Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2008, Az. X ZB 31/07

X. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1819

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[X.]BESCHLUSS X ZB 31/07 vom 23. September 2008 in dem Rechtsstreit

- 2 - [X.] hat am 23. September 2008 durch die [X.] Scharen, [X.], Prof. Dr. Meier-Beck, [X.] und [X.]
beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss des 22. Zivilsenats des [X.] vom 13. September 2007 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Gründe: [X.] Das [X.] hat die Klage auf Zahlung von [X.] aus einem Werkvertrag durch Urteil vom 19. Januar 2007 abgewiesen. Gegen das am 5. Februar 2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 14. [X.] 2007 Berufung eingelegt. Nach Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung bis zum 7. Mai 2007 ist am 8. Mai 2007 ein Antrag auf Wiedereinset-zung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist bei dem Berufungsgericht eingegangen; am 10. Mai 2007 ist die [X.] auf dem Postweg eingelangt. Das Berufungsgericht hat unter Zurückweisung des [X.] die Berufung durch [X.]uss als unzulässig verworfen, weil bei den Prozessbevollmächtigten der Klägerin, die sich auf einen missglückten [X.] - 3 - such, die [X.] am 7. Mai 2007 per Telefax einzurei-chen, berufen hatten, eine unmissverständliche Anweisung gefehlt habe, wie eingescannte, aber noch nicht versandte fristwahrende Schriftsätze zu [X.] seien, und auch eine eindeutige Anweisung, die Frist im Kalender erst nach Überprüfung des [X.] zu streichen, nicht erteilt worden sei. Auch habe es an einer Überprüfung gefehlt, ob die am gleichen [X.] Fristen auch tatsächlich gestrichen worden seien. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin, der die Beklagte entgegentritt. I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Sätze 3 und 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber nicht zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO), da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer [X.] Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert. 1. Die Klägerin macht geltend, zu der verspäteten Einreichung der [X.] sei es gekommen, weil der Schriftsatz nicht, wie vorgesehen, am 7. Mai 2007 mittels Fax an das Berufungsgericht übermittelt worden sei. Ein Mitglied des Kanzleipersonals ihres Prozessbevollmächtigten habe den die Be-rufungsbegründung enthaltenden Schriftsatz eingescannt, eine Übermittlung an das Berufungsgericht sei aber nicht erfolgt, weil die Faxnummer des Gerichts unvollständig eingegeben worden sei. Dies sei erst bei der Kontrolle des [X.] am folgenden Tag bemerkt worden. Beim Prozessbevollmächtigten der Klägerin bestehe Weisung, alle Sendeberichte bei faxübermittelten [X.] sofort nach Ausdruck dahin zu überprüfen, ob eine ordnungsgemäße Übermittlung erfolgt sei. Die Einhaltung dieser Anweisung werde [X.] überwacht. Dem im vorliegenden Fall tätig gewordenen Angehörigen des Kanzleipersonals sei ein solcher Fehler in mehreren Jahren noch nicht [X.] 4 - 4 - laufen. Die Überprüfung der Sendeprotokolle sei der täglichen Überwachung des [X.]s vorgeschaltet. Erst nach der Feststellung der ordnungs-gemäßen Übertragung sei die Frist im [X.] durch die Person auszu-tragen, die überprüft habe, dass die Frist gewahrt sei. Diese Überprüfung an-hand des [X.] sei unterlassen worden. 2. Von der Rechtsbeschwerde nicht beanstandet wird die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Frist erst nach Kontrolle des [X.] gelöscht werden durfte (vgl. [X.], [X.]. v. 19.11.1997 - [X.], NJW 1998, 907 = [X.], 607). 3. Die Rechtsbeschwerde rügt ohne Erfolg, dass das Berufungsgericht dem Antrag auf Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist nicht statt-gegeben hat. Wiedereinsetzung kann nur dann gewährt werden, wenn fehlen-des Verschulden der [X.] an der Fristversäumnis dargelegt und glaubhaft gemacht ist (§ 236 Abs. 2 ZPO). Dabei ist ein Verschulden ihrer Prozessbe-vollmächtigten der [X.] zuzurechnen (§ 85 Abs. 2 ZPO; vgl. nur [X.], [X.]. v. 4.11.2003 - [X.], NJW 2004, 688, 689 = [X.], 94). a) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass es im Büro der [X.] an einer unmissverständlichen Anweisung hin-sichtlich der Kontrolle eingescannter, aber noch nicht (als Telefax) versandter fristwahrender Schriftsätze gefehlt habe. Die Übersendung von Schriftsätzen erfolge nicht zwangsläufig unmittelbar nach Speicherung, sondern [X.] erst zu einem späteren Zeitpunkt. Für eine Anweisung, noch am selben Tag zum einen die Sendeberichte zu kontrollieren und zum anderen zu prüfen, ob zu sämtlichen eingescannten Schriftsätzen ein Sendebericht vorliege, [X.] nach der Begründung des [X.] und der [X.] 7 - 5 - stattlichen Versicherung der Mitarbeiterin der Prozessbevollmächtigten keine Anhaltspunkte. Ferner sei die Büroorganisation hinsichtlich der erforderlichen Fristen-kontrolle nicht hinreichend. Eine ausreichende Anweisung müsse auch darauf gerichtet sein, vor Verlassen des Büros zu prüfen, ob sämtliche an dem betref-fenden Tag ablaufenden Fristen gestrichen seien; zu einer solchen Anweisung sei aber nichts vorgetragen. Da die Berufungsbegründungsfrist nach dem [X.] der Klägerin im [X.] nicht gestrichen worden sei, wäre dies bei ordnungsgemäßer Fristenkontrolle aufgefallen. Jedenfalls die erste Begründung trägt die angefochtene Entscheidung. Dass sie nicht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung stehe, legt die Rechtsbeschwerde nicht dar.
b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war es auch unter dem gerügten Gesichtspunkt der Wahrung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht geboten, der Klägerin Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu eröffnen. Die [X.] muss im Rahmen ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist die Tatsachen vortragen und glaubhaft machen, die die [X.] begründen sollen (§ 236 Abs. 2 ZPO). Hierzu gehört eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen [X.], aus denen sich ergibt, auf welchen konkreten Umständen die Fristversäum-nis beruht (st. Rspr., u.a. [X.], [X.]. v. 17.5.2004 - II ZB 22/03, NJW 2004, 2525, 2526 = [X.], 525; v. 3.7.2008 - [X.], zur Veröffentli-chung vorgesehen). Dabei sind regelmäßig Ausführungen zur Organisation der Fristenkontrolle im Allgemeinen und zur [X.] im Besonderen er-8 9 10 11 - 6 - forderlich ([X.], [X.]. v. 23.5.2006 - VI ZB 77/05, [X.], 2638 = [X.], 1563; Musielak/[X.], ZPO, 6. Aufl., § 236 Rdn. 4). Der Antragsteller muss sich dabei auf einen Sachverhalt festlegen ([X.], [X.]. v. 3.7.2008, aaO; Musielak/[X.], aaO; Hk-ZPO/[X.], 2. Aufl., § 236 Rdn. 4). Nur wenn die Angaben erkennbar unklar oder ergänzungsbedürftig sind, können sie auch noch nach Fristablauf erläutert und vervollständigt werden ([X.], [X.]. [X.] - [X.], NJW 1998, 1870; v. 6.5.1999 - [X.], NJW 1999, 2284). Nur dann kommt auch eine Verpflichtung des Gerichts in Betracht, auf eine solche Ergänzung hinzuwirken. So lag der Fall hier jedoch nicht. Die vom Berufungsgericht vermisste klare Anweisung zur Ausgangskon-trolle betrifft die Kontrolle des [X.] nicht unmittelbar. Zur [X.] war durch die eidesstattliche Versicherung nur belegt, dass entgegen bestehender Anweisung der Sendebericht und damit auch der Ausgang des Schriftsatzes nicht überprüft worden war, entgegen dem [X.] nicht aber auch, dass eine Anweisung bestand, die Kanzlei erst nach Überprüfung aller Sendeberichte und damit nach Durchführung der [X.] zu verlassen. Dass allgemein eine Anweisung bestand, die [X.] zu überprüfen, belegt nämlich noch nicht, dass diese Überprüfung auch am selben Tag und damit vor Fristablauf zu erfolgen hatte. Eine Ausgangskon-trolle erst nach Fristablauf wäre zudem nicht geeignet gewesen, den mit der [X.] verbundenen Zweck zu erreichen. Die somit nicht belegte ausreichende Anweisung zur [X.] begründet mit dem [X.] jedenfalls ein der Wiedereinsetzung entgegenstehendes Organi-sationsverschulden. 12 - 7 - II[X.] [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Scharen [X.] Meier-Beck

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.01.2007 - 13 O 7/06 - [X.], Entscheidung vom 13.09.2007 - [X.]/07 - 13

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X ZB 31/07

23.09.2008

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2008, Az. X ZB 31/07 (REWIS RS 2008, 1819)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1819

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