Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13.01.2016, Az. 1 A 2/15

1. Senat | REWIS RS 2016, 17808

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Gegenstand

Zur Einstufung als Teilorganisation eines Vereins


Leitsatz

Zur Teilorganisationseigenschaft der Supporter-Organisation einer Rockervereinigung ("Härte Plauen").

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen ein vom [X.] erlassenes Vereinsverbot, das sie als Teilorganisation erfasst.

2

Das [X.] stellte ohne vorherige Anhörung der Klägerin mit Bescheid vom 28. Mai 2013 fest, dass der Zweck und die Tätigkeit des [X.] ([X.] [X.]" einschließlich seiner Teilorganisationen - darunter unter Nr. 5 die "Härte [X.]" - den Strafgesetzen zuwiderlaufen (Ziffer 1). Der Verein einschließlich seiner Unterorganisationen sei verboten und werde aufgelöst (Ziffer 2). Ferner wurde dem Verein einschließlich seiner Teilorganisationen jede Tätigkeit, die Bildung von Ersatzorganisationen, die Fortführung bestehender Organisationen als Ersatzorganisationen und die Verwendung von Kennzeichen untersagt (Ziffer 3). Das Vermögen der verbotenen Organisationen sowie näher bezeichnete Forderungen und Sachen Dritter wurden beschlagnahmt und eingezogen (Ziffer 4 bis 6).

3

Zur Begründung des Bescheids stellte die Beklagte darauf ab, der [X.] ([X.] [X.] sei ein Verein und umfasse als gebietliche Teilorganisationen vier Ortsgruppen ("Chapter"). Darüber hinaus sei ihm die "Härte [X.]" als "Supportergruppierung" zugeordnet. Die erkennbaren Aktivitäten und die Demonstration des gebietlichen Machtanspruchs erstreckten sich über die Bundesländer [X.] und [X.]. Die strafgesetzwidrige Prägung des Vereins und seiner Teilorganisationen ergebe sich aus seinem Hauptzweck, der nicht in der kameradschaftlichen Pflege des Motorradsports, sondern in der gewalttätigen Gebiets- und Machtentfaltung sowie der strafrechtswidrigen Selbstbehauptung gegenüber konkurrierenden Organisationen in seinem Einflussgebiet liege. Sie werde insbesondere aus einem gemeinschaftlich von Führungspersonen und Mitgliedern des [X.] begangenen versuchten Tötungsdelikt zum Nachteil eines unbeteiligten Jugendlichen am 31. Dezember 2011 in [X.] deutlich. Diese Tat sei von der Führungsebene als gewalttätiger Racheakt gegenüber dem rivalisierenden "[X.]" nach der versuchten Tötung des damaligen Mitglieds und späteren "[X.]" der dem Regionalverband angehörenden [X.] geplant, veranlasst und durchgeführt sowie im Nachhinein gebilligt und geduldet worden. Auch die diesem Chapter zugeordnete Klägerin sei als Supportergruppierung eine Teilorganisation des [X.].

4

Die Klägerin hat gegen die Verbotsverfügung Klage erhoben und bestreitet, eine Teilorganisation des [X.] zu sein. Sie habe sich nicht mit anderen Gruppierungen zu einem Gesamtverein zusammengeschlossen, sei nicht in eine Gesamtorganisation eingebunden und werde nicht von außen beherrscht. Der Regionalverband sei nicht in der Lage, auf die Klägerin einzuwirken; vielmehr hätten die Mitglieder der Klägerin als nicht führbar gegolten. Unabhängig davon falle eine bloße Hilfs- oder Unterstützergruppierung nicht unter den Begriff der Teilorganisation. Zwar hätten die Mitglieder der Klägerin zeitweise einen Patch mit der Aufschrift "Support [X.]" getragen. Dieser habe aber nur die Sympathie zu diesem Chapter dokumentieren und klarstellen sollen, dass man sich nicht als Konkurrenz des "Gremium MC [X.]" verstehe. Der Patch sei ungefähr ein halbes Jahr vor Erlass des Vereinsverbots abgelegt worden.

5

Die Klägerin beantragt

festzustellen, dass die Verfügung des [X.] vom 28. Mai 2013 nichtig ist, soweit sie sich gegen die Klägerin richtet,

hilfsweise die Verfügung insoweit aufzuheben.

6

Die Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

7

Sie verteidigt die angegriffene Verfügung unter Verweis auf die in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen und weitere im Gerichtsverfahren in Bezug genommene Unterlagen.

8

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung die Präsidenten der [X.], [X.], [X.] sowie der Klägerin informatorisch angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung mehrerer Zeugen, die dem Gremium MC weiterhin angehören oder früher angehörten.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte, die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen sowie die vom Senat beigezogenen Strafakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat weder im Haupt- noch im Hilfsantrag Erfolg, denn die streitgegenständliche Verfügung des [X.]eklagten vom 28. Mai 2013 ist rechtmäßig, soweit sie die Klägerin betrifft. Die Klägerin ist eine Teilorganisation des Regionalverbands "Gremium Motorcycle Club ([X.]) [X.]" und wird deshalb von dem gegen den Regionalverband verfügten [X.] erfasst (zur Rechtmäßigkeit des Verbots des Regionalverbands und der ihm angehörenden Chapter vgl. Urteil vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15).

1. Die Klage ist zulässig, insbesondere fehlt es nicht an einer eigenen rechtlichen [X.]etroffenheit (a). Die Klägerin ist beteiligungsfähig (b) und ordnungsgemäß vertreten (c).

a) Das für eine [X.]ichtigkeitsfeststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche berechtigte Feststellungsinteresse und die für eine Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis liegen vor. Die [X.]etroffenheit in eigenen Rechten ergibt sich für die Klägerin daraus, dass sie als Teilorganisation von dem [X.] allein auf Grund ihrer Identität mit dem Gesamtverein erfasst wird, ohne dass es darauf ankommt, ob sie selbst einen [X.] erfüllt ([X.]VerwG, Urteil vom 5. August 2009 - 6 A 2.08 - [X.] 402.45 VereinsG [X.]r. 49 Rn. 18 m.w.[X.]). Sie bestreitet mit ihrem Vorbringen in zulässiger Weise, Teilorganisation des Regionalverbands zu sein.

b) Die Klägerin ist beteiligungsfähig. Auch als nicht rechtsfähige Vereinigung kann sie sich grundsätzlich auf die Vereinsfreiheit berufen und damit nach § 61 [X.]r. 2 VwGO Zuordnungssubjekt eines Rechtes sein.

c) Die Klägerin ist im Prozess ordnungsgemäß vertreten. Dabei kann dahinstehen, ob für die Vertretung eines nichtrechtsfähigen Vereins die Regelungen über die Gesellschaft (§ 54 i.V.m. §§ 705 ff. [X.]) oder diejenigen über den rechtsfähigen Verein (§§ 55 ff. [X.]) Anwendung finden. Denn unabhängig von den konkret anzuwendenden Rechtsvorschriften ist in der Rechtsprechung des [X.] geklärt, dass der vereinsinterne Akt der Übertragung der Vertretungsbefugnis an den Vorstand oder sonst zur Vertretung befugter Personen grundsätzlich an nach außen leicht erkennbare Umstände anknüpfen muss und nicht von möglicherweise schwierigen Prüfungen der inneren Ordnung einer Organisation abhängig gemacht werden darf ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 7. Juli 2015 - 1 [X.] 18.15 - [X.], 895 m.w.[X.]). Solche klaren Übertragungsakte sind bei der Klägerin nicht erkennbar, so dass es bei der Vertretung durch die Gesamtheit ihrer Mitglieder verbleibt.

2. Die Klage ist unbegründet. Maßgeblicher [X.]punkt für die [X.]eurteilung der Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung ist die Sach- und Rechtslage bei ihrem Erlass ([X.]VerwG, Urteile vom 23. März 1971 - 1 C 54.66 - [X.]VerwGE 37, 344 <359>; vom 2. Dezember 1980 - 1 A 3.80 - [X.]VerwGE 61, 218 <220> und vom 27. [X.]ovember 2002 - 6 A 4.02 - [X.] 402.45 VereinsG [X.]r. 35). Das gilt nicht nur für die tatbestandlichen Voraussetzungen eines [X.]es, sondern auch für die Frage, ob eine Vereinigung die Merkmale einer Teilorganisation erfüllt.

Rechtsgrundlage der angefochtenen Verbotsverfügung ist § 3 Abs. 3 VereinsG, soweit sie die Klägerin betrifft. Danach erstreckt sich das Verbot eines Vereins, wenn es nicht ausdrücklich beschränkt wird, auf alle Organisationen, die dem Verein derart eingegliedert sind, dass sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins erscheinen (Teilorganisationen); für nichtgebietliche Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit gilt dies nur, wenn sie in der Verbotsverfügung ausdrücklich benannt sind. Stellt eine Vereinigung eine Teilorganisation in diesem Sinne dar, wird sie - ohne selbst einen [X.] erfüllen zu müssen - auf Grund ihrer Identität mit dem Gesamtverein ohne Weiteres von dessen Verbot erfasst. Die Klägerin kann deshalb mit ihrer Klage nur geltend machen, sie sei keine Teilorganisation, nicht aber, dass sie keinen [X.] erfülle ([X.]VerwG, Urteile vom 13. Mai 1986 - 1 A 1.84 - [X.]VerwGE 74, 176 <188> und vom 5. August 2009 - 6 A 2.08 - [X.] 402.45 VereinsG [X.]r. 49 Rn. 18 m.w.[X.]). Danach ist die angegriffene Verbotsverfügung materiell (a) und formell (b) rechtmäßig ergangen; gleiches gilt für die [X.]ebenentscheidungen (c).

a) Die Verbotsverfügung ist, soweit sie die Klägerin betrifft, materiell nicht zu beanstanden. [X.]ei der gerichtlichen Überprüfung einer vereinsrechtlichen Verbotsverfügung hat das Gericht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen; seine Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) beruht, der Eigenart der Materie entsprechend, regelmäßig und so auch hier in erheblichem Umfang auf der zusammenfassenden tatrichterlichen Wertung von Indizien. Auf dieser Grundlage und nach umfassender Würdigung des Vorbringens der [X.]eteiligten, der von der [X.]eklagten vorgelegten Unterlagen, der vom Senat beigezogenen Strafakten, der ergänzenden Angaben der in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehörten Klägervertreter und der Aussagen der vernommenen Zeugen ist der Senat davon überzeugt, dass die Klägerin eine Teilorganisation des [X.] ([X.]) [X.]" ist und als solche gemäß § 3 Abs. 3 VereinsG von den gegen den Regionalverband ergriffenen Maßnahmen miterfasst wird.

Die Rechtsprechung des [X.] verlangt für das Vorliegen einer Teilorganisation im Unterschied zu reinen Hilfs- oder [X.]ebenorganisationen, dass eine Identität zwischen dem Verein als Ganzem und seiner Gliederung besteht. Die Gliederung muss tatsächlich in die Gesamtorganisation eingebunden sein und im Wesentlichen von ihr beherrscht werden. Eine totale organisatorische Eingliederung etwa in dem Sinne, dass ausschließlich Mitglieder oder Sympathisanten der Gesamtorganisation der Teilorganisation angehören dürfen, ist allerdings nicht notwendig. Anhaltspunkte für eine organisatorische Eingliederung können, müssen aber nicht in den Satzungen der betroffenen Organisationen enthalten sein. [X.] Indizien können sich aus der personellen Zusammensetzung der Vereinigungen, ihrer Geschichte, ihrem Selbstverständnis und ihren Zielen, ihrer Tätigkeit und Finanzierung sowie aus Verflechtungen bei der Willensbildung und aus Weisungsgegebenheiten ergeben. Es ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen. Dabei können auch Indizien, die für sich genommen als nicht zwingend erscheinen mögen, in ihrer Summe eine Qualifikation als Teilorganisation rechtfertigen ([X.]VerwG, Urteile vom 11. Oktober 1988 - 1 A 14.83 - [X.] 402.45 VereinsG [X.]r. 12 S. 11 f.; vom 28. Januar 1997 - 1 A 13.93 - [X.] 402.45 VereinsG [X.]r. 26 S. 105; vom 27. [X.]ovember 2002 - 6 A 1.02 - [X.] 402.45 VereinsG [X.]r. 36 S. 48 f.; vom 5. August 2009 - 6 A 2.08 - [X.] 402.45 VereinsG [X.]r. 49 Rn. 17; vom 24. Februar 2010 - 6 A 5.08 - [X.] 402.45 VereinsG [X.]r. 52 Rn. 27 und vom 14. Mai 2014 - 6 A 3.13 - [X.] 402.45 VereinsG [X.]r. 62 Rn. 72).

[X.]ach diesen Maßstäben war die Klägerin im [X.]punkt der Verbotsverfügung eine Teilorganisation des [X.] ([X.]) [X.]". Sie ist nach außen hin als [X.] des "[X.] [X.]omads Eastside" aufgetreten, bildete aber keine Teilorganisation dieses Vereins. Denn nach dem Ergebnis der [X.]eweisaufnahme bestanden im tatsächlichen Vereinsleben untereinander keine Weisungsverhältnisse. Die Klägerin hat sich jedoch unmittelbar in den Regionalverband eingegliedert und in den wesentlichen Fragen der Entscheidungsgewalt des Präsidenten des [X.] und gleichzeitigen [X.] unterworfen. Dazu hat der Senat erwogen:

aa) In der Satzung des Gremium [X.] ([X.]M 3) werden "Supporter" nur im Zusammenhang mit [X.]ekleidungsvorschriften und nicht als kollektive Organisationsform genannt. Das bedeutet aber nicht, dass neben einzelnen "Supportern" als Personen, die ein Chapter unterstützen ohne Vollmitglied ("Member") zu sein, im [X.] nicht auch [X.]s bestehen können. So hat der Zeuge [X.], Präsident des [X.] und Mitglied im [X.] Rat, in der mündlichen Verhandlung als [X.] die in der Satzung unter den [X.]ekleidungsvorschriften angesprochenen "[X.]ad Seven" genannt und im Übrigen angegeben, die Gründung von [X.]s sei Sache der einzelnen Chapter.

Die Klägerin ist nach außen erkennbar als [X.] des Chapters [X.] [X.]omads Eastside aufgetreten. Das wird in aller Deutlichkeit durch die von ihr auch nicht bestrittene Tatsache dokumentiert, dass ihre Mitglieder zeitweise auf der Kutte einen Patch mit der Aufschrift "Support [X.] [X.]omads" getragen haben. Die Klägerin ist auch durchweg in dieser Rolle von anderen Mitgliedern des Gremium [X.] wahrgenommen worden (Angaben von Dominic [X.]. [X.]M 5 S. 7; Daniel L. [X.]M 5 S. 4; Michael H. [X.]M 53 S. 3 und [X.] [X.]M 5 S. 2).

[X.]) Ihre Rolle als eher atypischer [X.], dessen Mitglieder zu denen des unterstützten Chapters [X.] [X.]omads Eastside tatsächlich gleichrangig auf Augenhöhe standen, erklärt sich aus der Geschichte des Vereins. [X.]ach der Aussage des Zeugen [X.], ehemals Mitglied und zeitweise Security Chief beim Chapter [X.]omads Eastside, waren der Präsident der Klägerin [X.] und [X.] (Mitglied der [X.]omads Eastside) zuvor beim [X.], sind aber "... mit denen nicht klargekommen" ([X.]M 18 S. 9). Probleme mit der Führung des [X.] hat [X.] in der mündlichen Verhandlung auch offen eingeräumt. Danach wechselte [X.] zu den [X.]omads Eastside. [X.], der den Gremium [X.] als Gesamtverband nicht verlassen wollte, gründete die "[X.] Härte". Diese zeitliche Abfolge der Gründungen des [X.] und der Klägerin, die von der Klägerin bestritten wird, ist auch von [X.], Präsident des [X.] und gleichzeitig Regionalsprecher, in der mündlichen Verhandlung bestätigt worden. Die Form eines [X.]s wurde gewählt, weil die Eröffnung eines echten [X.] in [X.] neben dem bereits existierenden [X.] nicht möglich gewesen wäre; zudem fuhren nur die wenigsten Mitglieder der Klägerin Motorrad. Da zwischen ihnen und den Mitgliedern der [X.]omads Eastside - anders als im Verhältnis insbesondere zur Führung des [X.] - freundschaftliche [X.]eziehungen bestanden, richtete man das formale Support-Verhältnis trotz der räumlichen Distanz auf die in [X.]randenburg aktiven [X.]omads Eastside aus.

Diese und die weiteren tatsächlichen Feststellungen und Schlussfolgerungen hat der Senat insbesondere aufgrund der Angaben des Zeugen [X.] in der mündlichen Verhandlung und bei seinen polizeilichen Vernehmungen getroffen. Für dessen Glaubwürdigkeit spricht, dass er sich im Mai 2012 aus freien Stücken an die Polizei gewandt und sowohl im Strafverfahren als auch vor dem Senat umfangreiche und - ungeachtet gewisser Abweichungen im Detail - im [X.] konsistente und schlüssige Angaben über seine Erkenntnisse und Wahrnehmungen während seiner Zugehörigkeit beim Gremium [X.] gemacht hat. Dabei hat er seine eigene Rolle nicht beschönigt. Zudem war er sich bewusst, dass er wegen seines [X.] um sein Leben fürchten muss. [X.]elastungstendenzen oder auf Enttäuschung gestützte Rachegefühle gegenüber seinen ehemaligen "[X.]rüdern" konnte der Senat bei seinen Aussagen nicht erkennen. Dass der Zeuge [X.] sich mit seiner Aussagebereitschaft tatsächlich in Gefahr begeben hat, wird dadurch unterstrichen, dass er sich wegen seiner Aussagen gegenüber den Strafverfolgungsbehörden inzwischen mit neuer Identität in einem Zeugenschutzprogramm befindet. Hiermit waren für ihn nach seinen glaubhaften Angaben keinerlei Vorteile finanzieller Art oder die Zusage von Straffreiheit in [X.]ezug auf seine eigene Person verbunden. Demgegenüber wertet der Senat die davon abweichenden Angaben des Präsidenten der Klägerin, sie seien bereits vor dem Chapter [X.] gegründet worden und hätten sich gegen die [X.]ezeichnung "Support" gewehrt, als reine Schutzbehauptung, um sich den Wirkungen des [X.]s zu entziehen.

cc) Über die freundschaftlichen [X.]eziehungen zu den Mitgliedern der [X.]omads Eastside hinaus gab es auch personelle Verflechtungen zwischen dieser Gruppierung und der Klägerin. So war der in [X.] wohnende [X.] zwar Mitglied der [X.]omads Eastside, zählte aber nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung die Mitglieder der Klägerin aufgrund langjähriger Freundschaft zu seinem engen Freundeskreis. [X.]ach den Angaben des Zeugen [X.] nahmen [X.] und [X.], Prospect bei den [X.]omads Eastside, des Öfteren an den wöchentlichen Versammlungen der Klägerin teil ([X.]M 69 S. 8). Die personelle Verflechtung ergibt sich auch aus dem Vereinsbuch der Klägerin ([X.] 8), in dem [X.] und [X.] - auch als der Kleine und der [X.] bezeichnet - an verschiedenen Stellen unter den Rubriken "Kleidung etc." und "Sitzungen" aufgeführt werden (GA [X.]l. 258 f., 268 ff.). Der Zeuge [X.] hat [X.] sogar als "Gruppenführer von [X.]" bezeichnet (220 Js 14709/12 [X.]d. XXX [X.]l. 6728), der aus Sicht der [X.]omads Eastside für diesen [X.]ereich zuständig gewesen sei (vgl. auch [X.]M 18 S. 5). Umgekehrt hat der Präsident der Klägerin an Sitzungen des [X.] [X.]omads Eastside teilgenommen, was Supportern als [X.]icht-[X.] im Gremium [X.] eigentlich nicht erlaubt ist (220 Js 14709/12 [X.]d. XXX [X.]l. 6730).

dd) Die Klägerin hat sich mit den Zielen des Regionalverbands, der Selbstbehauptung gegenüber konkurrierenden Vereinigungen wie dem "[X.] [X.]", identifiziert und war vollumfänglich in deren Umsetzung eingebunden. [X.]ach den glaubhaften Angaben des Zeugen [X.] waren Mitglieder der Klägerin nicht nur - wie von ihr selbst eingeräumt - in unregelmäßigen Abständen, sondern regelmäßig bei den Zusammentreffen im Clubhaus des [X.] anwesend ([X.]M 18 S. 8). Das wird auch durch die Angabe von [X.] bestätigt, bei seiner persönlichen Vorstellung beim Regionalsprecher [X.] im Februar 2012 seien Leute von der "[X.] Härte" dabeigewesen ([X.]M 34 S. 3). Des Weiteren sind Mitglieder der Klägerin, wie sie selbst einräumt, Anfang März 2012 mit zwei Pkw anlässlich der Sitzung des [X.] Rates nach [X.] gefahren ([X.] 8 GA [X.]l. 244). Auch wenn sie nicht, was [X.] vorbehalten ist, an der Sitzung selbst teilgenommen, sondern sich währenddessen - wie andere auch - in einem separaten Raum aufgehalten haben (Vernehmungen von [X.] vom 1. und 6. Juni 2012, 220 Js 14709/12 [X.]d. X [X.]l. 2161 und [X.]d. VII [X.]l. 1263 f. = auszugsweise [X.]M 57), belegt das nur, dass sie aufgrund ihres Supporter-Status auf der [X.]undesebene bei der Willensbildung im Gremium [X.] nicht gleichberechtigt waren.

In die Aktivitäten des Regionalverbands war die Klägerin vollumfänglich eingebunden. Der Zeuge [X.] hat ausgesagt, die Klägerin sei als Verstärkung benötigt worden, weil unter ihren Mitgliedern "richtige Kracher" seien, so dass die [X.]omads Eastside auf sie angewiesen seien ([X.]M 18 S. 9). In der mündlichen Verhandlung hat er klargestellt, dass er mit diesem Hang zu besonderer Gewaltbereitschaft nicht nur [X.] als Mitglied der [X.]omads Eastside und Verbindungsmann zur Klägerin, sondern auch gewalttätige Mitglieder der Klägerin wie u.a. [X.] und [X.] gemeint hat. Die Einbindung der Klägerin in die Umsetzung der Ziele des Gremium [X.] belegen u.a. Vorfälle wie am Tag des [X.] Ratstreffens in [X.], als sich unerwartet [X.] in [X.] aufhielten und Mitglieder der Klägerin daraufhin in [X.] für den Gremium [X.] und dessen Regionalverband in ihren Kutten Präsenz gezeigt haben (Vernehmung von [X.] vom 1. Juni 2012, 220 Js 14709/12 [X.]d. X [X.]l. 2161 f.). Auch nach den Planungen zur Auflösung des Gremium [X.] Spremberg, die dann nicht in die Tat umgesetzt wurden, wäre die Klägerin beteiligt worden ([X.]M 69 S. 4). Mitglieder der Klägerin haben zudem den Zeugen [X.], wie dieser ausgesagt hat ([X.]M 82 S. 7), im [X.] an den Krankenhausaufenthalt nach schwerer Verletzung durch Mitglieder des verfeindeten [X.] [X.] für drei Wochen in [X.] versorgt. Schließlich waren auch Mitglieder der Klägerin in der [X.]acht zum 31. Dezember 2011 am Tatort in [X.] zum "Präsenz zeigen" anwesend, als ein unbeteiligter Jugendlicher als angeblicher Hells Angel in Reaktion auf den zuvor erfolgten Angriff auf [X.] niedergestochen worden ist.

Diese angeführten [X.]eispiele belegen, dass die Klägerin nicht nur gelegentlich und in untergeordneter Weise als Hilfs- oder [X.]ebenorganisation vom Regionalverband in Anspruch genommen wurde. Vielmehr war sie wie ein Chapter an dessen Aktivitäten beteiligt und in Ausführung und Planung an dessen Aktionen zur Selbstbehauptung gegenüber konkurrierenden Vereinigungen vollumfänglich eingebunden. Mit ihrem Auftreten in den Farben des Gremium [X.] hat sie auch nach außen gezeigt, dass sie sich vollständig mit den Zielen und Zwecken des Gremium [X.] Deutschland sowie des Regionalverbands identifiziert hat.

ee) Die Klägerin hat zwar ein erhebliches Maß an Autonomie für sich in Anspruch genommen, ist aber in den wesentlichen Fragen von dem Regionalverband in Gestalt seines Sprechers [X.] und gleichzeitigem Präsidenten des [X.] beherrscht worden. Die Akzeptanz der Führungsrolle von [X.] und die Unterwerfung unter dessen Autorität zeigen sich insbesondere in der auf seine Weisung erfolgten Umbenennung der Klägerin von "[X.] Härte" zu "Härte [X.]" sowie der [X.]otwendigkeit einer von ihm erteilten Erlaubnis zum Tragen von Kutten in der Art und den Farben des Gremium [X.] (Angaben von Michael M. [X.]M 10 S. 9 f. und [X.] [X.]M 15 S. 3 f.). Wenn der Vertreter der Klägerin demgegenüber in der Verhandlung glauben machen wollte, sie habe sich nicht umbenannt, sondern die neue [X.]ezeichnung habe optisch einfach besser auf die Kutte gepasst, vermag der Senat diesem Vorbringen keinen Glauben zu schenken. Diese Angaben ihres Präsidenten sind nicht schlüssig; sie lassen keinen überzeugenden Grund für die Änderung des [X.] erkennen, der für das Selbstverständnis der Klägerin nicht unwesentlich war. In Wirklichkeit erfolgte die Umbenennung zur Wahrung uniformer [X.] innerhalb des Gremium [X.] Deutschland und des Regionalverbands sowie zur Vermeidung einer Verwechselung mit dem [X.].

Die Unterwerfung unter die Autorität des [X.] wird auch dadurch deutlich, dass sich die Klägerin nach den glaubhaften Angaben des Zeugen [X.] in gleicher Weise wie die anderen Chapter bei Auftreten von Problemen zur Klärung an [X.] wendete ([X.]M 18 S. 9 f.). So fanden z.[X.]. wegen der Spannungen und des (angeblichen) Plans der Klägerin, ein eigenes Chapter gründen zu wollen, [X.]esprechungen im Clubhaus in [X.] zwischen ihr und dem [X.] statt. [X.]ei diesen Gesprächen trat, wie der Zeuge [X.] in der Verhandlung vor dem Senat aus eigener Anschauung überzeugend bekundet hat, der Regionalsprecher [X.] als Wortführer mit Anordnungs- und Weisungsgewalt auf. Das ergibt sich zudem aus dem bei dem Vizepräsidenten des [X.] aufgefundenen handschriftlichen Vermerk vom 25. [X.]ovember 2011 "Gründe zum Wechsel ([X.] → [X.])" ([X.] 4 = GA [X.]l. 228 f.), das in diesem thematischen Zusammenhang mit "... Vorschrift von [X.] ..." und "... durch G[X.] [X.] untersagt" aus der Sicht des [X.] klare Weisungsverhältnisse des [X.]er Führungschapters im Regionalverband dokumentiert.

Die Klägerin wendet demgegenüber ein, ihre Mitglieder hätten als nicht führbar gegolten. Tatsächlich finden sich Anhaltspunkte in den Akten, die den Ruf einer gewissen Eigenwilligkeit der Klägerin belegen (Vernehmung [X.] [X.]M 12 S. 6: "Sie sind nicht führbar und [X.] hat sich auch darüber beschwert, dass es nur Ärger mit diesen Typen gibt."; [X.], 220 Js 14709/12 [X.]d. X [X.]l. 2162 f.: "Aber die machen ja sowieso was sie wollen."). Dennoch vermögen diese Aussagen nicht die Würdigung des Senats zu erschüttern, die Klägerin sei im Wesentlichen von dem Regionalverband beherrscht worden. Denn diese Voraussetzung für das Vorliegen einer Teilorganisation bezieht sich auf die prinzipielle Anerkennung fremder Führungsmacht, die nicht dadurch widerlegt wird, dass der Teilverband sich in der Realität einzelnen Anordnungen widersetzt und in den Augen anderer als störrisch erscheint. Der Senat hat die Überzeugung gewonnen, dass die Klägerin die Weisungsbefugnis des [X.] als solche zu keiner [X.] grundsätzlich infrage gestellt hat.

ff) Die Voraussetzungen einer Teilorganisation im Sinne des § 3 Abs. 3 VereinsG lagen auch im [X.]punkt der Verbotsverfügung noch vor. Die zwischen der Klägerin und den [X.]omads Eastside im Jahr 2012 aufgrund unterschiedlicher Interessenentwicklungen aufgetretenen Differenzen haben zur Überzeugung des Senats kein solches Maß erreicht, dass die erforderliche Identität zwischen der Klägerin und dem Regionalverband als Ganzem aufgehoben worden wäre. Zwar ist das zuvor enge freundschaftliche Verhältnis zwischen der Klägerin und dem [X.] [X.]omads Eastside aufgrund auseinanderlaufender Interessen abgekühlt, aber diese Entwicklung hat die Einordnung der Klägerin in den Regionalverband als solche weder aus ihrer noch aus der Perspektive der anderen Chapter berührt. Auch das Vorbringen, dass die Mitglieder der Klägerin ungefähr ein halbes Jahr vor Erlass der streitgegenständlichen Verfügung den Patch "Support [X.] [X.]omads" abgelegt haben, stellt ihre Eigenschaft als Teilorganisation nicht infrage. Denn der Senat wertet dieses Verhalten nach den Vorfällen vom Dezember 2011 angesichts der bereits laufenden straf- und vereinsrechtlichen Ermittlungen als rein taktisch motiviert; eine Lossagung von dem Gremium [X.] und dem Regionalverband liegt darin zur Überzeugung des Senats nicht. Zudem haben die Zeugen [X.], Ex-Präsident der [X.]omads Eastside, und [X.] in der Verhandlung übereinstimmend ausgesagt, ihnen sei nicht bekannt, dass der [X.] zu den [X.]omads Eastside vor Erlass des [X.]s aufgelöst worden sei, sie aber sicherlich davon erfahren hätten.

b) Das [X.] ist auch formell nicht zu beanstanden. Insbesondere handelte das [X.]undesministerium des Innern als zuständige Verbotsbehörde (aa). Die Klägerin brauchte vor Erlass der Verfügung nicht angehört zu werden ([X.]). Die Verfügung enthält auch hinsichtlich der Teilorganisationseigenschaft der Klägerin eine ausreichende [X.]egründung (cc).

aa) [X.]ach § 3 Abs. 2 Satz 1 [X.]r. 2 VereinsG ist der [X.]undesminister des Innern Verbotsbehörde für Vereine und Teilvereine, deren Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Die Zuständigkeit des [X.]undes ergibt sich daraus, dass es sich bei dem "[X.] ([X.]) [X.]" um einen ([X.] handelt, dessen Tätigkeit sich aufgrund des in [X.]randenburg aktiven Chapters [X.] [X.]omads Eastside nicht auf das [X.]undesland [X.] beschränkt (vgl. Senatsurteil vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - Rn. 54). Die Zuständigkeit des [X.]undes für das Verbot der Klägerin ergibt sich - unabhängig von ihrer eigenen Organisation und Tätigkeit - daraus, dass sie als Teilorganisation des bundeslandübergreifend tätigen Regionalverbands verboten worden ist ([X.]VerwG, Urteil vom 14. Mai 2014 - 6 A 3.13 - [X.] 402.45 VereinsG [X.]r. 62 Rn. 20).

[X.]) Einer Anhörung der Klägerin vor Erlass der Verbotsverfügung bedurfte es nach den Umständen des Falles nicht. [X.]ach § 28 Abs. 1 VwVfG ist vor Erlass eines Verwaltungsaktes, der in Rechte eines [X.]eteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Hiervon kann nach § 28 Abs. 2 [X.]r. 1 VwVfG abgesehen werden, wenn eine Anhörung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint. [X.]ach der ständigen Rechtsprechung des [X.] zu [X.]en genügt es, dass die Verbotsbehörde unter diesen Gesichtspunkten auf Grund der ihr bekannt gewordenen Tatsachen eine sofortige Entscheidung für notwendig halten durfte ([X.]VerwG, Urteile vom 18. Oktober 1988 - 1 A 89.83 - [X.]VerwGE 80, 299 <303 f.>; zusammenfassend: [X.]eschluss vom 29. Januar 2013 - 6 [X.] 40.12 - [X.] 402.45 VereinsG [X.]r. 60 Rn. 22 ff. m.w.[X.]). Das wurde namentlich in Fällen angenommen, in denen die Verbotsbehörde das Unterbleiben einer vorherigen Anhörung - wie hier - damit begründete, dass eine Unterrichtung des betroffenen Vereins über den bevorstehenden Eingriff vermieden und ihm so keine Gelegenheit geboten werden sollte, sein Vermögen, verbotsrelevante Unterlagen oder dergleichen dem behördlichen Zugriff zu entziehen und die [X.]efürchtung eines negativen Ankündigungseffekts einer Anhörung bzw. das [X.]estreben, einem solchen Effekt durch Absehen von einer Anhörung zu begegnen, "nach den Umständen" nicht zu beanstanden bzw. "nachvollziehbar" war (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 29. Januar 2013 - 6 [X.] 40.12 - [X.] 402.45 VereinsG [X.]r. 60 Rn. 22 ff. m.w.[X.]). Dies war hier der Fall.

cc) Der [X.]escheid enthält auch eine ausreichende [X.]egründung. [X.]ach § 3 Abs. 4 Satz 1 VereinsG ist ein [X.] zu begründen. Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG sind hierzu die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Verbotsbehörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. In diesem Sinne finden sich in der angegriffenen Verbotsverfügung hinreichende Ausführungen zu den wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründen, die das [X.]undesministerium des Innern zu seiner Entscheidung bewogen haben, insbesondere auch zur Teilorganisationseigenschaft der Klägerin.

c) Das gleichzeitig ausgesprochene [X.]etätigungsverbot (Ziffer 3) ergibt sich aus der [X.]atur des [X.]s und der Auflösungsanordnung, ohne dass es einer eigenen Rechtsgrundlage bedarf. Die in der Verbotsverfügung weiter zu Lasten der Klägerin getroffenen Entscheidungen beruhen auf § 3 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 (Verbot der [X.]ildung von Ersatzorganisationen), § 9 Abs. 1 Satz 1 (Kennzeichenverbot), §§ 10 und 11 VereinsG (Vermögensbeschlagnahme und -einziehung) sowie § 12 Abs. 1 und 2 VereinsG (Einziehung bestimmter Forderungen und Sachen Dritter). Die tatbestandlichen Voraussetzungen der [X.]ebenentscheidungen knüpfen an das ausgesprochene [X.] an und sind zu diesem akzessorisch.

3. [X.] beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Meta

1 A 2/15

13.01.2016

Bundesverwaltungsgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: A

§ 3 Abs 3 VereinsG, § 108 Abs 1 VwGO, § 42 Abs 2 VwGO, § 43 Abs 1 VwGO, § 61 Nr 2 VwGO, § 28 VwVfG, § 39 VwVfG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13.01.2016, Az. 1 A 2/15 (REWIS RS 2016, 17808)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 17808

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Referenzen
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1 BvR 1099/16

L 5 KR 394/16 KL

L 5 KR 244/15 KL

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