Aktenzeichen I ZB 75/12

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RCNH4WWW4EJQG82X8T

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 28.02.2013

Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist: Notwendige Ausgangskontrolle nach Telefaxübermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes aufgrund Einzelanweisung)

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