Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.02.2013, Az. 8 B 58/12

8. Senat | REWIS RS 2013, 8158

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Gegenstand

Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde


Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. März 2012 ergangenen Urteil des [X.] wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 137 026,22 € festgesetzt.

Gründe

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Die Kläger wenden si[X.]h gegen den [X.]es[X.]heid des [X.] zur Regelung offener Vermögensfragen vom 22. April 2004 in Gestalt des Widerspru[X.]hsbes[X.]heides des [X.] zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 2006. Dana[X.]h haben sie u.a. an die [X.]eigeladenen als [X.]ere[X.]htigte na[X.]h dem [X.] 026,22 € als Verkehrswert für das von ihnen in den Jahren 1982 bzw. 1984 erworbene Wohnhausgrundstü[X.]k zu bezahlen, das aufgrund Re[X.]htsges[X.]häfts bzw. Erbfalls im Miteigentum der [X.]eigeladenen stand. Das Verwaltungsgeri[X.]ht hat dem [X.]egehren der Kläger insoweit entspro[X.]hen, als es den Widerspru[X.]hsbes[X.]heid hinsi[X.]htli[X.]h des Anspru[X.]hs der [X.]eigeladenen auf Zahlung des Verkehrswertes aufgehoben hat. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und die Revision ni[X.]ht zugelassen. Dagegen haben die Kläger Ni[X.]htzulassungsbes[X.]hwerde eingelegt, die sie auf sämtli[X.]he Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO stützen.

2

1. Der von den Klägern geltend gema[X.]hte Zulassungsgrund der grundsätzli[X.]hen [X.]edeutung der Re[X.]htssa[X.]he na[X.]h § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist ni[X.]ht gegeben. Die Kläger haben diesen Zulassungsgrund ni[X.]ht in der gebotenen Weise dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

3

Die Grundsatzrüge setzt die Formulierung einer bestimmten, hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]h no[X.]h ungeklärten und für die Revisionsents[X.]heidung erhebli[X.]hen Re[X.]htsfrage des revisiblen Re[X.]hts voraus, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende [X.]edeutung zukommt ([X.]es[X.]hluss vom 19. August 1997 - [X.]VerwG 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26). Die [X.]es[X.]hwerde muss darlegen, dass gerade eine bundesre[X.]htli[X.]he Regelung re[X.]htsgrundsätzli[X.]he Fragen aufwirft ([X.]es[X.]hlüsse vom 9. März 1984 - [X.]VerwG 7 [X.] 238.81 - [X.] 401.84, [X.]enutzungsgebühren Nr. 49 und vom 15. Juni 2009 - [X.]VerwG 6 [X.] -). Das leistet die [X.]es[X.]hwerde ni[X.]ht. Sie wendet si[X.]h gegen die Ausführungen des [X.] mit der Frage, ob Volkseigentum na[X.]h dem Re[X.]ht der [X.] vererbt und geerbt werden könne, und kritisiert dessen Auffassung, für die streitgegenständli[X.]he Immobilie sei das Gesetz vom 19. Dezember 1973 über den Verkauf volkseigener Eigenheime, Miteigentumsanteile und Gebäude für [X.] ni[X.]ht anwendbar. Die angespro[X.]henen Fragen beziehen si[X.]h ni[X.]ht auf revisibles [X.]re[X.]ht im Sinne von § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, namentli[X.]h auf Vors[X.]hriften des Vermögensgesetzes, sondern auf ehemaliges [X.]-Re[X.]ht. Dieses ist nur dann revisibel, wenn es na[X.]h Art. 9 Abs. 2 und 4 EV als [X.]re[X.]ht fortgilt (Urteil vom 29. April 1993 - [X.]VerwG 7 [X.] 29.92 - [X.] 428 § 11 [X.] Nr. 1 = [X.] 1993, 452 f., [X.]es[X.]hluss vom 3. Mai 1996 - [X.]VerwG 4 [X.] - [X.] 11 Art. 14 GG Nr. 296 = [X.] 1996, 511 f.). Das ist ni[X.]ht der Fall. Die fragli[X.]hen [X.]estimmungen des [X.]-Re[X.]hts haben ihre Geltung vielmehr mit dem [X.]eitritt verloren, weil der [X.] sie weder zum fortgeltenden [X.]re[X.]ht no[X.]h zum fortgeltenden Landesre[X.]ht bestimmt hat. Sol[X.]he [X.]estimmungen sind revisionsre[X.]htli[X.]h wie Tatsa[X.]henfeststellungen zu behandeln (Urteil vom 28. November 2002 - [X.]VerwG 3 [X.] 11.02 -[X.]VerwGE 117, 233 <235> = [X.] 115 Sonst. [X.], [X.]es[X.]hluss vom 28. August 2007 - [X.]VerwG 8 [X.] 31.07 - juris).

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2. Die [X.]n gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO haben ebenfalls keinen Erfolg.

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Die Zulassung der Revision kommt in [X.]etra[X.]ht, wenn das Urteil des [X.] von einer Ents[X.]heidung des [X.], des Gemeinsamen Senats der obersten Geri[X.]htshöfe des [X.] oder des [X.]verfassungsgeri[X.]hts abwei[X.]ht und auf dieser Abwei[X.]hung beruht. Ents[X.]heidungen anderer Verwaltungsgeri[X.]hte sind hierbei unerhebli[X.]h. Die [X.] setzt die Darlegung voraus, dass dem angefo[X.]htenen Urteil ein ents[X.]heidungstragender Re[X.]htssatz zugrunde liegt, der von einem ebensol[X.]hen ents[X.]heidungstragenden Re[X.]htssatz der in der [X.]es[X.]hwerde angegebenen hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]hen Ents[X.]heidung abwei[X.]ht (stRspr, vgl. u.a. [X.]es[X.]hluss vom 1. September 1997 - [X.]VerwG 8 [X.] 144.97 - [X.] 406.11 § 128 [X.]auG[X.] Nr. 50). Keine Divergenz in dem Sinne liegt vor, wenn das Verwaltungsgeri[X.]ht einen Re[X.]htssatz aus der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] vermeintli[X.]h unzutreffend angewendet hat.

6

Vorliegend zeigt die [X.]es[X.]hwerde keinen Re[X.]htssatzwiderspru[X.]h in dem bes[X.]hriebenen Sinne auf, sondern bemängelt ledigli[X.]h eine vermeintli[X.]h fals[X.]he Re[X.]htsanwendung dur[X.]h das Verwaltungsgeri[X.]ht. Das gilt für ihre Rüge, das Verwaltungsgeri[X.]ht habe die Sa[X.]hstandsanfrage eines Re[X.]htsanwalts vom 27. Januar 1992 ni[X.]ht ohne Verletzung von § 30 [X.] als Restitutionsantrag für die streitgegenständli[X.]he Immobilie werten dürfen. Der Hinweis auf die Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] und des [X.]verfassungsgeri[X.]hts in diesem Zusammenhang ist ni[X.]ht geeignet, eine von dieser Re[X.]htspre[X.]hung abwei[X.]hende Ents[X.]heidung dur[X.]h das Verwaltungsgeri[X.]ht aufzuzeigen. Ebenso liegt es in Ansehung ihrer Auffassung, Ziff. 1 des [X.]es[X.]heides vom 22. April 2004 sei bestandskräftig geworden, sowie ihrer weiteren Ansi[X.]ht, die Kläger hätten die beiden [X.] und ans[X.]hließend die Miteigentumsanteile an der Immobilie in Übereinstimmung mit dem Re[X.]ht der [X.] erworben. Au[X.]h insoweit nehmen sie zwar die Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] in [X.]ezug, zeigen aber ni[X.]ht auf, dass das Verwaltungsgeri[X.]ht seiner Ents[X.]heidung hiervon abwei[X.]hende re[X.]htli[X.]he Obersätze zugrundegelegt hätte.

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3. Ohne Erfolg ma[X.]hen die Kläger s[X.]hließli[X.]h Verfahrens[X.] gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend.

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Die Zulassung der Revision wegen eines [X.] setzt die Darlegung eines Verstoßes dur[X.]h das Verwaltungsgeri[X.]ht gegen Normen voraus, die den äußeren Verfahrensablauf betreffen, ni[X.]ht aber Verstöße gegen Regeln, die den inneren Vorgang der ri[X.]hterli[X.]hen Re[X.]htsfindung bestimmen ([X.]es[X.]hluss vom 2. November 1995 - [X.]VerwG 9 [X.] 710.94 - [X.] 310 § 108 VwGO Nr. 266). Ist die prozessuale Vorgehensweise des Geri[X.]hts, die gerügt wird, dur[X.]h seine Si[X.]ht der materiellen Re[X.]htslage geprägt, ist diese Re[X.]htsauffassung des Vordergeri[X.]hts der [X.]eurteilung, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, zugrundezulegen ([X.]es[X.]hluss vom 23. Januar 1996 - [X.]VerwG 11 [X.] 150.95 - [X.] 424.5 [X.] Nr. 1). Angriffe gegen die materielle Re[X.]htsauffassung des [X.] sind daher ni[X.]ht geeignet, einen das Revisionsverfahren eröffnenden Verfahrensmangel darzutun.

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a) Die Rüge, über das Verfahren 2 K 543/11 Ge hätte ni[X.]ht gemeinsam mit dem vorliegenden Verfahren 2 K 544/11 Ge verhandelt und ents[X.]hieden werden dürfen, zeigt einen Verfahrensfehler ni[X.]ht auf. Eine einheitli[X.]he Ents[X.]heidung über die beiden Klagen hat das Verwaltungsgeri[X.]ht entgegen der [X.]ehauptung der [X.]es[X.]hwerde ni[X.]ht gefällt. Sein [X.]es[X.]hluss, die beiden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung zu verbinden (§ 93 VwGO), ist jedo[X.]h na[X.]h § 146 Abs. 2 VwGO unanfe[X.]htbar. Dies hat zur Folge, dass er ni[X.]ht der Na[X.]hprüfung dur[X.]h das Revisionsgeri[X.]ht unterliegt (§ 173 VwGO i.V.m. § 557 Abs. 2 ZPO). Das s[X.]hließt au[X.]h die Verfahrensrüge na[X.]h § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO im Regelfall aus. Anderes gilt nur dann, wenn als Folge der beanstandeten Verbindung dem angefo[X.]htenen Urteil selbst Mängel anhaften ([X.]es[X.]hluss vom 6. Dezember 2007 - [X.]VerwG 9 [X.] 53.07 - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO Nr. 43 m.w.[X.]). Sol[X.]he Mängel legt die [X.]es[X.]hwerde ni[X.]ht dar.

Sie meint, das vorliegende Verfahren sei für das Verfahren 2 K 543/11 vorgreifli[X.]h gewesen und hätte deshalb ni[X.]ht mit diesem zusammen verhandelt werden dürfen. Für eine Vorgreifli[X.]hkeit ist indes ni[X.]hts ersi[X.]htli[X.]h. Die Kläger halten das Parallelverfahren vor allem deshalb für na[X.]hrangig, weil es no[X.]h ni[X.]ht ents[X.]heidungsreif sei; zunä[X.]hst müsse das (erneute) Verfahren auf Dur[X.]hführungsfeststellung zum Investitionsvorrangbes[X.]heid abges[X.]hlossen werden. Damit wenden sie si[X.]h gegen die Sa[X.]hwürdigung des [X.], dass aufgrund des re[X.]htskräftigen Urteils des [X.] vom 23. März 2011 - [X.]VerwG 8 [X.] 6.10 - zwis[X.]hen den [X.]eteiligten des vorliegenden Re[X.]htsstreits wie des [X.] bindend feststehe, dass der [X.] na[X.]h § 3 InVorG von den Klägern ni[X.]ht fristgere[X.]ht errei[X.]ht worden sei; deshalb hatte das [X.]verwaltungsgeri[X.]ht den anderslautenden Dur[X.]h-führungsfeststellungsbes[X.]heid vom 3. Februar 1999 in Gestalt des Widerspru[X.]hsbes[X.]heides vom 17. Juli 2000 aufgehoben. Dass das Verwaltungsgeri[X.]ht die [X.]indungswirkung des Urteils des [X.] unter Verletzung von § 121 VwGO unzutreffend bestimmt hätte, legt die [X.]es[X.]hwerde ni[X.]ht dar; es ist au[X.]h ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h.

b) Die Kläger bemängeln ferner, dass das Verwaltungsgeri[X.]ht über die beiden ehedem volkseigenen [X.] ents[X.]hieden habe, obwohl Ziff. 1 des [X.]es[X.]heides vom 22. April 2004 bestandskräftig geworden sei. Sie [X.], das Verwaltungsgeri[X.]ht habe ihr Klagebegehren unter Verstoß gegen § 88 VwGO unzutreffend ausgelegt und deshalb über einen Teil in der Sa[X.]he ents[X.]hieden, der ni[X.]ht Streitgegenstand war. Au[X.]h diese Rüge greift ni[X.]ht dur[X.]h.

Na[X.]h § 88 VwGO darf das Geri[X.]ht über das Klagebegehren ni[X.]ht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge ni[X.]ht gebunden; es hat vielmehr das tatsä[X.]hli[X.]he Re[X.]htss[X.]hutzbegehren zu ermitteln (Urteil vom 3. Juli 1992 - [X.]VerwG 8 [X.] 72.90 - [X.] 310 § 88 VwGO Nr. 19 S. 4 f., [X.]es[X.]hlüsse vom 5. Februar 1998 - [X.]VerwG 2 [X.] 56.97 - [X.] 310 § 88 VwGO Nr. 25 und vom 17. Dezember 2009 - [X.]VerwG 6 [X.] 30.09 - [X.] 310 § 88 VwGO Nr. 38 Rn. 3). Maßgebend für den Umfang des Klagebegehrens ist das aus dem gesamten Parteivorbringen, insbesondere der Klagebegründung zu entnehmende wirkli[X.]he Re[X.]htss[X.]hutzziel (stRspr, Urteil vom 3. Juli 1992 a.a.[X.], [X.]es[X.]hluss vom 25. Juni 2009 - [X.]VerwG 9 [X.] 20.09 - [X.] 310 § 88 VwGO Nr. 37 Rn. 2). Gemessen hieran lässt si[X.]h ein Übers[X.]hreiten des Klagebegehrens ni[X.]ht feststellen. Die Kläger haben beantragt, den Widerspru[X.]hsbes[X.]heid vom 15. Juni 2006 aufzuheben. Das Verwaltungsgeri[X.]ht hat den Widerspru[X.]hsbes[X.]heid dahin ausgelegt, dass in ihm ni[X.]ht nur die [X.]ere[X.]htigung der [X.]eigeladenen in Ansehung der beiden Miteigentumsanteile in der Re[X.]htsna[X.]hfolge der Frau [X.] und in Ansehung von zweien der vier [X.]n na[X.]h [X.] festgestellt wurde, sondern au[X.]h die Feststellung der [X.]ere[X.]htigung der [X.]eigeladenen zu 1 und 3 in Ansehung der restli[X.]hen zwei [X.]n, die 1971 vom staatli[X.]hen Verwalter ins Eigentum des Volkes verkauft worden waren, bekräftigt wurde. Dur[X.]h alle diese [X.]ere[X.]htigtenfeststellungen wurden die Kläger bes[X.]hwert; sie hatten daher ein Interesse an ihrer geri[X.]htli[X.]hen Überprüfung. Es begründet daher keinesfalls eine Verletzung von § 88 VwGO, wenn das Verwaltungsgeri[X.]ht ihre Anfe[X.]htungsklage in diesem Sinne umfassend verstanden und ni[X.]ht etwa angenommen hat, die Kläger hätten die letztere [X.]ere[X.]htigtenfeststellung unangefo[X.]hten lassen wollen. Eine andere Frage ist, ob das Verwaltungsgeri[X.]ht die Anfe[X.]htungsklage au[X.]h insoweit als zulässig ansehen durfte, namentli[X.]h ob es hieran dur[X.]h den Umstand ni[X.]ht gehindert war, dass diese letztere [X.]ere[X.]htigtenfeststellung bereits in dem Ausgangsbes[X.]heid vom 22. April 2004 enthalten war, den die Kläger ihrerseits ni[X.]ht angefo[X.]hten hatten. Das Verwaltungsgeri[X.]ht hat diese Frage - in Übereinstimmung mit der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] (Urteil vom 13. April 2000 - [X.]VerwG 7 [X.] 84.99 - [X.]VerwGE 111, 129 = [X.] 428 § 37 [X.] Nr. 26) - bejaht. Hierdur[X.]h sind die Kläger nur begünstigt worden.

In Wahrheit bemängeln die Kläger au[X.]h ni[X.]ht, dass das Verwaltungsgeri[X.]ht die Annahme der Ausgangs- und der Widerspru[X.]hsbehörde über die vermögensre[X.]htli[X.]he [X.]ere[X.]htigung der [X.]eigeladenen der geri[X.]htli[X.]hen Überprüfung zugeführt hat. Sie meinen vielmehr, das Verwaltungsgeri[X.]ht habe die weitergehende Ents[X.]heidung in Ziff. 1 des [X.] vom 22. April 2004, demzufolge das Restitutionsbegehren der [X.]eigeladenen zu 1 und 3 in Ansehung ihrer vormaligen Miterbenstellung abgelehnt worden war, als bestandskräftig ansehen müssen. Die dahinter stehende Frage, ob der Rü[X.]kübertragungsan-spru[X.]h wegen redli[X.]hen Erwerbs der Immobilie dur[X.]h die Kläger ausges[X.]hlossen sei, ist jedo[X.]h ni[X.]ht Gegenstand des vorliegenden Re[X.]htsstreits, sondern des [X.] [X.]VerwG 8 [X.] 64.12. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Ausgangsbes[X.]heid vom 22. April 2004 von den [X.]eigeladenen des vorliegenden Verfahrens - den Klägerinnen des genannten [X.] -fristgere[X.]ht angefo[X.]hten worden ist.

[X.]) Die Kläger meinen, das Verwaltungsgeri[X.]ht habe für sie überras[X.]hend angenommen, das [X.] vom 27. Januar 1992 enthalte eine Antragstellung im Sinne von § 30 Abs. 1 [X.] auf Rü[X.]kgabe des streitgegenständli[X.]hen Wohnhausgrundstü[X.]ks, und damit ihren Anspru[X.]h auf Gewährung re[X.]htli[X.]hen Gehörs verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO). Das Verwaltungsgeri[X.]ht habe zumindest die mündli[X.]he Verhandlung unterbre[X.]hen und von Amts wegen aufklären müssen, ob die [X.]eigeladenen re[X.]htzeitig einen Restitutionsantrag gestellt haben, zumal die Kläger zum [X.]eweis des Gegenteils das [X.] des [X.] vom 20. Juni 1995 vorgelegt hätten. Daraus ergebe si[X.]h, dass die [X.]eigeladenen zu 1 bis 3 mit S[X.]hreiben vom 17. Juli 1990 ausdrü[X.]kli[X.]h nur die Rü[X.]kübertragung der Grundstü[X.]ke Gemarkung [X.], Flur Flurstü[X.]ke  ... und ... beantragt hätten.

Ein Urteil stellt si[X.]h als Überras[X.]hungsents[X.]heidung dar, wenn das Geri[X.]ht einen bis dahin ni[X.]ht erörterten re[X.]htli[X.]hen oder tatsä[X.]hli[X.]hen Gesi[X.]htspunkt zur Grundlage seiner Ents[X.]heidung ma[X.]ht und damit dem Re[X.]htsstreit eine Wendung gibt, mit der die [X.]eteiligten na[X.]h dem bisherigen Verlauf des Verfahrens ni[X.]ht zu re[X.]hnen brau[X.]hten (stRspr, vgl. [X.]es[X.]hluss vom 25. Mai 2001 - [X.]VerwG 4 [X.] 81.00 - [X.] 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 34). Das ist ni[X.]ht der Fall. Die Frage der Anmeldung dur[X.]h die [X.]eigeladenen war ausweisli[X.]h des [X.] vom 28. März 2012 Gegenstand der mündli[X.]hen Verhandlung; denn der für die Klägerin zu 1 in der mündli[X.]hen Verhandlung anwesende [X.]eistand hat ausdrü[X.]kli[X.]h darauf hingewiesen, dass er bei der Akteneinsi[X.]ht keine Anmeldung gefunden habe. Ob in der mündli[X.]hen Verhandlung das [X.] vom 27. Januar 1992 ausdrü[X.]kli[X.]h zur Spra[X.]he gekommen ist oder ni[X.]ht, kann dahingestellt bleiben, weil si[X.]h dieses S[X.]hreiben tatsä[X.]hli[X.]h in den [X.]ehördenakten befindet (vgl. DA [X.]d. 3 [X.]l. 382) und es das Verwaltungsgeri[X.]ht damit seiner Ents[X.]heidungsfindung zugrunde legen konnte. Die Kläger und deren [X.]eistände hatten ausrei[X.]hend Gelegenheit, si[X.]h zur Frage der re[X.]htzeitigen und formgültigen Antragstellung dur[X.]h die [X.]eigeladenen zu äußern und ihren Standpunkt darzustellen. Dass sie dem S[X.]hreiben vom 27. Januar 1992 inhaltli[X.]h eine andere Aussagekraft beimessen, begründet keinen Verfahrensmangel im Sinne einer überras[X.]henden Ents[X.]heidung. Das Verwaltungsgeri[X.]ht war au[X.]h ni[X.]ht verpfli[X.]htet, die Kläger vorher darauf hinzuweisen, ob es in dem S[X.]hreiben vom 27. Januar 1992 eine re[X.]htzeitige Antragstellung im Sinne des Vermögensgesetzes sieht. Der Vorgang der ri[X.]hterli[X.]hen Überzeugungsbildung hat auf dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu beruhen (§ 108 Abs. 1 VwGO). Dazu gehören au[X.]h die zum Verfahren beigezogenen Akten. Unabhängig davon hat si[X.]h das Verwaltungsgeri[X.]ht ni[X.]ht nur auf dieses S[X.]hreiben gestützt, sondern au[X.]h die eigenen Unterlagen des [X.]eklagten in seine Überlegung einbezogen, aufgrund derer dem [X.]eklagten der streitgegenständli[X.]he Vermögenswert bekannt war.

Das Verwaltungsgeri[X.]ht musste seine Überzeugung au[X.]h ni[X.]ht aufgrund des von den Klägern vorgelegten S[X.]hreibens des [X.] vom 20. Juni 1995 als widerlegt ansehen und weitere Ermittlungen anstellen. Das S[X.]hreiben hat die Restitution der Eigentumsanteile in ungeteilter Erbengemeins[X.]haft der [X.] und der [X.] an dem Grundstü[X.]k [X.] R.-Straße ... und ... zum Inhalt. In der [X.]egründung wird [X.]ezug genommen auf ein Antragss[X.]hreiben vom 17. Juli 1990, das bestimmte andere Grundstü[X.]ke aufgeführt haben soll, ni[X.]ht jedo[X.]h das streitgegenständli[X.]he. Das Verwaltungsgeri[X.]ht ist ersi[X.]htli[X.]h davon ausgegangen, dass es si[X.]h um zwei vers[X.]hiedene Anmeldungen handelt; denn das im [X.]es[X.]heid vom 22. April 2004 genannte [X.] war undatiert und ist bei der [X.]ehörde bereits am 17. Juli 1990 eingegangen. Dessen ungea[X.]htet wäre es den bereits in der Vorinstanz anwaltli[X.]h vertretenen Klägern unbenommen gewesen, einen entspre[X.]henden [X.]eweisantrag zu stellen. Dass sie dies unterlassen haben, begründet keinen Verfahrensmangel dur[X.]h das Geri[X.]ht.

Inwiefern in der Tatsa[X.]he, dass das Verwaltungsgeri[X.]ht aufgrund mündli[X.]her Verhandlung dur[X.]h Urteil ents[X.]hieden hat, ein Verfahrensfehler begründet sein soll, ist ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h.

d) Das Verwaltungsgeri[X.]ht ist au[X.]h ni[X.]ht verfahrensfehlerhaft zu der Auffassung gelangt, dass bezügli[X.]h der Erbanteile der [X.]eigeladenen zu 1 und 3 die S[X.]hädigungstatbestände des § 1 Abs. 1 [X.]u[X.]hst. [X.] und Abs. 3 [X.] erfüllt seien. Aus dem Vortrag der Kläger geht ni[X.]ht hervor, dass si[X.]h das Verwaltungsgeri[X.]ht seine Überzeugung anhand eines unzutreffenden Sa[X.]hverhalts gebildet hat. Na[X.]h seinen tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen, gegen die keine wirksamen Verfahrens[X.] erhoben wurden, wurden die Erbanteile der [X.]eigeladenen zu 1 und 3 na[X.]h deren Ausreise aus der [X.] zunä[X.]hst in staatli[X.]he Verwaltung übernommen und am 12. April 1971 an Eigentum des Volkes verkauft. Die Re[X.]htsänderung wurde im Grundbu[X.]h eingetragen. Mit "[X.]" vom 29. April 1982 verkaufte der Re[X.]htsträger die volkseigenen Erbanteile sodann an die Kläger. Aufgrund der vom Verwaltungsgeri[X.]ht festgestellten Tatsa[X.]hen ist deren [X.]ehauptung, sie seien niemals Mitglieder der Erbengemeins[X.]haft geworden, weil keine volkseigenen Erbs[X.]haftsanteile entstanden seien, ni[X.]ht na[X.]hvollziehbar. Sowohl der [X.] als au[X.]h der [X.] spre[X.]hen vom "[X.]". Mit dem [X.] sollte das "Eigentum an den [X.]" auf die Kläger übergehen. Die Erwerber sollten laut Vertragstext gemäß § 401 Abs. 2 [X.]G[X.] hinsi[X.]htli[X.]h der Re[X.]hte und Pfli[X.]hten an die Stelle der Erben treten. Dementspre[X.]hend haben si[X.]h die Kläger na[X.]h den Feststellungen des [X.] au[X.]h mit S[X.]hreiben vom 14. Juli 1982 an die [X.]eigeladene zu 2 gewendet und ihr mitgeteilt, dass sie anstelle des Rates der Gemeinde [X.] als Mitglieder der Erbengemeins[X.]haft für das streitgegenständli[X.]he Flurstü[X.]k im Grundbu[X.]h eingetragen worden sind. Von einer Auflösung der Erbengemeins[X.]haft dur[X.]h den Verkauf der beiden Erbteile in Volkseigentum kann in Anbetra[X.]ht dieser Sa[X.]hlage keine Rede sein.

e) Die [X.]es[X.]hwerde legt keinen die Revision eröffnenden Verfahrensmangel mit ihrer [X.]ehauptung dar, das Verwaltungsgeri[X.]ht sei verfahrensmangelhaft von der Unanwendbarkeit des Gesetzes vom Dezember 1973 über den Verkauf volkseigener Miteigentumsanteile an [X.]ürger der ehemaligen [X.] ausgegangen.

Na[X.]h Auffassung des [X.] ist der [X.] vom 29. April 1982 ni[X.]ht unter das Gesetz über den Verkauf volkseigener Eigenheime, Miteigentumsanteile und Gebäude für Wohnzwe[X.]ke vom 19. Dezember 1973 -Eigenheimgesetz i.V.m. den Dur[X.]hführungsbestimmungen - gefallen, weil dieses nur für Erholungsgrundstü[X.]ke (§ 3 [X.]) galt und weil si[X.]h in dem Haus eine Arztpraxis befunden hat (§ 1 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 Dur[X.]hführungsbestimmung). Hierbei handelt es si[X.]h revisionsre[X.]htli[X.]h um Tatsa[X.]henfeststellungen (Urteil vom 28. November 2002 - [X.]VerwG 3 [X.] 11.02 - [X.]VerwGE 117, 233 <235> = [X.] 115 Sonst. [X.]), die vom Revisionsgeri[X.]ht nur daraufhin überprüft werden können, ob dem Verwaltungsgeri[X.]ht Aufklärungsmängel unterlaufen sind, den Klägern ni[X.]ht ausrei[X.]hend re[X.]htli[X.]hes Gehör gewährt worden ist oder ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz vorliegt. Die Kläger setzen der Auffassung des [X.] ledigli[X.]h ihre eigene Auffassung entgegen, dass der Verkauf der beiden volkseigenen Anteile auf der Grundlage dieses Gesetzes vollzogen worden sei und damit re[X.]htswirksam sei. Sie legen jedo[X.]h ni[X.]ht in der erforderli[X.]hen Art und Weise (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) dar, aufgrund wel[X.]her Vors[X.]hrift des [X.] legal stattgefunden haben soll, obwohl das Verwaltungsgeri[X.]ht na[X.]hvollziehbar aufgezeigt hat, dass die seinerzeit in Anspru[X.]h genommenen [X.]estimmungen den vorliegenden Fall ni[X.]ht erfassen.

Glei[X.]hes gilt für die Annahme des [X.], das Gesetz sei s[X.]hon deshalb ni[X.]ht eins[X.]hlägig, weil si[X.]h in der streitgegenständli[X.]hen Immobilie neben der Wohnung der Kläger seit 1964 die staatli[X.]he Arztpraxis befunden habe. Insofern hat das Verwaltungsgeri[X.]ht aufgrund der in der Altakte befindli[X.]hen Vermerke festgestellt, dass die damaligen [X.]ehörden das Hausgrundstü[X.]k aus diesem Grunde für unverkäufli[X.]h gehalten haben. Selbst wenn dieser wegen des Vermerks erkennbar ents[X.]heidungsrelevante Gesi[X.]htspunkt in der mündli[X.]hen Verhandlung ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h thematisiert worden sein sollte, hatten die Kläger ausrei[X.]hend Gelegenheit, si[X.]h zur Anwendbarkeit des genannten Gesetzes au[X.]h unter diesem Aspekt re[X.]htli[X.]hes Gehör zu vers[X.]haffen.

f) Mit der [X.]es[X.]hwerde ist au[X.]h ni[X.]ht substantiiert na[X.]h § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt worden, dass das Verwaltungsgeri[X.]ht gegen seine Pfli[X.]ht zur Ermittlung des Sa[X.]hverhalts von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen habe.

Die Rüge der Verletzung des verwaltungsprozessualen Untersu[X.]hungsgrundsatzes erfordert zum einen eine substantiierte Darlegung, hinsi[X.]htli[X.]h wel[X.]her tatsä[X.]hli[X.]hen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, wel[X.]he für geeignet und erforderli[X.]h gehaltene Aufklärungsmaßnahmen hierfür in [X.]etra[X.]ht gekommen wären und wel[X.]he tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen bei Dur[X.]hführung der unterbliebenen Sa[X.]hverhaltsaufklärung voraussi[X.]htli[X.]h getroffen worden wären (Urteil vom 16. Dezember 1977 - [X.]VerwG 7 [X.] 59.74 - [X.]VerwGE 55, 159 <169 f.> = [X.] 442.01 P[X.]efG Nr. 24). Zum anderen muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgeri[X.]ht, insbesondere in der mündli[X.]hen Verhandlung, auf die Vornahme der Sa[X.]hverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewiesen worden ist oder dass si[X.]h dem Verwaltungsgeri[X.]ht die bezei[X.]hneten Ermittlungen au[X.]h ohne ein sol[X.]hes Hinwirken von si[X.]h aus hätten aufdrängen müssen. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsa[X.]heninstanz, vor allem das Unterlassen von [X.]eweisanträgen, zu kompensieren (Urteil vom 23. Mai 1986 - [X.]VerwG 8 [X.] 10.84 - [X.]VerwGE 74, 222 <223> = [X.] 448.0 § 17 [X.] Nr. 7).

Diesen Anforderungen genügt die [X.]es[X.]hwerde ni[X.]ht. Sie bezei[X.]hnet zwar zahlrei[X.]he tatsä[X.]hli[X.]he Umstände, bezügli[X.]h derer sie Aufklärungsbedarf sieht (etwa: Grundlage der Grundsteuerverbindli[X.]hkeiten; Regelungen aus der Anweisung Nr. 30/58 zur Anordnung Nr. 2 vom 20. August 1958 über die [X.]ehandlung des Vermögens von Personen, die die Deuts[X.]he Demokratis[X.]he Republik na[X.]h dem 10. Juni 1953 verlassen haben; Zahlungen an die Mutter der [X.]eigeladenen zu 2 und 3; Zahlungen der Erbengemeins[X.]haft na[X.]h 1961; Aktivitäten des Rates der Gemeinde [X.] und des [X.], Abteilung Finanzen, um die Erbengemeins[X.]haft zur S[X.]huldenbeglei[X.]hung zu veranlassen; Mietzahlungen der Kläger; ni[X.]ht kostende[X.]kende Mieten; Einsatz erhebli[X.]her finanzieller Mittel dur[X.]h den Rat der Gemeinde [X.] und die Kläger; S[X.]hulden aus Verwaltungsgebühren; Jahresbilanzen der Abteilung Finanzen des [X.] E. zur stetig wa[X.]hsenden Vers[X.]huldung der streitgegenständli[X.]hen Immobilie; Anordnung für den Verkauf ni[X.]ht dur[X.]h den Treuhänder, sondern dur[X.]h den Rat des Kreises, Abteilung Finanzen), und zum Teil wel[X.]he Aufklärungsmaßnahmen hierfür in [X.]etra[X.]ht gekommen wären. Sie unterlässt es jedo[X.]h darzutun, wel[X.]he Erkenntnisse die vermisste Sa[X.]hverhaltsaufklärung erbra[X.]ht hätte. Vor allem legt sie ni[X.]ht dar, inwiefern die Kläger in der mündli[X.]hen Verhandlung auf die Aufklärung dieser Punkte dur[X.]h Stellung von [X.]eweisanträgen hingewirkt haben. Ebenso wenig wird aufgezeigt, dass si[X.]h dem Verwaltungsgeri[X.]ht eine Aufklärung au[X.]h ohne [X.]eweisanträge hätte aufdrängen müssen. Na[X.]h den tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen des [X.] waren die damaligen [X.]ehörden ni[X.]ht bereit, die Einnahmen aus den ebenfalls staatli[X.]h verwalteten Fabrikgebäuden, die im Eigentum der [X.]eigeladenen und ihrer Re[X.]htsvorgänger standen, zur [X.]eglei[X.]hung der Verbindli[X.]hkeiten des Grundstü[X.]ks einzusetzen. Diese Mögli[X.]hkeit habe die [X.]eigeladene zu 2 im S[X.]hreiben vom 8. Juli 1970 an die Klägerin zu 1 als Mögli[X.]hkeit zur S[X.]huldentilgung geäußert. Des Weiteren ging das Verwaltungsgeri[X.]ht davon aus, dass die Einnahmen aus dem Grundstü[X.]k, etwa die Mietzahlungen der Kläger, ni[X.]ht den Erben zugeflossen und deshalb die Grundsteuerverbindli[X.]hkeiten und Säumniszus[X.]hläge aufgelaufen sind; denn na[X.]h § 1 Abs. 1 Satz 2 der Anordnung Nr. 2 vom 20. August 1958 über die [X.]ehandlung des Vermögens von Personen, die die Deuts[X.]he Demokratis[X.]he Republik na[X.]h dem 10. Juni 1953 verlassen haben, durften den Eigentümern unter staatli[X.]her Verwaltung stehender Vermögenswerte Erträge ni[X.]ht zukommen. Dass diese Folgerung denklogis[X.]h unzulässig wäre, zeigt die [X.]es[X.]hwerde ni[X.]ht auf.

g) Soweit die von der [X.]es[X.]hwerde erhobenen [X.] si[X.]h auf das Verneinen eines redli[X.]hen Erwerbs im Sinne des § 4 Abs. 2 [X.] beziehen, gehen sie im vorliegenden Verfahren ins Leere, weil diese Frage ni[X.]ht zum Streitgegenstand des vorliegenden, sondern allein des [X.] [X.]VerwG 8 [X.] 64.12 gehört. Mit der vorliegenden Klage erstreben die Kläger die Aufhebung des Widerspru[X.]hsbes[X.]heides, der vor allem die Feststellung zum Gegenstand hat, dass die [X.]eigeladenen [X.]ere[X.]htigte im vermögensre[X.]htli[X.]hen Sinne seien, und daneben eine Pfli[X.]ht der Kläger zur Zahlung des Verkehrswertes begründet; in diesem letzteren Punkt hatte die Klage Erfolg. Dass die [X.]eigeladenen statt dieser Zahlung des Verkehrswertes die Rü[X.]kübertragung der Immobilie selbst beanspru[X.]hen können, ist jedo[X.]h allein Gegenstand ihrer darauf geri[X.]hteten Verpfli[X.]htungsklage im Parallelprozess.

h) Na[X.]h Ziff. 5 des Widerspru[X.]hsbes[X.]heides vom 15. Juni 2006 sind die Widerspru[X.]hsführerinnen ni[X.]ht zur Zahlung eines Wertausglei[X.]hs gemäß § 7 Abs. 1 [X.] zu verpfli[X.]hten. Da die Kläger dur[X.]h diesen Ausspru[X.]h im Widerspru[X.]hsbes[X.]heid ni[X.]ht bes[X.]hwert werden, hat das Verwaltungsgeri[X.]ht zu Re[X.]ht diesbezügli[X.]h im Verfahren 2 K 544/11 Ge keine Aussage getroffen.

i) Zur Zulassung der Revision kann s[X.]hließli[X.]h au[X.]h die Rüge ni[X.]ht führen, das Verwaltungsgeri[X.]ht habe Anträgen auf Protokollberi[X.]htigung oder -ergänzung, auf [X.]eri[X.]htigung des Tatbestandes seines Urteils und auf Wiedereröffnung der mündli[X.]hen Verhandlung verfahrensfehlerhaft ni[X.]ht entspro[X.]hen.

Es fehlt s[X.]hon an einer genügenden Darlegung im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Der [X.]evollmä[X.]htigte der Kläger verweist insofern zur [X.]egründung paus[X.]hal auf die S[X.]hriftsätze der Kläger bzw. Dritter vom 4. Juni 2012 (Anlage 8), vom 26. April 2012 (Anlage 9) und vom 2. Mai 2012 (Anlage 10) an das Verwaltungsgeri[X.]ht Gera. Dies stellt eine unzulässige Umgehung des § 67 Abs. 4 VwGO dar, wona[X.]h si[X.]h die [X.]eteiligten vor dem [X.]verwaltungsgeri[X.]ht dur[X.]h Prozessbevollmä[X.]htigte vertreten lassen müssen. Dementspre[X.]hend genügt es zur Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes ni[X.]ht, wenn der Prozessbevollmä[X.]htigte paus[X.]hal auf beigefügte S[X.]hreiben [X.]ezug nimmt, die die von ihm vertretenen [X.]eteiligten oder ein Dritter verfasst haben. Es muss vielmehr erkennbar sein, dass der Prozessbevollmä[X.]htigte si[X.]h die von ihm vorgetragenen oder vorgelegten Ausführungen seiner Mandanten zu eigen gema[X.]ht hat. Sein s[X.]hriftsätzli[X.]hes Vorbringen muss erkennen lassen, dass er selbst eine eigene Prüfung, Si[X.]htung und re[X.]htli[X.]he Dur[X.]hdringung des vorgebra[X.]hten Streitstoffes vorgenommen hat (vgl. u.a. [X.]es[X.]hluss vom 6. September 1965 - [X.]VerwG 6 [X.] 57.63 - [X.]VerwGE 22, 38 <39> = [X.] 310 § 139 VwGO Nr. 21; [X.]/S[X.]henke, VwGO, 18. Aufl. 2010, § 67 Rn. 40 m.w.[X.]; [X.]/[X.], VwGO, 13. Aufl. 2010, § 67 Rn. 12 m.w.[X.]).

Die Kostenents[X.]heidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

8 B 58/12

15.02.2013

Bundesverwaltungsgericht 8. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend VG Gera, 28. März 2012, Az: 2 K 544/11, Urteil

§ 132 Abs 2 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.02.2013, Az. 8 B 58/12 (REWIS RS 2013, 8158)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8158

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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