Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 02.02.2017, Az. 2 C 25/15

2. Senat | REWIS RS 2017, 16242

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Gegenstand

Ruhen von Versorgungsbezügen wegen besonderer persönlicher Nähe zum System der ehemaligen DDR


Leitsatz

1. Die Parteihochschule "Karl Marx" beim Zentralkomitee der SED war eine der Akademie für Staat und Recht vergleichbare Bildungseinrichtung im Sinne des § 30 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BBesG.

2. Um die in § 30 Abs. 2 Satz 2 BBesG enthaltene Vermutung zu widerlegen, dass eine bestimmte Tätigkeit aufgrund einer besonderen persönlichen Nähe zum System der ehemaligen DDR übertragen war, muss zur Überzeugung des Gerichts feststehen, dass die Erfüllung eines der in dieser Vorschrift enthaltenen Beispielsfälle nicht einmal eine von womöglich mehreren Ursachen für die Übertragung der Tätigkeit gewesen ist.

3. Die von § 30 Abs. 1 Satz 2 BBesG bewirkte Erfassung von Zeiten, die vor einer solchen Tätigkeit zurückgelegt worden sind, reicht bei der Bestimmung der Höchstgrenze im Rahmen des § 55 Abs. 2 BeamtVG bis zur Vollendung des siebzehnten Lebensjahrs zurück.

4. Dieses Regelungsgefüge verstößt weder gegen Art. 33 Abs. 5 GG (Alimentationsgrundsatz) noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Es hält sich im Rahmen der weiten Typisierungs- und Pauschalierungsbefugnis des Gesetzgebers. Jedem Beamten, dem aufgrund besonderer persönlicher Nähe zum System der ehemaligen DDR dort eine Tätigkeit i.S.v. § 30 Abs. 2 BBesG übertragen war, verbleibt bei wirtschaftlicher Betrachtung zumindest die im Dienste der Bundesrepublik Deutschland "erdiente" Versorgung und in jedem Fall die Mindestversorgung des § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um das teilweise Ruhen von Versorgungsbezügen aufgrund besonderer persönlicher Nähe des Versorgungsempfängers zum System der ehemaligen [X.] Republik.

2

Der 1945 geborene Kläger besuchte von 1953 bis 1965 die [X.] in [X.]. Von 1962 bis Oktober 1965 absolvierte er schulbegleitend eine Ausbildung als Elektromechaniker. Daran schloss sich bis Oktober 1970 das Studium der Ingenieurökonomie an der [X.] an. Ab Oktober 1970 bis 1973 arbeitete er hauptberuflich als Planer im [X.]. Ab 1973 bis 1976 arbeitete der Kläger in der [X.] ([X.]) des Amtes für Preise, einem Organ des [X.]. Von 1976 bis 1979 war er als persönlicher Mitarbeiter beim Staatssekretär des Amtes für Preise tätig. In diesem Zeitraum nahm er an einer 16-monatigen berufsbegleitenden "Fortbildung von [X.] für Leitungsfunktionen" der [X.] teil. Von 1979 bis 1982 absolvierte der Kläger ein Studium an der Parteihochschule "[X.]" beim Zentralkomitee der [X.], das er mit dem akademischen Grad "Diplom-Gesellschaftswissenschaftler" abschloss. Im unmittelbaren [X.] an dieses Studium wurde er im Juli 1982 zum Stellvertreter des Leiters der [X.] ernannt.

3

Ab Juli 1990 war der Kläger als Prüfer beim [X.] tätig. Ab dem 3. Oktober 1990 wurde sein Arbeitsverhältnis im Angestelltenverhältnis beim [X.] fortgesetzt. Im Juli 1994 wurde er unter Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Regierungsrat z.A. ernannt. 2007 wurde er zum Ministerialrat (Besoldungsgruppe [X.]) befördert. Ab Januar 2009 war er im Statusamt eines Leitenden Regierungsdirektors tätig.

4

Mit Bescheid vom 14. September 2010 setzte der Präsident des [X.]es das Ruhegehalt des [X.] auf der Grundlage eines [X.] von 37,8 % und eines Grundgehaltes der Besoldungsgruppe [X.] auf 2 199,94 € fest.

5

Mit [X.] vom 30. September 2010 setzte die [X.] die gesetzliche Altersrente des [X.] für seine in der [X.] sowie ab dem 3. Oktober 1990 im Angestelltenverhältnis geleisteten Dienstzeiten ab dem 1. Dezember 2010 auf 865,61 € fest.

6

Mit Bescheid vom 16. November 2010 setzte die Beklagte die auszuzahlenden Versorgungsbezüge des [X.] auf 1 411,88 € fest. Die Gesamtversorgung des [X.] bestehend aus Rente und Versorgungsbezügen überschreite die maßgebliche Höchstgrenze um 795,82 €. In dieser Höhe ruhten seine Versorgungsbezüge.

7

Den Widerspruch des [X.] wies die Beklagte zurück. Seine Klage hat teilweise Erfolg gehabt. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid vom 16. November 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Oktober 2011 insoweit aufgehoben, als bei der Höchstgrenzenfestsetzung auch der Zeitraum vom 1. Dezember 1962 bis zum 18. Oktober 1970 abgezogen worden ist. Die Beklagte habe die Höchstgrenze fehlerhaft bestimmt und daher zu Unrecht deren Überschreitung angenommen. Dem Grundsatz nach habe die Beklagte zwar zu Recht Zeiten ab 1970, dem Beginn der Berufstätigkeit des [X.], in Abzug gebracht. Dem Kläger sei die Tätigkeit als Stellvertreter des Leiters der [X.] aufgrund einer besonderen persönlichen Nähe zum System der ehemaligen [X.] übertragen worden. Dieser Umstand führe nach dem Gesetz auch zum Ausschluss vorheriger Zeiten. Allerdings führe eine gesetzessystematische Auslegung zu einer Begrenzung dieses Ausschlusses. Seien bestimmte Zeiten für die besoldungsrechtliche Zuordnung zu Erfahrungsstufen nicht anerkennungsfähig, schließe dies auch ihren Abzug bei der Berechnung der versorgungsrechtlichen Höchstgrenze aus. Dies gelte hier für die Zeiten von Ausbildung und Studium des [X.] von 1962 bis 1970.

8

Kläger und Beklagte haben hiergegen die vom Verwaltungsgericht zugelassene Sprungrevision eingelegt.

9

Der Kläger hält es für rechtswidrig, dass die Zeiten von 1970 bis 1990 von der Anerkennung als ruhegehaltfähige Dienstzeit ausgeschlossen bleiben. Seine berufliche Tätigkeit sei ihm aufgrund seiner Leistung und Qualifikation übertragen worden. Die maßgeblichen Gesetzesbestimmungen seien verfassungswidrig.

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass der Zeitraum vom 19. Oktober 1970 bis 30. Juni 1990 als ruhegehaltfähige Dienstzeit des [X.] zu berücksichtigen ist, und den Bescheid der [X.] Mitte vom 16. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Oktober 2011 sowie das Urteil des [X.] vom 30. September 2015 aufzuheben, soweit sie dieser Feststellung entgegenstehen,

und

die Sprungrevision der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des [X.] vom 30. September 2015 aufzuheben, soweit es der Klage stattgegeben hat, und die Klage in vollem Umfang abzuweisen

und

die Sprungrevision des [X.] zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Sprungrevision des [X.] ist zulässig, aber unbegründet. Die Annahme des [X.], der [X.]raum der Berufstätigkeit des [X.] in der [X.] vom 19. Oktober 1970 bis zum 30. Juni 1990 sei bei der Bestimmung der Höchstgrenze im Rahmen der Ruhensberechnung nicht zu berücksichtigen, verletzt kein [X.]esrecht im Sinne des § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO (1.). Die Sprungrevision der Beklagten ist dagegen zulässig und begründet. Die Auffassung des [X.], der [X.]raum von Ausbildung und Studium des [X.] vom 1. Dezember 1962 bis 18. Oktober 1970 sei bei der Berechnung der Höchstgrenze zu beachten, verletzt [X.]esrecht (2.).

1. Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes ([X.]) in der maßgeblichen, zum [X.]punkt des Eintritts des [X.] in den Ruhestand am 1. Dezember 2010 und - soweit hier von Bedeutung - bis heute unverändert geltenden Fassung vom 24. Februar 2010 ([X.]) werden Versorgungsbezüge neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Zu den Renten im Sinne dieser Vorschrift gehören gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] Renten der gesetzlichen Rentenversicherungen, wie sie der Kläger bezieht.

Gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] gelten als Höchstgrenze für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 [X.] ergeben würde, wenn der Berechnung bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet (Buchst. a) und als ruhegehaltfähige Dienstzeit - soweit hier von Bedeutung - die [X.] vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des [X.] abzüglich von [X.]en nach § 12a [X.] (Buchst. b) zugrunde gelegt werden. Gemäß § 12a [X.] sind [X.]en nach § 30 [X.] ([X.]) nicht ruhegehaltfähig. Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 [X.] in der hier maßgeblichen und - soweit hier von Bedeutung - bis heute unverändert [X.] Fassung vom 19. Juni 2009 ([X.]) gilt § 28 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht für [X.]en einer Tätigkeit für das [X.] oder das [X.]. Satz 2 dieser Vorschrift erstreckt den Ausschluss nach Satz 1 auch auf [X.]en, die vor einer solchen Tätigkeit zurückgelegt worden sind. § 30 Abs. 2 [X.] erklärt die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 und 2 auch für [X.]en einer Tätigkeit für anwendbar, die aufgrund einer besonderen persönlichen Nähe zum System der ehemaligen [X.] übertragen war. Das Vorliegen dieser Voraussetzung wird nach § 30 Abs. 2 Satz 2 [X.] insbesondere widerlegbar vermutet, wenn auf den Beamten eine der dort näher beschriebenen Fallgruppen Anwendung findet.

Die Tätigkeit des [X.] als Stellvertreter des Leiters der [X.] unterfällt der Regelung des § 30 Abs. 2 Satz 1 [X.], weil der Kläger Absolvent einer vergleichbaren Bildungseinrichtung wie der [X.] und Recht im Sinne des § 30 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 [X.] gewesen ist, indem er den Studienabschluss des [X.] an der [X.] ([X.]) "[X.]" erreicht hat; die [X.]en dieser beruflichen Tätigkeit sind gemäß § 12a [X.] in der Folge nicht ruhegehaltfähig (a). Die aus dem erfolgreichen Besuch dieser Bildungseinrichtung abzuleitende Vermutung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 Satz 1 [X.] ist nicht widerlegt worden (b). In Anwendung von § 30 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 [X.] und § 12a [X.] sind auch die vor der Tätigkeit als Stellvertreter des Leiters der [X.] liegenden [X.]en nicht ruhegehaltfähig (c). Diese gesetzlichen Regelungen sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (d).

a) Die Tätigkeit als Stellvertreter des Leiters der [X.] ist dem Kläger übertragen worden, weil in seiner Person eine besondere persönliche Nähe zum System der ehemaligen [X.] gegeben war. Dies ist gemäß § 30 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 [X.] zu vermuten bei Absolventen der [X.] und Recht oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung. Die vom Kläger erfolgreich besuchte [X.] der [X.] "[X.]" ist eine solche vergleichbare Einrichtung gewesen. Da sich die von § 30 Abs. 2 Satz 1 [X.] vorausgesetzte [X.] im Rahmen des § 30 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 [X.] bereits unmittelbar aus der Ausbildung selbst ergibt, kommt es für die Feststellung der Vergleichbarkeit der Ausbildung mit derjenigen an der einzig in dieser Vorschrift ausdrücklich genannten Ausbildung an der [X.] und Recht in besonderem Maße auf eine Vergleichbarkeit von Lehrinhalten und Ausbildungszielen an ([X.], Urteil vom 20. Mai 1999 - 6 [X.] - NJW 2000, 1516 <1517 f.>, zur tarifvertraglichen Vorbildvorschrift des § 30 [X.]). Diese ist bei der [X.] der [X.] "[X.]" gegeben.

An der [X.] und Recht wurden Staatsfunktionäre ausgebildet und [X.] der Staatsorgane qualifiziert. Die Ausbildung diente nach dem Willen des Ministerrats der [X.] der ständigen klassenmäßigen Stärkung des [X.] Staatsapparates und der Erhöhung der marxistisch-leninistischen Kenntnisse der Leiter und Mitarbeiter der Staatsorgane und der Entwicklung ihrer politischen und fachlichen Fähigkeit, schöpferisch die Politik der [X.] im Interesse der Arbeiterklasse und ihrer Verbündeten zur weiteren Festigung der Arbeiter- und Bauernmacht und ständigen Erhöhung ihres internationalen Ansehens zu verwirklichen ([X.], Urteil vom 20. Mai 1999 - 6 [X.] - NJW 2000, 1516 <1518>). Nach den das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des [X.] (§ 137 Abs. 2 VwGO) erhielten die Absolventen der [X.] und Recht mit dem Ziel ihrer Vorbereitung auf eine (künftige) Leitungsfunktion im [X.] Staatswesen vor allem eine intensive ideologische Schulung marxistisch-leninistischer Prägung, wohinter die Vermittlung rein fachlicher juristischer Kenntnisse deutlich zurücktrat.

Dem entsprachen nach den tatsächlichen Feststellungen des [X.] die Ausbildungsziele und -inhalte der [X.] "[X.]". Hiernach war diese [X.] die höchste Bildungsstätte der [X.]. Sie hat der Kaderauslese gedient und sollte einen "zuverlässigen, disziplinierten und marxistisch geschulten Funktionär" hervorbringen. Die [X.] hat als höchste Stufe der Aus- und Weiterbildung [X.] gedient. Zu den dort unterrichteten und geprüften Fächern gehörten unter anderem marxistisch-leninistische Philosophie, Staat und Recht, Kulturpolitik der [X.], politische Ökonomie des Sozialismus/Kapitalismus, marxistisch-leninistische Partei und Parteiaufbau, wissenschaftlicher Kommunismus, Geschichte der [X.], Geschichte und Politik der [X.] sowie Geschichte der internationalen Arbeiterbewegung. Die Delegierung an die [X.] geschah auf Beschluss der Sekretariate der [X.]-Bezirksleitungen, welche sich dazu mit der Abteilung Parteiorgane des [X.] abstimmen mussten. Erforderlich waren dabei unter anderem eine "kaderpolitisch reine Weste" sowie die erfolgreich bestandene Erprobung in der politischen Arbeit.

b) Die danach bestehende Vermutung, in der Person des [X.] habe eine besondere persönliche Nähe zum System der ehemaligen [X.] bestanden, ist nicht widerlegt worden. Zu Recht geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass Gegenstand der Widerlegung nicht die Nähe der ausgeübten Tätigkeit zum System der ehemaligen [X.] bzw. die [X.] des [X.] an sich ist. Denn § 30 Abs. 2 Satz 1 [X.] knüpft an den Grund für die Übertragung der Tätigkeit, nicht an den Charakter der Tätigkeit an ([X.], Urteil vom 2. Februar 2001 - 12 A 2446/98 - juris Rn. 80; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 1. Aufl. 2014, § 30 Rn. 7). Dieser Grund für die Übertragung der Tätigkeit wird im Rahmen des Satzes 2 dieser Vorschrift vermutet, wenn eines der genannten Beispiele gegeben ist. Im Rahmen des hier einschlägigen § 30 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 [X.] kommt es gerade nicht auf eine sonstige [X.] des Beamten an, sondern allein auf das Absolvieren der Ausbildung an einer der erfassten Bildungseinrichtungen, weil diese Absolventen im Sinne der [X.]-Interessen in besonderer Weise systemgetreu geschult und für später wahrgenommene ([X.] im Staatsapparat der [X.] wegen der systemnahen Ausbildung ausgewählt wurden ([X.], Urteil vom 2. Februar 2001 - 12 A 2446/98 - juris Rn. 84).

Zur Widerlegung der Vermutung ist demnach nachzuweisen, dass dem Beamten die jeweiligen Tätigkeiten aus anderen Gründen als der anzunehmenden besonderen [X.] übertragen worden sind. Dabei genügt es nicht, wenn neben der [X.] auch andere Gründe für die Übertragung der Funktion ausschlaggebend waren, namentlich die Qualifikation des Beamten. Denn es wird bei jeder Übertragung einer öffentlichen Funktion oder Tätigkeit in der [X.] zu vermuten sein, dass die [X.] des Betroffenen nicht der einzige Grund für die Übertragung gewesen ist. In der Regel wird auch dessen Qualifikation - wenn auch in unterschiedlichem Ausmaße - mit berücksichtigt worden sein. Zu widerlegen ist damit die gesetzliche Vermutung, dass die [X.] des Beamten zumindest eine von mehreren Ursachen (Mitursächlichkeit) bei der Übertragung der Tätigkeit gewesen ist ([X.], Urteil vom 20. Mai 1999 - 6 [X.] - NJW 2000, 1516 <1519>; [X.], Beschluss vom 3. November 2008 - 1 L 7/08 - juris Rn. 7). Anders formuliert ist der Nachweis zu erbringen, dass die [X.] nicht einmal eine von womöglich mehreren Ursachen für die Übertragung der Tätigkeit gewesen ist.

Für das Vorliegen dieser Voraussetzung trägt der Beamte die materielle Beweislast. Ihm stehen hierfür alle zulässigen Beweismittel zur Verfügung. Eine Einschränkung der gerichtlichen [X.] wäre nur dann mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG vereinbar, wenn es hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung und einen hinreichend gewichtigen Sachgrund gäbe ([X.], Beschluss vom 31. Mai 2011 - 1 BvR 857/07 - [X.]E 129, 1 <22 f.>; BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016 - 2 C 21.14 - BVerwGE 154, 137 Rn. 21). Im Verhältnis zur gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO trägt der Beamte allerdings schon wegen seiner persönlichen Nähe zu den maßgeblichen Umständen seiner beruflichen Entwicklung besondere Mitwirkungspflichten (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO). Das Gericht muss vor allem dann eigene Ermittlungen anstellen, wenn aufgrund der Darlegungen des Beamten oder aufgrund sonstiger Umstände ernsthafte Zweifel an der gesetzlichen Vermutung im konkreten Fall bestehen. Immer dann, wenn im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts feststeht, dass die gesetzliche Vermutung im konkreten Fall falsch und ein anderer Sachverhalt richtig ist, greift die gesetzliche Vermutung im Sinne einer Regelung der materiellen Beweislast (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 - 6 C 16.09 - BVerwGE 138, 186 Rn. 33).

Hiervon ausgehend war aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des [X.] die gesetzliche Vermutung nicht widerlegt; es bestand auch kein Anlass zu weiteren Ermittlungen. Unter seinen Feststellungen befinden sich - im Gegenteil - vielmehr Umstände, die, ohne dass dies angesichts der gesetzlichen Vermutung erforderlich wäre, sogar für die hier relevante Kausalität streiten. Diesbezüglich hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass sich der Kläger selbst [X.] zugemessen hat. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Kläger im unmittelbaren zeitlichen [X.] an den Besuch der [X.] "[X.]" zum Stellvertreter des Leiters der [X.] ernannt wurde. Dies unterstreicht die hier erforderliche Kausalität des Hochschulbesuchs (zur Bedeutung der zeitlichen Komponente vgl. [X.], Urteil vom 20. Mai 1999 - 6 [X.] - NJW 2000, 1516 <1519>). Ebenfalls streitet für die Kausalität der Umstand, dass der berufliche Werdegang des [X.] einschließlich der verschiedenen Ausbildungsstationen einem bereits 1975 im Einvernehmen mit dem Kläger aufgestellten persönlichen Nachwuchsentwicklungsplan mit dem Ziel der Leitung der [X.] entsprach.

Weder aus den Darlegungen des [X.] noch aus sonstigen Umständen ergibt sich ein weiterer Ermittlungsbedarf oder gar die Widerlegung der Vermutung. Der Kläger bringt lediglich vor, ihm sei wegen seiner Leistungen und seiner Qualifikation die Tätigkeit in der [X.] übertragen worden. Diese Annahme ist schon nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung in Zweifel zu ziehen oder Anlass zu weiteren Ermittlungen durch das [X.] zu geben, weil sie als wahr unterstellt werden kann. Sie schließt die vom Gesetz angenommene Mitursächlichkeit des erfolgreichen Besuchs einer in § 30 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 [X.] genannten Bildungseinrichtung nicht aus. Dem entsprechend hat der Prozessbevollmächtigte des [X.] in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch eingeräumt, dass ein "gewisser förderlicher Einfluss" des Besuchs der [X.] "[X.]" nicht ausgeschlossen werden könne.

c) Auch der durch den Kläger zum Gegenstand der Revision gemachte [X.]raum ab dem 19. Oktober 1970 bis zur Übertragung der Tätigkeit als Stellvertreter des Leiters der [X.] ist gemäß § 12a [X.] i.V.m. § 30 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 1 Satz 2 [X.] nicht ruhegehaltfähig. Für Tätigkeiten, die wegen besonderer persönlicher Nähe zum System der ehemaligen [X.] übertragen worden sind, erklärt § 30 Abs. 2 Satz 1 [X.] auch Absatz 1 Satz 2 derselben Vorschrift für anwendbar. Dieser regelt, dass auch [X.]en vor einer solchen Tätigkeit von § 30 [X.] erfasst werden. Die Vorschrift enthält damit für [X.]en vor dem [X.] eine unwiderlegliche Vermutung der [X.], die auf dem Gedanken beruht, dass sich die für die Übertragung erforderliche politisch-ideologische Grundeinstellung schon in der vorangegangenen [X.] herausgebildet hat ([X.], Beschluss vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 - [X.]E 103, 310 <328>; Groepper, in: [X.]/Wiedow, [X.], Stand Dezember 2016, § 12a [X.] Rn. 27).

d) Dieses Regelungsgefüge ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

aa) Es liegt keine durch Art. 3 Abs. 1 GG untersagte, nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung vor. Diese besteht nicht darin, dass für Beamte, deren beruflicher Werdegang keine [X.]en nach § 30 [X.] aufweist, bei der Höchstgrenzenberechnung im Rahmen des § 55 Abs. 2 [X.] kein vergleichbarer Abzug vorgesehen ist. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln, wesentlichen Unterschieden hingegen normativ Rechnung zu tragen. Er stellt es dem Normgeber frei, aufgrund autonomer Wertungen Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft ([X.], Beschluss vom 8. April 1987 - 2 BvR 909/82 u.a. - [X.]E 75, 108 <157>). Der Gleichheitssatz verlangt, dass eine vom Gesetz vorgenommene unterschiedliche Behandlung von Personengruppen sich auf einen vernünftigen oder sonstwie einleuchtenden Grund von hinreichendem Gewicht zurückführen lässt ([X.], Beschluss vom 12. Oktober 1976 - 1 BvR 197/73 - [X.]E 42, 374 <388> und Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 11/94 u.a. - [X.]E 100, 138 <174>). Dabei ist der Gesetzgeber grundsätzlich auch befugt zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren ([X.], Urteile vom 28. April 1999 - 1 BvL 11/94 u.a. - [X.]E 100, 138 <174> und vom 7. Dezember 1999 - 2 BvR 301/98 - [X.]E 101, 297 <309>). Betrifft die zu prüfende Maßnahme oder Regelung wie etwa im Besoldungs- und [X.] ein Gebiet, in dem der Normgeber über einen weiten Wertungsspielraum verfügt, so ist ein Gleichheitsverstoß nur dann anzunehmen, wenn sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung schlechthin nicht finden lässt, die Regelung also willkürlich erscheint (vgl. [X.], Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - [X.]E 76, 256 <330>; BVerwG, Urteil vom 24. November 2011 - 2 C 57.09 - BVerwGE 141, 210 Rn. 31). Nach der [X.] stand der Gesetzgeber zudem vor der Aufgabe, zahlreiche Vorgänge einer Vergangenheit, die durch ein von der [X.] verschiedenes Herrschafts- und Gesellschaftssystem vollkommen andersartig geprägt waren, für die Überleitung in das Rechtssystem der [X.] normativ erfassen und bewerten zu müssen. Hieraus folgt ein besonders starkes Typisierungsbedürfnis und eine entsprechend weite Typisierungsbefugnis. Damit verbundene Härten im Einzelfall sind hinzunehmen ([X.], Beschluss vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 - [X.]E 103, 310 <324 f.>).

Diesen Gestaltungsspielraum hat der Gesetzgeber nicht verlassen, indem er Tätigkeiten, die aufgrund des erfolgreichen Besuchs einer Bildungseinrichtung, die die ideologische Qualifizierung [X.] zum Ziel hatte, als ruhegehaltfähige Dienstzeit ausnahm.

Gemeinsamer Grundgedanke von § 30 Abs. 1 und 2 [X.] ist, Dienstzeiten im öffentlichen Dienst der [X.], die durch eine in verschiedener Weise herausgehobene Nähe zum Herrschaftssystem der [X.] gekennzeichnet sind, durch widerlegliche oder unwiderlegliche Vermutungen von der besoldungs- oder versorgungssteigernden Anrechnung auszunehmen. Die Regelung geht davon aus, dass solche Dienstzeiten, während derer der Beamte außerhalb des Rahmens einer rechtsstaatlichen Verwaltung tätig geworden ist, nicht mit Tätigkeiten in der rechtsstaatlichen Grundsätzen verpflichteten öffentlichen Verwaltung der [X.] gleichzustellen sind ([X.], Beschluss vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 - [X.]E 103, 310 <324>; BVerwG, Beschlüsse vom 14. Juli 2010 - 2 B 109.09 - [X.] 2011, 164 Rn. 14 und vom 20. Juni 2013 - 2 [X.] - [X.] 240 § 30 [X.] Nr. 3 Rn. 19).

Schon wegen der Zielrichtung der Ausbildung in den von § 30 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 [X.] erfassten Bildungseinrichtungen, die letztlich in der Heranbildung von Stützen eines Systems bestand, in dem die gesamte Gesellschaft auf die [X.] der [X.] ausgerichtet sein sollte und in dem die Beschneidung individueller Freiheit und die Ausübung von Unrecht zu den [X.] gehörten, durfte der Gesetzgeber bei ihren Absolventen annehmen, dass deren Tätigkeit nicht mit derjenigen in einer rechtsstaatlichen Grundsätzen verpflichteten Verwaltung gleichgesetzt werden kann. Wie auch das Beispiel des [X.] zeigt, ist die Annahme naheliegend, dass die spätere Tätigkeit zumindest auch wegen der in dem erfolgreichen Besuch dieser Bildungseinrichtung zum Ausdruck kommenden [X.] übertragen wurde. Diese pauschale Annahme wird zugunsten der betroffenen Beamten sogar dadurch abgemildert, dass ihre Widerlegung nach dem Gesetz zulässig ist.

Es stand dem Gesetzgeber aufgrund seines Wertungsspielraums auch zu, innerhalb der Regelung des § 30 [X.] verschiedene Fallgruppen im Hinblick auf die besoldungs- und versorgungsrechtliche Anerkennung von Vordienstzeiten gleichermaßen hiervon auszunehmen. Denn auch wenn diese Fallgruppen, welche in Absatz 1 Satz 1 die Angehörigen des [X.] oder dessen Nachfolgeeinrichtung, des [X.], in Absatz 1 Satz 3 die Angehörigen der [X.] der ehemaligen [X.] und in Absatz 2 Satz 2 die Angehörigen systemstützender Organisationen wie [X.], die mittleren und oberen Führungskräfte in zentralen Staatsorganen sowie die Lehrenden und Absolventen bestimmter Bildungseinrichtungen erfassen, unterschiedliche Personengruppen betreffen und unterschiedliche Anknüpfungspunkte für ihre Identifizierung wählen, so ist ihnen gemein, dass sie durch eine "herausgehobene" Nähe zum Herrschaftssystem der ehemaligen [X.] gekennzeichnet sind ([X.], Beschluss vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 - [X.]E 103, 310 <324>).

Anders als vom Kläger angenommen kommt es auch nicht darauf an, ob die von § 30 [X.] erfasste [X.] in jedem Einzelfall ihren Ausdruck in der Repression gegen die Bevölkerung auch unter Begehung schwerster Menschenrechtsverletzungen findet (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 2 C 5.03 - LKV 2004, 507 <508> zu Angehörigen der [X.]). Im Rahmen des [X.] ist es vielmehr nicht sachwidrig, wenn Personen, die staatliche Unrechtshandlungen persönlich auszuführen hatten, im Hinblick auf ihre spätere besoldungs- und versorgungsrechtliche Einordnung mit solchen Personen gleichgesetzt werden, die durch ihr Zutun es überhaupt erst ermöglicht haben, dass ein Staat (fort-)besteht, der solche Unrechtshandlungen zum Herrschaftsinstrument erhebt.

Ebenso ist es nicht sachwidrig, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des § 30 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 1 Satz 2 [X.] auch die vor dem eigentlichen Anknüpfungspunkt liegenden [X.]en erfasst. Die in der Regelung unwiderlegbar zum Ausdruck kommende Annahme, dass sich die für die angenommene [X.] erforderliche politisch-ideologische Grundeinstellung schon in der vorangegangenen [X.] herausgebildet haben muss, vermeidet [X.] und dient damit der Rechtssicherheit als einem wesentlichen Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips ([X.], Beschluss vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 - [X.]E 103, 310 <328>). Es handelt sich hierbei auch um eine nachvollziehbare Annahme des Gesetzgebers. Denn es wäre gerade nicht überzeugend anzunehmen, dass sich eine politisch-ideologische Grundeinstellung erst mit der Übernahme einer aufgrund [X.] übertragenen Tätigkeit herausbildet. Der [X.] setzt vielmehr als kausale Voraussetzung die [X.] voraus, die ihrerseits im [X.] ohne entsprechende politisch-ideologische Grundeinstellung nicht denkbar ist.

Dass die von § 30 Abs. 1 Satz 2 [X.] erfassten [X.]en, die vor einer solchen Tätigkeit zurückgelegt worden sind, von ihrem Anfangspunkt her offen bzw. unbegrenzt sind, stellt auch versorgungsrechtlich keine vor dem Hintergrund der Sachgerechtigkeit zu beanstandende unerträgliche Härte dar. § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b [X.]) erkennt bei der Höchstgrenzenberechnung als ruhegehaltfähige Dienstzeit einen [X.]raum an, der mit der Vollendung des siebzehnten Lebensjahrs beginnt. Das bedeutet bei einem Beamten, der nach der früher geltenden Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahrs in den Ruhestand getreten ist, dass zunächst eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von 48 Jahren bei der Höchstgrenzenberechnung in Ansatz gebracht wird, obwohl zur Erreichung der Versorgungshöchstgrenze gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] nur 40 Jahre [X.] Dienstzeit erforderlich sind. In Abzug zu bringende [X.]en nach § 30 Abs. 1 Satz 2 [X.] reichen ebenfalls maximal bis zur Vollendung des siebzehnten Lebensjahrs zurück, weil ein Abzug nur von dem Grunde nach ruhegehaltfähigen Dienstzeiten erfolgen kann.

Dieses Regelungsgefüge führt dazu, dass einem Beamten, der unter die Regelung des § 30 [X.] fällt, in der Summe aus Renten- und Versorgungsbezügen in keinem Fall weniger Gesamtaltersbezüge zustehen, als er an Versorgungsbezügen im Dienst der [X.] "[X.]" hat. Soweit diese [X.]en Versorgungsbezüge unterhalb der durch § 14 Abs. 4 Satz 1 [X.] geregelten Mindestversorgung liegen, verbleibt ihm in der Gesamtbetrachtung zumindest diese (BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 B 109.09 - [X.] 2011, 164 Rn. 6 f.). Beamte, die weniger als die der Mindestversorgung entsprechende ruhegehaltfähige Dienstzeit von 20 Jahren "[X.]" haben, erhalten die Mindestversorgung und damit mehr als das "Erdiente". Beamten, die mehr als 20 Jahre [X.] Dienstzeit aufweisen, kann aufgrund ihres Lebensalters, das zu mehr als 20 Jahren Dienst nach der [X.] geführt hat, maximal ein [X.]raum von der ruhegehaltfähigen Dienstzeit abgezogen werden, der ihnen genau die "[X.]e" ruhegehaltfähige Dienstzeit für die Berechnung der Höchstgrenze im Rahmen des § 55 Abs. 2 [X.] belässt. Das wird durch die Begrenzung der [X.] durch die äußerste Grenze der Vollendung des siebzehnten Lebensjahrs bewirkt.

Bei wirtschaftlicher Betrachtung führt dies dazu, dass Beamte, die der Regelung des § 30 [X.] unterfallen, maximal den Wert ihrer gesetzlichen Rente, welche im Wesentlichen aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit in der ehemaligen [X.] gewährt wird, verlieren. Dies kann angesichts der Art der von § 30 [X.] erfassten Vortätigkeit nicht als sach- und gleichheitswidrig angesehen werden. [X.] wird dieser Verlust dadurch bewirkt, dass der Anspruch auf Rentenzahlung ungeschmälert bestehen bleibt, während ein entsprechender Teil der Versorgung ruht. Dass der Gesetzgeber diese gesetzestechnische Form der Berücksichtigung der aufgrund [X.] zur ehemaligen [X.] übertragenen Tätigkeit gewählt hat, steht ihm im Rahmen einer durch ihn vorzunehmenden Gesamtbetrachtung zu (kritisch [X.], [X.] 2011, 145 <147, 149>). Der Dienstherr darf sich auch in diesem Fall von seiner Alimentationspflicht dadurch entlasten, dass er den Versorgungsberechtigten auf Einkünfte aus einer anderen öffentlichen Kasse verweist (BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 B 109.09 - [X.] 2011, 164 Rn. 8).

Nicht zu beanstanden ist innerhalb des [X.] des § 30 [X.] der Umstand, dass einzig für die von dieser Regelung in Absatz 1 Satz 3 erfasste Gruppe der Angehörigen der [X.] der ehemaligen [X.] die Erstreckung auf vorhergehende [X.]en, welche durch Absatz 1 Satz 2 erfolgt, nicht vorgesehen ist. Insoweit erscheint es nicht sachwidrig, gerade bei den Angehörigen der [X.] nicht pauschal anzunehmen, dass sich bei ihnen schon vor dieser Tätigkeit eine entsprechende politisch-ideologische Grundeinstellung herausgebildet hat. Denn zu den Angehörigen der [X.] gehörten in nicht unerheblichem Umfang auch Wehrpflichtige, die im Rahmen ihres Grundwehrdienstes ihren Dienst in den [X.] verrichten mussten ([X.], Beschluss vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 - [X.]E 103, 310 <332>).

Es liegt auch keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung mit Personen vor, die keine Versorgungsbezüge, sondern ausschließlich eine gesetzliche Rente erhalten. Allein die [X.] zeigt auf, dass es sich hierbei nicht um im Wesentlichen gleiche Sachverhalte handelt (BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 B 109.09 - [X.] 2011, 164 Rn. 13).

bb) Schließlich ist kein Verstoß gegen den [X.] gegeben. Denn über die Regelungen der Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 Satz 1 [X.] ist gewährleistet, dass die Gesamtversorgung des Beamten mindestens deren Niveau erreicht und damit in jedem Falle dem Art. 33 Abs. 5 GG genügt (BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 B 109.09 - [X.] 2011, 164 Rn. 6).

2. Anders als vom Verwaltungsgericht angenommen, erfasst § 30 Abs. 1 Satz 2 [X.] den gesamten [X.]raum bis hin zur Vollendung des siebzehnten Lebensjahrs durch den Kläger. Der Verweis in § 12a [X.] auf "[X.]en nach § 30 des [X.]es" bezieht sich allein auf die dort beschriebenen [X.]en. Das beinhaltet auf der einen Seite die in materieller Hinsicht erfassten Tätigkeiten, welche der Gesetzgeber als Ausdruck einer herausgehobenen Nähe zum Herrschaftssystem der ehemaligen [X.] gewertet hat, und auf der anderen Seite die zeitliche Regelung des § 30 Abs. 1 Satz 2 [X.], welche die Rechtsfolgen auf zuvor liegende [X.]en erstreckt.

§ 28 Abs. 1 Satz 1 [X.] bewirkt im [X.] keine Begrenzung des zeitlichen Umfangs der gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b [X.] in Abzug zu bringenden [X.]en. § 30 [X.] nimmt die vom Verwaltungsgericht angeführte Regelung des § 28 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht in seinen Tatbestand auf. § 30 [X.] bewirkt zunächst lediglich eine Veränderung der Rechtsfolgen bei der [X.] Anwendung des § 28 Abs. 1 Satz 1 [X.], indem er bei der Bestimmung der Erfahrungsstufe bestimmte [X.]en als anerkennungsfähige Vordienstzeiten ausschließt. In gleicher Weise bewirkt § 30 [X.] durch die Bezugnahme in § 12a [X.] auch im [X.] eine Einschränkung, hier auf die Ruhegehaltfähigkeit bestimmter [X.]en im Rahmen der [X.] gemäß § 55 Abs. 2 [X.].

Die vom Verwaltungsgericht angenommene Beschränkung der zeitlichen Wirkung des § 30 [X.] durch den Regelungsbereich des § 28 Abs. 1 Satz 1 [X.] findet im Gesetzeswortlaut keine Stütze. § 30 Abs. 1 Satz 2 [X.] erfasst alle [X.]en, die vor einer solchen Tätigkeit zurückgelegt worden sind. Eine Einschränkung des § 30 [X.] durch die Regelung des § 28 Abs. 1 Satz 1 [X.] wäre ein systemfremder Eingriff in die Eigengesetzlichkeit des [X.]s. § 28 Abs. 1 Satz 1 [X.] enthält eine komplexe Regelung der Frage, welche Vordienstzeiten bei der Bestimmung von Erfahrungsstufen anzuerkennen sind. Demgegenüber liegt der Berechnung von ruhegehaltfähigen Dienstzeiten in §§ 6 ff. [X.] eine gänzlich andere Konzeption zugrunde. Insbesondere bei der hier maßgeblichen Höchstgrenzenberechnung nach § 55 Abs. 2 [X.] wird dieser Unterschied deutlich, weil hier zunächst zugunsten des Versorgungsempfängers und in wesentlich großzügigerem Ausmaß als im Rahmen des § 28 Abs. 1 Satz 1 [X.] ein [X.]raum ab der Vollendung des siebzehnten Lebensjahrs in Ansatz zu bringen ist. Es wäre systemfremd, Sonderregelungen des Besoldungsrechts hierauf zu übertragen.

Dafür spricht auch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Die [X.]esregierung hat zu Änderungsvorschlägen des [X.]esrates zum Entwurf eines Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in [X.] und Ländern 1992 ([X.]esbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1992 - [X.]), nach denen eine dem § 30 [X.] entsprechende Regelung auch in das Beamtenversorgungsgesetz und das Soldatenversorgungsgesetz übernommen werden sollte, erwidert, dass die vom [X.]esrat vorgetragenen rechtlichen Bedenken nicht geteilt werden. Vielmehr solle mit der Verweisung sichergestellt werden, dass im Besoldungs- und [X.] jederzeit einheitliche Regelungen gelten ([X.]. 12/3629 [X.]). Damit dürfte aber kaum gemeint gewesen sein, dass sich künftig die Anerkennung von Vordienstzeiten für die Berechnung des Besoldungsdienstalters (bzw. nach neuerem Recht der Stufenzuordnung) auf die Frage der ruhegehaltfähigen Dienstzeit auswirken soll. Vielmehr kann diese Äußerung nur so verstanden werden, dass der materielle Gehalt der Einschätzung bestimmter Tätigkeiten in der [X.] im Besoldungs- wie auch im [X.] gleich verlaufen soll.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Meta

2 C 25/15

02.02.2017

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend VG Berlin, 30. September 2015, Az: 28 K 253.11, Urteil

§ 28 BBesG, § 30 BBesG, § 30 Abs 2 S 2 BBesG, § 12a BeamtVG, § 14 Abs 4 S 1 BeamtVG, § 55 BeamtVG, § 55 Abs 2 BeamtVG, Art 3 Abs 1 GG, Art 33 Abs 5 GG, § 108 Abs 1 S 1 VwGO, § 86 Abs 1 S 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 02.02.2017, Az. 2 C 25/15 (REWIS RS 2017, 16242)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 16242

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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