Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2016, Az. VII ZB 7/15

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 13509

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:060416BVIIZB7.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 7/15

vom

6. April 2016

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 85 Abs. 2, § 233 Fd
Eine am Vortag des Fristablaufs erteilte mündliche [X.] des [X.], den Fristablauf am Folgetag zu beachten und den fristwahrenden [X.] spätestens an diesem Tag an das Berufungsgericht zu faxen, ist nicht geeig-net, allgemeine organisatorische Vorkehrungen für die [X.] zu er-setzen.

[X.], Beschluss vom 6. April 2016 -
VII ZB 7/15 -
OLG Hamm

[X.]
-
2
-

Der VII. Zivilsenat des [X.] hat am 6.
April
2016 durch [X.] Eick, [X.] Kartzke und die Richterinnen [X.], [X.] und Wimmer
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des [X.]n gegen den
Beschluss des
12.
Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Hamm
vom 30.
Januar
2015
wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
[X.]: 31.000

Gründe:
I.
Der Kläger nimmt den
[X.]n auf Schadensersatz wegen mangelhaf-ter Erstellung einer Bodenplatte
in Anspruch.
Mit Urteil vom 11. September 2014 hat das [X.] den [X.]n Erstattung vorge-richtlicher Anwaltskosten verurteilt. Es hat weiter festgestellt, dass der [X.] alle weitergehenden Kosten zu tragen hat, die mit dem Austausch der betref-fenden Bodenplatte im Zusammenhang stehen.
Der [X.] hat gegen das ihm am 9. Oktober 2014 zugestellte Urteil fristgerecht Berufung eingelegt, mit der er Klageabweisung begehrt. Mit [X.] vom 8. Dezember 2014, per Fax eingegangen am 10. Dezember 2014, hat 1
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3
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er beantragt, die Berufungsbegründungsfrist um einen Monat bis zum 9. Januar 2015 zu verlängern. Auf den Hinweis des Berufungsgerichts, dass der Verlän-gerungsantrag nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingegangen sei, hat der [X.] am 2. Januar 2015 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und den Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist wiederholt. Am 8. Januar 2015 ist die Berufungsbegründung des [X.]n bei dem Berufungsgericht eingegangen.
Zur Begründung des [X.] hat der
[X.] im [X.] ausgeführt und durch anwaltliche Versicherung seiner Prozessbevollmächtigten sowie durch eidesstattliche Versicherung des freien Mitarbeiters [X.]
glaubhaft gemacht:
Der Ablauf der Berufungsbegründungsfrist zum 9. Dezember 2014 sei ordnungsgemäß im [X.] notiert worden. Der Schriftsatz mit dem Antrag auf Fristverlängerung sei bereits am 8.
Dezember 2014 gefertigt und von der Prozessbevollmächtigten des [X.] unterzeichnet worden. Diese
habe den Schriftsatz sodann persönlich an den Mitarbeiter
[X.]
ausgehändigt mit der ausdrücklichen Anweisung, die am 9.
Dezember 2014 ablaufende Frist zu beachten, den Schriftsatz
spätestens am 9.
Dezember 2014 an das Berufungsgericht zu faxen sowie am gleichen Tag das Original des Schriftsatzes nebst Abschriften postalisch zu versenden. Der langjährige und stets zuverlässige Mitarbeiter
[X.]
sei
mit den [X.] vertraut
und
auf die Bedeutung dieser Fristen immer wieder hingewiesen [X.]. Er
bearbeite seit Jahren in Zusammenarbeit mit der Prozessbevollmächtig-ten des [X.]n die steuerrechtlichen Mandate
und
notiere und beachte die Fristen im Steuerrecht stets zuverlässig. Die Prozessbevollmächtigte des [X.], die am 9. Dezember 2014 abwesend gewesen sei und den Büroablauf nicht selbst habe kontrollieren können, habe sich daher auf die Umsetzung ihrer Anweisung durch den Mitarbeiter
[X.] verlassen dürfen. Es lasse sich heute nicht 4
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mehr feststellen, weshalb der Schriftsatz vom 8. Dezember 2014 erst am 10. Dezember 2014 an das Berufungsgericht gefaxt worden sei. Vermutlich habe der Mitarbeiter
[X.] den 9. Dezember 2014 mit dem 10. Dezember 2014 ver-wechselt, zumal durch die Abwesenheit der Prozessbevollmächtigten eine gra-vierende Arbeitsbelastung angefallen sei.

Mit Beschluss vom 30. Januar 2015 hat das Berufungsgericht das Wie-dereinsetzungsgesuch und die Berufung des [X.]n verworfen.
Mit [X.] vom 4.
März 2015 hat es die Gegenvorstellung des [X.]n vom 6.
Februar 2015 zurückgewiesen, mit der der [X.] zu den allgemeinen Vorkehrungen für eine [X.] in der Kanzlei seiner Prozessbevoll-mächtigten vorgetragen hat. Zur Begründung hat das Berufungsgericht
im Wesentlichen ausgeführt, dass die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf einem dem [X.]n gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden [X.] seiner Prozessbevollmächtigten beruhe.
Die Prozessbevollmächtigte des [X.]n habe nicht hinreichend Sorge dafür getragen, dass der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist rechtzeitig bis zum 9.
Dezember
2014 einging, und daher nicht auf eine Verlängerung vertrauen dürfen. Zu den Aufgaben eines Rechtsanwalts
gehöre es, eine wirksame [X.] zu schaffen. Der Rechtsanwalt müsse sicherstellen, dass im [X.] vermerkte Fristen erst gestrichen würden, wenn die fristwah-rende Maßnahme durchgeführt worden sei. Er müsse weiter sicherstellen, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden [X.] anhand des [X.]s überprüft werde. Der [X.] habe nicht darge-legt und glaubhaft gemacht, dass seine Prozessbevollmächtigte die danach erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen getroffen und den Mitarbeiter [X.] mit der [X.] anhand des [X.]s betraut habe. Da [X.] der Abwesenheit der Prozessbevollmächtigten des [X.]n am 9. [X.]
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zember 2014 eine gravierende Arbeitsbelastung für den Mitarbeiter [X.] angefal-len sei, habe die ihm erteilte mündliche Anweisung die fristgerechte Erledigung nicht hinreichend sicher gewährleisten können.
Dagegen wendet sich der [X.]
mit der Rechtsbeschwerde.

II.
1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist eine Entscheidung des [X.] zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. Der ange-fochtene Beschluss verletzt weder den Anspruch des [X.]n auf wirkungs-vollen Rechtsschutz (Art.
2 Abs.
1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprin-zip) noch auf Gewährung rechtlichen Gehörs
(Art.
103 Abs.
1 GG).
2. Der [X.] war nicht ohne sein Verschulden gehindert, die Frist für die Berufungsbegründung einzuhalten. Seine Prozessbevollmächtigte hat diese Frist schuldhaft versäumt; deren Verschulden muss sich der [X.] gemäß §
85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] müssen Rechtsanwälte
in ihrem Büro eine [X.] schaffen, durch die zuver-lässig gewährleistet wird, dass fristwahrende Schriftsätze rechtzeitig hinausge-hen.
Bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax kommt der Rechtsanwalt seiner Verpflichtung, für eine wirksame [X.] zu sorgen, nur dann nach, wenn er seinen dafür zuständigen Mitarbeitern die [X.] erteilt, sich einen Einzelnachweis ausdrucken zu lassen, auf dieser Grund-6
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6
-

lage die Vollständigkeit der Übermittlung zu prüfen und die Frist erst nach [X.] des [X.] zu löschen (vgl. [X.], Beschluss vom 10.
Februar
2016 -
VII
ZB
36/15 Rn.
8; Beschluss vom 17.
Juli
2013

XII
ZB
115/13, NJW-RR 2013, 1328 Rn. 6; Beschluss vom 28. Februar 2013

[X.]/12, NJW-RR 2013, 1008 Rn. 6).
Zu einer wirksamen Ausgangskontrol-le gehört weiter
eine Anordnung des Rechtsanwalts, durch die gewährleistet wird, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden [X.] anhand des [X.]s von einem
dazu beauftragten Mitar-beiter
nochmals abschließend selbständig geprüft wird ([X.], Beschluss vom 25.
Februar
2016 -
III
ZB
42/15, WM
2016, 563 Rn.
10; Beschluss vom 9.
Dezember 2014 -
VI [X.]/13, [X.] 2015, 442 Rn. 8; Beschluss vom 4.
November 2014 -
VIII ZB 38/14, NJW 2015, 253 Rn. 8;
jeweils m.w.[X.]).
Die Prozessbevollmächtigte des [X.]n hat in ihrem Schriftsatz vom 2. Januar 2015, mit dem sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt hat, nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass sie eine [X.] in der dargelegten Weise organisiert hat.
Sie hat lediglich glaubhaft gemacht, dass die Berufungsbegründungsfrist ordnungsgemäß notiert und der Schriftsatz mit dem Verlängerungsantrag rechtzeitig gefertigt und von ihr unterzeichnet wurde. Dagegen fehlen jegliche Ausführungen zu
den allgemeinen organisatorischen Vorkehrungen in ihrer Kanzlei für die
[X.].
Soweit die Gegenvorstellung des [X.]n vom 6. Februar 2015 erst-malig Angaben zu einer [X.] enthält, kann die Rechtsbeschwerde hierauf
nicht gestützt werden. Nach §
234 Abs. 1, §
236 Abs. 2 ZPO müssen alle Tatsachen, die für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von
Bedeutung sein können, innerhalb der maßgeblichen Antragsfrist vorgetragen werden. Lediglich erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten gewesen wäre, dürfen 10
11
-
7
-

nach Fristablauf erläutert oder vervollständigt werden. Nach Ablauf der [X.] nachgeschobene Tatsachen, die nicht der Erläuterung oder Ergänzung fristgerecht geltend gemachter Wiedereinsetzungsvoraussetzungen dienen, müssen indessen unberücksichtigt bleiben ([X.], Beschluss vom 5.
Oktober
1999 -
VI ZB 22/99, [X.], 365, 366, juris Rn. 11; Beschluss vom 12. Mai 1998 -
VI [X.], NJW 1998, 2678, 2679, juris Rn. 6; jeweils m.w.[X.]). Nach diesen Maßstäben sind die Angaben aus der Gegenvorstellung nicht zu berücksichtigen.
Diese hat vielmehr neuen Tatsachenvortrag über all-gemeine organisatorische Vorkehrungen für die
[X.]
in der [X.] der Prozessbevollmächtigten zum Gegenstand.
Ungeachtet dessen hat der [X.] auch in der Gegenvorstellung nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die von seiner Prozessbevollmächtigten organisierte [X.] den oben dargelegten Anforderungen [X.]. Die Gegenvorstellung beschränkt sich vielmehr auf
die unzureichende Angabe, dass die Prozessbevollmächtigte des [X.]n in aller Regel den Schriftsatzausgang und das Austragen der Frist durch Abhaken persönlich kon-trolliere und im Fall ihrer Abwesenheit die Kontrolle von dem Mitarbeiter [X.] vor-genommen werde.
b) Auf die allgemeinen organisatorischen Vorkehrungen für die [X.]
kommt es allerdings dann nicht an, wenn im Einzelfall eine [X.] erteilt wird, deren
Befolgung die Fristwahrung sichergestellt hätte ([X.], Beschluss vom 10. Februar 2016 -
VII ZB 36/15 Rn. 11; Beschluss vom 25. Februar 2016 -
III [X.]/15, aaO [X.]; Beschluss vom 5.
Juni 2013

XII ZB 47/10, NJW-RR 2013, 1393 Rn. 12; Beschluss vom 22.
Januar 2013

VIII ZB 46/12, NJW-RR 2013, 699 Rn. 13).

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-
8
-

Grundsätzlich darf ein Rechtsanwalt darauf vertrauen, dass ein zuverläs-siger Mitarbeiter eine konkrete [X.] befolgt. Er ist deshalb im [X.] nicht verpflichtet, sich anschließend zu vergewissern, ob eine erteilte Weisung auch ausgeführt worden ist ([X.], Beschluss vom 10. Februar 2016

VII ZB 36/15 Rn. 12; Beschluss vom 2. April 2008 -
XII [X.], [X.], 2589 Rn. 12; Beschluss vom 22. Juni 2004 -
VI [X.], NJW-RR 2004, 1361, 1362, juris Rn. 4; jeweils
m.w.[X.]). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahms-los. Betrifft die [X.] einen so wichtigen Vorgang wie die Absendung eines Fristverlängerungsantrags zur Wahrung der Frist zur Begründung eines Rechtsmittels und wird sie nur mündlich erteilt, müssen ausreichende Vorkeh-rungen dagegen getroffen werden, dass die Anweisung nicht in Vergessenheit gerät und die Absendung unterbleibt ([X.], Beschluss vom 10. Februar 2016

VII ZB 36/15 Rn. 12;
Beschluss vom 5. Juni 2013 -
XII ZB 47/10, NJW-RR 2013, 1393 Rn. 12; Beschluss vom 15. Mai 2012 -
VI [X.], NJW-RR 2013, 179 Rn. 12; Beschluss vom 8. Februar 2012 -
XII [X.], [X.], 1591 Rn. 31; jeweils m.w.[X.]). Hierzu genügt es regelmäßig, wenn die Anweisung hin-reichend klar und präzise ist und das Büropersonal aufgefordert wird, den [X.] sofort vor allen anderen Aufgaben zu erledigen ([X.], Beschluss vom 10.
Februar 2016 -
VII
ZB
36/15 Rn.
12; Beschluss vom 25.
März
2009

XII
ZB
150/08, [X.], 1132 Rn.
20; Beschluss vom 2.
April
2008

XII
[X.], [X.], 2589
Rn.
14; Beschluss vom 15.
November
2007

IX ZB 219/06, [X.], 526 Rn. 12). Unterbleibt
dagegen die Anordnung der sofortigen
Ausführung der Anweisung, muss der Rechtsanwalt
Vorkehrun-gen zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Ausführung treffen
(vgl. [X.], Beschluss vom 10.
Februar
2016

VII
ZB
36/15 Rn.
12; Beschluss vom 15.
November
2007

IX
ZB
219/06, aaO; Beschluss vom 4.
April
2007

III
ZB
85/06, NJW-RR 2007, 1430 Rn. 9).
14
-
9
-

Eine diesen
Anforderungen genügende, die allgemeine Ausgangskontrol-le ersetzende konkrete Anweisung der Prozessbevollmächtigten des [X.]n liegt nicht vor. Nach dem Vorbringen des [X.]n erteilte
seine Prozessbe-vollmächtigte dem Mitarbeiter [X.] nicht die Anweisung, den Schriftsatz vom 8.
Dezember 2014 sofort und vor allen anderen Aufgaben an das Berufungsge-richt zu faxen und sodann postalisch zu versenden. Vielmehr lautete die [X.] lediglich, die am 9. Dezember 2014 ablaufende Frist zu beachten und den Schriftsatz spätestens an diesem Tag an das Berufungsgericht zu faxen.
Sie erschöpfte sich daher darin, lediglich die Art und Weise, den (späteren) Zeit-punkt und den Adressaten der Übermittlung zu bestimmen. Dies konnte
die Mechanismen einer allgemeinen [X.] nicht ersetzen, da die Ge-fahr bestand, dass die ordnungsgemäße Ausführung der Anweisung am nächs-ten Tag unterblieb. Dass
seine Prozessbevollmächtigte sonstige
Vorkehrungen getroffen hat, um sicherzustellen, dass die dem
Mitarbeiter [X.] mündlich erteilte Anweisung nicht etwa in Vergessenheit geriet
oder -
wie hier vermutet
-
infolge eines Verwechslungsfehlers hinsichtlich des Datums verspätet ausgeführt wur-de, hat der [X.] nicht dargelegt. Die
Anweisung der Prozessbevollmächtig-ten des [X.]n machte danach
die allgemeinen
organisatorischen Vorkeh-rungen
für die [X.] nicht entbehrlich.
c)
Nach alledem stellt sich die Versäumung der Berufungsbegründungs-frist nicht, wie der [X.] meint, lediglich als Folge eines unvorhersehbaren Fehlers des zuverlässigen Mitarbeiters [X.] dar, sondern vielmehr auch als Folge einer unzureichenden Kanzleiorganisation, durch die eine wirksame Ausgangs-kontrolle im Zusammenhang mit fristgebundenen Schriftsätzen nicht sicherge-stellt wurde. Wären diese Organisationsmängel vermieden worden, ist nicht auszuschließen, dass der Fristverlängerungsantrag rechtzeitig eingereicht wor-15
16
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10
-

den wäre (vgl.
[X.], Beschluss vom 11.
Oktober
2000
-
IV
ZB
17/00, NJW
2001, 76, 77, juris Rn.
12).

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Eick
Kartzke
[X.]

[X.]

Wimmer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.09.2014 -
I-2 [X.]/14 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 30.01.2015 -
I-12 [X.] -

17

Meta

VII ZB 7/15

06.04.2016

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2016, Az. VII ZB 7/15 (REWIS RS 2016, 13509)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 13509

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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