Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.05.2021, Az. VIII ZR 42/20

8. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 5546

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Gegenstand

Wohnraummiete: Wirksamkeit der Vereinbarung einer Indexmiete sowie der Geltendmachung einer hierauf gestützten Mietänderung


Leitsatz

Zur Frage der wirksamen Vereinbarung einer Indexmiete (§ 557b Abs. 1 BGB) und der Geltendmachung einer hierauf gestützten Mietänderung (§ 557b Abs. 3 BGB; im Anschluss an Senatsurteil vom 22. November 2017 - VIII ZR 291/16, NJW 2018, 700 Rn. 11).

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] - 1. Zivilkammer - vom 23. Januar 2020 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Beklagte ist aufgrund Mietvertrags vom 30. März 2007 seit dem 1. Mai 2007 Mieter einer Wohnung des Klägers in [X.]. Die monatliche Nettokaltmiete beträgt seit Mietbeginn 900 €.

2

Der Formularmietvertrag enthält als Anlage die "Vereinbarung einer Indexmiete gem. § 557b BGB" mit (auszugsweise) folgendem Inhalt:

"Ändert sich der vom [X.] ermittelte Verbraucherpreisindex um mindestens 3 %, kann jeder Vertragspartner durch schriftliche Erklärung und unter Angabe der eingetretenen Indexänderung eine Anpassung der Miete um den entsprechenden Prozentsatz verlangen, sofern der Mietzins jeweils mindestens 1 Jahr unverändert bestand. (…)."

3

Gestützt auf diese Vereinbarung machte der Kläger mit Schreiben vom 19. Dezember 2017 (erstmals) eine Erhöhung der Miete um 120 €/Monat auf 1.020 € ab dem 1. März 2018 geltend. Zur Begründung führte er aus, dass der Verbraucherpreisindex zu Beginn des Mietverhältnisses am 1. Mai 2007 bei 95,8 Punkten und zum 30. November 2017 bei 109,4 Punkten gelegen habe, was "einer prozentualen Erhöhung von 13,5 %" (121,50 €) entspreche. Diesem Schreiben war der Verbraucherpreisindex des [X.] [X.] beigefügt.

4

Da der Beklagte lediglich die (bisherige) Nettokaltmiete von 900 € entrichtete, hat der Kläger Klage auf Zahlung eines rückständigen Betrags in Höhe von 1.200 € sowie auf (künftige) Zahlung einer um 120 € erhöhten Miete ab Januar 2019, jeweils nebst Zinsen, sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten erhoben. Mit der Widerklage hat der Beklagte die Feststellung begehrt, der Kläger sei nicht berechtigt, von ihm eine höhere Miete aufgrund einer Mietanpassung nach der - aus seiner Sicht unwirksamen - [X.] des Mietvertrags zu verlangen.

5

Das Amtsgericht hat der Klage mit Ausnahme eines Teils der Zinsforderung stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das [X.] zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein [X.] sowie sein Widerklagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

7

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:

8

Aufgrund der Erklärung des [X.] vom 19. Dezember 2017 sei die Miete wirksam erhöht worden, so dass ihm sowohl ein Anspruch auf Zahlung rückständiger als auch auf künftige Zahlung einer um 120 € höheren ([X.] zustehe. Die Widerklage sei unbegründet.

9

Die formularvertragliche Indexmietvereinbarung der Parteien sei wirksam. Sie entspreche den Voraussetzungen des § 557b Abs. 1 [X.] und verstoße nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.].

Zwar dürfe bei Vereinbarung einer Indexmiete eine Erhöhung nur dann vorgenommen werden, wenn die Miete mindestens ein Jahr unverändert geblieben sei (§ 557b Abs. 2 Satz 1 [X.]) und in der Klausel sei nicht angegeben, wann diese Jahresfrist vorliegend beginne. Es kämen etwa der Abschluss des Mietvertrags oder der Mietbeginn in Betracht. Die objektive Auslegung der Klausel ergebe jedoch eindeutig, dass an den Beginn des Mietverhältnisses anzuknüpfen sei. Dies folge bereits aus dem Begriff des "Mietzinses", welcher die Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung darstelle. Maßgebend sei nicht der rechtliche Bestand des Mietvertrags, sondern die Mietzahlungsverpflichtung.

Auch die fehlende Angabe eines [X.] - das Jahr, auf den der [X.] alle fünf Jahre unter grundlegender Neuberechnung umgestellt wird - führe nicht zur Intransparenz der Klausel. Die auch insoweit vorzunehmende ergänzende Auslegung ergebe, dass das Basisjahr (Index = 100) zugrunde zu legen sei, in dem der Mietbeginn liege.

Auch bezüglich der zu ändernden "Miete" sei die Klausel nicht unklar, denn Gegenstand der Anpassung sei die Grundmiete ohne [X.]. Nach dem Wortlaut der Klausel könne eine "Änderung der Miete" erklärt werden, "sofern der Mietzins" ein Jahr unverändert bestanden habe. Worauf sich die Indexierung beziehe, richte sich vor allem nach der Mietstruktur des konkreten Vertrags. Vorliegend seien Vorauszahlungen auf die Betriebskosten gemäß § 556 Abs. 2 [X.] vereinbart, über die abgerechnet werde. Diese variablen, verbrauchsabhängigen Kosten seien nicht für die Überlassung des Objekts selbst zu zahlen und somit von der Indexierung nicht erfasst.

Eine Unklarheit ergebe sich schließlich auch nicht daraus, dass in der Vereinbarung nicht klargestellt sei, ob der Jahres- oder der Monatsverbraucherpreisindex des [X.] einer Mietänderung maßgeblich sei. Angesichts der grundsätzlichen Ausgestaltung des Mietvertrags mit monatlicher Zahlung der Miete sowie des unterjährigen Beginns des Mietverhältnisses sei die Vereinbarung so auszulegen, dass der Monatsverbraucherpreisindex entscheidend sei.

Auf Grundlage der somit wirksamen Klausel habe der Kläger mit Schreiben vom 19. Dezember 2017 sein Recht zur Mietanpassung wirksam ausgeübt. Die hierin enthaltenen Angaben genügten den Anforderungen.

Das Schreiben führe auch inhaltlich zu einer monatlichen Erhöhung der Miete um 120 € auf 1.020 €. Der Kläger habe die Berechnung so vornehmen dürfen, dass er die prozentuale Änderung auf den gesamten Zeitraum von Mai 2007 bis November 2017 bezogen habe. Die vom Beklagten angedachte Berechnungsweise, wonach eine Addition der jeweiligen prozentualen Werte bei jeweiliger Überschreitung des zwischen den Parteien vereinbarten 3 %-igen Schwellenwerts vorgenommen werden müsse, wodurch die Erhöhung lediglich 12,8 % betrage, ergebe sich weder aus der Vereinbarung noch aus dem Gesetz.

Schließlich sei es unschädlich, dass der Kläger eine zu niedrige prozentuale Steigerung errechnet sowie dem [X.] den - nicht maßgebenden - Index des [X.] [X.] beigefügt habe.

II.

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand; die Revision ist daher zurückzuweisen.

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung einer um 120 € erhöhten ([X.] ab dem 1. März 2018 aus § 535 Abs. 2, § 557b Abs. 3 Satz 3 [X.] zusteht. Sowohl die Vereinbarung einer Indexmiete (§ 557b Abs. 1 [X.]) als auch die konkrete Mieterhöhungserklärung (§ 557b Abs. 3 [X.]) sind wirksam. Damit sind die entsprechenden [X.] des [X.] im ausgeurteilten Umfang begründet und die auf Feststellung einer fehlenden Berechtigung zur Mietanpassung auf Basis der vertraglichen Vereinbarung gerichtete Widerklage unbegründet.

1. Die Parteien haben wirksam eine Indexmiete nach § 557b Abs. 1 [X.] vereinbart.

Hiernach können die Vertragsparteien schriftlich vereinbaren, dass die Miete durch den vom [X.] ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in [X.] - [X.] für [X.] ([X.]) - bestimmt wird (Indexmiete). Dies haben die Parteien vorliegend formularvertraglich (§ 305 Abs. 1 [X.]) getan. Entgegen der Ansicht der Revision verstößt diese Klausel nicht gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 [X.]).

Dabei kann dahinstehen, ob die formularvertragliche Vereinbarung einer Indexmiete als eine die Miethöhe unmittelbar regelnde Bestimmung und damit gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] im Übrigen nicht kontrollfähige Preis(haupt)abrede (so [X.]/[X.], Stand: 1. April 2021, § 557b Rn. 53; vgl. auch [X.]surteil vom 15. Februar 2012 - [X.], [X.], 1502 Rn. 21 [zur Staffelmiete]) oder als Preisnebenabrede (so [X.]/Börstinghaus, Mietrecht, 14. Aufl., § 557b [X.] Rn. 20a) anzusehen ist (zur Abgrenzung vgl. [X.], Urteile vom 14. Mai 2014 - [X.], [X.]Z 201, 230 Rn. 15; vom 23. August 2018 - [X.], NJW 2019, 47 Rn. 14 f.; jeweils mwN), da hier ausschließlich die Einhaltung des [X.] in Rede steht und aus § 307 Abs. 3 Satz 2 [X.] folgt, dass dieses auch für das Hauptleistungsversprechen gilt (vgl. [X.], Urteil vom 7. Februar 2019 - [X.]/18, NJW-RR 2019, 942 Rn. 21 mwN).

a) Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.] kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] auch daraus ergeben, dass eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht klar und verständlich ist. Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach den Grundsätzen von [X.] und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen sowie wirtschaftliche Nachteile und Belastungen so weit erkennen zu lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (vgl. [X.], Urteile vom 9. Dezember 2015 - [X.], [X.], 2101 Rn. 29; vom 7. Februar 2019 - [X.]/18, aaO Rn. 22; vom 10. Juni 2020 - [X.], [X.], 1840 Rn. 52).

Bei der Bewertung der Transparenz einer Vertragsklausel ist auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen. Dabei sind Allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten [X.] verstanden werden (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Urteile vom 29. April 2015 - [X.], [X.], 1487 Rn. 17; vom 22. März 2018 - [X.], [X.]Z 218, 183 Rn. 35; vom 10. Juni 2020 - [X.], aaO Rn. 26).

b) Diesen Anforderungen wird die vorliegende Vertragsklausel zur Indexmiete, die der [X.] uneingeschränkt selbst auslegen kann (vgl. [X.], Urteile vom 9. Juni 2010 - [X.], NJW 2010, 2877 Rn. 11; vom 26. März 2019 - [X.], NJW-RR 2019, 811 Rn. 11; vom 8. Juli 2020 - [X.], [X.]Z 226, 208 Rn. 28; vom 24. Februar 2021 - [X.], juris Rn. 70, zur Veröffentlichung in [X.]Z vorgesehen), gerecht.

aa) Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Klausel nicht wegen der fehlenden Angabe eines [X.] des [X.] intransparent ist. Einer solchen Angabe bedarf es vorliegend nicht.

(1) Der [X.] für [X.] - an welchen die Parteien die Mietentwicklung nach dem Mietvertrag gekoppelt haben - misst die durchschnittliche Preisentwicklung aller Waren und Dienstleistungen, die private Haushalte für Konsumzwecke erwerben. Die Preisentwicklung im [X.] wird jeweils als [X.] mit Bezug auf ein Basisjahr (derzeit 2015) und dieses im Jahresdurchschnitt mit 100 Punkten angegeben.

Der [X.] wird sowohl monatlich entsprechend der aktuellen Preisentwicklung fortgeschrieben als auch in regelmäßigen Abständen einer grundlegenden Revision unterzogen und auf ein neues Basisjahr umgestellt. Diese Umstellung, durch welche dem Wandel in den Verbrauchs- und Einkaufsgewohnheiten Rechnung getragen und neue Entwicklungen berücksichtigt werden, geschieht in der Regel alle fünf Jahre. Dabei erfolgt eine umfassende Neuberechnung, bei welcher nicht nur - wie bei der regelmäßigen monatlichen Fortschreibung - im Wesentlichen die Preisentwicklungen der Waren und Dienstleistungen berücksichtigt, sondern auch die Gewichtung der einzelnen Güter und Dienstleistungen neu vorgenommen und methodische Veränderungen in der Datenerhebung und -verarbeitung umgesetzt werden (vgl. [X.], Urteil vom 7. November 2012 - [X.], [X.], 32 Rn. 28 [zur methodischen Weiterentwicklung mit dem Basisjahr 2000]; [X.], Hintergrundpapier zur Revision des [X.] für [X.] 2019, S. 1 [zur Umstellung vom Basisjahr 2010 auf das Basisjahr 2015]). Die hiernach auf ein neues Basisjahr umgestellten und veröffentlichten Lebenshaltungskostenindizes spiegeln damit nicht nur eine reine Preissteigerung, sondern auch die geänderten Verbrauchsgewohnheiten wider (vgl. [X.], Urteil vom 7. November 2012 - [X.], aaO Rn. 22).

Mit der Umstellung auf ein neues Basisjahr - dieses hat im Jahresdurchschnitt den Indexstand 100 - werden die bisherigen Indexwerte (rückwirkend bis 1991) auf dieses Basisjahr umgerechnet. Die zuvor - unter Zugrundelegung des alten [X.] - berechneten und veröffentlichten Indexreihen verlieren rückwirkend ihre Gültigkeit. Die neu berechneten Ergebnisse ersetzen die vorher veröffentlichten Zahlen und können - da sie Folge einer grundlegend anderen methodischen Vorgehensweise sind - durch eine rein rechnerische Umbasierung der alten [X.]en nicht nachvollzogen werden (vgl. etwa Bekanntmachung der Verbraucherpreisindizes für [X.], Basisjahr 2000, [X.], [X.]). Da somit der auf dem neuen Basisjahr beruhende [X.] anders zusammengesetzt ist als der vorherige, ist ein unmittelbarer Vergleich der Indizes, die auf unterschiedlichen Basisjahren beruhen, nicht möglich (vgl. [X.], Urteil vom 7. November 2012 - [X.], aaO).

(2) Dies zu Grunde gelegt bedarf es einer Angabe des [X.] zur Berechnung der Mietänderung jedenfalls bei einer Indexmietvereinbarung wie der vorliegenden, bei welcher die Mietentwicklung an die prozentuale Änderung des [X.] geknüpft ist, nicht (vgl. [X.], [X.] 2010, 1547; [X.]/[X.], [X.], [X.]. 2021, § 557b Rn. 23; [X.]/M. Schultz, Stand: 1. Februar 2021, § 557b Rn. 13; [X.]/[X.], Stand: 1. April 2021, § 557b Rn. 48; [X.]/[X.]/[X.], Mietrecht, 2. Aufl., § 557b [X.] Rn. 9; [X.], [X.], 543, 544; aA [X.]/Börstinghaus, Mietrecht, 14. Aufl., § 557b [X.] Rn. 29).

(a) Zum einen verlangt der Wortlaut des § 557b Abs. 1 [X.] eine solche Festlegung nicht. Hiernach genügt die schriftliche Vereinbarung, dass die Miete durch den vom [X.] ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in [X.] bestimmt wird (Indexmiete). An diesem Gesetzeswortlaut haben sich die Parteien vorliegend orientiert. Einer Erläuterung, wie sich die Mietänderung im Einzelfall berechnet, bedarf es nicht (vgl. [X.]surteile vom 21. Februar 1990 - [X.], NJW-RR 1990, 886 unter [X.] [X.] [zum "Fehlschlagen der Nachbesserung"]; vom 10. Februar 2016 - [X.], [X.], 1308 Rn. 16, 18 ff. [zur Übertragung "der Betriebskosten"]).

(b) Überdies wäre bei der hier vereinbarten [X.] die Festlegung eines [X.] im Mietvertrag für die (spätere) Berechnung der Mietänderung, anders als bei einer sogenannten Punkteklausel, bei welcher maßgebend ist, ob die Indexentwicklung einen bestimmten Punktwert erreicht, unerheblich (vgl. [X.], Urteil vom 4. März 2009 - [X.], [X.], 398 Rn. 20; [X.], Anleitung für die Berechnung von Schwellenwerten und Veränderungsraten für [X.], Stand: März 2019, S. 54).

(aa) Denn die Vereinbarung der Parteien hinsichtlich der Geltung einer Indexmiete geht dahin, mit der [X.] nicht den [X.] nach einem fixen Basisjahr in Bezug zu nehmen, sondern - ungeachtet einer Festlegung im Mietvertrag - den Index nach dem jeweils gültigen Basisjahr. Dies folgt daraus, dass - wie ausgeführt - solche Verbraucherpreisindizes, die auf unterschiedlichen Basisjahren beruhen, nicht miteinander vergleichbar sind und mit der Veröffentlichung der Indexreihen für ein neues Basisjahr allein diese Gültigkeit haben, während die früheren Veröffentlichungen auf einem statistisch überholten Berechnungsschema beruhen und daher nicht länger herangezogen werden können (vgl. [X.], Urteil vom 7. November 2002 - [X.], [X.], 32 Rn. 25). Damit wäre selbst ein in der Vereinbarung einer Indexmiete genanntes Basisjahr für die Berechnung der Mietänderung unerheblich, wenn der [X.] für [X.] im Zeitpunkt der Mietänderungserklärung bereits auf ein neues Basisjahr umgestellt wurde.

([X.]) Aufgrund dieser Bezugnahme der Mietvertragsparteien auf den jeweils aktuellen [X.] ist - anders als die Revision meint - für den Mieter auch ohne ausdrückliche Angabe des [X.] erkennbar, wie die Mieterhöhung im Einzelfall zu berechnen ist.

Vorliegend ist der im Zeitpunkt des Zugangs der Erhöhungserklärung vom 19. Dezember 2017 veröffentlichte [X.] maßgebend. Aus diesem werden die zur Berechnung maßgebenden Indexpunkte entnommen und die prozentuale Mietsteigerung errechnet. Nur durch (alleinige) Zugrundelegung des im Zeitpunkt des Zugangs der Erhöhungserklärung geltenden [X.] ist sichergestellt, dass sich die Berechnung der Mietänderung auf Basis eines durchgehenden, für den gesamten Betrachtungszeitraum - hier 2007 bis 2017 - nach einem einheitlichen Maßstab berechneten Index richtet.

Denn die (alten) Ist-Zahlen des [X.] zum Zeitpunkt des [X.] im Jahr 2007 (Basisjahr 2000) sind - wie ausgeführt - mit den veröffentlichten Zahlen in dem im Änderungsverlangen genannten Zeitraum (November 2017, Basisjahr 2010) nicht vergleichbar und könnten zur Berechnung der vom Kläger begehrten Mieterhöhung (im Jahr 2017) daher nicht (mehr) herangezogen werden.

[X.]) Die Klausel über die Vereinbarung einer Indexmiete ist auch nicht deshalb intransparent, weil in ihr der Anknüpfungspunkt der Wartefrist des § 557b Abs. 2 Satz 1 [X.] nicht genannt ist. Hiernach muss die Miete während der Geltung einer Indexmiete, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 [X.] abgesehen, jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben.

(1) Der Angabe des Beginns dieser Wartefrist bedarf es ausweislich des Wortlauts von § 557b Abs. 1 [X.] zur wirksamen Vereinbarung einer Indexmiete nicht. Deshalb kommt es auf die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung, welche eindeutig ergebe, dass die Jahresfrist an den "Beginn des Mietverhältnisses" anzuknüpfen sei beziehungsweise "erst mit der tatsächlichen Mietzahlung" beginne, nicht an.

(2) Die Frage der Einhaltung der Wartefrist wird (erst) mit der konkreten Erhöhungserklärung relevant. Während § 557b Abs. 1 [X.] die Voraussetzungen der Vereinbarung einer Indexmiete regelt, betrifft § 557b Abs. 2 [X.] mit der dort enthaltenen Wartefrist die Rechtsfolgen einer (wirksamen) Vereinbarung. Somit ist die Wartefrist eine gesetzliche Voraussetzung für die Wirksamkeit der konkreten [X.], nicht jedoch für die eigentliche Vereinbarung einer Indexmiete (vgl. [X.]/[X.], [X.], [X.]. 2021, § 557b Rn. 28).

(3) Durch die zusätzliche Angabe in der Klausel, wonach "der Mietzins jeweils mindestens ein Jahr unverändert" bestanden haben müsse, wird diese auch nicht etwa im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.] unverständlich. Insoweit wird der Sache nach lediglich der Wortlaut des § 557b Abs. 2 Satz 1 [X.] wiedergegeben. Dass in der Klausel darüber hinaus nicht ausdrücklich geregelt ist, zu welchem Zeitpunkt diese gesetzlich vorgeschriebene Frist beginnen soll, macht diese schon deshalb nicht intransparent, weil das Transparenzgebot es nicht verlangt, die aus dem Gesetz oder der Rechtsnatur eines Vertrags folgenden Rechte der Vertragsparteien ausdrücklich oder vollständig zu regeln (st. Rspr.; vgl. [X.]surteil vom 10. Februar 2016 - [X.], [X.], 1308 Rn. 18 mwN).

cc) [X.] steht auch nicht entgegen, dass in ihr nicht ausdrücklich angegeben ist, ob sich die Bruttomiete oder die Nettokaltmiete (prozentual zum [X.]) ändert.

Das Berufungsgericht hat zutreffend im Wege der Auslegung aus der maßgebenden Sicht des verständigen Mieters insoweit auf die Mietstruktur abgestellt (so auch [X.]/[X.], [X.], [X.]. 2021, § 557b Rn. 22; [X.]/Börstinghaus, Mietrecht, 14. Aufl., § 557b [X.] Rn. 12). Damit wird bei einer - wie hier - vereinbarten Nettokaltmiete mit abzurechnenden [X.] lediglich die Nettokaltmiete von der Indexierung erfasst. Die [X.] nehmen nicht an der Änderung nach dem Index teil.

Abgesehen davon, dass sich deren Höhe in Teilen nach dem individuellen Verbrauch des Mieters und nicht nach der Entwicklung allgemeiner Lebenshaltungskosten richtet, haben beide Vertragsparteien nach der auch bei Vereinbarung einer Indexmiete anwendbaren (§ 557b Abs. 2 Satz 1 [X.]) Bestimmung des § 560 [X.] die Möglichkeit die - abrechenbaren - [X.] unabhängig von der Entwicklung des [X.] anzupassen.

dd) Zutreffend hat das Berufungsgericht die Klausel schließlich auch nicht deshalb als intransparent angesehen, weil in ihr nicht angegeben ist, ob sich die Anpassung der ([X.] nach dem Jahres- oder dem Monatsverbraucherpreisindex des [X.]s richtet. Nach der - eindeutigen - Auslegung ist der Monatsverbraucherpreisindex maßgebend.

Dies folgt daraus, dass die Miete, die sich entsprechend dem [X.] ändert, vorliegend monatlich zu entrichten ist (§ 3 Ziffer 5 des Mietvertrags, § 556b Abs. 1 [X.]). Damit korrespondierend führt die [X.] dazu, dass die geänderte Miete mit Beginn des übernächsten Monats nach dem Zugang der Erklärung zu zahlen ist (§ 557b Abs. 3 Satz 3 [X.]).

Zwar gibt das [X.] auch einen durchschnittlichen Jahresverbraucherpreisindex bekannt. Wollte man bei einer unterjährigen Erhöhung jedoch auf diesen abstellen, ergäbe sich nicht ein im Zeitpunkt der Erhöhung tatsächlich geltender Wert. Entweder müsste auf den Durchschnittswert des Jahres vor der Erhöhung oder den Durchschnittswert der im Jahr der Erhöhung bisher ermittelten [X.] abgestellt werden. Beide Werte bildeten jedoch nicht den aktuellen Preisindex zum Zeitpunkt der [X.] ab.

2. Das Berufungsgericht hat zu Recht auch die konkrete Mietänderungserklärung des [X.] vom 19. Dezember 2017 nach § 557b Abs. 3 [X.] als wirksam angesehen.

a) Gemäß § 557b Abs. 3 Satz 1 und 2 [X.] muss eine Änderung der Indexmiete durch Erklärung in Textform geltend gemacht werden. Dabei sind die eingetretene Änderung des Preisindexes sowie die jeweilige Miete oder die Erhöhung in einem Geldbetrag anzugeben.

b) Diese Voraussetzungen erfüllt die vorgenannte Erklärung. Entgegen der Ansicht der Revision ist sie nicht deshalb unwirksam, weil der Kläger ihr den vom Statistischen Landesamt [X.] ermittelten Index beigefügt hat.

Zwar richtet sich die Indexmiete allein nach dem vom [X.] ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in [X.] (§ 557b Abs. 1 [X.]; vgl. auch BT-Drucks. 13/9347, [X.]; 14/4553, [X.]). Zur formellen Wirksamkeit der Mietänderungserklärung muss dieser Index jedoch nicht beigefügt werden.

Anders als die Revision meint, führt die Beifügung des zur Berechnung der Mietänderung nicht maßgebenden Indexes eines Landesamts nicht zur Unwirksamkeit der Erklärung wegen Widersprüchlichkeit. Für den Beklagten war klar erkennbar, dass der Mietänderung der [X.] des [X.]s zu Grunde lag, denn der Kläger hat in der Erhöhungserklärung auf die Regelung im Mietvertrag und die dortige Vereinbarung der "Entwicklung der Miete an den Lebenshaltungsindex aller privater Haushalte in der Bundesrepublik [X.] (jetzt: Verbraucherindex)" verwiesen. Ernsthafte Zweifel, auf Grundlage welchen Indexes die Mietänderung berechnet wurde, konnten hiernach beim Beklagten nicht aufkommen.

c) Schließlich hat das Berufungsgericht die konkrete Berechnung der Mieterhöhung im Ergebnis zu Recht nicht beanstandet.

aa) Zwar ergibt sich aus den vom Kläger in der [X.] zu Grunde gelegten Indexwerten (Basisjahr 2010) - Mietbeginn (95,8); November 2017 (109,4; richtig: 109,9) - nicht (lediglich) eine Steigerung von 13,5 %, sondern eine solche von über 14 %. Gleiches gilt im Ergebnis auch dann, wenn man die Zahlen aus dem im Laufe des Prozesses veröffentlichten [X.] mit dem Basisjahr 2015 heranzieht, so dass vorliegend dahinstehen kann, ob und gegebenenfalls wie ein Vermieter (prozessual) auf diese Umstellung zu reagieren hat. Dass der Kläger damit nicht die gesamte mögliche Mieterhöhung geltend macht, steht der Wirksamkeit seiner [X.] - was das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - nicht entgegen.

[X.]) Entgegen der Ansicht der Revision ist die Berechnung auch nicht deshalb zu beanstanden, da sie lediglich die beiden Indexwerte zum Beginn des Mietverhältnisses (Mai 2007) und zu dem in der [X.] genannten Zeitpunkt (November 2017) gegenüberstellt und nicht eine gestaffelte Berechnung je nach dem Zeitpunkt des Überschreitens der im Mietvertrag angegebenen 3 %-Schwelle vornimmt.

(1) Zwar kann ausweislich der Vereinbarung der Parteien erst dann eine Mietänderung "verlangt" werden, wenn sich der [X.] um mindestens 3 % ändert. Hieraus folgt aber nicht, wie die Revision meint, dass die Mietanpassungsvereinbarung dahingehend auszulegen sei, dass die Mieterhöhung anhand einer Addition der jeweiligen prozentualen Werte bei jeweiliger Überschreitung des Schwellenwerts zu errechnen sei, was statt der geforderten Erhöhung um 13,5 % nur eine solche um 12,8 % ermöglichen würde. Die Notwendigkeit einer solchen gestuften Berechnung auf Basis sukzessive überschrittener Schwellenwerte folgt aus der vorliegend getroffenen Vereinbarung nicht.

Denn die Schwelle einer nötigen 3 %-igen Änderung des [X.] stellt eine sogenannte [X.] dar. Hierdurch soll verhindert werden, dass jede geringfügige Änderung des [X.] zum Anlass einer Änderung der Miete genommen wird. Die Klausel schränkt somit die Geltendmachung der Mietänderung ein, berührt aber nicht deren Berechnung. Diese ist vielmehr - wie ausgeführt - durch eine Gegenüberstellung des [X.] zum Zeitpunkt der Erhöhungserklärung mit dem Wert zum Zeitpunkt des [X.] vorzunehmen. Die prozentuale Differenz beider Werte ergibt die prozentuale Änderung der Miete; die Indexmiete ändert sich im gleichen Verhältnis wie der Index (vgl. [X.]surteil vom 22. November 2017 - [X.], NJW 2018, 700 Rn. 11).

(2) Entgegen der Ansicht der Revision ist der Vermieter nicht zu einer schrittweisen Anpassung der Miete nach dem jeweiligen Überschreiten des Schwellenwerts verpflichtet. Er kann vielmehr die Miete auch erst nach einem längeren Zeitraum und somit nach einer mehrmaligen Überschreitung der 3 %-Schwelle erhöhen (vgl. BT-Drucks. 12/3254, S. 16 [zu § 10a [X.] aF]). Anhaltspunkte dafür, dass dieses Vorgehen gegen [X.] und Glauben verstoßen könnte (vgl. hierzu MünchKomm[X.]/[X.], 8. Aufl., § 557b Rn. 9; [X.]/[X.], [X.], [X.]. 2021, § 557b Rn. 28), bestehen vorliegend nicht und werden von der Revision auch nicht dargelegt.

3. Anders als die Revision meint, musste das Berufungsgericht den Tenor hinsichtlich der Verurteilung des Beklagten zur künftigen Zahlung des [X.] von monatlich 120 € nicht einschränken.

Neben der Zahlung rückständiger Miete wurde der Beklagte verurteilt, "ab Januar 2019, jeweils bis zum 3. Werktag eines jeden Monats im Voraus an den Kläger weitere 120,00 € nebst Zinsen (…)" zu zahlen. Die Revision ist der Ansicht, dass die Abhängigkeit dieser künftigen Zahlungen von der seitens des [X.] zu erbringenden Gegenleistung in Form der Überlassung des Mietobjekts ausdrücklich erwähnt und daher im Tenor klargestellt werden müsse, dass diese Zahlungen nur während der (weiteren) Überlassung der Mietsache zu erbringen seien.

Diese Ansicht trifft nicht zu.

a) Gemäß § 259 ZPO kann Klage auf eine künftige Leistung außer in den Fällen der §§ 257, 258 ZPO erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde. Der Zulässigkeit einer solchen Klage auf künftige Mietzahlung steht deren Abhängigkeit von der fortwährenden Überlassung der Mietsache nicht entgegen. Denn die mit der Klage auf künftige Leistung geltend gemachten Ansprüche müssen bereits entstanden sein; sie dürfen aber - wie hier - von einer Gegenleistung abhängen (vgl. [X.], Urteil vom 5. April 2001 - [X.], [X.]Z 147, 225, 231).

b) Entgegen der Ansicht der Revision muss diese Abhängigkeit der künftigen Zahlung der erhöhten Miete von der (weiteren) Gebrauchsüberlassung der Räumlichkeiten nicht in den Tenor aufgenommen werden.

Anders als bei einem bedingten Anspruch, bei welchem die (aufschiebende) Bedingung im Tenor zu bezeichnen ist (vgl. [X.], Urteile vom 16. Dezember 1964 - [X.], [X.]Z 43, 28, 31; vom 18. März 1992 - [X.], [X.], 1624 unter II; vom 9. November 2017 - [X.], NJW 2018, 786 Rn. 14; BeckOK-ZPO/[X.], Stand: 1. März 2021, § 259 Rn. 4), bedarf es dessen in Fällen wie dem [X.] nicht. Denn die Titulierung derartiger laufender, wiederkehrender Leistungen aus einem Dauerschuldverhältnis - hier dem Wohnraummietverhältnis - steht auch dann, wenn dies nicht in den Tenor aufgenommen wird, materiell-rechtlich unter dem Vorbehalt wesentlich gleichbleibender Verhältnisse. Bei deren Änderung bleibt die Initiative zur Korrektur des Titels - in der Regel durch Abänderungs- oder Vollstreckungsgegenklage nach §§ 323, 767 ZPO - dem Vollstreckungsschuldner (Mieter) überlassen (vgl. [X.], Urteil vom 14. Dezember 1998 - [X.], NJW 1999, 954 unter [X.] a; vgl. auch [X.]surteil vom 4. Mai 2011 - [X.], NJW 2011, 2886 Rn. 15).

Dr. Milger     

      

Dr. [X.]     

      

Dr. Bünger

      

Dr. Schmidt     

      

Wiegand     

      

Meta

VIII ZR 42/20

26.05.2021

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Ravensburg, 23. Januar 2020, Az: 1 S 42/19

§ 133 BGB, § 157 BGB, § 307 Abs 1 S 2 BGB, § 557b Abs 1 BGB, § 557b Abs 2 S 1 BGB, § 557b Abs 3 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.05.2021, Az. VIII ZR 42/20 (REWIS RS 2021, 5546)

Papier­fundstellen: MDR 2021, 997-998 REWIS RS 2021, 5546

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