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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:100216BVIIZB36.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 36/15
vom
10. Februar 2016
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 233 Fc
Übernimmt der Rechtsanwalt die Fristenkontrolle für fristgebundene Schrift-sätze im Einzelfall selbst, muss er auch selbst für eine wirksame [X.] Sorge tragen. Hierzu gehört bei der Übermittlung per Telefax, dass er sich vor Lö-schung der Frist im [X.] darüber Klarheit verschafft, dass ein [X.] und eine Empfangsbestätigung vorliegen (im [X.] an [X.], Beschluss vom 11.
Februar 2009
IV
ZB
26/08, NJW-RR
2009, 785).
[X.], Beschluss vom 10. Februar 2016 -
VII ZB 36/15 -
OLG [X.]
[X.]
-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat am
10.
Februar
2016
durch [X.]
Eick, [X.]
Kartzke
und
Prof.
Dr.
Jurgeleit
und
die Richterinnen [X.] und Wimmer
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des 6.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt
am Main vom 16.
Juni 2015 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
[X.]: 22.295,69
Gründe:
I.
Der Beklagte war vom 5.
Mai 2008 bis zum 9.
Oktober 2009 als selb-ständiger Handelsvertreter für die Klägerin tätig und vermittelte für diese Anträ-ge auf Versicherungen. Für vermittelte Anträge wurden dem Beklagten Ab-schlussprovisionen
gewährt. Wegen zahlreicher Vertragsstornierungen macht die Klägerin nach Beendigung des Vertrages die Rückzahlung vorschussweise gezahlter Handelsvertreterprovisionen im Umfang von 22.295,69
Der Beklagte
ist
durch Versäumnisurteil
des [X.]
vom 22.
September 2014 antragsgemäß zur Zahlung verurteilt worden. Nach recht-zeitigem Einspruch des Beklagten hat das Landgericht mit Urteil vom 23.
März
2015, das dem
Prozessbevollmächtigten des Beklagten noch am [X.] zugestellt worden ist, das Versäumnisurteil aufrechterhalten. Mit am 1
2
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3
-
20.
April
2015 eingegangenem [X.] hat der Beklagte gegen das
Urteil des [X.] vom 23. März 2015
Berufung
eingelegt. Bis zum Ablauf des 26.
Mai 2015 (Dienstag nach [X.]) ist keine Berufungsbegründungsschrift zur Akte gelangt. Nach einem Hinweis des Gerichts vom 29. Mai 2015 hat der Beklagte mit am 5.
Juni 2015 eingegangenem [X.] Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist [X.] und die Berufung mit einem am 9.
Juni 2015 eingegangenen
[X.] begründet.
Zur Begründung des [X.] hat der Beklagte ausge-führt, die Fristenkontrolle bei seinem Prozessbevollmächtigten sei so organi-siert, dass [X.]en von diesem
selbst vermerkt und kontrolliert und im [X.] eingetragen
würden. Der 26.
Mai 2015
sei
hier im Fristenkalen-der
als Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingetragen worden, ebenso eine Vorfrist von einer Woche. Da dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten die Erstellung der Berufungsbegründung binnen der laufenden Frist wegen hoher anderweitiger Arbeitsbelastung nicht möglich gewesen sei, habe er am 22.
Mai
2015 die ausgebildete und zuverlässige Mitarbeiterin [X.], welche seit mehr als 15 Jahren beanstandungslos als [X.] tätig sei, [X.], einen Fristverlängerungsantrag für die Berufungsbegründungsfrist um einen Monat zu fertigen
und diesen zur Versendung vorab per Telefax mit der Akte zur Unterschrift vorzulegen. Dem sei die Mitarbeiterin auch nachgekom-men.
Wie in [X.] üblich sei die Mitarbeiterin [X.]
sodann vom [X.] des Beklagten beauftragt worden, den unterschriebenen Schrift-satz
unmittelbar nach der Unterzeichnung per Telefax zu versenden und diesen
nach Kontrolle des [X.] unmittelbar in den Postlauf zu geben. Die Mitarbeiterin [X.]
habe die Akte, nachdem der Antrag vom Prozessbevollmächtig-ten des Beklagten unterschrieben gewesen
sei, mit diesem
Auftrag mitgenom-men. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten habe daraufhin
die Frist im 3
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4
-
[X.] gestrichen und parallel zur Wiedervorlage eine Kontrollfrist über die verfügte Fristverlängerung eingetragen. Die Mitarbeiterin habe jedoch ent-gegen der erteilten Weisung
und der üblichen Vorgehensweise bei der Versen-dung von [X.]
den unterschriebenen [X.]
mit dem Fristverlänge-rungsgesuch
weder per Telefax an das Berufungsgericht versandt
noch diesen in den Postlauf gegeben. Das Versehen sei erst nach Wiedervorlage der Akte zur Kontrollfrist aufgefallen. Bei der Mitarbeiterin [X.]
handele es sich um eine geschulte und zuverlässige Bürokraft, wie die regelmäßigen und üblichen [X.] des Prozessbevollmächtigten des Beklagten ergeben hätten. Sie habe ihre Aufgaben insbesondere zum dargestellten Fax-
und Postversand
in Frist-sachen stets sorgfältig und fehlerlos ausgeführt.
Mit Beschluss vom 16.
Juni 2015 hat das Berufungsgericht den Wieder-einsetzungsantrag
zurückgewiesen und die Berufung des Beklagten als unzu-lässig verworfen. Zur Begründung hat es
im Wesentlichen ausgeführt, dass im Falle der Fristwahrung durch ein [X.] die Frist erst gelöscht wer-den dürfe, wenn eine Eingangsbestätigung des Empfängers oder ein vom [X.] ausgedrucktes Sendeprotokoll vorliege. Diese organisatorischen Anforderungen seien im vorliegenden Fall nicht eingehalten worden. Denn der Beklagtenvertreter habe die notierte Berufungsbegründungsfrist in seinem [X.] bereits gestrichen, nachdem er seiner Mitarbeiterin die Akte zur weiteren Veranlassung übergeben gehabt habe. Zu diesem Zeitpunkt sei nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet gewesen, dass diese
die Anweisung zur unverzüglichen Versendung des [X.]es befolgen würde. Der [X.] hätte sich vielmehr vor Streichung der Frist von seiner Mitarbeiterin
sei es mündlich oder durch einen schriftlichen Vermerk
bestätigen lassen müssen, dass das Telefax versandt worden sei
und ein Sendeprotokoll darüber vorliege.
4
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5
-
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde des [X.]. Er macht geltend, der angefochtene Beschluss verletze ihn
in seinem [X.] auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art.
2 Abs.
1 GG i.V.m.
dem Rechtsstaatsprinzip), weil
das Berufungsgericht die An-forderungen an eine ordnungsgemäße Büroorganisation zur Wahrung von [X.] überspannt habe. Das Berufungsgericht habe außerdem den Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art.
103 Abs.
1 GG) verletzt, weil es entscheidungserhebliches Vorbringen des Beklagten zur beabsichtigten Postversendung des [X.]es nicht in seine Erwägungen einbezogen habe.
II.
1. Die gemäß §
574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. §
238 Abs.
2 Satz 1, § 522 Abs.
1 Satz
4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist eine Entscheidung des [X.] zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. Der ange-fochtene Beschluss verletzt weder den Anspruch des Beklagten auf wirkungs-vollen Rechtsschutz noch auf Gewährung rechtlichen Gehörs.
2. Der Beklagte war nicht ohne sein Verschulden gehindert, die Frist für die Berufungsbegründung einzuhalten. Sein Prozessbevollmächtigter hat diese Frist schuldhaft versäumt; dessen Verschulden muss sich der Beklagte gemäß §
85 Abs.
2 ZPO zurechnen lassen.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] müssen Prozessbevollmächtigte in ihrem Büro eine [X.] schaffen, durch die zuverlässig gewährleistet wird, dass fristwahrende Schriftsätze rechtzeitig hinausgehen (vgl. [X.], Beschluss vom 9.
Dezember
2014
VI
ZB
42/13, 5
6
7
8
-
6
-
NJW-RR 2015, 442 Rn. 8;
Beschluss vom 28. Februar 2013
[X.]/12, NJW-RR 2013, 1008 Rn. 6; Beschluss vom 17. Januar 2012
[X.], NJW-RR 2012, 427 Rn. 9; Beschluss vom 3. November 2010
[X.], NJW 2011, 385 Rn. 9
und
Beschluss
vom 26. Januar 2006 -
I [X.], [X.], 1519 Rn. 9). Bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax kommt der Rechtsanwalt seiner Verpflichtung, für eine wirksame [X.] zu sorgen, nur dann nach, wenn er seinen dafür zuständigen Mitarbeitern die [X.] erteilt, sich einen Einzelnachweis ausdrucken zu lassen, auf dieser [X.] die Vollständigkeit der Übermittlung zu prüfen und
die [X.] erst nach Kontrolle des [X.] zu löschen (vgl. [X.],
Beschluss vom 17. Juli 2013
[X.] 115/13, NJW-RR 2013, 1328 Rn. 6; Beschluss vom 28. Februar 2013
[X.]/12, aaO; Beschluss vom 7. Juli 2010
[X.] 59/10, NJW-RR 2010, 1648 Rn. 12;
Beschluss vom 26. Januar 2006
I
[X.], aaO).
b) Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat die Versäumung der Frist schuldhaft verursacht, indem er die Frist zur Berufungsbegründung im [X.] als erledigt vermerkte, ohne sichergehen zu können, dass die Einhaltung der Frist in der dargelegten Weise ausreichend kontrolliert worden war. Der Rechtsanwalt kann zwar die [X.] auf zuverlässiges Büropersonal übertragen und braucht sie nicht selbst vorzunehmen
(vgl. [X.], Beschluss vom 11. März 2014
[X.], NJW-RR 2014, 634 Rn. 7; Beschluss vom 11.
Februar 2009
IV
ZB
26/08, NJW-RR
2009, 785
Rn.
7; Beschluss vom 26.
Januar 2006
I
ZB
64/05, NJW
2006, 1519 Rn.
10; Beschluss vom 23. März 1995
[X.], NJW 1995, 2105, 2106, juris Rn.
9). Übernimmt er sie aber im Einzelfall selbst, muss er auch selbst für eine wirksame [X.] Sorge tragen (vgl. [X.], Beschluss vom 11.
Februar 2009
IV
ZB
26/08, aaO Rn. 7; Beschluss vom 26.
Januar 2006
I
ZB
64/05, aaO Rn. 10). Hierzu ge-hört, dass sich der Prozessbevollmächtigte vor Löschung der Frist im Fristenka-lender
darüber Klarheit verschafft, dass
ein ordnungsgemäßes Sendeprotokoll 9
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7
-
und eine Empfangsbestätigung vorliegen. Indem der Prozessbevollmächtigte des Beklagten dies unterließ,
bevor er die Erledigung im [X.] ver-merkte, war seine [X.] unzureichend (vgl. [X.], Beschluss vom 11.
Februar 2009
IV
ZB
26/08,
aaO Rn.
8; Beschluss vom 26. Januar 2006
I
[X.], aaO Rn. 11).
3.
Dass
der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist vom 22.
Mai 2015 nicht
noch am selben Tag
mit der
Post an das Berufungsgericht versandt worden ist, was
nach dem Vorbringen des Beklagten
bei üblichem Postlauf für einen rechtzeitigen Eingang
bei Gericht vor Ablauf der
Berufungs-begründungsfrist ausgereicht hätte, beruht ebenfalls auf einem dem Beklagten gemäß §
85 Abs. 2 ZPO zurechenbaren Verschulden seines [X.].
Dieser hat keine ausreichenden
Sicherungsvorkehrungen
dafür getroffen, dass der von ihm unterschriebene [X.]
vom 22. Mai 2015 mit dem Antrag auf Fristverlängerung
noch am selben Tag per Post an das [X.] versandt wurde.
a) Welche organisatorischen Maßnahmen der Prozessbevollmächtigte des Beklagten getroffen hatte, um den Postausgang im Allgemeinen zuverläs-sig sicherzustellen, hat der Beklagte
nicht dargelegt. Auf die allgemeinen orga-nisatorischen Vorkehrungen einer Kanzlei für die [X.] kommt es allerdings dann nicht an, wenn im Einzelfall eine konkrete Anweisung erteilt wird, die bei Befolgung die Fristwahrung sichergestellt hätte (vgl. [X.], [X.] vom 5. Juni 2013
[X.] 47/10, NJW-RR 2013, 1393 Rn. 12; [X.] vom 22. Januar 2013
[X.], NJW-RR 2013, 699 Rn. 13; [X.] vom 10. Dezember 2008
[X.] 132/08 Rn. 15). Eine den Anforderun-gen an eine wirksame [X.] von fristwahrenden Schriftsätzen ge-nügende konkrete Anweisung liegt ebenfalls nicht vor.
Die vom [X.] des Beklagten der Mitarbeiterin [X.]
erteilte Weisung,
den [X.] 10
11
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8
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vom 22. Mai 2015 unmittelbar
in den Postauslauf
zu geben, nachdem dieser
vorab per Telefax an das Berufungsgericht übermittelt worden war, machte eine
[X.] nicht entbehrlich (vgl. [X.], Beschluss vom 28.
Februar
2013
I
ZB 75/12, NJW-RR 2013, 1008 Rn. 8; Beschluss vom 15.
Juni 2011
[X.] 572/10, NJW 2011, 2367 Rn. 13 und Beschluss vom 26.
Januar 2006
I
[X.], [X.], 1519 Rn. 10 m.w.[X.]).
b) Grundsätzlich darf ein Rechtsanwalt allerdings darauf vertrauen, dass ausgebildetes
Büropersonal, das
sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete [X.] befolgt. Er ist deshalb im Allgemeinen
nicht verpflich-tet, sich anschließend zu vergewissern, ob eine erteilte Weisung auch ausge-führt worden ist
(st. Rspr.;
vgl. [X.], Beschluss vom 2.
April
2008
XII
ZB
189/07, NJW
2008, 2589
Rn.
12; Beschluss vom 22.
Juni
2004
VI
ZB
10/04, NJW-RR 2004, 1361, 1362, juris Rn.
4
m.w.[X.]). Dieser Grund-satz gilt jedoch
nicht ausnahmslos. Betrifft die [X.] einen so wichti-gen Vorgang wie die Absendung eines Fristverlängerungsantrags zur Wahrung der Frist zur Begründung eines Rechtsmittels und wird sie nur mündlich erteilt, müssen ausreichende Vorkehrungen dagegen getroffen worden sein oder wer-den, dass die Anweisung nicht in Vergessenheit gerät und die Absendung un-terbleibt (vgl. [X.], Beschluss vom 5. Juni 2013
[X.] 47/10, NJW-RR
2013, 1393
Rn. 12; Beschluss vom 15. Mai 2012
VI
ZB 27/11, NJW-RR 2013, 179 Rn.
12; Beschluss vom 8. Februar 2012
[X.] 165/11, [X.], 1591 Rn.
31; Beschluss vom 2.
April 2008
XII
ZB
189/07,
aaO Rn.
13
m.w.[X.]). [X.] genügt es regelmäßig, wenn die Anweisung hinreichend klar und präzise ist und das Büropersonal
aufgefordert wird, den Auftrag sofort vor allen anderen Aufgaben zu erledigen (vgl. [X.], Beschluss vom 25.
März
2009
XII
ZB
150/08, [X.], 1132 Rn.
20; Beschluss vom 2.
April 2008
XII
ZB
189/07,
aaO Rn.
14; Beschluss vom 15.
November
2007
IX
ZB
219/06, [X.], 526 Rn.
12). Der Rechtsanwalt muss, wenn er nicht 12
-
9
-
die sofortige Ausführung seiner Anweisung anordnet, durch allgemeine [X.] oder besonderen Auftrag Vorkehrungen gegen das Vergessen treffen (vgl. [X.], Beschluss vom 15. November 2007
[X.], aaO; Beschluss vom 4.
April 2007 -
III ZB 85/06, NJW-RR 2007, 1430 Rn.
9).
Diese Voraussetzun-gen sind hier nicht erfüllt.
aa) Der Beklagte hat nicht dargelegt, dass sein Prozessbevollmächtigter der
Mitarbeiterin
[X.]
die Weisung gegeben hatte, den von diesem
unterschrie-benen [X.]
mit dem
Fristverlängerungsgesuch sofort und vor allen ande-ren Aufgaben in den Postausgang
zu geben. Die Mitarbeiterin war nach dem Vorbringen des Beklagten vielmehr angewiesen
worden, diesen [X.] [X.] per Telefax an das Berufungsgericht zu versenden
und ihn erst an-schließend zur Post zu geben.
Dass weitergehende Vorkehrungen dagegen getroffen worden sind, dass die der Mitarbeiterin [X.] mündlich erteilte Weisung, den [X.] in den Postlauf zu geben, nicht in Vergessenheit geriet, hat der Beklagte nicht dargelegt. Den Anforderungen an eine wirksame Ausgangskon-trolle ist danach nicht genügt.
bb)
Es fehlt darüber hinaus auch an einer hinreichend konkreten und präzisen Einzelweisung.
Der
der Mitarbeiterin [X.]
erteilte Auftrag, den [X.]
vom 22. Mai 2015
in den Postauslauf zu geben, lässt nicht mit hinreichender Deutlichkeit
erkennen, wie
das Schriftstück zuverlässig auf den Postweg zu bringen war. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]
muss ein Prozessbevollmächtigter dafür sorgen, dass ein fristgebundener [X.] rechtzeitig hergestellt wird und innerhalb der Frist bei Gericht ein-geht. Im Rahmen der dafür erforderlichen Fristenkontrolle muss durch [X.] Maßnahmen gewährleistet sein, dass für den Postversand [X.] zuverlässig auf den Postweg gebracht werden. Das ist im [X.] nur dann der Fall, wenn durch die [X.] sichergestellt 13
14
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10
-
wird, dass der fristwahrende [X.] in ein Postausgangsfach der Kanzlei als "letzter Station auf dem Weg zum Adressaten" eingelegt und von dort [X.] zum Briefkasten gebracht wird. Eine zusätzliche [X.] ist dann entbehrlich (st. Rspr.; vgl. [X.],
Beschluss vom 12. April 2011
[X.], NJW 2011, 2051 Rn. 7; Beschluss vom 5.
Februar
2003
IV
ZB
34/02, NJW-RR
2003, 862, juris Rn.
5; Urteil vom 11.
Januar 2001
III
ZR
148/00, NJW
2001, 1577, 1578, juris Rn.
7). Eine Weisung des Prozessbevollmächtig-ten des Beklagten gegenüber der Mitarbeiterin [X.]
dahingehend, dass der [X.] entsprechend diesen Vorgaben postfertig gemacht werden solle, hat der Beklagte nicht dargelegt.
-
11
-
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
97 Abs.
1 ZPO.
Eick
Kartzke
Jurgeleit
[X.]
Wimmer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.03.2015 -
2 O 49/11 -
OLG [X.], Entscheidung vom 16.06.2015 -
6 [X.] -
15
Meta
10.02.2016
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2016, Az. VII ZB 36/15 (REWIS RS 2016, 16446)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 16446
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
VII ZB 36/15 (Bundesgerichtshof)
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei der Übermittlung fristgebundener Schriftsätze per …
IV ZB 40/13 (Bundesgerichtshof)
II ZB 8/15 (Bundesgerichtshof)
Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Anforderungen an die anwaltliche Ausgangs- und Erledigungskontrolle bei Telefaxübersendung des …
V ZB 259/17 (Bundesgerichtshof)
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts bei falsch adressiertem und sodann korrigiertem Schriftsatz
VI ZB 99/19 (Bundesgerichtshof)
(Wiedereinsetzungsantrag: Wirksame Ausgangskontrolle bei Übesendung ber Post oder Telefax; aussagekräftiger Dateiname für Übersendung mittels beA)
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