Bundessozialgericht, Urteil vom 12.12.2019, Az. B 14 AS 45/18 R

14. Senat | REWIS RS 2019, 411

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Gegenstand

Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung von Kosten im Vorverfahren - Verjährungsfrist


Leitsatz

Der Anspruch auf Erstattung von Kosten im sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren unterliegt der vierjährigen Verjährung.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 15. Mai 2018 - L 9 AS 778/17 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat der Klägerin die Kosten des Widerspruchsverfahrens und des erstinstanzlichen Klageverfahrens zu erstatten; im Übrigen sind keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Umstritten ist die Übernahme von Vorverfahrenskosten.

2

Nach einem für die Klägerin im Jahr 2008 erfolgreich abgeschlossenen Vorverfahren zur Höhe der Leistungen für Juli 2008 verpflichtete sich das beklagte Jobcenter, die notwendigen außer-gerichtlichen Kosten des Verfahrens einschließlich der Gebühren und Auslagen ihres Bevollmächtigten zu erstatten (Bescheid vom 11.7.2008). Den Ende 2015 gestellten Antrag auf Festsetzung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 166,60 Euro lehnte es ab, weil die Klägerin ihrem Rechtsanwalt gegenüber die Verjährungseinrede erheben könne (Bescheid vom [X.]; Widerspruchsbescheid vom 20.5.2016).

3

Das [X.] hat den Beklagten verpflichtet, die Klägerin von Rechtsanwaltskosten in der geltend gemachten Höhe freizustellen (Urteil vom [X.]). Auf die vom [X.] zugelassene Berufung hat das L[X.] das Urteil des [X.] aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom [X.]): Entsprechend § 45 Abs 1 [X.]B I könne sich der Beklagte jedenfalls erfolgreich auf die - im Berufungsverfahren von ihm erhobene - Verjährungseinrede berufen. Im Übrigen lägen keine Aufwendungen iS des § 63 Abs 1 Satz 1 [X.]B X vor und die Klägerin müsse sich darauf verweisen lassen, im Verhältnis zu ihrem Bevollmächtigten die Verjährungseinrede zu erheben.

4

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung des § 63 Abs 1 Satz 1 [X.]B X. Mit Beauftragung ihres Bevollmächtigten sei sie einem wirksamen Gebührenanspruch ausgesetzt gewesen. Die Verjährungseinrede nicht zu erheben, sei nicht rechtsmissbräuchlich. Freistellungsansprüche nach § 63 [X.]B X unterlägen nicht einer kurzen Verjährung von vier Jahren analog § 45 Abs 1 [X.]B I, sondern der dreißigjährigen Verjährung entsprechend § 197 Abs 1 [X.] BGB.

5

Nach Abschluss eines Teilvergleichs zur Höhe des [X.] beantragt die Klägerin,
das Urteil des [X.] vom 15. Mai 2018 - L 9 AS 778/17 - aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. April 2017 zurückzuweisen.

6

Der Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision der Klägerin ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 [X.]G). Zutreffend hat das [X.] entschieden, dass ihr Freistellungsanspruch nach § 63 Abs 1 Satz 1 [X.]B X der kurzen Verjährung entsprechend § 45 Abs 1 [X.]B I unterliegt und verjährt ist.

8

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist neben den vorinstanzlichen Entscheidungen der Bescheid vom [X.] in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.], durch den der [X.] es sinngemäß abgelehnt hat, die Klägerin auf der Grundlage des [X.]s vom 11.7.2008 von Anwaltsgebühren in Höhe von 166,60 Euro freizustellen. Nicht Gegenstand des Verfahrens ist dagegen die Kostengrundentscheidung des [X.]n vom 11.7.2008.

9

2. Verfahrensrechtliche Hindernisse stehen einer Sachentscheidung des Senats nicht entgegen. Insbesondere war die Berufung zulässig, nachdem das [X.] sie in seinem Urteil zugelassen hat (vgl § 144 [X.]G). Der Streit um die Kosten eines isolierten Vorverfahrens (§§ 78 ff [X.]G) betrifft auch keine Kosten des Verfahrens iS von § 144 Abs 4 iVm § 165 Satz 1 [X.]G, bei denen Berufung und Revision nicht statthaft sind (vgl B[X.] vom [X.] - [X.] [X.]/15 R - B[X.]E 121, 49 = [X.] 4-1300 § 63 [X.], Rd[X.]1). Schließlich stellt es keinen Verfahrensfehler dar, dass das [X.] kein Gutachten nach § 14 Abs 2 [X.] eingeholt hat (vgl B[X.] vom [X.] - B 4 AS 21/09 R - B[X.]E 104, 30 = [X.] 4-1935 § 14 [X.], Rd[X.]3). Zutreffende Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage 54 Abs 1 und 4 [X.]G), im Revisionsverfahren zulässig beschränkt auf den Erlass eines Grundurteils (§ 130 Abs 1 Satz 1 [X.]G; vgl letztens B[X.] vom [X.] - [X.] [X.]/18 R - vorgesehen für B[X.]E und [X.] 4, Rd[X.] 8) zur Frage, ob die Klägerin dem Grunde nach von den Kosten ihrer Vertretung im Widerspruchsverfahren zur Höhe der Leistungen für Juli 2008 freizustellen ist.

3. Rechtsgrundlage des streitbefangenen [X.] ist § 63 [X.]B X.

a) Nach § 63 [X.]B X hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist (Abs 1 Satz 1). Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten - wie hier durch den [X.] festgestellt - notwendig war (Abs 2).

b) Ist die Gebührenforderung des Bevollmächtigten für das Widerspruchsverfahren - wie nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des [X.] hier - noch nicht beglichen, zielt der Anspruch nach § 63 [X.]B X auf "Erstattung" der notwendigen Aufwendungen darauf, von der Gebührenforderung nach Maßgabe von § 63 Abs 1 Satz 1 [X.]B X befreit zu werden (so bereits B[X.] vom 2.12.2014 - [X.] [X.]/13 R - [X.] 4-1300 § 63 [X.]2 Rd[X.]4; ebenso etwa [X.] Rheinland-Pfalz vom 6.5.2015 - L 6 [X.]/13 - juris Rd[X.]5 ff; [X.] Berlin-Brandenburg vom 13.10.2016 - L 31 [X.]774/16 - juris Rd[X.] 31). Eine solche Freistellung kann ein Erstattungsberechtigter beanspruchen, soweit er im Innenverhältnis zum Bevollmächtigten zum Ausgleich von dessen Gebührenforderung verpflichtet und die ihr zugrundeliegende Tätigkeit im Außenverhältnis zum erstattungsverpflichteten Träger zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung als notwendig anzusehen ist (zur Lage unter Privaten vgl letztens nur [X.] vom 22.1.2019 - [X.] - NJW 2019, 1522 Rd[X.]1 mwN). Nicht erforderlich ist dagegen, dass die Forderung im Innenverhältnis schon in Rechnung gestellt worden ist (B[X.] vom 2.12.2014 - [X.] [X.]/13 R - [X.] 4-1300 § 63 [X.]2 Rd[X.]7 f unter Verweis auf [X.] vom 22.3.2011 - [X.]/10 - NJW 2011, 2509 Rd[X.] und 18).

c) Danach ist der [X.] zwar dem Grunde nach verpflichtet, die Klägerin von der streitbefangenen Gebührenforderung freizustellen; zutreffend geht sie davon aus, dass ihr Bevollmächtigter mit der Beauftragung einen wirksamen Vergütungsanspruch erworben hat und der Geltendmachung des [X.] der Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens nicht entgegensteht (vgl dazu B[X.] vom 12.12.2019 - [X.] [X.]/18 R - Rd[X.]4 ff, 22 ff). Jedoch ist der [X.] berechtigt, die Freistellung der Klägerin wegen Verjährung des [X.] zu verweigern (dazu 4. und 5.).

4. Der Anspruch auf Erstattung von Kosten im sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren unterliegt der vierjährigen Verjährung.

a) Das [X.]B regelt weder in § 63 [X.]B X noch an anderer Stelle ausdrücklich die Verjährung des Kostenerstattungsanspruchs aus § 63 Abs 1 Satz 1 [X.]B X. Hierfür gelten jedoch die allgemeinen Grundsätze. Das B[X.] geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die in § 45 Abs 1 [X.]B I bestimmte Verjährungsfrist von vier Jahren Ausdruck eines allgemeinen Prinzips ist, das der Harmonisierung der Vorschriften über die Verjährung öffentlich-rechtlicher Ansprüche dient. Die Regelung ist aus praktischen und haushaltsrechtlichen Gründen geboten, um früher zu beobachtende jahrzehntelange Auseinandersetzungen einer beschleunigten gerichtlichen Klärung zuzuführen (stRspr; vgl zB B[X.] vom 11.8.1976 - 10 RV 165/75 - B[X.]E 42, 135, 138 = [X.] 3100 § 10 [X.]; letztens etwa B[X.] vom [X.] - B 1 [X.]/[X.] - [X.] 4-1200 § 45 [X.] Rd[X.]5 ff: Anspruch eines Bundeslandes auf Bundesbeteiligung an den Leistungen der Unterkunft und Heizung nach dem [X.]B II).

b) Diese Grundsätze gelten trotz zwischenzeitlicher Modifizierung des Verjährungsrechts im [X.] unverändert fort (vgl letztens B[X.] vom [X.] - B 1 [X.]/[X.] - [X.] 4-1200 § 45 [X.] Rd[X.]6). Der Gesetzgeber hat die zitierte ständige Rechtsprechung des B[X.] nicht zum Anlass genommen, die gesetzlichen Regelungen des [X.]B zu ändern. Er wollte eine Änderung der verjährungsrechtlichen Rechtslage im Sozialrecht gerade nicht herbeiführen (vgl auch B[X.] vom 28.11.2013 - [X.] KR 27/12 R - B[X.]E 115, 40 = [X.] 4-2500 § 302 [X.], Rd[X.] 44; entsprechend generell für das öffentliche Recht [X.] vom 11.12.2008 - 3 C 37.07 - [X.]E 132, 324 Rd[X.]1 f). Die Entscheidung, ob das neue Regelungssystem der bürgerlich-rechtlichen Verjährung auf spezialgesetzlich geregelte Materien übertragen werden kann und welche Sonderregelungen ggf getroffen werden müssten, sollte weiteren Gesetzgebungsvorhaben vorbehalten bleiben (vgl Gegenäußerung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BT-Drucks 14/6857 [X.] zu [X.]). Hierzu wurde in der Folge das Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das [X.] ([X.] 3214) erlassen. Auch dort entschied sich der Gesetzgeber bewusst gegen eine entsprechende Anpassung des öffentlichen Rechts, da im öffentlichen Recht grundsätzlich eigenständige Verjährungsregelungen gelten und auf die zivilrechtlichen Verjährungsbestimmungen nur hilfsweise entsprechend zurückgegriffen werden könne (vgl BT-Drucks 15/3653 S 10).

c) Hiernach unterliegt der Anspruch auf Erstattung von Kosten nach § 63 Abs 1 Satz 1 [X.]B X ebenfalls der kurzen sozialrechtlichen Verjährung entsprechend § 45 Abs 1 [X.]B I (ebenso [X.] in [X.]/[X.], [X.]B X, § 63 Rd[X.]14, Stand der Einzelkommentierung 5/2017; Diering in LPK-[X.]B X, 5. Aufl 2019, § 63 Rd[X.] 58; [X.] in [X.] Komm, [X.]B X, § 63 Rd[X.] 34, Stand der Einzelkommentierung 9/2019). Der Kostenerstattungsanspruch ist [X.] in das [X.]B X und wegen der systematischen Bezüge zum [X.] nach § 78 [X.]G dem öffentlichen Recht zugeordnet. Weiter spricht in systematischer Hinsicht für eine entsprechende Anwendung, dass der Kostenerstattungsanspruch in der Regel Annex zu einem Sozialleistungsanspruch ist, für den § 45 [X.]B I gilt (vgl [X.] und Diering ebenda).

d) Keine entsprechende Anwendung auf die Verjährung von Kostenerstattungsansprüchen nach § 63 [X.]B X findet dagegen § 197 Abs 1 [X.] 3 [X.], wonach rechtskräftig festgestellte Ansprüche in 30 Jahren verjähren, soweit nichts anderes bestimmt ist; darin ist der Revision nicht zu folgen. Zwar kann die iS von § 197 Abs 1 [X.] 3 [X.] rechtskräftige Feststellung eines Anspruchs nach der Rechtsprechung des [X.] auch durch eine Stelle erfolgen, die einem staatlichen Gericht vergleichbar ist ([X.] vom 12.4.2013 - [X.] - NJW-RR 2013, 1236 Rd[X.]9). Jedoch sind darin Verwaltungsbehörden seit der Neuordnung des Verjährungsrechts ausdrücklich nicht mehr einbezogen ([X.] ebenda, Rd[X.]2 unter Verweis auf die ersatzlose Streichung der Verweisungsnorm des § 220 [X.] aF auf die in § 197 Abs 1 [X.] 3 [X.] aufgegangene Vorschrift des § 218 [X.] sowie BT-Drucks 14/6040 [X.] zu [X.]1). Soweit der [X.] § 197 Abs 1 [X.] 3 [X.] entsprechend anwendet auf Ansprüche nach dem [X.] (ebenda Rd[X.]3), ist dies bedingt durch die dort geltenden Besonderheiten und demgemäß nicht übertragbar auf die Verjährung von Kostenerstattungsansprüchen, die dem Grunde nach durch Entscheidung der Widerspruchsbehörde im Geltungsbereich des § 63 [X.]B X anerkannt sind. Insoweit gelten vielmehr - entsprechend der Zielsetzung des Gesetzgebers bei der Neuordnung des Verjährungsrechts im Rahmen des [X.] (vgl Gegenäußerung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BT-Drucks 14/6857 [X.] zu [X.]) - vorrangig die Verjährungsregelungen des öffentlichen Rechts und damit hier die kurze vierjährige sozialrechtliche Verjährung entsprechend § 45 Abs 1 [X.]B I.

5. Die Verjährungsfrist war zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs im Dezember 2015 bereits abgelaufen, und der [X.] hat die Verjährungseinrede erhoben. Die allgemeine sozialrechtliche Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, bei der Kostengrundentscheidung vom 11.7.2008 und der dadurch nach § 8 Abs 1 [X.] ausgelösten Fälligkeit der streitbefangenen Vergütung hier also mit Ablauf des Jahres 2008. Danach begann die vierjährige Verjährungsfrist entsprechend § 45 Abs 1 [X.]B I am 1.1.2009 und endete am 31.12.2012 [nicht: 2011, wie beim [X.] angeführt].

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 [X.]G und berücksichtigt, dass die Verjährungseinrede des [X.]n erst im Berufungsverfahren erhoben worden ist.

Meta

B 14 AS 45/18 R

12.12.2019

Bundessozialgericht 14. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Nordhausen, 24. April 2017, Az: S 27 AS 1082/16, Urteil

§ 63 Abs 1 S 1 SGB 10, § 45 Abs 1 SGB 1, § 78 SGG, § 8 Abs 1 RVG, § 197 Abs 1 Nr 3 BGB

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 12.12.2019, Az. B 14 AS 45/18 R (REWIS RS 2019, 411)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 411

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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