Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.02.2013, Az. 8 B 64/12

8. Senat | REWIS RS 2013, 8162

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde


Tenor

Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. März 2012 ergangenen Urteil des [X.] wird zurückgewiesen.

Die Beigeladenen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 137 026,22 € festgesetzt.

Gründe

1

Die [X.]eigeladenen wenden sich gegen die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung des [X.]eklagten, an die [X.] das Grundstück in der Gemarkung [X.], Flur    Flurstück    [X.] 49 in [X.] als Gesamthandseigentümerinnen [X.]. Das [X.] haben die [X.] von ihren Eltern rechtsgeschäftlich bzw. durch Erbgang erworben. Nach der Ausreise der [X.] zu 2 und 3 aus der [X.] wurden deren Erbanteile zunächst staatlich verwaltet und 1971 in Eigentum des Volkes verkauft. Die [X.]eigeladenen erwarben diese Anteile durch Vertrag 1982; im Wege der gerichtlichen Anordnung 1984 und 1985 erwarben sie die restlichen Erbanteile und Miteigentumsanteile am Grundstück. Der [X.] der [X.] hatte keinen Erfolg. Auf ihre Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht den [X.]eklagten, das [X.] an die [X.] [X.]. Mit ihrer [X.]eschwerde erstreben die [X.]eigeladenen die Zulassung der Revision.

2

1. Der von den [X.]eigeladenen geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen [X.]edeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht gegeben. Die [X.]eigeladenen haben diesen Zulassungsgrund nicht in der gebotenen Weise dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

3

Die Grundsatzrüge setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende [X.]edeutung zukommt ([X.]eschluss vom 19. August 1997 - [X.]VerwG 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26). Die [X.]eschwerde muss darlegen, dass gerade eine bundesrechtliche Regelung rechtsgrundsätzliche Fragen aufwirft ([X.]eschlüsse vom 9. März 1984 - [X.]VerwG 7 [X.] 238.81 - [X.] 401.84 [X.]enutzungsgebühren Nr. 49 und vom 15. Juni 2009 - [X.]VerwG 6 [X.] -). Das leistet die [X.]eschwerde nicht. Sie wendet sich gegen die Ausführungen des [X.] zu der Frage, ob Volkseigentum nach dem Recht der [X.] vererbt und geerbt werden könne und kritisiert dessen Auffassung, für die streitgegenständliche Immobilie sei das Gesetz vom 19. Oktober 1973 über den Verkauf volkseigener Eigenheime, Miteigentumsanteile und Gebäude für [X.] nicht anwendbar. Die angesprochenen Fragen beziehen sich nicht auf revisibles [X.]recht im Sinne von § 137 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, namentlich auf Vorschriften des Vermögensgesetzes, sondern auf ehemaliges [X.]-Recht. Dieses ist nur dann revisibel, wenn es nach Art. 9 Abs. 2 und 4 EV als [X.]recht fortgilt (Urteil vom 29. April 1993 - [X.]VerwG 7 C 29.92 - [X.] 428 § 11 [X.] Nr. 1 = [X.] 1993, 452 f.; [X.]eschluss vom 3. Mai 1996 - [X.]VerwG 4 [X.] - [X.] 11 Art. 14 GG Nr. 296 = [X.] 1996, 511 f.). Das ist nicht der Fall. Die fraglichen [X.]estimmungen des [X.]-Rechts haben ihre Geltung vielmehr mit dem [X.]eitritt verloren, weil der [X.] sie weder zum fortgeltenden [X.]recht noch zum fortgeltenden Landesrecht bestimmt hat. Solche [X.]estimmungen sind revisionsrechtlich wie Tatsachenfeststellungen zu behandeln (Urteil vom 28. November 2002 - [X.]VerwG 3 C 11.02 - [X.]VerwGE 117, 233 <235> = [X.] 115 Sonst. [X.], [X.]eschluss vom 28. August 2007 - [X.]VerwG 8 [X.] 31.07 - juris).

4

Im Übrigen formuliert die [X.]eschwerde nicht einmal im Ansatz eine klärungsbedürftige rechtsgrundsätzliche Frage, die über den vorliegenden Einzelfall hinausgeht.

5

2. Die [X.]n (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) haben ebenfalls keinen Erfolg.

6

Die Zulassung der Revision kommt in [X.]etracht, wenn das Urteil des [X.] von einer Entscheidung des [X.], des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des [X.] oder des [X.]verfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte sind hierbei unerheblich. Die [X.] setzt die Darlegung voraus, dass dem angefochtenen Urteil ein entscheidungstragender Rechtssatz zugrunde liegt, der von einem ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz der in der [X.]eschwerde angegebenen höchstrichterlichen Entscheidung abweicht (stRspr, vgl. u.a. [X.]eschluss vom 1. September 1997 - [X.]VerwG 8 [X.] 144.97 - [X.] 406.11 § 128 [X.]auG[X.] Nr. 50). Keine Divergenz in dem Sinne liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht einen Rechtssatz aus der Rechtsprechung des [X.] vermeintlich unzutreffend angewendet hat.

7

Das Verwaltungsgericht hat im Zusammenhang mit der rechtzeitigen Antragstellung durch die [X.] weder eine Aussage zur materiellrechtlichen Ausschlussfrist des § 30a [X.] getroffen noch zu den Mindestanforderungen an eine fristwahrende Anmeldung nach § 30 [X.] einen Rechtssatz aufgestellt, der der Rechtsprechung des [X.] widerspricht. Es hat unter [X.]eachtung der Rechtsprechung des [X.] zur Individualisierbarkeit des angemeldeten Vermögensgegenstandes festgestellt, dass das [X.] vom 27. Januar 1992 erkennen lasse, wer den Antrag gestellt hat, und dass dem [X.]eklagten aufgrund seiner eigenen Unterlagen der streitgegenständliche Vermögenswert bekannt war. Damit ist erkennbar, dass das [X.] im Zusammenhang mit den vorhandenen Unterlagen auf den streitgegenständlichen Vermögenswert hingeführt hat und der [X.]eklagte unschwer ermitteln konnte, was die [X.] mit ihrem Antrag begehrten. Anhaltspunkte, die eine Ungewissheit des [X.]eklagten hinsichtlich des [X.] belegen, hat das Verwaltungsgericht nicht festgestellt. Die [X.]eigeladenen wenden sich in Wirklichkeit gegen die Sachwürdigung des [X.], das in Anwendung der §§ 133, 157 [X.]G[X.] in Auswertung der [X.]ehördenunterlagen von einer rechtzeitigen und formgültigen Antragstellung ausgegangen ist.

8

Mit dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe entgegen der Rechtsprechung des [X.] (Urteile vom 13. April 2000 - [X.]VerwG 7 C 84.99 - [X.]VerwGE 111, 129 = [X.] 428 § 37 [X.] Nr. 26, vom 16. April 1998 - [X.]VerwG 7 C 32.97 - [X.]VerwGE 106, 310 = [X.] 428 § 30 [X.] Nr. 9 und vom 5. März 1998 - [X.]VerwG 7 C 71.96 - [X.] 428 § 5 [X.] Nr. 15) angenommen, Ziff. 1 des [X.]escheides vom 22. April 2004 sei nicht bestandskräftig und könne daher noch angefochten werden, legt die [X.]eschwerde keine Abweichung in dem beschriebenen Sinne von der Rechtsprechung des [X.] dar, sondern kritisiert die inhaltliche Richtigkeit des Urteils und bemängelt eine fehlerhafte Anwendung der Rechtsprechung des [X.]. Im Übrigen haben die [X.] diesen [X.]escheid fristgerecht angefochten und damit dessen [X.]estandskraft jedenfalls insoweit verhindert, als er ihnen nachteilig war.

9

3. Die Revision ist auch nicht wegen Verfahrensmängeln gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

a) Die Rüge, über das vorliegende Verfahren 2 K 543/11 Ge hätte nicht gemeinsam mit dem Verfahren 2 K 544/11 Ge verhandelt und entschieden werden dürfen, zeigt einen Verfahrensfehler nicht auf. Eine einheitliche Entscheidung über die beiden Klagen hat das Verwaltungsgericht entgegen der [X.]ehauptung der [X.]eschwerde nicht gefällt. Sein [X.]eschluss, die beiden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung zu verbinden (§ 93 VwGO), ist jedoch nach § 146 Abs. 2 VwGO unanfechtbar. Dies hat zur Folge, dass er nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt (§ 173 VwGO i.V.m. § 557 Abs. 2 ZPO). Das schließt auch die Verfahrensrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO im Regelfall aus. Anderes gilt nur dann, wenn als Folge der beanstandeten Verbindung dem angefochtenen Urteil selbst Mängel anhaften ([X.]eschluss vom 6. Dezember 2007 - [X.]VerwG 9 [X.] 53.07 - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO Nr. 43 m.w.[X.]). Solche Mängel legt die [X.]eschwerde nicht dar.

Sie meint, das Verfahren 2 K 544/11 Ge sei für das vorliegende Verfahren vorgreiflich gewesen und hätte deshalb nicht mit diesem zusammen verhandelt werden dürfen. Für eine Vorgreiflichkeit ist indes nichts ersichtlich. Die [X.]eigeladenen halten das vorliegende Verfahren vor allem deshalb für nachrangig, weil es noch nicht entscheidungsreif sei; zunächst müsse das (erneute) Verfahren auf Durchführungsfeststellung zum Investitionsvorrangbescheid abgeschlossen werden. Damit wenden sie sich gegen die Sachwürdigung des [X.], dass aufgrund des rechtskräftigen Urteils des [X.] vom 23. März 2011 - [X.]VerwG 8 [X.] - zwischen den [X.]eteiligten des vorliegenden Rechtsstreits wie des [X.] bindend feststehe, dass der [X.] nach § 3 InVorG von den [X.]eigeladenen nicht fristgerecht erreicht worden sei; deshalb hatte das [X.]verwaltungsgericht den anderslautenden Durchführungsfeststellungsbescheid vom 3. Februar 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2000 aufgehoben. Dass das Verwaltungsgericht die [X.]indungswirkung des Urteils des [X.] unter Verletzung von § 121 VwGO unzutreffend bestimmt hätte, legt die [X.]eschwerde nicht dar; es ist auch nicht ersichtlich.

b) Die [X.]eigeladenen meinen ferner, das Verwaltungsgericht habe verfahrensfehlerhaft das Klagebegehren der [X.] dahin ausgelegt, dass auch Ziff. 1 des [X.]escheides vom 22. April 2004 Gegenstand der Klage sein soll, obwohl die [X.] sowohl schriftsätzlich als auch in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich nur die Aufhebung von Ziff. 3 des Widerspruchsbescheides beantragt haben. Das stelle einen Verstoß gegen § 88 VwGO dar.

Nach § 88 VwGO darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden; es hat vielmehr das tatsächliche Rechtschutzbegehren zu ermitteln ([X.]eschluss vom 12. März 2012 -[X.]VerwG 9 [X.] 7.12 - juris). Dass das Verwaltungsgericht diese Grundsätze verkannt hätte, ist nicht erkennbar. Die [X.] haben ausweislich des Tatbestandes des angefochtenen Urteils nicht nur die Aufhebung der in Ziff. 3 des Widerspruchsbescheides getroffenen Regelung beantragt, sondern außerdem die Verpflichtung des [X.]eklagten, das streitgegenständliche Hausgrundstück an sie [X.]. Ein derartiges [X.] schließt die Aufhebung aller entgegenstehenden Verfügungen des [X.]eklagten ein; das muss nicht ausdrücklich beantragt werden, auch wenn das vielleicht üblich ist. Eine andere Frage ist, ob dem [X.] in der Sache entsprochen werden kann oder ob dem die [X.]estandskraft eines behördlichen Versagungs-bescheides entgegensteht. Die [X.]eigeladenen meinen, Ziff. 1 des [X.] vom 22. April 2004 sei in diesem Sinne bestandskräftig geworden. Dem ist das Verwaltungsgericht mit Recht nicht gefolgt. Die [X.] haben den Ausgangsbescheid nämlich fristgerecht mit dem Widerspruch angefochten und sich dabei ausdrücklich gegen die Ablehnung ihres Rückübertragungsantrags und die hierzu gegebene [X.]egründung, die [X.]eigeladenen hätten das Grundstück redlich erworben, zur Wehr gesetzt. Das schließt eine [X.]estandskraft aus.

Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich auch nicht den Anspruch der [X.]eigeladenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Sie hatten ausreichend Gelegenheiten, sich sowohl zur [X.]erechtigung der [X.] und deren Schädigung zu äußern als auch zu den [X.]. Dass sie der Vorstellung verhaftet sind, Ziff. 1 des streitgegenständlichen [X.]escheides vom 22. April 2004 sei bestandskräftig geworden, weil die [X.] deren Aufhebung nicht ausdrücklich beantragt hätten, begründet keinen Verfahrensmangel. Die [X.]eschwerde blendet die bei der Prüfung von Gehörsverletzungen zugrunde zu legende materiellrechtliche Rechtsauffassung des [X.] aus, das eine [X.]estandskraft von Ziff. 1 des [X.]escheides verneint hat.

c) Das Verwaltungsgericht hat auch nicht verfahrensfehlerhaft das Regelbeispiel des § 4 Abs. 2 [X.]uchst. c [X.] übersehen. Es hat diesbezüglich zulässigerweise (§ 117 Abs. 5 VwGO) auf die Ausführungen des Widerspruchsbescheids vom 15. Juni 2006 verwiesen (vgl. [X.] oben, 26). Danach ist nur bei Erwerben nach dem 18. Oktober 1989 zu prüfen, ob die Erwerber vor dem 19. Oktober 1989 werterhöhende oder substanzerhaltende Investitionen vorgenommen haben. Die Vorschrift ist nach den tatsächlichen Feststellungen des [X.] nicht anwendbar, weil die [X.]eigeladenen das Grundstück vor dem 18. Oktober 1989 erworben haben. Im Übrigen ersetzt das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes nicht die positive Feststellung der Redlichkeit des Erwerbs nach § 4 Abs. 2 Satz 1 [X.] (vgl. Urteil vom 16. Oktober 1997 -[X.]VerwG 7 C 7.97 - [X.] 428 § 4 [X.] Nr. 50 = [X.] 1998, 63).

d) Die [X.]eschwerde trägt weiterhin vor, dass das Verwaltungsgericht unter Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs und seiner Pflicht zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts weder in der mündlichen Verhandlung noch in seiner Entscheidung berücksichtigt habe, dass vorliegend die Restitution gemäß § 4 Abs. 2 [X.]uchst. c [X.] ausgeschlossen sei. Die [X.]eigeladenen hätten mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2011 die [X.]eweise vorgelegt, vor dem 19. Oktober 1989 in einem wesentlichen Umfang werterhöhende und substanzerhaltende Investitionen an und in der streitgegenständlichen Immobilie vorgenommen zu haben. Zudem habe das Verwaltungsgericht seine Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO verletzt, weil es nur unvollständige Akten der Gemeinde [X.] und des [X.] zum Verfahren beigezogen und die von den [X.]eigeladenen benannten Zeugen nicht vernommen habe.

Auch diese Verfahrensrügen greifen nicht durch. Der Vortrag, bei den beigezogenen [X.]ehördenakten handele es sich um vom [X.]eklagten zielgerichtet ausgewählte Teilakten, bewegt sich im [X.]ereich des [X.]. Die Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag vom 1. April 1980 zwischen dem Rat der Gemeinde [X.] und den [X.]eigeladenen liefert jedenfalls keinen Anhaltspunkt für einen redlichen Erwerb der beiden Erbanteile aufgrund des [X.] 1982. Sie beinhaltet lediglich das Wohnrecht der Familie L. im Fall der Aufgabe der Arztpraxis durch Frau [X.] neben dem Weiterbetrieb der Arztpraxis durch Dritte. Soweit darin von einem Vorkaufsrecht der Familie L. die Rede ist, ist dieses aufgrund der Feststellungen des [X.] zur Unverkäuflichkeit des streitigen Objekts (vgl. [X.] und 5) inhaltlich überholt.

Wieso das Verwaltungsgericht den ehemaligen [X.]ürgermeister S. der Gemeinde [X.], die Richterin M., die ehemalige Leiterin der Abteilung Finanzen/Staatliches Eigentum des [X.] [X.]. und das Ehepaar [X.] und Rudi [X.]. als Zeugen hätte vernehmen müssen, legt die [X.]eschwerde weder im Hinblick auf das [X.]eweisthema noch auf ein zu erwartendes Ergebnis einer [X.]eweisaufnahme nachvollziehbar dar. Selbst wenn das Ehepaar [X.]. als ehemalige Mieter und der ehemalige [X.]ürgermeister den schlechten Zustand der Immobilie 1964/1965 hätten bezeugen können, liefern diese Angaben keinen Anhaltspunkt für einen gutgläubigen Erwerb der Immobilie durch die [X.]eigeladenen 1982 bzw. 1984. Desgleichen verhält es sich mit einer Aussage der Richterin M. zur ordnungsgemäßen Ladung der [X.] zu den Gerichtsverhandlungen und der Möglichkeit der [X.], den gerichtlichen Verkauf abwenden zu können. Die [X.]eigeladenen waren zu diesem Zeitpunkt bereits Eigentümer der Erbanteile und Mitglieder der [X.] Nach dem verfahrensfehlerfrei festgestellten Inhalt des [X.] 1982 diente der Verkauf der in Volkseigentum stehenden Erbanteile am Grundstück an die [X.]eigeladenen dazu, diesen die Möglichkeit zum Erwerb des gesamten Grundstücks zu verschaffen (UA S. 23).

Inwieweit [X.]ilanzen die Vorgänge um den Erwerb der Immobilie hätten weiter erhellen können, legt die [X.]eschwerde nicht dar. Gerade die dazu benannte Zeugin [X.]. hat in ihrem Schreiben vom 24. November 1981 der [X.]eigeladenen zu 1 mitgeteilt, dass ein Kauf oder eine Schenkung des volkseigenen Anteils von 2/8 gemäß der Verfassung der [X.] nicht möglich sei (UA S. 5).

e) Dass die [X.]eschwerde die rechtliche Einschätzung des [X.] zum Ausschlussgrund des § 5 Abs. 1 [X.]uchst. a [X.] nicht teilt, begründet ebenfalls keinen Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Einer [X.]eweisaufnahme zur Frage einer Veränderung der Nutzungsart bedurfte es auf der Grundlage seiner materiellrechtlichen Rechtsauffassung nicht. Danach greift der [X.] des § 5 Abs. 1 [X.]uchst. a [X.] bereits dann nicht, wenn der Vermögenswert im Zeitpunkt der Schädigung im Wesentlichen wie am Stichtag, dem 29. September 1990, genutzt wurde. Zudem hat das Verwaltungsgericht eine veränderte Nutzungsart nicht festgestellt; denn nach dem übereinstimmenden Vortrag der [X.]eteiligten und der Aktenlage wurde das streitgegenständliche [X.] seit Mitte der 60er Jahre durch die [X.]eigeladenen als Wohnung und als staatliche Arztpraxis genutzt. [X.]is zum 3. Oktober 1990 und darüber hinaus ist diese Zweckbestimmung nicht geändert worden. Die [X.]ehauptung der [X.]eschwerdeführer, die Immobilie sei zum Zeitpunkt des [X.] der beiden volkseigenen Miteigentumsanteile allein als Wohnhaus genutzt worden, ist in Anbetracht dieser Feststellungen des [X.] nicht nachvollziehbar.

Im Übrigen hatten die [X.]eigeladenen sowohl in der mündlichen Verhandlung als auch schriftsätzlich ausreichend Gelegenheit, sich diesbezüglich rechtliches Gehör zu verschaffen. Das Verwaltungsgericht hat dazu festgestellt (vgl. [X.]), dass sich die [X.]eigeladenen sowohl zu ihren getätigten Investitionen als auch zu den möglichen [X.] geäußert haben. Das Verwaltungsgericht hat diesen Vortrag bei seiner Entscheidung auch berücksichtigt.

f) Die [X.]eschwerde legt keinen die Revision eröffnenden Verfahrensmangel mit ihrer [X.]ehauptung dar, das Verwaltungsgericht sei verfahrensmangelhaft von der Unanwendbarkeit des Gesetzes vom Dezember 1973 über den Verkauf volkseigener Miteigentumsanteile an [X.]ürger der [X.] ausgegangen.

Nach Auffassung des [X.] ist der Erbteilskaufvertrag vom 29. April 1982 nicht unter das Gesetz über den Verkauf volkseigener Eigenheime, Miteigentumsanteile und Gebäude für Wohnzwecke vom 19. Dezember 1973 - [X.]. den Durchführungsbestimmungen - gefallen, weil dieses nur für Erholungsgrundstücke (§ 3 [X.]) galt und weil sich in dem Haus eine Arztpraxis befunden hat (§ 1 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 Durchführungsbestimmung). Hierbei handelt es sich revisionsrechtlich um Tatsachenfeststellungen (Urteil vom 28. November 2002 - [X.]VerwG 3 C 11.02 - [X.]VerwGE 117, 233 <235> = [X.] 115 Sonst. [X.]), die vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden können, ob dem [X.] unterlaufen sind, den [X.]eigeladenen nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden ist oder ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz vorliegt. Die [X.]eigeladenen setzen der Auffassung des [X.] lediglich ihre eigene Auffassung entgegen, dass der Verkauf der beiden volkseigenen Anteile auf der Grundlage dieses Gesetzes vollzogen worden und damit rechtswirksam sei. Sie legen jedoch nicht in der erforderlichen Art und Weise (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) dar, aufgrund welcher Vorschrift des [X.] legal stattgefunden haben soll, obwohl das Verwaltungsgericht nachvollziehbar aufgezeigt hat, dass die seinerzeit in Anspruch genommenen [X.]estimmungen den vorliegenden Fall nicht erfassen.

g) Die Zulassung der Revision kommt auch nicht deshalb in [X.]etracht, weil es das Verwaltungsgericht versäumt haben soll, aufzuklären, ob das Investitionsvorhaben gemäß Investitionsvorrangbescheid vom 15. April 1997 als [X.] zählt oder als "die von Investoren". § 12 Abs. 3 Satz 4 InVorG sei deshalb einschlägig, weil es um "die Verpflichtung von Investoren" gehe und nicht um sogenannte [X.]en. Nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des [X.], die sich auf die Rechtsprechung des [X.] zur Anwendbarkeit der § 12 Abs. 3 Satz 4 InVorG und § 11 Abs. 5 InVorG stützt, ist § 12 Abs. 3 Satz 4 InVorG auf Fälle der investiven Veräußerung zugeschnitten und § 11 Abs. 5 InVorG auf Fälle der [X.]. Nach den Feststellungen des [X.], gegen die die [X.]eschwerde keine durchgreifenden Verfahrensrügen erhoben hat, haben die [X.]eigeladenen die investiven Maßnahmen als Eigentümer des streitgegenständlichen [X.]es vorgenommen. Es handelt sich damit um sogenannte [X.]en und nicht um Investitionen im Rahmen einer investiven Veräußerung. Ob die [X.]eigeladenen als Investoren gelten, ist bei der Abgrenzung rechtlich unerheblich. Eine Aufklärung war daher für das Verwaltungsgericht nicht angezeigt.

h) Zur Zulassung der Revision kann schließlich auch die Rüge nicht führen, das Verwaltungsgericht habe Anträgen auf Protokollberichtigung oder -ergänzung, auf [X.]erichtigung des Tatbestandes seines Urteils und auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung verfahrensfehlerhaft nicht entsprochen.

Es fehlt schon an einer genügenden Darlegung im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Der [X.]evollmächtigte der [X.]eigeladenen verweist insofern zur [X.]egründung pauschal auf die Schriftsätze der [X.]eigeladenen bzw. Dritter vom 4. Juni 2012 (Anlage 8), vom 26. April 2012 (Anlage 9) und vom 2. Mai 2012 (Anlage 10) an das [X.]. Dies stellt eine unzulässige Umgehung des § 67 Abs. 4 VwGO dar, wonach sich die [X.]eteiligten vor dem [X.]verwaltungsgericht durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen müssen. Dementsprechend genügt es zur Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes nicht, wenn der Prozessbevollmächtigte pauschal auf beigefügte Schreiben [X.]ezug nimmt, die die von ihm vertretenen [X.]eteiligten oder ein Dritter verfasst haben. Es muss vielmehr erkennbar sein, dass der Prozessbevollmächtigte sich die von ihm vorgetragenen oder vorgelegten Ausführungen seiner Mandanten zu eigen gemacht hat. Sein schriftsätzliches Vorbringen muss erkennen lassen, dass er selbst eine eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des vorgebrachten Streitstoffes vorgenommen hat (vgl. u.a. [X.]eschluss vom 6. September 1965 - [X.]VerwG 6 C 57.63 - [X.]VerwGE 22, 38 <39> = [X.] 310 § 139 VwGO Nr. 21; [X.]/[X.], VwGO, 18. Aufl. 2010, § 67 Rn. 40 m.w.[X.]; [X.]/[X.], VwGO, 13. Aufl. 2010, § 67 Rn. 12 m.w.[X.]).

Soweit die [X.]eschwerde pauschal die [X.]egründung in der Nichtzulassungsbeschwerde zum Verfahren 8 [X.] 58.12 zum Gegenstand des Verfahrens macht, wird auf den zwischen den [X.]eteiligten ergangenen [X.]eschluss in jenem Verfahren [X.]ezug genommen.

Von einer weiteren [X.]egründung der [X.]eschwerde sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

8 B 64/12

15.02.2013

Bundesverwaltungsgericht 8. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend VG Gera, 28. März 2012, Az: 2 K 543/11 Ge, Urteil

§ 132 Abs 2 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.02.2013, Az. 8 B 64/12 (REWIS RS 2013, 8162)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8162

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

8 B 58/12 (Bundesverwaltungsgericht)

Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde


8 B 64/12 (Bundesverwaltungsgericht)

Kein Ablehnungsgesuch vor der Geschäftsstelle des Gerichts bei den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht


8 B 38/10 (Bundesverwaltungsgericht)

Zum vermögensrechtlich unredlichen Rechtserwerb; Divergenzrüge


8 C 6/10 (Bundesverwaltungsgericht)

Prüfung der Investitionszweckverwirklichung im Durchführungsfeststellungsverfahren


8 C 4/12 (Bundesverwaltungsgericht)

Beweislastverteilung im Vermögensrecht


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.