Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.07.2010, Az. Xa ARZ 220/10

Xa- Zivilsenat | REWIS RS 2010, 4365

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS Xa ARZ 220/10 vom 29. Juli 2010 in der Sache - 2 - Der [X.] des [X.] hat am 29. Juli 2010 durch [X.] und [X.], die Richterin Mühlens und [X.] und Dr. [X.] beschlossen: Der Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung wird zurückgewiesen. Gründe: [X.] Der Antragsteller hat im Jahr 1971 einen Unfall erlitten. Mit Urteil des [X.] vom 5. Oktober 1977 ist festgestellt worden, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, dem Antragsteller sämtliche aus dem Unfall entstandenen Schäden zu ersetzen. [X.] und erneut im [X.] hat der Antragsteller beim [X.] Prozesskostenhilfe beantragt für eine Klage, mit der er unter anderem Verdienstausfall sowie ein weiteres Schmer-zensgeld geltend machen will. Das erste Gesuch ist in beiden Instanzen erfolg-los geblieben. Das zweite Gesuch ist vom [X.] mit Beschluss vom 21. Oktober 2009 ebenfalls abgelehnt worden. Mit Beschluss vom 24. Juni 2010 hat das [X.] es abgelehnt, der Beschwerde des Antragstellers abzuhel-fen, und die Sache dem [X.] zur Entscheidung vorgelegt. 1 2 Am 9. Februar 2010 hat der Antragsteller beim [X.] beantragt, ein anderes [X.] für zuständig zu erklären. Diesen Antrag hat das [X.] mit Beschluss vom 7. Mai 2010 abgelehnt. Im vorliegenden Verfahren beantragt der Antragsteller, die Zuständigkeit des [X.]s Köln gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu verlegen. Er macht geltend, sowohl das [X.] als auch das [X.] hätten 3 - 3 - die beantragte Prozesskostenhilfe rechts-, gesetz- und verfassungswidrig ver-weigert. Es liege ein Fall der Rechtsbeugung vor, weshalb die genannten Ge-richte gehindert seien, die Sache weiter zu behandeln. I[X.] In der vorliegenden Verfahrenssituation kann ausnahmsweise dahin-gestellt bleiben, ob der Antrag auf Bestimmung eines [X.] zulässig ist. Der Antrag ist jedenfalls unbegründet. Der Antragsteller legt nicht dar, dass [X.] des [X.]s Köln gemäß § 41 ZPO von einer Entscheidung ausgeschlossen oder gemäß § 42 ZPO erfolgreich abgelehnt worden sind. [X.] fehlt es an den Voraussetzungen für eine Bestimmung des Gerichtsstands gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. 4 Einer Kostenentscheidung bedurfte es nicht. Gerichtskosten fallen für den Antrag gemäß § 36 ZPO nicht an. Außergerichtliche Kosten der Antragsgegne-rin im vorliegenden Verfahren sind nicht ersichtlich. 5 Meier-Beck [X.]

Mühlens

[X.] [X.]

Meta

Xa ARZ 220/10

29.07.2010

Bundesgerichtshof Xa- Zivilsenat

Sachgebiet: ARZ

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.07.2010, Az. Xa ARZ 220/10 (REWIS RS 2010, 4365)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4365

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