Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.07.2020, Az. 2 B 33/20, 2 B 33/20 (2 B 5/19)

2. Senat | REWIS RS 2020, 4045

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Gegenstand

Anhörungsrüge betreffend die Zurruhesetzung einer Hochschulprofessorin wegen dauernder Dienstunfähigkeit


Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 16. April 2020 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens der Anhörungsrüge.

Gründe

1

Die fristgerecht erhobene Anhörungsrüge hat keinen Erfolg.

2

Mit Beschluss vom 16. April 2020 - 2 B 5.19 - ([X.] 2020, 146) hat der [X.] die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 30. Oktober 2018 zurückgewiesen.

3

Mit der Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO macht die Klägerin geltend, der Nichtzulassungsbeschluss verletze ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Soweit sich die Klägerin dabei inhaltlich gegen die Richtigkeit der Entscheidung des [X.]s wendet, hat sie eine solche Gehörsverletzung bereits nicht dargelegt (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 und Abs. 4 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs unbegründet.

4

Gemäß § 152a Abs. 1 VwGO ist das Verfahren auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

5

Das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet jedem Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit, zu dem gesamten Stoff des gerichtlichen Verfahrens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Stellung zu nehmen. Das Gericht darf bei seiner Entscheidung nur solche Teile des [X.] berücksichtigen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Dies setzt deren Kenntnis vom Prozessstoff voraus (stRspr, vgl. [X.], Beschlüsse vom 8. Februar 1994 - 1 BvR 765, 766/89 - [X.]E 89, 381<392> und vom 27. Oktober 1999 - 1 BvR 385/90 - [X.]E 101, 106 <129>). Darüber hinaus darf das Gericht seine Entscheidung nicht ohne vorherigen Hinweis auf einen Gesichtspunkt stützen, mit dem auch ein sorgfältiger Verfahrensbeteiligter nicht zu rechnen brauchte (stRspr, vgl. [X.], Beschlüsse vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 - [X.]E 84, 188 <190> und vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - [X.]E 86, 133 <144 f.>). Schließlich gebietet der Grundsatz rechtlichen Gehörs, dass das Gericht den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht (vgl. [X.], [X.] vom 13. August 1991 - 1 BvR 72/91 - NJW 1992, 299; BVerwG, Urteil vom 21. November 1989 - 9 [X.] 53.89 - [X.] 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 213 S. 33). Das Gericht ist aber nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (vgl. [X.], Beschluss vom 17. November 1992 - 1 BvR 168/89 u.a. - [X.]E 87, 363 <392 f.>). Das gilt auch für die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde. Gemäß § 133 Abs. 5 Satz 1 VwGO entscheidet das [X.] durch Beschluss, der gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO kurz begründet werden soll; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Es ist daher nicht berechtigt, aus der Nichterwähnung einzelner Begründungselemente des Vorbringens in den gerichtlichen Entscheidungsgründen zu schließen, das Gericht habe sich nicht mit den darin enthaltenen Argumenten befasst (stRspr, [X.], Beschluss vom 15. April 1980 - 1 BvR 1365/78 - [X.]E 54, 43 <46> m.w.N.; BVerwG, Beschlüsse vom 17. August 2007 - 8 [X.] 5.07 - [X.] 310 § 152a VwGO Nr. 4 Rn. 4, vom 21. Juli 2005 - 9 B 9.05 - juris Rn. 5 und vom 24. November 2011 - 8 [X.] 13.11 - juris Rn. 2). Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt keinen Schutz davor, dass ein Gericht aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts auf Parteivorbringen nicht weiter eingeht (vgl. [X.], Beschluss vom 21. April 1982 - 2 BvR 810/81 - [X.]E 60, 305 <310>).

6

Nach diesen Maßstäben verletzt der Beschluss des [X.]s vom 16. April 2020 die Klägerin nicht in ihrem Recht auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG.

7

1. Ohne Erfolg bleibt die Rüge der Klägerin, der [X.] habe sich nicht mit dem Vorbringen befasst, der Beweisbeschluss sei mangelhaft gefasst, weil dem Sachverständigen unter Verstoß gegen § 404a ZPO nicht die Frage nach einer anderweitigen oder begrenzten (§ 27 BeamtStG) Verwendung der Klägerin aufgegeben worden sei; das hätte bei fehlender fachlicher Expertise des Sachverständigen Anlass zu weiteren Aufklärungsmaßnahmen, insbesondere zur Einholung eines Gutachtens durch einen Sachverständigen mit einem anderen als medizinischen (etwa arbeits-, sozialmedizinischen oder sozialpsychologischen) Sachverstand geführt (Beschwerdebegründung S. 13 ff. Unterpunkte [X.]), bbb) und [X.]). Abgesehen davon, dass sich ein Rügevorbringen zur Verletzung des § 404a ZPO in diesem Zusammenhang in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht findet und es im [X.] nicht nachgeholt werden kann, liegt auch keine Gehörsverletzung vor, wenn anzunehmen sein sollte, dass eine Verletzung des § 404a ZPO der Sache nach geltend gemacht worden war.

8

Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO obliegt den [X.] die Pflicht, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Dabei entscheidet das [X.] über die Art der heranzuziehenden Beweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme im Rahmen seiner Pflicht zur Sachverhaltsermittlung von Amts wegen nach Ermessen. Dies gilt auch für die Einholung von Gutachten oder die Ergänzung vorhandener Gutachten oder Arztberichte und selbst dann, wenn eine solche Maßnahme der Sachverhaltsermittlung von einem Beteiligten angeregt worden ist. Die gerichtliche Aufklärungspflicht ist verletzt, wenn sich das Gericht auf ein eingeholtes Sachverständigengutachten stützt, das objektiv ungeeignet ist, ihm die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Dies ist im Allgemeinen der Fall, wenn das vorliegende Gutachten auch für den Nichtsachkundigen erkennbare Mängel aufweist, etwa nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruht, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthält oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen gibt. Die Verpflichtung zur Ergänzung des vorliegenden Gutachtens folgt nicht schon daraus, dass ein Beteiligter dieses als Erkenntnisquelle für unzureichend hält (vgl. BVerwG, Urteile vom 6. Februar 1985 - 8 [X.] 15.84 - BVerwGE 71, 38 <45> und vom 6. Oktober 1987 - 9 [X.] 12.87 - [X.] 310 § 98 VwGO Nr. 31 S. 2; Beschlüsse vom 24. März 2000 - 9 B 530.99 - [X.] 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 308 S. 16 und vom 29. Mai 2009 - 2 [X.] - [X.] 235.1 § 58 [X.] Nr. 5 S. 6 f.; stRspr).

9

Nach § 98 VwGO i.V.m. § 404a ZPO ist es Aufgabe des Gerichts, die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten. Bei einem medizinischen Gutachten muss das Gericht dem Gutachter sämtliche Anknüpfungstatsachen, insbesondere Krankenunterlagen oder Stellungnahmen der behandelnden Ärzte, übermitteln und ihn anhalten, sich mit diesen fachkundigen Stellungnahmen auseinanderzusetzen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. Juni 2010 - 2 [X.] - juris Rn. 6, vom 22. Juli 2010 - 2 [X.] - [X.] 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 378 Rn. 9 und vom 20. März 2014 - 2 [X.] - juris Rn. 11). Um dieser Pflicht nachzukommen, bedarf es für das Gericht keines Antrags eines Verfahrensbeteiligten. Ein etwaiger "Antrag" eines Prozessbeteiligten ist als bloße Anregung zu verstehen, von Amts wegen nach § 404a ZPO tätig zu werden (vgl. [X.], Beschluss vom 15. Januar 2020 - [X.]/17 - NJW 2020, 1074 Rn. 12). Ein Verstoß gegen § 404a ZPO kann zur Unverwertbarkeit des Gutachtens führen, wenn ihm deshalb vorstehend genannte Mängel anhaften, wie etwa eine unvollständige oder unzutreffende Tatsachengrundlage, oder wenn darin zugleich ein Verstoß gegen allgemeine Verfahrensgrundsätze zu sehen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. März 2014 - 10 B 11.14 - [X.] 310 § 97 VwGO Nr. 6 Rn. 12 f. zum Verstoß gegen die Parteiöffentlichkeit bei der Beweiserhebung).

Diese allgemein gültigen Grundsätze hat der [X.] seiner Entscheidung im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin unausgesprochen zugrunde gelegt und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass das Berufungsgericht nicht gegen seine Pflicht zur Sachaufklärung verstoßen hat, weil es die Frage nach einer anderweitigen oder begrenzten (§ 27 BeamtStG) Verwendung nicht einer ergänzenden Begutachtung unterzogen hat - sei es durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen oder einen anderen Sachverständigen, ggf. aus einem anderen Fachbereich. Nach der insoweit maßgebenden Rechtsauffassung des Berufungsgerichts kam es auf diese Frage nicht an. Das Berufungsgericht ist in [X.] nicht zu beanstandender Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin aufgrund der somatoformen Beschwerden generell nicht in der Lage ist, Aufgaben ihres abstrakt-funktionellen Amtes in den Bereichen der Lehre, der Forschung, der Studienbetreuung und in der universitären Selbstverwaltung an der Beklagten wahrzunehmen. Dieser Aufgabenkreis des abstrakt-funktionellen Amtes der Klägerin war Gegenstand des [X.] (vgl. Fachpsychiatrisches Gutachten vom 22. Januar 2014, Frage 2).

Das Berufungsgericht hat es dabei nicht versäumt, einen Maßstab für eine verbliebene Leistungsfähigkeit zu bestimmen und eine sachverständige Äußerung dazu zu erbitten (Beschwerdebegründung S. 16 Unterpunkt [X.]). Wie sich aus dem Beschluss des [X.]s vom 16. April 2020 ergibt ([X.] Rn. 41 ff.), war die Feststellung solcher amtsbezogenen Anforderungen nach dem Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts entbehrlich, weil die Klägerin danach generell dauernd dienstunfähig war. Demgemäß bestand - wie im Beschluss vom 16. April 2020 ausgeführt - auch keine Suchpflicht nach einer anderweitigen oder begrenzten Verwendung im Bereich der Beklagten als Stiftungsuniversität (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 [X.] 22.13 - BVerwGE 150, 1 Rn. 34 f.). Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts war insofern nicht veranlasst.

In diesem Zusammenhang bleibt anzumerken, dass der [X.] ebenso das Vorbringen auf [X.] ff. der Beschwerdebegründung (in der Anhörungsrüge wohl versehentlich mit S. 8 ff. zitiert) zur Kenntnis genommen und einer Würdigung unterzogen hat. Nach den Ausführungen des [X.]s im Beschluss vom 16. April 2020 war die Einschätzung des Berufungsgerichts, dass der Sachverständige den Verlauf des Gesprächs mit der Klägerin zutreffend wiedergegeben und keine falschen Angaben gemacht habe, verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. Dem Berufungsgericht musste sich deshalb eine weitere Sachverhaltsaufklärung im Hinblick auf das von der Klägerin im Berufungsverfahren vorgelegte Gedächtnisprotokoll nicht aufdrängen ([X.] Rn. 35 f.).

2. Unbegründet ist auch die Rüge, der [X.] habe das Beschwerdevorbringen übergangen, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 404a ZPO dem Sachverständigen die geänderte Aktenlage durch Beiziehung aller Akten zum Komplex Disziplinarklage, insbesondere die Akten über das Wiederaufnahmeverfahren, nicht zur Kenntnis gegeben und um ergänzende Begutachtung gebeten; dann wäre es dem Sachverständigen möglich gewesen, seine These vom monokausalen Zusammenhang zwischen dem [X.] und den gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin aufzugeben (Beschwerdebegründung S. 23 f., in der Anhörungsrüge wohl versehentlich S. 22 zitiert). Von einer solchen These ist der Sachverständige nicht ausgegangen. Die Annahme der Beschwerde ist an den Aussagen des Sachverständigen und ihrer tatrichterlichen Würdigung vorbeigegangen (vgl. [X.] Rn. 39 f.).

3. Weiter hat sich der [X.] mit der Frage befasst, ob sich eine weitere Beweiserhebung im Hinblick auf eine fehlende Sachkunde des Sachverständigen hätte aufdrängen müssen (vgl. [X.] Rn. 25 bis 31). Auf die fehlende Sachkunde zielte (auch) das Beschwerdevorbringen (Beschwerdebegründung S. 32). Eines besonderen [X.] auf dieses Vorbringen bedurfte es nicht (vgl. § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Es beschränkte sich darauf, die nach eigener Würdigung für richtig gehaltene Aussage des die Klägerin behandelnden Arztes Prof. Dr. R. der Aussage des gerichtlichen Sachverständigen gegenüberzustellen.

4. [X.] ist ferner der Vorwurf, der [X.] habe unter Verletzung des rechtlichen Gehörs das Beschwerdevorbringen ungeprüft gelassen, dass Prof. Dr. R. als sachverständiger Zeuge zur Zukunftsprognose zu vernehmen gewesen wäre. Nach den Darlegungen in der Nichtzulassungsbeschwerde (S. 36 f., in der Anhörungsrüge wohl versehentlich S. 35 zitiert) musste sich dem Berufungsgericht ungeachtet des unterbliebenen Beweisantrags eine Zeugeneinvernahme nicht aufdrängen. Wie der [X.] in seinem Beschluss vom 16. April 2020 ausgeführt hat, hat sich das Berufungsgericht nach umfassender Würdigung der unterschiedlichen ärztlichen Stellungnahmen ([X.] bis [X.]) in [X.] nicht zu beanstandender Weise der Bewertung des Sachverständigen angeschlossen ([X.] Rn. 31).

5. Unbegründet ist die weitere Kritik der Anhörungsrüge, der [X.] habe die [X.] zur Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO unbedacht gelassen, auf die die Beschwerdebegründung nochmals auf Seite 37 (in der Anhörungsrüge wohl versehentlich S. 36 zitiert) zusammenfassend hingewiesen habe. Der [X.] hat ausgeführt, in welchem Umfang die vom [X.] vorzunehmende Würdigung der Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt und unter welchen Voraussetzungen ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) anzunehmen ist. Daran gemessen hat sich der [X.] auch mit dem Beschwerdevorbringen (S. 13 f., 18 f. 23, 25, 27 ff., 33, 35) befasst und die vom Berufungsgericht gewonnene Überzeugung [X.] unbeanstandet gelassen, dass der Sachverständige von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen sei, soweit er seine Begutachtung auf die anamnestischen Angaben der Klägerin zur Beendigung der Mediationsgespräche mit der Beklagten gestützt habe ([X.] Rn. 35 f.), dass der Sachverständige das Gutachten allein auf der Grundlage der ihm übersandten Gerichtsakten und Verwaltungsakten der Beklagten erstellt habe ([X.] Rn. 37), dass die Vorgehensweise des Sachverständigen wissenschaftlichen Standards entspreche ([X.] Rn. 28 ff.) und dass das Gutachten die von der Klägerin gerügten inhaltlichen Widersprüche nicht aufweise ([X.] Rn. 38 ff.).

Eine darüber hinausgehende ausdrückliche Bescheidung des [X.] war nicht veranlasst. Insbesondere war das Vorbringen zur Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes wegen unterlassener Erwägungen des Berufungsgerichts zu der Frage, wie die Dauer des [X.] im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG im konkreten Einzelfall zu bemessen sei (vgl. Beschwerdebegründung S. 6), nicht ausdrücklich zu bescheiden (vgl. § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Wie sich aus den Ausführungen des [X.]s zu der darauf bezogenen Grundsatzrüge ([X.] Rn. 12 ff.) ergibt, stellte sich diese Frage nicht. Im Übrigen erschöpfte sich das Beschwerdevorbringen darin, die eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts zu setzen.

6. Entgegen der Annahme der Klägerin hat der [X.] auch die Rüge zur nicht ordnungsgemäßen Vorbereitung des Sachverständigen auf den Anhörungstermin (Beschwerdevorbringen S. 32 ff.) zur Kenntnis genommen und gewürdigt ([X.] Rn. 34 ff.). Der [X.] hat die vom Berufungsgericht gewonnene Überzeugung, dass der Sachverständige von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, [X.] nicht beanstandet.

7. Fehl geht die Rüge, der [X.] habe unter Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin überraschend entschieden, welche Leitlinien der Gutachter bei der Erstellung seines Gutachtens anzuwenden habe (Anhörungsrüge Punkt 2.1., [X.] ff.). Eine solche Entscheidung hat der [X.] nicht getroffen. Der [X.] hat entschieden, dass die Feststellung des wissenschaftlichen Standards der Würdigung des sachverständig beratenen [X.]s obliegt und die insoweit vom Berufungsgericht vorgenommene Würdigung nicht zu beanstanden ist ([X.] Rn. 28 ff.).

8. [X.] ist weiter der Vorwurf, der [X.] sei mit seinen Ausführungen zur dritten Grundsatzrüge ([X.] Rn. 16 ff.) unter Verstoß gegen das rechtliche Gehör von dem tatsächlich vorliegenden Sachverhalt abgewichen (Anhörungsrüge Punkt 2.2., S. 7 f.). Der Angriff der Klägerin richtet sich der Sache nach gegen die materiell-rechtliche Würdigung des [X.]s. Die Anhörungsrüge ist aber kein Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. März 2011 - 2 A 12.10 - juris Rn. 4, vom 24. November 2011 - 8 [X.] 13.11 - ZfWG 2012, 36 = juris Rn. 2 und vom 1. März 2018 - 2 [X.] 59.17 - juris Rn. 3).

9. Ohne Erfolg bleibt darüber hinaus die Rüge, der [X.] habe es der Klägerin verwehrt, auf den wirklichen Sachverhalt zur Ablehnung des Sachverständigen wegen objektiver Befangenheit hinzuweisen und darauf, dass ein Teil der Gründe für die objektive Befangenheit des Gutachters erst nach der Ablehnung des Befangenheitsgesuchs während der Anhörung des Gutachters in der mündlichen Verhandlung entstanden seien (Beschwerdebegründung S. 32 ff. Unterpunkt [X.]), in der Anhörungsrüge Punkt 2.3., S. 8 wohl versehentlich mit S. 31 Unterpunkt [X.]) zitiert). Die Klägerin hatte vorgetragen, dass der Sachverständige seiner Begutachtung andere als die vom Gericht übersandten Akten zugrunde gelegt und sich bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung den für die Begutachtung relevanten Tatsachen (Gedächtnisprotokoll der Klägerin vom 21. September 2013, Schriftsatz der Klägerin vom 24. Juni 2014) entzogen habe; diese Gründe zusammengenommen belegten die objektive Befangenheit des Sachverständigen. Der [X.] hat dieses Vorbringen zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Der [X.] hat im Beschluss vom 16. April 2020 ausgeführt, dass die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, dass der Sachverständige von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen sei, [X.] nicht zu beanstanden ist ([X.] Rn. 34 bis 37). Folglich fehlte es an den Umständen, aus deren Gesamtschau die Beschwerde meinte, eine objektive Befangenheit des Sachverständigen herzuleiten.

10. [X.] ist ferner der Vorwurf, der [X.] sei mit seinen Ausführungen zum Inhalt des Sachverständigengutachtens vom Tatbestand des Berufungsgerichts abgewichen, zu dem auch die beigezogenen Akten gehörten (Anhörungsrüge Punkt 2.4., [X.] f.). Es entspricht vielmehr der Aktenlage, dass die von der Beschwerde erwähnte gutachterliche Stellungnahme von Prof. Dr. R. vom 24. Oktober 2011 (Unterpunkt eee) S. 35 f., in der Anhörungsrüge wohl versehentlich S. 33 zitiert) Gegenstand des Gutachtens des Sachverständigen vom 22. Januar 2014 und seiner sachverständigen Beurteilung war. Der Angriff der Anhörungsrüge richtet sich der Sache nach gegen die materiell-rechtliche Würdigung des [X.]s. Die Rüge - wie auch schon das Beschwerdevorbringen - erschöpft sich darin, die eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des Gerichts zu setzen. Wie ausgeführt, kann mit der Anhörungsrüge die inhaltliche Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht zum Gegenstand der Überprüfung gemacht werden.

11. Letzteres gilt schließlich hinsichtlich der Kritik (Anhörungsrüge [X.], [X.]) an den Ausführungen des [X.]s zur Sachkunde des Gutachters ([X.] Rn. 25 bis 31).

Im Übrigen beschränkt sich die Anhörungsrüge darauf zu beanstanden, dass der [X.] sich die im [X.] von der Klägerin vorgetragene Rechtsauffassung nicht zu eigen gemacht hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Einer Festsetzung des Streitwerts bedarf es nicht, weil für das Verfahren der Anhörungsrüge nach § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 dieses Gesetzes eine Festgebühr anfällt.

Meta

2 B 33/20, 2 B 33/20 (2 B 5/19)

20.07.2020

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend OVG Lüneburg, 30. Oktober 2018, Az: 5 LB 26/17, Urteil

§ 98 VwGO, § 404a ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.07.2020, Az. 2 B 33/20, 2 B 33/20 (2 B 5/19) (REWIS RS 2020, 4045)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 4045

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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1 BvR 385/90

VII ZB 96/17

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