Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2009, Az. Xa ARZ 273/08

Xa- Zivilsenat | REWIS RS 2009, 5550

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[X.][X.] vom 21. Januar 2009 in dem Gerichtsstandsbestimmungsverfahren - 2 - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 21. Januar 2009 durch [X.] und [X.], die Richterin Mühlens und [X.] und [X.] beschlossen: Als zuständiges Gericht wird das [X.] bestimmt.
Gründe: [X.] Die Klägerin nimmt die [X.] auf Zahlung in Höhe von 41.254,71 • nebst Zinsen in Anspruch. Die Beklagte zu 1 ist eine Arbeitsgemein-schaft, deren Gesellschafter die [X.] zu 2 und 3 sind. Die Beklagte zu 2 hat ihren allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk des [X.]; die Beklagte zu 3 hat ihren allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk des [X.]. 1 Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor: Sie habe mit der [X.] zu 1 im Oktober 2005 einen Vertrag über die Betankung von Lkw und Geräten in [X.] und [X.] geschlossen. In ihren auf der Rückseite des [X.] abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei bestimmt: 2 "Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten ist ausschließlicher Gerichtsstand beider Par-teien für sämtliche sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis erge-benden Streitigkeiten - auch aus Urkunden und Schecks - [X.]. Wir sind jedoch - nach unserer Wahl - berechtigt, Ansprüche gegen den Kunden auch vor demjenigen Gericht geltend zu machen, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Wohnort oder der Sitz des Kunden befindet." Für Lieferungen im Zeitraum vom 4. April bis 25. Juli 2006 an die Beklagte zu 1 seien noch zwölf Rechnungen in Höhe der Klageforderung offen. 3 - 3 - Die Klägerin hat Klage zum Amtsgericht [X.] erhoben. Das Amtsgericht hat auf den Antrag der Klägerin die Sache dem vorlegenden Bran-denburgischen [X.] zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor-gelegt. 4 5 Mit [X.]uss vom 29. Juli 2008 hat das [X.] die Sache dem [X.] zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Es hält seine Zuständigkeit für eine Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO für gegeben, sieht sich aber an einer entsprechenden Entscheidung durch die [X.]üsse anderer [X.]e gehindert. Mit [X.]uss des [X.] vom 1. August 2008 ist das Insol-venzverfahren über das Vermögen der [X.] zu 3 eröffnet worden. 6 I[X.] Die Vorlage ist gemäß § 36 Abs. 3 ZPO zulässig. 7 1. Gemäß § 36 Abs. 3 ZPO hat ein [X.], das mit der [X.] befasst ist, die Sache dem [X.] vorzule-gen, wenn es in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlan-desgerichts oder des [X.] abweichen will. Diese Voraussetzungen liegen vor. 8 Das vorlegende [X.] meint, es sei nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 analog i.V.m. Abs. 2 ZPO für die Gerichtsstandsbestimmung zuständig, weil das zu seinem Bezirk gehörende Amtsgericht [X.] bislang als einziges Gericht mit der Sache befasst sei. Der Umstand, dass im Bezirk dieses Amtsge-richts keiner der [X.] seinen allgemeinen Gerichtsstand habe, ändere daran nichts. 9 - 4 - Mit dieser Rechtsauffassung weicht das [X.] jedenfalls von derjenigen des [X.]s Karlsruhe ab, nach der für die Feststellung des nächsthöheren Gerichts auch dann nur auf die allgemeinen Gerichtsstände der Streitgenossen abzustellen ist, wenn bereits ein Gericht mit der Sache befasst ist ([X.] [X.]R 2006, 357 f.). 10 11 2. Wie sich aus dem nach dem Vorlagebeschluss des Brandenburgi-schen [X.]s ergangenen [X.]uss des [X.] vom 21. August 2008 ([X.], [X.], 3789) ergibt, ist die Auffassung des vorlegenden [X.]s zutreffend, dass es für seine Zuständigkeit nicht darauf ankommt, ob in dem Bezirk des angerufenen Amtsgerichts (oder demjeni-gen des übergeordneten [X.]) einer der Streitgenossen seinen Wohn- oder Geschäftssitz hat. Es genügt jedenfalls, dass die nicht offensichtlich [X.] Gerichtsstandsvereinbarung einen möglichen Anknüpfungspunkt für die [X.] des Amtsgerichts [X.] bzw. des [X.] Frankfurt an der Oder bildet. Aufgrund der zulässigen Vorlage bleibt gleichwohl der Bundesge-richtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen. II[X.] Einer Gerichtsstandsbestimmung steht nicht entgegen, dass gemäß § 240 Satz 1 ZPO durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Rechtsstreit gegen die Beklagte zu 3 unterbrochen ist. Die Unterbrechung des Rechtsstreits hindert die Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht (BayObLGZ 1985, 314, 315). Die Entscheidung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO be-trifft nicht die Hauptsache selbst, sondern nur die Zuständigkeit und hat daher nur vorbereitenden Charakter (BayObLGZ 1985, 314, 315 f.; Musielak/[X.], ZPO, 6. Aufl., § 249 Rdn. 5; vgl. auch zum Prozesskostenhilfeverfahren [X.], [X.]. v. 23.3.1966 - [X.], NJW 1966, 1126). 12 IV. Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO sind erfüllt, da die als Streitgenossen in Anspruch genommenen [X.] bei verschiedenen [X.] ihren allgemeinen Gerichtsstand haben und ein gemeinschaftlicher [X.] - 5 - schließlicher oder besonderer Gerichtsstand nicht zuverlässig festgestellt werden kann, was für eine Gerichtsstandsbestimmung genügt ([X.], [X.]. v. 20.5.2008 - X ARZ 98/08, [X.]-Report 2008, 976, 977). 1. Ein gemeinschaftlicher ausschließlicher Gerichtsstand für alle [X.] ist nicht durch die von der Klägerin gegenüber der [X.] zu 1 verwen-deten [X.], wonach vereinbarter ausschließlicher Gerichtsstand "[X.]" ist, bei dem Amtsgericht [X.] oder - streitwertbe-dingt (vgl. [X.], [X.]. [X.] 683/96, [X.] 1997, 91) - bei dem [X.] begründet worden. 14 15 Die gegenüber der [X.] zu 1 verwendete [X.] [X.] nur dann nach § 128 HGB auch gegenüber den [X.] zu 2 und 3 als ihren Gesellschaftern wirken (zur Wirkung einer Gerichtsstandsvereinbarung auf die Gesellschafter: [X.], Urt. [X.], NJW 1981, 2644, 2646; [X.]/[X.], HGB, 33. Aufl., § 128 Rdn. 41), wenn die Beklagte zu 1 Kauf-mann wäre und damit die [X.] ihr gegenüber gemäß § 38 Abs. 1 ZPO überhaupt wirksam hätte vereinbart werden können. Für die Qualifikation der [X.] zu 1 als OHG und damit als [X.] bestehen jedoch keine sicheren Anhaltspunkte. 2. Auch ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand des Erfül-lungsortes gemäß § 29 ZPO lässt sich nicht ohne weiteres feststellen. 16 Erfüllungsort für die Verpflichtung der [X.] zu 1 zur Zahlung des Kaufpreises für die in Rechnung gestellten Lieferungen ist gemäß §§ 270, 269 BGB der Sitz des Schuldners. Sitz des Schuldners ist auch der "Sitz" einer Gesell-schaft bürgerlichen Rechts (vgl. [X.], [X.]. v. 6.9.2003 - 5 W 153/03, juris; BayObLG ZIP 2002, 1998). Der sich hieraus ergebende Erfül-lungsort für die Verbindlichkeit der [X.] ist auch für die Haftung der Gesellschafter maßgeblich (vgl. BayObLG ZIP 2002, 1998 f.; [X.] 17 - 6 - [X.] aaO; [X.]/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 29 Rdn. 25 "[X.]"). Im Streitfall lässt sich jedoch ein Sitz der [X.] zu 1, der als Erfül-lungsort einen gemeinschaftlichen Gerichtsstand für alle [X.] begründen könnte, nicht zuverlässig feststellen. Dem auszugsweise vorgelegten [X.] ist die Angabe eines Sitzes im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht zu entnehmen. Fehlt es an einem solchen festgelegten Sitz, gilt nach § 17 Abs. 1 Satz 2 ZPO als Sitz der Ort, wo die Verwaltung geführt wird. Maßgebend dafür ist der Tätigkeitsort der Geschäftsführung und der dazu berufe-nen [X.], also der Ort, wo die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt wer-den ([X.]Z 97, 269, 272). Auch hierfür bestehen keine sicheren Anhaltspunkte. Die Beklagte zu 1 hat ihre Geschäftsführung als "kaufmännische" und "technische" Geschäftsführung zwischen ihren beiden Gesellschaftern aufgeteilt. [X.] wird ihre Geschäftsführung nicht im Sinne einer einheitlichen Verwaltung von einem Ort aus geführt. 18 - 7 - V. Es erscheint zweckmäßig, von den in Betracht kommenden Landge-richten [X.] und [X.] das [X.] als zuständiges Gericht zu bestimmen. Das Verfahren gegen die im Bezirk des [X.] ansäs-sige Beklagte zu 3 ist nach § 240 ZPO unterbrochen. Im Bezirk des [X.] hat die Beklagte zu 2 ihren Sitz, deren Anschrift die Beklagte zu 1 der Klä-gerin als maßgeblich mitgeteilt hat. Dorthin hat die Klägerin dementsprechend auch die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung des [X.] stehende Korrespondenz gerichtet. 19 Meier-Beck [X.]

Mühlens

[X.] [X.] Vorinstanz: [X.] Brandenburg, Entscheidung vom 29.07.2008 - 1 AR 22/08 -

Meta

Xa ARZ 273/08

21.01.2009

Bundesgerichtshof Xa- Zivilsenat

Sachgebiet: ARZ

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2009, Az. Xa ARZ 273/08 (REWIS RS 2009, 5550)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5550

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