristung eines solchen Einreiseverbots gebietet es der Schutz des Privatlebens jedenfalls in aller Regel nicht, bereits niederschwellige Integrationsleistungen zu berücksichtigen, die keine rechtliche Grundlage für eine legale Wiedereinreise legen. Dies folgt zum einen aus dem Umstand, dass es der Ausländer regelmäßig selbst in der Hand hat, an der Erfüllung seiner Ausreisepflicht mitzuwirken und hierdurch eine Abschiebung und somit schon die Entstehung des Einreise- und Aufenthaltsverbots zu verhindern. Zum anderen werden solche niederschwelligen Integrationserfolge jedenfalls bei im Zusammenhang mit im Asylverfahren ergehenden Einreise- und Aufenthaltsverboten zumeist durch vielfältig fortbestehende [X.]indungen des Ausländers an sein Herkunftsland weitgehend relativiert. Hinzu kommt schließlich, dass den privaten, durch Art. 8 Abs. 1 [X.] geschützten [X.]elangen abgelehnter Asylbewerber, die eine Ausbildung aufgenommen haben und einen Aufenthalt zur [X.]eschäftigung anstreben, nach aktueller Rechtslage bereits durch weitreichende Gewährung von [X.]leiberechten Rechnung getragen ist (insbes. §§ 60c, 19d Abs. 1a [X.]); auch sie verhindern die Abschiebung und damit die Entstehung des Einreise- und Aufenthaltsverbots und kommen nach Ablehnung eines Asylantrags in [X.]etracht, wenn über das Einreise- und Aufenthaltsverbot noch nicht bestandskräftig entschieden ist. Ausgehend davon erscheint es jedenfalls nicht grundrechtlich geboten, dem - hier von vornherein nur betroffenen - Personenkreis, der diese Voraussetzungen nicht erfüllt und abgeschoben werden kann, einer kürzeren als der regelmäßig festgesetzten Sperre zu unterwerfen. Auch diesen Ausländern bleibt im Übrigen die Möglichkeit, im Falle der späteren Erfüllung eines Aufenthaltserlaubnistatbestands eine nachträgliche Fristverkürzung bei der Ausländerbehörde zu erwirken.

Allerdings ist es nicht Zweck der [X.]efristung, die Entscheidung über ein künftiges Aufenthaltsrecht vorwegzunehmen. Die Prüfung von dessen Aufenthaltsvoraussetzungen ist vielmehr dem nach Ablauf der Sperrfrist durchzuführenden [X.] bzw. Aufenthaltstitelverfahren vorzubehalten ([X.], Urteil vom 26. März 2003 - 11 S 59/03 - [X.] 2003, 333 <337 f.>). Für die [X.]eachtlichkeit des individuellen Interesses des Ausländers, sich wieder im [X.] aufhalten zu dürfen, ist indes von maßgeblicher [X.]edeutung, ob dieser während seines asylverfahrensbezogenen Aufenthalts im [X.] das zentrale Merkmal einer in Abschnitt 4 des Kapitels 2 des [X.]es geregelten Anspruchsgrundlage für die Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt hat. Ein dieser Anforderung genügender Integrationserfolg begründet ein aufenthaltsrechtlich beachtliches Rückkehrinteresse, dem im Lichte des Rechts auf Achtung des Privatlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 [X.] auch ungeachtet fortbestehender [X.]indungen des Ausländers an sein Herkunftsland Rechnung zu tragen ist.

Der erfolgreiche Abschluss einer im [X.] durchgeführten qualifizierten [X.]erufsausbildung vermittelt hiernach dem Ausländer eine im Rahmen des § 11 Abs. 3 Satz 1 [X.] zu beachtende aufenthaltsrechtliche [X.]. So kann einer Fachkraft mit [X.]erufsausbildung gemäß § 18a [X.] eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten [X.]eschäftigung erteilt werden, zu der ihre erworbene Qualifikation sie befähigt. Fachkraft mit [X.]erufsausbildung im Sinne dieses Gesetzes ist nach § 18 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 [X.] ein Ausländer, der eine inländische qualifizierte [X.]erufsausbildung besitzt. Die Annahme einer entsprechenden [X.] setzt nicht voraus, dass dem Ausländer bereits eine die Wiedereinreise ermöglichende Stelle angeboten wurde; eines solchen Angebots bedarf es erst in einem späteren Visumverfahren. Hiervon geht auch § 20 Abs. 1 Satz 1 [X.] aus, dem zufolge einer Fachkraft mit [X.]erufsausbildung eine Aufenthaltserlaubnis für bis zu sechs Monate zur Suche nach einem Arbeitsplatz, zu dessen Ausübung ihre Qualifikation befähigt, erteilt werden kann, sofern die Fachkraft über der angestrebten Tätigkeit entsprechende [X.] Sprachkenntnisse verfügt. Ebenso wenig setzt die [X.]erücksichtigung des erfolgreichen Abschlusses einer qualifizierten [X.]erufsausbildung im Rahmen der [X.]efristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots voraus, dass der Ausländer seinem [X.]eruf nicht auch in dem [X.] der Abschiebung nachgehen könnte. Ein solches Erfordernis trüge den sich unter anderem in dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz widerspiegelnden Interesse an einer Ermöglichung von Zuwanderung ausgebildeter Fachkräfte nur unzureichend Rechnung. Der Abschluss einer qualifizierten [X.]erufsausbildung bis zu dem nach § 83c i.V.m. § 77 Abs. 1 [X.] und § 75 Nr. 12 [X.] maßgeblichen Zeitpunkt lässt es vorbehaltlich etwaiger [X.]esonderheiten des Einzelfalles im Hinblick zum einen auf die hierdurch gefestigten wirtschaftlichen [X.]indungen des Ausländers an das [X.] und zum anderen auf das öffentliche Interesse an einer Deckung der [X.]edarfe des Wirtschaftsstandortes [X.] und der Fachkräftesicherung ([X.]T-Drs. 19/8285 S. 1) angezeigt erscheinen, die Geltungsdauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf die Hälfte des in Fällen ohne erkennbare [X.]esonderheiten bestimmten Wertes, bei ansonsten angesetzten 30 Monaten mithin auf die Dauer von 15 Monaten festzusetzen. Wird die qualifizierte [X.]erufsausbildung erst nach dem vorbezeichneten für die [X.]eurteilung der Sachlage im asylgerichtlichen Verfahren maßgeblichen Zeitpunkt abgeschlossen, so ist der Ausländer darauf verwiesen, nach Maßgabe des § 11 Abs. 4 Satz 1 [X.] die Verkürzung der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots bei der dann zuständigen Ausländerbehörde (vgl. [X.], Urteil vom 25. Januar 2018 - 1 C 7.17 - [X.] 402.242 § 11 [X.] Nr. 16 Rn. 12) zu beantragen.

Demgegenüber begründet allein die bloße Aufnahme einer qualifizierten [X.]erufsausbildung ohne deren erfolgreichen Abschluss zwar unter den Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]uchst. a [X.] eine [X.]leibe-, jedoch entgegen der Rechtsauffassung des [X.] in aller Regel keine die Geltungsdauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots überdauernde [X.]. Die Erteilung einer Ausbildungsduldung hindert für die Dauer ihrer Geltung eine Abschiebung des Ausländers. Im Falle ihrer Erteilung und eines in der Folge realisierten erfolgreichen Abschlusses der qualifizierten [X.]erufsausbildung ist dem Ausländer unter den Voraussetzungen des § 19d Abs. 1a [X.] eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Liegen indes die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausbildungsduldung nicht vor, so stehen die mit der Abschiebung des Ausländers gemäß § 11 Abs. 2 Satz 4 [X.] in Lauf gesetzten Sperrfristen des § 11 Abs. 1 [X.] in aller Regel der Annahme einer realen Perspektive, in das [X.] zum Zwecke der Fortsetzung bzw. einer Wiederaufnahme der im [X.] begonnenen qualifizierten [X.]erufsausbildung zurückzukehren, entgegen.

Zu den eine aufenthaltsrechtlich begründete [X.] nicht vermittelnden niederschwelligen Integrationserfolgen zählen auch Kenntnisse der [X.], die der Ausländer während seines Aufenthalts im [X.] erworben hat. Ebenso wie sonstige denkbare gelegentlich des asylverfahrensrechtlichen Aufenthalts erzielte niederschwellige Integrationserfolge wie etwa ein Schulbesuch, eine bestandene Integrations- oder Fördermaßnahme, die Ausübung einer kurzfristigen Aushilfstätigkeit, ehrenamtliches oder gesellschaftliches Engagement etc. sind entsprechende Sprachkenntnisse, mögen sie auch überdurchschnittlicher Art sein, allein kein Anknüpfungspunkt für eine legale Rückkehr in das [X.] zu einem im [X.] vorgesehenen Aufenthaltszweck. Auch neben einer erfolgreich absolvierten Ausbildung kommt ihnen grundsätzlich kein eigenständiger "Mehrwert" zu, der es rechtfertigte, die [X.]efristung auf weniger als die Hälfte der in Fällen ohne erkennbare [X.]esonderheiten veranlassten Geltungsdauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots vorzunehmen.

c) Nach diesen Maßstäben ist die seitens des [X.] gegenüber dem Kläger für die Dauer von 30 Monaten ab dem Tag der Abschiebung festgesetzte [X.]efristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden.

Umstände, die ein Fernhalten des Klägers von dem [X.] für die Dauer von mehr als 30 Monaten geböten, sind seitens des [X.] nicht festgestellt worden. Eine [X.]emessung der Geltungsdauer des abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots auf einen Zeitraum von weniger als 30 Monaten war im Hinblick auf die von dem Kläger aufgenommene, aber bis zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der [X.]erufungsverhandlung nicht erfolgreich abgeschlossene qualifizierte [X.]erufsausbildung sowie die während seines Aufenthalts im [X.] erworbenen Kenntnisse der [X.] nicht veranlasst.

Ob der Kläger die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]uchst. a [X.] erfüllte, ist nicht Gegenstand dieses asylgerichtlichen Rechtsstreits. Dessen allein auf das Einreise- und Aufenthaltsverbot beschränkte Rechtshängigkeit hätte der Erteilung einer solchen mit [X.]lick auf § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Nr. 6 [X.] jedoch nicht entgegengestanden. Ungeachtet dessen wird einem abgelehnten Asylbewerber, der während seines Asylverfahrens eine qualifizierte [X.]erufsausbildung aufgenommen und abgeschlossen hat und die in § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] geregelte Ausbildungsduldung wegen Nichterfüllung der Voraussetzung "nach Ablehnung des Asylantrags" nicht erhalten konnte, ein Anschlussaufenthalt nach Maßgabe der § 60c Abs. 6 Satz 2 bzw. § 19d Abs. 1a [X.] nicht verwehrt werden dürfen, sofern alle sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausbildungsduldung während der Ausbildung gegeben waren. Es verstieße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, demjenigen, dessen Asylverfahren seine Ausbildung überdauert hat, anders als demjenigen, dessen Asylverfahren vor Abschluss der Ausbildung beendet war, den "Spurwechsel" zu versagen, weil für eine derartige Ungleichbehandlung ein sachlicher Grund nicht ersichtlich ist.

3. [X.] beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § [X.] [X.] nicht erhoben. Der Gegenstandswert für das Revisionsverfahren ergibt sich aus § 30 [X.]. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 [X.] liegen nicht vor.

Meta

1 C 47/20

07.09.2021

Bundesverwaltungsgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 6. Juli 2020, Az: OVG 3 B 2/20, Urteil

§ 67 Abs 1 S 1 Nr 6 AsylVfG 1992, § 67 Abs 1 S 1 Nr 4 AsylVfG 1992, § 77 Abs 1 S 1 AsylVfG 1992, § 83c AsylVfG 1992, § 11 Abs 3 S 2 AufenthG, § 11 Abs 3 S 1 AufenthG, § 11 Abs 1 S 1 AufenthG, § 11 Abs 2 S 4 AufenthG, § 11 Abs 2 S 3 AufenthG, § 18 Abs 3 Nr 1 Alt 1 AufenthG, § 18a AufenthG, § 20 Abs 1 S 1 AufenthG, § 60a Abs 2 S 3 AufenthG, § 60c Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst a AufenthG, § 75 Nr 12 AufenthG, Art 11 Abs 2 S 1 EGRL 115/2008, Art 3 Nr 6 EGRL 115/2008, Art 2 Abs 1 GG, Art 8 Abs 1 MRK, § 42 Abs 1 Alt 1 VwGO, § 35 S 1 VwVfG, Art 7 EUGrdRCh

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 07.09.2021, Az. 1 C 47/20 (REWIS RS 2021, 2811)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 2811


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 3 B 2/20

Bundesverwaltungsgericht, 3 B 2/20, 07.05.2020.


Az. 1 C 47/20

Bundesverwaltungsgericht, 1 C 47/20, 07.09.2021.


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