Aktenzeichen II ZB 21/11

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ECLI:
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RCN:
RCNJQ7R476HHV77A74

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 23.04.2013

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Ursächlichkeit der Mittellosigkeit für die Versäumung der Berufungsfrist bei Prozesskostenhilfeantrag des anwaltlichen Insolvenzverwalters

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