Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.09.2020, Az. IV ZR 88/19

4. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 1296

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SACHVERSTÄNDIGENBEWEIS BAUTEILÖFFNUNG WEISUNGEN AN DEN SACHVERSTÄNDIGEN

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Gegenstand

Anweisung an den gerichtlich bestellten Sachverständigen zur Bauteilöffnung


Leitsatz

Zur Frage der Anweisung an den gerichtlich bestellten Sachverständigen, eine Bauteilöffnung vorzunehmen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 31. Januar 2019 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 290.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt den beklagten Wohngebäudeversicherer auf Versicherungsleistungen in Zusammenhang mit einem Gebäudeschaden in Anspruch.

2

Sie unterhält bei der Beklagten eine Wohngebäudeversicherung zum gleitenden Neuwert für ein Einfamilienhaus, der [X.] (im Folgenden: [X.] 2002), die Besonderen Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung Klassik - Wert 1914 - sowie "Besondere Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden in der Wohngebäudeversicherung" (im Folgenden: [X.] 2002) zugrunde liegen. In den [X.] 2002 heißt es auszugsweise:

"§ 27 Entschädigungsberechnung und Unterversicherung

1. Ersetzt werden im Versicherungsfall bei

a) zerstörten Gebäuden die ortsüblichen Wiederherstellungskosten des Gebäudes (einschließlich der Architektengebühren sowie sonstiger Konstruktions- und Planungskosten) bei Eintritt des [X.] in der Zeitwertversicherung der Neuwert abzüglich der Wertminderung durch Alter und Abnutzung,

c) beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten bei Eintritt des Versicherungsfalles zuzüglich einer durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung, höchstens jedoch der Versicherungswert bei Eintritt des [X.]

2. Restwerte werden in den Fällen von Nr. 1 angerechnet."

3

Am versicherten Gebäude kam es am 2. Juni 2013 zu einem [X.]. Die Klägerin behauptet, das Haus sei durch Wassereintritt am Fundament zerstört worden. Mit der Klage begehrt sie - soweit für die Revision noch von Interesse - festzustellen, die Beklagte sei verpflichtet, ihr für die durch das Hochwasser an dem versicherten Gebäude entstandenen Schäden eine bedingungsgemäße Entschädigung gemäß § 27 Ziffer 1 a) [X.] 2002 unter Anrechnung der Restwerte zu leisten. Die Beklagte behauptet hingegen, das Haus sei lediglich beschädigt worden, und meint daher, die Klägerin könne nur gemäß § 27 Ziffer 1 c) [X.] 2002 die von der Beklagten bereits vorgerichtlich geleisteten Reparaturkosten abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung nebst - von der Beklagten nach Klageerhebung anerkannter - Verzinsung beanspruchen.

4

Das [X.] hat nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens die Klage mit Ausnahme des anerkannten Feststellungsantrags zur Verzinsung der Versicherungsleistungen abgewiesen. Das [X.] hat die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt sie den abgewiesenen Feststellungsantrag zur Hauptsache weiter.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision hat keinen Erfolg.

6

I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter anderem in [X.], 153 veröffentlicht ist, hat - soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse - ausgeführt, der Versicherungsfall im Sinne von § 1 Ziffer 1 [X.] 2002 sei unstreitig eingetreten. Die Klägerin könne jedoch nicht die Kosten der Wiederherstellung des Gebäudes verlangen, da die Voraussetzungen des § 27 Ziffer 1 a) [X.] 2002 nicht vorlägen. Soweit sie eine Zerstörung des Gebäudes aufgrund der Beschädigung des Fundaments infolge Hochwassereintritts zwischen der sogenannten schwarzen Wanne und dem aus Beton bestehenden Fundament behauptet habe, sei sie hierfür beweisfällig geblieben.

7

Nach den Ausführungen des [X.] hätten sich bei einer Begehung des Hauses keine Anhaltspunkte für eine Beschädigung des Fundaments ergeben. Die von der Sachverständigen für erforderlich erachtete [X.] habe die Klägerin abgelehnt. An diese Feststellungen sei das Berufungsgericht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden. Zweifel an deren Richtigkeit oder Vollständigkeit bestünden nicht. Die Sachverständige sei im Streitfall zu einer [X.] in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko nicht verpflichtet gewesen. Die Erteilung von gerichtlichen Weisungen setze eine Abwägung zwischen den Interessen der [X.] und den mit einer Durchführung des [X.] für den Sachverständigen verbundenen Anforderungen voraus. Gehe es um die [X.] des Fundaments als vorbereitende Maßnahme einer Begutachtung, sprächen gegen ein Weisungsrecht die mit einer solchen Maßnahme für den Sachverständigen regelmäßig verbundenen Haftungsrisiken. Die nicht zerstörungsfreie Untersuchung des [X.] die Gefahr, dass die Horizontal- oder Vertikalsperre beschädigt werde. Dieses Risiko könne auch nicht unter Hinweis auf die Sachkunde des Sachverständigen von der Hand gewiesen werden. Ein überwiegendes Interesse der Klägerin an einer [X.] durch die Sachverständige könne hingegen nicht festgestellt werden. Die Klägerin erfahre durch eine [X.] auf eigene Verantwortung keine relevanten Rechtsnachteile; an der ihr obliegenden Beweisführung werde sie nicht gehindert.

8

Einen wirtschaftlichen Totalschaden habe die Klägerin ebenfalls nicht bewiesen. Die auf Grundlage des Sachverständigengutachtens getroffenen Feststellungen des [X.] zur Höhe der Reparaturkosten und des Zeitwerts des Gebäudes begegneten keinen Bedenken.

9

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. [X.] hat das Berufungsgericht die Klägerin als beweisfällig angesehen, nachdem diese die für eine weitergehende Begutachtung durch die Sachverständige notwendige [X.] nicht vorgenommen hat; revisionsrechtlich unbedenklich hat es insoweit davon abgesehen, die Sachverständige zur Vornahme der [X.] anzuweisen.

1. Zu Recht und von der Revision nicht angegriffen hat das Berufungsgericht dabei zugrunde gelegt, dass die Klägerin die Beweislast für die von ihr behauptete Zerstörung des versicherten Gebäudes im Sinne des § 27 Abs. 1 a) [X.] 2002 trägt.

2. Soweit das Berufungsgericht weiter zu der Auffassung gelangt ist, die Klägerin habe den ihr obliegenden Beweis einer Zerstörung des Gebäudes durch eine hochwasserbedingte Beschädigung des Fundaments nicht geführt, ist auch das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

a) Insoweit durfte sich das Berufungsgericht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die auf Grundlage des gerichtlichen Sachverständigengutachtens getroffenen tatsächlichen Feststellungen des [X.] gebunden sehen. Nach dieser Vorschrift hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen zu Grunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, die die Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind ([X.], Urteile vom 21. Juni 2016 - [X.], NJW-RR 2017, 219 Rn. 10; vom 3. Juni 2014 - [X.], [X.], 1018 Rn. 10; vom 12. März 2004 - [X.], [X.]Z 158, 269 [juris Rn. 8]; Beschluss vom 2. Juli 2013 - [X.]/13, [X.], 261 Rn. 7). [X.] Tatsachenfeststellungen auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens getroffen, kann auch die Unvollständigkeit des Gutachtens Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststellungen wecken ([X.], Urteile vom 18. Oktober 2005 - [X.], [X.]Z 164, 330 [juris Rn. 9]; vom 8. Juni 2004 - [X.], [X.]Z 159, 254 [juris Rn. 16]; vom 8. Juni 2004 - [X.], [X.]Z 159, 245 [juris Rn. 13]; Beschluss vom 10. Mai 2005 - [X.], [X.], 1555 [juris Rn. 5]).

b) Derartige konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der vom [X.] festgestellten Tatsachen bestanden nicht.

Keinen Bedenken begegnen insbesondere die vom Berufungsgericht gebilligten Feststellungen des [X.] zu der von der Sachverständigen für eine eingehende Untersuchung des Fundaments für erforderlich erachteten, tatsächlich aber nicht durchgeführten [X.]. Entgegen der Auffassung der Revision waren die Vorinstanzen auch im Rahmen eines ihnen nach § 404a Abs. 1, Abs. 4 ZPO etwa eingeräumten Ermessens nicht zu einer entsprechenden Weisung an die Sachverständige verpflichtet.

aa) Allerdings hat das Gericht gemäß § 404a Abs. 1, Abs. 4 ZPO von Amts wegen die Pflicht, die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten und ihm in diesem Rahmen gegebenenfalls für Art und Umfang seiner Tätigkeit Weisungen zu erteilen. Damit ist klargestellt, dass der Gutachter Gehilfe des Gerichts ist und ihm vom Gericht vorgegeben werden kann, was rechtlich bedeutsam ist ([X.], Beschluss vom 15. Januar 2020 - [X.]/17, NJW 2020, 1074 Rn. 12; vgl. [X.]/[X.], 5. Aufl. § 404a Rn. 3; [X.]/[X.], ZPO 33. Aufl. Vor § 402 Rn. 1, § 404a Rn. 1; Musielak/[X.]/[X.], ZPO 17. Aufl. § 404a Rn. 2). Das gerichtliche Weisungsrecht umfasst damit neben den inhaltlichen Vorgaben, die der Sachverständige seiner Begutachtung zugrunde zu legen hat, grundsätzlich auch die zur Beantwortung der Beweisfrage erforderlichen Maßnahmen, die der Begutachtung selbst oder deren Vorbereitung dienen und der Sachkunde des gerichtlich bestellten Gutachters bedürfen, sowie Weisungen zur Art und Weise des bei der Untersuchung des Beweisgegenstands gebotenen Vorgehens (vgl. [X.] NJW-RR 1997, 1360 [juris Rn. 7]; [X.], ZPO 23. Aufl. § 404a Rn. 3; siehe auch [X.] [X.] 1998, 1281 [juris Rn. 4]).

bb) Ob dieses grundsätzliche Weisungsrecht des Gerichts danach auch die Befugnis umfasst, einen Sachverständigen speziell zur Vornahme einer [X.] anzuweisen, soweit diese für die Begutachtung erforderlich ist (bejahend z.B. [X.], Beschluss vom 8. Januar 2018 - 19 W 41/17, juris Rn. 4; [X.] [X.] 2005, 1358 [juris Rn. 18, 28]; [X.], 2834 [juris Rn. 5 f.]; [X.], Jahrbuch Baurecht 2009, 217, 228; [X.], [X.], 603, 613 f.; [X.], ZPO 23. Aufl. § 404a Rn. 14; verneinend z.B. [X.] 2018, 364 Rn. 25; OLG Frankfurt [X.], 215 Rn. 7; Beschluss vom 13. November 2003 - 15 W 87/03, juris Rn. 15; [X.] [X.], 757 [juris Rn. 6]; [X.], [X.], 757, 760), kann im Streitfall allerdings offenbleiben. Denn selbst wenn man dieses annimmt, so ist die von Amts wegen zu treffende Entscheidung darüber, ob das Gericht dem Sachverständigen nach den konkreten Umständen des Einzelfalls eine Weisung gemäß § 404a Abs. 1, Abs. 4 ZPO zur Durchführung einer für die Begutachtung erforderlichen Maßnahme - hier die einer [X.] - erteilt, dann jedenfalls in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt (vgl. [X.], Beschluss vom 15. Januar 2020 - [X.]/17, NJW 2020, 1074 Rn. 12; [X.], 1174 [juris Rn. 10]; [X.], Beschluss vom 15. März 2010 - 11 W 14/10, juris Rn. 5; [X.], [X.], 603, 613).

cc) Ein ihm etwa zustehendes Ermessen aber hat das Berufungsgericht mit der Ablehnung, im Streitfall eine Weisung an die Sachverständige zu erteilen, jedenfalls rechtsfehlerfrei ausgeübt.

(1) Dabei ist die Handhabung des nach § 404a Abs. 1, Abs. 4 ZPO eingeräumten Ermessens im Revisionsverfahren nur daraufhin überprüfbar, ob das Gericht die Notwendigkeit zur Ausübung seines Ermessens verkannt oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (vgl. [X.], Urteile vom 17. Juli 2014 - [X.], [X.], 71 Rn. 26; vom 26. Juni 2007 - [X.], [X.]Z 173, 23 Rn. 21; jeweils zu § 142 ZPO; Senatsurteil vom 26. Oktober 1983 - [X.], NJW 1984, 721 [juris Rn. 21]; [X.], Urteile vom 13. April 1994 - [X.], NJW-RR 1994, 1143 [juris Rn. 42]; vom 20. Januar 1992 - [X.], NJW-RR 1992, 866 [juris Rn. 10]; jeweils zu § 448 ZPO).

(2) Derartige Ermessensfehler liegen im Streitfall nicht vor.

(a) Das Berufungsgericht hat entgegen dem Vorbringen der Revision erkannt, dass die Erteilung einer Weisung eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen den Interessen der [X.] und den mit einer Durchführung des [X.] für den Sachverständigen verbundenen Anforderungen voraussetzt und hierbei den Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit und der Zumutbarkeit einzelfallbezogen Rechnung zu tragen ist.

(b) Bei seiner Ermessensentscheidung kann das Gericht den möglichen Erkenntniswert und die Verhältnismäßigkeit einer Weisung, aber auch berechtigte Belange des Sachverständigen oder Dritter berücksichtigen (vgl. [X.], Urteile vom 17. Juli 2014 - [X.], [X.], 71 Rn. 26; vom 26. Juni 2007 - [X.], [X.]Z 173, 23 Rn. 20; jeweils zu § 142 ZPO). Dass es im Streitfall den mit der [X.] des [X.] verbundenen besonderen Gefahren und daraus resultierenden Haftungsrisiken für die Sachverständige ausschlaggebendes Gewicht gegen die Erteilung einer Weisung nach § 404a Abs. 1, Abs. 4 ZPO beigemessen hat, hält sich im Rahmen des ihm etwa eingeräumten Ermessens.

Unbeschadet der Frage, welche Haftungsrisiken generell für einen Bausachverständigen bei der Durchführung einer [X.] bestehen und wieweit er sich dagegen versichern kann (siehe dazu [X.], [X.], 80, 81 f.; [X.]/[X.], [X.], 679, 682 f.; [X.], [X.], 1938, 1945 f.; [X.], [X.], 603, 610 ff.; [X.], Jahrbuch Baurecht 2009, 217, 232 ff.; [X.], [X.], 1510 ff.), ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht im Rahmen seiner tatrichterlichen Würdigung des Einzelfalls entscheidend auf hier vorliegende besondere Risiken abgestellt hat, die sich nach seinen unangegriffenen und aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen daraus ergeben, dass die nicht zerstörungsfreie Untersuchung des [X.] die Gefahr einer Beschädigung der Horizontal- oder Vertikalsperre birgt und die Sachverständige dies trotz ihrer Sachkunde und auch bei sorgfältiger Überwachung hinzugezogener Fachunternehmen nicht verhindern kann. Zu einer [X.] unter Eingehung unkalkulierbarer (Haftungs-)Risiken braucht das Gericht einen Sachverständigen nicht anzuweisen (vgl. [X.], [X.], 603, 613; [X.], Jahrbuch Baurecht 2009, 217, 229; siehe auch [X.], 550 [juris Rn. 18] zur Freilegung eines im Eigentum des [X.] stehenden Regenwassertanks).

Auf der anderen Seite hat das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision rechtsfehlerfrei berücksichtigt, dass das Unterbleiben einer Weisung nach § 404a Abs. 1, Abs. 4 ZPO die Klägerin nicht von vornherein in Beweisnot bringt, da sie unter den Umständen des Streitfalls die Öffnung des Fundaments selbst hätte veranlassen können.

c) Schließlich begegnet die Anwendung der [X.] zulasten der Klägerin revisionsrechtlich keinen Bedenken, nachdem sich diese nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu einer Öffnung des Fundaments bereit erklärt hat. Dass die Beweisfrage aufgrund der verfügbaren Beweismittel noch in anderer Weise zu klären gewesen wäre (vgl. dazu [X.], Urteil vom 7. Februar 2019 - [X.], [X.], 1240 Rn. 19 m.w.N.), ist nicht ersichtlich.

[X.]     

      

Prof. Dr. Karczewski     

      

Lehmann

      

Dr. Brockmöller     

      

Dr. Bußmann     

      

Meta

IV ZR 88/19

23.09.2020

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Celle, 31. Januar 2019, Az: 8 U 180/18, Urteil

§ 404a Abs 1 ZPO, § 404a Abs 4 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.09.2020, Az. IV ZR 88/19 (REWIS RS 2020, 1296)

Papier­fundstellen: MDR 2020, 1361-1362 WM2020,2045 REWIS RS 2020, 1296


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. IV ZR 88/19

Bundesgerichtshof, IV ZR 88/19, 23.09.2020.


Az. 8 U 180/18

Oberlandesgericht Celle, 8 U 180/18, 31.01.2019.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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