(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn
(2) 1Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. 2Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
G. Neugefasst durch Bek. v. 2.9.2008 I 1798;
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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26.02.2024 | Synopse | Alte Version laden. |
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