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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
(Berechnung der Insolvenzgeld-Umlage - Berücksichtigung der Entgelte der als Arbeitnehmer bei einer privaten Gesellschaft beschäftigten, nach § 13 SUrlV beurlaubten Beamten der früheren Deutschen Bundespost - Verfassungsmäßigkeit)
Bei der Berechnung der Insolvenzgeld-Umlage sind auch die Entgelte beurlaubter Beamter, die bei einer Gesellschaft privaten Rechts als Arbeitnehmer beschäftigt und Versicherte im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung waren (§ 360 SGB 3 aF), zu berücksichtigen, selbst wenn für sie keine Gefahr des Lohnausfalls bei Insolvenz des Unternehmers bestand.
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 3. September 2010 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Streitwert wird auf 28 473,90 Euro festgesetzt.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Umlage für das Insolvenzgeld (Insg) im Jahr 2003.
Die Klägerin betreibt seit 2005 in der Rechtsform der GmbH und seit 2007 unter ihrer heutigen Firma das privatisierte Breitbandkabelnetz in Nordrhein-Westfalen; sie ist Rechtsnachfolgerin der i. GmbH & Co. KG (künftig: KG), die ua im Jahr 2003 die Betreiberin war. Für die KG, die ihrerseits den Geschäftsbereich Breitbandkabel in Nordrhein-Westfalen als Rechtsnachfolgerin der K. GmbH (künftig: KDG), einer Tochtergesellschaft der T. AG (künftig: DTAG), übernommen hatte, war als Unfallversicherungsträger zunächst die Unfallkasse Post und Telekom (UKPT) zuständig. Diese überwies das Unternehmen - nachdem die Voraussetzungen ihrer Zuständigkeit nicht mehr gegeben waren - mit bindendem Bescheid vom 3.6.2002 mit Ablauf des 31.12.2002 an die Beklagte. Mit ebenfalls bindend gewordenem Bescheid vom 15.7.2002 veranlagte die Beklagte die KG zu den Gefahrklassen.
In der Folgezeit kam es zu Meinungsverschiedenheiten über die Berechnung der Insg-Umlage im Hinblick auf die bei der KG gegen Entgelt beschäftigten Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost. Diese waren von der DTAG unter Wegfall der Besoldung und mit der Zusage einer Rückkehrgarantie verbunden mit einer globalen Übernahmeerklärung vom 30.6.2000 schon für eine Tätigkeit bei der KDG beurlaubt worden und setzten ihre Tätigkeit später bei der KG fort. Diese vertrat unter Hinweis auf § 3 der Verordnung über den Übergang von Rechten und Pflichten des Bundes auf die UKPT und die Wahrnehmung übertragener Aufgaben vom 11.1.1995 (Postunfallkassenverordnung - PUKV, BGBl I 20) den Standpunkt, die Lohnsummen der bei ihr tätigen beurlaubten Beamtinnen und Beamten seien bei der Umlage außer Ansatz zu lassen. Die Beklagte war gegenteiliger Ansicht, berücksichtigte den Gesamtbetrag der von der KG gemeldeten Bruttoarbeitsentgelte des Jahres 2003 und setzte auf dieser rechnerischen Grundlage den Anteil der KG an der Insg-Umlage für 2003 mit Beitragsbescheid vom 21.4.2004 auf 125.151,51 Euro fest. Den Widerspruch, mit dem die KG unter Wiederholung ihrer Einwände geltend machte, wegen der berücksichtigten Lohnsummen der beurlaubten Beamtinnen und Beamten sei die für 2003 festgesetzte Insg-Umlage rechtswidrig um 28 473,90 Euro zu hoch, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.5.2005 zurück. Sie führte im Wesentlichen aus, die Insg-Umlage sei nach Maßgabe der §§ 359 Abs 1, 360 Abs 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) berechnet worden. Der Personenkreis der bei der KG im Jahr 2003 beschäftigten beurlaubten Beamtinnen und Beamten könne bei der Umlage nicht unberücksichtigt bleiben.
Mit Urteil vom 25.9.2009 hat das Sozialgericht Köln (SG) den Bescheid der Beklagten vom 21.4.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.5.2005 insoweit aufgehoben, als darin eine Insg-Umlage von mehr als 96.677,61 Euro festgesetzt wurde. Es hat sich der von der KG schon im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Auffassung angeschlossen.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) das Urteil des SG geändert und die Klage abgewiesen (Urteil vom 3.9.2010). Zur Begründung hat das LSG ua ausgeführt:
Bei der Berechnung der Insg-Umlage für 2003 seien zu Recht die Lohnsummen der bei der damaligen KG beschäftigten Beamtinnen und Beamten einbezogen worden. Sowohl nach § 360 Abs 1 SGB III in der bis 31.12.2008 geltenden Fassung (aF) als auch nach § 52 Abs 2 der Satzung der Beklagten erfolge die Umlage nach dem Entgelt der Versicherten. Versicherte im Sinne dieser Vorschriften seien die Versicherten in der gesetzlichen Unfallversicherung (UV). Das treffe nach § 2 Abs 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) auf die als Arbeitnehmer in den Betrieb eingegliederten Beamtinnen und Beamten zu. Dagegen gehörten sie nicht zu den Personen, die wegen der Geltung beamtenrechtlicher Unfallfürsorgevorschriften oder entsprechender Grundsätze gemäß § 4 Abs 1 Nr 1 SGB VII versicherungsfrei seien. Diese Regelung greife nur ein, wenn ein Unfall bei der ausgeübten Tätigkeit einen Dienstunfall iS von § 31 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz <BeamtVG>) darstelle, weil er in Ausübung des Dienstes stattfinde. Das sei aber bei der Tätigkeit der während ihrer Beurlaubung als Arbeitnehmer beschäftigten Beamtinnen und Beamten nicht der Fall. Es führe auch nicht zur Versicherungsfreiheit, dass beurlaubten Beamtinnen und Beamten nach § 31 Abs 5 BeamtVG unter bestimmten Voraussetzungen eine im Ermessen des Dienstherren stehende Unfallfürsorge gewährt werden könne. Da die Umlagepflicht allein auf den Versichertenstatus in der gesetzlichen UV abstelle, sei es unerheblich, ob für die beurlaubten Beamtinnen und Beamten die tatsächliche Gefahr des insolvenzbedingten Ausfalls von Arbeitsentgelten bestehe. Bei der Insg-Umlage nicht zu berücksichtigen seien nach den §§ 359 Abs 2 S 2, 360 Abs 1 S 4 SGB III aF nur die dort aufgeführten Rechtsträger, zu denen die Klägerin nicht gehöre. Eine analoge Anwendung dieser Bestimmungen komme nicht in Betracht, weil es sich um Ausnahmeregelungen handele und weil es an einer planwidrigen Regelungslücke fehle. § 360 Abs 1 SGB III aF begegne in dieser Auslegung auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die geschützten Rechte der beurlaubten Beamtinnen und Beamten seien nicht berührt. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz lasse sich nicht daraus ableiten, dass im Zuständigkeitsbereich der UKPT bei der Insg-Umlage die Lohnsummen beurlaubter Beamter gemäß § 3 S 2 PUKV außer Ansatz blieben. Soweit diese untergesetzliche Regelung der Auslegung des § 360 Abs 1 SGB III aF nicht entspreche, verstoße sie gegen höherrangiges Recht mit der Folge, dass die Klägerin sich nicht auf eine Gleichbehandlung im Unrecht berufen könne.
Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt die Klägerin eine Verletzung materiellen Rechts. Sie trägt im Wesentlichen vor, das LSG habe sich zu Unrecht auf Erwägungen zur gesetzlichen UV gestützt und außer Acht gelassen, dass es beim Insg allein um die Absicherung eines insolvenzbedingten Lohnausfallrisikos gehe. Die Auffassung, Versicherte iS des § 360 Abs 1 SGB III aF könnten nur Versicherte in der gesetzlichen UV sein, könne nicht überzeugen, wie die zum 1.1.2009 in Kraft getretene und nicht erkennbar als Systemwechsel gedachte Neuregelung des Umlageverfahrens zeige. Die Einbeziehung der Unfallversicherungsträger in das bisherige Umlageverfahren habe lediglich der Verwaltungsvereinfachung gedient und keinen inhaltlichen Bezug zur gesetzlichen UV. Deshalb könne bei Beachtung des Sicherungszwecks des Insg nicht allein entscheidend sein, dass sie, die Klägerin, nicht zu den nach den §§ 359 Abs 2 S 2, 360 Abs 1 S 4 SGB III aF von der Insg-Umlage ausgenommenen Rechtsträgern gehöre. Vielmehr müsse auch berücksichtigt werden, wenn sich bei Individualpersonen das Risiko insolvenzbedingten Lohnausfalls aus Rechtsgründen nicht verwirklichen könne. Das treffe auf die fraglichen Beamtinnen und Beamten wegen eines fortbestehenden Besoldungsanspruchs gegen ihren Dienstherrn zu, und dieses Fehlen eines Lohnausfallrisikos sei nach § 3 S 2 PUKV bei der Insg-Umlage zu beachten. Dem habe das LSG bei der Auslegung der §§ 359 Abs 2 S 2, 360 Abs 1 S 4 SGB III aF Rechnung tragen müssen. Die Berücksichtigung der Entgelte von im Insolvenzfall anderweit gesicherten Personen sei zudem verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Unabhängig davon habe das LSG bei dem rechtsirrigen Ansatz über die gesetzliche UV auch zu Unrecht Versicherungsfreiheit nach § 4 Abs 1 Nr 1 SGB VII verneint. Denn die bei der KG ausgeübte Beschäftigung der beurlaubten Beamtinnen und Beamten sei nach den zur Umwandlung der Deutschen Bundespost erlassenen Vorschriften als "Dienst" anzusehen, sodass ein Anspruch auf beamtenrechtliche Unfallfürsorge bestehe. Die gegenteilige Auffassung des LSG berühre auch durch Art 143b Grundgesetz (GG) geschützte Rechte der Beamtinnen und Beamten.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 3. September 2010 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 25. September 2009 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet (§ 170 Abs 1 S 1 Sozialgerichtsgesetz
1. Dass die KG im Jahre 2003 als Unternehmen mit Beschäftigten der Beitragspflicht in der gesetzlichen UV (§ 150 Abs 1 SGB VII) unterlag und von der Beklagten durch Umlage zu Beiträgen heranzuziehen war (§§ 152 ff SGB VII), stellt die Klägerin als Rechtsnachfolgerin selbst nicht in Abrede. Sie wendet sich auch nicht dagegen, dass die KG dem Grunde nach zur Insg-Umlage nach den §§ 358 ff SGB III in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung vom 24.3.1997 (BGBl I 594; Arbeitsförderungs-Reformgesetz
2. Nach § 360 Abs 1 S 1 SGB III in der hier maßgeblichen, bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung des AFRG legen die gewerblichen Berufsgenossenschaften sowie die Eisenbahn-Unfallkasse und die UKPT den jeweils von ihnen aufzubringenden Anteil nach dem Entgelt der Versicherten auf die Unternehmer in ihrem Zuständigkeitsbereich um. Dementsprechend sieht die 1998 beschlossene Satzung der Beklagten idF des 3. Nachtrags vom 6.12.2001 vor, dass die Mittel für die Erstattung der Aufwendungen für das Insg nach dem Entgelt der Versicherten in den Unternehmen unter Berücksichtigung des Höchstjahresarbeitsverdienstes (§ 153 Abs 2 SGB VII) umgelegt werden. Diese Bestimmung rechtfertigt es, bei der Berechnung der Umlage auch die Entgelte der im Unternehmen der KG beschäftigten Beamtinnen und Beamten zu berücksichtigen. Auch die Entgelte dieser Mitarbeiter sind Entgelte der Versicherten im Sinne der genannten Vorschriften.
a) Wie der Senat mit Urteil vom 21.9.2000 (B 11 AL 95/99 R - SozR 3-4100 § 186c Nr 3) bereits zu der im Vergleich zu § 360 Abs 1 S 1 SGB III nahezu wortgleichen Vorgängervorschrift § 186c Abs 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) in der bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung entschieden hat, sind mit dem Begriff "Versicherte" die Versicherten in der gesetzlichen UV gemeint. Denn ebenso wie das AFG enthält das SGB III für den Bereich des Konkursausfallgeldes (Kaug) bzw Insg keine eigenständige Definition des "Versicherten", sondern § 183 Abs 1 SGB III nennt grundsätzlich jeden "Arbeitnehmer" als möglichen Anspruchsberechtigten. Demgemäß können als "Versicherte" iS des § 360 Abs 1 S 1 SGB III aF die in der UV Versicherten gemeint sein. Diese Ausrichtung der Erhebung der Insg-Umlage an der gesetzlichen UV hat der erkennende Senat zuletzt in seinem Urteil vom 29.5.2008 (B 11a AL 61/06 R - BSGE 100, 286 = SozR 4-4300 § 359 Nr 1) bestätigt. In dieser Entscheidung ist nochmals dargelegt worden, dass der Gesetzgeber bewusst und gewollt das nähere Verfahren wie schon bei der vorhergehenden Kaug-Umlage wegen ihrer - ursprünglich - begrenzten Bedeutung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung an das Umlageverfahren der gesetzlichen UV als "Huckepackverfahren" gekoppelt hat.
Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG, die von der Klägerin nicht mit Verfahrensrügen angegriffen und daher für das Revisionsgericht bindend sind (§ 163 SGG), waren die (beurlaubten) Beamtinnen und Beamten der DTAG in der streitbefangenen Zeit bei der Klägerin bzw ihrer Rechtsvorgängerin, der KG, als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt; sie waren daher gemäß § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII als "Beschäftigte" Versicherte in der gesetzlichen UV.
b) Soweit die Klägerin die Richtigkeit dieses Ergebnisses bzw der Auslegung des Begriffs der "Versicherten" iS des § 360 Abs 1 SGB III in Zweifel zieht, vermag ihre Argumentation nicht zu überzeugen. Ihr Einwand, es müsse bei der Definition der Versicherten auch das tatsächliche Versicherungsrisiko, dh die tatsächliche Gefahr eines insolvenzbedingten Ausfalls von Arbeitsentgelten, Berücksichtigung finden, ist weder mit der Regelung des § 360 Abs 1 SGB III vereinbar noch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Wie § 360 Abs 1 S 4 SGB III - entsprechend der Vorgängervorschrift in § 186c Abs 2 S 2 AFG - vorsieht, bleiben bei der Insg-Umlage unberücksichtigt Entgeltsummen des Bundes, der Länder, der Gemeinden sowie der Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solcher juristischer Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert. Dass die Klägerin bzw ihre Rechtsvorgängerin, die KG, diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist unzweifelhaft und wird auch von der Klägerin nicht behauptet. Wie der erkennende Senats bereits in seiner Entscheidung vom 21.9.2000 (aaO) ausgeführt hat, macht diese Regelung aber deutlich, dass die Umlagepflicht der Arbeitgeber nicht von der tatsächlichen Insolvenzgefahr abhängt, mithin auch die tatsächliche Gefahr des insolvenzbedingten Ausfalls von Arbeitsentgelten unerheblich ist. Entscheidend ist danach allein die Beitragspflicht des Unternehmens zur gesetzlichen UV; diese stellt auf die Beschäftigung im Betrieb, nicht aber auf die arbeitsrechtliche Zuordnung der Mitarbeiter ab. An dieser Rechtsprechung hält der Senat nach erneuter Überprüfung weiterhin fest. Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 21.9.2000, bei der es um die Umlagepflicht von Entgelten der aufgrund eines Personalgestellungsvertrages mit einer nicht konkursfähigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft im Unternehmen der klagenden GmbH tätigen Beschäftigten ging, weiter ausgeführt hat, kommt es nach Sinn und Zweck der Insg-Umlage auf die anderweitige Absicherung der Entgelte bestimmter Mitarbeiter nicht an und ist deshalb bei der Berechnung der Umlage das "Entgelt der Versicherten" in den Unternehmen lediglich ein Berechnungsfaktor für die vom Gesetzgeber angestrebte möglichst gleichmäßige und gerechte Belastung aller Arbeitgeber, die zur Kaug- bzw Insg-Umlage heranzuziehen sind. Es kann deshalb hier auch dahingestellt bleiben, ob den beurlaubten Beamtinnen und Beamten - wovon die Beklagte ausgeht - im Insolvenzfall ein Leistungsanspruch zustünde, da während der Beurlaubung deren beamtenrechtliche Besoldungsansprüche ruhen. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob die in der Entscheidung des Senats vom 21.9.2000 zusätzlich genannte Erwägung, dass durch eine allein an der Beitragspflicht des Unternehmens zur gesetzlichen UV orientierte Umlagepflicht auch der Gefahr von Umgehungen vorgebeugt werden sollte, auf die Vertragsgestaltung im Unternehmen der Klägerin bzw damals der KG zutrifft.
Entgegen der Ansicht der Revision wird die Auslegung des Begriffs der "Versicherten" auch nicht durch die am 1.1.2009 in Kraft getretene Neufassung der §§ 358 ff SGB III durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen UV vom 30.10.2008 (BGBl I 2130, Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz
Schon aus der Entscheidung zum Übergang zu einer gleichsam "laufenden" Finanzierung durch monatlich zu erhebende Beträge erklärt sich auch die Neuerung, dass die Umlage nach § 359 Abs 1 S 1 SGB III idF des UVMG nunmehr zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§ 28d SGB IV) an die Einzugsstelle zu zahlen ist. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob nunmehr aus § 358 Abs 2 S 2 SGB III in der ab 1.1.2009 geltenden Fassung zu folgern ist, dass die Arbeitsentgelte der beurlaubten Beamtinnen und Beamten bei einer wegen Gewährleistung der Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versicherungsfreien anderweitigen Beschäftigung (vgl § 5 Abs 1 S 1 und 4 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch
Jedenfalls lassen sich aus dem zum 1.1.2009 eingeführten neuen Umlageverfahren keine Einwände gegen das den Entscheidungen des Senats vom 21.9.2000 (SozR 3-4100 § 186c Nr 2) und vom 29.5.2008 (BSGE 100, 286 = SozR 4-4300 § 359 Nr 1) zugrunde liegende Gesetzesverständnis herleiten. Im Gegenteil bestätigen die mit dem UVMG vollzogene Neuordnung der Strukturierung und Finanzierung des Insg und die zugrunde liegenden Motive des Gesetzgebers das Ergebnis, dass bisher und für das hier zu beurteilende Jahr 2003 das Insg-Umlageverfahren an die Maßstäbe und Strukturen der gesetzlichen UV gekoppelt war.
c) Entgegen der Ansicht der Revision lässt sich eine Minderung des für die Umlage maßgebenden Entgelts auch nicht auf eine angebliche Versicherungsfreiheit der im Unternehmen der KG beschäftigten beurlaubten Beamtinnen und Beamten nach § 4 Abs 1 Nr 1 SGB VII stützen. Danach sind versicherungsfrei Personen, soweit für sie beamtenrechtliche Unfallfürsorgevorschriften oder entsprechende Grundsätze gelten; ausgenommen sind Ehrenbeamte und ehrenamtliche Richter. Wie bereits das LSG zutreffend ausgeführt hat, sind demgemäß nur solche Personen versicherungsfrei, die zum maßgeblichen Zeitpunkt in Ausübung ihres Dienstes bzw in der durch diese besondere Unfallfürsorge geschützten Arbeit tätig geworden sind, wenn ein Versicherungsfall infolge dieser Tätigkeit eingetreten ist, oder - anders formuliert - Versicherungsfreiheit besteht nur, "soweit" die Unfallfürsorgevorschriften gelten, dh ein Unfall bei der ausgeübten Verrichtung einen Dienstunfall iS des § 31 BeamtVG darstellen würde. Maßgebend ist dabei die konkrete Tätigkeit (vgl Ricke in Kasseler Kommentar, § 4 SGB VII, RdNr 4, Stand der Einzelkommentierung April 2008). Eine Versicherungsfreiheit nach § 4 Abs 1 Nr 1 SGB VII der bei der KG beschäftigten beurlaubten Beamtinnen und Beamten besteht indes - jedenfalls nach den im streitigen Umlagejahr 2003 maßgebenden Verhältnissen - nicht.
Nach den tatsächlichen, von der Klägerin nicht mit Revisionsrügen angegriffenen Feststellungen des LSG hat die KG im streitigen Zeitraum Beamtinnen und Beamte beschäftigt, die von der DTAG zu diesem Zweck unter Zusage einer Rückkehrgarantie "beurlaubt" waren. Dies deckt sich im Übrigen mit dem Inhalt der vom LSG in Bezug genommenen Verwaltungsakten und den darin enthaltenen, von der KG vorgelegten Unterlagen. Danach war den später laut Übernahmeerklärung vom 30.6.2000 bei der KDG beschäftigten Beamtinnen und Beamten von der DTAG auf Antrag und unter Anerkennung eines dienstlichen Interesses Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gemäß § 13 Abs 1 der Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen, Bundesbeamte, Richterinnen und Richter des Bundes (Sonderurlaubsverordnung
Schon aufgrund dieser tatsächlichen und gemäß § 163 SGG bindenden Feststellungen des LSG, wonach es sich bei den im streitigen Zeitraum bei der KG beschäftigten Beamtinnen und Beamten um "beurlaubte" Beamte gehandelt hat, erübrigen sich nähere Ausführungen zur Revisionsbegründung, wonach die beamteten Mitarbeiter der DTAG im Rahmen einer "Zuweisungskette" nach § 123a Beamtenrechtsrahmengesetz iVm § 4 Abs 4 S 2 des Gesetzes zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost (Postpersonalrechtsgesetz
Entgegen der Rechtsansicht der Revision kann eine Versicherungsfreiheit der im Unternehmen der KG beschäftigten beurlaubten Beamtinnen und Beamten - bezogen auf das maßgebliche Jahr 2003 - auch nicht damit begründet werden, dass diese Beschäftigung für die beurlaubten Beamtinnen und Beamten "Dienst" im beamtenrechtlichen Sinne gewesen sei. Denn diese Ansicht berücksichtigt nicht die hierzu vorliegende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (
Wie das BVerwG in seiner Entscheidung vom 7.6.2000 (BVerwGE 111, 231), bei der es um Pflichtverletzungen eines von der DTAG beurlaubten Beamten ging, ausgeführt hat, stehen zwar in einem (aktiven) Dienstverhältnis diejenigen Beamtinnen und Beamten, die ihre Beschäftigung bei einer der drei Aktiengesellschaften ausüben, welche nach § 1 des Gesetzes zur Umwandlung der Unternehmen der Deutschen Bundespost in die Rechtsform der AG (Postumwandlungsgesetz
Bei insoweit unveränderter Rechtslage folgt hieraus für das streitige Jahr 2003, dass das LSG die seinerzeit während einer Beurlaubung nach § 13 Abs 1 SUrlV als Arbeitnehmer bei der KG tätigen Beamtinnen und Beamten zu Recht als in der gesetzlichen UV versicherte Beschäftigte (§ 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII) angesehen und eine Versicherungsfreiheit nach § 4 Abs 1 Nr 1 SGB VII verneint hat. Denn ein Dienstunfall, der nach § 4 Abs 1 Nr 1 SGB VII zum Vorrang der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge gemäß § 30 BeamtVG (hier in der vom 1.12.2002 bis 30.6.2009 geltenden Fassung durch das Einsatzversorgungsgesetz vom 21.12.2004, BGBl I 3592) vor dem Schutz der gesetzlichen UV führt, setzt gemäß § 31 Abs 1 S 1 BeamtVG begrifflich einen Körperschaden aufgrund eines in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetretenen Ereignisses voraus (BVerwG, Urteil vom 15.11.2007 - 2 C 24/06 - DÖV 2008, 250 - Juris RdNr 11; vgl auch Wiester in Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, SGB VII, § 9 RdNr 33, Stand Januar 2003). Für die danach erforderliche enge ursächliche Verknüpfung mit dem Dienst kommt es vor allem darauf an, ob das schädigende Ereignis während der Dienstzeit in dem vom Dienstherren beherrschbaren Risikobereich eingetreten ist (stRspr, vgl BVerwG, aaO; BVerwG DÖD 2009, 193; BVerwG NVwZ 2010, 708). Ein Dienstunfall iS des § 31 Abs 1 BeamtVG scheidet also dann aus, wenn ein Beamter einen Körperschaden in Ausübung oder infolge einer Tätigkeit erleidet, zu deren Wahrnehmung er nach § 13 Abs 1 SUrlV beurlaubt - und damit von der Dienstverpflichtung als Beamter gerade entbunden (BVerwGE 111, 231) - ist. Den beurlaubten Beamtinnen und Beamten war auch "sonst" keine Unfallfürsorge nach beamtenrechtlichen Vorschriften gewährleistet worden.
Soweit die Revisionsbegründung einwendet, Versicherungsfreiheit nach § 4 Abs 1 Nr 1 SGB VII müsse auch für die "in ihrem Status unberührt bleibenden Beamten im Rahmen ihrer Tätigkeit im Unternehmen der Klägerin" gegeben sein, wenn schon für die nach privatem Recht beschäftigten Personen ein arbeits- oder tarifvertraglicher Anspruch auf Leistungen entsprechend den beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften genüge (vgl Ricke in Kasseler Kommentar, § 4 SGB VII, RdNr 3, Stand April 2008), rechtfertigt dies keine Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 4 Abs 1 Nr 1 SGB VII. Denn entscheidend ist, dass die beurlaubten Beamtinnen und Beamten als Mitarbeiter im Unternehmen der Klägerin gerade keinen Rechtsanspruch auf Unfallfürsorge haben, sondern - wie bereits das LSG ausgeführt hat - für sie nur eine im Ermessen des Dienstherrn stehende Leistung nach § 31 Abs 5 BeamtVG verbleibt, die den Anforderungen des § 4 Abs 1 Nr 1 SGB VII nicht genügt (vgl BSG, Urteil vom 27.3.1990 - 2 RU 43/89 - Juris RdNr 15; ebenso Ricke aaO; Wiester in Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, SGB VII, § 4 RdNr 30 bis 32, Stand Januar 2003; Ensberg in JurisPK-SGB VII, § 4 RdNr 57; Schmitt, SGB VII, 4. Aufl 2003, § 4 RdNr 5; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche UV, § 4 SGB VII, Anm 4.2, Stand März 2011; Riebel in Hauck/Noftz, SGB VII, § 4 RdNr 16 f, Stand April 2009; Schwerdtfeger in Lauterbach, SGB VII, 4. Aufl 2011, § 4 RdNr 11, Stand März 2010, Stolz, Der beurlaubte Beamte im Angestelltenverhältnis, 2010, zugleich Diss Bonn 2009, S 148 ff).
d) Die Einbeziehung der Arbeitsentgelte der beurlaubten Beamtinnen und Beamten in die Insg-Umlage begegnet aus Sicht des Senats auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Einwand der Revision, eine Einbeziehung beurlaubter Beamter der früheren Deutschen Bundespost in den Schutz der gesetzlichen UV berühre durch Art 143b GG geschützte Rechte, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn die Verwendung des Dienstbegriffs eröffnet zugleich die begriffliche Unterscheidung zwischen Dienst und Nichtdienst (vgl BVerwGE 103, 375, Juris RdNr 12: Badura in Bonner Kommentar zum GG, Art 143b, RdNr 27, 29; Stand September 2004; Lecheler in Festschrift 50 Jahre BVerfG, Bd II 2001, S 359, 272 f; Pechstein, ZBR 2004, 293, 296 ff). Zu der nach Art 143b Abs 3 S 1 GG zu wahrenden Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten gehört auch, dass im Fall einer - nur auf Antrag möglichen (§ 14 SUrlV) - Beurlaubung nach § 13 Abs 1 SUrlV die genannten Rechtsfolgen eintreten und eine beamtenrechtliche Unfallfürsorge nur als Ermessensleistung in Betracht kommt. Es bringt deshalb für die 2003 bei der KG tätigen beurlaubten Beamtinnen und Beamten keinen erkennbaren Nachteil mit sich, sie als in der gesetzlichen UV versichert anzusehen und damit die Gefahr anderenfalls drohender Versorgungslücken auszuschließen (Stolz, aaO, S 150 f).
Auch aus sonstigen verfassungsrechtlichen Gründen (Art 2, 3, 12, 14 GG) begegnet die Auslegung des § 360 Abs 1 SGB VII in der hier maßgeblichen Fassung des AFRG keinen Bedenken. Insbesondere kann ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG - wie bereits das LSG im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat - nicht daraus abgeleitet werden, dass gemäß § 3 S 2 der im Zuständigkeitsbereich der UKPT geltenden PUKV (BGBl I 20) bei der Berechnung der Kaug-Umlage und der dafür maßgeblichen Bildung der Lohnsumme "die Arbeitsentgelte der bei den Mitgliedsbetrieben beschäftigten beurlaubten Beamten außer Ansatz" bleiben.
Es kann dahingestellt bleiben, ob § 3 S 2 PUKV durch die Ermächtigungsgrundlage in Art 2 § 3 Abs 2 PTNeuOG gedeckt oder durch spätere gesetzliche Regelungen inhaltlich überholt ist. Ebenso kann offenbleiben, ob sich diese Sonderregelung und die entsprechende Regelung in § 18 Abs 3 der Satzung der UKPT idF vom 4.12.1995 (bis zur derzeit geltenden Fassung des 7. Nachtrags vom 6.7.2011) im Rahmen einer zulässigen Typisierung und Pauschalierung bewegt. Die Vereinbarkeit der Verordnungsregelung mit höherrangigem Recht könnte zweifelhaft sein, weil mit der Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation in Art 12 PTNeuOG unter Ziff 70 auch die Reichsversicherungsordnung (RVO) ergänzt und § 657b RVO neu eingefügt worden war, der ua in Abs 2 S 2 die "entsprechende Anwendung" der (damaligen) Vorschriften der §§ 186b und 186c AFG über die Kaug-Umlage für die UKPT vorsah (vgl auch BT-Drucks 12/6718, S 71 zu § 657b RVO). Dementsprechend haben auch § 186b Abs 1 S 1 und § 186c Abs 1 S 1 AFG in der seit 1.1.1997 geltenden Fassung und speziell die hier maßgeblichen Vorschriften der § 359 Abs 1 S 1 und § 360 Abs 1 S 1 SGB III aF die Aufbringung der Mittel für das Kaug bzw Insg durch die gewerblichen Berufsgenossenschaften, die Eisenbahn-Unfallkasse und die UKPT einheitlich geregelt.
Andererseits ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Zuständigkeit der UKPT von der der anderen genannten Unfallversicherungsträger unterscheidet, und sich die in § 3 S 2 PUKV vorgesehene Befreiung von der Umlagepflicht (nur) auf die Arbeitsentgelte der bei den "Mitgliedsbetrieben" (der UKPT) beschäftigten, beurlaubten Beamtinnen und Beamten bezieht. Die Zuständigkeit der UKPT für Unternehmen regeln § 127 SGB VII bzw der hierauf Bezug nehmende § 2 S 1 ihrer Satzung. Nach § 127 SGB VII (Vorläufervorschrift: § 657b RVO) umfasst die Zuständigkeit der UKPT ua ausgegliederte Unternehmen, soweit diese von Unternehmen iS der Nr 2 und 3 Buchst a der Vorschrift überwiegend beherrscht werden. Es liegt deshalb nahe, die Erklärung für die Regelung des § 3 S 2 PUKV in der besonderen rechtlichen Struktur der Mitgliedsunternehmen nach § 127 SGB VII (bzw § 657b RVO) zu sehen, bei denen beurlaubte Beamtinnen und Beamte typischerweise weiterhin "im Dienste des Bundes" (§ 2 Abs 3 S 1 PostPersG) beschäftigt waren. Die Voraussetzungen einer solchen Zuständigkeit der UKPT waren im vorliegenden Fall - ausweislich der vom LSG in Bezug genommenen Verwaltungsakten, ua Schreiben der Beklagten vom 28.3.2002 sowie Bescheid der UKPT vom 3.6.2002 - hinsichtlich der KG im Jahre 2002 nicht mehr gegeben, weil die DTAG nicht mehr die Mehrheitsanteile hielt.
Doch unabhängig davon, ob der Regelung in § 3 S 2 PUKV ein sachliches Differenzierungsmerkmal zugrunde liegt oder nicht, war der Gesetzgeber jedenfalls nicht gehalten, für Unternehmen wie die Klägerin, die in die Zuständigkeit der Beklagten fallen (vgl §§ 121, 136, 137 SGB VII), für den Bereich der Insg-Umlage eine Sonderregelung zu treffen. Denn ebenso wie die Abgrenzung der umlagepflichtigen Unternehmen auf sachlichen Erwägungen beruht, soweit auch solche Unternehmen von der Umlagepflicht erfasst sein können, die praktisch einem Konkursrisiko nicht ausgesetzt, aber nicht kraft Gesetzes von der Konkursfähigkeit ausgenommen sind (BVerfGE 89, 132, 142 f = SozR 3-4100 § 186 c Nr 1; BSG SozR 4100 § 186c Nr 3), gilt nichts anderes für Mitarbeiter eines Unternehmens, die im Insolvenzfall des Unternehmens praktisch keinem Risiko des Lohnausfalls ausgesetzt sind (vgl BSG SozR 3-4100 § 186c Nr 3). Die Übernahme des Finanzierungssystems der gesetzlichen UV dient einer klaren und praktikablen Abgrenzung der umlagepflichtigen Unternehmen und gewährleistet durch das Solidaritätsprinzip ein leistungsfähiges System der Sicherung gegen Lohnausfälle von Arbeitnehmern bei Insolvenz von Arbeitgebern. Die gesetzliche Regelung des § 360 Abs 1 SGB III aF hält sich im Rahmen einer zulässigen Typisierung und Pauschalierung und enthält auch keine verfassungsrechtlich unzulässige Sonderabgabe (vgl BSG SozR 3-4100 § 186c Nr 3). Es besteht schließlich auch kein Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin bzw deren Rechtsvorgängerin durch die Berücksichtigung der bei ihr im Jahr 2003 beschäftigten, beurlaubten Beamtinnen und Beamten mit der Insg-Umlage unverhältnismäßig in Anspruch genommen wird (vgl BSG aaO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 SGG iVm § 152 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Der Streitwert bemisst sich nach dem von den Vorinstanzen festgesetzten Wert, da der Klageantrag unverändert weiterverfolgt worden ist (vgl §§ 63 Abs 2, 52 Abs 3 Gerichtskostengesetz).
Meta
22.02.2012
Urteil
vorgehend SG Köln, 25. September 2009, Az: S 18 U 104/08, Urteil
§ 359 SGB 3 vom 22.12.2005, § 360 Abs 1 S 1 SGB 3 vom 22.12.2005, § 2 Abs 1 Nr 1 SGB 7, § 4 Abs 1 Nr 1 SGB 7, § 358 SGB 3 vom 30.10.2008, §§ 358ff SGB 3, § 186b AFG, PostPersRG, PostUmwG, § 3 S 2 PUKV, § 13 Abs 1 SUrlV, § 31 BeamtVG, Art 2 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 14 GG, Art 12 GG, Art 143b Abs 3 S 1 GG
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(1) 1Die Umlage ist zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle zu zahlen. 2Die für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag geltenden Vorschriften des Vierten Buches finden entsprechende Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2) Die Einzugsstelle leitet die Umlage einschließlich der Zinsen und Säumniszuschläge arbeitstäglich an die Bundesagentur weiter.
(1) Kraft Gesetzes sind versichert
1(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. 2Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. 3Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. 4Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.
(2) 1Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. 2Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.
(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für
(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind
(1) Versicherungsfrei sind
(2) Von der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 sind frei
(3) Von der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 sind frei selbständig tätige Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Psychotherapeuten, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Heilpraktiker und Apotheker.
(4) Von der Versicherung nach § 2 Abs. 2 ist frei, wer in einem Haushalt als Verwandter oder Verschwägerter bis zum zweiten Grad oder als Pflegekind der Haushaltsführenden, der Ehegatten oder der Lebenspartner unentgeltlich tätig ist, es sei denn, er ist in einem in § 124 Nr. 1 genannten Haushalt tätig.
(5) Von der Versicherung nach § 2 Abs. 2 sind frei Personen, die als Familienangehörige (§ 2 Abs. 4) der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder Lebenspartner in einem Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 unentgeltlich tätig sind, wenn sie die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente wegen Alters nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte erfüllen und die Rente beantragt haben.
(1) 1Die Mittel für die Zahlung des Insolvenzgeldes werden durch eine monatliche Umlage von den Arbeitgebern aufgebracht. 2Der Bund, die Länder, die Gemeinden sowie Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solche juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert, und private Haushalte werden nicht in die Umlage einbezogen.
(2) 1Die Umlage ist nach einem Prozentsatz des Arbeitsentgelts (Umlagesatz) zu erheben. 2Maßgebend ist das Arbeitsentgelt, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden bemessen werden oder im Fall einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären. 3Für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld, Saisonkurzarbeitergeld oder Transferkurzarbeitergeld bemessen sich die Umlagebeträge nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung.
(3) Zu den durch die Umlage zu deckenden Aufwendungen gehören
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) 1Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. 2Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(1) 1Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundessozialgericht die Revision zurück. 2Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Gesetzesverletzung, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision ebenfalls zurückzuweisen.
(2) 1Ist die Revision begründet, so hat das Bundessozialgericht in der Sache selbst zu entscheiden. 2Sofern dies untunlich ist, kann es das angefochtene Urteil mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht zurückverweisen, welches das angefochtene Urteil erlassen hat.
(3) 1Die Entscheidung über die Revision braucht nicht begründet zu werden, soweit das Bundessozialgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. 2Dies gilt nicht für Rügen nach § 202 in Verbindung mit § 547 der Zivilprozeßordnung und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.
(4) 1Verweist das Bundessozialgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 161 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Landessozialgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. 2Für das Verfahren vor dem Landessozialgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung beim Landessozialgericht anhängig geworden wäre.
(5) Das Gericht, an das die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.
Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.
(1) 1Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. 2Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) 1Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). 2Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. 3Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.
1Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. 2§ 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.
(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch
(2) 1Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle; hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Halbsatz 1 auch für den Weg von und nach der Familienwohnung. 2Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte von dem unmittelbaren Wege zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht, weil sein eigenes dem Grunde nach kindergeldberechtigendes Kind wegen seiner oder seines Ehegatten beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anvertraut wird oder weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg nach und von der Dienststelle benutzt. 3Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.
(3) 1Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. 2Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. 3Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. 4I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. 5Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.
(4) 1Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. 2Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.
(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.
(6) (weggefallen)
(1) 1Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt. 2Unfallfürsorge wird auch dem Kind einer Beamtin gewährt, das durch deren Dienstunfall während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde. 3Satz 2 gilt auch, wenn die Schädigung durch besondere Einwirkungen verursacht worden ist, die generell geeignet sind, bei der Mutter einen Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 3 zu verursachen.
(2) Die Unfallfürsorge umfasst
(3) Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften.
(1) 1Werden Gewerbetreibende von einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aus im Geltungsbereich dieses Gesetzes vorübergehend selbständig gewerbsmäßig tätig, sind § 34b Absatz 1, 3, 4, 6 und 7, § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 sowie § 38 Absatz 1 und 2 insoweit nicht anzuwenden. 2Die §§ 14, 55 Absatz 2 und 3, die §§ 55c, 56a und 57 Absatz 3 sind in diesen Fällen ebenfalls nicht anzuwenden, es sei denn, es werden gewerbsmäßige Tätigkeiten ausgeübt, die auf Grund des Artikels 2 Absatz 2 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie oder auf Grund der Regelungen des Artikels 17 dieser Richtlinie von der Dienstleistungsfreiheit ausgenommen sind.
(2) 1Absatz 1 gilt nicht, wenn die Tätigkeit aus dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder dem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum heraus zur Umgehung der in Absatz 1 genannten Vorschriften erbracht wird. 2Eine Umgehung liegt insbesondere vor, wenn ein Gewerbetreibender, um sich den in Absatz 1 genannten Vorschriften zu entziehen, von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aus ganz oder vorwiegend im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig wird.
(3) Eine Niederlassung besteht, wenn eine selbständige gewerbsmäßige Tätigkeit auf unbestimmte Zeit und mittels einer festen Einrichtung von dieser aus tatsächlich ausgeübt wird.