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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS Xa ZB 21/08 vom 21. Januar 2009 in der Beschwerdesache
- 2 - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 21. Januar 2009 durch [X.], [X.], die [X.]in Mühlens und [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 25. März 2008 wird unter Zurückweisung des [X.] auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen. Der Antrag, der [X.] solle das zuständige Gericht bestimmen, wird zurückgewiesen.
Gründe: [X.] Der nicht anwaltlich vertretene Antragsteller hat beim [X.] [X.] u.a. gegen die Freie Hansestadt [X.] Klage eingereicht, mit der er Schadensersatz begehrt, weil [X.] und Staatsanwälte gegen ihn Straftaten nach den §§ 258a, 339 StGB begangen hätten und daher Ansprüche nach § 839 BGB beständen. Er hat weiter u.a. beantragt, die Zuständigkeit des Land-gerichts [X.] wegen dessen Beteiligung als Beklagter für die erste Instanz nach § 36 ZPO "an ein anderes [X.] zu verlegen". Zur Begründung hat er sich darauf gestützt, der Ausschlussgrund des § 41 Nr. 1 ZPO wirke gegen sämtliche [X.] des [X.]. Zudem hat er [X.] gegen 1 - 3 - mehrere am [X.] [X.] tätige [X.] gestellt. Das [X.] hat den Antrag vorab dem [X.] in [X.] zur Ent-scheidung vorgelegt. Dieses hat ihn zurückgewiesen. Hiergegen hat der [X.] nicht anwaltlich vertretene Antragsteller "Nichtzulassungsbeschwerde und Rechtsmittel" eingelegt und zugleich Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. I[X.] Die Beschwerde gegen die Entscheidung des [X.] ist unstatthaft. 2 1. Wird geltend gemacht, dass ein Fall des § 36 Abs. 1 ZPO vorliege, so wird das zuständige Gericht durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt. Dies ist im vorliegenden Fall das [X.] [X.], das als Rechtsmittelgericht zuständig wäre. 3 2. Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des [X.] ist nicht eröffnet. 4 a) Eine sofortige Beschwerde nach § 567 ZPO scheidet schon deshalb aus, weil sie nur gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Entscheidungen der Amtsgerichte und [X.]e in Betracht kommt (§ 567 Abs. 1 ZPO). 5 b) Als Rechtsbeschwerde ist das Rechtsmittel ebenfalls unstatthaft, weil die Rechtsbeschwerde nur dann in Betracht kommt, wenn dies im Gesetz aus-drücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das [X.] im ersten Rechtszug sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Weder das eine noch das andere ist hier der Fall. [X.]) Eine Nichtzulassungsbeschwerde sieht das Gesetz nicht vor. 7 - 4 - 8 II[X.] Eine Zuständigkeit des [X.] für die Entscheidung über den Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung wird durch § 36 Abs. 2 ZPO aus-drücklich ausgeschlossen. 9 IV. Da weder der Antrag noch der Rechtsbehelf Aussicht auf Erfolg bie-tet, kann auch dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht ent-sprochen werden. Meier-Beck [X.] Mühlens
[X.] Achilles Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 26.11.2007 - 1 O 2123/07 - OLG [X.], Entscheidung vom 25.03.2008 - 3 AR 7/08 -
Meta
21.01.2009
Bundesgerichtshof Xa- Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2009, Az. Xa ZB 21/08 (REWIS RS 2009, 5562)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 5562
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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