Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.09.2017, Az. 8 AZR 67/15

8. Senat | REWIS RS 2017, 4578

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Gegenstand

AGB-Kontrolle - Rückzahlung eines Mitarbeiterdarlehens - sofortige Gesamtfälligkeit bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Ausschlussfristen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen - im Arbeitsrecht geltende Besonderheiten


Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 25. November 2014 - 14 [X.]/14 - aufgehoben.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. März 2014 - 3 Ca 862/13 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Rückzahlung eines dem [X.]n gewährten [X.] und über die Zahlung einer Provision.

2

Der [X.] war für die Klägerin, eine Vertriebsgesellschaft, seit 2008 zunächst als freier Handelsvertreter tätig. Am 30. Dezember 2010 trafen sich der Geschäftsführer der Klägerin und der [X.] in einer Gaststätte. Im Laufe des Treffens schrieb der Geschäftsführer der Klägerin stichpunktartig folgendes auf und händigte das Blatt dem [X.]n aus: „Gehalt 4.500 €“, darunter: „ohne Urlaub + Weihnachtsgeld“. Getrennt durch einen [X.] schrieb er darunter auf die linke Seite des Blattes „<4,2 [X.]“ und rechts daneben „10 TEU Prov. fix“. Darunter schrieb er links „5 [X.]“ und rechts daneben „15 TEU“. Getrennt durch einen weiteren [X.] folgten das Datum 30. Dezember 2010 und die Unterschrift des Geschäftsführers der Klägerin.

3

Ab dem 1. Januar 2011 war der [X.] bei der Klägerin auf der Grundlage des von der Klägerin verwendeten [X.] vom 31. Dezember 2010 als Einkaufs- und Vertriebsleiter zu einer monatlichen Vergütung [X.]. 4.500,00 [X.] brutto beschäftigt. Im Arbeitsvertrag der Parteien vom 31. Dezember 2010 heißt es ua.:

        

§ 13 Ausschlussfristen

        

(1) Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. Die Nichteinhaltung dieser Ausschlussfrist führt zum Verlust des Anspruchs.

        

(2) Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Die Nichteinhaltung dieser Ausschlussfrist führt zum Verlust des Anspruchs.

        

(3) Die Ausschlussfristen der Absätze 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und ebenfalls nicht bei vorsätzlichen Pflichtverletzungen.“

4

Unter dem 8. Februar 2012 vereinbarten die Parteien mit einem von der Klägerin verwendeten Formular folgendes:

        

Vereinbarung über Mitarbeiterdarlehen

        

E GmbH

        

…       

        

(Arbeitgeber)

                 
        

gewährt

                 
        

Herrn 

        

R       

        

…       

        

(Arbeitnehmer)

                 
        

ein Darlehen in Höhe von [X.] 17.000,00 (in Worten: [X.]O siebzehntausend) gegen 6 % Zinsen, rückzahlbar in monatlichen Raten von [X.] 354,17 erstmals im Monat Februar 2013 bis zur Tilgung der gesamten Verbindlichkeit. Ab Februar 2012 werden lediglich die Zinsen in Höhe von € 85,00 monatlich gezahlt.

        

Rückzahlung

        

Die Rückzahlung erfolgt in der Weise, dass die jeweiligen Raten bei der monatlichen Vergütungsabrechnung unmittelbar abgezogen und vom Darlehensgeber einbehalten werden. Wegen und in Höhe der monatlichen Raten tritt der Darlehensnehmer seinen Anspruch gegen den Darlehensgeber auf Vergütungszahlung an diesen ab.

        

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

        

Wenn das Arbeitsverhältnis zwischen den [X.] vor vollständiger Tilgung der Darlehensschuld - gleichgültig aus welchen Gründen und gleichgültig in welcher Form - endet, wird der gesamte noch nicht getilgte Darlehensrestbetrag sofort zur Zahlung fällig und ist von diesem Zeitpunkt an mit 6 % zu verzinsen.

        

…“    

5

Die Klägerin erzielte im [X.] einen Umsatz von mehr als fünf Millionen [X.]. Sie zahlte dem [X.]n für 2012 keine Provision.

6

Die vereinbarten [X.] von 85,00 [X.] monatlich zahlte der [X.] ab April 2012. Auch für die Monate Februar und März 2013 wurden [X.] von jeweils 85,00 [X.] vom Gehalt einbehalten. Die vereinbarten monatlichen Darlehensraten [X.]. 354,17 [X.] ab Februar 2013 zahlte der [X.] nicht.

7

Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete am 31. März 2013 nach Kündigung der Klägerin. Der Geschäftsführer der Klägerin und der [X.] sprachen vor dem Ausscheiden des [X.]n aus dem Arbeitsverhältnis sowie telefonisch jedenfalls am 23. April 2013 und am 28. Mai 2013 über die Rückzahlung des [X.]. Der [X.] erklärte dabei, eine Rückzahlung erst leisten zu können, wenn er eine neue Arbeitsstelle gefunden habe.

8

Im anwaltlichen Schreiben vom 26. Juni 2013, welches dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin per Fax übermittelt wurde, heißt es:

        

„…    

        

[X.] hat uns mit der Wahrnehmung seiner Interessen hinsichtlich seiner Restansprüche aus dem Arbeitsverhältnis beauftragt, beglaubigte Ablichtung der uns legitimierenden Vollmacht liegt an.

                 
        

Mit [X.] hatten Sie eine Vereinbarung getroffen, wonach [X.] bei Entstehen bestimmter Firmenumsätze eine Provision zustehen sollte, für das [X.] ist zu Gunsten des [X.] ein Provisionsanspruch in Höhe von 15.000,00 € angefallen. Diesen Anspruch machen wir für [X.] hiermit schriftlich geltend. Andererseits hatte die E GmbH [X.] ein Darlehen gewährt über 17.000,00 €. Es war zwar vereinbart, dass eine Rückzahlung erst dann zu erfolgen hat, wenn [X.] eine neue Arbeitsstelle gefunden hat. Sinnvoller ist es allerdings, die wechselseitigen Ansprüche gegeneinander aufzurechnen. Diese Aufrechnung mit den Provisionsansprüchen des [X.] gegen den Darlehensrückzahlungsanspruch erklären wir hiermit.

        

Da der Darlehensbetrag etwas höher ist als der Provisionsanspruch und für die Monate April bis März die zugesagten Zinsen von 85,00 € pro Monat noch hinzukommen, verbliebe zu Gunsten der E GmbH noch ein Herauszahlungsanspruch von 2.255,00 €. Diesen Betrag würde [X.] sogleich an Sie zur Auszahlung bringen, wenn Sie bestätigen, dass damit die Ansprüche der E GmbH aus dem Darlehen und dem Arbeitsverhältnis mit [X.] vollständig erledigt sind.

        

Hierzu darf ich Ihre kurze Rückäußerung bis längstens

        

10.07.2013            

        

erbitten.

        

…“    

9

Im Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 5. Juli 2013, dem Prozessbevollmächtigten des [X.]n am 8. Juli 2013 zugegangen, heißt es:

        

„…    

        

in oben bezeichneter Angelegenheit hat uns die E GmbH … mit der anwaltlichen Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt. Eine Vollmacht wird anwaltlich versichert.

        

Wir nehmen Bezug auf Ihr Schreiben vom 26.06.2013, wonach Sie die Aufrechnung für Ihren Mandanten erklären. Die Parteien verhandeln schon seit längerem über die Rückzahlungsmodalitäten des Darlehens, weil es Ihrem Mandanten aufgrund eines Liquiditätsengpasses schwer fiel, die Rückführung des Darlehens vertragsgemäß zu bedienen.

        

Mit Verwunderung musste unsere Mandantin durch Ihr Schreiben jetzt feststellen, dass [X.] einen angeblichen Provisionsanspruch haben will. Dies wird ausdrücklich bestritten. Zu keiner Zeit war ein Provisionsanspruch im Rahmen des Arbeitsverhältnisses vereinbart.

        

Für das [X.] steht [X.] überhaupt gar kein Provisionsanspruch zu. Andernfalls bitten wir um dementsprechende Nachweise.

        

Unserer Mandantin stehen jedoch nun aus der [X.] seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses die volle Rückzahlung des Darlehens zu. Der Darlehensbetrag war somit mit Beendigung zum 31.03.2013 fällig. Seitdem ist er mit 6 % zu verzinsen. Hinzu kommen die für Februar und März 2013 nicht gezahlten monatlichen Zinsen in Höhe von jeweils 85,00 [X.].

        

Wir haben Ihren Mandanten daher einmalig und letztmalig aufzufordern, den Gesamtbetrag in Höhe von 17.170,00 [X.] zuzüglich 6 % Zinsen von 17.000,00 [X.] seit dem 01.04.2013 bis spätestens zum 12. Juli 2013 auf unser Kanzleikonto zu überweisen.

        

…“    

Mit ihrer Klage vom 18. Juli 2013, die beim Arbeitsgericht am 23. Juli 2013 eingegangen und dem [X.]n am 26. Juli 2013 zugestellt worden ist, fordert die Klägerin von dem [X.]n 17.170,00 [X.] nebst 6 vH Zinsen seit dem 1. April 2013 wegen des offenen [X.] [X.]. 17.000,00 [X.] nebst Zahlung noch offener [X.] für Februar und März 2012 [X.]. insgesamt 170,00 [X.]. [X.] verlangt der [X.] eine Provision [X.]. 15.000,00 [X.] brutto für das [X.].

Die Klägerin hat zur Darlehensrückforderung die Auffassung vertreten, aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. März 2013 seien die Rückzahlung des gesamten Darlehens [X.]. 17.000,00 [X.] sowie die Zahlung der zugesagten Zinsen sofort fällig gewesen. Ein Verfall sei nicht eingetreten, da das Darlehen nicht unter die arbeitsvertragliche Ausschlussfrist falle. Jedenfalls habe sie aufgrund des Verhaltens des [X.]n darauf vertrauen dürfen, dass er seiner Rückzahlungspflicht nachkommen werde. Die Widerklage sei abzuweisen, da keine Provisionsvereinbarung bestehe. Zwar seien am 30. Dezember 2010 Einzelheiten und Eckdaten eines Arbeitsverhältnisses besprochen worden. Auch sei über eine Provision gesprochen worden. Der Geschäftsführer der Klägerin habe die angedachte Formel aber nur zum besseren Verständnis auf dem vom [X.]n in den Prozess eingeführten Handzettel aufgezeichnet. Allein einer persönlichen Routine folgend habe er das Datum und seine Unterschrift hinzugesetzt; weder sei eine Vereinbarung getroffen worden, noch sei eine Zusage erfolgt. Spätere Verhandlungen zur Provision seien gescheitert. Soweit der [X.] behaupte, Provisionszahlungen für 2011 erhalten zu haben, sei dies unzutreffend. Lediglich eine Schenkung [X.]. 4.000,00 [X.] durch die Ehefrau des Geschäftsführers der Klägerin sei erfolgt, nachdem der [X.] wiederholt um eine „finanzielle Spritze“ gebeten habe. In einem vom [X.]n angeführten Gespräch vom 13. Januar 2013 sei es, anders als dieser behaupte, nur um dessen erneut erfolglosen Wunsch nach einer Gehaltsaufstockung um 20.000,00 [X.] brutto gegangen. Schließlich sei ein etwaiger Provisionsanspruch wegen Nichteinhaltung der arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist verfallen.

Die Klägerin hat - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - beantragt,

        

den [X.]n zu verurteilen, an sie 3.895,87 [X.] zu zahlen.

Der [X.] hat beantragt, die Klage abzuweisen. Im Wege der Widerklage hat er beantragt,

        

die Klägerin zu verurteilen, an ihn 15.000,00 [X.] brutto Provision für das [X.] zu zahlen.

Die Klägerin hat beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Der [X.] hat die Auffassung vertreten, der Anspruch der Klägerin auf Darlehensrückzahlung sei aufgrund der arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist verfallen. Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. März 2013 sei der Anspruch fällig geworden und mangels rechtzeitiger schriftlicher Geltendmachung mit Ablauf des 30. Juni 2013 verfallen. Er habe die Klägerin nicht durch sein Verhalten an einer rechtzeitigen Geltendmachung gehindert. Der mit der Widerklage geltend gemachte Provisionsanspruch für das [X.] sei entstanden und nicht verfallen. Am 30. Dezember 2010 sei mündlich vereinbart worden, dass der [X.] - wie auch zuvor als Handelsvertreter - eine Provision bei gutem Geschäftsverlauf erhalten solle. Dies sei mündlich erfolgt, da andere Mitarbeiter mit Zugriffsrecht auf betriebliche Personaldaten nicht erfahren sollten, dass der [X.] zusätzlich zum Gehalt eine Provisionszahlung erhalte. Der Geschäftsführer der Klägerin habe neben der erfolgten mündlichen Abrede die Provisionsvereinbarung sowie die Eckpunkte des Arbeitsvertrags - ein monatliches Gehalt [X.]. 4.500,00 [X.] brutto ohne Urlaubs- und Weihnachtsgeld - aufgeschrieben und unterschrieben, damit der [X.] etwas in der Hand habe. Für das [X.] sei ihm der Nettobetrag der Provision bar gezahlt worden, und für das [X.] habe er im [X.] vier bis fünf auf den Provisionsanspruch bezogene Zahlungen bar im Wohnzimmer des Geschäftsführers der Klägerin aus [X.] erhalten. Die Klägerin habe ihm bezogen auf das [X.] weder die Umsatzhöhe mitgeteilt noch eine Abrechnung erteilt. In einem Gespräch am 13. Januar 2013 über die Provisionszahlung habe der Geschäftsführer der Klägerin die Provisionsvereinbarung nicht in Zweifel gezogen, jedoch erklärt, die Zeiten seien schlechter geworden und er könne die 15.000,00 [X.] nicht zahlen. Er habe mit dem Schreiben vom 26. Juni 2013 seinen Anspruch rechtzeitig geltend gemacht.

Das Arbeitsgericht hat der Klage im Umfang von 3.895,87 [X.] stattgegeben, bezogen auf elf Darlehensraten [X.]. 354,17 [X.] für die Monate Februar 2013 sowie April 2013 bis Januar 2014. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen, einschließlich der Forderung nach 6 vH Zinsen seit dem 1. April 2013. Dabei hat das Arbeitsgericht 170,00 [X.] - zwei Zinsbeträge [X.]. 85,00 [X.] für Februar und März 2012 - und 354,17 [X.] als monatliche Darlehensrate für März 2013 als nach der Ausschlussklausel in § 13 Abs. 1 des Arbeitsvertrags der Parteien verfallen angesehen und die Klage insoweit als unbegründet abgewiesen. Soweit die Klage sich auf Darlehensraten für die Monate ab Februar 2014 bezieht, hat das Arbeitsgericht diese als zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz - 12. Februar 2014 - noch nicht fällig angesehen und die Klage insoweit als zum damaligen Zeitpunkt unbegründet abgewiesen. Die Widerklage hat das Arbeitsgericht als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin hat gegen das Urteil des Arbeitsgerichts keine Berufung eingelegt. Auf die Berufung des [X.]n hat das [X.] die Klage insgesamt abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Revision die Klage wegen der Rückzahlung des Darlehens in dem vom Arbeitsgericht zugesprochenen Umfang [X.]. 3.895,87 [X.] weiter und beantragt die Abweisung der Widerklage. Der [X.] beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der [X.]lägerin ist begründet. Das [X.] durfte weder die [X.]lage - soweit ihr das [X.]rbeitsgericht stattgegeben hatte - abweisen, noch der Widerklage stattgeben. Die [X.]lage ist im noch anhängigen Teil begründet, die Widerklage unbegründet. Der [X.] ist verpflichtet, der [X.]lägerin Darlehensraten iHv. jeweils 354,17 [X.] für die Monate Februar 2013 sowie [X.]pril 2013 bis Januar 2014 zu zahlen. Die [X.]lägerin ist nicht verpflichtet, an den [X.]n für das [X.] eine Provision zu zahlen.

[X.]. Die Revision der [X.]lägerin gegen die [X.]lageabweisung durch das [X.] ist begründet. Die [X.]lage betreffend die Darlehensrückzahlung ist in dem vom [X.]rbeitsgericht zugesprochenen Umfang - der mangels Berufung der [X.]lägerin insoweit allein Gegenstand der Revision ist - begründet. Insofern ist - entgegen der [X.]uffassung des [X.]s - kein Verfall nach § 13 [X.]bs. 1 des [X.]rbeitsvertrags vom 31. Dezember 2010 eingetreten.

I. [X.]uch nach der Beendigung des [X.]rbeitsverhältnisses der Parteien am 31. März 2013 ist das gewährte Darlehen gemäß [X.]bs. 1 der Vereinbarung der Parteien vom 8. Februar 2012 über ein [X.] ratierlich nebst Zinsen zurückzuzahlen, denn bei der Beendigung des [X.]rbeitsverhältnisses ist nicht nach [X.]bs. 1 des [X.]bschnitts „Beendigung des [X.]rbeitsverhältnisses“ dieser Vereinbarung der gesamte noch nicht getilgte Darlehensrestbetrag sofort insgesamt zur Rückzahlung fällig geworden. Zutreffend hat das [X.] angenommen, dass die Regelung zur sofortigen Gesamtfälligkeit des Darlehens in [X.]bs. 1 des [X.]bschnitts „Beendigung des [X.]rbeitsverhältnisses“ in der Vereinbarung der Parteien einer [X.] nicht standhält, weil der [X.] durch sie unangemessen iSv. § 307 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] benachteiligt wird. Dies führt zum ersatzlosen Fortfall der [X.]lausel unter [X.]ufrechterhaltung des Vertrags im Übrigen.

1. Die von den Parteien in der Vereinbarung vom 8. Februar 2012 getroffenen [X.]breden über ein [X.] sind an den Maßstäben des [X.] zu messen. Nach den von der Revision nicht mit einer zulässigen Verfahrensrüge angegriffenen und damit für den Senat nach § 559 [X.]bs. 2 ZPO bindenden Feststellungen des [X.]s wurde der Inhalt der in dieser Vereinbarung getroffenen [X.]breden von der klagenden [X.]rbeitgeberin dem [X.]n als Verbraucher gestellt. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich.

a) [X.]uf vorformulierte Vertragsbedingungen wie hier finden nach § 310 [X.]bs. 3 Nr. 2 [X.] sowohl § 305c [X.]bs. 2 [X.], § 306 [X.] als auch §§ 307 bis 309 [X.] selbst dann [X.]nwendung, wenn diese Vertragsbedingungen nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind, soweit der Verbraucher aufgrund der Vorformulierung auf deren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte (vgl. etwa [X.] 24. September 2015 - 2 [X.] - Rn. 13, [X.]E 153, 1; 12. Dezember 2013 - 8 [X.] - Rn. 28).

b) Eine zulässige Verfahrensrüge hat die [X.]lägerin gegenüber diesen Feststellungen des [X.]s nicht erhoben (zu den [X.]nforderungen etwa [X.] 18. Juli 2017 - 1 [X.] - Rn. 13; 20. [X.]pril 2016 - 10 [X.] - Rn. 14, [X.]E 155, 44). Soweit die Behauptung der [X.]lägerin, wonach der Darlehensvertrag im Einzelnen ausgehandelt worden sei, den Vortrag beinhalten soll, der [X.] als Verbraucher habe Einfluss auf den Inhalt der Regelungen nehmen können und soweit dies weitergehend als Verfahrensrüge verstanden werden sollte, fehlt es in der Revisionsbegründung an einer Darlegung der Tatsachen, die den behaupteten Verfahrensmangel ergeben.

2. § 307 [X.]bs. 3 Satz 1 [X.] - wonach § 307 [X.]bs. 1 und [X.]bs. 2 [X.] sowie die §§ 308 und 309 [X.] nur für Bestimmungen in [X.]llgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden - steht der [X.]nwendung der §§ 307 ff. [X.] nicht entgegen. Die Bestimmung zur sofortigen Fälligkeit bei der Beendigung des [X.]rbeitsverhältnisses ist eine von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelung iSv. § 307 [X.]bs. 3 Satz 1 [X.], da das Gesetz - insbesondere §§ 488 ff. - eine solche Regelung nicht vorsieht. Zwar bestehen für Darlehensverträge nach § 490 [X.] und - beim [X.] - nach § 498 f. [X.] [X.]ündigungsrechte des Darlehensgebers bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen. Eine vorzeitige Fälligstellung ohne [X.]ündigung - wie in [X.]bs. 1 des [X.]bschnitts „Beendigung des [X.]rbeitsverhältnisses“ in der Vereinbarung der Parteien vom 8. Februar 2012 - ist jedoch nicht im Gesetz enthalten.

3. Das [X.] hat zutreffend angenommen, dass die Bestimmung zur sofortigen Gesamtfälligkeit des noch nicht getilgten Darlehensrestbetrags in [X.]bs. 1 des [X.]bschnitts „Beendigung des [X.]rbeitsverhältnisses“ in der Vereinbarung der Parteien vom 8. Februar 2012 den [X.]n entgegen den Geboten von [X.] und Glauben unangemessen benachteiligt und deshalb unwirksam ist (§ 307 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.]).

a) Nach [X.]bs. 1 des [X.]bschnitts „Beendigung des [X.]rbeitsverhältnisses“ der Vereinbarung der Parteien vom 8. Februar 2012 über ein [X.] wird bei der Beendigung des [X.]rbeitsverhältnisses zwischen den Darlehensvertragsparteien vor vollständiger Tilgung der Darlehensschuld der gesamte noch nicht getilgte Darlehensrestbetrag sofort zur Zahlung fällig und ist von diesem Zeitpunkt an mit [X.] zu verzinsen. Dabei ist es nach der Vereinbarung „gleichgültig“, „aus welchen Gründen“ das [X.]rbeitsverhältnis endet. Demnach wird nach der vereinbarten [X.]lausel der gesamte noch nicht getilgte Darlehensrestbetrag bei Beendigung des [X.]rbeitsverhältnisses in jedem Fall fällig, und zwar auch dann, wenn die Beendigung des [X.]rbeitsverhältnisses durch Gründe in der Sphäre der [X.]rbeitgeberin veranlasst wurde.

b) Die so verstandene [X.]lausel benachteiligt den [X.]n unangemessen iSv. § 307 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.].

aa) Nach § 307 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] sind Bestimmungen in [X.]llgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von [X.] und Glauben unangemessen benachteiligen. Unangemessen iSv. § 307 [X.]bs. 1 [X.] ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des [X.]rbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des [X.]rbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Dabei bedarf es einer umfassenden Würdigung der beiderseitigen Positionen unter Berücksichtigung des Grundsatzes von [X.] und Glauben. Bei der Beurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. [X.] sind die Interessen des Verwenders gegenüber den Interessen der typischerweise beteiligten Vertragspartner. Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind [X.]rt und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen. Zu prüfen ist, ob der [X.]lauselinhalt bei der in Rede stehenden [X.]rt des Rechtsgeschäfts generell und unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners bewirkt (st. Rspr., vgl. etwa [X.] 17. März 2016 - 8 [X.] - Rn. 22 [X.]).

Betrifft die Inhaltskontrolle einen Verbrauchervertrag, sind nach § 310 [X.]bs. 3 Nr. 3 [X.] bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen (etwa [X.] 10. Mai 2016 - 9 [X.] - Rn. 31; 7. Oktober 2015 - 7 [X.] 945/13 - Rn. 40 [X.]; vgl. teilweise auch 12. Dezember 2013 - 8 [X.] - Rn. 37 [X.]). Die Berücksichtigung dieser Umstände kann sowohl zur Unwirksamkeit einer nach generell-abstrakter Betrachtung wirksamen [X.]lausel als auch zur Wirksamkeit einer nach typisierter Inhaltskontrolle unwirksamen [X.]lausel führen ([X.] 21. [X.]ugust 2012 - 3 [X.] 698/10 - Rn. 27, [X.]E 143, 30; 31. [X.]ugust 2005 - 5 [X.] 545/04 - zu II 3 c der Gründe [X.], [X.]E 115, 372).

bb) Dieser [X.]ontrolle hält die Bestimmung zur sofortigen Fälligkeit des gesamten noch nicht getilgten Betrags in [X.]bs. 1 des [X.]bschnitts „Beendigung des [X.]rbeitsverhältnisses“ der Vereinbarung der Parteien vom 8. Februar 2012 über ein [X.] nicht stand.

(1) Die Unwirksamkeit der Bestimmung ergibt sich nicht bereits daraus, dass die Fälligkeit für den Fall der Beendigung des [X.]rbeitsverhältnisses vereinbart worden ist. [X.]ündigungs- oder Fälligkeitsklauseln, welche die weitere Gewährung eines [X.]rbeitgeberdarlehens an den Fortbestand des zugrunde liegenden [X.]rbeitsverhältnisses knüpfen, entsprechen einem anerkannten Bedürfnis der Praxis und sind grundsätzlich zulässig; sie benachteiligen den betroffenen [X.]rbeitnehmer nicht generell unangemessen (vgl. [X.] 12. Dezember 2013 - 8 [X.] - Rn. 38).

(2) Unwirksam ist die Bestimmung jedoch, weil sie zu weit gefasst ist.

(a) Eine [X.]ündigungs- oder Fälligkeitsklausel, welche die weitere Gewährung eines [X.]rbeitgeberdarlehens an den Fortbestand des zugrunde liegenden [X.]rbeitsverhältnisses knüpft, kann im Einzelfall gegen [X.] und Glauben verstoßen, wenn sie auch Fallgestaltungen erfasst, in denen kein schützenswertes Interesse des [X.]rbeitgebers, dh. des Darlehensgebers gegeben ist ([X.] 12. Dezember 2013 - 8 [X.] - Rn. 38). So besteht etwa im Fall einer arbeitgeberseitigen [X.]ündigung, deren Gründe nicht im Verhalten des Beschäftigten liegen, oder bei einer vom [X.]rbeitgeber veranlassten Eigenkündigung des [X.]rbeitnehmers kein schützenswertes Interesse des [X.]rbeitgebers an einer vorzeitigen [X.]bwicklung des Darlehensvertrags. Vielmehr ist es ihm zumindest in solchen Fällen zumutbar, den Darlehensvertrag auch nach dem [X.]usscheiden des [X.]rbeitnehmers wie vorgesehen unter Einhaltung der [X.] abzuwickeln. In einem solchen Fall hat es der [X.]rbeitnehmer nämlich nicht allein in der Hand, durch Betriebstreue und vertragsgerechtes Verhalten einer Gesamtfälligkeit des Darlehens zu entgehen. Vielmehr kann der [X.]rbeitgeber als Darlehensgeber den Grund für eine Gesamtfälligkeit des Darlehens selbst herbeiführen (vgl. [X.] 12. Dezember 2013 - 8 [X.] - Rn. 39 f.).

(b) Eine sofortige Gesamtfälligkeit einer noch nicht getilgten Darlehenssumme beeinträchtigt bei genereller, typisierender Betrachtung regelmäßig die Interessen des Vertragspartners des Verwenders. Sehr häufig wird es eine erhebliche Schwierigkeit darstellen, praktisch umgehend einen neuen [X.]reditgeber zu finden, der zur [X.]reditgewährung bereit ist - und dies unter adäquaten [X.]onditionen -. [X.]ann die erforderliche Summe nicht aufgebracht werden, drohen Maßnahmen der Zwangsvollstreckung des ehemaligen [X.]rbeitgebers.

(c) [X.]us einer Berücksichtigung der den Vertragsschluss begleitenden Umstände ergibt sich im Streitfall keine andere Bewertung. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass - wie die [X.]lägerin vorträgt - der Geschäftsführer der [X.]lägerin sich „breitschlagen“ ließ, dem [X.]n das hier streitgegenständliche Darlehen zu gewähren, ergibt sich daraus kein Umstand von Bedeutung bezogen auf die Modalitäten der Rückzahlung.

4. Die Unwirksamkeit der Bestimmung zur sofortigen Gesamtfälligkeit des noch nicht getilgten Darlehensbetrags bei Beendigung des [X.]rbeitsverhältnisses führt nach § 306 [X.]bs. 1 [X.] zum ersatzlosen Fortfall der [X.]lausel unter [X.]ufrechterhaltung des Darlehensvertrags im Übrigen, weshalb es bei der in der Vereinbarung der Parteien vom 8. Februar 2012 geregelten Verpflichtung zur ratierlichen Darlehensrück- und Zinszahlung bleibt.

a) Eine etwaige geltungserhaltende Reduktion scheidet aus, weil sie im [X.]-Recht nicht vorgesehen ist (vgl. etwa [X.] 24. [X.]ugust 2016 - 5 [X.] 703/15 - Rn. 25, [X.]E 156, 150; 17. März 2016 - 8 [X.] - Rn. 29; 13. Dezember 2011 - 3 [X.] 791/09 - Rn. 30 [X.]; [X.] 22. September 2015 - II ZR 341/14 - Rn. 20 [X.]).

b) Die durch den ersatzlosen Fortfall der [X.]lausel entstandene Lücke kann nicht im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung gefüllt werden. Die Voraussetzungen für eine ergänzende Vertragsauslegung sind schon nicht gegeben.

aa) Eine ergänzende Vertragsauslegung setzt voraus, dass der Regelungsplan der Parteien infolge der durch die Unwirksamkeit einer Vertragsklausel entstandenen Lücke einer Vervollständigung bedarf. Dies ist dann der Fall, wenn ohne eine Ergänzung des Vertrags keine angemessene, den typischen und schutzwürdigen Interessen der Vertragsparteien Rechnung tragende Lösung zu erzielen ist (vgl. etwa [X.] 13. Dezember 2011 - 3 [X.] 791/09 - Rn. 36; 25. Mai 2005 - 5 [X.] 572/04 - zu IV 8 b der Gründe, [X.]E 115, 19; 12. Januar 2005 - 5 [X.] 364/04 - zu [X.] 1 der Gründe, [X.]E 113, 140). Der Wegfall der [X.]lausel muss demnach den Verwender über Gebühr benachteiligen und umgekehrt dessen Vertragspartner in einem Maße begünstigen, das durch dessen schutzwürdige Interessen nicht mehr gerechtfertigt ist.

bb) Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Regelungsplan der Parteien bedarf wegen der entstandenen Lücke keiner Vervollständigung. Die [X.]lägerin hat kein schutzwürdiges Interesse an einer Lückenfüllung im Wege ergänzender Vertragsauslegung. Die ersatzlose Streichung der unwirksamen [X.]lausel stellt für die [X.]lägerin keine unzumutbare Härte dar. [X.]llein die Tatsache, dass der [X.] trotz der Beendigung des [X.]rbeitsverhältnisses weiterhin die [X.] in [X.]nspruch nehmen kann, macht ein Festhalten der [X.]lägerin an dem Darlehensvertrag nicht unzumutbar. Dem Interesse der [X.]lägerin an einer geordneten, den Zins- und Tilgungsplänen entsprechenden Rückführung des Darlehens wird durch die vertraglich vereinbarte ratierliche Zahlungsverpflichtung sowie ggf. durch gesetzliche [X.]ündigungsrechte (§§ 488 ff. [X.]) ausreichend Rechnung getragen. Hinzu kommt, dass der vereinbarte Zinssatz von [X.] unter [X.] nicht sonderlich ungünstig für die [X.]lägerin ist, weder bezogen auf die Zinssituation zum Zeitpunkt der Beendigung des [X.]rbeitsverhältnisses im Frühjahr 2013 noch bezogen auf die Folgezeit.

II. Die [X.]nnahme des [X.]s, ein [X.]nspruch der [X.]lägerin gegen den [X.]n auf ratierliche Darlehensrückzahlung - soweit im Revisionsverfahren von Bedeutung - sei nach § 13 [X.]bs. 1 des [X.]rbeitsvertrags der Parteien vom 31. Dezember 2010 verf[X.], hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die [X.]lägerin hat die Darlehensraten iHv. jeweils 354,17 [X.] für die Monate Februar 2013 sowie [X.]pril 2013 bis Januar 2014 rechtzeitig mit ihrem Schreiben vom 5. Juli 2013 geltend gemacht.

1. Zutreffend ist das [X.] davon ausgegangen, dass die [X.]usschlussklausel in § 13 [X.]bs. 1 des [X.]rbeitsvertrags der Parteien auf den streitgegenständlichen [X.]nspruch auf Rückerstattung des Darlehens - der sich sowohl aus [X.]bs. 1 des Darlehensvertrags der Parteien als auch grundsätzlich aus § 488 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.] ergibt - [X.]nwendung findet.

a) Dem steht nicht eine etwaige [X.] entgegen. Zwar sind die von den Parteien in § 13 des [X.]rbeitsvertrags getroffenen Bestimmungen zu [X.]usschlussfristen an den Maßstäben des [X.] zu messen, da der [X.]rbeitsvertrag der Parteien vom 31. Dezember 2010 nach den von der Revision nicht mit einer zulässigen Verfahrensrüge angegriffenen und damit für den Senat nach § 559 [X.]bs. 2 ZPO bindenden Feststellungen des [X.]s [X.]llgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 [X.]bs. 1 [X.] enthält. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich. [X.]llerdings kann sich die [X.]lägerin als Verwenderin des vorformulierten [X.]rbeitsvertrags nebst [X.]usschlussfristregelung nicht auf eine etwaige Unwirksamkeit einer von ihr vorformulierten [X.]lausel berufen (vgl. hierzu etwa [X.] 27. Oktober 2005 - 8 [X.] 3/05 - Rn. 16 [X.]).

b) Es kann offen bleiben, ob der [X.]nspruch auf Rückzahlung des [X.] ein [X.]nspruch aus dem [X.]rbeitsverhältnis iSv. § 13 [X.]bs. 1 des [X.]rbeitsvertrags ist (vgl. insofern etwa [X.] 21. Januar 2010 - 6 [X.] 556/07 - Rn. 19 [X.]). Zumindest ist er ein von dieser Bestimmung erfasster [X.]nspruch, da er mit dem [X.]rbeitsverhältnis „in Verbindung“ steht.

aa) Durch eine - wie hier - weitgefasste [X.]lausel bezogen auch auf [X.]nsprüche, die mit dem [X.]rbeitsverhältnis „in Verbindung stehen“, werden [X.]nsprüche aus selbständig begründeten Rechtsverhältnissen nur erfasst, wenn das Rechtsverhältnis ohne das [X.]rbeitsverhältnis überhaupt nicht oder nicht zu den vereinbarten Bedingungen zustande gekommen wäre. Es genügt dazu nicht, wenn ein Rechtsverhältnis bei Gelegenheit des [X.]rbeitsverhältnisses begründet wird und sich die Vertragsbedingungen nicht von anderen Verträgen dieser [X.]rt außerhalb eines zwischen den [X.]rbeitsvertragsparteien bestehenden [X.]rbeitsverhältnisses unterscheiden ([X.] 20. Februar 2001 - 9 [X.] 11/00 - zu I 2 a bb der Gründe, [X.]E 97, 65).

bb) Vorliegend zeigt bereits die [X.]usgestaltung des von den Parteien unter dem 8. Februar 2012 vereinbarten [X.], dass dieses Rechtsverhältnis nicht lediglich bei Gelegenheit des [X.]rbeitsverhältnisses begründet worden ist, sondern eng mit dem [X.]rbeitsverhältnis verknüpft ist. Dafür sprechen schon die Überschrift „Vereinbarung über [X.]“ und die Verknüpfung von Rückzahlung und Gehaltszahlung. Besonders deutlich wird der enge Zusammenhang in der Bestimmung, wonach bei Beendigung des [X.]rbeitsverhältnisses der gesamte noch nicht getilgte Darlehensrestbetrag sofort zur Zahlung fällig werden soll.

2. Das [X.] durfte jedoch den [X.]nspruch der [X.]lägerin auf Darlehensrückzahlung, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, nicht wegen Versäumens der [X.]usschlussfristen in § 13 [X.]bs. 1 und 2 des [X.]rbeitsvertrags der Parteien vom 31. Dezember 2010 als verf[X.] ansehen.

a) Entgegen der [X.]nnahme des [X.]s ist es insofern ohne Bedeutung, dass sich die [X.]lägerin als Verwenderin der vorformulierten Vereinbarung über ein [X.] nicht auf die Unwirksamkeit einer der von ihr vorformulierten [X.]lauseln - hier die Bestimmung zur sofortigen Gesamtfälligkeit des Darlehens bei Beendigung des [X.]rbeitsverhältnisses - berufen kann (vgl. hierzu etwa [X.] 27. Oktober 2005 - 8 [X.] 3/05 - Rn. 16 [X.]). Denn die [X.]lägerin hat den [X.]nspruch sowohl in Bezug auf den gesamten Betrag als auch in Bezug auf die einzelnen Raten für die Monate Februar 2013 sowie [X.]pril 2013 bis Januar 2014 fristgerecht iSv. § 13 [X.]bs. 1 des [X.]rbeitsvertrags der Parteien geltend gemacht.

aa) Mit dem Schreiben vom 5. Juli 2013, in dem der noch offene Gesamtbetrag des dem [X.]n gewährten Darlehens geltend gemacht worden ist, hat die [X.]lägerin hinreichend deutlich zum [X.]usdruck gebracht, dass sie Inhaberin einer Forderung ist, die sie nach Grund und Höhe spezifiziert hat und auf deren Erfüllung sie besteht (vgl. zu den [X.]nforderungen etwa [X.] 15. Dezember 2016 - 6 [X.] 578/15 - Rn. 26 [X.]; 22. Juni 2005 - 10 [X.] 459/04 - zu II 2 b aa der Gründe [X.]). Dies gilt nicht nur für die von ihr in diesem Schreiben bezifferte Gesamtforderung, sondern auch für die einzelnen Raten. Von einer Bezeichnung der Höhe der einzelnen Raten konnte abgesehen werden, da deren Höhe (jeweils 354,17 [X.] monatlich laut Vereinbarung vom 8. Februar 2012) dem [X.]n bekannt war (zu den [X.]nforderungen etwa [X.] 22. Juni 2005 - 10 [X.] 459/04 - aaO).

bb) Die Geltendmachung mit Schreiben vom 5. Juli 2013 ist im Ergebnis rechtzeitig erfolgt.

(1) Es kann dahinstehen, ob die [X.]lägerin für die Darlehensraten für die Monate Februar 2013 (die nach den arbeitsvertraglichen Regelungen am ersten Bankarbeitstag des Folgemonats, also am 1. März 2013 fällig war) sowie [X.]pril 2013 bis Januar 2014 die erste Stufe der [X.]usschlussfrist des § 13 [X.]bs. 1 des [X.]rbeitsvertrags der Parteien unmittelbar eingehalten hat, denn der [X.] hat - wovon das [X.] in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgegangen ist (zur eingeschränkten Überprüfbarkeit der Würdigung des [X.]s etwa [X.] 30. September 2015 - 10 [X.] 251/14 - Rn. 33 [X.]) - am Ende des [X.]rbeitsverhältnisses bis zu seinem eigenen Geltendmachungsschreiben vom 26. Juni 2013 die [X.]lägerin von einer Geltendmachung ihres Darlehensrückzahlungsanspruchs abgehalten, weshalb ein Berufen auf die [X.]usschlussfrist eine gegen [X.] und Glauben verstoßende und damit gemäß §§ 242, 134 [X.] unzulässige Rechtsausübung darstellen würde (zu den [X.]nforderungen ua. [X.] 18. Februar 2016 - 6 [X.] 628/14 - Rn. 25; 10. Oktober 2002 - 8 [X.] 8/02 - zu II 2 e aa der Gründe, [X.]E 103, 71). Bis zu seinem Geltendmachungsschreiben hat der [X.] seine Verpflichtung zur Rückzahlung der Darlehensschuld nicht nur nicht in Frage gestellt, sondern im Gegenteil mit dem Geschäftsführer der [X.]lägerin abgesprochen, dass die Rückzahlung erst erfolgen solle, wenn der [X.] eine neue [X.]rbeitsstelle gefunden habe. Eine solche [X.]bsprache bestätigt der [X.] im Schreiben vom 26. Juni 2013.

(2) Im Weiteren hat das [X.] jedoch den wesentlichen Umstand übersehen, dass der [X.] der [X.]lägerin mit dem Geltendmachungsschreiben vom 26. Juni 2013 eine Frist zur Rückäußerung bis längstens 10. Juli 2013 gesetzt hat, an die er sich halten muss.

[X.]b dem Erhalt des [X.] vom 26. Juni 2013, das per Fax übermittelt wurde und aus dem deutlich wurde, dass der [X.] seine Schuld als durch [X.]ufrechnung getilgt ansah und nicht freiwillig das Darlehen als solches zurückzahlen werde, läuft keine neue [X.]usschlussfrist, sondern nur eine kurze, nach den Umständen des Falles sowie [X.] und Glauben zu bestimmende Frist zur Geltendmachung (vgl. [X.] 13. Oktober 2010 - 5 [X.] 648/09 - Rn. 20, [X.]E 136, 54; 10. März 2005 - 6 [X.] 217/04 - zu II 2 b aa der Gründe). Wenn der Schuldner allerdings selbst eine längere Frist setzt, dann muss er sich nach [X.] und Glauben daran halten.

Danach ist die am 8. Juli 2013 dem [X.]n bzw. seinen Prozessbevollmächtigten zugegangene Geltendmachung vom 5. Juli 2013 vor dem Ende der zur Rückäußerung gesetzten Frist und damit im Ergebnis rechtzeitig erfolgt. Soweit [X.]nsprüche erst nach diesem Zeitpunkt fällig wurden, sind diese von der Geltendmachung erfasst (vgl. etwa [X.] 16. Januar 2013 - 10 [X.] 863/11 - Rn. 30 [X.], [X.]E 144, 210; 18. September 2012 - 9 [X.] 1/11 - Rn. 35 [X.]; 16. Juni 2010 - 4 [X.] 924/08 - Rn. 35 [X.]).

b) Die [X.]lägerin hat für die Darlehensraten der Monate Februar 2013 sowie [X.]pril 2013 bis Januar 2014 auch die dreimonatige Frist zur gerichtlichen Geltendmachung - nach der zweiten Stufe der [X.]usschlussfrist in § 13 [X.]bs. 2 des [X.]rbeitsvertrags der Parteien - eingehalten. [X.]usgehend von der Geltendmachung der ersten Stufe mit dem am 8. Juli 2013 zugegangenen Schreiben vom 5. Juli 2013 ist die bereits wenige Tage danach erfolgte Erhebung der [X.]lage vom 18. Juli 2013, die beim [X.]rbeitsgericht am 23. Juli 2013 eingegangen ist, in jedem Fall rechtzeitig erfolgt.

B. Die Revision der [X.]lägerin ist auch im Hinblick auf die Widerklage begründet. Der vom [X.]n mit seiner Widerklage erhobene [X.]nspruch auf Zahlung einer Provision iHv. 15.000,00 [X.] brutto für das [X.] ist nach § 13 [X.]bs. 1 des [X.]rbeitsvertrags der Parteien vom 31. Dezember 2010 verf[X.]. Unter angemessener Berücksichtigung der im [X.]rbeitsrecht geltenden Besonderheiten hält § 13 [X.]bs. 1 [X.]. § 13 [X.]bs. 3 des [X.]rbeitsvertrags der Parteien einer [X.] stand. [X.] kann dabei, ob die [X.]uffassung des [X.]s, wonach ein Provisionsanspruch entstanden ist, einer revisionsrechtlichen [X.]ontrolle standhält. Jedenfalls war ein solcher Provisionsanspruch spätestens am 13. Januar 2013 fällig. Damit lief die dreimonatige Geltendmachungsfrist des § 13 [X.]bs. 1 des [X.]rbeitsvertrags der Parteien am 13. [X.]pril 2013 ab. Der [X.] hat den Provisionsanspruch jedoch erst nach Fristablauf mit dem Schreiben vom 26. Juni 2013 schriftlich geltend gemacht.

I. Das [X.] geht zu Unrecht davon aus, dass § 13 [X.]bs. 1 des [X.]rbeitsvertrags der Parteien vom 31. Dezember 2010, ausgelegt [X.]. § 13 [X.]bs. 3 dieses [X.]rbeitsvertrags, wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 7 Buchst. b [X.] und gegen das Transparenzgebot des § 307 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.] unwirksam ist. § 13 [X.]bs. 1 [X.]. § 13 [X.]bs. 3 des [X.]rbeitsvertrags hält vielmehr einer [X.] stand.

1. Zutreffend ist das [X.] davon ausgegangen, dass die in § 13 des [X.]rbeitsvertrags getroffenen Bestimmungen zu [X.]usschlussfristen an den Maßstäben des [X.] zu messen sind.

[X.]llgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter [X.]bwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind nicht die [X.] des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Maßgebend sind insoweit die [X.] des typischerweise bei Verträgen der geregelten [X.]rt zu erwartenden nicht rechtskundigen Vertragspartners (vgl. etwa [X.] 4. [X.]ugust 2015 - 3 [X.] 137/13 - Rn. 31, [X.]E 152, 164; 23. Januar 2014 - 8 [X.] 130/13 - Rn. 18; 19. März 2008 - 5 [X.] 429/07 - Rn. 23, [X.]E 126, 198). Die [X.]uslegung [X.]llgemeiner Geschäftsbedingungen obliegt auch dem Revisionsgericht (etwa [X.] 21. [X.]pril 2016 - 8 [X.] 753/14 - Rn. 30 [X.]).

2. Es liegt keine überraschende oder ungewöhnliche [X.]lausel iSd. § 305c [X.] vor. Die [X.]usschlussklauseln sind durch die im Fettdruck hervorgehobene Überschrift „[X.]usschlussfristen“ deutlich erkennbar. [X.]uch sind ein- und zweistufige [X.]usschlussklauseln im [X.]rbeitsleben durchaus üblich (zur Üblichkeit etwa [X.] 12. März 2008 - 10 [X.] 152/07 - Rn. 19; 25. Mai 2005 - 5 [X.] 572/04 - zu IV 3 der Gründe, [X.]E 115, 19).

3. Zutreffend ist das [X.] davon ausgegangen, dass die Einschränkungen nach § 307 [X.]bs. 3 Satz 1 [X.] nicht eingreifen. Die vorliegende einzelvertragliche [X.]usschlussregelung stellt eine von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelung dar; denn gesetzlich gilt nur das Verjährungsrecht. Die [X.]usschlussregelung entspricht auch nicht einer tariflichen Bestimmung oder einer anderen Norm iSd. § 310 [X.]bs. 4 Satz 3 [X.], die auf das [X.]rbeitsverhältnis der Parteien unmittelbar [X.]nwendung finden könnte (vgl. etwa [X.] 25. Mai 2005 - 5 [X.] 572/04 - zu IV 2 der Gründe, [X.]E 115, 19).

4. § 13 [X.]bs. 1 [X.]. § 13 [X.]bs. 3 des [X.]rbeitsvertrags der Parteien ist nicht wegen Verstoßes gegen § 202 [X.]bs. 1 [X.], § 276 [X.]bs. 3 [X.] oder § 309 Nr. 7 [X.] unwirksam.

a) § 13 [X.]bs. 1 des [X.]rbeitsvertrags der Parteien ist [X.]. § 13 [X.]bs. 3 des [X.]rbeitsvertrags zu betrachten. Durch § 13 [X.]bs. 3 des [X.]rbeitsvertrags sind [X.]nsprüche wegen Verletzung des Lebens, des [X.]örpers oder der Gesundheit ausgenommen, ebenso [X.]nsprüche wegen vorsätzlichen Pflichtverletzungen. Diese f[X.] nicht unter die [X.]usschlussfrist in § 13 [X.]bs. 1 des [X.]rbeitsvertrags. Diese ausdrückliche Nennung bestimmter ausgenommener [X.]nsprüche zeigt im Umkehrschluss, dass die [X.]usschlussfrist in § 13 [X.]bs. 1 des [X.]rbeitsvertrags [X.]nsprüche, die nicht als ausgenommen aufgeführt sind, erfassen soll. Erfasst von der Verfallmöglichkeit nach § 13 [X.]bs. 1 des [X.]rbeitsvertrags ist danach die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen (§ 309 Nr. 7 Buchst. b [X.]).

b) Weil die [X.]usschlussfrist in § 13 [X.]bs. 1 [X.]. § 13 [X.]bs. 3 des [X.]rbeitsvertrags nicht für [X.]nsprüche wegen Verletzung des Lebens, des [X.]örpers oder der Gesundheit und [X.]nsprüche wegen vorsätzlichen Pflichtverletzungen gilt, sind sowohl § 276 [X.]bs. 3 [X.] - wonach die Haftung wegen Vorsatzes dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden darf -, als auch § 202 [X.]bs. 1 [X.] - wonach die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden kann - gewahrt (vgl. etwa [X.] 26. September 2013 - 8 [X.] 1013/12 - Rn. 33 [X.]; 20. Juni 2013 - 8 [X.] 280/12 - Rn. 22). [X.]usdrücklich gewahrt ist dadurch auch § 309 Nr. 7 Buchst. a [X.], wonach ein [X.]usschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des [X.]örpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen, unwirksam ist.

c) Entgegen der Rechtsauffassung des [X.]s ist § 13 [X.]bs. 1 [X.]. § 13 [X.]bs. 3 des [X.]rbeitsvertrags der Parteien nicht im Hinblick auf § 309 Nr. 7 Buchst. b [X.] unwirksam.

aa) Das [X.] hat unter ablehnender [X.]useinandersetzung mit bestimmten Entscheidungen des [X.] zum Verständnis von [X.]usschlussklauseln (das [X.] nennt insbesondere [X.] 25. Mai 2005 - 5 [X.] 572/04 - [X.]E 115, 19; 28. September 2005 - 5 [X.] 52/05 - [X.]E 116, 66; 20. Juni 2013 - 8 [X.] 280/12 -) angenommen, dass § 13 [X.]bs. 1 des [X.]rbeitsvertrags der Parteien, ausgelegt unter Berücksichtigung von § 13 [X.]bs. 3 dieses [X.]rbeitsvertrags, unwirksam sei. Die darin enthaltene „umfassend“ formulierte [X.]usschlussklausel halte einer [X.] nicht stand, da sie gegen § 309 Nr. 7 Buchst. b [X.] sowie gegen das Transparenzgebot des § 307 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.] verstoße.

bb) Diese [X.]nnahme hält einer revisionsrechtlichen [X.]ontrolle nicht stand. Wegen der nach § 310 [X.]bs. 4 Satz 2 Halbs. 1 [X.] bei der [X.]nwendung der §§ 305 ff. [X.] angemessen zu berücksichtigenden Besonderheiten des [X.]rbeitsrechts ist es nicht von durchgreifender Bedeutung, dass durch § 13 [X.]bs. 1 [X.]. § 13 [X.]bs. 3 des [X.]rbeitsvertrags der Parteien das [X.]lauselverbot des § 309 Nr. 7 Buchst. b [X.] nicht beachtet wird.

(1) Nach § 309 Nr. 7 Buchst. b [X.] ist ein [X.]usschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen, in [X.]llgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam. Nach § 310 [X.]bs. 4 Satz 2 Halbs. 1 [X.] sind bei der [X.]nwendung der §§ 305 ff. [X.] - also auch bei der [X.]nwendung von § 309 Nr. 7 Buchst. b [X.] (vgl. auch [X.] 4. März 2004 - 8 [X.] 196/03 - zu [X.] 2 b aa der Gründe, [X.]E 110, 8) - auf [X.]rbeitsverträge die im [X.]rbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen (vgl. auch [X.] 25. Mai 2005 - 5 [X.] 572/04 - zu IV 5 der Gründe, [X.]E 115, 19).

(2) Danach ist es unschädlich, dass in § 13 [X.]bs. 1 [X.]. § 13 [X.]bs. 3 des [X.]rbeitsvertrags der Parteien das [X.]lauselverbot des § 309 Nr. 7 Buchst. b [X.] insofern nicht beachtet wird.

(a) Im [X.]rbeitsrecht sind „sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung“ iSv. § 309 Nr. 7 Buchst. b [X.] beruhen könnten, typischerweise nicht solche Schäden, die der [X.]rbeitnehmer gegen den [X.]rbeitgeber - also gegen den Verwender der [X.] -, sondern im Gegenteil solche, die der [X.]rbeitgeber gegen den [X.]rbeitnehmer geltend machen könnte. Von besonderer praktischer Bedeutung ist dabei die Haftung des [X.]rbeitnehmers für Sachschäden bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten, also in einem Bereich mit besonderer Haftungsgefahr für den [X.]rbeitnehmer im betrieblichen [X.]lltag. Es gehört zu den im [X.]rbeitsrecht geltenden rechtlichen Besonderheiten, dass insofern bei [X.] im [X.]rbeitsverhältnis vom [X.]rbeitnehmer verursachten Schäden, die bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten entstehen, eine Beschränkung der [X.]rbeitnehmerhaftung bzw. privilegierte [X.]rbeitnehmerhaftung „durch entsprechende [X.]nwendung“ des § 254 [X.] erfolgt (vgl. [X.] 27. September 1994 - [X.] ([X.]) - [X.]E 78, 56). Danach hat ein [X.]rbeitnehmer vorsätzlich verursachte Schäden in vollem Umfang zu tragen, bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er dagegen nicht. Bei normaler Fahrlässigkeit ist der Schaden in aller Regel zwischen [X.]rbeitnehmer und [X.]rbeitgeber zu verteilen, bei grober Fahrlässigkeit hat der [X.]rbeitnehmer in aller Regel den gesamten Schaden zu tragen (vgl. etwa [X.] 15. September 2016 - 8 [X.] 187/15 - Rn. 54). § 13 [X.]bs. 1 des [X.]rbeitsvertrags der Parteien begünstigt den [X.]rbeitnehmer neben diesem besonderen arbeitsrechtlichen Haftungssystem bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten zusätzlich, da nicht nur etwaige [X.]nsprüche des [X.]rbeitgebers bei normaler Fahrlässigkeit der [X.]usschlussklausel unterf[X.], sondern auch solche bei grober Fahrlässigkeit.

(b) Hingegen besteht im Bereich grober Fahrlässigkeit in Bezug auf sonstige Schäden keine besondere Haftungsgefahr für den [X.]rbeitgeber als Verwender der [X.]. Im [X.]rbeitsverhältnis ist grundsätzlich eine Haftung des Verwenders der [X.] für sonstige Schäden, die nicht Personenschäden sind und die auf seiner - bzw. seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen - grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, ohne große praktische Relevanz. Da der [X.]rbeitnehmer seine [X.]rbeitsleistung idR mit den [X.]rbeitsmitteln des [X.]rbeitgebers erbringt, ist das Risiko für Schäden des [X.]rbeitnehmers eher gering. Im Übrigen haftet der [X.]rbeitgeber bei bestimmten Eigenschäden des [X.]rbeitnehmers nicht erst bei grober Fahrlässigkeit, sondern verschuldensunabhängig (zur verschuldensunabhängigen [X.] etwa [X.] 22. Juni 2011 - 8 [X.] 102/10 - Rn. 20 ff. [X.]; 28. Oktober 2010 - 8 [X.] 647/09 - Rn. 26 ff. [X.]). Deshalb zeichnet sich der [X.]rbeitgeber idR durch [X.]lauseln in [X.]bweichung von § 309 Nr. 7 Buchst. b [X.] - wie § 13 des [X.]rbeitsvertrags der Parteien - nicht einseitig frei. Ein [X.]nhaltspunkt dafür, dass ein [X.]rbeitsverhältnis wie das der Parteien etwas anderes erforderlich machte, ist nicht gegeben. Die Privilegierung durch Verfall wirkt hier also grundsätzlich zugunsten des [X.]rbeitnehmers, nur im [X.]usnahmefall zugunsten des Verwenders der [X.]. Wegen dieser im [X.]rbeitsrecht geltenden Besonderheiten ist es bei der [X.]nwendung von § 309 [X.] nicht von durchgreifender Bedeutung, dass § 13 des [X.]rbeitsvertrags der Parteien dem [X.]lauselverbot des § 309 Nr. 7 Buchst. b [X.] nicht Rechnung trägt und grundsätzlich nach dreimonatiger Untätigkeit Verfall eintritt.

5. § 13 [X.]bs. 1 [X.]. § 13 [X.]bs. 3 des [X.]rbeitsvertrags der Parteien verstößt nicht gegen § 307 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.]. Danach sind Bestimmungen in [X.]llgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von [X.] und Glauben unangemessen benachteiligen. [X.], die wie hier eine Geltendmachung und [X.]lage innerhalb eines Zeitraums von jeweils drei Monaten verlangen, begegnen in [X.]-rechtlicher Hinsicht keinen durchgreifenden Bedenken (vgl. etwa [X.] 14. Juni 2016 - 9 [X.] 181/15 - Rn. 31, [X.]E 155, 257; 28. September 2005 - 5 [X.] 52/05 - zu II 5 der Gründe, [X.]E 116, 66; 25. Mai 2005 - 5 [X.] 572/04 - zu IV der Gründe, [X.]E 115, 19).

6. Die [X.]lausel verstößt nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.]. Da nach zutreffender [X.]uslegung von § 13 [X.]bs. 1 [X.]. § 13 [X.]bs. 3 des [X.]rbeitsvertrags [X.]nsprüche wegen grob fahrlässig verursachter sonstiger Schäden von der [X.]lausel erfasst sind (vgl. oben Rn. 62) - und dies auch nicht mit § 309 Nr. 7 Buchst. b [X.] unvereinbar ist (vgl. oben Rn. 64 ff.) - stellt sich das vom [X.] aufgeworfene [X.] „umfassend“ formulierter [X.]usschlussklauseln nicht. Zudem lässt die [X.]lausel die mit ihr verbundenen Nachteile deutlich erkennen, denn in § 13 [X.]bs. 1 Satz 2 des [X.]rbeitsvertrags wird ausdrücklich auf den drohenden Verlust des [X.]nspruchs bei Nichteinhaltung der Fristen hingewiesen.

II. [X.] kann, ob die [X.]uffassung des [X.]s, wonach ein Provisionsanspruch entstanden ist, einer revisionsrechtlichen [X.]ontrolle standhält. Jedenfalls war der [X.]nspruch spätestens am 13. Januar 2013 fällig, weshalb die dreimonatige Geltendmachungsfrist des § 13 [X.]bs. 1 des [X.]rbeitsvertrags der Parteien am 13. [X.]pril 2013 ablief. Der [X.] hat den Provisionsanspruch jedoch erst nach Fristablauf mit dem Schreiben vom 26. Juni 2013 schriftlich geltend gemacht.

1. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das [X.] angenommen hat, die Fälligkeit des [X.]nspruchs sei spätestens am 13. Januar 2013 eingetreten.

a) Nach § 13 [X.]bs. 1 des [X.]rbeitsvertrags der Parteien beginnt die [X.]usschlussfrist von drei Monaten mit der Fälligkeit des [X.]nspruchs. Ein [X.]nspruch ist regelmäßig dann im Sinne einer [X.]usschlussfrist fällig, wenn der Gläubiger ihn annähernd beziffern kann. Die Forderung muss in ihrem Bestand feststellbar sein und geltend gemacht werden können (vgl. etwa [X.] 14. März 2012 - 10 [X.] 172/11 - Rn. 39 [X.]).

b) Das war nach dem eigenen Vortrag des [X.]n, von dem auch das [X.] ausgegangen ist, jedenfalls am 13. Januar 2013 der Fall. Entgegen der [X.]uffassung des [X.]n war die Fälligkeit auch nicht von einer Provisionsabrechnung abhängig.

aa) Die §§ 87 ff. HGB finden keine [X.]nwendung, weshalb es einer [X.]brechnung nach § 87c HGB nicht bedurfte. Die streitgegenständliche Provision betrifft nicht Geschäfte iSv. §§ 65, 87 HGB, die vom [X.]n geschlossen oder vermittelt wurden.

Nach den von der Revision nicht mit einer zulässigen Verfahrensrüge angegriffenen und damit für den Senat bindenden Feststellungen des [X.]s handelt es sich bei der streitgegenständlichen Umsatzprovision nicht um eine erfolgsabhängige Vermittlungs- und [X.]bschlussprovision; der Provisionsanspruch ist nicht davon abhängig, dass der [X.] der [X.]lägerin Geschäfte mit Dritten vermittelt, für welche dann eine Vergütung gezahlt wird. Vielmehr handelt es sich nach den Feststellungen des [X.]s um ein zusätzliches Entgelt - abhängig vom Umsatz des Unternehmens - für die allgemein vom [X.]n der [X.]lägerin geschuldete Tätigkeit, um einen [X.]nreiz für einen erfolgreichen Einsatz, insbesondere im Hinblick auf seine Pflicht zu ständigem Bemühen um weitere Geschäftsabschlüsse. Dafür war er am Gesamtumsatz des Unternehmens beteiligt, unabhängig davon, welcher Teil des Umsatzes konkret auf seine [X.]rbeitstätigkeit zurückging.

bb) Nach dem eigenen Vortrag des [X.]n, von dem auch das [X.] zutreffend ausgegangen ist, hat der [X.] am [X.] beginnenden Messe in [X.] - also am 13. Januar 2013 - mit dem Geschäftsführer der [X.]lägerin über seinen Provisionsanspruch gesprochen. Dieser habe zur Überraschung des [X.]n gesagt, dass er „die 15.000,00 [X.]“ nicht zahlen könne. Zudem war dem [X.]n nach seinem eigenen Vortrag als Vertriebsleiter ungefähr bekannt, dass der Umsatz im [X.] bei etwa sechs Millionen [X.] gelegen hat. Damit kannte er die [X.], welche - bereits nach seinem eigenen Vortrag zur Vereinbarung einer Umsatzprovision - das einzige [X.]riterium der Provisionsberechnung war.

Soweit der [X.] demgegenüber ohne weitere [X.]onkretisierung anführt, er habe nicht gewusst, was aufgrund von [X.] und Ähnlichem an Umsatz tatsächlich übrig bleibe, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Sein Vortrag zur Vereinbarung einer Umsatzprovision lässt schon nicht erkennen, dass neben dem - ihm bekannten - Umsatz überhaupt weitere Berechnungsvorgaben zu beachten wären. Dem entsprechen auch die Feststellungen des [X.]s zum Gesamtumsatz des Unternehmens als - danach einziger - Berechnungsvorgabe.

2. Damit lief die dreimonatige Geltendmachungsfrist nach § 13 [X.]bs. 1 des [X.]rbeitsvertrags der Parteien spätestens am 13. [X.]pril 2013 ab. Das Geltendmachungsschreiben des [X.]n vom 26. Juni 2013 ging der [X.]lägerin also nicht fristwahrend zu.

        

    Winter    

        

    Vogelsang    

        

    Roloff    

        

        

        

    Dr. [X.]    

        

    [X.]ndreas Henniger    

                 

Meta

8 AZR 67/15

28.09.2017

Bundesarbeitsgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Detmold, 5. März 2014, Az: 3 Ca 862/13, Urteil

§ 611 Abs 1 BGB, § 309 Nr 7 BGB, § 242 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.09.2017, Az. 8 AZR 67/15 (REWIS RS 2017, 4578)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 4578


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 14 Sa 463/14

Landesarbeitsgericht Hamm, 14 Sa 463/14, 25.11.2014.


Az. 8 AZR 67/15

Bundesarbeitsgericht, 8 AZR 67/15, 28.09.2017.


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Referenzen
Wird zitiert von

2 Sa 59/17

4 Sa 579/20

4 Sa 571/19

16 Sa 713/18

16 Sa 1442/17

2 Ca 4/22

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