Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13.10.2020, Az. 2 C 41/18

2. Senat | REWIS RS 2020, 4249

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Anspruch der Presse auf Auskunft aus den Akten eines abgeschlossenen Disziplinarverfahrens


Leitsatz

1. Der Anspruch der Presse auf Auskunft zu einem behördlichen Disziplinarverfahren gegen einen Bundesbeamten findet seine Grundlage im Personalaktenrecht in § 111 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BBG.

2. Das disziplinarrechtliche Verwertungsverbot und das Tilgungsgebot (§ 16 Abs. 1 und 3 BDG) sind als bedeutsame Abwägungsfaktoren auf Seiten des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung des betroffenen Beamten in die nach § 111 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BBG vorzunehmende Interessenabwägung einzustellen.

3. Das Merkmal "zwingend erforderlich" des § 111 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BBG ist im Lichte der Pressefreiheit dahin auszulegen, dass die Auskunftserteilung nicht von einer inhaltlichen Bewertung des Informationsanliegens abhängt. Nicht "zwingend erforderlich" kann eine von der Presse verlangte Information sein, wenn sie aus anderen öffentlich zugänglichen Informationsquellen anderweitig verfügbar ist.

4. Die während eines Verwaltungs- oder Klageverfahrens mit dem Ablauf der Tilgungsfrist entstehende Pflicht des Dienstherrn, die Disziplinarakte von Amts wegen zu vernichten, tritt mit seiner Pflicht, die von einem Dritten geltend gemachte Auskunft gegebenenfalls erteilen zu müssen, in Konflikt. Der Ausgleich der kollidierenden Rechtspflichten des Dienstherrn kann nur dadurch hergestellt werden, dass der Disziplinarvorgang bis zur bestands- oder rechtskräftigen Entscheidung über das Auskunftsersuchen in eine gesonderte Aufbewahrung genommen wird.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird die Klage auch hinsichtlich der beantragten Auskunft zu Frage 9 Satz 1 abgewiesen. Die Urteile des [X.] für das [X.] vom 20. September 2018 und des [X.] vom 12. November 2015 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.

Im Übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Die Anschlussrevision des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 3/5 und die Beklagte zu 2/5.

Tatbestand

1

Der Kläger ist freier Journalist. Er begehrt vom [X.] ([X.]) Auskunft zu dem Disziplinarverfahren gegen einen ehemaligen Referatsleiter mit dem Tarnnamen "[X.]", der nach Bekanntwerden der rechtsterroristischen Vereinigung "[X.]" ([X.]) die [X.] angeordnet haben soll. Das [X.] lehnte es unter dem 29. August 2014 ab, Auskünfte zu [X.] zu erteilen.

2

Mit der im September 2014 erhobenen Klage hat der Kläger Auskunft zu folgenden Fragen begehrt:

1. Wie ist der Sachstand des Disziplinarverfahrens in Sachen des Beamten mit dem Decknamen "[X.]"? Ist das Disziplinarverfahren abgeschlossen? Mit welchen Konsequenzen?

2. Welche Informationen zu dem Ablauf der erfolgten Aktenvernichtungen sowie zur Motivation des Mitarbeiters "[X.]", die der Öffentlichkeit bisher nicht durch die Veröffentlichung des Abschlussberichtes des 2. Untersuchungsausschusses des [X.], [X.]. 17/14600, Seiten 743 ff. bekannt sind, wurden im Zuge des Disziplinarverfahrens ermittelt?

3. Welches Fehlverhalten wurde dem Mitarbeiter, gegen den im Zuge des Disziplinarverfahrens ermittelt wurde, genau vorgeworfen?

4. Wie genau sahen die Bemühungen des [X.] aus, das Fehlverhalten aufzuklären? Welchen Umfang und welche Dauer hatten die Aufklärungsbemühungen? Wie viele Personen wurden im Rahmen dieses Verfahrens befragt? Wie viele Seiten umfasst die Ermittlungsakte im Disziplinarverfahren?

5. [X.] Erklärungen dafür gefunden, warum der Mitarbeiter einerseits von Vorgesetzten mit sehr guten Noten beurteilt wurde, andererseits aber gleichzeitig eine Anleitungs- und Kontrollbedürftigkeit durch Vorgesetzte bestand (der diese aber wohl nicht nachkamen und die sich ja schließlich auch in dem schwerwiegenden Fehlverhalten des Mitarbeiters zeigte)? Wenn ja, welche Erklärungen wurden gefunden? Wann genau war der Mitarbeiter "[X.]" wie von seinen Vorgesetzten bewertet worden? Wie waren die einstigen Positivbewertungen begründet worden?

6. Welche Einschätzungen über die mögliche Motivation der Aktenvernichtung durch den Mitarbeiter mit dem Decknamen "[X.]" wurden während der im Rahmen des Disziplinarverfahrens durchgeführten Vernehmungen von anderen Mitarbeitern des [X.] geäußert?

7. Wurde ermittelt, ob der Mitarbeiter "[X.]" mit den von ihm vernichteten Vorgängen in den Jahren zuvor selbst dienstlich befasst gewesen ist? Falls ja, für welche Vorgänge trifft dies zu und wie sah die Befassung aus?

8. Welche Ergebnisse haben die Ermittlungen im Rahmen des Disziplinarverfahrens hinsichtlich der Frage ergeben, ob der betreffende Mitarbeiter die Aktenvernichtungen in eigener Zuständigkeit und ohne Rücksprache mit anderen Mitarbeitern, insbesondere ohne Information seines direkten Vorgesetzten durchgeführt hat?

9. Inwieweit wurde zur Aufklärung des Fehlverhaltens auch außerhalb des [X.] ermittelt? [X.] beispielsweise außenstehende Zeugen vernommen?

3

Das Verwaltungsgericht hat der Klage hinsichtlich der Fragen 1, 3, 4, 6, der Frage 7 Satz 1 sowie der Fragen 8 und 9 stattgegeben; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

4

Das Oberverwaltungsgericht hat das Verfahren eingestellt und das erstinstanzliche Urteil für wirkungslos erklärt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der Frage 1 Satz 1 und 2 für erledigt erklärt haben, sowie das erstinstanzliche Urteil geändert und die Beklagte verurteilt, Auskunft auf die Frage 4 Satz 2 Halbs. 2, Satz 3 und 4 sowie auf die Frage 7 Satz 1, Fragen 8 und 9 zu erteilen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Der Auskunftsanspruch bestehe nur im tenorierten Umfang auf der Grundlage des Personalaktenrechts. Die danach erforderliche Interessenabwägung zwischen dem informationellen Selbstbestimmungsrecht des betroffenen Beamten und dem Informationsinteresse der Presse falle zugunsten der Presse aus. Das disziplinarrechtliche Verwertungsverbot und die damit verbundene Pflicht zur Vernichtung der Disziplinarakten stünden dem Auskunftsanspruch nicht entgegen. Aus den disziplinarrechtlichen [X.], die in erster Linie im Innenverhältnis des Beamten zu seinem Dienstherrn bestünden, folge unmittelbar nichts für den Auskunftsanspruch nach dem Personalaktenrecht. Durch das Auskunftsersuchen entstehe ein gegenüber dem Dienstverhältnis eigenständiges Rechtsverhältnis. Keine andere Beurteilung ergebe sich aus etwaigen weiteren Schutzwirkungen der [X.]. Angesichts der öffentlichen Berichterstattung und der Abschlussberichte der Untersuchungsausschüsse des [X.] sei nicht erkennbar, dass die Erinnerung des Dienstherrn an das Disziplinarverfahren durch die begehrte Auskunft in maßgeblicher Weise noch reaktualisiert werden könnte. Im Übrigen bleibe die Klage ohne Erfolg. Die verbleibenden Fragen seien nicht hinreichend konkret bezeichnet, durch öffentlich zugängliche Quellen bereits beantwortet oder aufgrund ihres spekulativen Charakters wegen des vorrangigen Persönlichkeitsschutzes nicht zu beantworten.

5

Hiergegen wendet sich die Revision der Beklagten mit dem Antrag,

das Urteil des [X.] für das [X.] vom 20. September 2018 und das Urteil des [X.] vom 12. November 2015 teilweise zu ändern und die Klage, soweit sie noch anhängig ist, abzuweisen.

6

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

7

Ferner beantragt er im Wege der [X.],

das Urteil des [X.] für das [X.] vom 20. September 2018 teilweise zu ändern und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, soweit es um die Auskunft zu den Fragen 3, 4 Satz 1 und 2 Halbs. 1 und Frage 6 geht und soweit das Verfahren nicht eingestellt wurde.

8

Die Beklagte beantragt,

die [X.] des Klägers zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

[X.]ie Revision der [X.] ist begründet, soweit sie die [X.] auf Frage 9 Satz 1 betrifft. Insoweit verletzt das Berufungsurteil [X.]recht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO); die Urteile der Vorinstanzen sind insoweit aufzuheben und die Klage des [X.] ist auch insoweit abzuweisen. Im Übrigen ist die Revision der [X.] unbegründet. [X.]ie [X.] des [X.] ist unbegründet.

Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der [X.]sanspruch seine Rechtsgrundlage im Personalaktenrecht findet (1.). Bei der Prüfung des [X.]sanspruchs legt das Oberverwaltungsgericht zwar entscheidungstragend ein [X.] Verständnis des § 16 des [X.]disziplinargesetzes ([X.]) in der Fassung des Art. 12b des [X.]ienstrechtsneuordnungsgesetzes ([X.]NeuG) vom 5. Februar 2009 ([X.] I S. 160) zu Grunde (2.). [X.]ie Entscheidung stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO), soweit sie die zuerkannten Auskünfte auf die Frage 4 Satz 2 Halbs. 2, Satz 3 und 4 sowie auf die Frage 7 Satz 1, Fragen 8 und 9 Satz 2 betrifft (3.). Für die beantragte [X.] auf Frage 9 Satz 1 gilt dies nicht (4.). Weitergehende Ansprüche bestehen nicht (5.).

1. Anspruchsgrundlage für die vom Kläger geltend gemachten Auskünfte ist § 111 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des [X.]beamtengesetzes ([X.]) in der im Fall der Leistungsklage maßgebenden [X.]punkt der mündlichen Verhandlung gültigen Fassung des Art. 11 Nr. 2 des [X.] zur Anpassung des [X.]atenschutzrechts an die Verordnung ([X.]) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie ([X.]) 2016/680 ([X.] und Umsetzungsgesetz [X.] - 2. [X.]SAnpUG-[X.]) vom 20. November 2019 ([X.] S. 1626). Änderungen der Rechtslage im Revisionsverfahren, die sich nach Erlass des Berufungsurteils ergeben haben, sind für die Entscheidung des [X.] beachtlich, [X.]n das Berufungsgericht, entschiede es nunmehr anstelle des [X.], die Rechtsänderung zu beachten hätte ([X.], Urteile vom 1. November 2005 - 1 [X.] 21.04 - [X.]E 124, 276 <279 f.> und vom 23. Oktober 2007 - 1 [X.] 10.07 - [X.]E 129, 367 Rn. 40). Müsste das Berufungsgericht nunmehr entscheiden, hätte es seinem Urteil die jetzt geltende Regelung des § 111 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] zugrunde zu legen. Hiergegen bestehen im Hinblick auf das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot keine Bedenken. § 111 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] wurde gegenüber der zuvor (im [X.]punkt der Entscheidung des Berufungsgerichts) geltenden Regelung des § 111 Abs. 3 Satz 1 [X.] sprachlich, aber nicht inhaltlich neu gefasst.

Nach § 111 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] kann ein [X.]ritter eine [X.] ohne Einwilligung des Beamten nur verlangen, [X.]n die [X.]serteilung für den Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen zwingend erforderlich ist. [X.]ie Norm des beamtenrechtlichen Personalaktenrechts enthält nicht lediglich eine an die aktenführende Behörde gerichtete Ermächtigungsgrundlage zur Erteilung von Auskünften an [X.]ritte unter Änderung der auf die Zwecke der Personalverwaltung und Personalwirtschaft gerichteten Bestimmung der Akten (§ 106 Abs. 3 [X.]), sondern ist vielmehr Anspruchsgrundlage für den [X.], die diesem ein Recht auf [X.] vermittelt ([X.], Urteile vom 29. Juni 2017 - 7 [X.] 24.15 - [X.]E 159, 194 Rn. 19 und vom 28. Februar 2019 - 7 [X.] 20.17 - [X.]E 165, 1 Rn. 16). [X.]er als Jedermannsrecht normierte [X.]sanspruch ist geeignet, die informationsrechtliche Stellung der Presse auszugestalten. [X.]enn die Vorschrift verweist auf eine umfassende Interessenabwägung, in die dann je nach ihrer Art unterschiedlich zu gewichtende Anliegen und folglich auch das besonders hohe Informationsinteresse der Presse einfließen kann. In dieser Situation ist für einen verfassungsunmittelbaren Anspruch aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG kein Raum ([X.], Urteil vom 29. Juni 2017 - 7 [X.] 24.15 - [X.]E 159, 194 Rn. 63 ff.).

2. Bei der An[X.]dung des § 111 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] (seinerzeit: Abs. 3 Satz 1 a.[X.]) hat das Berufungsgericht revisibles Recht verletzt (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). [X.]as Oberverwaltungsgericht ist bei der Prüfung des Anspruchs und der dabei vorzunehmenden Interessenabwägung von einem bundesrechtswidrigen Verständnis des § 16 [X.] ausgegangen. [X.]ie Annahme, aus dem in erster Linie im Innenverhältnis des Beamten zum [X.]ienstherrn bestehenden [X.] und der Pflicht zur Vernichtung der Akten gemäß § 16 Abs. 1 und 3 [X.] folge "unmittelbar nichts" für den geltend gemachten [X.]sanspruch, verstößt ebenso gegen [X.]recht wie die Annahme, der Schutzzweck dieser Bestimmungen bestehe nur darin, eine Reaktivierung der Erinnerung des [X.]ienstherrn an das [X.]isziplinarverfahren zu vermeiden. [X.]amit hat das Oberverwaltungsgericht den Schutzgehalt und damit das in die Interessenabwägung gemäß § 111 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] einzustellende Gewicht des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung nicht zutreffend erfasst. [X.]ie im Normzweck des § 16 Abs. 1 und 3 [X.] zum Ausdruck kommende Wertung zugunsten dieses Grundrechts ist ein bedeutender Abwägungsfaktor, der in die Abwägung der Interessen einzustellen ist.

a) [X.]as Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) schützt die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden ([X.], Urteil vom 15. [X.]ezember 1983 - 1 BvR 209/83 u.a. - [X.]E 65, 1 <41 f.>; vgl. auch [X.] vom 14. [X.]ezember 2000 - 2 BvR 1741/99 u.a. - [X.]E 103, 21 <32 f.>). [X.]ies umfasst nicht nur elektronisch speicherbare, sondern sämtliche personenbezogenen [X.]aten ([X.], Beschluss vom 9. März 1988 - 1 BvL 49/86 - [X.]E 78, 77 <84>). [X.]abei ist grundsätzlich gleichgültig, wo die Information gewonnen wurde oder welchen Inhalt sie hat; das Schutzbedürfnis ergibt sich vor allem aus der Möglichkeit, das Erscheinungsbild eines Menschen in einer bestimmten Situation von diesem abzulösen, datenmäßig zu fixieren - zu "verdinglichen" - und jederzeit vor einem unüberschaubaren Personenkreis zu reproduzieren, dabei auch zu verändern oder zu manipulieren ([X.], Urteil vom 15. [X.]ezember 1999 - 1 BvR 653/96 - [X.]E 101, 361 <381>; Beschluss vom 9. Oktober 2002 - 1 BvR 1611/96 u.a. - [X.]E 106, 28 <39 f.>). [X.]amit hat das Recht auf informationelle Selbstbestimmung im Verhältnis zu den sonstigen Gewährleistungsbereichen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen eigenen Gehalt; es stellt eine eigene Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar ([X.], Beschluss vom 6. November 2019 - 1 BvR 16.13 - [X.]E 152, 152 Rn. 83 <"Recht auf Vergessen I">).

[X.]as Recht auf "informationelle Selbstbestimmung" ist nicht schrankenlos gewährleistet. [X.]er Einzelne hat nicht ein Recht im Sinne einer absoluten, uneinschränkbaren Herrschaft über "seine" [X.]aten; er ist vielmehr eine sich innerhalb der [X.] entfaltende, auf Kommunikation angewiesene Persönlichkeit. Information, auch soweit sie personenbezogen ist, stellt ein Abbild [X.] Realität dar, das nicht ausschließlich dem Betroffenen allein zugeordnet werden kann. [X.]as Grundgesetz hat die Spannung Individuum - Gemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit der Person entschieden. Grundsätzlich muss daher der Einzelne Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen ([X.], Urteil vom 15. [X.]ezember 1983 - 1 BvR 209/83 u.a. - [X.]E 65, 1 <43 f.> m.w.N.). [X.]ies gilt insbesondere für [X.]aten des Einzelnen, die sein soziales Verhalten betreffen und insoweit seiner ausschließlichen Verfügungsmöglichkeit entzogen sind, etwa bei strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen, die auch Belange der Allgemeinheit berühren ([X.], Urteil vom 20. Februar 1990 - 1 [X.] 29.86 - [X.] 402.41 Allg. Polizeirecht Nr. 46 S. 8 und vom 11. [X.]ezember 1996 - 1 [X.] 56.95 - [X.]E 113, 44 <44 f.>).

Träger des Grundrechts in allen genannten Aspekten sind auch Amtsträger, und zwar nicht nur bei Informationen mit privatem, sondern auch bei solchen mit amtsbezogenem Inhalt. [X.]ie Folgen einer solchen beliebigen [X.]arstellung hinsichtlich des Erscheinungsbildes "im Amt" treffen den Einzelnen nicht nur in seinem Amt, sondern regelmäßig zugleich in seiner persönlichen und privaten Existenz ([X.], Urteil vom 23. Juni 2004 - 3 [X.] 41.03 - [X.]E 121, 115 <125 f.>).

b) Ausgehend von diesen allgemeinen Grundsätzen ist bei der Beurteilung von presserechtlichen [X.] der vorliegenden Art u.a. auch die [X.] ein bedeutsamer Gesichtspunkt für die Bestimmung des Schutzgehalts des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] lässt es der verfassungsrechtliche Schutz der Persönlichkeit nicht zu, dass die Medien sich über die aktuelle Berichterstattung hinaus zeitlich unbeschränkt mit der davon betroffenen Person befassen. [X.]as Interesse an der öffentlichen Berichterstattung über eine Person verändert sich mit dem zunehmenden zeitlichen Abstand zu dem die Berichterstattung auslösenden Ereignis. [X.]as Recht des Betroffenen, "allein gelassen zu werden", gewinnt im Laufe der [X.] zunehmend an Bedeutung und setzt dem Informationsinteresse Grenzen. [X.]ie zeitliche Grenze zwischen der grundsätzlich zulässigen aktuellen Berichterstattung und einer unzulässigen späteren [X.]arstellung oder Erörterung lässt sich dabei nicht allgemein, jedenfalls nicht mit einer nach Monaten und Jahren für alle Fälle fest umrissenen Frist fixieren. [X.]as entscheidende Kriterium liegt darin, ob die betreffende Berichterstattung gegenüber der aktuellen Information eine erhebliche neue oder zusätzliche Beeinträchtigung des Betroffenen zu bewirken geeignet ist (vgl. [X.], Urteil vom 5. Juni 1973 - 1 BvR 536/72 - [X.]E 35, 202 <233 f.>; Beschluss vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 - [X.]E 152, 152 Rn. 98).

Es ist nicht möglich, den sich durch [X.]ablauf verdichtenden Schutzanspruch nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG unter schematischer Übernahme anderweitig geregelter Ver[X.]dungs-, Veröffentlichungs- oder [X.] zu bestimmen. Solche an den [X.]ablauf anknüpfenden einfachrechtlichen Regelungen folgen je eigenen Zwecken und können den von [X.] wegen gebotenen Ausgleich zwischen den sich gegenüberstehenden Grundrechten nicht leisten. Sie können allerdings im Einzelfall als Orientierungshilfe herangezogen werden, was die eigenständige grundrechtliche Abwägung jedoch nicht ersetzt ([X.], Beschluss vom 6. November 2019 - 1 BvR 16.13 - [X.]E 152, 152 Rn. 126).

c) Im Fall presserechtlicher [X.]s- und Unterlassungsansprüche hat das [X.] in ständiger Rechtsprechung für das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 des [X.]zentralregistergesetzes (BZRG) angenommen, dass es kein einschränkungsloses Verbot begründet, Informationen über eine getilgte Vorstrafe zu verbreiten; vielmehr ist die im Normzweck des § 51 Abs. 1 BZRG zum Ausdruck kommende Wertung zugunsten des Persönlichkeitsrechts als ein bedeutsamer Abwägungsfaktor in die Güter - und Interessenabwägung einzustellen ([X.], [X.] vom 25. Februar 1993 - 1 BvR 172/93 - NJW 1993, 1463 <1464>, vom 24. Januar 2006 - 1 BvR 2602/05 - [X.]K 7, 217 <219> und vom 12. März 2007 - 1 BvR 1252/02 - [X.]K 10, 383 <387>; Beschluss vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 - [X.]E 152, 152 Rn. 126). [X.]abei ist verfassungsrechtlich nicht gefordert, die Offenlegung einer getilgten Vorstrafe nur dann als zulässig anzusehen, [X.]n eine konkrete Gefährdung anderer Rechtsgüter oder öffentlicher Interessen droht. Umgekehrt gebietet das Grundrecht auf Pressefreiheit aber auch nicht, dass das Recht, "mit seiner Straftat allein gelassen zu werden", immer dann zurückzutreten hat, [X.]n ein neuer aktueller Anlass gegeben ist, der einen Bezug zu einer vor vielen Jahren begangenen Straftat aufweist. Vielmehr ist in den Fällen, in denen ein neuer aktueller Anlass für die Berichterstattung über eine im [X.]zentralregister getilgte Straftat gegeben ist, eine Güter- und Interessenabwägung zwischen der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten [X.] der Presse und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen unter umfassender Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ([X.], [X.] vom 25. Februar 1993 - 1 BvR 172/93 - NJW 1993, 1463 <1464>).

d) [X.]iese Wertung ist auf das disziplinarrechtliche Verwertungsverbot und die damit verbundene Pflicht des [X.]ienstherrn zur Entfernung und Vernichtung des [X.]isziplinarvorgangs nach § 16 Abs. 1 und 3 [X.] zu übertragen.

§ 16 Abs. 1 Satz 1 [X.] bestimmt, dass der Verweis nach zwei Jahren, eine Geldbuße, eine Kürzung der [X.]ienstbezüge und eine Kürzung des Ruhegehalts nach drei Jahren sowie eine Zurückstufung nach sieben Jahren bei weiteren [X.]isziplinarmaßnahmen und bei sonstigen Personalmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden dürfen (Verwertungsverbot). [X.]er Beamte gilt gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 [X.] nach dem Eintritt des [X.] als von der [X.]isziplinarmaßnahme nicht betroffen (Unbescholtenheitsklausel). Liegen die Voraussetzungen des [X.] nach § 16 Abs. 1 Satz 1 [X.] vor ([X.]), sind gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 [X.] von Amts wegen alle Eintragungen in der Personalakte über die [X.]isziplinarmaßnahme zu entfernen und zu vernichten ([X.]). [X.]avon ausgenommen sind das Rubrum und die Entscheidungsformel einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung, mit der auf eine Zurückstufung erkannt wurde (vgl. § 16 Abs. 3 Satz 2, 3 und 6 [X.]). Auf Antrag des Beamten unterbleibt die Entfernung oder erfolgt eine gesonderte Aufbewahrung (§ 16 Abs. 3 Satz 4 bis 6 [X.]).

[X.]ie Wirkungen der Tilgungsbestimmungen des § 16 Abs. 1 und 3 [X.] sind entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht auf das Innenverhältnis des Beamten zu seinem [X.]ienstherrn beschränkt und deshalb nicht ohne Belang für das [X.]sersuchen des [X.] gegenüber dem [X.]ienstherrn. [X.]er betroffene Beamte kann sich auch gegenüber dem Rechtsverkehr auf den Eintritt des disziplinarrechtlichen [X.] berufen. [X.]ies hat aber nicht zur Folge, dass dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung absoluter Vorrang zukommt und ein abwägungsresistenter Schutzanspruch zu Gunsten des betroffenen Beamten entsteht. [X.]as disziplinarrechtliche Verwertungsverbot und das [X.] sind vielmehr als bedeutsame Abwägungsfaktoren auf Seiten des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung des betroffenen Beamten in die nach § 111 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] vorzunehmende Interessenabwägung einzustellen.

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass das Strafrecht und das [X.]isziplinarrecht unterschiedliche Zwecke verfolgen ([X.], Urteil vom 24. Oktober 2019 - 2 [X.] 3.18 - [X.]E 166, 389 Rn. 34; Beschlüsse vom 1. März 2012 - 2 B 120.11 - IÖ[X.] 2012, 127 <129> und vom 21. Juni 2017 - 2 B 50.16 - [X.] 235.1 § 13 [X.] Nr. 44 Rn. 11). Entscheidend ist, dass die in den jeweiligen Verfahren vorgesehenen Tilgungsbestimmungen in ihrer Zweckrichtung vergleichbar sind.

[X.]as Verwertungsverbot nach § 51 Abs. 1 BZRG bestimmt, dass die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden dürfen. Zweck des [X.] ist es, den verurteilten Straftäter nach einer gewissen [X.] vom Makel der Bestrafung zu befreien, um seine Resozialisierung zu erleichtern ([X.], Urteil vom 3. [X.]ezember 1973 - 1 [X.] 62.73 - [X.]E 46, 205 <206>). [X.]as Verwertungsverbot und das [X.] des § 16 [X.] verfolgen den vergleichbaren Zweck, den Beamten vom Makel eines vergangenen Fehlverhaltens (dem [X.]ienstvergehen) zu befreien, den Makel "aus der Welt zu schaffen". Sie sollen als materiell-rechtliche Schutzmaßnahmen zugunsten des Beamten verhindern, dass sich ein geahndetes [X.]ienstvergehen ohne zeitliche Begrenzung zum Nachteil des Beamten auswirken kann.

[X.]ieser Zweck beruht auf der Überlegung, dass nach einem angemessen langen pflichtgemäßen Verhalten des Beamten der Erziehungszweck der vorausgegangenen Maßnahme als erreicht und das Vertrauen in seine Integrität als wiederhergestellt gelten kann. [X.]ie verhängte [X.]isziplinarmaßnahme darf nach Ablauf der bestimmten Frist weder bei weiteren [X.]isziplinarmaßnahmen noch bei Personalmaßnahmen Berücksichtigung finden (vgl. [X.], Urteil vom 11. [X.]ezember 1984 - 1 [X.] 113.83 - [X.]E 76, 237 <241 f.>; Urban/[X.], [X.], 2. Aufl. 2017, § 16 Rn. 2). [X.]ie über die [X.]isziplinarmaßnahme entstandenen Aktenvorgänge müssen gemäß § 16 Abs. 3 [X.] von Amts wegen aus den Personalakten entfernt und vernichtet werden. [X.]ie Entfernung und Vernichtung der [X.]isziplinarvorgänge hat der Gesetzgeber auch im Interesse des [X.]ienstvorgesetzten für geboten gehalten, um diesem den möglichen Vorwurf zu ersparen, er ver[X.]de disziplinare Vorgänge nach deren Tilgung weiter zum Nachteil des Beamten (vgl. BT-[X.]rs. V/1693 S. 9 zu § 103a B[X.]O-Entwurf, der später als Vorgängernorm des § 16 [X.] in § 119 Abs. 1 Satz 2 B[X.]O 1967 Gesetz wurde). [X.]er Beamte kann sich mit Eintritt der [X.] der [X.]isziplinarmaßnahme gegenüber dem [X.]ienstherrn und auch gegenüber dem Rechtsverkehr als nicht gemaßregelt bezeichnen ([X.], Beschluss vom 11. März 1987 - 1 [X.]B 6.87 - [X.]okBer B 1987, 152); er gilt als unbescholten, wie deklaratorisch in § 16 Abs. 1 Satz 2 [X.] - vormals in § 119 Abs. 4 B[X.]O (vgl. BT-[X.]rs. V/1693 S. 9) - festgehalten wird.

3. [X.]as Berufungsgericht hat das disziplinarrechtliche Verwertungsverbot und die Pflicht zur Entfernung und Vernichtung des [X.]isziplinarvorgangs nach § 16 Abs. 1 und 3 [X.] nicht als relevanten Abwägungsfaktor erwogen. [X.]ie Entscheidung stellt sich trotz dieses Abwägungsmangels aber im Ergebnis als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO), soweit sie die Auskünfte auf die Frage 4 Satz 2 Halbs. 2, Satz 3 und 4 sowie auf die Frage 7 Satz 1, Fragen 8 und 9 Satz 2 betrifft. [X.]ie Klage ist insoweit zulässig und begründet. [X.]er Kläger hat einen Anspruch auf [X.] auf diese Fragen gemäß § 111 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.]. [X.]ie danach gebotene Interessenabwägung fällt auch unter Berücksichtigung des Normzwecks des § 16 Abs. 1 und 3 [X.] zu Gunsten des pressespezifischen Informationsinteresses aus. [X.]as in diesem Fall eröffnete Ermessen hat sich zu einem Anspruch auf [X.] verdichtet.

a) Bei den vom Kläger begehrten Auskünften handelt es sich um Auskünfte aus Personalakten, deren Erteilung tatsächlich nicht unmöglich geworden ist.

aa) Ob ein Vorgang Personalakten enthält, richtet sich allein nach dem unmittelbaren inneren Zusammenhang des Vorgangs mit dem konkreten Beamtenverhältnis (materieller Personalaktenbegriff); der Art der Aufbewahrung (formeller Personalaktenbegriff) kommt keine rechtliche Bedeutung zu ([X.], Urteile vom 2. April 1981 - 2 [X.] 34.79 - [X.]E 62, 135 <137> und vom 29. Juni 2017 - 7 [X.] 24.15 - [X.]E 159, 194 Rn. 16; Beschluss vom 4. April 1990 - 2 B 38.90 - [X.] 237.1 Art. 100 [X.] Nr. 1 S. 1).

[X.]ie [X.]isziplinarakte des Beamten mit dem Tarnnamen "[X.]" erfüllt die Voraussetzungen des materiellen Personalaktenbegriffs. Solange das [X.]isziplinarverfahren in Gang ist, wird die [X.]isziplinarakte formell gesondert geführt und Akteneinsicht auf der Grundlage der [X.]isziplinargesetze gewährt. Nach Abschluss des [X.]isziplinarverfahrens ist die [X.]isziplinarakte zur Personalakte zu nehmen, d.h. alle aus Anlass der disziplinarischen Ermittlungen angefallenen Unterlagen. Hierzu gehören auch Unterlagen, die aufgrund von informellen Ermittlungen vor Einleitung eines behördlichen [X.]isziplinarverfahrens gemäß §§ 17 ff. [X.] entstanden sind ([X.], Urteil vom 31. Januar 1980 - 2 [X.] 5.78 - [X.]E 59, 355 <359>; Beschluss vom 8. Mai 2006 - 1 [X.]B 1.06 - [X.] 232 § 90c [X.] Nr. 1 S. 2 m.w.N.; vgl. auch BT-[X.]rs. 12/544 S. 16 f.). Selbst [X.]n sich [X.] im Original oder in Kopie entgegen der gesetzlichen Zweckbestimmung (§ 106 Abs. 1 Satz 4 [X.]) unzulässigerweise (auch) in Sachakten des [X.]ienstherrn befänden, wofür hier im Übrigen kein Anhalt besteht, würde es sich weiterhin um [X.] im materiellen Sinn handeln, die der Regelung des § 111 Abs. 2 [X.] unterfielen. Auch in diesem Fall wäre entgegen der Annahme des [X.] kein Raum für einen auf Sachakten bezogenen [X.]sanspruch unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.

bb) [X.]ie Erteilung der [X.] aus der [X.]isziplinarakte des Beamten mit dem Tarnnamen "[X.]" ist tatsächlich noch möglich.

Nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) hat die Beklagte die [X.]isziplinarakte nach Ablauf der Tilgungsfrist des § 16 Abs. 1 [X.] nicht gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 [X.] vernichtet, sondern mit Rücksicht auf das Klageverfahren versiegelt an das [X.], für Bau und Heimat übersandt. [X.]amit hat die Beklagte der Kollision ihr [X.] widerstreitender Rechtspflichten angemessen Rechnung getragen. [X.]ie während eines Verwaltungs- oder Klageverfahrens mit dem Ablauf der Tilgungsfrist entstehende Pflicht des [X.]ienstherrn gemäß § 16 Abs. 3 [X.], die [X.]isziplinarakte von Amts wegen zu vernichten, tritt mit seiner Pflicht, die von einem [X.] geltend gemachte [X.] nach § 111 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] gegebenenfalls erteilen zu müssen, in Konflikt. [X.]as einfachrechtliche Verwertungsverbot und das [X.] genießen - wie ausgeführt - keinen absoluten Vorrang. [X.]ie Kollision der widerstreitenden Rechtspflichten des [X.]ienstherrn ist deshalb auf [X.] angemessen auszugleichen. [X.]er Ausgleich kann in Konstellationen wie der vorliegenden nur dadurch hergestellt werden, dass der [X.]isziplinarvorgang bis zur [X.] oder rechtskräftigen Entscheidung über das [X.]sersuchen in eine gesonderte Aufbewahrung genommen wird. [X.]ie [X.]isziplinarakte ist im Hinblick auf die eingetretene Pflicht zur Vernichtung der [X.] nach § 16 Abs. 3 [X.] unter Verschluss zu nehmen (etwa durch eine Versiegelung), um die Einsicht oder die Ver[X.]dung zu einem anderen Zweck als dem zu verhindern, das streitbefangene [X.]sbegehren nach § 111 Abs. 2 [X.] erfüllen zu müssen. Nach bestandskräftigem Abschluss des Verwaltungsverfahrens oder Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über das [X.]sbegehren ist die verwahrte [X.]isziplinarakte gemäß § 16 Abs. 3 [X.] umgehend vom [X.]ienstherrn zu vernichten und der Beamte entsprechend zu unterrichten (vgl. § 16 Abs. 3 Satz 5 [X.]). Nur diese Verfahrensweise sichert den Rechtsschutz des [X.] hinreichend. Ihn im Fall des drohenden Ablaufs der Tilgungsfristen während des Verwaltungs- oder Klageverfahrens auf den einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO zu verweisen, wäre nicht gleichermaßen geeignet, wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) zu gewährleisten.

b) Bei der nach § 111 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] vorzunehmenden Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber die Überwindung der gesetzlich normierten Vertraulichkeit der [X.] insbesondere zur Wahrung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung nur im Ausnahmefall zugelassen hat. Er hat im Spannungsverhältnis zwischen dem Informationsinteresse des [X.] und dem [X.] des Beamten dem [X.]schutz einen relativen Vorrang eingeräumt; das Informationsinteresse muss überwiegen ([X.], Urteil vom 29. Juni 2017 - 7 [X.] 24.15 - [X.]E 159, 194 Rn. 66).

Neben dem vorrangig bezweckten Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung des betroffenen Beamten (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG) mit dem dargestellten Gewährleistungsgehalt (s.o. Rn. 13 ff.) ist auf Seiten der [X.] auch das öffentliche Interesse an der Vertraulichkeit von [X.]isziplinarverfahren bei der Abwägung zu bedenken. [X.]ie Vertraulichkeit des [X.]isziplinarverfahrens dient nicht vorrangig dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des Beamten, sondern soll die Funktionsfähigkeit des [X.]isziplinarverfahrens gewährleisten. Zweck des [X.]isziplinarverfahrens ist es, das Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit der Beamten und damit die Funktionsfähigkeit des öffentlichen [X.]ienstes sicherzustellen ([X.], Beschluss vom 21. Juni 2017 - 2 B 50.16 - [X.] 235.1 § 13 [X.] Nr. 44 Rn. 11). [X.]abei ist bei der Gewichtung des öffentlichen Interesses an der Vertraulichkeit des [X.]isziplinarverfahrens die Entscheidung des Gesetzgebers zu beachten, dass er im [X.]disziplinargesetz für das gerichtliche [X.]isziplinarverfahren in Umkehr des [X.] nach früherem Recht (§ 73 B[X.]O) den Grundsatz der Öffentlichkeit vorgeschrieben hat (§ 60 Abs. 1 [X.]). [X.]iese gesetzgeberische Wertung ist unabhängig davon zu berücksichtigen, ob es zu einem gerichtlichen Verfahren kommt oder die [X.]isziplinarmaßnahme bestandskräftig im behördlichen [X.]isziplinarverfahren verhängt wird.

[X.]emgegenüber kann sich der Kläger auf den Schutz der Pressefreiheit als berechtigtes Interesse im Sinne des § 111 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] berufen. [X.]as Oberverwaltungsgericht hat den Gewährleistungsgehalt der Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zutreffend erfasst.

[X.]ie Pressefreiheit umfasst nicht nur ein Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe, sondern garantiert darüber hinaus in ihrem objektiv-rechtlichen Gehalt die institutionelle Eigenständigkeit der Presse. [X.]er Gesetzgeber ist hieraus in der Pflicht, die Rechtsordnung in einer Weise zu gestalten, die der besonderen verfassungsrechtlichen Bedeutung der Presse gerecht wird und ihr eine funktionsgemäße Betätigung ermöglicht. Hierzu zählt auch die Schaffung von behördlichen [X.]spflichten ([X.], Urteil vom 5. August 1966 - 1 BvR 586/62 u.a. - [X.]E 20, 162 <175 f.>; [X.], Urteile vom 13. [X.]ezember 1984 - 7 [X.] 139.81 - [X.]E 70, 310 <311, 314> und vom 27. November 2013 - 6 A 5.13 - [X.] 402.71 BN[X.]G Nr. 3 Rn. 22).

Eine effektive funktionsgemäße Betätigung der Presse setzt voraus, dass ihre Vertreter in hinreichendem Maß von staatlichen Stellen [X.] über Angelegenheiten erhalten, die nach ihrem [X.]afürhalten von öffentlichem Interesse sind. Mit der hohen Bedeutung der Presse für die öffentliche Meinungsbildung in der [X.]emokratie wäre es nicht vereinbar, insoweit eine restriktive Betrachtungsweise an den Tag zu legen. [X.]er Gesetzgeber ist zwar unter besonderen Umständen berechtigt, einzelne behördliche Funktionsbereiche von [X.]spflichten auszunehmen ([X.], Urteil vom 20. Februar 2013 - 6 A 2.12 - [X.]E 146, 56 Rn. 27). Aber er ist nicht berechtigt, ganze Verwaltungsbereiche freizustellen. [X.]em verfassungsrechtlich anerkannten Vermittlungs- und Kontrollauftrag der Presse ist nur dann in genügender Weise Rechnung getragen, [X.]n - von einzelnen behördlichen Funktionsbereichen besonderen [X.]harakters abgesehen - Ausschlussgründe einen punktuellen Zuschnitt aufweisen, mit dem der Gesetzgeber konkret umrissenen gegenläufigen Schutzgütern Rechnung trägt, und zwar beschränkt auf das Maß, in dem bei materieller Betrachtung tatsächlich ein Schutzbedarf erkennbar ist. [X.]er Presse müssen zudem trotz der Ausschlussgründe wirksame Informations- und Recherchemöglichkeiten hinsichtlich des betroffenen [X.] verbleiben. Wäre die Konsequenz eines bestimmten Ausschlussgrundes oder des Zusammenspiels mehrerer von ihnen, dass die Presse sich über die staatliche Betätigung in einem bestimmten Verwaltungsbereich kein aussagekräftiges Urteil mehr bilden könnte, wäre ihr eine effektive funktionsgemäße Betätigung verwehrt (vgl. [X.], Urteil vom 25. März 2015 - 6 [X.] 12.14 - [X.]E 151, 348 Rn. 30).

[X.]er Gewährleistungsgehalt des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist bei der Auslegung von § 111 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] auch insoweit von Bedeutung, als die Norm verlangt, dass die begehrte [X.] für den Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen des [X.] "zwingend erforderlich" ist. [X.]as Merkmal "zwingend erforderlich" ist nicht dahin zu verstehen, dass die [X.]serteilung von einer Inhaltsbewertung des [X.] abhängt. Eine journalistische Relevanzprüfung ist mit dem verfassungsrechtlichen Schutz der Presse nicht vereinbar. [X.]as Gebot staatlicher Inhaltsneutralität gilt nicht nur für das Stadium der Publikation, sondern auch für das vorgelagerte Stadium der Recherche. [X.]ie Presse muss nach ihren publizistischen Kriterien selbst entscheiden dürfen, was sie des öffentlichen Interesses für Wert hält und was nicht (vgl. [X.], Urteil vom 15. [X.]ezember 1999 - 1 BvR 653/96 - [X.]E 101, 361 <389>; [X.] vom 28. August 2000 - 1 BvR 1307/91 - NJW 2001, 503 <505>). Es ist Sache der Presse, selbst zu beurteilen, welche Informationen sie für erforderlich hält, um ein bestimmtes Thema zum Zweck einer Berichterstattung im Recherchewege aufzubereiten (vgl. [X.], Urteil vom 1. Oktober 2014 - 6 [X.] 35.13 - [X.] 11 Art. 5 Abs. 1 GG Nr. 3 Rn. 41). Allerdings ist bei der Gewichtung des Informationsinteresses der Presse zu berücksichtigen, dass es vermindert sein kann, [X.]n die begehrte Information bereits aus anderen öffentlich zugänglichen Informationsquellen anderweitig verfügbar ist. In einem solchen Fall kann das Informationsinteresse die begehrte [X.]serteilung angesichts der entgegenstehenden [X.]n nicht zwingend erfordern (vgl. [X.], Urteil vom 29. Juni 2017 - 7 [X.] 24.15 - [X.]E 159, 194 Rn. 41).

c) Bei der nach Maßgabe dieser allgemeinen Grundsätze vorzunehmenden Abwägung zwischen dem pressespezifischen Informationsinteresse des [X.] einerseits und den von der [X.] zu wahrenden [X.]n andererseits kommt im Streitfall keine andere Entscheidung in Betracht, als die Auskünfte auf Frage 4 Satz 2 Halbs. 2, Satz 3 und 4 sowie auf die Frage 7 Satz 1, Fragen 8 und 9 Satz 2 zu erteilen.

[X.]em pressespezifischen Informationsinteresse des [X.] ist angesichts der hohen Bedeutung der Aufarbeitung der Verbrechen des [X.] für das Gemeinwesen ein derart überragend großes Gewicht beizumessen, dass auch unter Berücksichtigung des zugunsten des persönlichen [X.]s streitenden [X.] und der daraus folgenden Pflicht zur Vernichtung der [X.]isziplinarakte nach § 16 Abs. 1 und 3 [X.] eine andere Entscheidung als die [X.]serteilung ausgeschlossen ist.

aa) Zugunsten der Pressefreiheit fällt ganz maßgebend ins Gewicht, dass im Fokus des [X.]sverlangens nicht die Person des betroffenen Beamten mit dem Tarnnamen "[X.]" steht, sondern das im öffentlichen Interesse liegende Handeln staatlicher Stellen bei der Aufklärung der Verbrechen des [X.]. [X.]iese Zielrichtung seines Anliegens hat der Kläger in der mündlichen Revisionsverhandlung erneut bekräftigt. Er beruft sich damit auf die besondere verfassungsrechtliche Bedeutung der Pressefreiheit. [X.]as Informationsinteresse gilt dem legitimen [X.] Bedürfnis nach Kontrolle der für die Sicherheit und Ordnung zuständigen Behörden. Hier wird bedeutsam, dass das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist ([X.], Beschluss vom 10. Oktober 1995 - 1 BvR 1476/91 u.a. - [X.]E 93, 266 <293>). [X.]ieser Schutzgehalt strahlt auch auf die Beurteilung einer Information ein, die zwar eine Person betrifft, sich aber mittelbar auf das Verhalten staatlicher Stellen bezieht ([X.], [X.] vom 12. März 2007 - 1 BvR 1252/02 - [X.]K 10, 383 <387>). Weiter ist von Gewicht, dass das geltend gemachte Informationsinteresse trotz des verstrichenen [X.]raums seit den Taten des [X.] nach wie vor aktuell ist. [X.]ie Aufarbeitung der Verbrechen des [X.] hat eine hohe Bedeutung für die Allgemeinheit, die fortdauert und nicht an Aktualität verloren hat. [X.]as fortdauernde Informationsinteresse liegt gerade in der Art und Schwere der Verbrechen und der damit im Zusammenhang stehenden legitimen Fragen nach einem behördlichen Versagen und seiner Aufklärung. [X.]iese Fragen sind auch durch nachfolgende Begebenheiten Gegenstand aktueller Berichterstattung, so z.B. im Zusammenhang mit den von Polizeibeamten verfassten Morddrohungen unter der Bezeichnung "[X.] 2.0".

bb) [X.]emgegenüber muss das Recht des betroffenen Beamten auf informationelle Selbstbestimmung, dem - wie dargelegt (s.o. Rn. 13 ff.) - ein besonderes Gewicht zukommt, auch unter Beachtung des zu seinen Gunsten streitenden Normzwecks des § 16 [X.] als nachrangig zurücktreten.

[X.]er Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist nach dem Inhalt der begehrten Auskünfte auf Frage 4 Satz 2 Halbs. 2, Satz 3 und 4 sowie auf die Frage 7 Satz 1, Fragen 8 und 9 Satz 2 nicht sehr intensiv. Bei den Fragen handelt es sich um geschlossene Fragen, die mit "ja" oder "nein" oder mit [X.]igen Worten sachlich, ohne besonders starken Persönlichkeitsbezug beantwortet werden können. Keine andere Beurteilung ergibt sich daraus, dass nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) dem Kläger die Identität des Beamten "[X.]" bekannt ist. Es ist davon auszugehen, dass sich die Presse ihrer Verantwortung bewusst ist und insbesondere die Grundsätze des Pressekodex und die dazu ergangenen Richtlinien beachtet. [X.]ie Medien haben insoweit gesteigerte Sorgfaltspflichten. [X.]ie Verantwortung für die Beachtung dieser Pflichten liegt dabei grundsätzlich bei den Medien selbst. [X.]iese Sorgfaltspflichten können nicht schon generell zum Maßstab für das Zugänglichmachen der Informationen gemacht werden ([X.], [X.] vom 14. September 2015 - 1 BvR 857/15 - NJW 2015, 3708 Rn. 22). Im Übrigen besteht keine Veranlassung für die Annahme einer identifizierenden Berichterstattung. [X.]er Kläger hat erklärt, sich an den vom [X.]eutschen Presserat aufgestellten Pressekodex zu halten und von einer solchen identifizierenden Berichterstattung in jedem Fall Abstand zu nehmen. Wie ausgeführt, hat er in der mündlichen Revisionsverhandlung bekräftigt, dass es ihm nicht um die Person des Beamten geht, sondern um die Frage des Verhaltens der [X.] bei der Aufarbeitung der Verbrechen des [X.], was ihr Vorgehen im [X.]isziplinarverfahren einschließt. Es besteht kein Anlass, daran zu zweifeln.

Weiter ist zu berücksichtigen, dass das [X.] des betroffenen Beamten grundsätzlich ein größeres Gewicht gewinnt, [X.]n die gegen ihn verhängte [X.]isziplinarmaßnahme nach § 16 Abs. 1 [X.] nicht mehr verwertet werden darf und der [X.]ienstherr verpflichtet ist, die [X.]isziplinarakte gemäß § 16 Abs. 3 [X.] zu vernichten. [X.]er Eintritt des [X.] und des [X.]s verstärken das Gewicht hier allerdings nicht in einem solchen Maße, dass es das Gewicht des herausragenden Informationsinteresses der Öffentlichkeit in erheblicher Weise mindert. Im vorliegenden Fall ist eine ganz besondere Ausnahmesituation gegeben. Es geht um die im gesamtgesellschaftlichen Interesse liegende Aufarbeitung schwerwiegender Verbrechen mit fortwährender Aktualität, deren Aufdeckung im [X.]punkt des [X.] des [X.] im Juni 2014 erst etwas mehr als zweieinhalb Jahre zurücklag. Im [X.]punkt des [X.] war die gegen den Beamten mit dem Tarnnamen "[X.]" verhängte [X.]isziplinarmaßnahme nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) auch noch nicht getilgt. In dieser Situation und unter Berücksichtigung der geringen Eingriffsintensität der verlangten Auskünfte ist das Recht des Beamten, mit dem Ablauf der Tilgungsfrist mit seinem [X.]ienstvergehen "allein gelassen zu werden", gegenüber dem in besonderem Maße gesteigerten Informationsinteresse der Presse geringer zu gewichten und muss zurücktreten. Andernfalls könnte die Presse ihre Kontrollfunktion nicht erfüllen, die ihr auch und gerade hinsichtlich des Handelns staatlicher Stellen obliegt und in der repräsentativen [X.]emokratie unerlässlich ist.

Mit den begehrten Auskünften auf die Frage 4 Satz 2 Halbs. 2, Satz 3 und 4 sowie auf die Frage 7 Satz 1, Fragen 8 und 9 Satz 2 ist kein Eingriff in weitere Gewährleistungsbereiche des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verbunden. Es ist nicht erkennbar, dass in der Freigabe dieser [X.] und der damit eröffneten Möglichkeit einer Berichterstattung überdies ein Eingriff in die Privatsphäre des betroffenen Beamten liegt. [X.]as Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung umfasst auch den Schutz gegen jede weitere Ver[X.]dung personenbezogener [X.]aten, zumal in anderen Ver[X.]dungszusammenhängen (vgl. [X.], Urteile vom 15. [X.]ezember 1983 - 1 BvR 209/83 u.a. - [X.]E 65, 1 <43> und vom 17. Juli 1984 - 2 [X.], 15/83 - [X.]E 67, 100 <143>; [X.], Urteil vom 23. Juni 2004 - 3 [X.] 41.03 - [X.]E 121, 115 <126>).

Schließlich wird das öffentliche Interesse an der Vertraulichkeit von [X.]isziplinarverfahren durch die beantragten Auskünfte nicht in relevanter Weise berührt. Es handelt sich nicht um besonders sensible Informationen zu einem [X.]isziplinarverfahren. Konkrete wesentliche Inhalte des [X.]isziplinarverfahrens werden nicht erfragt. [X.]as Interesse gewinnt auch nicht dadurch an Gewicht, dass es nicht zu einem öffentlichen gerichtlichen Verfahren gekommen ist, sondern die [X.]isziplinarmaßnahme bestandskräftig im behördlichen [X.]isziplinarverfahren verhängt wurde. Eine solche Annahme liefe der Funktion der Presse gerade zuwider, [X.]n die erfragte Information - wie hier - dem legitimen [X.] Bedürfnis nach Kontrolle der für Sicherheit zuständigen Behörden dienen soll.

cc) Im Einzelnen gilt ergänzend Folgendes:

(1) [X.]ie vom Kläger beantragte [X.] auf Frage 4 Satz 2 Halbs. 2, Satz 3 und 4 nach der [X.]auer der Aufklärungsbemühungen im [X.]isziplinarverfahren, der Anzahl der befragten Personen und der Seitenzahl der Ermittlungsakte berührt das persönliche [X.] des betroffenen Beamten nicht in relevanter Weise. Auf die Frage kann knapp und sachlich geantwortet werden. Auch das öffentliche Interesse an der Vertraulichkeit des [X.]isziplinarverfahrens wird damit nicht in empfindlicher Weise beeinträchtigt. [X.]er Einwand der Revision, der nur indizielle Wert der verlangten Information sei objektiv gering und deshalb nicht "zwingend erforderlich" im Sinne des § 111 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.], greift nicht durch. [X.]ie inhaltliche Bewertung einer Information entzieht sich - wie ausgeführt - der gerichtlichen Prüfung. [X.]en Gerichten ist es verwehrt, über den Informationswert der verlangten [X.] mit zu entscheiden und auf diese Weise mittelbar auf den Publikationsinhalt oder den weiteren [X.] der Presse Einfluss zu nehmen. [X.]er Komplexität und möglichen [X.] von [X.]en werden staatliche Stellen grundsätzlich nicht gerecht, [X.]n sie das grundrechtliche Gewicht eines von der Presse geltend gemachten [X.] von einer journalistischen Relevanzprüfung abhängig machen. Sie würden damit auf einen Maßstab zugreifen, den Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht ihnen, sondern der Presse überantwortet (vgl. [X.], Urteil vom 1. Oktober 2014 - 6 [X.] 35.13 - [X.] 11 Art. 5 Abs. 1 GG Nr. 3 Rn. 41).

[X.]er Kläger kann die begehrte Information auch nicht anderweitig erlangen. [X.]ie [X.]isziplinarakte war nicht Gegenstand der [X.]-Untersuchungsausschüsse des [X.] (vgl. BT-[X.]rs. 18/12950 S. 1163).

(2) [X.]ie vom Kläger beantragte [X.] auf Frage 7 Satz 1, ob ermittelt wurde, ob der Beamte mit dem Tarnnamen "[X.]" mit den von ihm vernichteten Vorgängen in den Jahren zuvor selbst dienstlich befasst gewesen ist, kann mit "ja" oder "nein" beantwortet werden. In das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des betroffenen Beamten wird auch durch diese [X.] nicht in empfindlicher Weise eingegriffen. [X.]ie Frage des "ob" der dienstlichen Befassung mit den vernichteten Akten ist für sich genommen nicht neu, sondern sie war bereits Gegenstand des sog. ersten [X.]-[X.]es des [X.] (= 2. [X.] des [X.] der 17. Wahlperiode, vgl. BT-[X.]rs. 17/14600 S. 773 f.). [X.]amit wurde die Frage des [X.] aber nicht anderweitig beantwortet. [X.]er Abschlussbericht des ersten [X.]-[X.]es des [X.] verhält sich nicht zu dem [X.]sinteresse des [X.], das auf das Handeln der Behörde im [X.]isziplinarverfahren gerichtet ist. Er möchte wissen, ob das [X.] selbst im Rahmen des [X.]isziplinarverfahrens entsprechende Nachforschungen angestellt hat. Es ist auch nicht erkennbar, dass das öffentliche Interesse an der Vertraulichkeit des [X.]isziplinarverfahrens durch eine Antwort auf diese Frage in erheblicher Weise berührt wird.

(3) Gegenstand der beantragten [X.] auf Frage 8 ist, ob das [X.] selbst Ermittlungen zur Mitverantwortlichkeit anderer Personen an der Aktenvernichtung oder ihrem Mitwissen angestellt hat. [X.]iese Frage betrifft - wie vom Berufungsgericht zutreffend ausgeführt - eine zentrale Frage des Geschehens um die Aktenvernichtung und der Frage nach einem Systemversagen bei der Verfolgung und Aufklärung der Straftaten des [X.]. [X.]em Informationsinteresse des [X.] kommt großes Gewicht zu. [X.]emgegenüber wiegen die privaten und öffentlichen [X.]n [X.]iger schwer. [X.]ie Frage kann kurz beantwortet werden, ohne Identitäten preiszugeben. Sie ist durch die Abschlussberichte der [X.]-Untersuchungsausschüsse des [X.] nicht bereits beantwortet worden (vgl. BT-[X.]rs. 17/14600 S. 766 ff., 784 f.; BT-[X.]rs. 18/12950 [X.]). [X.]as [X.]sinteresse des [X.] geht über die darin enthaltenen Informationen hinaus. Es zielt auf das Handeln des [X.] im [X.]isziplinarverfahren ab, ob das [X.] selbst entsprechende Ermittlungen geführt hat und mit welchen Ergebnissen.

(4) Frage 9 Satz 2, wie sie der Kläger selbst nach seiner Erklärung in der mündlichen Revisionsverhandlung hat verstanden wissen wollen und wie sie sich im Kontext zu Frage 9 Satz 1 verstehen lässt, ist auf die [X.] gerichtet, ob (jedenfalls) außerhalb des [X.] stehende Zeugen vernommen worden sind. [X.]ie Frage kann kurz mit "ja" oder "nein" beantwortet werden. [X.]as Recht auf informationelle Selbstbestimmung des betroffenen Beamten wird auch durch diese [X.] nicht in empfindlicher Weise berührt. Es ist auch nicht erkennbar, dass das öffentliche Interesse an der Vertraulichkeit des [X.]isziplinarverfahrens in relevanter Weise beeinträchtigt wird. Es handelt sich um eine allgemeine [X.] über das "ob" eines erhobenen Beweismittels.

d) [X.]as in § 111 Abs. 2 Satz 1 [X.] eröffnete Ermessen ("dürfen") ist auf Null reduziert. Andere im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigende, dem [X.]sanspruch auf Frage 4 Satz 2 Halbs. 2, Satz 3 und 4 sowie auf die Frage 7 Satz 1, Fragen 8 und 9 Satz 2 entgegenstehende Belange (etwa besondere Geheimhaltungsinteressen oder eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung des [X.]) sind weder dargetan noch ersichtlich.

4. [X.]er Anspruch des [X.] auf [X.] zu Frage 9 Satz 1 besteht hingegen nicht. [X.]ie Frage, inwieweit zur Aufklärung des Fehlverhaltens auch außerhalb des [X.] ermittelt wurde, ist nicht hinreichend bestimmt.

Nach interessengerechtem Verständnis muss aus der Perspektive des objektiven Empfängerhorizonts klar erkennbar sein, welche Informationen der Antragsteller begehrt (vgl. [X.], Beschluss vom 11. April 2018 - 6 VR 1.18 - [X.] 422.1 Presserecht Nr. 16 Rn. 9). Aus der Pflicht der Behörde, die Pressetätigkeit ausschließlich durch Offenlegung bestimmter Fakten und Tatsachen aufgrund konkreter Fragen zu unterstützen, folgt eine Begrenzung des [X.]srechts der Presse; denn diesem Recht auf [X.] korrespondiert die Pflicht der Behörde zur [X.]serteilung. [X.]ie Frage darf nicht so allgemein gehalten und ohne Bezug zu einem konkreten Tatsachenkomplex sein, dass zu ihrer Beantwortung eine Sachverhaltserforschung und Untersuchung seitens der Behörde erforderlich wird ([X.], Urteil vom 20. Februar 2013 - 6 A 2.12 - [X.]E 146, 56 Rn. 30). Allerdings finden die an den [X.]santrag zu stellenden Anforderungen ihre Grenze dort, wo der Antragsteller nicht in der Lage ist, die begehrte Information zu konkretisieren; der Informationszugang darf nicht unzumutbar erschwert werden. [X.]abei können die an den Antrag zu stellenden Anforderungen naturgemäß nach der Spezifik der begehrten Information (Presseauskunft, Informationszugang nach dem Umwelt- oder Verbraucherinformationsrecht) und in der konkreten Situation unterschiedlich sein (vgl. [X.], Beschluss vom 11. April 2018 - 6 VR 1.18 - [X.] 422.1 Presserecht Nr. 16 Rn. 9).

[X.]avon ausgehend genügt die Frage 9 Satz 1, "inwieweit" außerbehördliche Ermittlungen stattgefunden haben, den an ihre Bestimmtheit zu stellenden Anforderungen nicht. Sie ist zu allgemein und zu weit gefasst. [X.]as Fragepronomen "inwieweit" lässt keine Antwort mit dem vom Berufungsgericht angenommenen hohen Abstraktionsniveau zu. Nach dem allgemein gebräuchlichen Wortsinn ist darunter "in welchem Umfang" oder "in welchem Maß oder Ausmaß" zu verstehen. [X.]ie Beantwortung der so gestellten Frage macht eine Aktendurchsicht und -recherche nötig, weil sie im Falle von Ermittlungstätigkeiten außerhalb des [X.] einen Bericht nach deren Art und Umfang verlangt. Sie käme einer Nachzeichnung des Akteninhalts und damit einer nicht zulässigen Akteneinsicht gleich, die weder einfachrechtlich (§ 111 Abs. 2 Satz 2 [X.]) noch verfassungsrechtlich geboten ist. [X.]er Kläger war zu einer weiteren Konkretisierung seines Anliegens in der Lage und ihm war dies auch zumutbar. Er hätte die ihn im Rahmen seiner Recherche interessierenden Ermittlungsmaßnahmen thematisch umreißen können. [X.]ies hätte (ggf. in einem zunächst ersten Schritt) auch in schlagwortartiger Form geschehen können (etwa Beiziehung von Akten, Auskünfte von anderen Behörden). Eine die Anforderungen überspannende Kenntnis von Fachtermini oder vom Gang des behördlichen [X.]isziplinarverfahrens ist dafür nicht erforderlich.

5. [X.]ie zulässige [X.] ist unbegründet. [X.]ie Annahme des Berufungsgerichts, dass die Klage hinsichtlich des [X.] zu Frage 3 mangels [X.] unzulässig ist, verletzt [X.]recht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). [X.]ie Entscheidung erweist sich jedoch aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). [X.]ie Klage ist ebenso wie hinsichtlich der beantragten Auskünfte auf Frage 4 Satz 1, Satz 2 Halbs. 1 und Frage 6 zulässig, aber unbegründet. [X.]er Kläger hat keine weitergehenden [X.]sansprüche.

a) [X.]ie Klage ist auch hinsichtlich des [X.] zu Frage 3 zulässig. [X.]as Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben. [X.]enn es ist zwischen den Beteiligten gerade streitig, ob die beantragte [X.] bereits in vollem Umfang durch allgemein zugängliche Quellen beantwortet worden ist. [X.]ie Klage ist aber auch insoweit unbegründet. [X.]er Kläger hat keinen [X.]sanspruch.

Nach der maßgebenden Sicht des objektiven Empfängerhorizonts ist Gegenstand der Frage, den gegen den Beamten mit dem Tarnnamen "[X.]" erhobenen [X.]isziplinarvorwurf in Erfahrung zu bringen. Nach dem allgemeinen Verständnis benennt der [X.]ienstherr mit dem Begriff des [X.]isziplinarvorwurfs das Fehlverhalten des Beamten, das er zum Anlass nimmt, ein [X.]isziplinarverfahren einzuleiten und disziplinarrechtliche Ermittlungen aufzunehmen. Es handelt sich um den am Anfang des [X.]isziplinarverfahrens stehenden Verdacht in Gestalt eines Formelsatzes. [X.]er [X.]isziplinarvorwurf umfasst nicht die im Laufe oder nach Abschluss der Ermittlungen festgestellten Ergebnisse. [X.] unerheblich sind deshalb die nunmehr in der Begründung der [X.] formulierten Fragen, wann und wem gegenüber "[X.]" eine Anordnung ausgesprochen hat, hinsichtlich welcher oder wie vieler Akten er die Aktenvernichtung angeordnet hat, [X.] er wann hätte informieren müssen oder ob im Laufe des Verfahrens weitere [X.]ienstvergehen festgestellt worden sind.

[X.]as [X.]sbegehren unter Frage 3 in dem so zu verstehenden Sinn ist bereits mit den vom Berufungsgericht zutreffend zitierten Angaben im Bericht des sog. ersten [X.]-[X.]es (= 2. [X.] des [X.] der 17. Wahlperiode) anderweitig beantwortet worden (vgl. BT-[X.]rs. 17/14600 S. 786). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben des nach § 24 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des [X.]eutschen [X.] ([X.]) zur Wahrheit verpflichteten Zeugen [X.], ehemaliger ... des [X.], zum [X.]isziplinarvorwurf am 5. Juli 2012 vor dem [X.] des [X.] nicht richtig oder unvollständig gewesen sein könnten.

b) [X.]er Kläger hat weiter keinen Anspruch auf [X.] auf Frage 4 Satz 1 und Satz 2 Halbs. 1. [X.]ie Frage, "wie genau" die Aufklärungsbemühungen des [X.] aussahen und "welchen Umfang" sie hatten, ist ausgehend von den dargestellten Anforderungen (Rn. 54) nicht hinreichend bestimmt formuliert. [X.]ie Beantwortung der Frage liefe auf die Erstellung eines Aktenauszugs und damit einer Nachzeichnung des Akteninhalts hinaus, die einer Akteneinsicht gleichkäme, die weder einfachrechtlich (§ 111 Abs. 2 Satz 2 [X.]) noch verfassungsrechtlich geboten ist. Es ist auch nicht ersichtlich, dass es dem Kläger nicht möglich oder zumutbar war, sein Anliegen zu konkretisieren. Wie die Begründung der [X.] zeigt, hätte er durchaus konkrete Fragen stellen können. [X.]iese nunmehr in der [X.] formulierten Fragen sind revisionsrechtlich unbeachtlich.

c) Ferner hat der Kläger keinen Anspruch auf [X.] auf Frage 6. [X.]as Recht auf informationelle Selbstbestimmung des betroffenen Beamten überwiegt das Informationsinteresse des [X.]. [X.]ie Frage hat einen besonders starken Persönlichkeitsbezug und ist geeignet, das Recht des Beamten aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG erheblich zu beeinträchtigen. [X.]ie Frage ist auf die Information von Mutmaßungen [X.]ritter über mögliche Motive des Beamten gerichtet. [X.]amit besteht die Gefahr, dass das Erscheinungsbild des betroffenen Beamten "[X.]" und von anderen manipuliert wird. [X.]eshalb ist dem informationellen Selbstbestimmungsrecht des betroffenen Beamten der Vorrang vor dem Informationsinteresse der Presse einzuräumen. [X.]abei ist bedacht worden, dass es zu den verfassungsrechtlich gesicherten Aufgaben der Presse gehört, investigativ - in den Grenzen des Zulässigen - auch über Verdächtigungen von hohem öffentlichen Interesse zu berichten. [X.]enn auch Möglichkeiten, Wahrscheinlichkeiten und Verdachtslagen gehören zur [X.] Wirklichkeit, die aufzubereiten und über die zu informieren Merkmal, Freiheit und Aufgabe der Presse ist. Auch unerwiesene Verdächtigungen können unter Umständen von berechtigtem öffentlichen Interesse sein und hierauf gründende Wahrscheinlichkeitswahrnehmungen langfristig individuelles, gesellschaftliches und politisches Handeln beeinflussen ([X.], [X.] vom 7. Juli 2020 - 1 BvR 146/17 - [X.], 495 Rn. 13 m.w.N.). Hier geht es aber darum, dass die begehrte Information darauf abzielt, die Person des betroffenen Beamten selbst zum bloßen Objekt von Gerüchten und Spekulationen zu machen. [X.]em Interesse des betroffenen Beamten, davon verschont zu bleiben, kommt überwiegendes Gewicht zu.

d) Weitergehende [X.]sansprüche des [X.] bestehen nicht.

aa) [X.]ie spezielle Regelung des § 111 Abs. 2 [X.] als bereichsspezifisches [X.]atenschutzrecht schließt einen Rückgriff auf die Bestimmungen des [X.]datenschutzgesetzes aus (vgl. [X.], Urteile vom 2. April 2003 - 2 W[X.] 21.02 - [X.] 236.1 § 29 SG Nr. 5 S. 3 und vom 27. Februar 2003 - 2 [X.] 10.02 - [X.]E 118, 10 <12>).

bb) Ein Anspruch nach dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des [X.] (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) vom 5. September 2005 ([X.] I S. 2722), geändert durch Art. 44 der Verordnung vom 19. Juni 2020 ([X.] I S. 1328) ist nach § 5 Abs. 2 IFG ausgeschlossen. Bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem [X.]ienst- oder Amtsverhältnis in Zusammenhang stehen, kommt dem Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen von Gesetzes wegen immer der Vorrang im Sinne eines abwägungsresistenten [X.] zu ([X.], Urteile vom 27. November 2014 - 7 [X.] 20.12 - [X.]E 151, 1 Rn. 19, vom 17. März 2016 - 7 [X.] 2.15 - [X.]E 154, 231 Rn. 26 und vom 28. Februar 2019 - 7 [X.] 20.17 - [X.]E 165, 1 Rn. 20).

cc) Eine dem Kläger günstigere Entscheidung folgt schließlich nicht aus europarechtlichen Vorgaben.

Es besteht kein Anlass, das durch das nationale Recht gefundene Ergebnis am Maßstab des Art. 10 [X.] gesehen zu korrigieren. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die nach innerstaatlichem Recht zum Schutz der Persönlichkeitsrechte vorgesehenen Einschränkungen (Art. 10 Abs. 2 [X.]) bei Beachtung des den Konventionsstaaten [X.] den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ("in einer [X.] Gesellschaft not[X.]dig") nicht genügen (zuletzt [X.], Urteil vom 29. Juni 2017 - 7 [X.] 24.15 - [X.]E 159, 194 Rn. 45 m. w. N.).

Keine andere Beurteilung ergibt sich aus Art. 11 GR[X.]h. [X.]enn das Informationsfreiheitsrecht ist - im Gegensatz zu dem hier nicht einschlägigen Umweltinformationsrecht - nicht durch unionsrechtliche Vorgaben vollständig determiniert. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Grundrechte des Grundgesetzes insoweit das Schutzniveau der [X.]harta der Grundrechte der Europäischen Union nicht mitgewährleisten (vgl. [X.], Urteil vom 29. Juni 2017 - 7 [X.] 24.15 - [X.]E 159, 194 Rn. 46; [X.], Beschluss vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 - [X.]E 152, 152 Rn. 55 ff. <"Recht auf Vergessen I">).

6. [X.]ie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, § 161 Abs. 2 VwGO. [X.]abei ist berücksichtigt worden, dass sich der Umfang der [X.]sbegehren in den Instanzen durch Teilrechtskraft und [X.] verändert hat.

Meta

2 C 41/18

13.10.2020

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 20. September 2018, Az: 15 A 3070/15, Urteil

§ 106 Abs 1 S 4 BBG, § 106 Abs 3 BBG, § 111 Abs 2 S 1 Nr 2 BBG, § 111 Abs 2 S 2 BBG, § 16 BDG, § 51 BZRG, Art 10 MRK, Art 11 EUGrdRCh, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 2 GG, § 5 Abs 2 IFG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13.10.2020, Az. 2 C 41/18 (REWIS RS 2020, 4249)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 4249

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

16b DZ 12.1868 (VGH München)

Klage gegen Einstellung des Disziplinarverfahrens


2 B 41/22 (Bundesverwaltungsgericht)

Ausdehnung des behördlichen Disziplinarverfahrens durch den Ermittlungsführer; nachträgliche Genehmigung des Dienstvorgesetzten; Aktenkundigkeit des Ausdehnungs- und …


6 ZB 23.530 (VGH München)

Bundespolizei, Wechselseitige Anträge auf Zulassung der Berufung, Anspruch auf Entfernung von Unterlagen, Personalakte, Sachakte, Grundsatz …


2 B 86/13 (Bundesverwaltungsgericht)

Bedeutung des Verwertungsverbots eines Strafurteils im beamtenrechtlichen Disziplinarverfahren


2 C 63/11 (Bundesverwaltungsgericht)

Polizeibeamter; Kollegendiebstahl; Bemessung der Disziplinarmaßnahme; Vorbelastung; Polizistenmalus; Verschlechterungsverbot; Verfahrensdauer


Referenzen
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.