Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2018, Az. 4 StR 377/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2018, 15434

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:180118B4STR377.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 377/17

vom
18. Januar
2018
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

4.

wegen
zu 1. und 3.: Beihilfe zum schweren [X.] u.a.

zu 2. und 4.: schweren [X.]s u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts und der Beschwerdeführerinnen
am 18.
Januar
2018
einstimmig
beschlossen:

1.
Auf die Revisionen der Angeklagten [X.]

, [X.]

und
S.

wird das Urteil des [X.] vom 31.
März
2017, soweit es diese Angeklagten betrifft, mit den zugehöri-gen Feststellungen aufgehoben,
a)
hinsichtlich der Angeklagten [X.]

und S.

im
Fall
I[X.]
2 der Urteilsgründe, hinsichtlich der Angeklagten [X.]

darüber hinaus im Ausspruch über die im
Fall
I[X.]
3 der Urteilsgründe verhängte [X.],
b)
hinsichtlich der Angeklagten [X.]

im Fall
I[X.]
8 der Urteils-
gründe, sowie
c)
hinsichtlich aller
drei Angeklagten jeweils im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird
die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der [X.], an eine andere Strafkammer des [X.] zurückver-wiesen.
2.
Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten [X.]

,
[X.]

und S.

sowie die Revision der Angeklagten F.

werden verworfen.
-
3
-
3.
Die Angeklagte F.

hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagten

mit Ausnahme der Angeklagten F.

jeweils unter
Einbeziehung der [X.]n aus derselben anderweitigen
Verurteilung

wie folgt verurteilt:

die Angeklagte [X.]

wegen schweren [X.]s in sechs

Fällen, wegen Wohnungseinbruchdiebstahls, wegen Beihilfe zum schweren [X.] und wegen Beihilfe zum versuchten schweren [X.] in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheits-strafe von fünf Jahren und sechs Monaten,

die Angeklagte S.

wegen schweren [X.]s in zwei
Fällen, wegen versuchten schweren [X.]s und wegen Beihilfe zum versuchten schweren [X.] in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren,

die Angeklagte [X.]

wegen Beihilfe zum schweren Banden-
diebstahl in sechs Fällen, wegen Beihilfe zum versuchten schweren [X.] und wegen Beihilfe zum Diebstahl
zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten,

die Angeklagte F.

wegen Beihilfe zum schweren [X.]
in drei Fällen und wegen Beihilfe zum versuchten schweren [X.]
-
4
-
diebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren
und sechs Monaten.
Die Revisionen der Angeklagten [X.]

, S.

und [X.]

haben
jeweils mit der Sachrüge den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg. Die weiter gehenden Rechtsmittel dieser Angeklagten sowie die Revision der Angeklagten F.

sind unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
[X.]
Zu den Revisionen der Angeklagten S.

und [X.]

:
1.
Die
Verurteilung beider Angeklagter
wegen schweren Bandendieb-stahls im Fall
I[X.]
2 der Urteilsgründe kann nicht bestehen bleiben.
a)
Die
bandenmäßige Begehung einer
Straftat setzt voraus, dass der [X.] die Tat unter Mitwirkung mindestens eines weiteren Bandenmitglieds begeht, wobei es ausreicht, dass beide bei der Tat in irgendeiner Weise zu-sammenwirken ([X.], Beschluss vom 22.
März 2001

GSSt
1/00, [X.]St 46,
321, 338; SSW-StGB/[X.], 3.
Aufl., §
244 Rn.
36 mwN). Dies belegen die Urteilsgründe im Fall des Einbruchs in das Wohnhaus der Zeugen H.

in
St.

nicht.
b)
[X.] hat insoweit zwar festgestellt, dass an der Ausfüh-rung dieser Tat außer den beiden Bandenmitgliedern [X.]

und S.

die gesondert verfolgte [X.]

[X.]

sowie zwei unbekannte männliche Personen beteiligt
waren.
Die
Strafkammer 2
3
4
5
6
-
5
-
hat indes nur die Mitwirkung
der Angeklagten [X.]

an der Tatausführung
tragfähig belegt,
indem sie
sich
rechtsfehlerfrei auf die Auswertung der [X.] Verbindungsdaten der Rufnummer des ihr zugeordneten Mobiltele-fons
gestützt
hat. Von einer Beteiligung der Angeklagten S.

hat
sich das
[X.]
auf der Grundlage einer dieser Angeklagten zuzuordnenden DNA-Spur an einem Taschentuch überzeugt, das die Angeklagte als Insassin des zur
Absicherung der Tat eingesetzten
Fahrzeugs in diesem
verloren hatte. Die [X.] der Ergebnisse der molekulargenetischen Untersuchung im Urteil ist jedoch unzulänglich. Insoweit muss der Tatrichter nach der inzwischen gefestig-ten Rechtsprechung des [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 12.
April 2016

4
StR
18/16, [X.], 223; Urteil vom 24.
März 2016

2
StR
112/14, [X.], 490; Beschluss vom 19.
Januar 2016

4
StR 484/15, [X.], 118; Beschluss vom 22.
Oktober 2014

1
StR
364/14, [X.], 87; Beschluss vom 20.
Mai 2015

4
StR
555/14, NJW 2015, 2594; Beschluss vom 25.
Februar 2015

4
StR
39/15, [X.], 180
[Ls]) mitteilen, wie viele Systeme untersucht wurden, ob und inwieweit sich Über-einstimmungen in den untersuchten Systemen ergeben haben und mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination bei einer weiteren Person zu erwarten ist. Nur dann kann das Revisionsgericht überprüfen, ob das Ergebnis einer auf einer [X.] beruhenden Wahrscheinlichkeits-berechnung plausibel ist. Daran fehlt es hier.
Ebenso ergeben die Urteilsgründe keinerlei Beleg für die Beteiligung der gesondert verfolgten [X.]

[X.]

an
der Tatausführung.
2.
Die im Fall
I[X.]
3 der Urteilsgründe hinsichtlich der Angeklagten [X.]

verhängte Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten kann
ebenfalls keinen Bestand haben.
7
-
6
-
Das [X.] hat in diesem Fall die Angeklagten [X.]

und [X.]

jeweils wegen Beihilfe zum versuchten schweren [X.] verurteilt und bei beiden Angeklagten eine
Milderung des Strafrahmens gemäß §§
27, 49 Abs.
1 StGB vorgenommen. Die in Bezug auf die Angeklagte [X.]

zusätzlich
vorgenommene Milderung des Strafrahmens nach Versuchsgrundsätzen (§§
22, 23, 49 StGB) ist bei der Bestimmung des Strafrahmens für die Ange-klagte [X.]

jedoch ohne nähere Begründung unterblieben. Der [X.]
kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass die Höhe der gegen die Angeklagte [X.]

verhängten Strafe dadurch zu deren Nachteil
beeinflusst wurde.
3.
Damit ist auch den Aussprüchen über die gegen die Angeklagten
S.

und [X.]

jeweils verhängte Gesamtstrafe die Grundlage entzo-
gen.
I[X.]
Zur Revision der Angeklagten [X.]

:
1.
Die Revision der Angeklagten [X.]

führt auf die Sachrüge

die Ver-
fahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§
344 Abs.
2 Satz
2 StPO)

zur Aufhebung der Verurteilung im Fall
I[X.]
8 der Urteilsgründe
sowie im Ausspruch über die
Gesamtstrafe.
a)
Der [X.] hat in seiner Antragsschrift vom 14.
August 2017 insoweit ausgeführt:
8
9
10
11
12
-
7
-

I[X.]
8 tragen die Urteilsgründe allerdings eine bandenmäßige [X.] nicht. Die Kammer hat hierzu lediglich festgestellt, dass die Angeklagte und eine weitere Mittäterin sowie drei noch nicht [X.] männliche Täter an der Tat beteiligt waren. Dass diese weiteren [X.] Bandenmitglieder waren, ist den Feststellungen nicht zu ent-nehmen und ergibt sich auch nicht aus der Einlassung der Angeklagten. Hiernach hat sie zwar eingeräumt, bei dieser Tat im Auto gewartet zu haben und hat darüber hinaus pauschale Angaben zu der allgemeinen Vorgehensweise gemacht (UA S.
17). Angaben zu den weiteren an die-ser Tat beteiligten Personen hat sie allerdings nicht getätigt. Weitere In-diztatsachen, die eine [X.] der (weiteren) Tatbeteiligten oder -
was ebenfalls ausreichen würde (Fischer, StGB, 64.
Aufl., §
244 Rn.
42)
-
eine Beteiligung eines weiteren Bandenmitglieds ohne örtliches und zeitliches Zusammenwirken hinreichend belegen könnten, sind dem Urteil nicht zu entnehmen. Auch soweit die Kammer im Rahmen der rechtlichen Würdigung auf die Angaben der Angeklagten, es sei jedem selbst überlassen, ob er bei der konkreten Tat mitwirken wolle oder nicht, abstellt (UA S.
54), bietet dies keinen Beleg für die [X.]. Dass sich grundsätzlich alle Beteiligten als Mitglieder der Bande [X.] haben, hat das [X.] nicht festgestellt (vgl. UA S.
8) und hiervon ist es auch -
wie die zutreffende rechtliche Bewertung im Fall
I[X.]13 zeigt (UA S.
53)
-

b)
Dem schließt sich der [X.] an, nimmt jedoch die vom Generalbun-desanwalt insoweit beantragte Änderung des Schuldspruchs nicht vor. Es ist nicht auszuschließen, dass noch Feststellungen zur bandenmäßigen [X.] getroffen werden können. Dies bleibt dem neuen Tatrichter vorbe-halten.
2.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen die Angeklagte [X.] Rechtsfehler ergeben.
13
14
-
8
-
II[X.]
Zur Revision der Angeklagten F.

:
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der allgemein mit der Verletzung sachlichen Rechts begründeten Revision hat
keinen [X.] zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Franke
Quentin
15
16

Meta

4 StR 377/17

18.01.2018

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2018, Az. 4 StR 377/17 (REWIS RS 2018, 15434)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 15434

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