Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.08.2014, Az. 2 StR 60/14

2. Strafsenat | REWIS RS 2014, 3577

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Gegenstand

Schwerer Bandendiebstahl: Bandenmitgliedschaft eines Gehilfen


Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 4. Oktober 2013 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum schweren [X.] in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es ausgesprochen, dass wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung von der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe sechs Monate als vollstreckt gelten. Schließlich hat das [X.] in [X.] verbüßte Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet.

2

Gegen dieses Urteil richtet sich die zu Ungunsten des Angeklagten, auf die [X.] beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt - auch zugunsten des Angeklagten - zur umfassenden Aufhebung des Urteils.

I.

3

1. Nach den Feststellungen arbeitete der in [X.] lebende Angeklagte ab 2001 für eine [X.] Spedition als Fahrdienstleiter. Vor dem 25. Oktober 2003 schlossen sich der damalige Chef des Angeklagten und drei weitere - konkret benannte - Personen „zusammen, um in der [X.] wiederholt hochwertige Kraftfahrzeuge ... zu entwenden". Die Fahrzeuge sollten nach [X.] verschoben, mit neuen Papieren versehen und sodann gewinnbringend verkauft werden. Zwischen dem 25. Oktober 2003 und dem 5. November 2003 entwendeten zwei der Bandenmitglieder vor Ort mit weiteren unbekannt gebliebenen Personen entsprechend ihrer gemeinsamen Abrede in vier Fällen jeweils ein Fahrzeug des Typs [X.] der Marke [X.] im Wert zwischen 44.000 € und 61.000 €. Drei Fahrzeuge konnten noch vor der Verbringung ins Ausland sichergestellt werden.

4

„Im Zusammenhang mit diesen Taten hielt der Angeklagte den Kontakt zwischen seinem Chef ... und den [X.] der Gruppierung vor Ort in [X.]." Aufgabe des Angeklagten war es dabei insbesondere, telefonisch „Sprechzeiten" zwischen seinem Chef und dem Kontaktmann in [X.] zu vermitteln, um ungefährdet - insbesondere ohne abgehört zu werden - telefonieren zu können. Der Angeklagte „half so, was ihm auch bewusst war, die Diebstähle zahlreicher Fahrzeuge zu koordinieren". Außerdem überwies er seinem Kontaktmann in [X.] im Auftrag seines Chefs Geld. Dem Angeklagten war es „bewusst, dass er einer in [X.] agierenden festen Tätergruppierung, die von seinem Chef ... geleitet wurde, ... bei der Entwendung hochwertiger Fahrzeuge ... behilflich war".

5

2. Das [X.] hat die Taten jeweils als Beihilfe zum schweren [X.] gemäß §§ 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2, § 244a Abs. 1, § 27 Abs. 1 StGB gewertet. Der Angeklagte „wusste um die bandenmäßige Begehungsweise der ausführenden Täter"; er „wusste", dass auf [X.]r Seite sein Chef und ein weiteres Bandenmitglied, auf [X.] Seite neben seinem Kontaktmann, der ebenfalls Mitglied der Bande war, weitere Täter „in die [X.] eingebunden waren. Die Voraussetzung einer Verbindung von zumindest drei Personen ist gegeben".

II.

6

1. Die Staatsanwaltschaft wendet sich in ihrer Revisionsbegründung und mit ihrem Revisionsantrag allein gegen die [X.] des [X.]s, die grundsätzlich isoliert auf Rechtsfehler überprüfbar ist (vgl. [X.], Beschluss vom 23. Oktober 2013 - 2 StR 392/13, [X.], 21 mwN).

7

Die Beschränkung der Revision allein auf die [X.] ist hier unwirksam. Unbeschadet dessen, dass die - für sich genommen schon nicht nachvollziehbaren - Feststellungen zur Verfahrensverzögerung sowohl für die Bemessung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe als auch im Hinblick auf die [X.] relevant waren und damit eine untrennbare Verknüpfung zwischen den [X.] und der [X.] besteht (vgl. auch [X.], Urteil vom 18. Juni 2009 - 3 [X.], [X.]R [X.] § 344 Abs. 1 Beschränkung 19), führt das Rechtsmittel hier auch - weitergehend - zur Überprüfung des Schuldspruchs. Die in der Regel gegebene Trennbarkeit zwischen Schuld- und Strafausspruch ist - ausnahmsweise - zu verneinen, wenn die Schuldfeststellungen eine Überprüfung des Strafausspruchs nicht ermöglichen. Dies ist der Fall, wenn unklar bleibt, ob sich der Angeklagte überhaupt strafbar gemacht hat (vgl. [X.], Beschluss vom 4. Juni 2014 - 2 StR 14/14; [X.], Urteile vom 19. März 2013 - 1 [X.], [X.], 463, 469 und vom 26. Juli 2012 - 1 [X.], [X.], 477, 481 f.; [X.]/[X.], [X.], 57. Aufl., § 344 Rdn. 7 iVm § 318 Rdn. 16, jeweils mwN).

8

So verhält es sich hier. Die getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Beihilfe zum schweren [X.] in vier Fällen nicht und bieten deshalb keine Grundlage für die Prüfung des Rechtsfolgenausspruchs.

9

a) Bei der Einordnung der Tatbeiträge des Angeklagten als Beihilfe zum schweren [X.] ist das [X.] - in Verkennung von § 28 Abs. 2 StGB - von einem unzutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen. Die Erwägungen, dass der Angeklagte „um die bandenmäßige Begehungsweise der ausführenden Täter" wusste und es ihm „bewusst" war, „einer in [X.] agierenden festen Tätergruppierung ... behilflich" zu sein, lassen außer [X.], dass der Angeklagte selbst Mitglied der Bande gewesen sein muss, wenn er wegen Beihilfe zum schweren [X.] bestraft werden soll. Da die [X.] ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB ist, können Tatbeteiligte, die nicht selbst Bandenmitglieder sind, nur wegen Beteiligung am [X.] bestraft werden (vgl. [X.], Beschluss vom 8. Mai 2012 - 3 [X.], [X.], 102, 103; Beschluss vom 15. Januar 2002 - 4 StR 499/01, [X.]St 47, 214, 216). Die [X.] hat sich - ausgehend von ihrem (fehlerhaften) Maßstab - dementsprechend nicht damit auseinandergesetzt, ob der Angeklagte überhaupt Mitglied der Bande war.

b) Den Urteilsfeststellungen kann auch im Übrigen nicht zweifelsfrei entnommen werden, dass der Angeklagte als Mitglied einer Bande gehandelt hat. Nach den Feststellungen hatte sich bereits vor dem 25. Oktober 2003 – ohne Beteiligung des Angeklagten - eine Gruppierung von vier Personen gebildet, um auf Dauer angelegt hochwertige Kraftfahrzeuge zu entwenden und gewinnbringend zu verkaufen. Aus den dargestellten Unterstützungshandlungen des Angeklagten für die Gruppierung versteht sich dessen Zugehörigkeit zu der bandenmäßigen Gruppierung jedenfalls nicht von selbst, zumal zur subjektiven Seite lediglich festgestellt ist, dass ihm bewusst war, einer in [X.] agierenden festen Tätergruppierung behilflich zu sein.

Letztlich belegen die Urteilsfeststellungen nicht in der erforderlichen Klarheit, dass der Angeklagte in die bandenmäßige Struktur der Gruppierung eingebunden war.

c) War der Angeklagte aber nicht Mitglied der Bande, könnte er - auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen - gemäß § 28 Abs. 2 StGB (vgl. [X.], Beschluss vom 15. Januar 2002 - 4 StR 499/01, [X.]St 47, 214, 216; [X.], StGB, 61. Aufl., § 28 Rdn. 9, jeweils mwN) nur nach §§ 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2, § 27 Abs. 1 StGB bestraft werden (vgl. [X.], aaO, § 244 Rdn. 44 mwN). Einer solchen Bestrafung stünde möglicherweise das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung (§ 78 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 4 StGB) entgegen. Nach den Feststellungen liegt der Tatzeitraum zwischen dem 25. Oktober 2003 und dem 5. November 2003. Nachdem die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten am 27. Juli 2004 gemäß § 170 Abs. 2 [X.] eingestellt hatte, sind jedenfalls bis zur Wiederaufnahme der Ermittlungen im Februar 2013 keine verjährungsunterbrechenden oder -hemmenden Ereignisse erkennbar, was zum Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 StGB i.V.m. § 242 Abs. 1 StGB) geführt haben könnte.

Weil die derzeitigen Feststellungen folglich nicht Grundlage der [X.] sein können, ist die Rechtsmittelbeschränkung insgesamt unwirksam (vgl. auch [X.] in Löwe/[X.], [X.], 26. Aufl., § 318 Rdn. 41 mwN).

2. Da die Verurteilung wegen Beihilfe zum schweren [X.] in vier Fällen keinen Bestand hat und der [X.] nicht ausschließen kann, dass noch Feststellungen, die eine [X.] des Angeklagten belegen, getroffen werden können, weist er die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere [X.] des [X.]s zurück.

Sollte die neu zur Entscheidung berufene [X.] erneut zu einer Verurteilung des Angeklagten gelangen, wird sie darzulegen haben, ob und in welchem Ausmaß eine (rechtsstaatswidrige) Verfahrensverzögerung vorliegt. Der [X.] verweist insoweit auf die Antragsschrift des [X.] und die Entscheidung des Großen [X.]s für Strafsachen des [X.] vom 17. Januar 2008 - [X.] ([X.]St 52, 124 ff.; vgl. im Übrigen auch [X.], Urteil vom 5. Februar 2014 - 2 StR 308/13; Beschluss vom 23. Oktober 2013 - 2 StR 392/13, [X.], 21, 22; [X.], Urteil vom 21. April 2011 - 3 StR 50/11, [X.], 239 und Urteil vom 25. Oktober 2005 - 4 [X.], [X.], 50).

Appl                       [X.]                      Eschelbach

               Ott                           Zeng

Meta

2 StR 60/14

06.08.2014

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Urteil

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Frankfurt, 4. Oktober 2013, Az: 5/27 KLs 32/13

§ 27 Abs 1 StGB, § 28 Abs 2 StGB, § 242 StGB, § 243 Abs 1 S 2 Nr 1 StGB, § 243 Abs 1 S 2 Nr 2 StGB, § 244 StGB, § 267 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.08.2014, Az. 2 StR 60/14 (REWIS RS 2014, 3577)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3577

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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