Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 04.11.2016, Az. 1 A 5/15

1. Senat | REWIS RS 2016, 2925

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Verbot des ausländischen Vereins "Satudarah Maluku MC" wegen Strafgesetzwidrigkeit; Voraussetzungen und Prüfungsumfang, wenn einzelne Personen eine vereinsrechtliche Verbotsverfügung im eigenen Namen anfechten


Leitsatz

Einzelne Personen können eine vereinsrechtliche Verbotsverfügung im eigenen Namen nur dann anfechten, wenn die Verbotsverfügung zu ihren Händen ergangen ist und sie in materieller Hinsicht geltend machen, sie bildeten keinen Verein im Sinne des § 2 Abs. 1 VereinsG. Trifft dieser Einwand zu, ist die Verfügung aufzuheben; ansonsten ist die Klage abzuweisen, ohne dass das Vorliegen von Verbotsgründen nach § 3 Abs. 1 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 GG zu prüfen ist.

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen ein vom [X.] erlassenes Vereinsverbot.

2

Die Kläger gehören einer Rockergruppierung mit Sitz in den [X.]n an, die unter dem Namen "[X.]" auftritt. Sie wurde 1990 in [X.] ([X.]) gegründet. Die Gründungsmitglieder waren überwiegend Angehörige der [X.], d.h. Einwanderer aus einer ehemaligen [X.] Kolonie im heutigen [X.]. Der Name [X.] stammt aus dem [X.] und bedeutet "ein Blut". Die Bezeichnung "Maluku" weist auf den molukkischen Ursprung der Vereinigung hin. Die Abkürzung "[X.]" steht für [X.]. [X.] verfügt mittlerweile über mehr als 30 Chapter in den [X.]n und weitere in zahlreichen Ländern der Welt mit insgesamt mehr als 4 000 Mitgliedern. In [X.] bestanden zu Beginn des Jahres 2015 sieben Chapter, u.a. in [X.], [X.] und Gelsenkirchen.

3

Das [X.] stellte mit Verfügung vom 19. Januar 2015 fest, dass der Zweck und die Tätigkeit des "[X.]" einschließlich seiner sieben Teilorganisationen im Inland - darunter der Kläger des Verfahrens BVerwG 1 A 6.15 ("[X.] [X.] Tigatanah") - den Strafgesetzen zuwiderlaufen (Ziffer 1). Die sieben Teilorganisationen im Inland wurden verboten und aufgelöst (Ziffer 2). Ferner wurde dem "[X.]" einschließlich seiner sieben Teilorganisationen im Inland jede Tätigkeit im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes, die Bildung von Ersatzorganisationen, die Fortführung bestehender Organisationen als Ersatzorganisationen und die Verwendung von Kennzeichen untersagt (Ziffer 3). Das Inlandsvermögen des "[X.]" und das seiner sieben Teilorganisationen sowie näher bezeichnete Forderungen und Sachen Dritter wurden beschlagnahmt und eingezogen (Ziffer 4 bis 6).

4

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Der "[X.]" sei ein ausländischer Verein i.S.d. § 15 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 VereinsG und umfasse als gebietliche Teilorganisationen in [X.] sieben Ortsgruppen ("Chapter"). Der in den [X.]n ansässige "[X.]" sei weltweit allen [X.] übergeordnet. Sein Vorstand steuere das Vereinsgeschehen auch in [X.]. Der Hauptzweck des [X.] "[X.]" sowie seiner in [X.] bestehenden Chapter liege zum einen in der gewalttätigen Gebiets- und Machtentfaltung sowie in der Selbstbehauptung gegenüber konkurrierenden Rockergruppierungen innerhalb des jeweiligen Einflussbereichs. In diesem Rahmen komme es regelmäßig zu schweren [X.] bis hin zu (versuchten) Tötungsdelikten. Der Verein werde aber auch durch seine strafgesetzwidrige Betätigung im Bereich der Rauschgift-, Sprengstoff- und Waffenkriminalität geprägt. [X.] sei insbesondere durch die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln und Waffen aus den [X.]n und das unerlaubte Handeltreiben mit diesen auf dem Gebiet der [X.] betroffen, aber auch durch Sprengstoffdelikte.

5

Die Kläger haben gegen die Verbotsverfügung Klage erhoben und machen im Wesentlichen geltend: Weder sei das [X.] für den Erlass der Verbotsverfügung nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 VereinsG zuständig noch lägen die materiellen Voraussetzungen für das ausgesprochene Vereinsverbot vor. Es bestehe keine Dach- oder Gesamtvereinigung, der die einzelnen [X.]-Chapter angehörten. Die in den [X.]n und [X.] bestehenden Clubs mit dem Namensbestandteil "[X.]" seien voneinander unabhängig und nicht an Weisungen eines übergeordneten [X.] gebunden. Den [X.]-Gründungsclub von 1990 gebe es seit seiner Aufspaltung in zwei getrennte Chapter in den Jahren 1993/1994 nicht mehr. Seine früheren Mitglieder, die [X.], hätten sich von diesem Zeitpunkt als eigenständiges Team organisiert. Später seien die sog. [X.] und [X.] hinzugekommen. Seitdem bezeichneten sie sich als Team der "[X.]". Die [X.] bildeten kein eigenes Chapter, seien den [X.] auch weder übergeordnet noch weisungsbefugt. Sie hätten ausschließlich die Aufgabe, bei Differenzen in einem Chapter oder zwischen einzelnen [X.] auf entsprechende Bitte Rat zu erteilen und zu vermitteln. Die Kläger sehen im Übrigen keine Grundlage für die Zurechnung eines möglichen strafrechtswidrigen Handelns einzelner Mitglieder zu einem nicht bestehenden Chapter-übergreifenden [X.]-Gesamtverein.

6

Die Kläger beantragen,

die Verbotsverfügung der Beklagten vom 19. Januar 2015 aufzuheben.

7

Die Beklagte beantragt,

die Klagen abzuweisen.

8

Sie verteidigt die angegriffene Verfügung unter Verweis auf die in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen und weitere von ihr im Gerichtsverfahren beigebrachte Unterlagen.

9

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung die Kläger zu 1 und 3 und im mitverhandelten Parallelverfahren BVerwG 1 A 6.15 ein Mitglied des [X.]er Chapters "[X.] [X.] Tigatanah" zur Ergänzung des jeweiligen Parteivorbringens informatorisch angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen, die Funktionen in zwei [X.] [X.]-[X.] bekleidet haben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge und der vom Senat beigezogenen Strafakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klagen sind zulässig, aber unbegründet. Die angegriffene Verfügung ist - soweit die Kläger dies geltend machen können - nicht rechtswidrig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Maßgeblicher [X.]punkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung ist die Sach- und Rechtslage bei ihrem Erlass. Dabei können - wie auch sonst im Gefahrenabwehrrecht - zurückliegende Umstände herangezogen werden, soweit sie im maßgeblichen [X.]punkt noch aussagekräftig sind. [X.] können auch Gesichtspunkte aus einer strafgerichtlichen Verurteilung sein, die nach Ergehen der Verbotsverfügung erfolgt ist, soweit sie eine vor Erlass der Verbotsverfügung begangene Straftat betreffen (vgl. [X.], Urteil vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 68 Rn. 17).

Rechtsgrundlage für die Feststellung eines vereinsrechtlichen [X.]es für den in [X.] ansässigen "[X.]" (Ziffer 1 der Verbotsverfügung) und die Auflösung der sieben [X.] in [X.] (Ziffer 2 der Verbotsverfügung) ist § 15 Abs. 1 Satz 1 i.[X.]m. § 14 Abs. 1, § 3 Abs. 3 [X.] Danach können gegen ausländische Vereine, die über Teilorganisationen im Inland verfügen, [X.]e erlassen werden, die sich jedoch gemäß § 18 Satz 1 [X.] nur auf die Teilorganisationen im Inland erstrecken. Die in § 18 [X.] getroffene Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass das Verbot ausländischer Vereine nur in [X.] Wirkung haben kann (vgl. Gesetzesbegründung in [X.]. 4/430 S. 23). Der ausländische Verein selbst darf zwar nicht aufgelöst werden, aber im Inland als verboten behandelt werden, wenn durch Verfügung festgestellt ist, dass er einen vereinsrechtlichen [X.] erfüllt ([X.], Urteil vom 25. Januar 2006 - 6 A 6.05 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 44 Rn. 8). Neben dem [X.] für die inländischen Teilorganisationen kann nach § 15 Abs. 1 Satz 1 i.[X.]m. § 14 Abs. 1, §§ 3 und 18 Satz 2 [X.] ein Betätigungsverbot gegen den ausländischen Verein - hier "[X.]" mit Sitz in [X.] - erlassen werden, um ein eigenständiges Tätigwerden des Vereins in [X.] zu unterbinden (Ziffer 3 der Verbotsverfügung - vgl. [X.], Beschluss vom 24. Februar 2010 - 6 A 7.08 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 53 Rn. 19; Urteil vom 28. Januar 1997 - 1 A 13.93 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 26 S. 97). Die in der Verbotsverfügung weiter getroffenen Entscheidungen beruhen auf § 3 Abs. 1 Satz 2 i.[X.]m. § 8 Abs. 1 [X.] (Verbot der Bildung von Ersatzorganisationen), § 9 Abs. 1 Satz 1 [X.] (Kennzeichenverbot), §§ 10 und 11 [X.] (Vermögensbeschlagnahme und -einziehung) sowie § 12 Abs. 1 und 2 [X.] (Einziehung bestimmter Forderungen und Sachen Dritter). Diese Vorschriften sind für den ausländischen Verein gemäß § 15 Abs. 1, § 14 Abs. 1 [X.] entsprechend anwendbar. Zuständig für das Verbot ist gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 [X.] der Bundesminister des Innern.

Ausländische Vereine und die einem ausländischen Verein eingegliederten [X.], deren Mitglieder und Leiter - wie im vorliegenden Fall - sämtlich oder überwiegend [X.] oder ausländische Unionsbürger sind, dürfen nur aus den in Art. 9 Abs. 2 GG genannten Gründen verboten oder in ein Verbot einbezogen werden (§ 15 Abs. 2 [X.]). Nach Art. 9 Abs. 2 GG sind Vereinigungen verboten, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten.

1. Ob ein Verbotsgrund im Sinne von Art. 9 Abs. 2 GG tatsächlich vorliegt, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung. Denn hier hat nicht der verbotene Verein die Verbotsverfügung angefochten, sondern haben einzelne Personen, die von der [X.] in der Verfügung als die vertretungsberechtigten Mitglieder des Vereins bezeichnet wurden, Klage erhoben. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] können einzelne Personen eine Verbotsverfügung im eigenen Namen nur dann anfechten, wenn die Verbotsverfügung zu ihren Händen ergangen ist und sie in materieller Hinsicht geltend machen, sie bildeten keinen Verein im Sinne des § 2 Abs. 1 [X.] Trifft dieser Einwand zu, ist die Verfügung aufzuheben, ansonsten ist die Klage abzuweisen, ohne dass das Vorliegen von Verbotsgründen nach § 3 Abs. 1 [X.] i.[X.]m. Art. 9 Abs. 2 GG zu prüfen ist ([X.], Urteil vom 14. Mai 2014 - 6 A 3.13 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 62 Rn. 11 m.w.[X.]). Auch ist nicht zu überprüfen, ob die Verbotsverfügung formell rechtmäßig ergangen ist. Denn wenn die Voraussetzungen eines Vereins vorliegen, ist dieser nicht gehindert, selbst eine gerichtliche Prüfung herbeizuführen (vgl. [X.], Beschluss vom 4. Juli 2008 - 6 B 39.08 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 45 Rn. 5). Im vorliegenden Fall war daher nur eine gegenständlich beschränkte Rechtmäßigkeitsprüfung (Bestehen eines Vereins) vorzunehmen.

2. Der durch die angefochtene Verfügung verbotene "[X.]" erfüllt alle Voraussetzungen eines Vereins im Sinne des Vereinsgesetzes. Nach § 2 Abs. 1 [X.] ist ein Verein im Sinne des Vereinsgesetzes - in Abgrenzung zu Versammlungen und ähnlichen lockeren Zusammenschlüssen - ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere [X.] zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat. Dabei sind die [X.] des § 2 Abs. 1 [X.] weit auszulegen ([X.], Urteil vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 68 Rn. 20 m.w.[X.]). Dies entspricht einerseits dem gefahrenabwehrrechtlichen Zweck des Vereinsgesetzes, dient andererseits aber auch dem Schutz der Vereinigungsfreiheit, da die Existenz einer Vereinigung, die die Voraussetzungen eines Vereins im Sinne des § 2 Abs. 1 [X.] erfüllt, nur gemäß § 3 Abs. 1 [X.] und nach Feststellung des Vorliegens eines Verbotsgrunds nach Art. 9 Abs. 2 GG beendet werden darf ([X.]. 4/430 S. 13).

Ein Zusammenschluss setzt schon nach seinem Wortlaut ein bewusstes und gewolltes Handeln voraus. Auch bei einer extensiven Interpretation des Vereinsbegriffs kann ein Zusammenschluss von Personen nur angenommen werden, wenn diese sich durch einen konstitutiven Akt verbunden haben. Dabei dürfen an die Qualität dieses Aktes aber keine hohen Anforderungen gestellt werden; eine stillschweigende Übereinkunft reicht aus. Auch hinsichtlich des gemeinsamen Zwecks genügt eine faktische Übereinstimmung über die wesentlichen Ziele des Zusammenschlusses. Die vom Willen der einzelnen Mitglieder losgelöste und organisierte Gesamtwillensbildung, der die Mitglieder [X.] der [X.] prinzipiell untergeordnet sein müssen bzw. die diese [X.] eigenen Entschlusses als prinzipiell beachtlich werten, erfordert weder eine Satzung noch spezifische Vereinsorgane. Ausreichend ist eine Organisationsstruktur, die faktisch auf eine organisierte Willensbildung schließen lässt. Für eine hierarchische Verbandsstruktur sind eine quasi-militärische Binnenorganisation, die auf striktem Befehl und Gehorsam gründet, oder die Möglichkeit, getroffene Entscheidungen stets und durchgängig auch zwangsweise durchsetzen zu können, nicht erforderlich. Hinreichende Entscheidungs- und Weisungsmacht kann auch jenseits formaler Autoritätsansprüche qua Hierarchie im Rahmen zuerkannter Legitimität qua wertgeschätzter Praxis oder im Rahmen "ausgehandelter Ordnungen" ausgeübt werden (dazu allgemein [X.], Rockerclubs. Eine posttraditionale Vergemeinschaftungsform in der Organisationsgesellschaft, in: [X.]/Pfadenhauer , Techniken der Zugehörigkeit, [X.] 2012, 213 <222 ff.>). Ein bloßer Dachverband, dem die Mitgliedsorganisationen mehr oder weniger locker angeschlossen sind (vgl. dazu [X.], Gerichtsbescheid vom 3. April 2003 - 6 A 12.02 - [X.]rchE 43, 216; Beschluss vom 6. Juli 1994 - 1 VR 20.93 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 18), ist abzugrenzen von einer Gesamtorganisation mit einer für eine verbotsfähige Vereinigung hinreichenden Binnenstruktur. Eine solche Gesamtorganisation kann auch bei nicht zuletzt durch die Fortentwicklung der Kommunikationsmittel ermöglichten Netzorganisationen mit relativ autonomen Mitgliedern vorliegen, die langfristig durch gemeinsame Ziele miteinander verbunden sind, koordiniert zusammenarbeiten und die durch ein ähnliches Verständnis von Kooperation, Kommunikation und den Umgang mit Konflikten gekennzeichnet sind. Das Vorliegen sämtlicher [X.] kann aus Indizien hergeleitet werden ([X.], Urteil vom 14. Mai 2014 - 6 A 3.13 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 62 Rn. 25).

Bei der gerichtlichen Überprüfung einer vereinsrechtlichen Verbotsverfügung hat das Gericht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen; seine Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) beruht der Eigenart der Materie entsprechend regelmäßig und so auch hier in erheblichem Umfang auf der zusammenfassenden tatrichterlichen Wertung von Indizien. Auf dieser Grundlage und nach umfassender Würdigung des Vorbringens der Beteiligten, der von der [X.] vorgelegten Unterlagen, der vom [X.] beigezogenen Strafakten, der ergänzenden Angaben der in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehörten Kläger und Klägervertreter ([X.] 1 A 6.15) sowie der Aussagen der vernommenen Zeugen ist der [X.] davon überzeugt, dass der durch die angefochtene Verfügung verbotene "[X.]" alle Merkmale der in § 2 Abs. 1 [X.] enthaltenen Begriffsbestimmung erfüllt.

a) Der [X.] des Jahres 1990, der "[X.]", der sich nach etwa einem Jahr in "[X.]" umbenannte, stellte einen freiwilligen Zusammenschluss von neun Personen zur Verfolgung gemeinsamer Ziele für längere [X.] dar. Die Ziele waren u.a. die Pflege des Motorradsports und des molukkischen Brauchtums. Dass der Zusammenschluss auf längere [X.] angelegt war, ergibt sich schon aus der Registereintragung des Gründungsclubs als "Stichting" in [X.] im Jahr 1994, die insbesondere den Eigentumserwerb am Clubhaus ermöglichte. Der [X.] steht diese Eintragung als "Stichting" nicht entgegen, denn der Begriff des Vereins im Sinne von § 2 Abs. 1 [X.] geht weit über den zivilrechtlichen Vereinsbegriff im Sinne des [X.] BGB hinaus und schließt insbesondere auch Gesellschaften und Wirtschaftsvereine mit ein (vgl. [X.]. 4/430 S. 10; [X.], in: [X.]/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2014, § 2 [X.] Rn. 23 ff.). Wie sich aus § 15 [X.] ergibt, sind auch Vereine, Personen- und [X.]pitalgesellschaften mit ausländischen Rechtsformen Vereine i.S.d. [X.], wenn sie alle Tatbestandsvoraussetzungen erfüllen. Das ist hier der Fall. Spätestens nach Herausbildung bestimmter Organisationsstrukturen infolge der Erweiterung des Mitgliederkreises über die neun Gründungsmitglieder hinaus war von einer organisierten Willensbildung auszugehen, wie sie einen Verein kennzeichnet.

b) Einen einheitlichen ([X.] stellt der "[X.]" auch nach seiner Neugliederung durch Herausbildung der für Rockervereinigungen typischen Chapter-Struktur in den Jahren 1993/1994 dar. Zu dieser [X.] spaltete sich der [X.] in zwei Chapter auf. Zugleich verließen die neun Vereinsgründer, die als "[X.]" (große Krieger) bezeichnet werden, ihr Chapter und bildeten ein eigenständiges, den [X.] übergeordnetes Leitungsgremium für den Verein. Dieses bestand zunächst nur aus ihnen, erweiterte sich im [X.] aber um sog. "[X.]" (Unterstützer der [X.], Hauptleute) und seit etwa 2009/2010 noch um sog. "[X.]", die insbesondere die regionale Betreuung der Chapter übernahmen. Seit 2009/2010 werden die Mitglieder des Leitungsgremiums, das kein eigenes Chapter ("[X.]") darstellt, als "[X.]" bezeichnet.

aa) Für einen einheitlichen [X.] spricht, dass es in [X.], [X.] und zahlreichen anderen Ländern Chapter gibt, die alle den Namensbestandteil [X.] in ihrem Clubnamen führen, Kutten nach einheitlichen [X.] tragen mit dem Logo des doppelköpfigen Indianers mit neun [X.], in charakteristischer Weise die Farben schwarz-gelb nutzen und weitgehend einheitliche Internetauftritte haben. Auch wenn die Kläger eine förmliche, geschriebene Vereinssatzung in Abrede stellen, die Organstruktur und die Verfahren und Foren der internen Willensbildung verbindlich fixiert, müssen sich die Chapter den Zielen von [X.] verpflichtet fühlen, wozu das Motorradfahren und die Pflege traditionellen molukkischen Brauchtums gehört. Nur wenn eine solche grundsätzliche Übereinstimmung mit den ([X.] von [X.] besteht, die als tradiertes Regelwerk wohl vorwiegend mündlich weitergegeben werden und als gemeinsamer Handlungsrahmen zu verstehen sind, kann ein Chapter in den [X.]-Verband aufgenommen werden. All dies ist durch zahlreiche in das Verfahren eingeführte Beweismittel belegt und wird auch von keinem der Verfahrensbeteiligten bestritten.

bb) Für einen einheitlichen [X.] spricht weiter, dass für die Chapter einheitliche Organisationsstrukturen vorgegeben sind, denen sie auch tatsächlich folgen. Das betrifft insbesondere die Zuordnung bestimmter Aufgaben zu einzelnen Funktionsträgern (Offizieren), so fungiert der [X.] als dessen oberstes Organ und zugleich als Bindeglied zwischen dem Chapter und den [X.], der [X.] als Bindeglied zwischen Mitgliedern und dem [X.], der [X.] als Schriftführer, der Treasurer als Finanzbeauftragter, der [X.] als Sicherheitsbeauftragter und der [X.] als Verantwortlicher für die Ausfahrten der Mitglieder. Diese Funktionsbeschreibungen finden sich sowohl in dem [X.] "Uniform [X.]" (Einheitliche Wissensdokumentation) vom August 2013 als auch in dem bei den [X.] Chapter-Offizieren [X.]. und [X.] aufgefundenen [X.]-Germany-Dokument. Dass diese Positionen auch tatsächlich in den [X.] besetzt und ausgefüllt werden, ergibt sich aus den in das Verfahren eingeführten Unterlagen sowie aus den Angaben der Kläger zu 1 und 3, des Klägervertreters des Verfahrens [X.] 1 A 6.15 [X.]. sowie den Aussagen der Zeugen [X.]. und [X.] Auch dies wird von keinem der Verfahrensbeteiligten bestritten.

cc) Entgegen der Einlassung der Kläger besteht beim "[X.]" auch eine über die einzelnen Chapter hinausreichende Organisationsstruktur, in deren Rahmen eine organisierte Willensbildung innerhalb des ([X.]s stattfindet. Eine solche Organisationsstruktur ergibt sich aus der dem Leitungsgremium der "[X.]" vorbehaltenen Entscheidung über die Aufnahme und Auflösung von [X.], aus [X.] einzelner [X.] - etwa in Sicherheitsfragen -, aus der Schaffung eines gemeinsamen Beratungs- und Entscheidungsgremiums, bestehend aus den [X.] und den [X.] der [X.] Chapter ([X.]), sowie weiterer Koordinierungsgremien innerhalb des ([X.]s.

(1) Aus dem [X.] "Uniform [X.]" (Einheitliche Wissensdokumentation) vom August 2013 ist ersichtlich, dass das Gremium der "[X.]" aus den [X.]s, [X.] und [X.] besteht. Diese Zusammensetzung der [X.] haben neben dem Zeugen [X.]. auch die in der mündlichen Verhandlung angehörten Kläger zu 1 und 3 bestätigt, die dem Gremium als [X.]s seit dessen Gründung angehören oder angehört haben, der Kläger zu 1 bis heute, der Kläger zu 3 bis zu seinem Ausscheiden im Jahr 2014. Dem Bestand dieses Gremiums und seiner Funktionen steht nicht entgegen, dass die konkrete personelle Zusammensetzung und die von einzelnen Personen eingenommenen Funktionen zu einem bestimmten [X.]punkt in Abrede gestellt worden sind.

(2) Der [X.] ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zudem davon überzeugt, dass die [X.] ein den einzelnen [X.] übergeordnetes Leitungsgremium bilden, das sich entgegen der Einlassung der Kläger nicht lediglich auf die Erteilung bloßer Empfehlungen oder von unverbindlichen Ratschlägen beschränkt, sondern über die Aufnahme neuer Chapter in den Verein wie auch über deren Ausscheiden entscheidet und den [X.] gegenüber jedenfalls in bestimmten, für den Verein besonders wichtigen Fragen weisungsbefugt ist.

Der Kläger zu 3, der einer der neun Vereinsgründer ist und innerhalb des [X.] der [X.] jedenfalls bis zu seinem Ausscheiden im Jahr 2014 den Rang des Vice [X.] bekleidet hat, hat in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] erklärt, wenn sich ein neues Chapter gründen wolle, melde es sich bei den [X.] an und die [X.] teilten ihm mit, wie ihre Richtlinien aussehen. Wenn das akzeptiert werde, gäben die [X.] "grünes Licht". Das ist als Entscheidung über die Aufnahme des Chapters zu verstehen, die später regelmäßig durch die vereinsinternen Rituale wie Anfertigung und Übergabe der Kutten auf einer größeren Versammlung (Promo) vollzogen wird. Das entspricht im Übrigen dem Vorbringen des Bevollmächtigten der Kläger in seinem Schriftsatz vom 25. April 2016 (S. 3 f.), die [X.] wollten wissen, wer und mit welchen Inhalten als Club das [X.] tragen wolle. [X.] sich ein neu gegründeter Club den genannten Prinzipien nicht verpflichtet, könne er nicht Chapter der Gruppierung der [X.] MC werden. Insoweit handele es sich um die "einmalige Entscheidung über die Zugehörigkeit eines neu gegründeten Clubs zur Gruppierung der [X.] MC". Aber selbst wenn - abweichend von der Bekundung des [X.] zu 3 in der mündlichen Verhandlung - die Entscheidung über die Aufnahme nicht allein von den [X.] getroffen würde, sondern - wie der Bevollmächtigte der Kläger unter Änderung seines ursprünglichen Vorbringens in seinem Schriftsatz vom 20. Oktober 2016 ([X.]) vorgetragen hat - im Rahmen eines [X.]s erfolgte, änderte dies nichts an der Tatsache, dass die Entscheidungsbefugnis über die Aufnahme neuer Chapter einem [X.]-Führungsgremium obliegt.

Aus einem handschriftlichen Protokoll, das beim ehemaligen [X.] des [X.] "[X.] MC [X.]", [X.]., gefunden wurde, ergibt sich zudem, dass die [X.] auch über das Ausscheiden von [X.] zu entscheiden haben. Denn in dem Protokoll über ein "Officiers Meeting" der [X.] [X.] Chapter "[X.]" und "[X.]" vom 29. Dezember 2013 ist vermerkt, dass das Chapter "[X.]" mit den [X.] besprechen müsse, ob es den "[X.]" ("[X.]") verlassen könne. An der Verwertbarkeit dieses Protokolls und der inhaltlichen Richtigkeit dieser Angabe mit dem hier zugrunde gelegten Bedeutungsgehalt sieht der [X.] keinen durchgreifenden Zweifel.

(3) Dass in den Führungsgremien des "[X.]" über die Frage der Aufnahme und des Ausscheidens von [X.] hinaus für die einzelnen Chapter bindende Entscheidungen getroffen werden, ergibt sich aus zwei von den [X.] Ermittlungsbehörden im Rahmen von Strafverfahren gegen [X.]-Mitglieder aufgefundenen Protokollen über gemeinsame Sitzungen der [X.] mit den [X.] [X.] (sog. [X.]s). Aus diesen ist ersichtlich, dass die [X.] und die Chapterpräsidenten gemeinsam über bestimmte Fragen entscheiden, die die Vereinigung als Ganze betreffen, so etwa beim Meeting am 20. Januar 2012 über die Gestaltung der Vorbereitungsphase für neue Chapter (werden bei bestehenden [X.] untergebracht bis zur Vollmitgliedschaft), die Verschwiegenheitspflicht, die Gestaltung der [X.], die Höhe der Beitragszahlung bei Ausscheiden eines Mitglieds (bei ehrenvollem Ausscheiden 500 €, bei nicht ehrenvollem Ausscheiden 5 000 €). Über bestimmte Fragen wurde förmlich abgestimmt (Gestaltung der Westen), auch wurde festgelegt, dass "[X.]" nicht stimmberechtigt sind. Ferner wurde daran "erinnert", dass Vollmitglieder, die zu einem bestimmten Datum nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis und eines Motorrads sind, "zurückgesetzt" werden. Aus dem Protokoll über das [X.] vom 30. November 2012 ergibt sich, dass es eine Aufgabenverteilung innerhalb der [X.] gibt und dass diese [X.] gegenüber Funktionsträgern in den einzelnen [X.] haben. So werden etwa die beiden [X.] benannt, die für die Sicherheit verantwortlich sind, und es wird klargestellt, dass die Sicherheit "direkt unter die Verantwortung der [X.]" fällt. Sie "können Menschen einfordern" und erwarten jegliche Mitarbeit von den [X.]. [X.] ihnen jemand Steine in den Weg, dann "verliert derjenige seine Funktion". Auch für den Bereich der Finanzen ergeben sich aus dem Protokoll Entscheidungsbefugnisse der [X.]. So wurden Ideen erbeten zwecks [X.] der "Hauptkasse" des Vereins, die über die Treasurer der Chapter beim zuständigen [X.] eingereicht werden sollen, und dann werde geschaut, mit welchen Plänen die [X.] einverstanden seien. Ferner wird mitgeteilt, welche [X.] für die [X.] Chapter verantwortlich sind, darunter der Kläger zu 1 ("Alles, was [X.] angeht, wird über [X.] geregelt" - "[X.]" steht unstreitig für B.). Andererseits gibt es Gegenstände, über die alle stimmberechtigten Mitglieder des Treffens entscheiden, also auch die Präsidenten, so etwa über die Frage, wie mit Mitgliedern zu verfahren ist, die innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Mitgliedschaft als ordentliches Mitglied noch immer nicht im Besitz eines Führerscheins und Motorrads sind.

Ohne Erfolg rügen die Kläger die Verwertbarkeit der Protokolle. Beide Protokolle seien nicht unterschrieben und ließen damit ihren Aussteller nicht erkennen. Das Protokoll über das [X.] vom 30. November 2012 unterliege einem Verwertungsverbot auch deshalb, weil es durch eine mit der [X.] Rechtsordnung nicht zu vereinbarende Maßnahme erlangt worden sei. Nach den Akten und dem Vortrag der [X.] wurde das Protokoll von der [X.] Polizei bei einer Wohnungsdurchsuchung am 16. März 2013 im neuen Clubhaus des "[X.] MC Southside" in [X.] ([X.]) aufgefunden und von einer an der Durchsuchung beteiligten [X.] abfotografiert. Anlass der Durchsuchung war ein Ermittlungsersuchen der [X.] Polizei in Folge der Festnahme zweier Mitglieder des "[X.] MC [X.]" am 15. März 2013, nachdem diese in [X.] eine Maschinenpistole mitsamt Munition übernommen und nach [X.] verbracht hatten. Einem Verwertungsverbot unterliegt das aufgefundene Schriftstück im vorliegenden Verfahren nicht, selbst wenn zu seiner Sicherstellung eine richterliche Entscheidung erforderlich gewesen sein sollte, was offenbleiben kann.

Die Verwertbarkeit eines Beweismittels, das - wie hier - im Wege der Rechtshilfe von Ermittlungsbehörden eines ausländischen Staates gewonnen wurde, richtet sich nach der Rechtsordnung des um die Rechtshilfe ersuchenden Staates, hier also [X.]s. [X.] müssten sich daher aus der [X.] Rechtsordnung ergeben (vgl. [X.], Beschluss vom 21. November 2012 - 1 [X.]/12 - [X.]St 58, 32 Rn. 21). Danach führt eine rechtsfehlerhafte Beweiserhebung nicht zwingend zur Unzulässigkeit der Verwertung der gewonnenen Beweise. Ein Beweisverwertungsverbot ist jedoch von [X.] wegen bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen geboten, bei denen die grundrechtlichen Sicherungen planmäßig oder systematisch außer [X.] gelassen worden sind. Entsprechendes gilt, wenn der absolute Kernbereich privater Lebensgestaltung berührt ist (vgl. [X.], [X.] vom 9. November 2010 - 2 BvR 2101/09 - NJW 2011, 2417 Rn. 45 m.w.[X.]). Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Voraussetzungen bei der durchgeführten Sicherstellung des genannten Schriftstücks im Clubhaus des "[X.] MC Southside" vorgelegen haben. Im Übrigen ergibt die den Fachgerichten obliegende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Verbot eines Vereins, dessen Tätigkeit die öffentliche Sicherheit durch Begehung schwerwiegender Straftaten aus dem Bereich der Drogen-, Waffen- und Sprengstoffkriminalität gefährden soll, und dem privaten Interesse der fünf Kläger an der Aufhebung der Verbotsverfügung, dass das öffentliche Interesse vorgeht. Dies gilt im vorliegenden Fall auch deshalb, weil die angegriffene Durchsuchung nicht Wohnungen der Kläger, sondern das Clubhaus des Vereins betraf, und sich das sichergestellte Schriftstück inhaltlich nicht auf die Privatsphäre der Kläger bezog, sondern auf das Vereinsleben des verbotenen Vereins (vgl. für die Abwägung der Strafgerichte: [X.], [X.] vom 9. November 2010 - 2 BvR 2101/09 - NJW 2011, 2417 Rn. 44; für die verwaltungsgerichtliche Abwägung vgl. OVG Münster, Beschluss vom 26. November 2015 - 16 E 648/15 - juris Rn. 14).

Der Verwertbarkeit steht auch nicht entgegen, dass die Protokolle nicht unterschrieben sind. Denn das Protokoll über die Sitzung vom 20. Januar 2012 wurde im Rahmen einer Hausdurchsuchung bei dem zeitweiligen [X.]-Mitglied R. in D. gefunden, das Protokoll über die Sitzung vom 30. November 2012 im Clubhaus des "[X.] MC Southside" in [X.]. Daraus wird deutlich, dass die Papiere in Räumen des verbotenen Vereins oder eines Vereinsmitglieds verwahrt wurden. Ihr Inhalt ist detailreich, nennt Teilnehmer der Treffen, dort getätigte Aussagen und Beschlüsse, die sich mit anderen Erkenntnissen des [X.]s zumindest teilweise decken. Im Übrigen haben die Kläger nicht behauptet, dass die Protokolle gefälscht worden seien oder sonst den Verlauf der Treffen entscheidungserheblich unzutreffend wiedergäben. Vielmehr hat der Kläger zu 3 im Rahmen seiner informatorischen Anhörung durch den [X.] erklärt, von einigen [X.]s seien Protokolle wie das in der mündlichen Verhandlung erörterte vom 30. November 2012 gefertigt worden.

Weiter ergibt sich aus der Bekundung des [X.] zu 3, dass er als Vice-[X.] zu den [X.]s eingeladen und sie - wenn er zugegen war - auch geleitet hat und die [X.] bei den Meetings das gleiche Stimmrecht hatten wie die Präsidenten der holländischen Chapter. Damit ist die schriftsätzlich getätigte Einlassung widerlegt, die [X.] hätten bei den Treffen nur eine beratende Rolle gehabt. Als bloße Schutzbehauptung wertet der [X.] die Angaben insbesondere des [X.] zu 3, der die Reichweite der in den Protokollen wiedergegebenen Abreden und Entscheidungen durchweg in einer Weise zu relativieren suchte, die möglicherweise bei isolierter Betrachtung noch mit dem Wortlaut, nicht aber mit dem Kontext vereinbar ist.

(4) Die aus den Protokollen über die beiden [X.] gewonnenen Erkenntnisse über die organisierte [X.] im "[X.]" werden bestätigt durch handschriftliche Protokolle, die beim ehemaligen [X.] des [X.] "[X.] MC [X.]", [X.]., gefunden wurden. Danach wurde bei einem "Officiers Meeting" der [X.] [X.] "[X.]" und "[X.]" am 29. Dezember 2013 festgestellt, dass viele neue Aufgaben und Gesetze beachtet werden müssten, insbesondere müssten die "[X.] Gesetze" durchgeführt werden. Bei "[X.]" würden "die Gesetze" bekannt gegeben. Das zeigt, dass die Vorgaben der holländischen [X.] wie Gesetze angesehen und nicht nur als unverbindliche Ratschläge verstanden wurden. Weiter ergibt sich aus dem Protokoll die Festlegung, dass das Chapter "[X.]" mit den [X.] besprechen müsse, ob sie den "[X.]" ("[X.]") verlassen können. Auch das bestätigt die Erkenntnisse aus den Protokollen über die [X.]s, dass es eine organisierte Willensbildung im [X.]-Verband gibt, bei der die [X.] allein oder gemeinsam mit den [X.] Präsidenten Entscheidungen fällen und für die Chapter verbindliche Vorgaben machen.

Dem steht nicht entgegen, dass der Vertreter des [X.] im Verfahren [X.] 1 A 6.15, der ehemalige [X.] des [X.] "[X.] MC [X.]" [X.]., auf Vorhalt den von ihm gewählten Begriff der "Gesetze" in der mündlichen Verhandlung als Regelwerk verstanden wissen wollte, das nur den Charakter von Ratschlägen haben sollte. [X.]., dem der [X.] des [X.] "[X.]" [X.] das Amt des [X.] wegen dessen Intelligenz übertragen hatte, musste der Unterschied zwischen "Gesetzen" und "Ratschlägen" bekannt sein. Auch die im Zusammenhang mit den holländischen Gesetzen verwandten Formulierungen "müssen durchgehalten werden" und "müssen durchgeführt werden" sprechen gegen die erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] versuchte Auslegung der Eintragungen als bloße Ratschläge. Die Vorgaben der holländischen Beschlussgremien beschränkten sich auch nicht - wie Herr [X.]. dies den [X.] in der mündlichen Verhandlung glauben lassen wollte - darauf, interne Streitigkeiten dadurch zu vermeiden, dass man sich zusammensetzt. Das ergibt sich aus den oben ausgewerteten Protokollen der [X.]s vom 20. Januar 2012 und vom 30. November 2012. Denn auf diesen Treffen wurden Vorgaben auch u.a. für die Gestaltung der Vorbereitungsphase für neue Chapter gemacht, für die Verschwiegenheitspflicht, die Höhe der Beitragszahlung bei Ausscheiden eines Mitglieds, Gestaltung der Westen und zur Beachtung der [X.] der [X.] in Sicherheitsfragen. Die zu den "[X.] Gesetzen" getroffenen Aussagen in den Protokollen sind - entgegen dem Vorbringen des Herrn [X.]. - auch nicht dahin zu verstehen, dass die holländischen Regeln nicht generell gelten sollten, sondern nur im Einzelfall von den [X.] [X.] als verbindlich anerkannt wurden, etwa um Streitigkeiten nach diesen Regeln zu schlichten. Für eine solche Auslegung, die erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] vorgetragen wurde, findet sich in den Protokollen kein Anhalt; vielmehr spricht die ohne derartige Einschränkungen gewählte schriftliche Formulierung und der inhaltliche Zusammenhang mit den Vorgaben aus [X.], wie sie sich in anderen Dokumenten finden, gegen ein solches Verständnis.

(5) Eine weitere Bestätigung erfahren die aus den Protokollen gewonnenen Erkenntnisse durch die Aussage des Zeugen [X.] Dieser war Gründer und erster Präsident des [X.] "[X.] MC [X.]" in den Jahren 2013 und 2014. Danach hat der wohl auch von den Klägern als überzeugend und glaubwürdig beurteilte Zeuge die [X.] als "höheren Rat" oder "Weltrat" bezeichnet, der über den [X.] steht. Auch wenn er nie Befehle von den [X.] bekommen habe, sei er doch verpflichtet gewesen, an den Chapter-übergreifenden [X.] teilzunehmen. Auch habe er sich gegenüber den [X.] rechtfertigen müssen, wenn in seinem Chapter "Mist gebaut" worden sei. Der für Sicherheitsfragen im Chapter zuständige [X.] habe sich sowohl gegenüber ihm als Präsidenten als auch gegenüber den [X.] rechtfertigen bzw. Bericht erstatten müssen.

Der Zeuge hat auch geschildert, wie er in [X.] durch die [X.] vom Präsidenten zum Vizepräsidenten degradiert wurde. Er gab freimütig zu, dass er oft "Ratschläge" der [X.] nicht befolgt und es erhebliche Auseinandersetzungen innerhalb seines Chapters gegeben habe. Wegen dieser internen Streitigkeiten sei er zu einem Meeting in [X.] einbestellt worden. Dort habe er sich vor [X.] und Mitgliedern anderer [X.] und [X.] Chapter rechtfertigen müssen. Im Ergebnis sei er von den [X.] auf seine Fehler hingewiesen worden und zum Vizepräsidenten herabgestuft worden. Einer der [X.] habe ihm das Messer gegeben, mit dem er sich selbst das Patch "[X.]" von der Kutte abgeschnitten habe. Auch habe ein [X.] ihm das Patch "[X.]" gegeben, das er dann später selbst an seiner Kutte angebracht habe. Er sei zwar "stinksauer" gewesen, habe sich aber der Entscheidung der [X.] gefügt und sein Einverständnis damit erklärt. In der Folgezeit sei er aber aus [X.] ausgeschieden.

Entgegen der Auffassung der Kläger ist die vor den [X.] vollzogene Degradierung nicht deshalb als Entscheidung des eigenen Chapters anzusehen, weil dort die Mehrheit den Zeugen nicht mehr als Präsident wollte und man sich deshalb an die [X.] gewandt hatte.

Der [X.] wertet die Aussage des Zeugen [X.] dahin, dass er sich gerade nicht einer Entscheidung seines Chapters, sondern der Autorität der [X.] unterwarf, indem er deren "Empfehlung" folgte, die Degradierung vom Präsidenten zum Vizepräsidenten zu akzeptieren. Dies war den Umständen nach keine freie Entscheidung. Denn die Degradierung wurde von einer Autorität ausgesprochen, die er als über den [X.] stehend ansah. Der verantwortliche [X.] reichte ihm sogar das Messer zur Entfernung des [X.] "[X.]". Der Umstand, dass der Kläger respektvoll behandelt wurde, indem man ihn fragte, ob er einverstanden sei und er sich das Patch selbst abschneiden durfte, steht der Wertung nicht entgegen, dass er sich bei seiner Degradierung der Autorität des ihm übergeordneten [X.] unterwarf. Der Zeuge hat die Degradierung auch klar als "Entscheidung" der [X.] angesehen.

(6) Für eine organisierte Willensbildung im ([X.] mit den [X.] an der Spitze der vereinsinternen Hierarchie spricht auch das [X.]-Germany-Dokument, das textgleich bei den [X.] Chapter-Mitgliedern [X.]. und [X.] aufgefunden wurde. In diesem wird ausgeführt, dass die [X.] "an der Spitze der Hierarchie" stehen. Darunter stehen die Offiziere ([X.], [X.], [X.], [X.], Treasurer, [X.]), dem folgen die [X.], [X.] und [X.]. Den [X.] trifft eine Berichtspflicht gegenüber den [X.], der [X.] ist gegenüber den verantwortlichen [X.] rechenschaftspflichtig. Der [X.] ist in Bezug auf seinen Aufgabenbereich "dem [X.] [X.] bzw. dem [X.] [X.] unterstellt".

Soweit [X.]. als Klägervertreter im Verfahren [X.] 1 A 6.15 erstmals in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage angegeben hat, dieses Dokument sei von ihm aus [X.] über unterschiedliche Rockervereinigungen erstellt worden und stelle nur sein persönliches "Wunschdenken" dar, wie die Willensbildung im [X.] Chapter "[X.]" hätte erfolgen sollen, handelt es sich offensichtlich um eine Schutzbehauptung. Dagegen spricht, dass dies von den Prozessbevollmächtigten der Verfahren [X.] 1 A 5.15 und [X.] 1 A 6.15 bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung nicht vorgebracht worden ist, obwohl sich die Beklagte bereits mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 1. April 2016 (S. 36 f.) auf das Dokument berufen und es vorgelegt hat. Dagegen spricht bereits der Wortlaut des Dokuments, das nicht voluntativ formuliert ist, sondern bestehende Strukturen und Verantwortlichkeiten beschreibt ("Die [X.] sind an der Spitze der Hierarchie aufgelistet", "Der [X.] ist in Bezug auf seinen Aufgabenbereich dem [X.] [X.] bzw. dem [X.] [X.] unterstellt", "Der [X.] at Arms ist Rechenschaft schuldig an die verantwortlichen [X.] abzulegen"). Dagegen spricht weiter, dass das Schriftstück auf jeder Seite oben das Emblem mit dem Schriftzug "[X.] Germany" trägt, sich in seinem Geltungsanspruch also nicht auf das [X.] Chapter "[X.]" beschränkt. Zudem wurde es nicht nur beim Sekretär des [X.] "[X.]" gefunden, sondern auch bei Herrn [X.], dem [X.] des [X.] "[X.] MC Nusa Ina". Als Schutzbehauptung wertet der [X.] auch die Einlassung des Herrn [X.]., er habe [X.] den Text gegeben, weil dieser sich für die erarbeitete "Wunschliste" interessiert habe. Im Übrigen spricht gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens von [X.]., dass er dieses im Verlauf der Befragung durch den [X.] gesteigert hat. Sprach er erst davon, dass er das Dokument "übersetzt" habe, gab er dann an, er habe es aus [X.] über unterschiedliche Rockervereinigungen zusammengestellt, u.a. aus [X.]. Dagegen spricht, dass in dem Dokument auch Aufgaben und Verantwortlichkeiten gegenüber bestimmten Funktionsträgern beschrieben werden, die es nur bei [X.] gibt, nicht aber bei anderen Rockervereinigungen (z.B. [X.], [X.]). Dass er die Verantwortlichkeiten - wie zuletzt behauptet - auf die bei [X.] vorhandenen Funktionsträger aufgeteilt hat, ohne sich Gedanken darüber zu machen, ob die [X.] bei [X.] eine entsprechende Verantwortung innehaben, ist nicht glaubhaft.

(7) Die Beweisergebnisse aus den beiden Protokollen über die [X.]s vom 20. Januar 2012 und vom 30. November 2012, aus den handschriftlichen Protokollnotizen des [X.]. vom 29. Dezember 2013 und dem [X.]-Germany-Dokument werden weiterhin bestätigt durch die protokollierte Aussage des Zeugen [X.]. vom 5. Dezember 2013, des Gründungspräsidenten des [X.]er [X.]s, nebst Anlagen aus den beigezogenen Strafakten des gegen ihn geführten Strafverfahrens (StA [X.] 122 Js 17/12), das im Ergebnis zur Verurteilung des Zeugen zu sechs Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe führte. Der Zeuge hat seinerzeit eine dreiseitige handschriftliche Skizze zum Aufbau des "[X.]" einschließlich seiner Führungsstrukturen gefertigt (bezeichnet als Anlagen 2 bis 4 - [X.] 122 Js 17/12 Band 31 Bl. 6247-6249). Nach der im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren protokollierten Aussage des Zeugen ([X.] 122 Js 17/12 Band 31 Bl. 6228 ff.) sei die "Zentrale" des Vereins in [X.]. Nur dort könne über die Aufnahme neuer Clubs, die außerhalb der [X.] arbeiten, entschieden werden. Die ausländischen Clubs müssten alle das Regelwerk von [X.] befolgen. Es sei wie in einer großen Firma, in [X.] sei die "Führung", der "Vorstandsvorsitzende", er als Präsident des [X.] sei der "örtliche Dienststellenleiter". Die vom Zeugen [X.]. selbst erstellte dreiseitige Skizze beschreibt die Gliederung der [X.] in [X.]s, [X.] und [X.] sowie sog. "Conseljerie" (Berater) und gibt an, welche Funktionen einzelne [X.] bekleiden (z.B. als Treasurer, [X.], [X.]). Als verantwortliche [X.] für [X.] gibt der Zeuge in der selbstgefertigten Skizze in Übereinstimmung mit dem Protokoll über das [X.] vom 30. November 2012 den Kläger zu 1 ("[X.]-[X.]") sowie die [X.] "Ola" und [X.]" an.

Zwar zeigte sich der Zeuge in seiner Vernehmung durch den [X.] wenig auskunftsfreudig, spiegelte vor, sich kaum noch an etwas erinnern zu können und versuchte, seine handschriftlich gefertigte Skizze und die von ihm unterschriebene Aussage dahin zu relativieren, er habe weder "Befehle" von [X.] erhalten noch solche befolgt. Er gab an, [X.] seien bei verschiedenen Veranstaltungen in [X.] dabei gewesen, sie hätten aber nur beraten, nicht entschieden. Der [X.] ist aber überzeugt davon, dass sich der Zeuge an mehr erinnern kann, als er vorgibt und er mit klarer Entlastungstendenz nachteilige Aussagen für seinen früheren Verein offenkundig vermeiden will. Der Zeuge hat aber nicht behauptet, dass er seine protokollierten Aussagen so nicht getätigt habe und die dreiseitige handschriftliche Skizze von ihm nicht gefertigt worden sei. Er konnte sich auf Nachfrage daran erinnern, diese Skizze selbst gefertigt zu haben, die beschreibe, wie es im Club so sei.

Der [X.] hat auch keine Zweifel daran, dass der Zeuge seine Aussage vom 5. Dezember 2013 bei vollem Bewusstsein getätigt und die Skizze bei klarem Verstand gefertigt hat. Dagegen spricht nicht, dass er seinerzeit drogenabhängig war und sich im Vollzug einer Drogentherapie unterzogen hat. Nach den Feststellungen im rechtskräftigen Urteil des Landgerichts [X.] vom 23. Januar 2014 (36 KLs 1/13 - 122 Js 17/[X.]) war der Zeuge seinerzeit zwar abhängig von Kokain und Cannabis, das beeinträchtigte aber nicht seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit im Sinne von §§ 21 und 20 StGB. Als er die Aussagen machte, hatte er das Vereinsgeschehen noch in frischer Erinnerung, seine Aussage ist detailreich und deckt sich mit den aus anderen Quellen gewonnenen Erkenntnissen des [X.]s. Der Zeuge hat in der mündlichen Verhandlung seine Aussage auch nicht widerrufen und nicht behauptet, sie sei unrichtig protokolliert worden.

(8) Dem Bestehen einer organisierten Chapter-übergreifenden Willensbildung im "[X.]" mit [X.] der [X.] und [X.] [X.], von denen auch Gebrauch gemacht wurde, steht nicht entgegen, dass das [X.]er Chapter unter seinem damaligen Präsidenten [X.]. Vorgaben der [X.]-Leitungsgremien nicht befolgt hat. Dass das [X.]er Chapter weitgehend seinen eigenen Weg gegangen ist, haben der für [X.] zuständige [X.], der Kläger zu 1, und der Zeuge [X.]. übereinstimmend bekundet. Das spricht aber nicht gegen den allgemeinen Geltungsanspruch des [X.]-Regelwerks und des Führungsanspruchs der [X.] und [X.] [X.]. Das abweichende Verhalten in [X.] wurde offenbar hingenommen, weil der Verein in [X.] Fuß fassen wollte und dies das erste in [X.] gegründete [X.] war. Zudem hatte der Zeuge [X.]. trotz seines eigenwilligen Verhaltens eine starke Stellung, weil er mit einer komplett existierenden Gruppe ("Brotherhood MC") zu [X.] übergetreten war und das Clubhaus in [X.] finanziert hatte. Die [X.] nahmen daher in [X.] offenbar mangelnde Disziplin und Regeltreue aus [X.] hin. Das ist nicht repräsentativ für den Verein insgesamt. Vielmehr zeigt sich exemplarisch am Beispiel der Degradierung des Zeugen [X.], dass die holländischen Vorgaben grundsätzlich befolgt werden mussten und Verstöße dagegen sanktioniert wurden.

(9) Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass es für die Überzeugungsbildung des [X.]s auf die Aussage des Zeugen J. nicht (mehr) entscheidungserheblich ankommt. Dieser bekundete, dass er im [X.]er [X.] im [X.]raum von Juni 2012 bis August 2013 mit einer mehrwöchigen Unterbrechung die Funktion des [X.] bekleidete. Seine Erfahrungen beschränkten sich allerdings im Wesentlichen auf das Vereinsleben im [X.]er Chapter. Im Übrigen konnte der [X.] nicht ausschließen, dass über das örtliche Chapter hinausreichende Aussagen zu den [X.]-Strukturen auch durch Erfahrungen des Zeugen in anderen Rockervereinigungen beeinflusst waren, in denen er Mitglied war.

(10) Dem in der mündlichen Verhandlung hilfsweise für den Fall der Klageabweisung gestellten Beweisantrag der Kläger, mit dem nachgewiesen werden soll, dass der Zeuge J. bei seiner Vernehmung durch den [X.] die Unwahrheit gesagt haben soll, war nicht nachzugehen. Denn er ist schon nicht auf eine Tatsache gerichtet, sondern auf eine Wertung. Ob ein Zeuge die Wahrheit gesagt hat, ist eine dem Gericht vorbehaltene Würdigung auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen und lässt sich nicht durch Vernehmung eines weiteren Zeugen feststellen. Darüber hinaus sind die meisten der hierfür angeführten "[X.]" unerheblich, weil es nach den vorstehenden Ausführungen für die [X.] auf die Verhältnisse im [X.]er Chapter nicht entscheidungserheblich ankommt. Die Beweisaufnahme hat vielmehr ergeben, dass dieses Chapter - abweichend von anderen - sich Vorgaben und Empfehlungen der [X.] und der Beachtung des [X.]-Regelwerks weitgehend verweigert hat. Allerdings war das [X.]er Chapter insoweit nicht repräsentativ für die Verhältnisse im Gesamtverein, für den der [X.] im Übrigen von der generellen Beachtung der [X.] und -hierarchie ausgeht (vgl. etwa Protokolle des [X.]. "[X.] Gesetze müssen durchgeführt werden" und Degradierung von [X.]).

Soweit der Beweisantrag über die Glaubwürdigkeit des Zeugen und die Verhältnisse im [X.]er Chapter auf die Feststellung zielt, "dass kein Gremium/Team/'[X.]' den ihm angeblich 'untergeordneten' [X.] zu befolgende Befehle oder Anweisungen erteilen konnte, und zwar weder zum [X.]punkt der Verbotsverfügung noch davor", stellt dies zudem einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dar. Er zielt auf den Nachweis einer [X.] und benennt keine konkreten Tatsachen, die der Zeuge [X.] bekunden könnte. Der Zeuge war von der Vereinsgründung im Juni 2012 bis zu seiner Verhaftung im April 2013 Vizepräsident des [X.]er [X.]s. Es ist nicht dargelegt und ersichtlich, woher der Zeuge Kenntnis haben könnte über [X.] eines Gremium/Team/"[X.]" gegenüber [X.] generell, also im In- und Ausland, und das auch noch bis zum [X.]punkt der Verbotsverfügung vom Januar 2015, als der Zeuge schon 20 Monate in Haft war. Das Gleiche gilt für die unter Beweis gestellte Tatsache, "dass insbesondere die [X.] keine zu befolgende [X.] besaßen". Auch insoweit liegt ein unzulässiger Ausforschungsbeweis vor, denn er bezieht sich nicht auf konkrete Tatsachen, sondern das Fehlen einer Befugnis, die zudem nicht auf bestimmte Sachgebiete oder Chapter konkretisiert wird, von denen eine Kenntnismöglichkeit des Zeugen plausibel erscheint. Anders wäre es, wenn der Beweisantrag auf Tatsachen aus dem Verantwortungsbereich des benannten Zeugen im [X.]er Chapter zielte. Allerdings wäre der Beweisantrag dann aus anderem Grunde abzulehnen, weil es an der Entscheidungserheblichkeit fehlte.

3. [X.] beruht auf § 154 Abs. 1 und § 159 Satz 2 VwGO.

Meta

1 A 5/15

04.11.2016

Bundesverwaltungsgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: A

Art 9 Abs 2 GG, § 10 VereinsG, § 11 VereinsG, § 12 VereinsG, § 14 VereinsG, § 15 VereinsG, § 18 VereinsG, § 18 S 1 VereinsG, § 2 VereinsG, § 2 Abs 1 VereinsG, § 3 VereinsG, § 3 Abs 1 VereinsG, § 8 VereinsG, § 9 VereinsG, § 108 Abs 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 04.11.2016, Az. 1 A 5/15 (REWIS RS 2016, 2925)

Papier­fundstellen: NJW 2016, 344 REWIS RS 2016, 2925

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 A 6/15 (Bundesverwaltungsgericht)

Erstreckung eines Vereinsverbots auf Teilorganisation


6 A 12/21 (Bundesverwaltungsgericht)

Vereinsgesetzliches Verbot einer regionalen Federation des Bandidos MC


1 A 3/15 (Bundesverwaltungsgericht)

Verbot eines "Motorradclub"-Regionalverbands wegen Strafgesetzwidrigkeit


1 A 2/15 (Bundesverwaltungsgericht)

Zur Einstufung als Teilorganisation eines Vereins


1 VR 11/17, 1 VR 11/17 (1 A 14/16) (Bundesverwaltungsgericht)

Ablehnung eines Antrages auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen ein Vereinsverbot


Referenzen
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.