Bundessozialgericht, Urteil vom 12.12.2019, Az. B 14 AS 48/18 R

14. Senat | REWIS RS 2019, 420

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Erstattung von Kosten eines isolierten Vorverfahrens - Bestimmung der angemessenen Höhe der Rahmengebühr - Grundsicherung für Arbeitsuchende - existenzsichernde Leistung - Bedeutung der Angelegenheit - Höhe der Geschäftsgebühr - Toleranzgrenze - Erhöhungsgebühr - Aufhebungs- und Erstattungsbescheid gegenüber einem Bedarfsgemeinschaftsmitglied


Leitsatz

1. Im Streit um existenzsichernde Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende können auch bereits geringe Beträge eine überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit begründen (Festhalten an BSG vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R = BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2).

2. Eine Verringerung der anwaltlichen Bestimmung einer Rahmengebühr gegenüber dem erstattungspflichtigen Dritten ist im gerichtlichen Verfahren zulässig, ohne dass dies zum Verlust der dem Anwalt zuzugestehenden Toleranzgrenze führt.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des [X.] vom 16. Oktober 2018 und des [X.] vom 15. März 2017 geändert und der Beklagte unter Änderung des Bescheids vom 29. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. März 2014 verurteilt, der Klägerin über die festgesetzten Kosten für das Widerspruchsverfahren hinaus weitere 151,72 Euro zu erstatten.

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Der Beklagte hat der Klägerin ein Viertel der Kosten des Rechtsstreits für alle drei Instanzen zu erstatten.

Tatbestand

1

Im Streit ist die Höhe der für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu erstattenden Kosten eines isolierten Vorverfahrens.

2

Die Klägerin bezog mit ihren fünf Kindern vom beklagten Jobcenter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] von November 2012 bis April 2013. In den Widerspruchsverfahren gegen diesen Bewilligungszeitraum betreffende [X.] wurden die Klägerin und die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Kinder vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin vertreten (Widerspruchsbescheide vom [X.] und 7.2.2013).

3

Nachdem der Beklagte Kenntnis von der Gewährung von Unterhaltsvorschuss im Januar 2013 an eines der Kinder der Klägerin erhalten hatte, hob er gegenüber der Klägerin gestützt auf § 48 [X.]B X die Leistungsbewilligung für Januar 2013 für sie ("ganz", gemeint offenkundig: teilweise) auf, forderte von ihr die Erstattung von 40,36 [X.] und erklärte insoweit die Aufrechnung gegen die ihr zustehenden laufenden Leistungen (Bescheid vom [X.]). Hiergegen legte die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten Widerspruch ein, der diesen auf Anforderung des Beklagten begründete und noch auf ein Hinweisschreiben des Beklagten Stellung nahm. Der Beklagte half dem Widerspruch in vollem Umfang ab und hob den angefochtenen Bescheid auf (Bescheid vom 15.1.2014). Die der Klägerin im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten würden auf Antrag erstattet, soweit sie notwendig gewesen und nachgewiesen seien. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin legte daraufhin seine Vergütungsabrechnung vor, mit der er ua eine Geschäftsgebühr nach [X.] von 345 [X.] ([X.]) berechnete. Der Beklagte setzte die zu erstattenden Kosten unter Berücksichtigung einer Geschäftsgebühr von 172,50 [X.] (halbe [X.]) fest (Bescheid vom [X.]) und wies den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin zurück (Widerspruchsbescheid vom 5.3.2014).

4

Im Klageverfahren hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin eine neue Gebührenforderung vorgelegt, mit der er ua eine Geschäftsgebühr von 300 [X.] (Schwellengebühr) berechnete sowie eine Erhöhungsgebühr nach [X.] von 450 [X.] wegen fünf weiterer Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft der Klägerin als Auftraggeber. Das [X.] hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 15.3.2017). Das L[X.] hat die von ihm zugelassene Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 16.10.2018). Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erstattung höherer als der vom Beklagten bereits gewährten Kosten für das Vorverfahren. Der [X.] halte die Einteilung des Gebührenrahmens für die Geschäftsgebühr in insgesamt elf Stufen für angemessen: fünf Stufen unter der [X.] und fünf darüber; die Stufen lägen dabei entsprechend einer gleichmäßigen Aufteilung der [X.] im Abstand von jeweils 59 [X.] zwischen der Mindestgebühr und der [X.]. Vorliegend sei eine drei Stufen unter der [X.] von 345 [X.] liegende Geschäftsgebühr von 168 [X.] gerechtfertigt. Insbesondere sei die Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin als unterdurchschnittlich einzustufen. Entgegen der Rechtsprechung des B[X.] (Hinweis auf B[X.] vom [X.] - B 4 AS 21/09 R - B[X.]E 104, 30 = [X.]-1935 § 14 [X.]) sei nicht bereits alles, was über einstellige [X.]beträge bis zu sechs Monaten hinausgehe, als überdurchschnittlich einzuordnen. Eine Erhöhungsgebühr sei nicht angefallen, weil lediglich die Klägerin Adressatin des aufgehobenen Bescheids und von diesem betroffen gewesen sei.

5

Mit der vom L[X.] zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 38 [X.], § 14 Abs 1 [X.] und [X.]. Die Bedeutung der Angelegenheit sei als überdurchschnittlich zu werten. Zudem sei die Erhöhungsgebühr angefallen, da sie als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft einen Rechtsanwalt im Widerspruchsverfahren beauftragt habe.

6

Die Klägerin beantragt,
die Urteile des [X.] vom 16. Oktober 2018 und des [X.] vom 15. März 2017 aufzuheben und den Beklagten unter Änderung des Bescheids vom 29. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. März 2014 zu verurteilen, ihr über die festgesetzten Kosten für das Widerspruchsverfahren hinaus weitere 687,22 [X.] zu erstatten.

7

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision der [X.]lägerin ist teilweise begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 [X.]G), teilweise unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 [X.]G). Sie hat auf der Grundlage einer Geschäftsgebühr in Höhe der Schwellengebühr Anspruch auf die Erstattung höherer Rechtsanwaltskosten, als vom Beklagten festgesetzt, jedoch keinen Anspruch auf eine darüber hinausgehende Erstattung auf der Grundlage einer Erhöhungsgebühr für mehrere Auftraggeber.

9

1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens sind die vorinstanzlichen Urteile sowie der Bescheid des Beklagten vom [X.] in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5.3.2014, durch den dieser es abgelehnt hat, der [X.]lägerin höhere [X.]osten des Vorverfahrens als insgesamt 229,08 [X.] zu erstatten (172,50 [X.] + Auslagenpauschale + Umsatzsteuer). Ihr Begehren nach Erstattung höherer [X.]osten verfolgt die [X.]lägerin zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 [X.]G), die sie im Verfahren vor dem [X.] durch Erhöhung der Gebührenforderung zulässig erweitert hat (§ 99 Abs 3 [X.] [X.]G). Nicht Streitgegenstand ist, ob ihr die [X.]osten des Vorverfahrens dem Grunde nach zu erstatten sind, nachdem der Beklagte dies durch Bescheid vom 15.1.2014 bindend entschieden hat. Auch nicht Streitgegenstand ist, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren notwendig war (§ 63 Abs 2, Abs 3 Satz 2 [X.]B X), nachdem der Beklagte dies durch die Festsetzung von Rechtsanwaltskosten im Bescheid vom [X.] und deren Erstattung der Sache nach zumindest konkludent anerkannt hat (vgl B[X.] vom [X.] - [X.] [X.]/15 R - B[X.]E 121, 49 = [X.] 4-1300 § 63 [X.]4, Rd[X.] 10), weshalb es einer Verpflichtungsklage nicht bedurfte (vgl zum Ganzen B[X.] vom [X.] - B 4 AS 21/09 R - B[X.]E 104, 30 = [X.] 4-1935 § 14 [X.], Rd[X.] 10 ff).

2. Prozess[X.]le Hindernisse stehen einer Sachentscheidung des Senats nicht entgegen. Wird wie vorliegend in der Hauptsache über die [X.]osten eines isolierten Vorverfahrens (§§ 78 ff [X.]G) gestritten, handelt es sich insbesondere nicht um [X.]osten des Verfahrens iS von § 144 Abs 4 iVm § 165 Satz 1 [X.]G, bei denen Berufung und Revision nicht statthaft sind (vgl B[X.] vom [X.] - [X.] [X.]/15 R - B[X.]E 121, 49 = [X.] 4-1300 § 63 [X.]4, Rd[X.] 11). Ebenfalls stand der Berufung nach der Zulassung durch das L[X.] nicht die Wertgrenze von § 144 Abs 1 Satz 1 [X.] 1 [X.]G entgegen. Schließlich stellt es keinen Verfahrensfehler dar, dass das L[X.] kein Gutachten nach § 14 Abs 2 [X.] eingeholt hat (vgl B[X.] vom [X.] - B 4 AS 21/09 R - B[X.]E 104, 30 = [X.] 4-1935 § 14 [X.], Rd[X.] 13).

3. Rechtsgrundlage des [X.]ostenerstattungsanspruchs ist § 63 [X.]B X iVm dem [X.]. Nach § 63 Abs 1 Satz 1 [X.]B X hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist. Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind nach § 63 Abs 2 [X.]B X erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten - wie hier - notwendig war. Nach § 63 Abs 3 Satz 1 Halbsatz 1 [X.]B X setzt die Behörde, die die [X.]ostenentscheidung getroffen hat, auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest.

Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts iS von § 63 Abs 2 [X.]B X sind die gesetzlichen Gebühren und Auslagen, die ein Rechtsanwalt seinem Mandanten in Rechnung stellt (vgl dazu, dass die Abrechnung gegenüber dem Mandanten keine Voraussetzung der [X.]ostenerstattung ist, B[X.] vom 2.12.2014 - [X.] [X.]/13 R - [X.] 4-1300 § 63 [X.]2 Rd[X.] 17 f). Diese Vergütung bemisst sich nach dem [X.] (§ 1 Abs 1 Satz 1 [X.]), ihre Höhe bestimmt sich nach dem [X.] der Anlage 1 zum [X.] (§ 2 Abs 2 Satz 1 [X.]). [X.] und [X.] [X.] finden vorliegend Anwendung in der ab [X.] geltenden Fassung des [X.] vom [X.] ([X.] 2586). Denn der Auftrag zur Erledigung dieser Angelegenheit ist nach Erlass des Bescheids vom [X.] und damit nach dem [X.] erteilt worden (§ 60 [X.]; dazu auch unten 6.).

4. Ausgangspunkt für die Höhe der zu erstattenden Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts ist die nach dem [X.] zu bestimmende Geschäftsgebühr (vgl zu den Maßstäben für deren Bestimmung im Einzelnen B[X.] vom [X.] - B 4 AS 21/09 R - B[X.]E 104, 30 = [X.] 4-1935 § 14 [X.] sowie zuletzt B[X.] vom [X.] - [X.] [X.]/15 R - B[X.]E 121, 49 = [X.] 4-1300 § 63 [X.]4).

a) Die Geschäftsgebühr [X.] für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information bemisst sich in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren [X.] entstehen, nach [X.]302 [X.] [X.]. [X.] entstehen nach § 3 Abs 1 Satz 1 [X.] in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das [X.] nicht anzuwenden ist; dies gilt entsprechend für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens (§ 3 Abs 2 [X.]). Vorliegend wären in einem gerichtlichen Verfahren [X.] entstanden, denn die [X.]lägerin wehrte sich als Leistungsempfängerin iS des § 183 Satz 1 [X.]G gegen einen sie betreffenden Aufhebungs-, Erstattungs- und Aufrechnungsbescheid. Ein gerichtliches Verfahren wäre für sie kostenfrei gewesen.

b) Nach [X.]302 [X.] [X.] umfasst die Geschäftsgebühr einen Betragsrahmen von 50 bis 640 [X.]. Eine Gebühr von mehr als 300 [X.] kann indes nach [X.]302 [X.] [X.] nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war (sog Schwellengebühr).

Innerhalb dieses [X.]s bestimmt der Rechtsanwalt nach § 14 Abs 1 Satz 1 [X.] die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Hiermit ist dem Rechtsanwalt ein Beurteilungs- und Entscheidungsvorrecht eingeräumt, das mit der Pflicht zur Berücksichtigung jedenfalls der in § 14 [X.] genannten [X.]riterien verbunden ist. Zudem ist ihm nach § 14 Abs 1 [X.] bei Rahmengebühren wie der Geschäftsgebühr ein Ermessensspielraum von 20 % (sog Toleranzgrenze) zuzugestehen, der von [X.] wie von den Gerichten zu beachten ist (vgl B[X.] vom [X.] - B 4 AS 21/09 R - B[X.]E 104, 30 = [X.] 4-1935 § 14 [X.], Rd[X.] 19; vgl auch [X.] vom 11.7.2012 - VIII ZR 323/11 - juris Rd[X.] 10; [X.] vom 5.2.2013 - [X.]/12 - juris Rd[X.] 8). Ist die Gebühr - wie hier - von einem [X.] zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs 1 Satz 4 [X.]).

Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sind objektive [X.]riterien. Zu diesen treten die Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber sowie dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse als subjektive [X.]riterien hinzu. Darüber hinaus ist nach § 14 Abs 1 Satz 3 [X.] in Verfahren, in denen [X.] entstehen, für deren Bemessung ergänzend das Haftungsrisiko als weiteres [X.]riterium zu berücksichtigen, ohne dass ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts einen eigenen Gebührentatbestand begründet (vgl B[X.] vom [X.] - B 4 AS 21/09 R - B[X.]E 104, 30 = [X.] 4-1935 § 14 [X.], Rd[X.]0). Die Aufzählung der Bemessungskriterien in § 14 Abs 1 Satz 1 [X.] ist nach dem Wortlaut der Vorschrift ("vor allem") nicht abschließend, sodass weitere, unbenannte [X.]riterien mit einbezogen werden können. Sämtliche heranzuziehende [X.]riterien stehen selbständig und gleichwertig nebeneinander und vermögen sich bei Abweichungen vom Durchschnitt untereinander zu kompensieren (vgl B[X.], aaO, Rd[X.]1, 38 f).

c) Die Geschäftsgebühr ist in einem ersten Schritt ausgehend von der sog [X.] zu bestimmen. Diese errechnet sich aus dem [X.] von 50 bis 640 [X.], beträgt 345 [X.] und ist in Verfahren zugrunde zu legen, in denen sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt abhebt. Die ausgehend von der [X.] bestimmte Gebühr ist in einem zweiten Schritt in Höhe der Schwellengebühr zu kappen, wenn weder der Umfang noch die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit mehr als durchschnittlich sind (vgl im Einzelnen B[X.] vom [X.] - B 4 AS 21/09 R - B[X.]E 104, 30 = [X.] 4-1935 § 14 [X.], Rd[X.]2 ff).

5. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist ausgehend von den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und daher bindenden Feststellungen des L[X.] (§ 163 [X.]G) vorliegend die zuletzt im Verfahren vor dem [X.] getroffene anwaltliche Bestimmung der Geschäftsgebühr in Höhe der Schwellengebühr von 300 [X.] nicht als unbillig zu beanstanden.

a) Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit im Widerspruchsverfahren war durchschnittlich. Hierbei ist der zeitliche Aufwand zu berücksichtigen, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache betrieben hat und den er davon objektiv auch auf die Sache verwenden musste (vgl im Einzelnen B[X.] vom [X.] - B 4 AS 21/09 R - B[X.]E 104, 30 = [X.] 4-1935 § 14 [X.], Rd[X.]8 ff). Vorliegend hat der Prozessbevollmächtigte der [X.]lägerin nach den Feststellungen des L[X.] zunächst Widerspruch eingelegt, diesen anschließend begründet und mit einem weiteren Schriftsatz im Widerspruchsverfahren auf ein Hinweisschreiben des Beklagten reagiert. Mit dem L[X.] kann unterstellt werden, dass es hierfür zumindest des Lesens des angefochtenen Bescheids und einer Besprechung mit der [X.]lägerin bedurfte.

b) Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit war durchschnittlich. Die vom Umfang zu unterscheidende Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit meint die Intensität der Arbeit, wobei ausgehend von einem objektiven Maßstab auf einen Rechtsanwalt abzustellen ist, der sich bei der Wahrnehmung des Mandats darauf beschränken kann und darf, den Fall mit den einschlägigen Rechtsvorschriften, ggf unter Heranziehung von Rechtsprechung und [X.]ommentarliteratur, zu bearbeiten (vgl im Einzelnen B[X.] vom [X.] - B 4 AS 21/09 R - B[X.]E 104, 30 = [X.] 4-1935 § 14 [X.], Rd[X.] 32 ff). Zu bearbeiten war vorliegend mit der angefochtenen Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung wegen nachträglicher Berücksichtigung von Einkommen ein Routinefall auf dem Gebiet des Existenzsicherungsrechts, für den mit dem L[X.] davon auszugehen ist, dass vom Rechtsanwalt die rechtliche Prüfung gefordert war, ob die Voraussetzungen für eine Aufhebung und [X.] vorlagen, und dass für diese Prüfung auch [X.]enntnisse und damit ggf das Sichten von Rechtsprechung und [X.]ommentarliteratur zum Wesen der Bedarfsgemeinschaft, zur Einkommensanrechnung und zu den Voraussetzungen des § 48 [X.]B X erforderlich waren.

c) Die Bedeutung der Angelegenheit für die [X.]lägerin war durchschnittlich. Insoweit kommt es auf eine unmittelbare tatsächliche, ideelle, gesellschaftliche, wirtschaftliche oder rechtliche Bedeutung für den Auftraggeber, nicht aber für die Allgemeinheit, an (vgl B[X.] vom [X.] - B 4 AS 21/09 R - B[X.]E 104, 30 = [X.] 4-1935 § 14 [X.], Rd[X.] 37). Mit dem Widerspruch wandte sich die [X.]lägerin gegen die sie betreffende Aufhebung bewilligter und bezogener Leistungen nach dem [X.]B II in Höhe von 40,36 [X.], eine [X.] in dieser Höhe und eine insoweit erklärte Aufrechnung gegen laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Jedenfalls wegen dieser [X.] zu einer einmalig um 10 % verminderten Auszahlung ihres monatlichen Regelbedarfs führenden Aufrechnung (38,20 [X.] bei einem Regelbedarf von 382 [X.] in 2013), lässt sich die Bedeutung der Angelegenheit für die [X.]lägerin nicht als unterdurchschnittlich einordnen. Wegen der Höhe der [X.], die nur für einen Monat die Aufrechnung in voller Höhe von 10 % des für die [X.]lägerin maßgebenden Regelbedarfs trug, ist die Bedeutung indes auch nicht überdurchschnittlich.

Soweit der 4. Senat des B[X.] ausgeführt hat, dass bei existenzsichernden Leistungen mangels Vorliegens gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass allenfalls monatliche [X.]-Beträge im einstelligen Bereich und für einen nur kurzen streitigen Zeitraum von längstens sechs Monaten eine allenfalls durchschnittliche wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber haben (B[X.] vom [X.] - B 4 AS 21/09 R - B[X.]E 104, 30 = [X.] 4-1935 § 14 [X.], Rd[X.] 37), folgt hieraus nichts Anderes. Hiermit ist schon wegen des Hinweises auf gegenteilige Anhaltspunkte nicht abschließend vorgegeben, in welchen Angelegenheiten nach dem [X.]B II ausnahmslos von einer überdurchschnittlichen Bedeutung im Rahmen der Bestimmung der Höhe der Geschäftsgebühr auszugehen ist. Vielmehr ist dem (nur) zu entnehmen, dass im Streit um existenzsichernde Leistungen auch bereits geringe Beträge eine überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit zu begründen vermögen. Hieran ist festzuhalten. Im Übrigen kommt es hier wie auch sonst bei dem subjektiven [X.]riterium der Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber auf die Berücksichtigung der Einzelfallumstände an, die Differenzierungen zulässt.

d) Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der [X.]lägerin als einer auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts angewiesenen Person waren unterdurchschnittlich. Eine [X.]ompensation dieser Einordnung durch eine überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit für die [X.]lägerin, die im Rahmen der Bestimmung der Gebührenhöhe möglich ist (vgl dazu B[X.] vom [X.] - B 4 AS 21/09 R - B[X.]E 104, 30 = [X.] 4-1935 § 14 [X.], Rd[X.] 38), kommt vorliegend nicht in Betracht, nachdem die Bedeutung der Angelegenheit für die [X.]lägerin als durchschnittlich einzuordnen war.

e) Ein Haftungsrisiko des Rechtsanwalts, das als "besonderes" Risiko allenfalls die Gebühr erhöhen könnte (vgl dazu B[X.] vom [X.] - B 4 AS 21/09 R - B[X.]E 104, 30 = [X.] 4-1935 § 14 [X.], Rd[X.] 39), ist vorliegend nicht zu berücksichtigen.

f) Weitere unbenannte, neben denen des § 14 Abs 1 [X.] heranzuziehende Bemessungskriterien, die geeignet wären, zu einer Herauf- oder Herabbemessung der Gebühr zu führen, sind vorliegend weder vorgetragen noch unter Berücksichtigung der Feststellungen des L[X.] ersichtlich (zu in Frage kommenden [X.]riterien vgl [X.] in [X.], [X.], 24. Aufl 2019, § 14 [X.] Rd[X.] 39 f).

g) Hieraus ergibt sich in einem ersten Schritt, dass die Geschäftsgebühr unterhalb der [X.] von 345 [X.] zu bestimmen ist, weil sich die Angelegenheit hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der [X.]lägerin nach unten vom Durchschnitt abhob, ohne dass dies durch ein als überdurchschnittlich einzuordnendes Bemessungskriterium kompensiert wird, und in einem zweiten Schritt, dass die Gebühr nicht oberhalb der Schwellengebühr von 300 [X.] zu bestimmen ist, weil weder der Umfang noch die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit mehr als durchschnittlich waren.

Insgesamt ist in den Blick zu nehmen, dass allein die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der [X.]lägerin unterdurchschnittlich waren, die übrigen Bemessungskriterien jedoch durchschnittlich. Dies kann zwar eine Bestimmung der Gebühr unterhalb der Schwellengebühr rechtfertigen. Indes ist nicht zu erkennen, dass der Prozessbevollmächtigte der [X.]lägerin mit seiner Bestimmung der Geschäftsgebühr in Höhe der Schwellengebühr von 300 [X.] die ihm bei Rahmengebühren zuzugestehende Toleranzgrenze von 20 % überschritten hat. So läge ausgehend von der [X.] von 345 [X.] bei einer wegen der unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse und im Übrigen im durchschnittlichen Bereich einzuordnenden Bemessungskriterien eine um ein Viertel geminderte [X.] bei 258,75 [X.] und überschreitet ausgehend hiervon die auf 300 [X.] bestimmte Geschäftsgebühr die Toleranzgrenze von 20 % (51,75 [X.]) nicht.

Der Anwendung dieser Toleranzgrenze steht vorliegend nicht entgegen, dass der Prozessbevollmächtigte zunächst im Verwaltungsverfahren eine Geschäftsgebühr in Höhe der [X.] geltend gemacht hatte und erst im Verfahren vor dem [X.] zuletzt eine Geschäftsgebühr in Höhe nur noch der Schwellengebühr geltend gemacht hat. Zwar ist ein Rechtsanwalt an seine Gebührenbestimmung gegenüber dem auftraggebenden Mandanten gebunden und kann von dieser grundsätzlich nicht zu dessen Nachteil abweichen (vgl [X.] in [X.]/[X.] [X.], [X.], 8. Aufl 2018, § 14 [X.] Rd[X.] 118; [X.] in [X.], [X.], 24. Aufl 2019, § 14 [X.] Rd[X.] 4; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl 2018, § 14 Rd[X.] 52). Doch schließt dies nicht die Änderung der Gebührenbestimmung durch den Rechtsanwalt gegenüber einem erstattungspflichtigen [X.] - wie hier - aus, zumal wenn diese - wie hier - zur Verringerung der nach billigem Ermessen durch den Rechtsanwalt zu bestimmenden Geschäftsgebühr führt; für einen erstattungspflichtigen [X.] ist die vom Rechtsanwalt getroffene Bestimmung ohnehin nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs 1 Satz 4 [X.]; vgl zur Differenzierung zwischen Auftraggeber und erstattungspflichtigem [X.] [X.] in [X.], [X.], 24. Aufl 2019, § 14 [X.] Rd[X.] 6 ff). Durch die neue, geänderte Gebührenbestimmung seitens des Prozessbevollmächtigten - prozess[X.]l zulässig im Zusammenhang mit der klageerweiternden erstmaligen Geltendmachung einer Erhöhungsgebühr nach [X.] 1008 [X.] [X.] - ändert sich auch der Bezugspunkt für die Überprüfung der Einhaltung des Ermessensspielraums bei der Bestimmung der Geschäftsgebühr. Der Sinn der Toleranzgrenze, den leicht entstehen könnenden Streit möglichst zu vermeiden, ob die anwaltliche Gebührenbestimmung noch als billig oder schon als unbillig zu gelten hat (vgl zu diesem Zusammenhang B[X.] vom [X.] - B 4 AS 21/09 R - B[X.]E 104, 30 = [X.] 4-1935 § 14 [X.], Rd[X.] 19), rechtfertigt es, eine beschränkende [X.]orrektur durch eine neue anwaltliche Bestimmung der Geschäftsgebühr zuzulassen, ohne dass dies zum Verlust der Toleranzgrenze mit Blick auf die zuletzt bestimmte [X.] führt. Fällen, in denen - anders als hier - eine Verringerung der anwaltlichen Gebührenbestimmung im gerichtlichen Verfahren zu einem sofortigen Anerkenntnis der Behörde führt, die eine zunächst geltend gemachte Gebührenforderung zu Recht für unbillig gehalten hatte, lässt sich im Rahmen der [X.]ostenentscheidung Rechnung tragen, indem die Behörde nicht zur Erstattung von [X.]osten verpflichtet wird.

h) Eine weitergehende schematische Operationalisierung der Überprüfung einer anwaltlichen Gebührenbestimmung kommt aus Rechtsgründen nicht in Betracht. Auch wenn sich Gründe für eine solche Operationalisierung formulieren lassen (etwa Rechtssicherheit und Rechtsanwendungsgleichheit durch Transparenz, Rationalität und Nachvollziehbarkeit) und auch ein praktisches Bedürfnis für diese nicht von der Hand zu weisen ist, steht dieser die gesetzliche Vorgabe entgegen, dass die Rahmengebühr "im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen" zu bestimmen ist. Hiermit ist es nicht zu vereinbaren, auf Schematisierung zu setzen. Wegen der vom Gesetzgeber vorgegebenen Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls können fixe Stufungen des [X.]s, wie das L[X.] sie vorgenommen und angewendet hat, oder andere mathematische Operationalisierungen dem gesetzlichen Regelungskonzept nicht entsprechen. Entscheidend sind letztlich immer die Wertungen und die Gesamtabwägung im Einzelfall (vgl [X.] in [X.]/[X.], [X.]B X, [X.] § 63 Rd[X.] 90, 92 ff, Stand Mai 2017; [X.] in [X.]rasney/[X.], Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, [X.]ap XII Rd[X.] 104a).

6. Die Voraussetzungen der neben der Geschäftsgebühr in Höhe der Schwellengebühr geltend gemachten Erhöhungsgebühr nach [X.] 1008 [X.] [X.] liegen nicht vor (vgl zur Anwendbarkeit der Erhöhungsgebühr auf die Schwellengebühr B[X.] vom 21.12.2009 - [X.] [X.]/08 R - [X.] 4-1300 § 63 [X.] 11). Nach [X.] 1008 [X.] [X.] erhöht sich für die Geschäftsgebühr, wenn Auftraggeber in derselben Angelegenheit mehrere Personen sind, der Mindest- und Höchstbetrag des [X.] für jede weitere Person um 30 %.

In "derselben Angelegenheit" im gebührenrechtlichen Sinne (§ 7 Abs 1, § 15 Abs 2, § 16 [X.]; vgl dazu B[X.] vom 2.4.2014 - B 4 AS 27/13 R - [X.] 4-1935 § 15 [X.] 1 Rd[X.] 15 ff; B[X.] vom [X.] - [X.] [X.]/15 R - B[X.]E 121, 49 = [X.] 4-1300 § 63 [X.]4, Rd[X.]1) liegt hier keine Mehrheit von Auftraggebern vor. [X.] Angelegenheit ist vorliegend der nur die [X.]lägerin betreffende und nur von ihr mit dem Widerspruch angefochtene Bescheid vom [X.] für Jan[X.]r 2013. Dieser Bescheid ist nach Abschluss der beiden Widerspruchsverfahren betreffend die Höhe der Leistungen für die [X.]lägerin und ihre [X.]inder im Bewilligungszeitraum von November 2012 bis April 2013 ergangen, in denen der Prozessbevollmächtigte der [X.]lägerin die Bedarfsgemeinschaft vertreten hatte. Zwar weist die spätere teilweise Aufhebung von der [X.]lägerin für Jan[X.]r 2013 bewilligten Leistungen einen Zusammenhang mit dem früheren Streit um die Höhe der für die Bedarfsgemeinschaft (auch) für Jan[X.]r 2013 zu bewilligenden Leistungen auf, die die [X.]lägerin für diese beantragt und entgegen genommen hatte (§ 38 [X.]B II). Doch stellt der Bescheid vom [X.] nur gegenüber der [X.]lägerin nicht eine bloße Fortsetzung dieser Angelegenheit dar. Beide stehen nicht in einem so engen inneren Zusammenhang und stimmen sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung nicht so weitgehend überein, dass eine einheitliche Angelegenheit und ein einheitlicher Auftrag anzunehmen sind und gebührenrechtlich ein einheitlicher Lebensvorgang vorliegt, der mit nur einer Gebühr abgegolten sein soll (vgl zu diesem Gesichtspunkt [X.] in [X.], [X.], 24. Aufl 2019, § 15 [X.] Rd[X.] 5). Vielmehr begründet der Bescheid vom [X.] mit der auf § 48 [X.]B X gestützten Aufhebung, der [X.] nach § 50 [X.]B X und insbesondere der Aufrechnung nach § 43 [X.]B II eine eigene, neue Angelegenheit, für die es eines neuen Auftrags für ein anwaltliches Tätigwerden bedurfte. Dementsprechend haben die Vorinstanzen zutreffend festgestellt, dass Auftraggeberin allein die [X.]lägerin war, nicht aber ihre fünf [X.]inder als Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft.

Allein der Umstand, dass eine Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung gegenüber einem Bedarfsgemeinschaftsmitglied die Verhältnisse der übrigen [X.] zu berühren vermag, erfüllt entgegen der Rechtsauffassung der Revision nicht die Voraussetzungen der [X.] 1008 [X.] [X.] (vgl dazu auch B[X.] vom [X.] - B 4 AS 21/09 R - B[X.]E 104, 30 = [X.] 4-1935 § 14 [X.], Rd[X.] 34). Maßgeblich ist auch nicht, ob der Auftrag durch ein Mitglied einer aus mehreren Personen bestehenden Bedarfsgemeinschaft erteilt worden ist, sondern ist die Angelegenheit, auf die sich der Auftrag bezieht, hier also der Widerspruch gegen die Aufhebung, [X.] und [X.] gegenüber der [X.]lägerin. In dieser Angelegenheit war ein anwaltliches Tätigwerden für weitere Personen als der [X.]lägerin nicht erforderlich (vgl zur Abgrenzung B[X.] vom 27.9.2011 - B 4 AS 155/10 R - [X.] 4-1935 § 7 [X.] 1 Rd[X.]0 ff).

7. Zur Geschäftsgebühr von 300 [X.] hinzu kommen die zwischen den Beteiligten zu Recht nicht streitigen Auslagentatbestände nach [X.] 7002 [X.] [X.] - Auslagenpauschale in Höhe von 20 [X.] - und nach [X.] 7008 [X.] [X.] - Umsatzsteuer auf die Vergütung in Höhe von 60,80 [X.] - und es beträgt die Höhe der vom Beklagten zu erstattenden [X.]osten insgesamt 380,80 [X.]. Abzüglich der vom Beklagten zuvor festgesetzten und erstatteten [X.]osten von 229,08 [X.] besteht ein Anspruch der [X.]lägerin auf Erstattung weiterer 151,72 [X.].

Die [X.]ostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 [X.]G.

Meta

B 14 AS 48/18 R

12.12.2019

Bundessozialgericht 14. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Speyer, 15. März 2017, Az: S 21 AS 479/14, Urteil

§ 63 Abs 1 S 1 SGB 10, § 63 Abs 2 SGB 10, § 63 Abs 3 S 1 Halbs 1 SGB 10, § 48 SGB 10, § 50 SGB 10, Nr 2302 RVG-VV, Nr 1008 RVG-VV, § 14 Abs 1 RVG, § 2 Abs 2 S 1 RVG, § 3 Abs 1 S 1 RVG, § 38 SGB 2, § 78 SGG, §§ 78ff SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 12.12.2019, Az. B 14 AS 48/18 R (REWIS RS 2019, 420)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 420

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