Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2010, Az. XII ZB 59/10

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 5072

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[X.]BESCHLUSS [X.]/10 vom 7. Juli 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] §§ 85 Abs. 2, 233 [X.], 522 Abs. 1 Satz 4 a) Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben. b) Bei der Übermittlung Frist wahrender Schriftsätze per Telefax kommt der Rechts-anwalt seiner Verpflichtung zu einer wirksamen [X.] nur dann nach, wenn er seinen Büroangestellten die Weisung erteilt, sich einen Sendebericht ausdrucken zu lassen, auf dieser Grundlage die Vollständigkeit der Übermittlung zu prüfen und die [X.] erst nach Kontrolle des [X.] zu löschen. Die [X.] soll nicht nur Fehler bei der Übermittlung ausschließen, son-dern auch die Feststellung ermöglichen, ob der Schriftsatz auch wirklich übermit-telt worden ist. c) Eine konkrete [X.] des Rechtsanwalts an seine Büroangestellten, einen Frist wahrenden Schriftsatz per Telefax zu übersenden, macht die [X.] nicht entbehrlich. [X.], Beschluss vom 7. Juli 2010 - [X.]/10 - [X.] [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 7. Juli 2010 durch die [X.], die Richterin [X.] und [X.] Klinkhammer, Schilling und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des [X.] vom 10. Dezember 2009 wird auf Kosten des [X.] verworfen. Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4.259,10 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Kläger wendet sich mit seiner Rechtsbeschwerde gegen die Zurück-weisung seines Wiedereinsetzungsantrages und gegen die damit einhergehen-de Verwerfung seiner Berufung gegen das Endurteil des Amtsgerichts [X.] vom 12. August 2009. 1 Dieses ist dem Kläger am 14. August 2009 zugestellt worden. Gegen das Urteil hat der Kläger am 25. August 2009 Berufung eingelegt. Die [X.] ist am 5. November 2009 beim Berufungsgericht eingegangen. 2 Gegen den seinen Wiedereinsetzungsantrag zurückweisenden und die Berufung verwerfenden Beschluss hat der Kläger Rechtsbeschwerde eingelegt. 3 - 3 - I[X.] 4 Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit §§ 522 Abs. 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nicht zulässig, da es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. 5 1. Allerdings weist die Rechtsbeschwerde zutreffend darauf hin, dass der angefochtene Beschluss insoweit bedenklich ist, als er keine gesonderte [X.] des Sachverhalts der Parteien enthält. Beschlüsse, die mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden können, müssen den maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben, über den entschieden wird. Das Rechtsbeschwerdegericht hat grundsätzlich von demjenigen Sach-verhalt auszugehen, den das Berufungs- oder Beschwerdegericht festgestellt hat (§§ 577 Abs. 2 Satz 4, 559 ZPO; st. Rspr. des [X.], siehe nur Beschlüsse vom 3. Dezember 2009 - [X.] 238/08 - juris [X.]. 4; vom 25. April 2007 - [X.]/06 - [X.], 273 [X.]. 3 und vom 8. Mai 2007 - [X.]/06 - [X.], 139 [X.]. 4). 6 Eine gesonderte Sachverhaltsdarstellung ist hier allerdings ausnahms-weise entbehrlich, weil sich der Sachverhalt mit noch hinreichender Deutlichkeit aus den Beschlussgründen ergibt (vgl. dazu auch [X.] Beschlüsse vom 25. April 2007 - [X.]/06 - [X.], 273 [X.]. 3 und vom 8. Mai 2007 - [X.]/06 - [X.], 139 [X.]. 4). 7 Diesen ist zu entnehmen, dass der Kläger Wiedereinsetzung hinsichtlich der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt hat. Ferner ergibt sich aus dem Beschluss, dass das Wiedereinsetzungsgesuch - soweit für die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde von Belang - damit begründet [X.] ist, dass das Schriftstück "ins [X.] zur Versendung vorab per 8 - 4 - Telefax" gelegt worden sei. Im Übrigen enthält der Beschluss die negative Fest-stellung, dass mit dem Wiedereinsetzungsgesuch nicht dargelegt wurde, wie die Überprüfung des Umstandes sichergestellt werden sollte, dass der [X.] bereits gefaxt worden sei. Es sei nicht dargelegt worden, dass es die An-weisung gegeben habe, den Sendebericht selbst zur Grundlage für das [X.] im Fristenkalender zu machen. Dem Wiedereinsetzungsgesuch sei nicht einmal zu entnehmen, dass der Ausgang eines Frist wahrenden [X.] schriftlich habe vermerkt werden sollen und daher unmittelbar bei [X.] der notierten Frist zuverlässig habe kontrolliert werden können. 2. Das Berufungsgericht hat zu Recht den Wiedereinsetzungsantrag des [X.] zurückgewiesen und die Berufung des Beklagten als unzulässig [X.]. Der Kläger hat die Berufungsbegründungsfrist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht unverschuldet versäumt. Das Versäumnis beruht auf einem Organisationsverschulden seiner Prozessbevollmächtigten, das er sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. 9 a) [X.] kann, ob die Prozessbevollmächtigten des [X.] ihre Büromitarbeiterin konkret angewiesen haben, die Berufungsbegründung an das Berufungsgericht per Fax zu übersenden. Denn jedenfalls trägt die dargestellte Büroorganisation in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten den Anforderun-gen an die [X.] nicht hinreichend Rechnung. Von daher kann auch die Frage dahinstehen, ob das Berufungsgericht - wie die Rechtsbe-schwerde meint - die Prozessbevollmächtigten des [X.] gemäß § 139 ZPO hätte darauf hinweisen müssen, dass die Angaben des [X.] zu der [X.] unklar und ergänzungsbedürftig seien. 10 b) Zutreffend hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des [X.] festgestellt, dass die Ausgangskon-11 - 5 - trolle hinsichtlich der per Fax zu versendenden fristgebundenen Schriftsätze bei den Prozessbevollmächtigten des [X.] unzureichend ist. 12 aa) Der Rechtsanwalt hat in seinem Büro eine [X.] zu schaffen, durch die gewährleistet wird, dass Frist wahrende Schriftsätze [X.] hinausgehen. Bei der Übermittlung per Telefax kommt der Rechtsanwalt dieser Verpflichtung nur dann nach, wenn er seiner Büroangestellten die [X.] erteilt, sich einen Sendebericht ausdrucken zu lassen, auf dieser Grundla-ge die Vollständigkeit der Übermittlung zu prüfen und die [X.] erst nach [X.] des [X.] zu löschen ([X.] Beschlüsse vom 8. Mai 2007 - [X.] 128/06 - juris [X.]. 7; vom 16. Juni 1998 - [X.] 13/98, [X.] 14/98 - [X.], 996; siehe auch Senatsbeschluss vom 14. Mai 2008 - [X.] ZB 34/07 - FamRZ 2008, 1515 [X.]. 11). [X.]) Dass die Prozessbevollmächtigten des [X.] ihr Büro entspre-chend organisiert haben bzw. ihre Kanzleiangestellte zusätzlich angewiesen haben, die Frist erst nach einer Kontrolle der vollständigen Übermittlung anhand des [X.] zu streichen (siehe dazu Senatsbeschluss vom 14. Mai 2008 - [X.] ZB 34/07 - FamRZ 2008, 1515 [X.]. 12), hat der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht dargetan. 13 (1) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde dient die [X.] anhand eines [X.] nicht nur dazu, Fehler bei der Übermittlung auszuschließen. Vielmehr soll damit ebenso die Feststellung [X.] werden, ob der Schriftsatz überhaupt übermittelt worden ist ([X.] Be-schluss vom 16. Juni 1998 - [X.], [X.] - [X.], 996 - in dem dort entschiedenen Fall hatte die [X.] ebenfalls versäumt, die Be-rufungsbegründungsschrift dem Berufungsgericht per Telefax zu übermitteln). 14 - 6 - (2) Ebenso geht die Rechtsbeschwerde fehl, soweit sie die Auffassung vertritt, die konkrete [X.], die Berufungsbegründung per Telefax an das Berufungsgericht zu senden, mache eine [X.] entbehrlich. 15 16 Die Anweisung, den Schriftsatz per Telefax zu übersenden, betrifft allein die Art der Übersendung. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde um-fasst sie indes nicht zugleich Maßnahmen der [X.]. Hierzu hätte der Prozessbevollmächtigte des [X.] seine Bürokraft zusätzlich anweisen müssen, den [X.] erst als abgeschlossen zu betrachten, wenn ein entsprechender Ausdruck des [X.] vorliegt (vgl. [X.] Be-schluss vom 16. Juni 1998 - [X.], [X.] - [X.], 996). [X.] seine Vorlage ist eine wirksame [X.] nicht möglich, und zwar weder für die Bürokraft selbst noch für den Rechtsanwalt. Da das zu übersen-dende Schriftstück gegenständlich bei den Akten bleibt, kann im Nachhinein nicht mehr festgestellt werden, ob es an das Berufungsgericht gefaxt worden ist oder nicht. Soweit sich die Rechtsbeschwerde auf den Beschluss des VII[X.] Zivil-senats des [X.] vom 20. Oktober 2009 beruft ([X.] 97/08 - [X.], 100), verkennt sie, dass der [X.] ein Anwalts-verschulden in dem genannten Fall deshalb verneint hat, weil die Angestellte die zusätzlich bestehende, durch die [X.] nicht außer [X.] gesetzte allgemeine Anweisung missachtet hatte, bei [X.] den Versand des Schriftstücks abzuwarten und den Sendebericht auf die gelungene Übermittlung des Schriftsatzes zu überprüfen ([X.] Beschluss vom 20. Oktober 2009 - [X.] 97/08 - [X.], 100 [X.]. 13). Eine solche allgemeine Anweisung der [X.], die die Bürokraft hätte missachten können, lag hier indes gerade nicht vor. 17 - 7 - Ebenso wenig kann der Rechtsbeschwerde der Verweis auf den [X.] vom 9. Dezember 2009 ([X.] ZB 154/09 - [X.], 400) zum Erfolg verhelfen. Abgesehen davon, dass der Senat dort über eine konkrete - hier nicht behauptete - schriftliche [X.] zu befinden hatte, verhält sich die Entscheidung nicht zu den an die [X.] zu stellenden Anforde-rungen. 18 Hahne [X.] [X.]: [X.], Entscheidung vom 12.08.2009 - 28 C 223/08 - [X.], Entscheidung vom 10.12.2009 - 9 S 263/09 -

Meta

XII ZB 59/10

07.07.2010

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2010, Az. XII ZB 59/10 (REWIS RS 2010, 5072)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5072

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