Bundessozialgericht, Urteil vom 22.02.2012, Az. B 11 AL 4/11 R

11. Senat | REWIS RS 2012, 8910

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Berechnung der Insolvenzgeld-Umlage - Berücksichtigung der Entgelte der als Arbeitnehmer bei einer privaten Gesellschaft beschäftigten, nach § 13 SUrlV beurlaubten Beamten der früheren Deutschen Bundespost - Verfassungsmäßigkeit)


Leitsatz

Bei der Berechnung der Insolvenzgeld-Umlage sind auch die Entgelte beurlaubter Beamter, die bei einer Gesellschaft privaten Rechts als Arbeitnehmer beschäftigt und Versicherte im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung waren (§ 360 SGB 3 aF), zu berücksichtigen, selbst wenn für sie keine Gefahr des Lohnausfalls bei Insolvenz des Unternehmers bestand.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 3. September 2010 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert wird auf 28 473,90 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Umlage für das Insolvenzgeld ([X.]) im Jahr 2003.

2

Die Klägerin betreibt seit 2005 in der Rechtsform der GmbH und seit 2007 unter ihrer heutigen Firma das privatisierte [X.] in [X.]; sie ist Rechtsnachfolgerin der [X.] (künftig: [X.]), die [X.] die Betreiberin war. Für die [X.], die ihrerseits den Geschäftsbereich Breitbandkabel in [X.] als Rechtsnachfolgerin der [X.] (künftig: [X.]), einer Tochtergesellschaft der [X.] (künftig: [X.]), übernommen hatte, war als Unfallversicherungsträger zunächst die [X.] ([X.]) zuständig. Diese überwies das Unternehmen - nachdem die Voraussetzungen ihrer Zuständigkeit nicht mehr gegeben waren - mit bindendem Bescheid vom [X.] mit Ablauf des 31.12.2002 an die Beklagte. Mit ebenfalls bindend gewordenem Bescheid vom 15.7.2002 veranlagte die Beklagte die [X.] zu den Gefahrklassen.

3

In der Folgezeit kam es zu Meinungsverschiedenheiten über die Berechnung der [X.]-Umlage im Hinblick auf die bei der [X.] gegen Entgelt beschäftigten Beamtinnen und Beamten der früheren [X.]. Diese waren von der [X.] unter Wegfall der Besoldung und mit der Zusage einer Rückkehrgarantie verbunden mit einer globalen Übernahmeerklärung vom [X.] schon für eine Tätigkeit bei der [X.] beurlaubt worden und setzten ihre Tätigkeit später bei der [X.] fort. Diese vertrat unter Hinweis auf § 3 der Verordnung über den Übergang von Rechten und Pflichten des [X.] auf die [X.] und die Wahrnehmung übertragener Aufgaben vom 11.1.1995 (Postunfallkassenverordnung - PUKV, [X.]) den Standpunkt, die Lohnsummen der bei ihr tätigen beurlaubten Beamtinnen und Beamten seien bei der Umlage außer Ansatz zu lassen. Die Beklagte war gegenteiliger Ansicht, berücksichtigte den Gesamtbetrag der von der [X.] gemeldeten Bruttoarbeitsentgelte des Jahres 2003 und setzte auf dieser rechnerischen Grundlage den Anteil der [X.] an der [X.]-Umlage für 2003 mit Beitragsbescheid vom 21.4.2004 auf 125.151,51 Euro fest. Den Widerspruch, mit dem die [X.] unter Wiederholung ihrer Einwände geltend machte, wegen der berücksichtigten Lohnsummen der beurlaubten Beamtinnen und Beamten sei die für 2003 festgesetzte [X.]-Umlage rechtswidrig um 28 473,90 Euro zu hoch, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom [X.] zurück. Sie führte im Wesentlichen aus, die [X.]-Umlage sei nach Maßgabe der §§ 359 Abs 1, 360 Abs [X.] ([X.]) berechnet worden. Der Personenkreis der bei der [X.] im Jahr 2003 beschäftigten beurlaubten Beamtinnen und Beamten könne bei der Umlage nicht unberücksichtigt bleiben.

4

Mit Urteil vom 25.9.2009 hat das [X.] ([X.]) den Bescheid der Beklagten vom 21.4.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] insoweit aufgehoben, als darin eine [X.]-Umlage von mehr als 96.677,61 Euro festgesetzt wurde. Es hat sich der von der [X.] schon im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Auffassung angeschlossen.

5

Auf die Berufung der Beklagten hat das [X.] [X.] (L[X.]) das Urteil des [X.] geändert und die Klage abgewiesen (Urteil vom [X.]). Zur Begründung hat das L[X.] ua ausgeführt:

6

Bei der Berechnung der [X.]-Umlage für 2003 seien zu Recht die Lohnsummen der bei der damaligen [X.] beschäftigten Beamtinnen und Beamten einbezogen worden. Sowohl nach § 360 Abs 1 [X.] in der bis 31.12.2008 geltenden Fassung (aF) als auch nach § 52 Abs 2 der Satzung der Beklagten erfolge die Umlage nach dem Entgelt der Versicherten. Versicherte im Sinne dieser Vorschriften seien die Versicherten in der gesetzlichen Unfallversicherung ([X.]). Das treffe nach § 2 Abs 1 [X.] ([X.]B VII) auf die als Arbeitnehmer in den Betrieb eingegliederten Beamtinnen und Beamten zu. Dagegen gehörten sie nicht zu den Personen, die wegen der Geltung beamtenrechtlicher Unfallfürsorgevorschriften oder entsprechender Grundsätze gemäß § 4 Abs 1 Nr 1 [X.]B VII versicherungsfrei seien. Diese Regelung greife nur ein, wenn ein Unfall bei der ausgeübten Tätigkeit einen Dienstunfall iS von § 31 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und [X.] des [X.] (Beamtenversorgungsgesetz <[X.]>) darstelle, weil er in Ausübung des Dienstes stattfinde. Das sei aber bei der Tätigkeit der während ihrer Beurlaubung als Arbeitnehmer beschäftigten Beamtinnen und Beamten nicht der Fall. Es führe auch nicht zur Versicherungsfreiheit, dass beurlaubten Beamtinnen und Beamten nach § 31 Abs 5 [X.] unter bestimmten Voraussetzungen eine im Ermessen des Dienstherren stehende Unfallfürsorge gewährt werden könne. Da die Umlagepflicht allein auf den Versichertenstatus in der gesetzlichen [X.] abstelle, sei es unerheblich, ob für die beurlaubten Beamtinnen und Beamten die tatsächliche Gefahr des insolvenzbedingten Ausfalls von [X.] bestehe. Bei der [X.]-Umlage nicht zu berücksichtigen seien nach den §§ 359 Abs 2 S 2, 360 Abs 1 S 4 [X.] aF nur die dort aufgeführten Rechtsträger, zu denen die Klägerin nicht gehöre. Eine analoge Anwendung dieser Bestimmungen komme nicht in Betracht, weil es sich um Ausnahmeregelungen handele und weil es an einer planwidrigen Regelungslücke fehle. § 360 Abs 1 [X.] aF begegne in dieser Auslegung auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die geschützten Rechte der beurlaubten Beamtinnen und Beamten seien nicht berührt. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz lasse sich nicht daraus ableiten, dass im Zuständigkeitsbereich der [X.] bei der [X.]-Umlage die Lohnsummen [X.] Beamter gemäß § 3 S 2 PUKV außer Ansatz blieben. Soweit diese untergesetzliche Regelung der Auslegung des § 360 Abs 1 [X.] aF nicht entspreche, verstoße sie gegen höherrangiges Recht mit der Folge, dass die Klägerin sich nicht auf eine Gleichbehandlung im Unrecht berufen könne.

7

Mit der - vom L[X.] zugelassenen - Revision rügt die Klägerin eine Verletzung materiellen Rechts. Sie trägt im Wesentlichen vor, das L[X.] habe sich zu Unrecht auf Erwägungen zur gesetzlichen [X.] gestützt und außer [X.] gelassen, dass es beim [X.] allein um die Absicherung eines insolvenzbedingten Lohnausfallrisikos gehe. Die Auffassung, Versicherte iS des § 360 Abs 1 [X.] aF könnten nur Versicherte in der gesetzlichen [X.] sein, könne nicht überzeugen, wie die zum 1.1.2009 in [X.] getretene und nicht erkennbar als Systemwechsel gedachte Neuregelung des [X.] zeige. Die Einbeziehung der Unfallversicherungsträger in das bisherige Umlageverfahren habe lediglich der Verwaltungsvereinfachung gedient und keinen inhaltlichen Bezug zur gesetzlichen [X.]. Deshalb könne bei Beachtung des Sicherungszwecks des [X.] nicht allein entscheidend sein, dass sie, die Klägerin, nicht zu den nach den §§ 359 Abs 2 S 2, 360 Abs 1 S 4 [X.] aF von der [X.]-Umlage ausgenommenen Rechtsträgern gehöre. Vielmehr müsse auch berücksichtigt werden, wenn sich bei [X.] das Risiko insolvenzbedingten Lohnausfalls aus Rechtsgründen nicht verwirklichen könne. Das treffe auf die fraglichen Beamtinnen und Beamten wegen eines fortbestehenden [X.] gegen ihren Dienstherrn zu, und dieses Fehlen eines Lohnausfallrisikos sei nach § 3 S 2 PUKV bei der [X.]-Umlage zu beachten. Dem habe das L[X.] bei der Auslegung der §§ 359 Abs 2 S 2, 360 Abs 1 S 4 [X.] aF Rechnung tragen müssen. Die Berücksichtigung der Entgelte von im Insolvenzfall anderweit gesicherten Personen sei zudem verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Unabhängig davon habe das L[X.] bei dem rechtsirrigen Ansatz über die gesetzliche [X.] auch zu Unrecht Versicherungsfreiheit nach § 4 Abs 1 Nr 1 [X.]B VII verneint. Denn die bei der [X.] ausgeübte Beschäftigung der beurlaubten Beamtinnen und Beamten sei nach den zur Umwandlung der [X.] erlassenen Vorschriften als "Dienst" anzusehen, sodass ein Anspruch auf beamtenrechtliche Unfallfürsorge bestehe. Die gegenteilige Auffassung des L[X.] berühre auch durch Art 143b Grundgesetz (GG) geschützte Rechte der Beamtinnen und Beamten.

8

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des [X.]s [X.] vom 3. September 2010 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. September 2009 zurückzuweisen.

9

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet (§ 170 [X.] Sozialgerichtsgesetz ). Das [X.] hat zu Recht die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beitragsbescheids der [X.] bestätigt. Die [X.] der Klägerin erstreckt sich auch auf die Arbeitsentgelte der im [X.] im Unternehmen der [X.] beschäftigten (beurlaubten) Beamtinnen und Beamten.

1. Dass die [X.] im Jahre 2003 als Unternehmen mit Beschäftigten der Beitragspflicht in der gesetzlichen [X.] (§ 150 Abs 1 [X.]) unterlag und von der [X.] durch Umlage zu Beiträgen heranzuziehen war (§§ 152 ff [X.]), stellt die Klägerin als Rechtsnachfolgerin selbst nicht in Abrede. Sie wendet sich auch nicht dagegen, dass die [X.] dem Grunde nach zur [X.]-Umlage nach den §§ 358 ff [X.] in der hier maßgeblichen Fassung des [X.] vom [X.] ([X.] 594; [X.] <[X.]>) heranzuziehen war. Sie greift die Heranziehung für 2003 nur in der Höhe bzw im Umfang an, soweit die Beklagte bei der Berechnung der Umlage auch die Arbeitsentgelte der bei der [X.] beschäftigten Beamtinnen und Beamten berücksichtigt hat. Dies ist indes nicht zu beanstanden.

2. Nach § 360 [X.] [X.] in der hier maßgeblichen, bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung des [X.] legen die gewerblichen Berufsgenossenschaften sowie die [X.] und die [X.] den jeweils von ihnen aufzubringenden Anteil nach dem Entgelt der Versicherten auf die Unternehmer in ihrem Zuständigkeitsbereich um. Dementsprechend sieht die 1998 beschlossene Satzung der [X.] idF des 3. Nachtrags vom 6.12.2001 vor, dass die Mittel für die Erstattung der Aufwendungen für das [X.] nach dem Entgelt der Versicherten in den Unternehmen unter Berücksichtigung des Höchstjahresarbeitsverdienstes (§ 153 Abs 2 [X.]) umgelegt werden. Diese Bestimmung rechtfertigt es, bei der Berechnung der Umlage auch die Entgelte der im Unternehmen der [X.] beschäftigten Beamtinnen und Beamten zu berücksichtigen. Auch die Entgelte dieser Mitarbeiter sind Entgelte der Versicherten im Sinne der genannten Vorschriften.

a) Wie der Senat mit Urteil vom [X.] ([X.] [X.] 95/99 R - [X.] 3-4100 § 186c [X.]) bereits zu der im Vergleich zu § 360 [X.] [X.] nahezu wortgleichen Vorgängervorschrift § 186c Abs 3 Arbeitsförderungsgesetz ([X.]) in der bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung entschieden hat, sind mit dem Begriff "Versicherte" die Versicherten in der gesetzlichen [X.] gemeint. Denn ebenso wie das [X.] enthält das [X.] für den Bereich des Konkursausfallgeldes ([X.]) bzw [X.] keine eigenständige Definition des "Versicherten", sondern § 183 Abs 1 [X.] nennt grundsätzlich jeden "Arbeitnehmer" als möglichen Anspruchsberechtigten. Demgemäß können als "Versicherte" iS des § 360 [X.] [X.] aF die in der [X.] Versicherten gemeint sein. Diese Ausrichtung der Erhebung der [X.]-Umlage an der gesetzlichen [X.] hat der erkennende Senat zuletzt in seinem Urteil vom [X.] ([X.]a [X.] 61/06 R - [X.], 286 = [X.] 4-4300 § 359 [X.]) bestätigt. In dieser Entscheidung ist nochmals dargelegt worden, dass der Gesetzgeber bewusst und gewollt das nähere Verfahren wie schon bei der vorhergehenden [X.]-Umlage wegen ihrer - ursprünglich - begrenzten Bedeutung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung an das Umlageverfahren der gesetzlichen [X.] als "Huckepackverfahren" gekoppelt hat.

Nach den tatsächlichen Feststellungen des [X.], die von der Klägerin nicht mit Verfahrensrügen angegriffen und daher für das Revisionsgericht bindend sind (§ 163 S[X.]), waren die (beurlaubten) Beamtinnen und Beamten der [X.] in der streitbefangenen [X.] bei der Klägerin bzw ihrer Rechtsvorgängerin, der [X.], als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt; sie waren daher gemäß § 2 Abs 1 [X.] [X.] als "Beschäftigte" Versicherte in der gesetzlichen [X.].

b) Soweit die Klägerin die Richtigkeit dieses Ergebnisses bzw der Auslegung des Begriffs der "Versicherten" iS des § 360 Abs 1 [X.] in Zweifel zieht, vermag ihre Argumentation nicht zu überzeugen. Ihr Einwand, es müsse bei der Definition der Versicherten auch das tatsächliche Versicherungsrisiko, dh die tatsächliche Gefahr eines insolvenzbedingten Ausfalls von [X.], Berücksichtigung finden, ist weder mit der Regelung des § 360 Abs 1 [X.] vereinbar noch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Wie § 360 Abs 1 S 4 [X.] - entsprechend der Vorgängervorschrift in § 186c [X.] [X.] - vorsieht, bleiben bei der [X.]-Umlage unberücksichtigt Entgeltsummen des [X.], der Länder, der [X.]n sowie der Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solcher juristischer Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der [X.], ein Land oder eine [X.] kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert. Dass die Klägerin bzw ihre Rechtsvorgängerin, die [X.], diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist unzweifelhaft und wird auch von der Klägerin nicht behauptet. Wie der erkennende Senats bereits in seiner Entscheidung vom [X.] (aaO) ausgeführt hat, macht diese Regelung aber deutlich, dass die [X.] der Arbeitgeber nicht von der tatsächlichen Insolvenzgefahr abhängt, mithin auch die tatsächliche Gefahr des insolvenzbedingten Ausfalls von [X.] unerheblich ist. Entscheidend ist danach allein die Beitragspflicht des Unternehmens zur gesetzlichen [X.]; diese stellt auf die Beschäftigung im Betrieb, nicht aber auf die arbeitsrechtliche Zuordnung der Mitarbeiter ab. An dieser Rechtsprechung hält der Senat nach erneuter Überprüfung weiterhin fest. Wie der Senat in seiner Entscheidung vom [X.], bei der es um die [X.] von Entgelten der aufgrund eines Personalgestellungsvertrages mit einer nicht konkursfähigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft im Unternehmen der klagenden GmbH tätigen Beschäftigten ging, weiter ausgeführt hat, kommt es nach Sinn und Zweck der [X.]-Umlage auf die anderweitige Absicherung der Entgelte bestimmter Mitarbeiter nicht an und ist deshalb bei der Berechnung der Umlage das "Entgelt der Versicherten" in den Unternehmen lediglich ein Berechnungsfaktor für die vom Gesetzgeber angestrebte möglichst gleichmäßige und gerechte Belastung aller Arbeitgeber, die zur [X.]- bzw [X.]-Umlage heranzuziehen sind. Es kann deshalb hier auch dahingestellt bleiben, ob den beurlaubten Beamtinnen und Beamten - wovon die Beklagte ausgeht - im Insolvenzfall ein Leistungsanspruch zustünde, da während der Beurlaubung deren beamtenrechtliche Besoldungsansprüche ruhen. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob die in der Entscheidung des Senats vom [X.] zusätzlich genannte Erwägung, dass durch eine allein an der Beitragspflicht des Unternehmens zur gesetzlichen [X.] orientierte [X.] auch der Gefahr von Umgehungen vorgebeugt werden sollte, auf die Vertragsgestaltung im Unternehmen der Klägerin bzw damals der [X.] zutrifft.

Entgegen der Ansicht der Revision wird die Auslegung des Begriffs der "Versicherten" auch nicht durch die am 1.1.2009 in [X.] getretene Neufassung der §§ 358 ff [X.] durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen [X.] vom 30.10.2008 ([X.] 2130, Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz <[X.]MG>) in Frage gestellt. Diese Reform hat der Senat mit Blick auf den damals schon bekannten Entwurf des [X.]MG (BT-Drucks 16/9154) bereits im Urteil vom [X.] ([X.]a [X.] 61/06 R - [X.], 286 = [X.] 4-4300 § 359 [X.], Rd[X.]5) erwähnt und hat die geplante Abschaffung der bisherigen Koppelung der [X.]-Umlage an das Umlageverfahren der gesetzlichen [X.] ("Huckepackverfahren") zugunsten des Einzugsverfahrens nach dem [X.] ([X.]) lediglich als Ausdruck dafür gewertet, dass sich die Aufbringung der Mittel für das [X.] auch völlig unabhängig von der Erhebung der [X.] organisieren ließe. Auch insoweit hält der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung fest. Denn die inzwischen umgesetzte Reform widerlegt in keiner Weise die Auslegung des Vorgängerrechts durch den Senat, sondern bedeutet eine grundlegende Neuorganisation der Finanzierung des [X.] (vgl [X.] [X.] in [X.], [X.], § 358 Rd[X.] ff, 39, Stand Juni 2011). Wie den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks 16/9154 [X.], 25 und 40 f) zu entnehmen ist, wurde das bisherige Umlageverfahren bzw dessen Organisation nicht mehr als zeitgemäß betrachtet (vierteljährliche Abschlagszahlungen der Unfallversicherungsträger; erst nach Ablauf eines Kalenderjahres erfolgende Feststellung und Berechnung der Umlage anhand der Vorjahresausgaben der [X.]agentur für Arbeit und der Vorjahresentgelte der Beschäftigten; Umlageerhebung durch die einzelnen Versicherungsträger zu verschiedenen [X.]punkten). In dem "neuen Verfahren" (BT-Drucks 16/9154 [X.] zu § 362), nämlich die Umlage künftig für das laufende Kalenderjahr durch monatliche und am erwarteten Bedarf orientierte Beträge aufzubringen, wurde demgegenüber der Vorteil gesehen, dass "der [X.] verstetigt wird" (BT-Drucks 16/9154 S 25).

Schon aus der Entscheidung zum Übergang zu einer gleichsam "laufenden" Finanzierung durch monatlich zu erhebende Beträge erklärt sich auch die Neuerung, dass die Umlage nach § 359 [X.] [X.] idF des [X.]MG nunmehr zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§ 28d [X.]) an die Einzugsstelle zu zahlen ist. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob nunmehr aus § 358 [X.] [X.] in der ab 1.1.2009 geltenden Fassung zu folgern ist, dass die Arbeitsentgelte der beurlaubten Beamtinnen und Beamten bei einer wegen Gewährleistung der Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versicherungsfreien anderweitigen Beschäftigung (vgl § 5 [X.] und [X.] ) weiterhin bei der [X.]-Umlage zu berücksichtigen sind (so wohl [X.], aaO, § 358 RdNr 41; abweichend offenbar die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in ihrer gemeinsamen Verlautbarung zur Erhebung und zum Einzug der [X.]-Umlage vom 3.11.2010 unter 3.2.1).

Jedenfalls lassen sich aus dem zum 1.1.2009 eingeführten neuen Umlageverfahren keine Einwände gegen das den Entscheidungen des Senats vom [X.] ([X.] 3-4100 § 186c [X.]) und vom [X.] ([X.], 286 = [X.] 4-4300 § 359 [X.]) zugrunde liegende Gesetzesverständnis herleiten. Im Gegenteil bestätigen die mit dem [X.]MG vollzogene Neuordnung der Strukturierung und Finanzierung des [X.] und die zugrunde liegenden Motive des Gesetzgebers das Ergebnis, dass bisher und für das hier zu beurteilende [X.] das [X.]-Umlageverfahren an die Maßstäbe und Strukturen der gesetzlichen [X.] gekoppelt war.

c) Entgegen der Ansicht der Revision lässt sich eine Minderung des für die Umlage maßgebenden Entgelts auch nicht auf eine angebliche Versicherungsfreiheit der im Unternehmen der [X.] beschäftigten beurlaubten Beamtinnen und Beamten nach § 4 Abs 1 [X.] [X.] stützen. Danach sind versicherungsfrei Personen, soweit für sie beamtenrechtliche [X.] oder entsprechende Grundsätze gelten; ausgenommen sind Ehrenbeamte und [X.]. Wie bereits das [X.] zutreffend ausgeführt hat, sind demgemäß nur solche Personen versicherungsfrei, die zum maßgeblichen [X.]punkt in Ausübung ihres Dienstes bzw in der durch diese besondere Unfallfürsorge geschützten Arbeit tätig geworden sind, wenn ein Versicherungsfall infolge dieser Tätigkeit eingetreten ist, oder - anders formuliert - Versicherungsfreiheit besteht nur, "soweit" die [X.] gelten, dh ein Unfall bei der ausgeübten Verrichtung einen Dienstunfall iS des § 31 [X.] darstellen würde. Maßgebend ist dabei die konkrete Tätigkeit (vgl Ricke in [X.] Kommentar, § 4 [X.], RdNr 4, Stand der Einzelkommentierung April 2008). Eine Versicherungsfreiheit nach § 4 Abs 1 [X.] [X.] der bei der [X.] beschäftigten beurlaubten Beamtinnen und Beamten besteht indes - jedenfalls nach den im streitigen Umlagejahr 2003 maßgebenden Verhältnissen - nicht.

Nach den tatsächlichen, von der Klägerin nicht mit Revisionsrügen angegriffenen Feststellungen des [X.] hat die [X.] im streitigen [X.]raum Beamtinnen und Beamte beschäftigt, die von der [X.] zu diesem Zweck unter Zusage einer Rückkehrgarantie "beurlaubt" waren. Dies deckt sich im Übrigen mit dem Inhalt der vom [X.] in Bezug genommenen Verwaltungsakten und den darin enthaltenen, von der [X.] vorgelegten Unterlagen. Danach war den später laut Übernahmeerklärung vom [X.] bei der [X.] beschäftigten Beamtinnen und Beamten von der [X.] auf Antrag und unter Anerkennung eines dienstlichen Interesses Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gemäß § 13 Abs 1 der Verordnung über den Sonderurlaub für [X.]beamtinnen, [X.]beamte, [X.]innen und [X.] des [X.] (Sonderurlaubsverordnung ; hier idF vom [X.], gültig bis 30.11.2004) für eine Tätigkeit bei der [X.] gewährt worden.

Schon aufgrund dieser tatsächlichen und gemäß § 163 S[X.] bindenden Feststellungen des [X.], wonach es sich bei den im streitigen [X.]raum bei der [X.] beschäftigten Beamtinnen und Beamten um "beurlaubte" Beamte gehandelt hat, erübrigen sich nähere Ausführungen zur Revisionsbegründung, wonach die beamteten Mitarbeiter der [X.] im Rahmen einer "Zuweisungskette" nach § 123a Beamtenrechtsrahmengesetz iVm § 4 Abs 4 S 2 des Gesetzes zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen [X.]post (Postpersonalrechtsgesetz <[X.]>) bei ihr aktuell tätig seien. Doch abgesehen von diesem Widerspruch scheidet die Möglichkeit der Zuweisung von Tätigkeiten nach § 4 Abs 4 [X.] auch aus Rechtsgründen aus. Denn das Instrument der Zuweisung nach § 4 Abs 4 [X.] ist erst mit Wirkung ab 13.11.2004 durch das [X.] zur Änderung des [X.] vom 9.11.2004 eingeführt worden (vgl auch BT-Drucks 15/3404 S 1 und 8 f). Unerheblich ist deshalb für den vorliegenden Rechtsstreit, ob nach dem Inkrafttreten der Zuweisungsregelungen des § 4 Abs 4 [X.] am 13.11.2004 evtl eine entsprechende Neuordnung der Rechtsverhältnisse zwischen der [X.], der Klägerin bzw ihrer Rechtsvorgängerin und den bei ihnen beschäftigten Beamtinnen und Beamten erfolgt ist. Denn dies hätte jedenfalls keine rückwirkende Änderung der für die Beurteilung der [X.] im [X.] maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zur Folge gehabt. Insoweit kann auch dahingestellt bleiben, ob - wie bereits vom [X.] in seiner Entscheidung erwähnt - eine Anwendung der Zuweisungsregelung in § 4 Abs 4 [X.] auch daran scheitert, dass dort - ebenso wie in § 4 Abs 2 und 3 [X.] - nur die Beschäftigung bei einer Aktiengesellschaft ([X.]) angesprochen wird (vgl dazu [X.], 293, 296 ff - [X.] zum Unternehmensbegriff des Art 143b [X.]; Stolz, Der beurlaubte Beamte im Angestelltenverhältnis, 2010, zugleich Diss [X.] 2009, [X.] f).

Entgegen der Rechtsansicht der Revision kann eine Versicherungsfreiheit der im Unternehmen der [X.] beschäftigten beurlaubten Beamtinnen und Beamten - bezogen auf das maßgebliche [X.] - auch nicht damit begründet werden, dass diese Beschäftigung für die beurlaubten Beamtinnen und Beamten "Dienst" im beamtenrechtlichen Sinne gewesen sei. Denn diese Ansicht berücksichtigt nicht die hierzu vorliegende Rechtsprechung des [X.]verwaltungsgerichts (<[X.]>, Urteil vom [X.] - 1 D 4/99 - [X.]E 111, 231, und Urteil vom [X.]/95 - [X.]E 103, 375), der sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt.

Wie das [X.] in seiner Entscheidung vom [X.] ([X.]E 111, 231), bei der es um Pflichtverletzungen eines von der [X.] beurlaubten Beamten ging, ausgeführt hat, stehen zwar in einem (aktiven) Dienstverhältnis diejenigen Beamtinnen und Beamten, die ihre Beschäftigung bei einer der drei Aktiengesellschaften ausüben, welche nach § 1 des Gesetzes zur Umwandlung der Unternehmen der Deutschen [X.]post in die Rechtsform der [X.] (Postumwandlungsgesetz ; Art 3 des [X.] und der Telekommunikation, Postneuordnungsgesetz <[X.]> vom [X.], [X.] 2325, 2339) aus der Deutschen [X.]post hervorgegangen sind, nämlich [X.], [X.] und [X.]. Denn diese Aktiengesellschaften sind durch § 1 [X.] [X.] mit der Wahrnehmung der Befugnisse des Dienstherren [X.] gegenüber den bei ihnen beschäftigten Beamtinnen und Beamten "beliehen" worden, und diese Beamtinnen und Beamten stehen weiter "im Dienste des [X.]" (§ 2 Abs 3 S 1 [X.]), wobei ihre berufliche Tätigkeit bei der [X.] nach § 4 Abs 1 [X.] als Dienst gilt (vgl [X.]E 103, 375, 377 - Juris Rd[X.]1). Etwas anderes gilt jedoch für Beamte, die nach § 13 Abs 1 SUrlV beurlaubt worden sind, um bei einem anderen Unternehmen (etwa bei einer Tochtergesellschaft einer der Aktiengesellschaften) eine Beschäftigung auszuüben. Sie sind nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen für die [X.] eines durch eine der Aktiengesellschaft gewährten Urlaubs ohne Besoldung von der ihnen obliegenden Dienstleistungspflicht entbunden und die in dieser [X.] ausgeübte Tätigkeit bei einem anderen Unternehmen vollzieht sich im Rahmen eines privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses. Die Tätigkeit während der Beurlaubung stellt deshalb weder Dienst im beamtenrechtlichen Sinne dar noch gilt sie nach § 4 Abs 1 [X.] als Dienst (vgl [X.]E 111, 231, 234 f - Juris Rd[X.]9, 22).

Bei insoweit unveränderter Rechtslage folgt hieraus für das streitige [X.], dass das [X.] die seinerzeit während einer Beurlaubung nach § 13 Abs 1 SUrlV als Arbeitnehmer bei der [X.] tätigen Beamtinnen und Beamten zu Recht als in der gesetzlichen [X.] versicherte Beschäftigte (§ 2 Abs 1 [X.] [X.]) angesehen und eine Versicherungsfreiheit nach § 4 Abs 1 [X.] [X.] verneint hat. Denn ein Dienstunfall, der nach § 4 Abs 1 [X.] [X.] zum Vorrang der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge gemäß § 30 [X.] (hier in der vom 1.12.2002 bis 30.6.2009 geltenden Fassung durch das Einsatzversorgungsgesetz vom 21.12.2004, [X.] 3592) vor dem Schutz der gesetzlichen [X.] führt, setzt gemäß § 31 [X.] [X.] begrifflich einen Körperschaden aufgrund eines in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetretenen Ereignisses voraus ([X.], Urteil vom 15.11.2007 - 2 C 24/06 - [X.], 250 - Juris Rd[X.]1; vgl auch [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], § 9 Rd[X.]3, Stand Jan[X.]r 2003). Für die danach erforderliche enge ursächliche Verknüpfung mit dem Dienst kommt es vor allem darauf an, ob das schädigende Ereignis während der Dienstzeit in dem vom Dienstherren beherrschbaren Risikobereich eingetreten ist (stRspr, vgl [X.], aaO; [X.] DÖD 2009, 193; [X.] NVwZ 2010, 708). Ein Dienstunfall iS des § 31 Abs 1 [X.] scheidet also dann aus, wenn ein Beamter einen Körperschaden in Ausübung oder infolge einer Tätigkeit erleidet, zu deren Wahrnehmung er nach § 13 Abs 1 SUrlV beurlaubt - und damit von der Dienstverpflichtung als Beamter gerade entbunden ([X.]E 111, 231) - ist. Den beurlaubten Beamtinnen und Beamten war auch "sonst" keine Unfallfürsorge nach beamtenrechtlichen Vorschriften gewährleistet worden.

Soweit die Revisionsbegründung einwendet, Versicherungsfreiheit nach § 4 Abs 1 [X.] [X.] müsse auch für die "in ihrem Status unberührt bleibenden Beamten im Rahmen ihrer Tätigkeit im Unternehmen der Klägerin" gegeben sein, wenn schon für die nach privatem Recht beschäftigten Personen ein arbeits- oder tarifvertraglicher Anspruch auf Leistungen entsprechend den beamtenrechtlichen [X.] genüge (vgl Ricke in [X.] Kommentar, § 4 [X.], Rd[X.], Stand April 2008), rechtfertigt dies keine Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 4 Abs 1 [X.] [X.]. Denn entscheidend ist, dass die beurlaubten Beamtinnen und Beamten als Mitarbeiter im Unternehmen der Klägerin gerade keinen Rechtsanspruch auf Unfallfürsorge haben, sondern - wie bereits das [X.] ausgeführt hat - für sie nur eine im Ermessen des Dienstherrn stehende Leistung nach § 31 Abs 5 [X.] verbleibt, die den Anforderungen des § 4 Abs 1 [X.] [X.] nicht genügt (vgl BSG, Urteil vom 27.3.1990 - 2 RU 43/89 - Juris Rd[X.]5; ebenso Ricke aaO; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], § 4 Rd[X.]0 bis 32, Stand Jan[X.]r 2003; [X.] in JurisPK-[X.], § 4 RdNr 57; [X.], [X.], 4. Aufl 2003, § 4 RdNr 5; [X.]/[X.], Gesetzliche [X.], § 4 [X.], [X.] 4.2, Stand März 2011; [X.] in [X.]/[X.], [X.], § 4 Rd[X.]6 f, Stand April 2009; [X.] in [X.], [X.], 4. Aufl 2011, § 4 Rd[X.]1, Stand März 2010, Stolz, Der beurlaubte Beamte im Angestelltenverhältnis, 2010, zugleich Diss [X.] 2009, [X.] ff).

d) Die Einbeziehung der Arbeitsentgelte der beurlaubten Beamtinnen und Beamten in die [X.]-Umlage begegnet aus Sicht des Senats auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Einwand der Revision, eine Einbeziehung beurlaubter Beamter der früheren Deutschen [X.]post in den Schutz der gesetzlichen [X.] berühre durch Art 143b [X.] geschützte Rechte, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn die Verwendung des Dienstbegriffs eröffnet zugleich die begriffliche Unterscheidung zwischen Dienst und Nichtdienst (vgl [X.]E 103, 375, Juris Rd[X.]2: [X.] in [X.]er Kommentar zum [X.], Art 143b, Rd[X.]7, 29; Stand September 2004; [X.] in Festschrift 50 Jahre [X.], [X.] 2001, [X.], 272 f; [X.], [X.] 2004, 293, 296 ff). Zu der nach Art 143b Abs 3 S 1 [X.] zu wahrenden Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten gehört auch, dass im Fall einer - nur auf Antrag möglichen (§ 14 SUrlV) - Beurlaubung nach § 13 Abs 1 SUrlV die genannten Rechtsfolgen eintreten und eine beamtenrechtliche Unfallfürsorge nur als Ermessensleistung in Betracht kommt. Es bringt deshalb für die 2003 bei der [X.] tätigen beurlaubten Beamtinnen und Beamten keinen erkennbaren Nachteil mit sich, sie als in der gesetzlichen [X.] versichert anzusehen und damit die Gefahr anderenfalls drohender Versorgungslücken auszuschließen (Stolz, aaO, [X.] f).

Auch aus sonstigen verfassungsrechtlichen Gründen (Art 2, 3, 12, 14 [X.]) begegnet die Auslegung des § 360 Abs 1 [X.] in der hier maßgeblichen Fassung des [X.] keinen Bedenken. Insbesondere kann ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 [X.] - wie bereits das [X.] im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat - nicht daraus abgeleitet werden, dass gemäß § 3 S 2 der im Zuständigkeitsbereich der [X.] geltenden PUKV ([X.] 20) bei der Berechnung der [X.]-Umlage und der dafür maßgeblichen Bildung der Lohnsumme "die Arbeitsentgelte der bei den Mitgliedsbetrieben beschäftigten beurlaubten Beamten außer Ansatz" bleiben.

Es kann dahingestellt bleiben, ob § 3 S 2 PUKV durch die Ermächtigungsgrundlage in Art 2 § 3 Abs 2 [X.] gedeckt oder durch spätere gesetzliche Regelungen inhaltlich überholt ist. Ebenso kann offenbleiben, ob sich diese Sonderregelung und die entsprechende Regelung in § 18 Abs 3 der Satzung der [X.] idF vom 4.12.1995 (bis zur derzeit geltenden Fassung des 7. Nachtrags vom 6.7.2011) im Rahmen einer zulässigen Typisierung und Pauschalierung bewegt. Die Vereinbarkeit der Verordnungsregelung mit höherrangigem Recht könnte zweifelhaft sein, weil mit der Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation in Art 12 [X.] unter Ziff 70 auch die Reichsversicherungsordnung ([X.]) ergänzt und § 657b [X.] neu eingefügt worden war, der [X.] in [X.] die "entsprechende Anwendung" der (damaligen) Vorschriften der §§ 186b und 186c [X.] über die [X.]-Umlage für die [X.] vorsah (vgl auch BT-Drucks 12/6718, [X.] zu § 657b [X.]). Dementsprechend haben auch § 186b [X.] und § 186c [X.] [X.] in der seit [X.] geltenden Fassung und speziell die hier maßgeblichen Vorschriften der § 359 [X.] und § 360 [X.] [X.] aF die Aufbringung der Mittel für das [X.] bzw [X.] durch die gewerblichen Berufsgenossenschaften, die [X.] und die [X.] einheitlich geregelt.

Andererseits ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Zuständigkeit der [X.] von der der anderen genannten Unfallversicherungsträger unterscheidet, und sich die in § 3 S 2 PUKV vorgesehene Befreiung von der [X.] (nur) auf die Arbeitsentgelte der bei den "Mitgliedsbetrieben" (der [X.]) beschäftigten, beurlaubten Beamtinnen und Beamten bezieht. Die Zuständigkeit der [X.] für Unternehmen regeln § 127 [X.] bzw der hierauf Bezug nehmende § 2 S 1 ihrer Satzung. Nach § 127 [X.] (Vorläufervorschrift: § 657b [X.]) umfasst die Zuständigkeit der [X.] [X.] ausgegliederte Unternehmen, soweit diese von Unternehmen iS der [X.] und 3 Buchst a der Vorschrift überwiegend beherrscht werden. Es liegt deshalb nahe, die Erklärung für die Regelung des § 3 S 2 PUKV in der besonderen rechtlichen Struktur der Mitgliedsunternehmen nach § 127 [X.] (bzw § 657b [X.]) zu sehen, bei denen beurlaubte Beamtinnen und Beamte typischerweise weiterhin "im Dienste des [X.]" (§ 2 Abs 3 S 1 PostPersG) beschäftigt waren. Die Voraussetzungen einer solchen Zuständigkeit der [X.] waren im vorliegenden Fall - ausweislich der vom [X.] in Bezug genommenen Verwaltungsakten, [X.] Schreiben der [X.] vom 28.3.2002 sowie Bescheid der [X.] vom [X.] - hinsichtlich der [X.] im Jahre 2002 nicht mehr gegeben, weil die [X.] nicht mehr die Mehrheitsanteile hielt.

Doch unabhängig davon, ob der Regelung in § 3 S 2 PUKV ein sachliches Differenzierungsmerkmal zugrunde liegt oder nicht, war der Gesetzgeber jedenfalls nicht gehalten, für Unternehmen wie die Klägerin, die in die Zuständigkeit der [X.] fallen (vgl §§ 121, 136, 137 [X.]), für den Bereich der [X.]-Umlage eine Sonderregelung zu treffen. Denn ebenso wie die Abgrenzung der umlagepflichtigen Unternehmen auf sachlichen Erwägungen beruht, soweit auch solche Unternehmen von der [X.] erfasst sein können, die praktisch einem Konkursrisiko nicht ausgesetzt, aber nicht kraft Gesetzes von der Konkursfähigkeit ausgenommen sind ([X.]E 89, 132, 142 f = [X.] 3-4100 § 186 c [X.]; BSG [X.] 4100 § 186c [X.]), gilt nichts anderes für Mitarbeiter eines Unternehmens, die im Insolvenzfall des Unternehmens praktisch keinem Risiko des Lohnausfalls ausgesetzt sind (vgl BSG [X.] 3-4100 § 186c [X.]). Die Übernahme des Finanzierungssystems der gesetzlichen [X.] dient einer klaren und praktikablen Abgrenzung der umlagepflichtigen Unternehmen und gewährleistet durch das Solidaritätsprinzip ein leistungsfähiges System der Sicherung gegen [X.] bei Insolvenz von Arbeitgebern. Die gesetzliche Regelung des § 360 Abs 1 [X.] aF hält sich im Rahmen einer zulässigen Typisierung und Pauschalierung und enthält auch keine verfassungsrechtlich unzulässige Sonderabgabe (vgl BSG [X.] 3-4100 § 186c [X.]). Es besteht schließlich auch kein Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin bzw deren Rechtsvorgängerin durch die Berücksichtigung der bei ihr im [X.] beschäftigten, beurlaubten Beamtinnen und Beamten mit der [X.]-Umlage unverhältnismäßig in Anspruch genommen wird (vgl BSG aaO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S[X.] iVm § 152 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Der Streitwert bemisst sich nach dem von den Vorinstanzen festgesetzten Wert, da der Klageantrag unverändert weiterverfolgt worden ist (vgl §§ 63 Abs 2, 52 Abs 3 Gerichtskostengesetz).

Meta

B 11 AL 4/11 R

22.02.2012

Bundessozialgericht 11. Senat

Urteil

Sachgebiet: AL

vorgehend SG Köln, 25. September 2009, Az: S 18 U 104/08, Urteil

§ 359 SGB 3 vom 22.12.2005, § 360 Abs 1 S 1 SGB 3 vom 22.12.2005, § 2 Abs 1 Nr 1 SGB 7, § 4 Abs 1 Nr 1 SGB 7, § 358 SGB 3 vom 30.10.2008, §§ 358ff SGB 3, § 186b AFG, PostPersRG, PostUmwG, § 3 S 2 PUKV, § 13 Abs 1 SUrlV, § 31 BeamtVG, Art 2 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 14 GG, Art 12 GG, Art 143b Abs 3 S 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 22.02.2012, Az. B 11 AL 4/11 R (REWIS RS 2012, 8910)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8910


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. B 11 AL 4/11 R

Bundessozialgericht, B 11 AL 4/11 R, 22.02.2012.


Az. 18 U 104/08

Oberlandesgericht Hamm, 18 U 104/08, 05.10.2009.


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