Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2013, Az. II ZB 23/12

II. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 261

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II
ZB 23/12

vom

16. Dezember 2013

in dem Rechtsstreit

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-

Der I[X.]
Zivilsenat des [X.] hat am 16. Dezember 2013
durch [X.]
[X.], [X.] Dr. Strohn, die
Richterin
Dr. [X.] sowie die
Richter Dr.
Drescher
und
Born
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 19.
Zivilsenats des [X.] vom 31.
August 2012 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Gründe:

[X.] Die Klägerin hat gegen das die Klage abweisende Urteil des Landge-richts fristgerecht Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründungsfrist wurde bis

Juli 2012 verlängert. Am 19.
Juli 2012 ging die Berufungsbegründung, -it Schriftsatz vom 17.
August 2012 hat die Klägerin Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist beantragt und zur Begründung vorgetragen:
Am Vormittag des 17.
Juli 2012 sei der Entwurf der Berufungsbegrün-dung an die Klägerin weitergeleitet worden. Die zuständige Büroangestellte 1
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3
-

K.

sei von Rechtsanwalt Dr.
R.

angewiesen worden, nach Freigabe durch die Mandantin die Berufungsbegründung für die Abgabe zum Gericht fertig zu machen und diese am nächsten Tag wegen seiner Abwesen-heit ab dem Nachmittag des 17.
Juli 2012 Rechtsanwalt Dr.
A.

zur Unterschrift vorzulegen, sie sodann dem [X.] vorab per Telefax zuzusenden und zur täglich um 13.00 Uhr ausgehenden Gerichtspost zu geben. Die Klä-gerin habe noch am
17.
Juli 2012 die Freigabe der Berufungsbegründung per
E-Mail erteilt. Diese E-Mail sei von Dr. R.

an die Büroangestellte
K.

weitergeleitet worden, mit der Bitte, die Sache wie besprochen zu erledigen. Frau K.

habe die
Berufungsbegründung am 18.
Juli 2012 durch Rechtsanwalt Dr. A.

unterzeichnen lassen. Sie habe diesem mitgeteilt, Dr. R.

habe ihr die Anweisung gegeben, den Schriftsatz noch am selben Tag per Fax und sodann per Gerichtspost an das [X.] zu senden. Dr. A.

habe diese Vorgehensweise bestätigt und Frau K.

angewie-sen, Dr. R.

nach erfolgter Erledigung über selbige in Kenntnis zu setzen. Entgegen der Anweisung habe Frau K.

es unterlassen, die [X.] per Telefax zu versenden. Sie habe die Berufungsbegrün-dung gegen 13.30
Uhr in das hausinterne Postfach zur Gerichtspost gegeben, die für diesen Tag schon abgeholt gewesen sei. Weder Dr.
R.

noch Dr.
A.

hätten eine Information über etwaige [X.] erhalten. Frau K.

habe Dr. R.

vielmehr die ordnungsgemäße Übermitt-lung des Schriftsatzes entsprechend der erteilten Weisung per E-Mail bestätigt. Frau K.

habe auch der Klägerin am 18.
Juli 2012 per E-Mail eine Mitteilung über die Abgabe der Berufungsbegründung zukommen lassen.
Mit Beschluss vom 31.
August 2012 hat das Berufungsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist [X.]
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wiesen und die
Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Hiergegen rich-tet sich die Rechtsbeschwerde.
I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§
574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, §
522 Abs. 1 Satz 4, §
238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des §
574 Abs.
2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert sie eine Entscheidung des [X.] zur Fort-bildung des Rechts oder zur Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung. Der angefochtene Beschluss steht in Einklang mit den in ständiger Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines [X.].
1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Der verspätete Eingang der [X.] sei auf ein Verschulden der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zurückzuführen. Ordne ein Rechtsanwalt nicht die sofortige Ausführung seiner [X.] an, müsse er durch eine allgemeine Weisung oder durch einen im Einzelfall zu er-teilenden Auftrag Vorkehrungen dagegen treffen, dass der Auftrag im Drange der sonstigen Geschäfte vergessen werde. Das sei nicht der Fall gewesen. Die per E-Mail am 18.
Juli 2012 ausgesprochene Bitte des [X.]
nicht wiedergegeben werde. Ebenfalls vermöge die Bestätigung des weiteren Vorgehens durch ein anderes Mitglied der Anwaltskanzlei keine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, welcher 4
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zeitliche Spielraum der zuständigen Büroangestellten nach der Unterzeichnung der [X.] für deren Übersendung verblieben sei.
Im Übrigen habe die Klägerin nicht dargetan, dass im Büro ihrer Pro-zessbevollmächtigten eine [X.] eingerichtet sei, die den [X.] an eine ordnungsgemäße Organisation des [X.] genüge. Dem Wiedereinsetzungsgesuch sei nicht zu entnehmen, aufgrund welcher Maßnahmen die Kontrolle der Erledigung fristgebundener Prozesshandlungen gewährleistet sei. So fehle es bereits an einem Vorbringen dazu, dass die Erle-digung der fristengebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages an-hand des [X.]s von einer dazu beauftragten Bürokraft überprüft werde. Und selbst wenn eine solche Kontrolle, wie nicht, stattgefunden hätte, sei nicht vorgetragen, wodurch sich die Prozessbevollmächtigten der Klägerin vor der irrtümlichen Löschung der Fristen im [X.] geschützt hätten. Andernfalls hätte das Versäumnis am Abend des 18.
Juli 2012, mithin vor [X.] der Berufungsbegründungsfrist auffallen müssen.
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung stand. [X.] der Auffassung der Rechtsbeschwerde entspricht die angefochtene Ent-scheidung der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist jedenfalls deshalb zu Recht versagt und die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Fristversäumung auf einer unzureichend organisierten [X.] im Büro der [X.] der Klägerin beruht. Dieses Organisationsverschulden ihrer [X.] muss sich die Klägerin zurechnen lassen (§
85 Abs. 2 ZPO).

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a)
Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] müssen Prozessbevollmächtigte in ihrem Büro eine [X.] schaffen, die zuverlässig gewährleistet, dass die im [X.] vermerkten Fristen erst dann gestrichen oder anderweit als erledigt gekennzeichnet werden, wenn die fristwahrende Maßnahme tatsächlich durchgeführt, der Schriftsatz also gefertigt und abgesandt oder zumindest postfertig gemacht, die weitere Beförderung der ausgehenden Post also organisatorisch zuverlässig vorbereitet worden und [X.] vorab per Telefax übermittelt worden ist ([X.], Beschluss vom 17.
Januar 2012 -
VI [X.], NJW-RR 2012, 427 Rn.
9; Beschluss vom 28.
Februar 2013 -
I [X.], NJW-RR 2013, 1008 Rn.
6; Beschluss vom 29.
Oktober 2013 -
X [X.], Rn.
11). Bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax kommt der Rechtsanwalt seiner Verpflichtung zu einer wirksamen [X.] nur dann nach, wenn er seinem Personal die Weisung erteilt, sich einen Sendebericht ausdrucken zu lassen, auf dieser Grundlage die Vollständigkeit der Übermittlung zu prüfen und die [X.] erst nach Kontrolle des [X.] zu löschen. Diese
[X.] dient nicht nur dazu, Fehler bei der Übermittlung auszuschließen. Vielmehr soll damit ebenso die Feststellung ermöglicht werden, ob der Schriftsatz überhaupt über-mittelt worden ist ([X.], Beschluss
vom 7. Juli 2010 -
XII [X.]9/10, NJW-RR 2010, 1648 Rn.
12 und 14; Beschluss vom 28.
Februar 2013 -
I [X.], NJW-RR 2013, 1008 Rn.
6; Beschluss vom 17. Juli 2013 -
XII [X.], NJW-RR
2013, 1328 Rn.
6). Zu einer wirksamen [X.] gehört weiterhin eine Anordnung des Prozessbevollmächtigten, die sicherstellt, dass die [X.] am Abend eines jeden Arbeitstags anhand des [X.]s überprüft wird ([X.], Beschluss vom 17.
Januar 2012 -
VI
[X.], NJW-RR 2012, 427 Rn. 9; Beschluss vom 28.
Februar 2013 -
I [X.], NJW-RR 2013, 1008 Rn.
6).
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Dem Wiedereinsetzungsvorbringen der Klägerin lässt sich nicht entneh-men, dass im Büro ihrer Prozessbevollmächtigten eine solche Ausgangskontrol-le, die einen gestuften Schutz gegen die Fristversäumung bietet, eingerichtet ist. Es wird nicht glaubhaft gemacht, dass eine allgemeine Anweisung besteht, die im [X.] eingetragene Berufungsbegründungsfrist erst zu lö-schen, wenn die weitere -
rechtzeitige
-
Beförderung der ausgehenden Post organisatorisch zuverlässig vorbereitet worden ist beziehungsweise bei Über-mittlung per Telefax die Kontrolle des [X.] erfolgt ist. Es wird weiter nicht glaubhaft gemacht, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstags anhand des [X.]s überprüft wird. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Versäumung der Berufungsbe-gründungsfrist bei ordnungsgemäß eingerichteter [X.] hätte [X.] werden können, indem entweder die Frist im [X.] schon nicht fälschlich gestrichen oder anderweit als erledigt gekennzeichnet worden wäre oder, sofern die Frist im [X.] nicht als erledigt gekennzeichnet worden wäre, dies bei der abendlichen [X.] aufgefallen wäre.
Die Rechtsbeschwerde verweist ohne Erfolg darauf, die Büroangestellte K.

Vermerk in der Akte, der zudem eine inhaltliche Überprüfung nicht zulässt, be-seitigt die Ursächlichkeit der unzureichenden [X.] anhand eines [X.]s nicht.
Die Anforderungen, die die Rechtsprechung an eine wirksame [X.] stellt, sind bekannt und müssen einem Anwalt geläufig sein. Tragen die zur Begründung des [X.] gemachten Anga-ben diesen Anforderungen nicht Rechnung, gibt dies keinen Hinweis auf Un-10
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klarheiten oder Lücken des Vortrags, die aufzuklären oder zu füllen wären, son-dern erlaubt den Schluss darauf,
dass entsprechende organisatorische [X.] gefehlt haben (vgl.
[X.], Beschluss
vom 23.
Oktober 2003 -
V
ZB
28/03, [X.], 367, 369; Beschluss vom 24.

-
II
ZB 3/11, NJW-RR 2012, 747 Rn.
12).
b) Die ordnungsgemäße [X.] fristwahrender Schriftsätze muss sich entweder -
für alle Fälle
-
aus einer allgemeinen Kanzleianweisung oder -
in einem Einzelfall
-
aus einer konkreten mündlichen oder schriftlichen [X.] ergeben.
aa) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, macht
daher die -
im Streit-fall unterstellte
-
[X.], die [X.] per Telefax und -
rechtzeitig
-
per Gerichtspost an das zuständige Gericht zu übermitteln, die gebotene [X.] nicht entbehrlich (vgl. [X.], Beschluss
vom 14.
Mai 2008 -
XII ZB 34/07, [X.], 2508
Rn.
12; Beschluss vom 15.
Juni 2011 -
XII [X.]72/10, NJW 2011, 2367 Rn.
13; Beschluss vom 28.
Februar 2013 -
I [X.], NJW-RR 2013, 1008 Rn.
8). Fehlt es an einer allgemeinen Kanzleianweisung, muss sich die [X.] in gleicher Weise auf die [X.] erstrecken. Die angewiesene Person ist daher auch in ei-nem solchen Fall unter anderem anzuweisen, dass die Frist erst nach einer Kontrolle der vollständigen Übermittlung anhand des Sendeprotokolls bezie-hungsweise der rechtzeitigen Einlage in das [X.] gestrichen wird ([X.], Beschluss
vom 18. Juli 2007 -
XII ZB 32/07, NJW 2007, 2778 Rn.
6;
Beschluss
vom 14. Mai 2008 -
XII
ZB
34/07, [X.], 2508
Rn.
12;
Beschluss vom 28.
Februar 2013 -
I
ZB
75/12, NJW-RR 2013, 1008 Rn.
8).

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bb) Das Berufungsgericht ist entgegen der Auffassung der Rechtsbe-schwerde mit seiner Entscheidung auch nicht von der Rechtsprechung des [X.] abgewichen, wonach es auf allgemeine organisatorische Vorkehrungen für die [X.] in einer Anwaltskanzlei nicht mehr an-kommt, wenn der Anwalt im Einzelfall eine konkrete [X.] erteilt hat, die im Falle ihrer Befolgung die Fristeinhaltung gewährleistet hätte (vgl. [X.], Beschluss vom 28.
Februar 2013
-
I [X.], NJW-RR 2013, 1008 Rn.
9). Der genannte Grundsatz gilt dann nicht, wenn die [X.] die bestehende Organisation nicht außer [X.] setzt, sondern sich in sie einfügt und nur einzel-ne Elemente ersetzt, während andere ihre Bedeutung behalten und geeignet sind, Fristversäumnissen entgegenzuwirken. Besteht die [X.] allein darin, die (sofortige) Übermittlung eines Schriftsatzes zu veranlassen, fehlt es an Regelungen, die eine ordnungsgemäße [X.] überflüssig ma-chen (vgl. [X.], Beschluss vom 30. Januar 2007 -
XI [X.], [X.], 720 Rn.
6; Beschluss vom 21.
Oktober 2010 -
IX [X.], NJW 2011, 458 Rn.
9 f.; Beschluss vom 28.
Februar 2013 -
I
ZB
75/12, NJW-RR 2013, 1008 Rn.
9).
So verhält es sich im Streitfall, wenn man unterstellt, es habe eine [X.] konkrete [X.] vorgelegen, die Berufungsbegrün-dungsschrift per Telefax an das Berufungsgericht zu senden und vor 13.00
Uhr in das Fach für die Gerichtspost einzulegen. Diese [X.] machte eine (allgemeine) Anweisung nicht entbehrlich, Fristen im [X.] erst nach einer Kontrolle der vollständigen Übermittlung anhand des Sendeprotokolls be-ziehungsweise dann mit einem Erledigungsvermerk zu versehen, wenn die fristwahrende Handlung tatsächlich erfolgt oder jedenfalls soweit gediehen ist, dass von einer fristgerechten Vornahme auszugehen ist. Dasselbe gilt für die allabendliche Kontrolle der Erledigung der fristgebundenen Sachen anhand des 15
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-

[X.]s (vgl. [X.], Beschluss vom 30. Januar 2007 -
XI [X.],
[X.], 720 Rn.
7, 9; Beschluss vom 28.
Februar 2013 -
I [X.], NJW-RR 2013, 1008 Rn.
8, 10). Hätte auf Grund einer Organisationsanweisung im Anwaltsbüro der Prozessbevollmächtigten der Klägerin eine solche [X.] stattgefunden, wäre bei ordnungsgemäßem Verlauf der Dinge die Berufungsbegründungsfrist schon nicht als erledigt gekennzeichnet worden beziehungsweise, sofern das nicht der Fall gewesen sein sollte, spätestens am Abend des 18.
Juli 2012, mithin vor Ablauf der
-
noch nicht als erledigt gekenn-zeichneten
-
Berufungsbegründungsfrist festgestellt worden, dass die [X.]sschrift weder per Telefax noch sonst an diesem [X.] worden ist. Daher ist die unterbliebene Kontrolle, die das [X.] begründet, für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist -
unabhängig von der erteilten [X.]
-
ursächlich geworden.
Die nicht durch Vorlage der entsprechenden E-Mail glaubhaft gemachte Behauptung der Klägerin, die Büroangestellte K.

habe die [X.] Übermittlung der Berufungsbegründung entsprechend der erteil-ten Weisung gegenüber Rechtsanwalt Dr. R.

mit E-Mail vom 18. Juli 2012
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bestätigt, beseitigt das ursächliche Organisationsverschulden nicht. Eine solche E-Mail schützt weder vor einem versehentlichen Erledigungsvermerk im Fris-tenkalender noch kann sie die abendliche [X.] ersetzen.

Bergmann

Strohn

[X.]

Drescher

Born
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.04.2012 -
23 O 21/11 -

O[X.], Entscheidung vom 31.08.2012 -
19 [X.] -

Meta

II ZB 23/12

16.12.2013

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2013, Az. II ZB 23/12 (REWIS RS 2013, 261)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 261

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Referenzen
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I ZB 75/12

X ZB 17/12

XII ZB 59/10

XII ZB 115/13

XII ZB 572/10

IX ZB 73/10

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