Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2014, Az. III ZB 86/13

III. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 5992

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BUNDESGERI[X.]HTSHOF

BES[X.]HLUSS
III ZB 86/13
vom

30. April 2014

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

ZPO § 234 Abs. 1 Satz 2 A, § 236 Abs. 2 Satz 2 D
Die Monatsfrist für die Berufungsbegründung nach § 234 Abs. 1 Satz 2, § 236 Abs. 2 Satz
2 ZPO beginnt für eine mittellose, um Prozesskostenhilfe nachsuchende [X.] bei versäumter Berufungsfrist erst mit der Mitteilung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist
([X.] an [X.], Beschlüsse vom 19. Juni 2007 -
[X.] [X.], [X.]Z 173, 14; vom 26. Mai 2008 -
II ZB 19/07, NJW-RR 2008, 1306 und vom 29. Mai 2008 -
[X.] ZB 197/07, [X.]Z 176, 379).
[X.], Beschluss vom 30. April 2014 -
III ZB 86/13 -
LG [X.]

AG Tempelhof-Kreuzberg

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2

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Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am 30. April 2014 durch den
Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.], [X.] und Reiter

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des [X.] wird der Beschluss der [X.] des [X.] vom 9. August 2013 -
83 [X.]/12 -
aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.

Der Streitwert des festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Beratertätigkeit auf Zahlung von

Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 4. Juni 2012, das den da-maligen Prozessbevollmächtigten des [X.] am 8. Juni 2012 zugestellt [X.] ist, abgewiesen. Mit am 8. Oktober 2012 eingegangenen Schriftsatz vom 1
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selben Tage hat der Kläger bei dem Berufungsgericht für eine beabsichtigte Berufung Prozesskostenhilfe sowie
die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Einreichung des [X.] beantragt. Er hat hierzu vorgetragen, dass sein Prozessbevollmächtig-ter bereits am 6. Juli 2012 einen Prozesskostenhilfeantrag in
den Nacht-briefkasten des Berufungsgerichts eingeworfen habe. Durch Beschluss vom 22.
Februar 2013, dem Prozessbevollmächtigten des [X.] zugestellt am 26.
Februar 2013, hat das Berufungsgericht den Prozesskostenhilfeantrag des [X.] mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Berufung zurückgewiesen. Am 15. März 2013 hat der Kläger gegen das amtsgerichtliche Urteil Berufung eingelegt und zugleich beantragt, ihm wegen der Versäumung der Berufungs-
und der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Mit Eingang vom 2. April 2013
(Dienstag nach
[X.]) hat der Kläger seine Berufung begründet.

Durch den von der Rechtsbeschwerde angefochtenen Beschluss hat das Berufungsgericht den Antrag des [X.] auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zurückge-wiesen und seine Berufung als unzulässig verworfen.

II.

1.
Die nach §
574
Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 in Verbindung mit §
522
Abs.
1 Satz
4, §
238
Abs.
2
ZPO
statthafte sowie form-
und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO).
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2.
Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die Zurückweisung des [X.] auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist und die damit einhergehende Verwerfung der Berufung als unzulässig verletzen den
Kläger in seinem Verfahrensgrundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip).

a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es könne dahingestellt bleiben, ob der Prozesskostenhilfeantrag des [X.] innerhalb der Monatsfrist nach §
517 ZPO eingegangen sei und ihm daher Wiedereinsetzung in die Versäu-mung der Berufungsfrist zu gewähren wäre. Die Berufung des [X.] sei [X.] deshalb unzulässig, weil die Berufungsbegründung nicht innerhalb der der hierfür gemäß § 234 Abs. 1 Satz 2, § 236 Abs. 2 Satz 2 geltenden Monats-frist eingegangen sei. Diese Frist habe mit der Zustellung des [X.] vom 22. Februar 2013 am 26. Februar 2013 zu laufen begonnen und sei am 26. März 2013 abgelaufen, mithin
vor Eingang der Berufungsbegrün-dung am 2. April 2013. Anders als für den Lauf der Berufungsfrist sei dem Beru-fungsführer, dessen Prozesskostenhilfegesuch zurückgewiesen worden sei, für die Berufungsbegründung keine zusätzliche Überlegungsfrist von 3 bis 4
Tagen einzuräumen. Auch beginne
-
in Übereinstimmung mit der überwiegenden Rechtsprechung des [X.] und entgegen der Auffassung des [X.].
Zivilsenats des [X.] (Beschluss vom 19. Juni 2007 -
[X.] [X.], [X.], 3354) -
die Monatsfrist nicht erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag wegen der Versäumung der Berufungsfrist. Die Versäumung der Monatsfrist nach § 234 Abs. 1 Satz 2, §
236 Abs. 2 Satz 2 sei verschuldet worden, so dass insoweit keine Wiederein-setzung von Amts wegen zu gewähren sei. Der Prozessbevollmächtigte des 5
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[X.], dessen Verschulden sich der Kläger gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurech-nen lassen müsse, habe nicht von einer zusätzlichen Überlegungsfrist von 3 bis 4 Tagen ausgehen dürfen. Darauf, dass die Monatsfrist erst mit der [X.] der Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag wegen der Versäu-mung der Berufungsfrist zu laufen beginne, habe der Prozessbevollmächtigte des [X.], wie aus seinem Schriftsatz vom 24. Mai 2013 hervorgehe, über-haupt kein Vertrauen gesetzt.

b) Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. [X.] der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger die Monatsfrist nach § 234 Abs. 1 Satz 2, § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht versäumt.

aa) Nach der Rechtsprechung des [X.]. Zivilsenats des [X.], der sich der erkennende Senat anschließt, beginnt die Monatsfrist für die Berufungsbegründung nach § 234 Abs. 1 Satz 2, § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO für eine mittellose, um Prozesskostenhilfe nachsuchende [X.] bei versäumter Berufungsfrist erst mit der Mitteilung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist. Die mittellose [X.] soll näm-lich erst dann zur Berufungsbegründung gehalten sein, wenn sie weiß, dass ihr hinsichtlich der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung gewährt [X.] ist (Beschluss
vom 19. Juni 2007 -
[X.] [X.], [X.]Z 173, 14, 17 Rn. 9, S. 19 ff Rn.
13 ff, insbesondere Rn. 23).

bb)
Auf entgegenstehende Rechtsprechung anderer Zivilsenate des [X.] kann sich das Berufungsgericht nicht berufen. Der vom Berufungsgericht zitierte Senatsbeschluss vom 29. Juni 2006 ([X.], [X.], 2857) betraf die -
hier nicht vorliegende -
Fallkonstellation, dass der [X.] erst nach erfolgter (unbedingter) Berufungseinlegung Antrag auf 7
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Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt hatte
(vgl. auch Beschluss vom 19.
Juni 2007 aaO S. 18 Rn. 10).
Der weiter vom Berufungsgericht angeführte Beschluss des [X.]. Zivilsenats vom 29. Mai 2008 ([X.] ZB 197/07, [X.]Z 176, 379 = NJW 2008, 3500) behandelt die Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einlegungs-
und Begründungsfrist für eine Rechtsbeschwerde. Hier beginnt nach Meinung des [X.]. Zivilsenats die
Frist (auch) zur Begründung der Rechtsbeschwerde deshalb (schon) ab der Be-kanntgabe der Gewährung von Prozesskostenhilfe und nicht (erst) ab Bekannt-gabe der Bewilligung von Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Einle-gungsfrist, weil bei der Rechtsbeschwerde
-
im Unterschied zur Berufung und zur Revision (oder Nichtzulassungsbeschwerde) -
nicht zwischen zeitlich vonei-nander abweichenden Einlegungs-
und Begründungsfristen zu differenzieren, sondern das Rechtsmittel innerhalb eines Monats sowohl einzulegen (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) als auch zu begründen ist (§ 575 Abs. 2 Satz 1 und 2 ZPO; vgl. Beschluss vom 29. Mai 2008 aaO [X.] Rn. 8). Für den Fall der Fristver-säumung bei einer Berufung hat sich der [X.]. Zivilsenat in dieser Entscheidung ausdrücklich der Rechtsprechung des [X.]. Zivilsenats angeschlossen (aaO S.
381 Rn.
6; siehe auch Beschluss
vom
14. November 2012 -
[X.] [X.], BeckRS 2012, 23762 Rn. 2).
Auch der II. Zivilsenat folgt der Rechtsprechung des [X.]. Zivilsenats (s. Beschlüsse vom 26. Mai 2008 -
II ZB 19/07, NJW-RR 2008, 1306, 1307 f Rn. 16 und
vom 17. Mai 2010 -
II ZB 12/09, [X.] 2011, 647, 648 Rn. 13).

Allerdings trifft es zu, dass der [X.]I. Zivilsenat
(in einem obiter dictum) Be-denken gegen die
Rechtsprechung des [X.]. Zivilsenats geäußert hat (Beschluss vom 11.
Juni 2008 -
[X.]I [X.], NJW-RR 2008, 1313, 1314 f Rn. 16 ff); in einer neueren Entscheidung
hat er freilich
offengelassen, ob trotz dieser [X.]
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-

denken der Rechtsprechung des [X.]. Zivilsenats zu folgen ist
(Beschluss vom 19. Dezember
2012
-
[X.]I ZB 169/12, [X.], 471, 472 Rn. 12 ff, 19).

cc) Über den Antrag des [X.] auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Berufungsfrist ist bislang nicht entschieden worden, so dass die Monatsfrist für die Berufungsbegründung (§ 234 Abs. 1 Satz 2, § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO) noch nicht zu laufen begonnen hat und mithin auch nicht abgelaufen ist.

c) Hiernach kommt es auf die vom Berufungsgericht und von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen weiteren Fragen nicht an.

aa) Für eine zusätzliche Überlegungsfrist von 3 bis 4 Tagen, wie sie die Rechtsprechung des [X.] für den Beginn der Frist für den [X.] auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Berufungsfrist unter gleichzeitiger Nachholung der Berufungseinlegung nach Versagung von Prozesskostenhilfe angenommen hat (s. etwa [X.], [X.] vom 19. Juli 2007 -
[X.] ZB 86/07, BeckRS 2007, 12692 Rn. 10 mwN; vom 20. Januar 2009 -
VIII ZA 21/08, NJW-RR 2009, 789 Rn. 6 f mwN und vom 23. April 2013 -
II ZB 21/11, [X.], 2822, 2823 Rn. 16), ist in Bezug auf die Berufungsbegründungsfrist weder Raum noch Bedarf, wenn die Monatsfrist nach § 234 Abs. 1 Satz 2, § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO erst mit der Mitteilung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungs-frist zu laufen beginnt.

bb) Die Frage eines Verschuldens des Prozessbevollmächtigten des [X.] bedarf keiner Erörterung, weil eine Versäumung der Monatsfrist für die 11
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Berufungsbegründung (§ 234 Abs. 1 Satz 2, § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO), wie ausgeführt, nicht vorliegt.

3.
Nach alledem durfte das Berufungsgericht die Berufung nicht wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verwerfen. Der an-gefochtene Beschluss ist daher aufzuheben und die Sache an das Berufungs-gericht zurückzuverweisen, damit es (zunächst) über den Antrag des [X.] auf Bewilligung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Berufungsfrist entscheidet; von dieser
Entscheidung hat das Berufungsgericht ausdrücklich abgesehen und insoweit auch keine Feststellun-gen getroffen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).

[X.]

[X.]

[X.]

Remmert

Reiter
Vorinstanzen:
AG [X.]-Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 04.06.2012 -
20 [X.] 22/11 -

LG [X.], Entscheidung vom 09.08.2013 -
83 [X.]/12 -

15

Meta

III ZB 86/13

30.04.2014

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2014, Az. III ZB 86/13 (REWIS RS 2014, 5992)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5992

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Zitiert

III ZB 86/13

IX ZR 268/12

II ZB 12/09

XII ZB 169/12

II ZB 21/11

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