Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.06.2013, Az. 2 B 71/12

2. Senat | REWIS RS 2013, 4872

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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

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Gegenstand

Zugang öffentlicher Stellen zu den Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes; Anerkennung von Beschäftigungszeiten; ehemalige Angehörige des Staatssicherheitsdienstes


Leitsatz

1. Auch frühere inoffizielle Mitarbeiter sind ehemalige Angehörige des Staatssicherheitsdienstes im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 9 StUG.

2. Der Begriff der Tätigkeit "für" das Ministerium für Staatssicherheit im Sinne von § 30 Abs. 1 Satz 1 BBesG setzt eine bewusste und finale Unterstützung der Arbeit dieser Organisation voraus.

Gründe

1

Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde des [X.] ist unbegründet (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

2

1. Der 1943 geborene Kläger stand als Kriminaloberkommissar im Dienst des [X.]. Mit Ablauf des Monats Juli 2003 trat er in den Ruhestand. Seit Mai 1969 war der Kläger in der ehemaligen [X.] ([X.]) als Volkspolizist tätig gewesen, zuletzt im Rang eines Hauptmanns. Unter Berufung darauf, dass der Kläger in der [X.] vom 16. Oktober 1986 bis 24. November 1989 als inoffizieller Mitarbeiter des [X.] zur Sicherung der Konspiration/Sonstiges erfasst war, ließ die Beklagte bei der Berechnung der fiktiven ruhegehaltfähigen Dienstzeit im Rahmen der Bestimmung der Höchstgrenze nach § 55 Abs. 2 [X.] diesen [X.]raum sowie sämtliche davor liegende [X.]en unberücksichtigt. Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des [X.] geändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

3

Die maßgeblichen Vorschriften ließen es unverändert zu, dass die Unterlagen des [X.] der ehemaligen [X.] durch öffentliche Stellen für die Anerkennung von Beschäftigungszeiten sowie für die Zahlung und Überführung der Renten ehemaliger Angehöriger des [X.] verwendet werden. Nach den verwertbaren Unterlagen sei der Kläger in der [X.] vom Oktober 1986 bis November 1989 als inoffizieller Mitarbeiter für das [X.] ([X.]) tätig gewesen. Damit seien dieser [X.]raum und sämtliche davor liegenden [X.]en bei der Berechnung der fiktiven ruhegehaltfähigen Dienstzeit im Rahmen der Bestimmung der Höchstgrenze nach § 55 [X.] nicht zu berücksichtigen.

4

2. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache liegen nicht vor.

5

Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des [X.] erheblich sein wird (stRspr, u.a. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.> = [X.] 310 § 132 VwGO Nr. 18).

6

Die Beschwerde bezeichnet ausdrücklich folgende Fragen als rechtsgrundsätzlich:

"Können die Daten und Unterlagen aus dem Bestand des [X.] [X.] der ehemaligen [X.] noch heute für die Anerkennung von Beschäftigungszeiten und die Berechnung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten angefordert werden?

Wenn nein, können Behörden und Dienststellen die Daten und Unterlagen des [X.] [X.] der ehemaligen [X.] verwenden, die sich aus früheren Anfragen noch in ihrem Besitz befinden oder unterliegen diese einem Vorhalte- und Verwertungsverbot?

Unterliegen tatsächlich sämtliche [X.]en einer Tätigkeit eines Beschäftigten für den früheren Staatssicherheitsdienst und die davor liegenden Dienstzeiten ohne jedwedes Differenzierungskriterium den besoldungs- und versorgungsrechtlichen Bestimmungen der § 55 [X.], § 30 [X.] und § 12a [X.] und führen zur Verringerung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit?"

7

a) Die erste Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht, weil sie sich nach den tatsächlichen Feststellungen des [X.] in einem Revisionsverfahren nicht stellen würde.

8

Das "Anfordern" von Daten und Unterlagen aus dem Bestand des [X.] [X.] der ehemaligen [X.] setzt voraus, dass sich die für die Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständige öffentliche Stelle an den [X.] wendet und diesen um Mitteilung oder um die Herausgabe von dort vorhandenen Unterlagen ersucht. Hier hat sich die Beklagte aber nicht an den [X.] gewandt, sondern hat beim [X.] vorhandene Unterlagen aus dem Verfahren zur Überprüfung der weiteren Beschäftigung des [X.] im öffentlichen Dienst verwendet. Diese Unterlagen hat die Beklagte dem Gericht zum Nachweis der Rechtmäßigkeit ihrer Bescheide vorgelegt.

9

Im Übrigen lässt sich die aufgeworfene Frage auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens unmittelbar anhand des Gesetzeswortlauts bejahen.

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Unterlagen des [X.] der ehemaligen [X.] vom 20. Dezember 1991 (- [X.] -, [X.]), zuletzt geändert durch das [X.] zur Änderung des [X.] vom 22. Dezember 2011 ([X.]), haben öffentliche Stellen nur Zugang zu den Unterlagen des [X.] und dürfen sie nur verwenden, soweit dieses Gesetz es erlaubt oder anordnet. Nach § 6 Abs. 9 Satz 1 [X.] umfasst die Verwendung von Unterlagen neben der Weitergabe von Unterlagen die Übermittlung von Informationen aus den Unterlagen sowie die sonstige Verarbeitung und die Nutzung von Informationen. Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 [X.] macht der Bundesbeauftragte Mitteilungen an öffentliche Stellen, gewährt ihnen Einsicht in Unterlagen und gibt ihnen Unterlagen heraus, soweit deren Verwendung nach den §§ 20 bis 23, 25 und 26 [X.] zulässig ist. § 20 Abs. 1 Nr. 9 [X.] bestimmt ausdrücklich, dass Unterlagen, soweit sie, wie hier, keine personenbezogenen Informationen über Betroffene oder Dritte enthalten, durch öffentliche Stellen für die Anerkennung von Beschäftigungszeiten, Zahlung und Überführung der Renten ehemaliger Angehöriger des [X.] verwendet werden dürfen. § 20 Abs. 1 Nr. 9 [X.] unterliegt nicht der Stichtagsregelung des § 20 Abs. 3 [X.].

b) Damit stellt sich die zweite Frage, die ausdrücklich nur für den Fall der Verneinung der ersten Frage aufgeworfen worden ist, nicht.

c) Die Beschwerdebegründung lässt aber erkennen, dass der Kläger die rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - auch - in der Frage sieht, ob unter "Angehörige des [X.]" im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 9 [X.] ausschließlich dessen hauptamtliche Mitarbeiter zu verstehen oder auch inoffizielle Mitarbeiter des [X.] erfasst sind. Wird zu Gunsten des [X.] angenommen, dass die rechtsgrundsätzliche Bedeutung auch dieser Frage in der Beschwerdebegründung den Anforderungen des § 133 Abs. 3 VwGO entsprechend dargelegt ist, so rechtfertigt sie dennoch nicht die Zulassung der Revision. Denn sie kann aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden.

Bereits der Wortlaut des Gesetzes und seine Systematik sprechen gegen die vom Kläger vertretene Auffassung, unter "Angehöriger" im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 9 [X.] seien lediglich die hauptamtlichen Mitarbeiter des [X.] zu verstehen, d.h. Personen, die in einem offiziellen Arbeits- oder Dienstverhältnis des [X.] gestanden haben und Offiziere des [X.] im besonderen Einsatz. Denn dann hätte der Gesetzgeber in § 20 Abs. 1 Nr. 9 [X.] diesen in § 6 Abs. 4 Nr. 1 [X.] gesetzlich definierten Begriff des hauptamtlichen Mitarbeiters verwendet.

Auch der erkennbare Gesetzeszweck spricht dagegen, § 20 Abs. 1 Nr. 9 [X.] auf hauptamtliche Mitarbeiter des [X.] zu beschränken und bereits den Kreis der inoffiziellen Mitarbeiter auszuschließen, dem der Kläger nach den tatsächlichen Feststellungen des [X.] zuzurechnen ist.

§ 20 Abs. 1 Nr. 9 [X.] gestattet die Verwendung von Unterlagen des [X.], die, wie hier, keine personenbezogenen Informationen über Betroffene oder Dritte enthalten, für die Anerkennung von Beschäftigungszeiten sowie für die Zahlung und Überführung der Renten ehemaliger Angehöriger des [X.]. Bezogen auf Beamte geht es dabei um den Vollzug von Vorschriften, die, wie etwa § 12a [X.], vorsehen, dass [X.]en nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes nicht ruhegehaltfähig sind. § 30 Abs. 1 [X.] bestimmt, dass die Vorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 1 [X.] über die berücksichtigungsfähigen [X.]en nicht gilt für [X.]en einer Tätigkeit für das [X.] oder das [X.] sowie für die vor einer solchen Tätigkeit zurückgelegte [X.]en. Auch § 26 des Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts des [X.] vom 8. Februar 2011 (GVBl LSA, [X.]) trifft eine vergleichbare Regelung.

Für das nach diesen Normen entscheidende Merkmal einer Tätigkeit für das [X.] oder das [X.] kommt es nach Wortlaut und Systematik der Norm nicht darauf an, in welcher Stellung die Tätigkeit ausgeübt wurde. § 30 Abs. 1 [X.] findet auch auf Beamte Anwendung, die in der ehemaligen [X.] für das [X.] als inoffizielle Mitarbeiter tätig gewesen sind ([X.], Beschluss vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 - [X.]E 103, 310 <312>; vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1992, BTDrucks 12/3629, [X.] zu Nr. 1).

Dies lässt sich auch den Materialien der Änderung des [X.] entnehmen. Ursprünglich regelte § 20 Abs. 1 Nr. 9 [X.] in der Fassung des [X.] lediglich die Verwendung der Unterlagen für die "Anerkennung ruhegehaltfähiger [X.]en". Diese Regelung hatte der Gesetzgeber als Auffangregelung für die Mitteilung auch für "inoffizielle Tätigkeiten für das [X.]" konzipiert. Sie erschien dem Gesetzgeber jedoch als zu eng gefasst, weil sie wegen des Begriffs der ruhegehaltfähigen [X.]en nur auf Beamte anwendbar war. Öffentliche wie nichtöffentliche Stellen sollten in die Lage versetzt werden, aufgrund der Mitteilungen auch zu inoffiziellen Tätigkeiten für das [X.] Entscheidungen über die Festsetzung von Beschäftigungszeiten von sonstigen Arbeitnehmern treffen zu können (Beschlussempfehlung und Bericht des [X.], BTDrucks 13/5816, [X.] zu Nr. 4a und 4b). Dementsprechend wurden durch das [X.] des [X.] vom 20. Dezember 1996 ([X.]) die Worte "ruhegehaltfähiger [X.]en" durch die Worte "von Beschäftigungszeiten" ersetzt.

d) Bei der letzten Frage geht es dem Kläger nach der Beschwerdebegründung um die Klärung, ob die Anwendung des § 30 Abs. 1 Satz 1 [X.] vom Umfang der Tätigkeit des Betreffenden für das [X.] oder das [X.], vom Ausmaß der Schädigung Dritter durch diese Tätigkeit oder von der Möglichkeit des Betroffenen abhängt, sich einer solchen Mitarbeit zu entziehen. Auch diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, weil sich die rechtsgrundsätzliche Bedeutung des Begriffs der "Tätigkeit für das [X.] oder das [X.]" im Sinne von § 30 Abs. 1 Satz 1 [X.] ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens auf der Grundlage der bestehenden Rechtsprechung des [X.] klären lässt.

Grundgedanke des § 12a [X.] i.V.m. § 30 Abs. 1 [X.] ist es, [X.]en im öffentlichen Dienst der [X.], die durch eine in verschiedener Weise herausgehobene Nähe zum Herrschaftssystem des [X.] gekennzeichnet waren, von der Anerkennung als ruhegehaltfähig auszunehmen. Die Regelung geht davon aus, dass solche Dienstzeiten, während derer der Beamte außerhalb des Rahmens einer rechtsstaatlichen Verwaltung handelte, nicht mit Tätigkeiten in der rechtsstaatlichen Grundsätzen verpflichteten öffentlichen Verwaltung der [X.] gleichgestellt und deshalb nicht als ruhegehaltfähig anerkannt werden dürfen. Vor dem Hintergrund seines weiten Gestaltungsspielraums kann sich der Gesetzgeber für diese Differenzierung auf vernünftige, nachvollziehbare Gründe von hinreichendem Gewicht berufen. Die Tätigkeit des Beamten für das [X.] begründet Zweifel an seiner persönlichen Eignung im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG. Diese Zweifel sind zwar nach der Einschätzung des Dienstherrn aufgrund der vorzunehmenden Einzelfallprüfung nicht so schwerwiegend, dass sie zu einer Entlassung z.B. nach dem [X.] der Anlage I, Kapitel XIX, Sachgebiet A, Abschnitt III Nr. 1 des [X.] geführt haben. Sie schließen jedoch eine Honorierung solcher Dienstzeiten durch eine Gleichstellung mit [X.]en einer Tätigkeit in einer rechtsstaatlichen Verwaltung aus. Dadurch, dass diese [X.]en nicht berücksichtigt werden, kommt zum Ausdruck, dass sie sich im Gesamtgefüge der nach [X.] abgestuften Höhe der Versorgung nicht auch noch positiv auswirken sollen. Dieser Überlegung liegt letztlich - ähnlich wie den [X.]n nach dem Einigungsvertrag - die Einschätzung zugrunde, dass ein Beamter, der für das [X.] tätig war, jedenfalls für die Dauer dieser Tätigkeit in der Regel nicht die Voraussetzungen des Art. 33 Abs. 2 GG für eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst der [X.] erfüllt hat ([X.], Beschluss vom 4. April 2001 a.a.[X.] 324 bis 327).

Diese Gleichgerichtetheit der [X.] nach dem Einigungsvertrag mit den Vorschriften über nicht zu berücksichtigende Arbeits- oder Dienstzeiten wird auch in der Entstehungsgeschichte des § 30 Abs. 1 Satz 1 [X.] deutlich. § 30 [X.] wurde durch das Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1992 vom 23. März 1993 ([X.]) eingefügt. Hintergrund war die [X.] vom September 1991, nach der von ehemaligen Angehörigen des öffentlichen Dienstes in der [X.] zurückgelegte Arbeitszeiten nur eingeschränkt anrechenbar sein sollten (Bekanntmachung des [X.] vom 18. Dezember 1991, [X.] 1992, [X.]0 f.). Die Regelung des § 30 [X.] war in einen systematischen Zusammenhang mit inhaltsgleichen Rechtsnormen, wie § 2 Abs. 2 und 3 der 2. [X.] (Art. 8 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1992), eingebunden. In der Gesetzesbegründung (Entwurf der Bundesregierung, BTDrucks 12/3629, [X.]) wird durch die Bezugnahme auf die Bekanntmachung des [X.] vom 18. Dezember 1991 ([X.] 1992, [X.]1 f. unter B.I.3.d) der Zusammenhang zwischen den Kündigungstatbeständen nach den [X.] des [X.] und den Regelungen über die Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten hervorgehoben. Übe der Arbeitgeber das ihm zustehende Recht zur außerordentlichen Kündigung nicht aus, so seien die [X.]en einer entsprechenden Tätigkeit und die vorher zurückgelegten [X.]en nicht als Beschäftigungszeit anzuerkennen.

Danach ist der Begriff der "Tätigkeit für das [X.]" in § 30 Abs. 1 Satz 1 [X.] ebenso auszulegen wie das entsprechende Merkmal der [X.] nach dem Einigungsvertrag. Es sollen diejenigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes erfasst werden, die in die Machenschaften des [X.] verstrickt waren (Urteil vom 3. Dezember 1998 - BVerwG 2 C 26.97 - BVerwGE 108, 64 <67> = [X.] 111 Art. 20 EV Nr. 4). Zu den [X.]n ist in der Rechtsprechung geklärt, dass nicht nur die Tätigkeit von hauptamtlichen und inoffiziellen Mitarbeitern des [X.] im Sinne des § 6 Abs. 4 [X.] erfasst werden. Auch die Zuarbeit aufgrund dienstlicher Verpflichtung erfüllt dieses Tatbestandsmerkmal ohne Rücksicht darauf, ob sie im Einzelfall oder allgemein angeordnet war, ob sie routinemäßig vorgenommen wurde oder ob sie für das Ministerium wichtig und erforderlich war (Urteil vom 27. April 1999 - BVerwG 2 C 26.98 - BVerwGE 109, 59 <66> = [X.] 111 Art. 20 EV Nr. 5). "Für" das [X.] war jemand tätig, wenn er dieses bewusst und final unterstützt hat. In objektiver Hinsicht ist hierfür erforderlich, dass der Beamte Beiträge im Interesse des [X.] der ehemaligen [X.] geleistet hat. Durch die Verwendung der Präposition "für" wird in den gesetzlichen Tatbestand jegliche Tätigkeit einbezogen, die einen finalen Bezug zur Arbeit des [X.] und seiner Nachfolgeorganisation hatte. In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der spätere Beamte wissentlich und willentlich für das Ministerium tätig geworden ist (Urteile vom 3. Dezember 1998 a.a.[X.] 67, vom 27. April 1999 a.a.[X.], vom 6. April 2000 - BVerwG 2 C 2.99 - [X.] 111 Art. 20 EV Nr. 9 S. 20 f. und vom 13. Juli 2000 - BVerwG 2 C 26.99 - [X.] 111 Art. 20 EV Nr. 10 S. 23; Beschluss vom 28. Januar 1998 - BVerwG 6 P 2.97 - BVerwGE 106, 153 <158 f.> = [X.] 250 § 47 Nr. 9; [X.], Urteil vom 26. August 1993 - 8 [X.] - [X.]E 74, 120).

Ist danach der Tatbestand einer Tätigkeit für das [X.] gegeben, ist nach Wortlaut und Systematik der Vorschrift kein Raum mehr für eine Prüfung der Umstände des konkreten Einzelfalls, wie etwa das Ausmaß oder die Dauer der früheren Tätigkeit des Beamten für das [X.] oder die damit für Dritte verbundenen nachteiligen Folgen. Bei Bestimmungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts steht dem Gesetzgeber ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum zu. Dabei darf der Gesetzgeber generalisieren und typisieren. Die sich daraus ergebenden Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen müssen hingenommen werden, sofern sich für die Gesamtregelung, wie hier, ein vernünftiger Grund anführen lässt. Die [X.] ist hier umso größer als der Gesetzgeber gezwungen ist, in der Vergangenheit liegende Vorgänge, die durch ein von der [X.] verschiedenes Herrschafts- und Gesellschaftssystem vollkommen andersartig geprägt waren, für die Überleitung in das andere Rechtssystem der [X.] normativ zu erfassen und zu bewerten. Zudem geht es dem Gesetzgeber zulässigerweise darum, durch die pauschale Regelung der Rechtssicherheit abträgliche [X.] zu vermeiden ([X.], Beschluss vom 4. April 2001 a.a.[X.] 324 f.).

Meta

2 B 71/12

20.06.2013

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 19. Juli 2012, Az: 1 L 70/11, Urteil

§ 55 Abs 2 BeamtVG, § 12a BeamtVG, § 4 Abs 1 StUG, § 6 Abs 9 StUG, § 19 Abs 1 StUG, § 20 Abs 1 Nr 9 StUG, § 30 BBesG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.06.2013, Az. 2 B 71/12 (REWIS RS 2013, 4872)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4872

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