Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2009, Az. Xa ARZ 197/08

Xa- Zivilsenat | REWIS RS 2009, 4872

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[X.][X.] 197/08 vom 25. Februar 2009 in dem Gerichtsstandsbestimmungsverfahren Nachschlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja

ZPO § 699 Abs. 3 Ist die Sache nicht an das Prozessgericht abgegeben worden, verbleibt es für die nachträgliche Titulierung nicht in den [X.] aufgenomme-ner Kosten des Verfahrens bei der Zuständigkeit des [X.], das den [X.] entsprechend zu ergänzen hat. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kosten mit dem Mahnbescheid geltend gemacht worden sind. [X.], [X.]. v. 25. Februar 2009 - [X.] 197/08 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 25. Februar 2009 durch [X.] und [X.], die Richterin Mühlens und [X.] Lemke und [X.] beschlossen: Als zuständiges Gericht wird das [X.] be-stimmt. Gründe: [X.] Die anwaltlich vertretene Antragstellerin hat bei dem [X.] als Gemeinsamen Mahngericht der Länder [X.], [X.] und [X.] gegen den Antragsgegner einen [X.] erwirkt. Der [X.] enthält wie auch schon der [X.] mangels entsprechender Angaben im Antrag nicht die für die [X.] und den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungs-bescheids angefallenen Rechtsanwaltskosten. Daraufhin hat die Antragstellerin bei dem [X.] die Festsetzung dieser Kosten gegen den Antragsgegner beantragt. Das [X.] hat sich für eine nach-trägliche Kostenfestsetzung gemäß §§ 103 f. ZPO für unzuständig erklärt und das Verfahren an das [X.] als zuständiges Prozessgericht [X.]. Dieses hält die Zuständigkeit des [X.] für gegeben und hat die Sache dem [X.] zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. 1 - 3 - Das [X.] hat die Sache dem [X.] zur Be-stimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Es beabsichtigt, das [X.] als zuständiges Gericht zu bestimmen, sieht sich aber an einer entsprechenden Entscheidung durch einen [X.]uss des [X.] vom 11. April 1991 ([X.] 136/91, NJW 1991, 2084) und Entscheidungen des [X.] gehindert. 2 I[X.] Die Vorlage ist gemäß § 36 Abs. 3 ZPO zulässig. 3 Gemäß § 36 Abs. 3 ZPO hat ein [X.], das mit der Zustän-digkeitsbestimmung befasst ist, die Sache dem [X.] vorzulegen, wenn es in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlan-desgerichts oder des [X.] abweichen will. Diese Voraussetzun-gen sind hier erfüllt. 4 1. Das vorlegende [X.], das von einer Vergütungsfest-setzung nach § 11 [X.] ausgeht, meint, in Verfahren wie dem vorliegenden, in denen das Prozessgericht des ersten [X.] nicht mit der Hauptsache befasst werde, bleibe es bei der Zuständigkeit des [X.] auch für die Kostenfestsetzung. Durch § 11 Abs. 1 [X.] werde auch dem Bevollmächtigten eines Antragstellers im Mahnverfahren die Möglichkeit zur vereinfachten Schaf-fung eines Kostentitels eingeräumt. Das [X.] will den dort ver-wendeten Begriff "Gericht des ersten [X.]" erweiternd dahin verstehen, dass das mit der Sache ohnehin befasste Gericht auch für das vereinfachte Festsetzungsverfahren zuständig sei. Werde im [X.] an ein Mahnverfah-ren ein streitiges Verfahren nicht durchgeführt, so sei das Mahngericht das ein-zige mit der Sache befasste Gericht und mithin auch für das Festsetzungsver-fahren zuständig. 5 - 4 - Dabei übersieht das vorlegende [X.], dass § 11 [X.] im Streitfall keine Anwendung findet. Bei dem Verfahren der Vergütungsfestset-zung nach § 11 [X.] geht es um den Anspruch des Anwalts gegenüber seinem Auftraggeber. Eine Kostenfestsetzung gegen die gegnerische Partei findet in diesem Verfahren nicht statt. Damit entfällt die vom [X.] ange-nommene Divergenz zu dem [X.]uss des [X.] vom 11. April 1991 (aaO), der sich mit der Zuständigkeit nach § 19 Abs. 2 Satz 2 [X.] für die Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung befasst und diese ausdrücklich von der Zuständigkeit für die Kostenfestsetzung im Mahnverfahren unterschei-det. 6 Auch eine Divergenz zu dem vom vorlegenden [X.] ange-führten [X.]uss des [X.] (Rpfleger 2004, 234) besteht ebenso wenig wie zu weiteren Entscheidungen dieses Gerichts (BayObLG NJW-RR 2005, 1012; Rpfleger 2006, 418). Das [X.] hat zwar die Auffassung vertreten, für die Festsetzung nicht in den [X.] aufgenommener Kosten sei nicht das Mahngericht, sondern dasjenige Gericht zuständig, das im streitigen Verfahren als Gericht des ersten [X.] mit der Sache befasst worden wäre. Diese Rechtsauf-fassung war jedoch jeweils nicht tragend, da das [X.] Oberste Landes-gericht die Sachen an das vorlegende Amtsgericht zurückgegeben hat bzw. einen Fall zu entscheiden hatte, dem kein Mahnverfahren, sondern ein Titelum-schreibungsverfahren zugrunde lag. Mit einer anderen Beurteilung der Rechts-frage würde das vorlegende [X.] somit nicht von einer Entschei-dung des [X.] abweichen. 7 2. Abweichen würde das vorlegende [X.] jedoch von einer Entscheidung des [X.]s Koblenz, das angenommen hat, für die nachträgliche Festsetzung von Kosten des Mahnverfahrens sei das Kosten-festsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO eröffnet ([X.] 1985, 780). 8 - 5 - II[X.] Das [X.] ist als Mahngericht für die nach-trägliche Titulierung der für die Durchführung des Mahnverfahrens und den [X.] auf Erlass eines [X.]s angefallenen Rechtsanwaltskos-ten zuständig. 9 1. Nach § 699 Abs. 3 Satz 1 ZPO sind die bisher entstandenen Kos-ten des Verfahrens in den [X.] aufzunehmen. Hierbei [X.] es sich um eine das Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO ausschließende, ausdrücklich dem Mahngericht übertragene Aufgabe ([X.], [X.]. v. 11.4.1991 - [X.] 136/91, NJW 1991, 2084; [X.], [X.] 2006, 141). Für die nachträgliche Geltendmachung von Kosten, die bei Erlass des [X.]s nicht berücksichtigt worden sind, sieht das Gesetz eine abweichende Regelung nicht vor. Es ist daher nicht zu rechtfertigen und führte zudem zu wenig praktischen Ergebnissen, für nachträglich angemeldete, im Mahnverfahren angefallene Kosten eine Zuständigkeit des (hypothetischen) Prozessgerichts anzunehmen. Ist die Sache nicht an das Prozessgericht abge-geben worden, verbleibt es daher bei der Zuständigkeit des [X.], das den [X.] entsprechend zu ergänzen hat. 10 2. Der Zuständigkeit des [X.] steht es auch nicht entgegen, dass die nachträglich geltend gemachten Kosten - wie auch im Streitfall - nicht schon im Mahnbescheid enthalten waren. 11 Zwar wird die Auffassung vertreten, dass Kosten, die bereits vor Erlass des Mahnbescheids angefallen sind, aber nicht in den Mahnbescheid aufge-nommen wurden, auch im [X.] nicht mehr berücksichtigt werden könnten, weil der [X.] nach § 699 Abs. 1 ZPO auf der Grundlage des Mahnbescheids erlassen werde (Musielak/Voit, ZPO, 6. Aufl., § 699 Rdn. 6 m.w.N.). Diese Einschränkung ist jedoch nicht gerechtfer-tigt (zutreffend KG, [X.] 2001, 69, 70 f.). Nach § 699 Abs. 3 Satz 1 ZPO sind 12 - 6 - ohne Einschränkung die bisher entstandenen Kosten in den [X.] aufzunehmen. Hierzu zählen alle im gesamten Mahnverfahren angefal-lenen Kosten. Sinn und Zweck der Regelung sprechen ebenfalls für eine um-fassende Zuständigkeit des [X.] zur Titulierung von Verfahrenskosten. Mit dem Mahnverfahren soll dem Gläubiger einer Geldforderung ein vereinfach-tes Verfahren zur schnellen Erlangung eines Vollstreckungstitels nicht nur über seine Forderung, sondern auch über die ihm erwachsenen Kosten und Ausla-gen zur Verfügung gestellt werden, um eine gesonderte Geltendmachung über-flüssig zu machen. Diesem Zweck des Mahnverfahrens würde es nicht gerecht, wenn der Antragsteller zur nachträglichen Geltendmachung von Kosten auf das Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO vor dem Prozessgericht [X.] würde oder gar gezwungen wäre, Klage zu erheben oder ein neues Mahnverfahren zu betreiben. Das vorlegende [X.] weist zu Recht darauf hin, dass für die Zuständigkeit des [X.] auch sonst Gründe der Zweckmäßigkeit und der Verfahrensökonomie sprechen, da das Mahngericht, wenn ein Widerspruch oder Einspruch nicht eingelegt worden ist, das einzige mit der Sache befasste Gericht ist und nur bei diesem Gericht, bei dem sich die Akten befinden, ohne größeren Aufwand geprüft werden kann, ob die Voraus-setzungen für die Titulierung der nachträglich angemeldeten Kosten vorliegen. - 7 - 3. Der Bestimmung des [X.] als zuständiges Mahngericht steht nicht der [X.]uss entgegen, mit dem sich dieses Amtsge-richt für unzuständig erklärt und die Sache an das [X.] verwiesen hat. Der [X.]uss entfaltet schon deshalb keine Bindungswirkung, weil das [X.] kein rechtliches Gehör gewährt hat. 13 Meier-Beck [X.] Mühlens
[X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 29.05.2008 - 1 AR 11/08 (Zust.) -

Meta

Xa ARZ 197/08

25.02.2009

Bundesgerichtshof Xa- Zivilsenat

Sachgebiet: ARZ

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2009, Az. Xa ARZ 197/08 (REWIS RS 2009, 4872)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4872

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