Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.01.2018, Az. 7 AZR 312/16

7. Senat | REWIS RS 2018, 15632

FUSSBALL PROFISPORT ARBEITSRECHT SPORT BUNDESARBEITSGERICHT (BAG) ARBEITSVERTRAG INDIVIDUAL-ARBEITSRECHT TARIFVERTRÄGE SPORTRECHT KÜNDIGUNG BEFRISTUNG

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Gegenstand

Befristung - Eigenart der Arbeitsleistung - Profifußball - Verlängerungsoption


Leitsatz

Die Befristung des Arbeitsvertrags eines Lizenzspielers der 1. Fußball-Bundesliga ist regelmäßig nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG durch die Eigenart der Arbeitsleistung sachlich gerechtfertigt.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 17. Februar 2016 - 4 [X.]/15 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses zum 30. Juni 2014, hilfsweise über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses infolge Wahrnehmung einer Verlängerungsoption bis zum 30. Juni 2015 sowie über Prämienansprüche.

2

Der Kläger war bei dem beklagten Verein, dessen erste Mannschaft in der [X.] spielt, seit dem 1. Juli 2009 als Lizenzspieler in der Funktion des Torwarts beschäftigt. Die Beschäftigung erfolgte zunächst auf der Grundlage eines zum 30. Juni 2012 befristeten Arbeitsvertrags. Am 7. Mai 2012 schlossen die Parteien einen weiteren, zum 30. Juni 2014 befristeten Arbeitsvertrag, der [X.]. folgende Bestimmungen enthält:

        

§ 2 Pflichten des Spielers

        

Der Spieler verpflichtet sich, [X.] und seine sportliche Leistungsfähigkeit uneingeschränkt für den Club einzusetzen, alles zu tun, um sie zu erhalten und zu steigern und alles zu unterlassen, was ihr vor und bei Veranstaltungen des Clubs abträglich sein könnte. Gemäß diesen Grundsätzen ist der Spieler insbesondere verpflichtet

        

a) an allen Spielen und Lehrgängen des Clubs, an jedem Training - gleich ob allgemein vorgesehen oder besonders angeordnet -, an allen Spielerbesprechungen und an allen sonstigen der Spiel- und Wettkampfvorbereitung dienenden Veranstaltungen teilzunehmen. Dies gilt auch, wenn ein Mitwirken als Spieler oder Ersatzspieler nicht in Betracht kommt. Der Spieler ist bei entsprechender Anweisung auch verpflichtet, an Spielen oder am Training der zweiten Mannschaft des Clubs teilzunehmen, falls diese in der [X.] oder einer höheren Spielklasse spielt;

        

…       

        

§ 4 Pflichten des Clubs

        

1) Vergütung und andere geldwerte Leistungen

        

Der Spieler erhält

        

a) ein jährliches Grundgehalt von 420.000,00 [X.] (vierhundertzwanzigtausend)

        

…       

        

§ 5 Einsatz und Tätigkeit

        

Einsatz und Tätigkeit des Spielers werden nach Art und Umfang vom geschäftsführenden Organ oder von den von ihm Beauftragten bestimmt.

        

Der Spieler hat den Weisungen aller [X.] Satzung oder vom geschäftsführenden Organ mit Weisungsbefugnis ausgestatteter Personen - insbesondere des Trainers - vor allem auch hinsichtlich des Trainings, der [X.], seiner Teilnahme am Spiel, der Behandlungen sowie aller sonstigen Clubveranstaltungen zuverlässig und genau Folge zu leisten.

        

…       

        

§ 10 Vertragsbeginn und -ende

        

...     

        

2) Vertragsende

        

Dieser Vertrag endet am 30.06.2014.

        

…       

        

Entsprechend dem ausdrücklichen Wunsch des Spielers besitzt dieser Vertrag nur Gültigkeit für die [X.].

        

…       

        

§ 12 Sonstige Vereinbarungen

        

1) Punkteinsatzprämie

        

Der Spieler erhält eine Punkteinsatzprämie in Höhe von [X.] 8.000,-- für [X.]. Einsatz = Einsatz von Beginn an oder mindestens 45 Minuten in einem Spiel. Kürzere Einsatzdauer = 50 %.

        

…       

        

2) Erfolgspunkteinsatzprämie

        

Der Spieler erhält eine Erfolgspunkteinsatzprämie in Höhe von [X.] 1.000,-- für [X.]. Einsatz = Einsatz von Beginn an oder mindestens 45 Minuten in einem Spiel. Kürzere Einsatzdauer = 50 %. Die Prämie ist mit dem Gehalt Mai und nur bei Klassenerhalt fällig.

        

…       

        

4) Option

        

Verein UND Spieler haben die Option den bestehenden Vertrag bis zum [X.] zu verlängern. Voraussetzung hierfür ist der Einsatz des Spielers in mindestens 23 [X.]einsätzen in der Saison 2013/2014. Die Wahrnehmung der Option ist spätestens vier Wochen nach dem 23. Einsatz per Einschreiben oder gegen Empfangsquittung in schriftlicher Form mindestens von einer Partei (Spieler oder Verein) zu erklären.“

3

Der Kläger absolvierte in der Saison 2013/2014 neun der ersten zehn [X.]spiele. In der Trainingswoche vor dem elften Spieltag litt der Kläger unter einer Zerrung. Er teilte dem Trainer sowohl nach dem Abschlusstraining als auch noch am Spieltag mit, dass alles in Ordnung sei. Der Trainer setzte ihn daraufhin am elften Spieltag in der Startelf ein. Während der ersten Halbzeit des Spiels brach die Verletzung des [X.] wieder auf mit der Folge, dass er mit Beginn der zweiten Halbzeit ausgewechselt werden musste und in den verbleibenden Spielen der Hinrunde verletzungsbedingt nicht mehr eingesetzt werden konnte.

4

Nach Beendigung der Hinrunde wurde der Kläger nicht mehr zu [X.]spielen herangezogen, sondern der zweiten Mannschaft des [X.] zugewiesen, die in der [X.] spielte. Die [X.]mannschaft des [X.] erzielte in der Rückrunde der Saison 2013/2014 insgesamt 29 Punkte und sicherte sich den Klassenerhalt. Mit anwaltlichem Schreiben an den [X.] vom 30. April 2014 erklärte der Kläger, er mache von der vertraglich vereinbarten Option Gebrauch, den bestehenden Vertrag bis zum 30. Juni 2015 zu verlängern.

5

Der Kläger hat mit der Klageschrift, die dem [X.] am 11. Juli 2014 zugestellt worden ist, die Zahlung von Prämien und mit der am 18. Juli 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem [X.] am 24. Juli 2014 zugestellten [X.] die Unwirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses sowie hilfsweise den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zum 30. Juni 2015 geltend gemacht. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Befristung sei mangels sachlicher Rechtfertigung unwirksam. Jedenfalls habe das Arbeitsverhältnis infolge der von ihm ausgeübten Verlängerungsoption bis zum 30. Juni 2015 fortbestanden. Außerdem sei der Beklagte verpflichtet, ihm für die [X.] der Rückrunde 2013/2014 [X.] und Erfolgspunkteinsatzprämien iHv. 261.000,00 [X.] zu zahlen. Dem stehe nicht entgegen, dass er nicht die erforderlichen Spieleinsätze aufweise. Durch die Entscheidung des Trainers, ihn in der Rückrunde der Saison 2013/2014 nicht mehr als Torhüter der [X.]mannschaft einzusetzen, und durch den Ausschluss aus dem Trainingsbetrieb der ersten Mannschaft sei ihm treuwidrig die Chance auf Spieleinsätze in der [X.] genommen worden. Die Entscheidung des Trainers habe nicht auf sportlichen Gründen beruht. Die Zuweisung zur zweiten Mannschaft sei zudem vertragswidrig. Zwar sehe § 2 des Arbeitsvertrags ein solches Weisungsrecht vor. Diese Regelung sei aber unwirksam, da sie im Widerspruch zu § 10 des Arbeitsvertrags stehe, wonach der Vertrag nur für die [X.] gelte. Der Beklagte müsse sich daher so behandeln lassen, als wäre er in den Spielen der Rückrunde der Saison 2013/2014 eingesetzt worden.

6

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

den [X.] zu verurteilen, an ihn 261.000,00 [X.] brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

        

2.    

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Befristung zum 30. Juni 2014 nicht beendet worden ist,

                 

hilfsweise

                 

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch Eintritt der in § 12 Nr. 4 des Arbeitsvertrags vereinbarten Bedingung bis zum 30. Juni 2015 zu den seitherigen Bedingungen fortbestanden hat.

7

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Ansicht vertreten, die Befristung des Arbeitsvertrags sei wegen der Eigenart der Arbeitsleistung, wegen in der Person des [X.] liegender Gründe und wegen der Besonderheiten des professionellen [X.] gerechtfertigt. Er habe das Entstehen der Verlängerungsoption und der geltend gemachten Prämienansprüche nicht treuwidrig vereitelt. Die Entscheidung des damaligen Cheftrainers, den Kläger in der Rückrunde der Saison 2013/2014 nicht mehr in der [X.]mannschaft einzusetzen, habe auf sportlichen Erwägungen beruht. Die Zuweisung des [X.] zur zweiten Mannschaft sei vertragsgerecht.

8

Das Arbeitsgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme dem Befristungskontrollantrag stattgegeben und den [X.] abgewiesen. Das [X.] hat die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision des [X.] ist unbegründet.

A. Die Revision ist insgesamt zulässig. Entgegen der Ansicht des [X.] genügt die Revisionsbegründung den gesetzlichen Anforderungen auch soweit der [X.]läger die Abweisung des [X.] durch das [X.] angreift.

I. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 1 ZPO muss der Revisionskläger die Revision begründen. Bei einer Sachrüge sind nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO die Umstände zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll. Das erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Bei mehreren [X.] muss grundsätzlich für jeden eine solche Begründung gegeben werden, wenn das Urteil insgesamt angegriffen werden soll. Fehlt sie zu einem Streitgegenstand, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig ([X.] 30. August 2017 - 7 [X.] - Rn. 12). Eine eigenständige Begründung ist nur entbehrlich, wenn mit der Begründung der Revision über den einen Streitgegenstand zugleich dargelegt ist, dass die Entscheidung über den anderen unrichtig ist ([X.] 25. Mai 2016 - 2 [X.] - Rn. 17, [X.]E 155, 181).

II. Danach ist die Revision des [X.] insgesamt zulässig, auch wenn die Revisionsbegründung sich nicht ausdrücklich mit der Abweisung des auf Prämienzahlung gerichteten [X.]lageantrags auseinandersetzt. Eine eigenstände Begründung war insoweit entbehrlich, da das [X.] den [X.] mit der gleichen Begründung abgewiesen hat wie den Antrag auf Feststellung des [X.] bis zum 30. Juni 2015. Das [X.] hat angenommen, die vertraglichen Voraussetzungen für die Verlängerungsoption und die Prämienzahlung lägen mangels der erforderlichen Spieleinsätze nicht vor. Der Beklagte habe die Spieleinsätze des [X.] auch nicht treuwidrig vereitelt. Der Trainer könne über den Einsatz der Spieler nach freiem Ermessen entscheiden. Die Entscheidung, den [X.]läger in der Rückrunde der Saison 2013/2014 nicht einzusetzen, habe auf sportlichen Motiven beruht. Sie sei auch nicht de[X.]alb treuwidrig, weil der [X.]läger mit Beginn der Rückrunde in die zweite Mannschaft versetzt worden sei. Mit dieser Argumentation setzt sich die Revisionsbegründung hinreichend auseinander. Der [X.]läger rügt, das [X.] habe dem Trainer einen zu weiten Ermessenspielraum eingeräumt und verkannt, dass ihm durch den Ausschluss aus dem Trainingsbetrieb der ersten Mannschaft vertrags- und treuwidrig die Chance auf Einsätze in [X.]n genommen worden sei. [X.] dies zu, wäre die Revisionsbegründung geeignet, die angefochtene Entscheidung auch hinsichtlich des [X.] in Frage zu stellen.

B. Die Revision des [X.] ist unbegründet. Das [X.] hat die [X.]lage zu Recht insgesamt abgewiesen.

I. Die Befristungskontrollklage ist unbegründet. Die Befristung des Arbeitsvertrags der [X.]en zum 30. Juni 2014 ist wirksam. Sie ist aufgrund der Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 [X.] gerechtfertigt.

1. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 [X.] liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags vor, wenn die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt. In § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 [X.] ist nicht näher bestimmt, welche Eigenarten der Arbeitsleistung die Befristung eines Arbeitsvertrags rechtfertigen können. Den Gesetzesmaterialien lässt sich entnehmen, dass mit dem Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 [X.] vor allem verfassungsrechtlichen, sich aus der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und der Freiheit der [X.]unst (Art. 5 Abs. 3 GG) ergebenden Besonderheiten Rechnung getragen werden soll ([X.]. 14/4374 S. 19). Die Regelung kann daher zum Beispiel geeignet sein, die Befristung von Arbeitsverträgen mit programmgestaltenden Mitarbeitern bei Rundfunkanstalten oder mit Bühnenkünstlern zu rechtfertigen. Der Sachgrund der Eigenart der Arbeitsleistung ist jedoch nach dem Willen des Gesetzgebers nicht auf diese Fallgruppen beschränkt, sondern kann auch in anderen Fällen zur Anwendung kommen (vgl. [X.] 30. August 2017 - 7 [X.] - Rn. 22; 21. März 2017 - 7 [X.] - Rn. 103, [X.]E 158, 266; 18. Mai 2016 - 7 [X.] - Rn. 18, [X.]E 155, 101). Weder aus dem Gesetz noch aus der Gesetzesbegründung ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass der Anwendungsbereich des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 [X.] auf derartige verfassungsrechtlich geprägte Arbeitsverhältnisse beschränkt sein soll.

2. Der Begriff der „Eigenart der Arbeitsleistung“ ist entgegen der Auffassung des [X.] nicht so zu verstehen, dass nur die Eigenart der Arbeitsleistung als solche, nicht aber Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses berücksichtigt werden können. Die Arbeitsleistung wird im Rahmen des Arbeitsverhältnisses erbracht und kann nicht davon losgelöst betrachtet werden ([X.]/[X.] 2017, 20, 21). Allerdings ist nicht jegliche Eigenart der Arbeitsleistung geeignet, die Befristung eines Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Nach der dem Teilzeit- und Befristungsgesetz zugrunde liegenden Wertung ist der unbefristete Arbeitsvertrag der Normalfall und der befristete Vertrag die Ausnahme (vgl. [X.]. 14/4374 S. 1 und S. 12). Daher kann die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung eines Arbeitsvertrags nur dann rechtfertigen, wenn die Arbeitsleistung Besonderheiten aufweist, aus denen sich ein berechtigtes Interesse der [X.]en, insbesondere des Arbeitgebers, ergibt, statt eines unbefristeten nur einen befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen. Diese besonderen Umstände müssen das Interesse des Arbeitnehmers an der Begründung eines Dauerarbeitsverhältnisses überwiegen. Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 [X.] erfordert daher eine Abwägung der beiderseitigen Interessen, bei der auch das Bestandsschutzinteresse des Arbeitnehmers angemessen zu berücksichtigen ist (vgl. [X.] 30. August 2017 - 7 [X.] - Rn. 30, 33).

3. Die Arbeitsvertragsbeziehungen zwischen einem Fußballverein der [X.] und einem Lizenzspieler weisen Besonderheiten auf, die regelmäßig geeignet sind, die Befristung des Arbeitsvertrags sachlich zu rechtfertigen ([X.]/[X.] 5. Aufl. § 14 [X.] Rn. 298a; [X.]/[X.] Edition [X.] § 14 Rn. 56; [X.] 2016, 105; Blang Befristung von Arbeitsverträgen mit Lizenzspielern und Trainern S. 191; H[X.]-[X.]/Boecken 4. Aufl. § 14 Rn. 76; [X.]/[X.] 2017, 20; [X.]/[X.] 2016, 661; Mü[X.]oBGB/[X.] 7. Aufl. § 14 [X.] Rn. 46; [X.]/[X.], 657; [X.]R/[X.] 11. Aufl. § 14 [X.] Rn. 329 ff.; [X.]/[X.]/[X.] [X.] 5. Aufl. § 14 Rn. 174; [X.]/[X.] Aufl. § 14 [X.] Rn. 123; [X.] [X.] 5. Aufl. § 14 Rn. 305; [X.] Befristungs- und Optionsvereinbarungen im professionellen Mannschaftssport S. 137; [X.], 657; [X.]/Zwanziger/[X.] [X.] 10. Aufl. § 14 [X.] Rn. 101).

a) Der Grundsatz, dass das unbefristete Arbeitsverhältnis der Normalfall und das befristete Arbeitsverhältnis die Ausnahme ist, geht von der Annahme aus, dass ein Arbeitnehmer im Regelfall seinen Beruf bzw. seine Tätigkeit dauerhaft bis zum Rentenalter ausüben kann und der Arbeitsvertrag daher eine dauerhafte Existenzgrundlage bilden soll. Das ist bei einem Lizenzfußballspieler der [X.] nicht der Fall. Während ein Arbeitnehmer üblicherweise unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeiten muss ([X.] 17. Jan[X.]r 2008 - 2 [X.] - Rn. 16, [X.]E 125, 257; vgl. auch [X.] ArbR-HdB/[X.] 17. Aufl. § 131 Rn. 46: „individuelle Normalleistung“), werden im kommerzialisierten und öffentlichkeitsgeprägten Spitzenfußball von dem Lizenzspieler sportliche Höchstleistungen erwartet und geschuldet ([X.]/[X.] 5. Aufl. [X.] § 14 Rn. 298a). Die Zuschauer, von deren Interesse der Profifußball - auch wirtschaftlich - abhängig ist, wollen Fußballspiele auf möglichst hohem Niveau sehen. Sie erwarten, dass jeder Spieler durch Spitzenleistungen zum erhofften Erfolg ihrer Mannschaft beiträgt. Da eine Mannschaft im Wettbewerb der [X.] nur dann erfolgreich sein kann, wenn alle Spieler sportliche Höchstleistungen erbringen ([X.]/[X.] 5. Aufl. [X.] § 14 Rn. 298a), ist jeder Lizenzspieler verpflichtet, seine hohe sportliche Leistungsfähigkeit zu erhalten und nach Möglichkeit noch zu steigern, um diesem Anspruch gerecht zu werden. Solche sportlichen Höchstleistungen kann ein Lizenzspieler der [X.] naturgemäß nicht dauerhaft bis zum Rentenalter, sondern nur für eine von vornherein begrenzte [X.] erbringen ([X.]/[X.], 657, 658). Das steht bei einem Lizenzspieler der [X.] schon zu Beginn seiner [X.]arriere fest. Aus der typischerweise fehlenden Möglichkeit eines Lizenzfußballspielers der [X.], die vertraglich geschuldete, für den Profifußballsport unerlässliche (Höchst-)Leistung dauerhaft erbringen zu können, resultiert ein berechtigtes Interesse der Vertragsparteien daran, statt eines unbefristeten Dauerarbeitsverhältnisses ein befristetes Arbeitsverhältnis zu begründen. Der Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit Lizenzspielern entspricht daher einer durchgängig geübten Praxis im Profifußball.

b) Der Abschluss befristeter Arbeitsverträge trägt typischerweise auch nicht nur berechtigten Belangen des Vereins als Arbeitgeber Rechnung, sondern dient auch den Interessen der Spieler.

Ebenso wie der Verein hat auch der Lizenzspieler ein wirtschaftliches Interesse am sportlichen Erfolg seiner Mannschaft, da hiervon regelmäßig die Höhe seiner Vergütung abhängt. Der sportliche Erfolg einer Mannschaft setzt voraus, dass der Trainer die Mannschaft nach seinem spieltaktischen [X.]onzept zusammenstellen und entwickeln kann. Dazu muss er die Möglichkeit haben, leistungsschwächere oder solche Spieler nach Ablauf ihrer Vertragslaufzeit auszutauschen, die nicht zu der geänderten Spieltaktik oder nicht in das neue Mannschaftsgefüge passen. Da es eine gewisse [X.] dauert, um die Spielweise der Mannschaft zu entwickeln und neue Spieler in die Mannschaft zu integrieren, ist es weiter erforderlich, dass die Spieler dem Verein eine bestimmte [X.] zur Verfügung stehen und das mit dem Verein eingegangene Arbeitsverhältnis nicht ordentlich kündigen können. Diese Flexibilisierung unter gleichzeitigem Zusammenhalt des Spielerkaders lässt sich nur durch den Abschluss befristeter Arbeitsverträge verwirklichen ([X.]/[X.], 657, 660). Die [X.] liegt auch de[X.]alb im Interesse des Lizenzspielers, da durch die Beendigung befristeter Verträge in anderen Vereinen Beschäftigungsmöglichkeiten für ihn frei werden. Ein Wechsel eröffnet ihm die Chance, sich in einer anderen, ggf. leistungsstärkeren Mannschaft zu bewähren und im Rahmen des Vereinswechsels eine höhere Vergütung zu vereinbaren. Nachwuchsspieler erhalten so die Möglichkeit, als Lizenzspieler eingestellt und ausgebildet zu werden.

Der Abschluss befristeter Arbeitsverträge trägt auch dem Umstand Rechnung, dass die Arbeitsverhältnisse der Lizenzspieler der [X.] in das internationale Transfersystem eingebunden sind. Nach Art. 5 und Art. 6 des [X.] dürfen Spieler, die an Wettbewerben des organisierten Fußballs teilnehmen wollen, nur bei einem Verein spielberechtigt sein; der Wechsel der Spielberechtigung darf nur innerhalb der vom [X.] festzulegenden [X.]perioden erfolgen. Diese zeitlichen Transferbeschränkungen schützen vor einer [X.]verzerrung, indem sie einerseits eine im Wesentlichen gleichbleibende sportliche Stärke der Mannschaften während eines [X.] gewährleisten und andererseits durch Vereinswechsel während der Spielzeit entstehenden Interessenkonflikten vorbeugen ([X.] 13. April 2000 - [X.]/96 - [[X.] und [X.]] Rn. 53 ff.; [X.]/[X.], 657, 658; [X.], 657, 660). Unter diesem Transferreglement kann das Interesse der Vertragsparteien an einem Wechsel nur dann befriedigt werden, wenn zu den relevanten [X.]punkten durch das Auslaufen befristeter Arbeitsverträge Beschäftigungsmöglichkeiten frei werden ([X.]/[X.], 657, 661). Die Befristung von Arbeitsverträgen ermöglicht es einem Verein außerdem, auf dem Transfermarkt Einnahmen zu erzielen, wenn einer seiner Spieler vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit zu einem anderen Verein wechseln will. Diesem Wechsel wird der Verein regelmäßig nur gegen Zahlung einer Ablösesumme für den Spieler zustimmen. Die Ablösesumme entschädigt den Verein für die Investitionen in die sportliche Entwicklung des Spielers ([X.] 2016, 105, 109; [X.]/[X.], 657, 658; [X.], 657, 660). [X.]önnte ein Spieler jederzeit kündigen und zu einem anderen Verein wechseln, wäre eine Refinanzierung der [X.]osten für die Ausbildung des Spielers nicht möglich. Dies wirkte sich negativ auf die Ausbildungsbereitschaft der Vereine und die [X.]fähigkeit solcher Vereine aus, die sich durch den „Verkauf“ selbst ausgebildeter Spieler finanzieren ([X.]/[X.] 2015, 657, 658; [X.], 657, 660). Dies liefe auch dem Interesse der Lizenzspieler zuwider, da sie nicht nur von der Ausbildung profitieren, sondern aufgrund der durch die Transferzahlungen bedingten Finanzstärke ihrer Vereine höhere Vergütungen erzielen können ([X.]/[X.] 2015, 657, 658).

Diese berechtigten Belange sowohl des Vereins als auch des Spielers überwiegen regelmäßig das ebenfalls zu berücksichtigende Interesse des Spielers an dem Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags, der für ihn aufgrund der Art der geschuldeten Tätigkeit ohnehin nur eine zeitlich begrenzte Existenzgrundlage bilden könnte. Etwas anderes kann allenfalls in Ausnahmefällen gelten, etwa dann, wenn die vereinbarte Vertragslaufzeit zu einem [X.]punkt endet, zu dem der Lizenzspieler nach den [X.] nicht zu einem anderen Verein wechseln kann.

4. Diese Grundsätze zur Auslegung und Anwendung von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 [X.] entsprechen den Vorgaben der Richtlinie 1999/70/[X.] und der inkorporierten [X.]B-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung.

Die Befristung von Arbeitsverhältnissen mit Lizenzspielern der [X.] setzt, soweit die Grenzen des § 14 Abs. 2 [X.] für eine sachgrundlose Befristung überschritten sind und kein sonstiger Sachgrund besteht, den Sachgrund der Eigenart der Arbeitsleistung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 [X.] voraus. Damit ist der nationale Gesetzgeber seiner Verpflichtung nachgekommen, eine oder mehrere der in § 5 Nr. 1 Buchst. a bis Buchst. c der Rahmenvereinbarung genannten Maßnahmen zu ergreifen, um Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse zu verhindern. Bei der „Eigenart der Arbeitsleistung“ handelt es sich um einen Sachgrund im Sinne von § 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung. Der Begriff „sachliche Gründe“ meint genau bezeichnete, konkrete Umstände, die eine bestimmte Tätigkeit kennzeichnen und daher in diesem speziellen Zusammenhang den Einsatz aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge rechtfertigen können. Die Umstände können sich etwa aus der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung solche Verträge geschlossen wurden, und deren Wesensmerkmalen oder ggf. aus der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels durch einen Mitgliedstaat ergeben ([X.] 26. Febr[X.]r 2015 - [X.]/14 - [[X.]ommission/[X.]] Rn. 44; 26. November 2014 - [X.]/13 [X.]. - [[X.] [X.].] Rn. 87 mwN). Die in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 [X.] vorgesehene Befristungsmöglichkeit beruht auf der besonderen Art der dem Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben. Die Rahmenvereinbarung erkennt überdies ausweislich des zweiten und des dritten Absatzes ihrer Präambel sowie der Nr. 8 und Nr. 10 ihrer Allgemeinen Erwägungen an, dass befristete Arbeitsverhältnisse für die Beschäftigung in bestimmten Branchen oder bestimmten Berufen und Tätigkeiten charakteristisch sein können (vgl. [X.] 26. November 2014 - [X.]/13 [X.]. - [[X.] [X.].] Rn. 75; 3. Juli 2014 - [X.]/13 [X.]. - [Fiamingo [X.].] Rn. 59; 13. März 2014 - [X.]/13 - [[X.]] Rn. 51). Das bedeutet allerdings nicht, dass es einem Mitgliedstaat erlaubt ist, hinsichtlich einer bestimmten Branche nicht der Pflicht nachzukommen, Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge zu verhindern ([X.] 26. Febr[X.]r 2015 - [X.]/14 - [[X.]ommission/[X.]] Rn. 51; 26. November 2014 - [X.]/13 [X.]. - [[X.] [X.].] Rn. 88). Eine solche Maßnahme hat der [X.] Gesetzgeber [X.]. für den Profifußball durch den in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 [X.] geregelten Sachgrund getroffen. Der Sachgrund der Eigenart der Arbeitsleistung nimmt keinen Beruf und keine Branche aus. Er rechtfertigt die Befristung eines Arbeitsvertrags im Bereich des Profifußballs nur bei solchen Arbeitnehmern, die sportliche Höchstleistungen schulden und deren Arbeitsleistung de[X.]alb von vornherein nur für eine begrenzte [X.] erbracht werden kann. Damit sind die Umstände, die eine bestimmte Tätigkeit kennzeichnen und daher in diesem speziellen Zusammenhang den Einsatz aufeinanderfolgender Arbeitsverträge rechtfertigen können, konkret und genau bezeichnet.

5. Nach diesen Grundsätzen ist die Befristung des Arbeitsvertrags der [X.]en zum 30. Juni 2014 nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 [X.] sachlich gerechtfertigt. Bei dem Arbeitsverhältnis der [X.]en handelt es sich nach den Feststellungen des [X.]s um ein „typisches“ befristetes Arbeitsverhältnis eines Lizenzfußballspielers der [X.], bei dem ein berechtigtes Interesse am Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags besteht. Besondere Umstände, die ausnahmsweise ein überwiegendes Bestandsschutzinteresse des [X.] rechtfertigen könnten, bestehen nicht.

II. Da die Befristungskontrollklage unbegründet ist, fällt der Hilfsantrag dem Senat zur Entscheidung an. Dieser Feststellungsantrag ist zulässig, aber unbegründet.

1. Der Hilfsantrag ist als allgemeine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass der Antrag inzwischen auf die Feststellung eines in der Vergangenheit liegenden Rechtsverhältnisses gerichtet ist.

Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann [X.]lage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn die klagende [X.] ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Das besondere Feststellungsinteresse ist eine in jedem Stadium des Rechtsstreits - auch noch in der Revisionsinstanz - von Amts wegen zu prüfende Sachurteilsvoraussetzung. Erforderlich ist grundsätzlich, dass es sich um ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis handelt. Wird ein Antrag auf Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses gerichtet, ist er nur zulässig, wenn sich aus der Entscheidung noch Rechtsfolgen für die Gegenwart oder die Zukunft ergeben (vgl. [X.] 27. Mai 2015 - 7 [X.] - Rn. 20; 22. Febr[X.]r 2012 - 4 [X.] - Rn. 15). So liegt es hier. Von der Entscheidung hängt [X.]. ab, ob dem [X.]läger aus dem Arbeitsverhältnis noch [X.] unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zustehen.

2. Der Hilfsantrag ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der [X.]en hat nicht bis zum 30. Juni 2015 fortbestanden. Der [X.]läger hat zwar die in § 12 Nr. 4 Satz 1 des Arbeitsvertrags vorgesehene Verlängerungsoption ausgeübt. Die Voraussetzungen für die Option lagen jedoch nicht vor.

a) Nach § 12 Nr. 4 Satz 1 des Arbeitsvertrags vom 7. Mai 2012 haben Verein und Spieler die Option, den bestehenden Vertrag bis zum 30. Juni 2015 zu verlängern. Das setzt nach § 12 Nr. 4 Satz 2 des Arbeitsvertrags neben der Ausübung der Verlängerungsoption den Einsatz des [X.] in mindestens 23 [X.] der Saison 2013/2014 voraus. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Der [X.]läger war nur in zehn [X.] der Saison 2013/2014 eingesetzt. Der Beklagte muss sich nicht nach § 162 Abs. 1 BGB so behandeln lassen, als wäre der [X.]läger in 23 [X.] der Saison 2013/2014 eingesetzt worden. Der Beklagte hat den erforderlichen Einsatz des [X.] nicht treuwidrig vereitelt.

aa) Nach § 162 Abs. 1 BGB gilt eine vereinbarte Bedingung als eingetreten, wenn deren Eintritt von der [X.], zu deren Nachteil sie gereichen würde, wider [X.] und Glauben verhindert wird. Diese Regelung ist Ausdruck des allgemeinen Rechtsgedankens, dass niemand aus einem von ihm treuwidrig herbeigeführten Ereignis Vorteile herleiten darf ([X.] 12. Dezember 2007 - 10 [X.] - Rn. 40, [X.]E 125, 147). Wann die Beeinflussung des [X.] treuwidrig ist, lässt sich nicht abstrakt bestimmen, sondern nur im Einzelfall beurteilen. Maßgeblich ist, welches Verhalten von einem loyalen Vertragspartner erwartet werden konnte. Dies ist mittels einer umfassenden Würdigung des Verhaltens der den Bedingungseintritt beeinflussenden Vertragspartei nach Anlass, Zweck und Beweggrund unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Inhalts des Rechtsgeschäfts, festzustellen ([X.] 23. September 2014 - 9 [X.] 827/12 - Rn. 32; [X.] 16. September 2005 - V ZR 244/04 - zu II 1 der Gründe).

[X.]) Danach hat der Beklagte die Entstehung der Option nicht dadurch treuwidrig vereitelt, dass er den [X.]läger in der Rückrunde der Saison 2013/2014 nicht in den Spielen der Bundesligamannschaft eingesetzt hat. Der [X.]läger konnte einen solchen Einsatz weder beanspruchen noch erwarten.

(1) Dem [X.]läger stand kein Anspruch auf Einsatz in einem [X.] zu. Er war zwar nach § 2 Buchst. a Satz 1 des Arbeitsvertrags [X.]. verpflichtet, an allen Spielen des Clubs teilzunehmen. Mit dieser Pflicht korrespondierte aber kein Anspruch des [X.] auf tatsächlichen Einsatz in einem [X.]. Nach den Spielregeln dürfen nur jeweils elf Feldspieler gleichzeitig zum Einsatz kommen (§ 11 Ziff. 3 Buchst. a [X.] Spielordnung [[X.]] und [X.]) und nur maximal drei Auswechslungen pro Spiel vorgenommen werden. Es können also in einem [X.] höchstens 14 Spieler des Spielerkaders eingesetzt werden. Daher weiß der mannschaftsangehörige Berufssportler auch ohne ausdrückliche Regelung im Arbeitsvertrag, dass er kein Recht auf einen Spieleinsatz hat, sondern eine Vielzahl von Umständen, und zwar von Spiel zu Spiel neu, darüber entscheidet, ob er zum Einsatz kommt oder nicht ([X.] 22. August 1984 - 5 [X.] 539/81 - zu I 2 b der Gründe). Dabei können neben dem individuellen Leistungsvermögen des Spielers oder anderer Spieler auch andere Umstände wie etwa die Teamfähigkeit, Einsatzbereitschaft und das Verhalten des Spielers oder mannschaftstaktische Erwägungen von Bedeutung sein. Die Zahl der absolvierbaren Pflichtspiele stellt sich daher grundsätzlich lediglich als eine rechtlich nicht geschützte Chance des Spielers dar ([X.] 22. August 1984 - 5 [X.] 539/81 - aaO).

(2) Diese Chance hat der Beklagte dem [X.]läger nicht durch eine fehlerhafte Ausübung seines Direktionsrechts genommen. Die Entscheidung des durch den Trainer handelnden [X.], den [X.]läger nicht in den Spielen der Rückrunde der Saison 2013/2014 einzusetzen, ist durch sein Direktionsrecht gedeckt. Es kann dahinstehen, ob die Entscheidung über den Einsatz eines Lizenzspielers im freien Ermessen des Trainers liegt oder ob sie zumindest auch auf sportlichen Erwägungen beruhen muss. Die Entscheidung des damaligen Trainers des [X.], den [X.]läger nicht zu den Spielen der Rückrunde der Saison 2013/2014 heranzuziehen, ist nicht ermessensfehlerhaft, da sie aus sportlichen Gründen getroffen wurde.

(a) Die Entscheidung eines Trainers, einen Spieler nicht einzusetzen, hält sich jedenfalls dann im Rahmen seines Ermessens, wenn sie aus sportlichen Gründen getroffen wird ([X.] 19. Jan[X.]r 2000 - 5 [X.] 637/98 - zu II 2 der Gründe, [X.]E 93, 212). Entgegen der Ansicht des [X.] wird der Ermessensspielraum durch die Vereinbarung einer einsatzabhängigen Verlängerungsoption nicht eingeschränkt. Der Arbeitgeber ist nicht aufgrund der [X.] nach § 241 Abs. 2 BGB gehalten, sportliche Erwägungen bei der Entscheidung über die Mannschaftszusammenstellung zurückzustellen, um die Voraussetzungen für das Entstehen der Verlängerungsoption zu schaffen. Die Verlängerungsoption soll vielmehr nur dann entstehen, wenn der Spieler aufgrund guter Leistungen die vertraglich erforderliche Mindestanzahl an Einsätzen erreicht.

(b) Das [X.] hat festgestellt, dass die Entscheidung des damaligen Trainers, den [X.]läger nicht in den [X.] der Rückrunde der Saison 2013/2014 einzusetzen, auf sportlichen Gründen beruhte. An diese Feststellung ist der Senat nach § 559 Abs. 2 ZPO gebunden, da der [X.]läger gegen diese keine durchgreifenden Revisionsrügen erhoben hat. Seine Rüge fehlerhafter Beweiswürdigung hat keinen Erfolg.

(aa) Die freie richterliche Beweiswürdigung des Tatsachengerichts ist nur beschränkt revisibel. Die revisionsrechtliche [X.]ontrolle beschränkt sich darauf, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO mit dem [X.] umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt. Der Angriff gegen die Beweiswürdigung des [X.]s bedarf einer Verfahrensrüge (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, § 557 Abs. 3 Satz 2 ZPO; [X.] 20. August 2014 - 7 [X.] 924/12 - Rn. 35; 16. Jan[X.]r 2008 - 7 [X.] 603/06 - Rn. 20, [X.]E 125, 248).

([X.]) Diesem eingeschränkten Überprüfungsmaßstab hält die Würdigung des [X.]s stand. Das [X.] hat sich mit dem [X.] umfassend auseinandergesetzt und ist dabei vertretbar zu der Überzeugung gelangt, dass die Entscheidung des Trainers, den [X.]läger nicht mehr in [X.] einzusetzen, auf sportlichen Erwägungen beruhte. Das [X.] hat seine Würdigung darauf gestützt, dass der Trainer diese Entscheidung in seiner Vernehmung als Zeuge beim Arbeitsgericht zum einen mit der nachlassenden Leistung sowie dem aus seiner Sicht unprofessionellen Verhalten des [X.] und zum anderen vor allem damit begründet habe, dass der während der Verletzungspause des [X.] eingesetzte Torhüter [X.] gute und stabile Leistungen gezeigt habe, so dass man in ihm das größte Potenzial für die Zukunft gesehen habe. Dabei handelt es sich um sportliche Erwägungen. Dieser Würdigung steht die Aussage des Trainers, es habe für den [X.]läger nach dem Gespräch am Ende der Hinrunde keine Chance zur Rückkehr in die erste Mannschaft gegeben, nicht entgegen. Dies war die Folge der Übertragung der Position des [X.] auf den Torhüter [X.]. Da die Entscheidung des Trainers vor allem auf die Leistungen des Torhüters [X.] und sein Potenzial gestützt war, ist es unerheblich, ob die Entwicklung der sportlichen Leistung des [X.] zu diesem [X.]punkt absehbar war.

Auf die Frage, ob der Beklagte berechtigt war, den [X.]läger nach seiner Verletzungspause der zweiten Mannschaft zuzuweisen, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Dies hat das [X.] zutreffend erkannt. Die Zuweisung des [X.] zur zweiten Mannschaft war nicht die Ursache dafür, dass der [X.]läger in der Rückrunde der Saison 2013/2014 nicht in [X.] eingesetzt wurde. Sie war vielmehr die Folge der aus sportlichen Gründen getroffenen Entscheidung des Trainers, dem [X.]läger die Position des [X.] zu entziehen. Die Zuweisung des [X.] zur zweiten Mannschaft rechtfertigt auch nicht die Annahme, der Trainer sei nicht mehr bereit gewesen, die weiteren Trainingsleistungen des [X.] zur [X.]enntnis zu nehmen. Nicht zu beanstanden ist auch die Annahme des [X.]s, dass der [X.]läger im Fall der Verletzung eines der ersten Mannschaft zugewiesenen Torhüters bei Vorliegen entsprechender Leistungen die Chance gehabt hätte, in die erste Mannschaft aufzurücken.

b) Das Arbeitsverhältnis der [X.]en hat entgegen der Auffassung des [X.] auch nicht aufgrund der in § 12 Nr. 4 des Arbeitsvertrags vereinbarten Optionsklausel in entsprechender Anwendung von § 622 Abs. 6 BGB iVm. § 89 Abs. 2 HGB bis zum 30. Juni 2015 fortbestanden.

aa) Nach § 622 Abs. 6 BGB darf für die [X.]ündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer keine längere Frist vereinbart werden als für die [X.]ündigung durch den Arbeitgeber. [X.] die [X.]en unter Verstoß gegen § 622 Abs. 6 BGB für die [X.]ündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer eine längere Frist als für die [X.]ündigung durch den Arbeitgeber, muss auch der Arbeitgeber nach § 622 Abs. 6 BGB iVm. § 89 Abs. 2 Satz 2 HGB analog bei der [X.]ündigung des Arbeitsverhältnisses die für den Arbeitnehmer vereinbarte (längere) [X.]ündigungsfrist einhalten ([X.] 2. Juni 2005 - 2 [X.] 296/04 - [X.]E 115, 88).

[X.]) Die [X.]en haben in § 12 Nr. 4 des Arbeitsvertrags keine längere [X.]ündigungsfrist für den [X.]läger als für den [X.], sondern eine Verlängerungsoption vereinbart, die es beiden [X.]en ermöglichte, den Arbeitsvertrag zu verlängern, wenn der [X.]läger in der Saison 2013/2014 die erforderliche Zahl von Einsätzen erreichte. Es kann dahinstehen, ob die beiderseitige einsatzabhängige Verlängerungsoption in § 12 Nr. 4 des Arbeitsvertrags der [X.]en eine unzulässige Umgehung von § 622 Abs. 6 BGB darstellt (zur einseitigen Verlängerungsoption [X.]. [X.] NZA-RR 2009, 462) oder den [X.]läger unangemessen benachteiligt ([X.] Befristungs- und Optionsvereinbarungen im professionellen Mannschaftssport S. 187 ff.). Selbst wenn mit § 12 Nr. 4 des Arbeitsvertrags der [X.]en eine unzulässige Umgehung von § 622 Abs. 6 BGB verbunden wäre, führte dies lediglich zur Nichtigkeit der Optionsklausel ([X.] NZA-RR 2009, 462; [X.] Befristungs- und Optionsvereinbarungen im professionellen Mannschaftssport S. 161 f.), nicht aber zur Verlängerung des Vertrags.

III. Das [X.] hat auch den [X.] zu Recht abgewiesen. Der [X.]läger hat weder einen Anspruch auf Zahlung von [X.] und Erfolgspunkteinsatzprämien nach § 12 Nr. 1 und Nr. 2 des Arbeitsvertrags iVm. § 162 Abs. 1 BGB noch steht ihm ein Anspruch auf Schadensersatz wegen des unterbliebenen Einsatzes in den [X.] der Rückrunde in der Saison 2013/2014 in Höhe der entgangenen Prämien zu.

Nach § 12 Nr. 1 des Arbeitsvertrags erhält der Spieler eine Punkteinsatzprämie iHv. 8.000,00 Euro und im Fall des [X.]lassenerhalts nach § 12 Nr. 2 des Arbeitsvertrags eine Erfolgspunkteinsatzprämie iHv. 1.000,00 Euro für [X.]. Der [X.] setzt voraus, dass der Spieler in dem Ligaspiel tatsächlich eingesetzt wurde. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Der [X.]läger war in den [X.]n der Rückrunde der Saison 2013/2014 nicht eingesetzt. Der Beklagte muss sich weder nach § 162 Abs. 1 BGB so behandeln lassen, als wäre der Einsatz erfolgt, noch hat er dem [X.]läger Schadensersatz wegen [X.]es zu leisten. Der Beklagte hat den Einsatz des [X.] in den Rückrundenspielen der Saison 2013/2014 weder treuwidrig verhindert noch hat er durch den [X.] eine Vertragspflicht verletzt. Das [X.] hat festgestellt, dass die Entscheidung, den [X.]läger in der Rückrunde der Saison nicht einzusetzen, auf sportlichen Gründen beruhte. An diese Feststellung ist der Senat gebunden. Die Entscheidung über den [X.] des [X.] ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.

C. Der [X.]läger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die [X.]osten seiner erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Gräfl    

        

    [X.]iel    

        

    M. Rennpferdt    

        

        

        

    [X.]ley    

        

    Busch    

                 

Meta

7 AZR 312/16

16.01.2018

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Mainz, 19. März 2015, Az: 3 Ca 1197/14, Urteil

§ 14 Abs 1 S 2 Nr 4 TzBfG, § 162 Abs 1 BGB, § 241 Abs 2 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.01.2018, Az. 7 AZR 312/16 (REWIS RS 2018, 15632)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 15632

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