Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2009, Az. Xa ZB 22/08

Xa- Zivilsenat | REWIS RS 2009, 5083

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[X.]BESCHLUSS Xa ZB 22/08 vom 12. Februar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 12. Februar 2009 durch [X.], Scharen und [X.], die Rich-terin Mühlens und [X.] [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des [X.] wird der Beschluss der 16. Zivilkammer des [X.] vom 2. Mai 2008 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Gründe: [X.] Der Kläger hat im Mai 2007 vor dem [X.] gegen die Beklagte erhoben. Vor dem [X.] hat die [X.] die örtliche Unzuständigkeit gerügt und vorgetragen, sie habe ihren Sitz in [X.]. Daraufhin hat der Kläger Verweisung an das Amtsgericht [X.] beantragt. Das [X.] hat diesem Antrag entsprochen. Nach Abweisung seiner Klage hat der Kläger Berufung zum [X.] [X.] eingelegt. Das [X.] hat die Berufung als unzulässig verworfen und den Antrag des [X.] auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Es sei gerichtsbekannt, dass der Sitz der [X.] - 3 - klagten in [X.] sei; der Kläger habe die Berufung nicht bei dem deshalb nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 [X.] zuständigen [X.] einge-legt. Mit seiner Rechtsbeschwerde wendet sich der Kläger gegen diese Ent-scheidung. 2 I[X.] Die nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO eröffnete Rechtsbeschwerde ist zu-lässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) und begründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung zu Unrecht verworfen. Entgegen seiner Auffassung ist die Berufung bei dem zuständigen Gericht eingelegt und die Rechtsmittelfrist damit gewahrt. 3 Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ist der im [X.] vor dem Ausgangsgericht unangegriffen gebliebene inländische oder ausländische Gerichtsstand einer [X.] zugrunde zu legen und einer Nachprü-fung durch das Rechtsmittelgericht entzogen ([X.]. v. 19.9.2006 - [X.], [X.] 2007, 55; Beschl. v. 08.01.2008 - [X.]/07 [X.] 2008, 46 f.; Beschl. v. 10.07.2007 - [X.], NJW-RR 2008, 144; Beschl. [X.] [X.], [X.], 2782 f.; Beschl. v. 28.01.2004 - VIII ZB 66/03, [X.]. 2004, 983, 984). In der ersten Instanz war zwischen den [X.]en unstreitig, dass die Beklagte ihren allgemeinen Gerichtsstand in [X.] hat. Dies ergab sich aus dem Vortrag der Beklagten, die un-ter Hinweis auf ihren Sitz in [X.] die örtliche Unzuständigkeit des [X.] gerügt hat. Der Kläger hat sich diesen Vortrag zu eigen gemacht, indem er daraufhin die Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsge-richt [X.] beantragt hat. 4 - 4 - Bei dieser Sachlage ist es auch mit dem Gebot der Rechtsmittelklarheit nicht in Einklang zu bringen, wenn das Berufungsgericht den inländischen [X.] deshalb in Frage gestellt hat, weil es gerichtsbekannt sei, dass der Sitz der Beklagten sich in [X.] befinde. Denn für die betroffene [X.] war damit nicht erkennbar, bei welchem Gericht ein Rechtsmittel einzule-gen war; dies hing vielmehr davon ab, ob das Berufungsgericht von dem un-streitig gebliebenen [X.]vortrag ausging, oder einen anderen Sachverhalt als gerichtsbekannt zugrunde legte. 5 [X.] Scharen [X.]

Mühlens [X.] Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 18.02.2008 - 31 C 2140/07 - 23 - [X.], Entscheidung vom 02.05.2008 - 2/16 S 61/08 -

Meta

Xa ZB 22/08

12.02.2009

Bundesgerichtshof Xa- Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2009, Az. Xa ZB 22/08 (REWIS RS 2009, 5083)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5083

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