Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 17.12.2010, Az. 8 B 38/10

8. Senat | REWIS RS 2010, 184

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Gegenstand

Zum vermögensrechtlich unredlichen Rechtserwerb; Divergenzrüge


Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO ist gegeben.

2

1. Ohne Erfolg berufen sich die [X.] auf einen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

3

a) Einen Verfahrensmangel sehen die [X.] darin, dass nicht ersichtlich sei, warum das Verwaltungsgericht davon ausgegangen sei, im Erdgeschoss des in Rede stehenden Gebäudes habe sich (nur) eine abgeschlossene Wohnung befunden, die von der Familie des Zeugen R. bewohnt gewesen sei; bei [X.] handele es sich nicht um eine abgeschlossene Wohnung, weil neben dem eigenen [X.] nicht nur die Küche bzw. Kochnische fehle, sondern auch der Sanitärraum. Insbesondere sei nach den Urteilsgründen nicht erkennbar, warum das Verwaltungsgericht nicht von einem Wasseranschluss in [X.] ausgegangen sei. Ferner machen die [X.] geltend, es sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund das Verwaltungsgericht die von der [X.] im Obergeschoss bewohnten Räume nicht als Wohnung angesehen habe; denn allein der Umstand, dass in der "Wertermittlung des Herrn W." eine Küche "nicht aufgetaucht" sei, besage nicht, dass nicht tatsächlich doch eine Kochnische vorhanden gewesen sei. Der insoweit von den [X.] geltend gemachte Verstoß "gegen den richterlichen Überzeugungsgrundsatz nach § 108 Abs. 2 VwGO" liegt jedoch nicht vor. Jedenfalls fehlt es an einer im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichenden Bezeichnung eines solchen Verstoßes. Zur Substantiierung eines solchen Verfahrensfehlers genügt nicht, dass die Beschwerde eine aus ihrer Sicht fehlerhafte Verwertung des vorliegenden Tatsachenmaterials rügt und daraus andere Schlüsse zieht als das angegriffene Urteil.

4

Soweit die [X.] mit ihrer Rüge - ungeachtet ihres Hinweise auf Absatz 2 der Vorschrift - der Sache nach eine Verletzung des in § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO normierten Überzeugungsgrundsatzes rügen, verkennen sie, dass (vermeintliche) Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des [X.]s regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen sind und daher einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich nicht begründen können. Eine Ausnahme kommt im Bereich des Indizienbeweises bei einer aktenwidrigen, gegen die Denkgesetze verstoßenden oder sonst von objektiver Willkür geprägten Sachverhaltswürdigung in Betracht (stRspr, z.B. Beschluss vom 22. Mai 2008 - BVerwG 9 B 34.07 - [X.] 442.09 § 18 [X.] Nr. 65). Ein Verstoß gegen Denkgesetze, der anzunehmen ist, wenn das Verwaltungsgericht einen Schluss gezogen hat, der aus Gründen der Logik schlechterdings nicht gezogen werden kann (stRspr, z.B. Beschluss vom 6. März 2008 - BVerwG 7 [X.] - [X.] 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 54 S. 17 m.w.[X.]), ist nicht gegeben. Das machen auch die [X.] nicht geltend. Für das Vorliegen eines solchen Verstoßes gegen die Denkgesetze genügt es nicht, dass das Verwaltungsgericht nach Meinung der [X.] einen fernliegenden Schluss gezogen hat (vgl. dazu u.a. Beschluss vom 29. Juli 2010 - BVerwG 8 B 106.09 - juris Rn. 31). Ebenso wenig ist eine Aktenwidrigkeit der vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen dargetan oder liegt eine von objektiver Willkür geprägte Sachverhaltswürdigung vor. Dafür fehlt es auch unter Berücksichtigung des [X.] an jedem Anhaltspunkt.

5

Soweit die [X.] mit ihrem Verweis auf § 108 Abs. 2 VwGO - ungeachtet der von ihnen gleichzeitig vorgenommenen Bezugnahme auf den "Überzeugungsgrundsatz" - einen Verstoß gegen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör rügen sollten, wird ihr Beschwerdevorbringen den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht gerecht. Die Beschwerde legt weder dar, dass das Verwaltungsgericht sein Urteil auf Tatsachen oder Beweisergebnisse gestützt hat, zu denen sich die [X.] nicht äußern konnten noch dass es einen wesentlichen Teil ihres Vorbringens übergangen oder in sonstiger Weise ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. u.a. Beschluss vom 18. Oktober 2006 - BVerwG 9 [X.] - [X.] 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 66 Rn. 24 m.w.[X.]).

6

b) Auch ein Aufklärungsmangel ist nicht ersichtlich. Die [X.] meinen, das Verwaltungsgericht hätte weitergehend durch Einholung eines Sachverständigengutachtens aufklären müssen, ob zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des [X.] in dem Haus vier Wohnungen jeweils mit Sanitärraum und Küche/Kochnische vorhanden waren. Ein Sachverständiger hätte - so die [X.] - anhand der (noch) vorhandenen baulichen Gegebenheiten feststellen können, ob im Bereich des Erdgeschosses eine weitere Kochnische und im Bereich des Obergeschosses ebenfalls eine Kochnische in der Wohnung K. vorhanden gewesen sei. Dieses Vorbringen vermag der Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der Vorwurf unzureichender Sachverhaltsaufklärung erfordert, dass dieser Verfahrensmangel ordnungsgemäß bezeichnet wird (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Das setzt voraus, dass dargelegt wird, welche Beweise vor dem [X.] angetreten worden sind oder welche Ermittlungen sich - ohne einen solchen Beweisantrag - dem [X.] hätten aufdrängen müssen, welche Beweismittel in Betracht gekommen wären, welches mutmaßliche Ergebnis die Beweisaufnahme gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte führen können. Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Sie legt nicht dar, dass die [X.] vor dem Verwaltungsgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dem mit der Beschwerde aufgeworfenen Beweisthema beantragt haben. Auch aus den Niederschriften über die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 2009 und vom 15. Januar 2010 ergibt sich ein solcher Beweisantrag nicht. Dem Verwaltungsgericht musste sich die (nachträglich) mit der Beschwerde geforderte Einholung eines Sachverständigengutachtens auch nicht aufdrängen. Auf Antrag der [X.] hatte es zum Beweis dafür, dass es sich bei dem in Rede stehenden Gebäude auf dem Hausgrundstück [X.] in [X.] Anfang 1988 um ein Mehrfamilienhaus mit vier Wohnungen bzw. Wohneinheiten gehandelt habe, den Zeugen [X.] vernommen, der jedoch kein darauf bezogenes hinreichendes Erinnerungsvermögen mehr hatte. Weitere Beweismittel zur verlässlichen Ermittlung der Zahl der Anfang 1988 im Gebäude vorhandenen Wohnungen/Wohneinheiten waren weder von den [X.] benannt worden noch für das Gericht ersichtlich. Dass ungeachtet der nach zwischenzeitlich ca. 20 Jahren seit dem Erwerbsvorgang erfolgten baulichen Veränderungen mittels eines Sachverständigengutachtens noch hätte rekonstruiert und geklärt werden können, ob im Bereich des Erdgeschosses eine weitere Kochnische und im Bereich des Obergeschosses ebenfalls eine Kochnische in einer (weiteren) Wohnung vorhanden waren, musste sich dem Verwaltungsgericht angesichts dessen jedenfalls nicht aufdrängen, zumal die Bevollmächtigte der [X.] ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 15. Januar 2010 keine dafür zur Verfügung stehenden Beweismittel benannt hatte.

7

2. Auch die von den [X.] erhobene Grundsatzrüge führt nicht zur Zulassung der Revision. Denn die mit der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht ersichtlich.

8

Bei der Grundsatzrüge muss der Beschwerdeführer eine bestimmte, von ihm für klärungsbedürftig gehaltene Rechtsfrage des revisiblen Rechts genau bezeichnen sowie substantiiert näher begründen, warum er diese Rechtsfrage für klärungsbedürftig und im Revisionsverfahren für klärungsfähig hält; ferner muss er dartun, warum ihre Tragweite über den konkreten Einzelfall hinausreicht und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Fortentwicklung des Rechts der höchstrichterlichen Klärung bedarf (stRspr, vgl. u.a. Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.>, vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 28. Mai 2010 - BVerwG 8 [X.] - juris Rn. 3).

9

Diesen Anforderungen wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht.

Hinsichtlich der von den [X.] aufgeworfenen Frage,

"ob eine Manipulation beim Erwerbsvorgang im Sinne des § 4 Abs. 3 lit. a VermG vorliegt, wenn durch eine Enteignung, die dem Erwerber auch mit dieser Zielrichtung bekannt war, gezielt der private Erwerb eines Grundstücks oder Gebäudes nach dem Gesetz über den Verkauf volkseigener Eigenheime, Miteigentumsanteile und Gebäude für [X.] ermöglicht wird, insbesondere wenn zudem dieser Erwerb ein Grundstück einschließlich Gebäude betrifft, das aufgrund seiner tatsächlichen Nutzung durch mindestens drei Mietparteien sowie seiner Größe tatsächlich nicht den [X.]harakter eines Ein- oder Zweifamilienhauses hatte",

fehlt es bereits an der für eine Zulassung erforderlichen Klärungsbedürftigkeit.

Es ist nicht ersichtlich, dass die aufgeworfene Frage für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich war und für das erstrebte Revisionsverfahren entscheidungserheblich sein könnte. Sie bezieht sich auf einen vom Verwaltungsgericht gerade nicht festgestellten Sachverhalt. Das Verwaltungsgericht hat im angegriffenen Urteil zwar festgestellt, dass die Enteignung des in Rede stehenden Grundstücks "unter Verstoß gegen die Vorschriften der ehemaligen [X.] erfolgt(e)", weil § 15 Abs. 1 [X.] nicht beachtet wurde, wonach die Begründung von Volkseigentum gemäß § 1 Abs. 1 [X.] nur zugunsten von Staatsorganen, volkseigenen Betrieben und vergleichbaren Institutionen zulässig war, die dort zusammenfassend als Bauauftraggeber gekennzeichnet waren. Die im vorliegenden Fall gewählte Methode, zunächst Volkseigentum am Grundstück zu begründen, um schon alsbald das Gebäude an die privaten Nutzer zu veräußern, damit diese die Baumaßnahme durchführten, sei offenkundig weder vom Wortlaut noch vom Sinn und Zweck der einschlägigen Vorschriften des Baulandgesetzes gedeckt. Daneben seien auch die Verfahrensvorschriften in § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 3 [X.] nicht eingehalten worden, die bestimmten, dass in geeigneter Weise über im [X.] vorgesehene Baumaßnahmen informiert und der Versuch unternommen werden sollte, eine Durchführung der Maßnahmen in Übereinstimmung mit den Eigentümerinteressen bzw. ohne Enteignung zu bewerkstelligen, was vorliegend nicht geschehen sei. Das Verwaltungsgericht hat jedoch festgestellt, dass die Beigeladenen als Erwerber des Grundstücks keine positive Kenntnis von den erfolgten Verstößen gegen Vorschriften des Baulandgesetzes gehabt hätten. Die Beigeladenen hätten diese Rechtsverletzungen auch nicht erkennen müssen, weil ihre Lebensläufe keine besonderen Kenntnisse des Rechts der [X.] nahelegten und weil die Rechtslage für sie nicht oder kaum zu durchschauen gewesen sei. Gegen diese Feststellungen sind keine durchgreifenden Verfahrensrügen erhoben worden.

Soweit im letzten Teil der von den [X.] aufgeworfenen Frage davon ausgegangen wird, der Erwerb betreffe "ein Grundstück einschließlich Gebäude, das aufgrund seiner tatsächlichen Nutzung durch mindestens drei Mietparteien sowie seiner Größe tatsächlich nicht den [X.]harakter eines Ein- oder Zweifamilienhauses hatte", bedarf die Frage ebenfalls keiner Klärung in einem Revisionsverfahren.

Nach § 4 Abs. 3 Buchst. a VermG ist der Rechtserwerb regelmäßig unredlich, wenn er nicht im Einklang mit den zum Zeitpunkt des Erwerbs in der [X.] geltenden allgemeinen Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätzen und einer ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis stand und der Erwerber dies wusste oder hätte wissen müssen. Die Vorschrift setzt damit - erstens - einen Rechtsverstoß sowie - zweitens und damit kumulativ - die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Erwerbers von diesem Rechtsverstoß voraus. Dabei ist die erstgenannte Voraussetzung nur dann erfüllt, wenn der Verstoß gegen allgemeine Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätze oder eine ordnungsgemäße Verwaltungspraxis bei objektiver Betrachtung die Absicht erkennen lässt, den Erwerbsvorgang gezielt zu beeinflussen. Das [X.] versagt dem Erwerber des Vermögensgegenstandes den Schutz nur, wenn er in vorwerfbarer Weise an der Manipulation beteiligt war. Für die Unredlichkeit eines Erwerbs ist kennzeichnend, dass eine dem Erwerber zurechenbare sittlich anstößige Manipulation beim Erwerbsvorgang vorliegt (Urteile vom 27. Januar 1994 - BVerwG 7 [X.] 4.93 - BVerwGE 95, 108 <112 f.> = [X.] 428 § 4 VermG Nr. 7 S. 3 <7>, vom 19. Januar 1995 - BVerwG 7 [X.] 42.93 - BVerwGE 97, 286 <290> = [X.] 428 § 4 VermG Nr. 12 S. 21 <24> und vom 5. April 2000 - BVerwG 8 [X.] 9.99 - [X.] 428 § 4 Abs. 3 VermG Nr. 3 S. 7 <10>). Dafür genügt nach der zweiten Voraussetzung des [X.], dass er die Manipulation kannte oder hätte kennen müssen (Urteile vom 19. Januar 1995 a.a.[X.] und vom 17. Januar 2002 - BVerwG 7 [X.] 15.01 - [X.] 428 § 4 Abs. 3 VermG Nr. 16; stRspr). Nach den vom Verwaltungsgericht getroffenen - insoweit nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffenen - Feststellungen des [X.] war dies vorliegend gerade nicht der Fall. Selbst wenn es sich mithin bei dem Wohngebäude auf dem in Rede stehenden Hausgrundstück zum Zeitpunkt des Erwerbs aufgrund seiner tatsächlichen Nutzung und seiner Größe nach Maßgabe der [X.]-Vorschriften nicht um ein Ein- oder Zweifamilienhaus gehandelt haben sollte, würde dies nichts an den - auch insoweit nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffenen - Feststellungen des [X.] ändern, wonach die Beigeladenen als Erwerber des Grundstücks "auf die zutreffenden Angaben im Sachverständigengutachten - Zweifamilienhaus - bzw. im anschließend geschlossenen Kaufvertrag - Zweifamilienhaus -" vertrauten. Weil bei ihnen aufgrund ihres Lebenslaufes und der bei ihnen nicht vorhandenen näheren Kenntnisse von den einschlägigen Rechtsvorschriften der [X.] ein darüber hinausgehendes Wissen nicht vorhanden gewesen sei, hätten sie auch darauf vertrauen dürfen.

3. Auch die mit der Beschwerde erhobene [X.] hat keinen Erfolg. Sie genügt nicht den prozessrechtlichen Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des [X.] oder eines anderen der in der Vorschrift aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die nach Auffassung des Beschwerdeführers divergierenden Rechtssätze müssen einander präzise gegenübergestellt werden (stRspr, vgl. u.a. Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712 f.). Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das [X.] oder der Gemeinsame Senat der obersten Bundesgerichte oder das [X.] in ihrer Rechtsprechung aufgestellt haben, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer [X.] nicht (Beschluss vom 17. Januar 1995 - BVerwG 6 [X.] - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 342). Ein solcher Darlegungsmangel liegt hier vor.

Die [X.] haben dem von ihnen bezeichneten abstrakten Rechtssatz aus dem Urteil des [X.] vom 31. Mai 2006 - BVerwG 8 [X.] 1.05 - [X.] 2006, 296 <298>),

"Unredlich ist ein Erwerb, wenn dieser aus der Sicht von rechtlich nicht besonders bewanderten Personen ungewöhnlich erscheint, indem nämlich der Staat eine angestrebte Eigentumsverschaffung nicht etwa durch einen vom staatlichen Verwalter veranlassten Verkauf vornahm, sondern stattdessen den Umweg über eine Enteignung ging, seine Machtmittel also ausschließlich dafür einsetzte, bestehendes Privateigentum in die Hände eines anderen [X.] gelangen zu lassen.",

den von ihnen aus dem angegriffenen Urteil des [X.] abgeleiteten Rechtssatz entgegen gestellt, dass

"eine Inanspruchnahme nach dem Baulandgesetz, auch wenn diese für den Erwerber erkennbar lediglich dazu diente, ihm den Erwerb eines bisher in Privateigentum stehenden Grundstücks zu ermöglichen, nicht zu einer Unredlichkeit des Erwerbs führt".

Ein solcher nach ihrer Auffassung im angegriffenen Urteil enthaltener und entscheidungstragender Rechtssatz ist vom Verwaltungsgericht jedoch nicht aufgestellt worden. Das ergibt sich schon daraus, dass das Verwaltungsgericht sowohl eine positive Kenntnis als auch ein Kennenmüssen der Beigeladenen von den erfolgten Verstößen der Enteignung gegen materielle und formelle Vorschriften des Baulandgesetzes ausdrücklich verneint hat. Das Verwaltungsgericht ist also gerade nicht entscheidungstragend davon ausgegangen, dass die rechtswidrige Inanspruchnahme nach dem Baulandgesetz für den Erwerber "erkennbar lediglich dazu diente, ihm den Erwerb eines bisher in Privateigentum stehenden Grundstücks zu ermöglichen". Ebenso wenig lag seiner Entscheidung der Rechtssatz zugrunde, ein Erwerb sei auch dann nicht unredlich, sondern redlich, wenn dieser aus der Sicht von rechtlich nicht besonders bewanderten Personen ungewöhnlich erscheint, weil die staatlichen Stellen der [X.] über den Umweg einer Enteignung ihre Machtmittel ausschließlich dafür einsetzten, bestehendes Privateigentum in die Hände eines anderen [X.] gelangen zu lassen. Von einem solchen Fall ist das Verwaltungsgericht nach seinen - mit durchgreifenden Verfahrensrügen insoweit nicht angegriffenen - Feststellungen gerade nicht ausgegangen.

Meta

8 B 38/10

17.12.2010

Bundesverwaltungsgericht 8. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend VG Halle (Saale), 15. Januar 2010, Az: 1 A 276/06, Urteil

§ 4 Abs 3 Buchst a VermG, § 132 Abs 2 Nr 2 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 17.12.2010, Az. 8 B 38/10 (REWIS RS 2010, 184)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 184

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

15 ZB 14.2654

15 ZB 14.1542

15 ZB 12.2142

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