Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11.09.2013, Az. 8 C 4/12

8. Senat | REWIS RS 2013, 2927

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Gegenstand

Beweislastverteilung im Vermögensrecht


Leitsatz

Auch im Vermögensrecht richtet sich die Beweislast nach den allgemeinen Regeln, wonach die Nichterweislichkeit einer Tatsache zu Lasten desjenigen geht, der hieraus für sich günstige Rechtsfolgen ableiten will. Danach trägt die Behörde die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des Restitutionsausschlussgrundes gemäß § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG, nämlich dafür, dass eine von deutschen Stellen vorgenommene Enteignung von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgte.

Tatbestand

1

Die Kläger beanspruchen nach teilweiser Klagerücknahme noch das Wiederaufgreifen von Verwaltungsverfahren und die Feststellung der vermögensrechtlichen Berechtigung an den ehemaligen Grundstücken M.straße b und a in [X.]...

2

Das Grundstück M.straße b war vor und während des [X.] das Betriebsgrundstück der Firma [X.]. Dem vormaligen Alleingesellschafter [X.] hatten auch die Grundstücke M.straße a gehört, die mit Wohnhäusern bebaut waren. [X.] war 1941 verstorben. Im Wege der Teilerbauseinandersetzung übernahmen seine Töchter [X.] und [X.] 1942 die Anteile der [X.]; zugleich wurden sie zu zwei bzw. drei Fünfteln als Miteigentümer am Betriebsgrundstück eingetragen. In Ansehung des Privatvermögens, zu dem die vier Wohnhausgrundstücke gehörten, blieb die Erbengemeinschaft nach [X.] ungeteilt.

3

Am 8. Februar 1949 erließ der Magistrat von Groß-[X.] ([X.]) das "Gesetz zur Einziehung von Vermögenswerten der [X.]sverbrecher und Naziaktivisten". Durch Aufnahme in die "Bekanntmachung über weitere Einziehungen aufgrund des Gesetzes vom 8. Februar 1949 ([X.])" vom 14. November 1949 wurden das Unternehmen "[X.] ...anlagen" sowie die genannten Grundstücke entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt. Der im [X.] vollständig zerstörte Lagerbetrieb wurde nicht fortgeführt. Heute befindet sich auf dem ehemaligen Betriebsgrundstück eine öffentliche Grünanlage; die ehemaligen Wohnhausgrundstücke stehen heute im Eigentum der Deutsche Post AG.

4

Am 8. Oktober 1990 beantragten [X.] - Rechtsvorgängerin der Klägerin - sowie die Erbin der zwischenzeitlich verstorbenen [X.] die Rückübertragung des ehemaligen Lagerunternehmens und des Betriebsgrundstücks. Dies lehnte das [X.] zur Regelung offener Vermögensfragen des Beklagten ([X.]) mit Bescheid vom 4. Januar 1993 mit der Begründung ab, dass die Enteignung gemäß § 1 Abs. 8 Buchst. a [X.] auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgt sei. Die dagegen erhobene Klage nahmen die damaligen Klägerinnen im März/April 1997 zurück.

5

Am 28. September 1990 beantragte der Kläger für sich und die Erben nach der Witwe von [X.] die Rückübertragung der [X.] a. Mit Bescheid vom 18. September 1995 lehnte das [X.] auch diesen Antrag unter Hinweis auf § 1 Abs. 8 Buchst. a [X.] ab. Im Februar 1998 wurde die diesbezügliche Klage ebenfalls zurückgenommen.

6

Mit Schreiben vom 19. Dezember 2008 beantragte der Kläger für sich und die Erben nach [X.], das mit Bescheid vom 4. Januar 1993 abgeschlossene Verfahren gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG wieder aufzugreifen. Die Entscheidung des [X.] vom 13. Dezember 2006 (BVerwG 8 C 25.05 - [X.] 2007, 171) komme einer Rechtsänderung im Sinne dieser Vorschrift gleich. Das [X.] habe entschieden, dass eine Enteignung dann nicht mehr als besatzungshoheitlich im Sinne des § 1 Abs. 8 Buchst. a [X.] anzusehen sei, wenn es an einer Sequestrierung auf der Grundlage des [X.] vor dem Inkrafttreten des [X.] am 18. April 1948 fehle. So liege es hier; die umstrittenen Vermögenswerte seien vor der Enteignung nicht sequestriert worden.

7

Im Verfahren forderte das [X.] beim Landesarchiv die Sequesterakten an, in die der Prozessbevollmächtigte der Kläger am 7. April 2009 Einsicht nahm. Unter dem 18. Mai 2009 und unter dem 6. Juli 2009 beantragte der Kläger für sich und die Erben nach [X.], die mit Bescheiden vom 4. Januar 1993 und 18. September 1995 abgeschlossenen Verwaltungsverfahren auch gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG wieder aufzugreifen und das ehemalige Betriebsgrundstück an die Klägerin und die Rechtsnachfolgerin der Frau [X.], die ehemaligen Wohnhausgrundstücke aber an die Erbengemeinschaft nach [X.] zurückzuübertragen. Zur Begründung bezog er sich auf verschiedene Dokumente aus der Archivakte, die ihm erstmals am 7. April 2009 zur Kenntnis gelangt seien und aus denen sich ergebe, dass die Vermögenswerte zu keinem Zeitpunkt auf der Grundlage des [X.] sequestriert worden seien.

8

Mit Bescheid vom 31. Juli 2009 lehnte das [X.] die drei [X.] mit der Begründung ab, dass kein Wiederaufnahmegrund vorliege. Eine Änderung der Rechtsprechung sei keine Änderung der Rechtslage und könne daher keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen begründen. Darüber hinaus sei das vom Kläger angeführte Urteil des [X.] nur für die ehemalige [X.], nicht aber für Ost-[X.] von Relevanz. Eine Wiederaufnahme komme auch nicht wegen neuer Beweismittel in Betracht. Die im Februar 2009 vom Landesarchiv angeforderten Sequesterunterlagen seien keine neuen Beweismittel, da sie bereits während des ersten Verfahrens beim Landesarchiv vorgelegen hätten und allen Verfahrensbeteiligten zugänglich gewesen seien. Abgesehen hiervon enthielten diese Unterlagen keine Dokumente, die eine für die Kläger günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. Aus ihnen ergebe sich nicht, dass die vom Kläger beanspruchten Vermögenswerte nicht beschlagnahmt gewesen seien; im Gegenteil sei erwiesen, dass sie am 6. Februar 1946 unter Bezugnahme auf die Verordnung des Magistrats von Groß-[X.] "über die Anmeldung und Beschlagnahme des Vermögens der Personen, die sich aktiv faschistisch betätigt haben", am 2. Juli 1945 beschlagnahmt worden seien.

9

Mit ihrer Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Vor dem Verwaltungsgericht haben sie beantragt, den Beklagten zu verpflichten, die abgeschlossenen Verwaltungsverfahren wiederaufzugreifen und die Vermögenswerte der Firma [X.] ... OHG sowie die Grundstücke M.straße b und a an die Erben nach [X.] zurückzuübertragen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 31. März 2011, das nach einem Erörterungstermin, aber ohne mündliche Verhandlung ergangen ist, abgewiesen. Zur Begründung heißt es: Eine für die Kläger günstigere Entscheidung sei auch unter Berücksichtigung der jetzt vorliegenden Unterlagen nicht möglich. Aus der Rechtsprechung des [X.] folge, dass Enteignungen aufgrund der [X.] grundsätzlich dem Restitutionsausschluss nach § 1 Abs. 8 Buchst. a [X.] unterlägen. Eine Ausnahme hiervon gelte nur dann, wenn der in der [X.] verzeichnete Vermögenswert nicht bereits bei Erlass des Gesetzes vom 8. Februar 1949 beschlagnahmt war. Hieran ändere sich nichts durch das Urteil des [X.] vom 13. Dezember 2006, denn dieses Urteil befasse sich nur mit Enteignungen in der [X.]. Es könne nicht festgestellt werden, dass hier der Ausnahmefall einer fehlenden Beschlagnahme vor dem 8. Februar 1949 gegeben sei. Es lägen im Gegenteil erhebliche Anhaltspunkte für das Gegenteil vor. Das Gericht habe allerdings erwogen, ob bezüglich der streitigen Grundstücke, insbesondere hinsichtlich der Grundstücke M.straße a, eine andere Beurteilung Platz greifen könne. Denn auch wenn die Unterlagen deutlich belegten, dass eine - rechtzeitige - Beschlagnahme vorliege, sei ihnen nicht genau zu entnehmen, welche Vermögenswerte davon betroffen gewesen seien. Dennoch könne dem Klagebegehren nicht - auch nicht teilweise - entsprochen werden. Hierzu wäre erforderlich, dass sich das Gericht eine Überzeugung vom Vorliegen eines Ausnahmefalles, d.h. davon bilden könne, dass eine rechtzeitige Beschlagnahme nicht stattgefunden habe. Dies sei aber nicht möglich.

Mit der Revision machen die Kläger im Wesentlichen geltend: Das Verwaltungsgericht habe nicht (positiv) festgestellt, dass eine Sequestrierung der streitgegenständlichen Vermögenswerte gemäß [X.] Nr. 124 vor dem 8. Februar 1949 erfolgt sei. Aus den vorgelegten Dokumenten ergebe sich, dass es im vorliegenden Fall an einer solchen Sequestrierung fehle. Die Beschlagnahme vom 6. Februar 1946 sei nicht auf der Grundlage des [X.] erfolgt. Eine angebliche weitere Beschlagnahme vom 12. Juni 1946 sei nie in den Rechtsverkehr gelangt. Das Verwaltungsgericht habe nichts anderes festgestellt, sondern nur Indizien angeführt, ohne sich eine volle Überzeugung zu bilden. Das reiche nicht hin, um die erst im November 1949 erfolgte Enteignung auf den Willen der [X.] Besatzungsmacht zurückzuführen. Zudem habe das Verwaltungsgericht die erwähnten Indizien verfahrensfehlerhaft erhoben und gewürdigt. Zum einen habe es das klägerische Vorbringen übergangen, dass die Beschlagnahme vom 12. Juni 1946 nie in den Rechtsverkehr gelangt sei. Es sei ferner verfahrensfehlerhaft davon ausgegangen, dass die Kläger die (materielle) Beweislast für den Fall der Nichterweislichkeit einer Beschlagnahme vor dem maßgeblichen Stichtag trügen. Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 VwGO) vor, weil das Verwaltungsgericht bei seiner Bewertung einzelne, mit dem [X.] vorgelegte Dokumente vollständig außer [X.] gelassen habe. Schließlich verstieße die Schlussfolgerung des [X.], wenn es an einer Beschlagnahme nach dem 8. Februar 1949 fehle, müsse eine solche zuvor erfolgt sein, gegen die Denkgesetze.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Kläger die Klage in Ansehung des ehemaligen Unternehmens sowie hinsichtlich des ehemaligen Miteigentumsanteils der Frau [X.] am Betriebsgrundstück M.straße b mit Zustimmung des Beklagten zurückgenommen.

Die Klägerin beantragt noch,

das Urteil des [X.] [X.] vom 31. März 2011 zu ändern und den Beklagten zu verpflichten festzustellen, dass die Erben nach Frau [X.] hinsichtlich der Flächen des ehemaligen Grundstücks M.straße b in [X.]... zum ideellen Anteil von zwei Fünfteln Berechtigte nach dem [X.] sind, sowie die Bescheide des Beklagten - [X.] zur Regelung offener Vermögensfragen - vom 4. Januar 1993 und vom 31. Juli 2009 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.

Beide Kläger beantragen darüber hinaus,

das Urteil des [X.] [X.] vom 31. März 2011 zu ändern und den Beklagten zu verpflichten festzustellen, dass die Erben nach [X.] hinsichtlich der Flächen der ehemaligen Grundstücke M.straße a in [X.]... Berechtigte im Sinne des [X.]es sind, sowie die Bescheide des Beklagten - [X.] zur Regelung offener Vermögensfragen - vom 4. Januar 1993, vom 18. September 1995 und vom 31. Juli 2009 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er verteidigt das angegriffene Urteil.

Entscheidungsgründe

Soweit die Kläger die Klage mit Zustimmung des [X.]eklagten zurückgenommen haben, war das Verfahren gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. In diesem Umfang ist das Urteil des [X.] nach § 173 VwGO [X.]. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO unwirksam.

Im Übrigen ist die Revision nur in Ansehung der ehemaligen [X.] a begründet. Sie führt insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht (2.). In Ansehung des ehemaligen Miteigentumsanteils der Frau [X.] am [X.]etriebsgrundstück M.straße b bleibt die Revision hingegen ohne Erfolg (1.).

1. Soweit die Klägerin die Feststellung der vermögensrechtlichen [X.]erechtigung der Erben nach ihrer Mutter [X.] hinsichtlich eines Miteigentumsanteils von zwei Fünfteln am ehemaligen [X.]etriebsgrundstück M.straße b in [X.]... begehrt, bleibt die Revision ohne Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht insoweit nicht auf einer Verletzung von revisiblem Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO).

Der [X.]eklagte hatte den Restitutionsantrag der Rechtsvorgängerin der Klägerin mit [X.]escheid vom 4. Januar 1993 bestandskräftig abgelehnt. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Klägerin keine Wiederaufnahme des Verfahrens verlangen könne, weil die Voraussetzungen des § 51 [X.] nicht vorliegen; denn eine für die Klägerin günstigere Entscheidung sei auch unter [X.]erücksichtigung der jetzt vorliegenden Unterlagen nicht möglich. Das hält den [X.]en der Revision im Ergebnis stand. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 [X.] [X.]. § 51 Abs. 1 [X.] (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) liegen nicht vor.

a) Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin zunächst auf § 51 Abs. 1 Nr. 1 [X.]. Hiernach hat die [X.]ehörde auf Antrag des [X.]etroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu seinen Gunsten geändert hat. Eine derartige nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage hat die Klägerin nicht dargetan. Sie beruft sich zwar insoweit auf das Urteil des [X.] vom 13. Dezember 2006 ([X.]VerwG 8 [X.] 25.05 - [X.] 428 § 1 Abs. 8 [X.] Nr. 34 = [X.] 2007, 171). Damit dringt sie indes aus mehreren Gründen nicht durch; hierbei mag noch davon abgesehen werden, dass der Wiederaufnahmeantrag erst am 19. Dezember 2008 gestellt wurde, als die Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 [X.] nach [X.]ekanntwerden des genannten Urteils des [X.] offensichtlich längst verstrichen war.

Zum einen sind die Voraussetzungen einer Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 [X.] schon deshalb nicht erfüllt, weil eine Änderung der Rechtsprechung - auch der höchstrichterlichen - keine Änderung der Rechtslage darstellt. Eine solche Änderung erfasst nur einen Wandel der normativen [X.]estimmung, nicht aber eine Änderung der [X.], denn gerichtliche Entscheidungsfindung bleibt rechtliche Würdigung des Sachverhalts am Maßstab der vorgegebenen Rechtsordnung (Urteil vom 27. Januar 1994 - [X.]VerwG 2 [X.] 12.92 - [X.]VerwGE 95, 86 <89> = [X.] 316 § 51 [X.] Nr. 31; [X.]eschlüsse vom 24. Mai 1995 - [X.]VerwG 1 [X.] - NVwZ 1995, 1097 = [X.] 316 § 51 [X.] Nr. 32, vom 3. Mai 1996 - [X.]VerwG 6 [X.] 82.95 - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 366 und vom 9. August 2011 - [X.]VerwG 5 [X.] 15.11 - [X.] 2011, 221; Urteil vom 13. Dezember 2011 - [X.]VerwG 5 [X.] 9.11 - NVwZ-RR 2012, 334). Sie ist nicht geeignet oder darauf angelegt, die Rechtsordnung konstitutiv zu verändern.

Zum zweiten stellt das von der Klägerin angeführte Urteil des [X.] vom 13. Dezember 2006 keine Änderung der Rechtsprechung dar. Das [X.] hat dort hervorgehoben, dass der [X.] vom 17. April 1948 in Nummer 5 das Verbot enthielt, nach seinem Inkrafttreten am 18. April 1948 noch Vermögenswerte auf der Grundlage des [X.] zu sequestrieren und bisher nicht sequestrierte Vermögenswerte zu enteignen, und hieraus Folgerungen für die Voraussetzungen gezogen, unter denen spätere Enteignungen als solche auf besatzungshoheitlicher Grundlage anzusehen sind. Das mag in dem Sinne neu gewesen sein, als diese Frage in der vorangegangenen Rechtsprechung nicht entschieden gewesen war. Eine Änderung der Rechtsprechung aber stellte es nicht dar; im Gegenteil wird in dem Urteil gerade betont, dass die bisherige Rechtsprechung des 7. Senats des [X.] (Urteil vom 13. Februar 1995 - [X.]VerwG 7 [X.] 53.94 - [X.]VerwGE 98, 1 = [X.] 428 § 1 [X.] Nr. 38) fortgeführt werde (Urteil vom 13. Dezember 2006 a.a.[X.] Rn. 28).

Zum dritten schließlich hatte das Urteil vom 13. Dezember 1996 die seinerzeitige Sach- und Rechtslage in der [X.] zum Gegenstand, während der von der Klägerin beanspruchte Vermögenswert im damaligen Ostsektor [X.]s belegen war. Eine Änderung der Rechtslage, die eine für die Klägerin günstigere Entscheidung herbeiführen könnte, kann aus dem Urteil auch deshalb nicht hergeleitet werden, weil der [X.], mit dem sich das Urteil befasst, für den ehemaligen [X.] Sektor von [X.] nicht galt. Das wurde in der Präambel des [X.]efehls ausdrücklich erwähnt und fand seinen Grund darin, dass die entsprechenden Enteignungen im [X.] Sektor von [X.] wegen des [X.] der Stadt erst nach der politischen und administrativen Spaltung [X.]s Ende 1948/Anfang 1949 in [X.] genommen werden konnten (vgl. im Einzelnen Urteile vom 29. April 1994 - [X.]VerwG 7 [X.] 59.93 - [X.] 1994, 411, vom 13. Februar 1995 a.a.[X.] und vom 30. Mai 1996 - [X.]VerwG 7 [X.] 55.95 - [X.]VerwGE 101, 201 = [X.] 428 § 1 [X.] Nr. 77; [X.], [X.] 1993, 9 <10>).

b) Die Klägerin kann ihr [X.]egehren auch nicht auf den Wiederaufnahmegrund des neuen [X.]eweismittels (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 [X.]) stützen. Zwar sind die mit dem Wiederaufnahmeantrag vorgelegten Dokumente neue [X.]eweismittel im Sinne dieser Vorschrift (aa). Die Klägerin hat jedoch nicht dargelegt, dass deren [X.]erücksichtigung zu einer ihr günstigeren Entscheidung geführt haben würde (bb).

aa) Entgegen der Auffassung des [X.]eklagten waren die Dokumente, auf die die [X.] vom 18. Mai 2009 und vom 6. Juli 2009 gestützt wurden, neu im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 [X.]. Die Anträge wurden auch innerhalb von drei Monaten gestellt, nachdem der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Wege der Akteneinsicht von den [X.]eweismitteln positive Kenntnis erlangt hatte (§ 51 Abs. 3 [X.]).

Neu sind [X.]eweismittel, wenn sie zum [X.]punkt der Entscheidung noch nicht existent waren oder wenn sie vor Erlass des Verwaltungsakts bereits vorhanden waren, von dem [X.]etroffenen ohne grobes Verschulden nicht oder nicht rechtzeitig in das Verwaltungsverfahren eingebracht werden konnten (vgl. § 51 Abs. 2 [X.]; Urteile vom 21. April 1982 - [X.]VerwG 8 [X.] 75.80 - [X.] 316 § 51 [X.] Nr. 11 und vom 27. Januar 1994 a.a.[X.]). Grobes Verschulden ist anzunehmen, wenn dem [X.]etroffenen das Vorhandensein des [X.]eweismittels bekannt war oder sich den ihm bekannten Umständen nach aufdrängen musste und er sich trotzdem unter Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäß § 26 Abs. 2 [X.] nicht weiter um die Sache kümmerte ([X.]/[X.], [X.], 13. Aufl. 2012, § 51 Rn. 45; [X.], in: [X.]/[X.]onk/[X.], [X.], 7. Aufl. 2008, § 51 Rn. 127).

Hiernach kann den Klägern nicht vorgeworfen werden, nicht bereits früher Einsicht in die beim Landesarchiv [X.] vorhandenen Sequesterunterlagen genommen zu haben. Wie sich aus den Verwaltungsvorgängen ergibt, bat der [X.]eklagte bei dem Landesarchiv [X.] am 29. Februar 1996 um Einsichtnahme in die einschlägigen Sequesterunterlagen ([X.], [X.]. 134). In den [X.] ([X.], [X.]. 134) befindet sich der Vermerk, dass die Akte des [X.] [X.] Rep. 105 Nr. 1815 vollständig kopiert worden sei. Die dem zweiten und dritten [X.] der Kläger (vom 18. Mai und 6. Juli 2009) zugrunde gelegten Unterlagen sind damit jedoch nicht identisch. Sie stammen aus der [X.], [X.]. 495 f. sowie aus der Akte des [X.] [X.] Rep. 105 Nr. 24624. Diese Unterlagen waren dem [X.]eklagten auf seine Aufforderung vom 11. Februar 2009 hin ([X.]ehördenakte [X.]I, [X.]. 483) übersandt worden und befanden sich, soweit ersichtlich, während des ersten Verwaltungsverfahrens noch nicht in den Verwaltungsvorgängen. Wenn aber die dem [X.] zugrunde gelegten Unterlagen nach Aufforderung seitens der [X.]ehörde selbst dieser nicht zur Verfügung gestellt worden waren, wären sie wohl auch den Klägern seinerzeit auf entsprechende Anfrage hin nicht vorgelegt worden. Im Übrigen ergibt sich aus den Verwaltungsvorgängen, dass die Akten des [X.] nicht zu jedem [X.]punkt tatsächlich auffindbar waren. So heißt es im Anschreiben des [X.] [X.] vom 18. März 2009 ([X.]I, [X.]. 511), dass die Akte [X.] Rep. 105 Nr. 1815 "z.Zt. verfächert ist und derzeitig nicht vorgelegt werden kann". All dies schließt es aus, ein grobes Verschulden der Kläger darin zu sehen, dass sie nicht bereits zu einem früheren [X.]punkt Einsicht in die Akten des [X.] genommen haben.

bb) Die Klägerin hat jedoch nicht schlüssig dargelegt, dass die von ihr vorgelegten Dokumente auch in Ansehung des [X.]etriebsgrundstücks M.straße b zu einer ihr günstigeren Entscheidung geführt hätten, obwohl dies erforderlich gewesen wäre (vgl. Urteil vom 2. August 2001 - [X.]VerwG 7 [X.] 26.00 - [X.] 428 § 1 Abs. 8 [X.] Nr. 18; [X.]eschluss vom 30. August 2006 - [X.]VerwG 8 [X.] 121.05 - [X.] 316 § 51 [X.] Nr. 49).

Die Klägerin beruft sich auf die in Rede stehenden [X.]eweismittel, um zu belegen, dass das Unternehmen [X.] zu keinem [X.]punkt auf der Grundlage des [X.] sequestriert wurde, dass aber jedenfalls die [X.] [X.]esatzungsbehörden von einer solchen Sequestrierung keine Kenntnis erlangt hätten. Dem liegt die Auffassung zugrunde, dass nach Maßgabe der [X.] durchgeführte Enteignungen nur dann als auf besatzungshoheitlicher Grundlage im Sinne von § 1 Abs. 8 [X.]uchst. a [X.] beruhend anzusehen sind, wenn die betreffenden Vermögenswerte auf der Grundlage des [X.] sequestriert wurden und wenn die [X.] [X.]esatzungsbehörden vor dem 8. Februar 1949 Kenntnis von der Sequestrierung erlangt hatten. [X.]eides trifft nicht zu.

Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] (Urteil vom 13. Februar 1995 a.a.[X.]; [X.]eschluss vom 5. Dezember 2005 - [X.]VerwG 7 [X.] 81.05 - [X.] 2006, 95) beruhen auch nach der Gründung der [X.] am 7. Oktober 1949 erfolgte Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage, wenn sie unter der Oberhoheit der [X.]esatzungsmacht und mit ihrer generellen [X.]illigung in einer Weise in die Wege geleitet worden waren, die die Verantwortung der [X.]esatzungsmacht für den weiteren Vollzug durch die [X.] Stellen begründete. Die vom sog. [X.] Magistrat von Groß-[X.] nach Maßgabe der "[X.]" zum Gesetz zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten vom 8. Februar 1949 beschlossenen Enteignungen von Vermögenswerten im [X.] Sektor von [X.] sind in aller Regel auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgt, da die [X.] für die Durchführung des Enteignungsgesetzes vom 8. Februar 1949 die Verantwortung übernommen hatte, die sich über den [X.]punkt der Gründung der [X.] hinaus bis zur Veröffentlichung der Listen 3 und 4 Ende 1949 erstreckte. Dementsprechend nahm der [X.] Stadtkommandant Generalmajor [X.] mit Schreiben vom 9. Februar 1949 das Einziehungsgesetz zustimmend zur Kenntnis. Etwas anderes gilt freilich dann, wenn der in der [X.] verzeichnete Vermögenswert nicht bereits beim Erlass des Gesetzes vom 8. Februar 1949 beschlagnahmt war, sondern erst später oder gar nicht beschlagnahmt wurde; wegen des in dem [X.]estätigungsschreiben des Stadtkommandanten Generalmajor [X.] vom 9. Februar 1949 enthaltenen Verbots künftiger [X.]eschlagnahmen fehlt es in solchen Fällen an einem die Gründung der [X.] überdauernden Auftrag der [X.]esatzungsmacht. Ferner kann die Anwendung des § 1 Abs. 8 [X.]uchst. a [X.] daran scheitern, dass die [X.] die [X.]eschlagnahme im Einzelfall ausdrücklich untersagt oder als ungerechtfertigt aufgehoben hat (Urteil vom 13. Februar 1995 a.a.[X.]).

Hiernach kommt es allein darauf an, ob die [X.]eschlagnahme eines Vermögenswertes vor dem 8. Februar 1949 erfolgt war, und nicht darauf, ob sie in den Listen der [X.] vermerkt oder den [X.] [X.]ehörden bekannt war ([X.]eschluss vom 5. Dezember 2005 a.a.[X.]). Entgegen der Annahme der Klägerin muss auch nicht unbedingt eine Sequestrierung gemäß SMAD-[X.]efehl Nr. 124 vorliegen, um den erforderlichen fortdauernden [X.] der [X.]esatzungsmacht zu begründen. Es genügt auch eine [X.]eschlagnahme auf der Grundlage der Verordnung "über die Anmeldung und [X.]eschlagnahme des Vermögens der Personen, die sich aktiv faschistisch betätigt haben", vom 2. Juli 1945 (VO[X.] der Stadt [X.] vom 20. August 1945, Nr. 4 S. 45 f.). Nach ihrer Präambel wurde diese Verordnung im Auftrag und mit Zustimmung des obersten [X.]hefs der [X.] Militärischen Administration, vertreten durch den Stadtkommandanten der Stadt [X.], erlassen, ohne dass dagegen von westlicher Seite ein Veto eingelegt worden wäre (vgl. hierzu [X.], in: [X.] der ehem. [X.] - [X.] - [X.]d. II, Stand: August 2012, § 1 [X.] Rn. 375; [X.], [X.] 1993, 9 <10> m.w.N.). Sie richtete sich ebenso wie der SMAD-[X.]efehl Nr. 124 vom 30. Oktober 1945 gegen "Kriegsverbrecher und Naziaktivisten", die die [X.] [X.]esatzungsmacht auch in vermögensrechtlicher Hinsicht in besonderem Maße zur Rechenschaft ziehen wollte. Das Einziehungsgesetz vom 8. Februar 1949 knüpfte an [X.]eschlagnahmen auf beiden Rechtsgrundlagen an, indem es die entschädigungslose Einziehung des gesamten Vermögens der "Kriegsverbrecher und Naziaktivisten" anordnete (vgl. § 1 des Gesetzes). Dass das Einziehungsgesetz sich nicht nur auf [X.]eschlagnahmen gemäß SMAD-[X.]efehl Nr. 124 bezog, macht auch § 1 Abs. 2 Satz 2 dieses Gesetzes deutlich. Hiernach erstreckte sich die Einziehung "auch auf Vermögenswerte, die aufgrund des [X.] und der [X.]efehle Nr. 124 und 126 der Alliierten [X.]esatzungsmächte beschlagnahmt sind".

c) Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass jedenfalls das Unternehmen [X.] einschließlich des [X.]etriebsgrundstücks M.straße b vor dem 9. Februar 1949 auf der Grundlage des [X.] beschlagnahmt worden war und dass diese [X.]eschlagnahme vor der Enteignung nicht aufgehoben wurde. Die hiergegen gerichteten Verfahrensrügen greifen nicht durch.

aa) Die Klägerin rügt zunächst, dass das Verwaltungsgericht sich nicht mit ihrem durch Dokumente belegten Vorbringen auseinandergesetzt habe, dass die [X.]eschlagnahme vom 12. Juni 1946 nie "in den Rechtsverkehr gelangt" sei. Damit ist eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) nicht dargetan.

Das Gericht ist nach diesen Vorschriften verpflichtet, das Vorbringen der [X.]eteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Allerdings ist für den Regelfall davon auszugehen, dass das Gericht dieser Verpflichtung nachkommt. Allein aus dem Umstand, dass es in den schriftlichen Entscheidungsgründen auf ein bestimmtes Vorbringen nicht ausdrücklich eingegangen ist, lässt sich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht herleiten. Das Gericht soll in dem schriftlichen Urteil in knapper Form die wesentlichen Gründe für seine Entscheidung darlegen; es ist jedoch nicht verpflichtet, sich in den Gründen mit jedem Detail des [X.]eteiligtenvorbringens auseinanderzusetzen. Deshalb bedarf es zusätzlicher Umstände, aus denen sich ergibt, dass das Gericht ein bestimmtes Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidungsfindung außer [X.] gelassen hat (stRspr, vgl. [X.]eschluss vom 9. März 1988 - [X.]VerwG 7 [X.] 188.87 - [X.] 442.10 § 4 StVG Nr. 81; [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 19. Mai 1992 - 1 [X.]vR 986/91 - [X.]VerfGE 86, 133 <146>).

Derartige Umstände hat die Klägerin nicht dargetan. Mit ihrer [X.]ehauptung, dass die [X.]eschlagnahme vom 12. Juni 1946 "nie in den Rechtsverkehr" gelangt sei, macht sie sich den Standpunkt des damaligen [X.]evollmächtigten der beiden Gesellschafterinnen, des Rechtsanwalts [X.], zu eigen. Dieser hatte zur [X.]egründung auf angebliche oder tatsächliche Mängel in der [X.]ekanntgabe der [X.]eschlagnahmeverfügung hingewiesen. Das Verwaltungsgericht hat freilich festgestellt, dass die seinerzeitigen [X.]ehörden und Gerichte die [X.]eschlagnahme gleichwohl als wirksam angesehen haben, und hierfür mehrere [X.]elege angeführt. Das ist nicht zu beanstanden. Auch nach der Rechtsprechung des [X.] kommt es allein darauf an, ob die [X.]eschlagnahme - ungeachtet etwaiger Mängel - wirksam war (Urteil vom 13. Februar 1995 a.a.[X.]; [X.]eschluss vom 5. Dezember 2005 a.a.[X.]).

Damit scheidet auch ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO in diesem Zusammenhang aus.

bb) Die Klägerin rügt des Weiteren, das Verwaltungsgericht habe die Klage abgewiesen, ohne sich vom Vorliegen einer [X.]eschlagnahme des Unternehmens und des [X.]etriebsgrundstücks vor dem 9. Februar 1949 zu überzeugen. Stattdessen habe es sich mit bloßen Indizien begnügt. Damit habe es die materielle [X.]eweislast verkannt und gegen den Überzeugungsgrundsatz verstoßen (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Auch damit dringt sie nicht durch. Dabei mag dahinstehen, ob ein Verkennen der materiellen [X.]eweislast einen Verfahrensfehler begründen könnte. Das Verwaltungsgericht hat hinsichtlich des Unternehmens und des [X.]etriebsgrundstücks jedenfalls nicht auf ungeklärter Tatsachengrundlage zum Nachteil der Klägerin entschieden. Es hat vielmehr zu seiner Überzeugung festgestellt, dass das Unternehmen und das [X.]etriebsgrundstück vor dem 9. Februar 1949 auf der Grundlage des [X.] wirksam beschlagnahmt wurde. Ungeachtet der - in der Tat missverständlichen - Eingangswendung auf Seite 4 der Entscheidungsgründe hat es auf Seite 5 in Zusammenfassung der zuvor einzeln benannten Erkenntnisquellen ausgeführt, dass "die Unterlagen nach dem Vorstehenden deutlich belegen, dass eine - rechtzeitige - [X.]eschlagnahme vorlag"; unklar blieb ihm lediglich deren Reichweite, also die Frage, ob von der [X.]eschlagnahme auch das Privatvermögen umfasst war.

2. Soweit beide Kläger die Feststellung ihrer Restitutionsberechtigung hinsichtlich der Flächen der ehemaligen Grundstücke M.straße a in [X.]... begehren, ist die Revision demgegenüber begründet. Sie führt in diesem Umfang zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

a) In Ansehung dieser Grundstücke des Privatvermögens hat das Verwaltungsgericht eine [X.]eschlagnahme vor dem 9. Februar 1949 nicht festgestellt; vielmehr blieb "die Reichweite der seinerzeit erfolgten [X.]eschlagnahme unklar" (Seite 5 der Entscheidungsgründe). Gleichwohl hat es für ausgeschlossen erachtet, dem [X.]egehren der Kläger zu entsprechen. Dazu hätte es nach seiner Auffassung des Nachweises bedurft, dass eine rechtzeitige [X.]eschlagnahme auch dieser Grundstücke gerade nicht stattgefunden habe. Das Verwaltungsgericht hat mithin die Kläger für den Fall der [X.] für beweisbelastet erachtet.

Das verletzt [X.]undesrecht. Auch im Vermögensrecht richtet sich die [X.]eweislast nach den allgemeinen Regeln, wonach die Nichterweislichkeit einer Tatsache zu Lasten desjenigen geht, der hieraus für sich günstige Rechtsfolgen ableiten will (stRspr, Urteil vom 24. März 1994 - [X.]VerwG 7 [X.] 11.93 - [X.]VerwGE 95, 289 <294>; [X.]eschlüsse vom 17. Mai 2005 - [X.]VerwG 7 [X.] 140.04 - juris, vom 26. Juni 2006 - [X.]VerwG 8 [X.] 4.06 - [X.] 2006, 310 und vom 7. März 2012 - [X.]VerwG 5 [X.] 56.11 - [X.] 2012, 100; allgemein Dawin, in: [X.]/[X.]/[X.]ier, VwGO, Stand: August 2012, § 108 Rn. 91 ff.). Danach trägt im vorliegenden Fall der [X.]eklagte die [X.]eweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des [X.] gemäß § 1 Abs. 8 [X.]uchst. a [X.], nämlich dafür, dass eine von [X.] Stellen vorgenommene Enteignung von Vermögenswerten auf [X.] oder besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgte. Zwar ist das Verwaltungsgericht mit Recht davon ausgegangen, dass die vom sog. [X.] Magistrat von Groß-[X.] nach Maßgabe der "[X.]" zum Gesetz "zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten" vom 8. Februar 1949 beschlossenen Enteignungen von Vermögenswerten im [X.] Sektor von [X.] in aller Regel auf besatzungshoheitlicher Grundlage im Sinne von § 1 Abs. 8 [X.]uchst. a [X.] erfolgt sind und dass eine andere [X.]eurteilung - abgesehen von einem individuellen Eingreifen der [X.]esatzungsmacht zugunsten des [X.]etroffenen - nur dann angebracht ist, wenn der in der [X.] verzeichnete Vermögenswert nicht bereits beim Erlass des Gesetzes vom 8. Februar 1949 beschlagnahmt war (Urteil vom 13. Februar 1995 - [X.]VerwG 7 [X.] 53.94 - [X.]VerwGE 98, 1 <10> = [X.] 428 § 1 [X.] Nr. 38 S. 83 f.). Das darf aber nicht dahin missverstanden werden, dass ein Rückgabeverlangen schon dann abzuweisen wäre, wenn der fragliche Vermögenswert in der [X.] verzeichnet war, selbst wenn unaufklärbar bliebe, ob der Vermögenswert vor dem 9. Februar 1949 überhaupt beschlagnahmt oder sequestriert worden war. Vielmehr muss die Enteignung in jedem Falle auf den Willen der [X.]esatzungsmacht zurückgeführt werden. Dazu bedarf es aber der Rückführung auf eine [X.]eschlagnahme oder Sequestrierung vor dem 9. Februar 1949. Insofern ist von [X.]edeutung, dass die Enteignungen nach der [X.] in Ost-[X.] - anders als diejenigen in der [X.], die schon 1948 erfolgten (vgl. dazu Urteil vom 7. März 2012 - [X.]VerwG 8 [X.] 1.11 - [X.] 428 § 1 Abs. 8 [X.] Nr. 45) - erst nach der Gründung der [X.] und mithin zu einer [X.] durchgeführt wurden, zu der die [X.] [X.]esatzung beendet war. Das schließt es aus, die Rückführung auf den Willen der [X.]esatzungsmacht allein damit zu begründen, dass die [X.]esatzungsmacht der Enteignung nicht widersprochen habe.

Zur Vermeidung von Missverständnissen sei freilich hinzugefügt, dass das Vermögensamt und ggf. das Verwaltungsgericht zwar feststellen müssen, ob der aufgrund der [X.] entzogene Vermögenswert vor dem 9. Februar 1949 beschlagnahmt oder sequestriert wurde, dass eine dahingehende Überzeugungsbildung aber nicht erst dann in [X.]etracht kommt, wenn sich ein dahingehender Vollbeweis führen lässt. Vielmehr gilt auch hier, dass eine Überzeugungsbildung auf der Grundlage von Indizien zulässig ist (vgl. allgemein Urteil vom 17. Januar 1980 - [X.]VerwG 5 [X.] 7.79 - [X.] 431.1 Architekten Nr. 5 S. 16 <17>) und dass dabei zusätzlich die oft dürftige [X.]eweislage zu jenen lang zurückliegenden unmittelbaren Nachkriegsjahren in Rechnung zu stellen ist. Die Annahme der [X.] kommt hiernach erst dann in [X.]etracht, wenn sich auch nach Ausschöpfung aller Indizien keine tragfähige Grundlage für eine tatsächliche Feststellung bietet.

b) Das angefochtene Urteil erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).

Das Verwaltungsgericht hat immerhin "Anhaltspunkte" dafür gesehen, dass die [X.]eschlagnahme des Unternehmens vom Juni 1946 auch das Privatvermögen umfasst habe. Diese "Anhaltspunkte" ermöglichen dem Senat aber nicht, eine solche Reichweite der [X.]eschlagnahme als festgestellt anzusehen oder gar selbst festzustellen. Zum einen trägt der Umstand, dass die seinerzeitigen [X.]ehörden eine [X.]eschlagnahme noch nach dem 8. Februar 1949 abgelehnt haben, nicht den vom Verwaltungsgericht gezogenen Schluss, dass das Privatvermögen dann bereits vorher beschlagnahmt worden sein müsse. Zum anderen haben die Kläger Umstände vorgetragen, die eher nahelegen, dass die [X.]eschlagnahme das Privatvermögen nicht umfasst habe. Insofern ist namentlich von [X.]edeutung, dass die [X.] ([X.]) - offenbar im Zuge der Erstellung der "[X.]" - unter dem 16. Februar 1949 den Lagerbetrieb "und das in diesem Vermögen enthaltene Eigentum der Gesellschafterinnen ..., insbesondere das Grundstück M.straße b" zur entschädigungslosen Enteignung vorgeschlagen hat. Vom Privatvermögen und den Grundstücken M.straße a ist dort nicht die Rede. Zugleich belegt die Erwähnung "der Gesellschafterinnen", dass der [X.]ehörde durchaus bewusst war, dass das Unternehmen [X.] auf dessen Töchter übergegangen war. Die Grundstücke M.straße a standen aber nicht im [X.]ruchteilseigentum dieser beiden Töchter, sondern gehörten weiterhin der noch ungeteilten Erbengemeinschaft nach [X.] Hinzu kommt, dass die Enteignung - deren Grundlage Gesetze gegen "Naziaktivisten" waren - offenbar gerade die Töchter treffen sollte, weil der Ehemann der älteren Tochter als "Naziaktivist" galt, während gegen [X.] ein vergleichbarer Vorwurf im [X.]eschlagnahmeverfahren nicht erhoben worden war.

c) Da die Entscheidung über dieses Klagebegehren weitere tatsächliche Feststellungen erfordert, die dem Revisionsgericht verwehrt sind, muss die Sache insoweit an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Das Verwaltungsgericht wird auch zu erwägen haben, die derzeitige Eigentümerin der streitigen ehemaligen Wohnhausgrundstücke zum weiteren Verfahren beizuladen.

Meta

8 C 4/12

11.09.2013

Bundesverwaltungsgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend VG Berlin, 31. März 2011, Az: 4 K 321.09, Urteil

§ 1 Abs 8 Buchst a VermG, § 51 VwVfG, § 108 Abs 1 S 1 VwGO, § 108 Abs 2 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11.09.2013, Az. 8 C 4/12 (REWIS RS 2013, 2927)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2927

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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