(1) Zur Suche nach einer Erwerbstätigkeit
(2) 1Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 setzt die Lebensunterhaltssicherung voraus. 2Sie wird in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 4 für einen Zeitraum von bis zu 18 Monaten erteilt. 3In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 wird sie für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten erteilt und kann einmalig um bis zu sechs Monate verlängert werden, wenn der Lebensunterhalt gesichert ist. 4Die Verlängerung nach Absatz 1 über diese Zeiträume hinaus ist ausgeschlossen.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 3 G v 25.10.2024 I Nr. 332
G. Neugefasst durch Bek. v. 25.2.2008 I 162;
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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31.05.2024 | Synopse | Alte Version laden. |
29.02.2024 | Synopse | Alte Version laden. |
17.11.2023 | Synopse | Alte Version laden. |
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