Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2015, Az. VIII ZR 360/14

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 1761

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VIII ZR 360/14
Verkündet am:

25. November 2015

Ermel,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] § 307 ([X.]), §
315
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ein Energieversorgungsunternehmen in [X.] mit Endverbrauchern (Sonderkunden) verwendet, hält die [X.]
"Der Lieferant wird die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Preise darüber hinaus nach
billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Preiserhö-hung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich z.B. die Kosten für die Beschaffung von Energie oder die Nutzung des Verteilernetzes erhöhen oder absenken oder sonstige Änderungen der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer ver-änderten Kostensituation führen (z.B. durch die Einführung von Netzzu-gangsentgelten für Einspeisungen, Änderungen der Belastungen nach dem [X.] oder [X.]). Steigerungen bei einer Kostenart, z.B. den Strombe-zugskosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezo-gen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in an-deren Bereichen, etwa bei den Netz-
und Vertriebskosten, erfolgt. Bei Kos-tensenkungen, z.B. der Strombezugskosten, sind vom Lieferanten die [X.] zu ermäßigen, soweit diese [X.] nicht durch Steigerungen -
2
-

in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Der [X.] wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeit-punkte einer Preisänderung so wählen, dass [X.] nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also [X.] mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen."
im Gesamtzusammenhang des [X.]werks den Transparenzanforderungen des §
307 Abs.
1 Satz 2 [X.] und damit der Inhaltskontrolle nach § 307 [X.] stand.

[X.], Urteil vom 25. November 2015 -
VIII ZR 360/14 -
[X.]

[X.]

-
3
-

Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 2015
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Milger, die
Richterin Dr.
Hessel sowie die Richter Dr.
Achilles, Dr.
Schneider und Dr.
Bünger
für Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 29. Zivilsenats des [X.] vom 24. Juli 2014 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht unter Ziffer II a
seiner
Urteilsformel ([X.])
zum Nachteil der [X.] erkannt und
diese außerdem verurteilt hat, die Klägerin von Abmahnkosten in Höhe von mehr als 986,95

freizustellen.
Im Umfang der Aufhebung wird die
Berufung der Klägerin gegen das Urteil der [X.] für Handelssachen des [X.] vom 18. März 2014 zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen; im Übrigen werden die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander auf-gehoben.
Von Rechts wegen

-
4
-

Tatbestand:
Die Parteien stehen
als
Stromanbieter
im Wettbewerb. Die Beklagte ver-wendet in ihren "Allgemeinen Geschäftsbedingungen S.

Strom der E.

S.

GmbH für den Eigenverbrauch im Haushalt, Stand Januar 2014"
(im Folgenden: [X.]) unter der Überschrift "Preise und Preisanpas-sung/Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen"
unter anderem folgende Regelungen:
"6.1.
Der Gesamtpreis setzt sich aus der Servicepauschale, dem [X.] und ggf. einem Leistungspreiszuschlag zusammen. Er enthält den Energiepreis, die Kosten für Messstellenbetrieb und Messung [...] sowie für die Abrechnung, die aus dem [X.] ([X.]) folgenden Belastungen, das an den [X.] abzuführende Netzzugangsentgelt [...] inklusive der vom Netzbetreiber erhobenen Zuschläge nach dem [X.] ([X.]) sowie die Konzessionsabgaben, die [X.] und die § 19 Sonderkundenumlage.
[...]
6.3.
Wird die Belieferung oder die Verteilung von elektrischer Energie mit zusätzlichen Steuern oder Abgaben belegt, kann der Lieferant [= die Beklagte] hieraus entstehende Mehrkosten an den Kunden weiterberechnen [...].
6.4.
Ziffer 6.3. gilt entsprechend, falls sich die Höhe einer nach Ziffer 6.3. weitergegebenen Steuer oder
Abgabe ändert; bei einem [X.] oder einer Absenkung ist der Lieferant zu einer Weitergabe verpflichtet.
6.5.
Ziffer
6.3.
und Ziffer
6.4.
gelten entsprechend, falls auf die [X.] oder die Verteilung von elektrischer Energie nach Vertrags-schluss eine hoheitlich auferlegte, allgemeinverbindliche Belastung (d.h. keine Bußgelder o.ä.) entfällt, soweit diese unmittelbaren Ein-fluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat (wie derzeit z.B. nach dem [X.] und [X.]) oder dem Lieferanten geänderte Netzentgelte oder [X.] berechnet werden.
6.6.
Der Lieferant wird die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zah-lenden Preise darüber hinaus nach billigem Ermessen der [X.]
-
5
-

wicklung der Kosten anpassen, die für die Preisberechnung maß-geblich sind. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich z.B. die Kosten für die Beschaffung von Energie oder die Nutzung des Verteilernetzes erhöhen oder absenken oder sonstige Änderungen der energie-wirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen (z.B. durch die Einführung von Netzzugangsentgelten für Einspeisungen, Änderungen der [X.] nach dem [X.] oder [X.]). Steigerungen bei einer Kos-tenart, z.B. den Strombezugskosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Netz-
und Vertriebskosten, erfolgt. Bei [X.], z.B. der Strombezugskosten, sind vom Lieferanten die Preise zu ermä-ßigen, soweit diese [X.] nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Der Lieferant wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die [X.] Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass [X.] nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also [X.] mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.
6.7.
Änderungen der Preise nach Ziffer
6.6.
sind nur zum Monatsersten möglich. Der Lieferant wird dem Kunden die Änderung spätestens 6
Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in [X.]. Im Fall einer Preisänderung hat der Kunde das Recht, den [X.] einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung in Textform zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Preisänderungsmitteilung gesondert hingewiesen. Im Fall der Kündigung wird die Preisände-rung gegenüber dem Kunden nicht wirksam. Im Übrigen bleibt §
315 [X.] unberührt."
Mit anwaltlichem Schreiben vom 12. August 2013 mahnte die Klägerin, die die aus Ziffer 6.6.
der [X.] ersichtliche [X.] sowie
[X.] hinaus eine in Ziffer 14.2.
der [X.] enthaltene salvatorische [X.] für unwirksam
hält, die Beklagte vergeblich auf Abgabe einer strafbewehrten Unter-lassungserklärung ab.

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6
-

Ihre daraufhin gegen die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung beider
[X.]n sowie auf Freistellung von Abmahnkosten in Höhe von gerichtete Klage ist vor dem [X.] erfolglos geblieben. Auf die Berufung der Klägerin hat das [X.] die Beklagte -
bei dem
Unter-lassungsausspruch
unter Androhung von [X.] -
antragsgemäß ver-urteilt. Mit ihrer vom [X.] zugelassenen Revision begehrt die [X.] hinsichtlich der auf die
[X.] bezogenen Verurteilung sowie der hierauf entfallenden
Abmahnkosten die Wiederherstellung des land-gerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht ([X.], [X.] 2015, 461) hat -
soweit für das Revisionsverfahren von Interesse -
zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergebe sich aus §§
8,
3,
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Nr.
11
UWG in Verbindung mit § 307 Abs. 1 [X.]. Denn die von der [X.] unter Ziffer
6.6.
ihrer [X.]
verwendete [X.] sei unwirksam, weil sie
nicht den Anforderungen
genüge, die an die tatbestandliche Konkretisierung eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts zu stellen seien, und deshalb die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unan-gemessen benachteilige (§
307 Abs. 1 [X.]).
Sie lasse jedenfalls bei der gebo-tenen kundenfeindlichsten Auslegung nicht hinreichend deutlich erkennen, dass dem Kunden -
wie von der Rechtsprechung des [X.] (Urteil vom 3
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7
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31. Juli 2013 -
[X.], [X.]Z 198, 111 Rn. 43 f.) gefordert -
das Recht zustehe, die von der [X.] nach billigem Ermessen vorzunehmende [X.] gemäß § 315 Abs. 3 [X.] gerichtlich auf Billigkeit überprüfen zu lassen, und stelle damit
die Rechtslage irreführend dar.
Die [X.] sehe ausweislich ihres Wortlauts für Preisänderungen im Fall von Kostensteigerungen sowie [X.] die Ausübung billigen Ermes-sens durch die Beklagte vor. Damit sei der Anwendungsbereich des §
315 [X.], insbesondere auch von dessen Absatz 3, eröffnet. Die Verwendung der Worte "billiges Ermessen"
lasse für den [X.] allerdings nicht erkennen, dass die Preisänderungen der Billigkeitskontrolle unterlägen und damit eine richterliche Überprüfung möglich sei. Auch der in Ziffer 6.7.
des [X.]werks enthaltene Hinweis, wonach § 315 [X.] "im Übrigen unberührt"
bleibe, stelle keinen ausreichenden Hinweis auf eine mögliche richterliche [X.] dar.
II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu. Insbesondere verstößt die [X.] in
Ziffer 6.6.
der [X.]
nicht schon deshalb gegen das in §
307 Abs. 1 Satz 2 [X.] verankerte [X.], weil darin nicht auf die Möglichkeit hingewiesen wird, künftige Preisanpassungen gemäß § 315 Abs. 3 [X.] gerichtlich auf ihre Billigkeit über-prüfen zu
lassen. Auch sonst hält die [X.] einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] stand. Dementsprechend hat die Klägerin insoweit auch keinen
Anspruch gegen die Beklagte gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG auf Frei-stellung von den bei ihr angefallenen Abmahnkosten.
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-
8
-

1. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings [X.], dass ein Mitbewerber wie die Klägerin den Verwender unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen grundsätzlich gemäß § 8 Abs. 1, 3 Nr.
1, §§
3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 307 Abs. 1 [X.] wegen des in der Verwendung solcher
[X.]n liegenden wettbewerbswidrigen Verhaltens und der dadurch begründeten Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch nehmen kann. Denn die Bestimmung des § 307 [X.] hat jedenfalls insoweit, als sie als Marktverhaltensregel einer Benachteiligung des Kunden entgegenwirken soll, eine auf die Lauterkeit des [X.] bezogene Schutzfunktion ([X.], Urteile vom 19. Juli 2012 -
I
ZR 40/11, [X.], 421 Rn. 31
-
Pharmazeuti-sche Beratung über [X.]; vom 31. Mai 2012 -
I [X.], [X.], 949
Rn.
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-
Missbräuchliche Vertragsstrafe; jeweils mwN).
2. Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Annahme des Be-rufungsgerichts, die streitgegenständliche Preisregelung sei intransparent (§
307 Abs. 1 Satz 2 [X.]), weil sie keinen ausdrücklichen Hinweis auf die Mög-lichkeit enthalte, künftige Preisanpassungen gemäß § 315 Abs. 3 [X.] gericht-lich auf ihre Billigkeit hin überprüfen zu lassen.
a) Allerdings
kann sich nach § 307 Abs. 1
Satz 2 [X.] eine unangemes-sene Benachteiligung des Vertragspartners im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] auch daraus ergeben, dass eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäfts-bedingungen nicht klar und verständlich ist. Der Verwender Allgemeiner Ge-schäftsbedingungen ist daher nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen sowie wirtschaftliche Nachteile und Belastungen so
weit erkennen zu lassen, wie dies nach den
Umständen gefordert werden kann (st.
Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 9.
April 2014
-
VIII ZR 404/12, [X.]Z 200, 362 10
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-

Rn. 37; vom 28. Mai 2014
-
VIII ZR 179/13, [X.]Z 201, 271
Rn. 27; je-weils
mwN).
Bei Beurteilung der Frage, ob eine Vertragsklausel diesen [X.] gerecht wird,
ist auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkei-ten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen. Dabei sind Allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten [X.] [X.] werden (st. Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 9.
April 2014 -
VIII ZR 404/12, [X.]O; vom 28. Mai 2014
-
VIII ZR 179/13, [X.]O; jeweils mwN). Auslegungszwei-fel
gehen hierbei gemäß
§ 305c Abs. 2 [X.] zu Lasten des Verwenders. Diese Auslegungsregel hat
zur Folge, dass bei einer mehrdeutigen [X.] von den möglichen Auslegungen diejenige zugrunde zu legen ist, die zur Unwirksamkeit der [X.] führt (st. Rspr.; vgl. Senatsurteil vom 18. Juli 2012 -
VIII ZR 337/11, [X.]Z 194, 121 Rn. 16
mwN).
b) Entgegen der Auffassung
des Berufungsgerichts wird die in Ziffer 6.6.
der [X.]
enthaltene Preisanpassungsbestimmung, die der Senat uneinge-schränkt selbst auslegen kann (Senatsurteil vom 17. April 2013 -
VIII [X.]/12, [X.], 1805 Rn. 9 mwN),
diesen Transparenzanforderungen trotz des fehlenden Hinweises auf die in § 315 Abs. 3 [X.] vorgesehene
richterliche Kontrolle einer Preisanpassung auf Billigkeit gerecht.
[X.]) Die vorgenannte Regelung berechtigt die Beklagte, den Strompreis unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen nach billigem Ermessen anzupassen, wenn sich die für die Preisbildung maßgeblichen Kosten ändern. Wie auch ein
juristisch nicht vorgebildeter Kunde der [X.] ohne weiteres entnehmen kann, sind Preisanpassungen damit weder -
im Sinne einer Span-nungsklausel (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 [X.]) -
anhand eines feststehenden Index oder 13
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im Sinne einer Kostenelementeklausel (§ 1
Abs. 2 Nr. 3 [X.]) -
aufgrund feststehender rechnerischer Bezugsgrößen vorzunehmen noch stehen sie im freien Belieben der [X.]. Vielmehr haben die Parteien mit der Regelung eine sogenannte Leistungsvorbehaltsklausel (§
1 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) [X.], bei der dem [X.] hinsichtlich des Ausmaßes künfti-ger Preisanpassungen ein Ermessensspielraum verbleibt, der es ermöglicht, Zeitpunkt und
Höhe eines geänderten
Strompreises nach Billigkeitsgrundsätzen festzusetzen. Der damit für die Preisanpassungen verbindliche Maßstab des §
315 [X.] (vgl. [X.], Urteile vom 9. Mai 2012 -
XII ZR 79/10, NJW 2012, 2187 Rn. 27; vom 27. Juni 2012 -
XII [X.], juris
Rn.
22; jeweils mwN),
den auch das Berufungsgericht der im Streit stehenden [X.] richtigerweise
entnimmt,
ist
nämlich nicht nur im [X.]wortlaut durch die
mehrfache Verwendung der Formulierung "...
nach billigem Ermessen
..."
unmissverständlich herausgestellt. Er
wird zusätzlich durch die damit in
unmittelbarem Zusammenhang stehende
Regelung in Ziffer 6.7.
der [X.] unterstrichen, die in Bezug auf die [X.] Preisanpassungen eigens hervorhebt, dass
§
315 [X.] unberührt bleibt.
[X.])
Von [X.] beeinflusst ist jedoch die Annahme des [X.], ein Durchschnittskunde könne bei [X.] der [X.] weder aufgrund der Verwendung der Worte "billiges Ermessen"
noch aufgrund der ergänzenden Bezugnahme auf § 315 [X.] erkennen, dass er ein
Recht auf eine richterliche Überprüfung künftiger Preisanpassungen ha-be. Anders als das Berufungsgericht meint, lässt sich auch dem von ihm zur Stützung seiner Auffassung herangezogenen
Senatsurteil vom 31.
Juli 2013 ([X.], [X.]O) nicht entnehmen, dass es bei einer [X.]gestaltung wie der hier
vorliegenden noch zusätzlich eines ausdrücklichen Hinweises auf die Möglichkeit einer richterlichen Billigkeitskontrolle bedarf.
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-
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-

(1) Zwar verstößt eine Allgemeine Geschäftsbedingung gegen das Transparenzgebot, wenn der Vertragspartner durch die unklare, mehrdeutige oder unvollständige Fassung
einer [X.] davon abgehalten wird, seine be-rechtigten Ansprüche oder Gegenrechte dem Verwender gegenüber geltend zu machen,
oder wenn eine irreführende Darstellung der Rechtslage es dem [X.] ermöglicht, begründete Ansprüche unter Hinweis auf die in der [X.]
getroffene Regelung abzuwehren ([X.], Urteile vom 20. Juli 2005 -
VIII ZR 121/04, [X.]Z 164, 11, 24
f.; vom 9.
Juni 2011 -
III ZR 157/10, [X.], 1678 Rn. 44; vom 8.
November 2012 -
VII ZR 191/12, [X.], 132 Rn. 19, 23). Allerdings gebietet es das Transparenzgebot darüber hinaus nicht, die aus dem Gesetz oder der Rechtsnatur eines Vertrages folgenden Rechte der Vertrags-parteien ausdrücklich oder vollständig zu regeln oder den Vertragspartner [X.] zu belehren (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteile vom 14. Mai 1996 -
XI ZR 257/94, [X.]Z 133, 25, 32; vom 5. November 1998 -
III ZR 226/97, NJW 1999, 276 un-ter 2; vom 22. März 2000 -
IV ZR 23/99, [X.], 2103 unter II 4
a; vom 16.
April 2010 -
V [X.], [X.], 1861 Rn. 18; vom 9.
Juni 2011 -
III ZR 157/10, [X.]O; vom 8. November 2012 -
VII ZR 191/12, [X.]O
Rn. 19; jeweils mwN). Etwaige Missverständnisse muss der Verwender sich in dieser Hinsicht vielmehr nur dann zurechnen lassen, wenn er die Gefahr von
Fehlvorstellungen bei seinen Kunden
durch eine unklare oder mehrdeutige [X.]formulierung oder -gestaltung selbst hervorgerufen oder verstärkt hat ([X.], Urteil vom 5.
November 1998 -
III ZR 226/97, [X.]O; vom 8.
November 2012 -
VII ZR 191/12, [X.]O Rn. 23). So liegt der Fall hier aber nicht.
(2) Die im Streit stehenden
Preisanpassungsregelungen sind nicht [X.],
Fehlvorstellungen
über das sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebende
Recht des Kunden, künftige Preisanpassungen gerichtlich auf ihre Billigkeit überprüfen zu lassen, zu wecken.
Vielmehr ist das der [X.] eingeräumte Ermessen -
wie vorstehend unter [X.] [X.] ausgeführt -
in Ziffer 6.6.
und 6.7.
der 17
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12
-

[X.]
unübersehbar herausgestellt mit der Folge, dass damit von Gesetzes we-gen der Anwendungsbereich einer richterlichen Billigkeitskontrolle nach §
315 Abs. 3 [X.] eröffnet
ist, ohne dass es hierzu noch einer ausdrücklichen Rege-lung in der [X.] bedurft hätte. Denn allein dadurch, dass die Frage einer richterlichen Billigkeitskontrolle in den [X.]n nicht ausdrücklich angesprochen ist, entstehen keine Unklarheiten darüber, ob die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bei Zweifeln über die Billigkeit ab-schließend und umfassend geregelt sind; insbesondere eröffnet das Fehlen eines Hinweises auf die Möglichkeit einer solchen Billigkeitskontrolle angesichts der klaren Gesetzeslage der [X.] weder ungerechtfertigte Beurteilungs-spielräume noch hält sie
auf diese Weise die Kunden sonst unzulässig von [X.] Durchsetzung der ihnen zustehenden Rechte ab (vgl. Senatsurteil vom 14.
März 2012 -
VIII ZR 202/11, [X.], 2069 Rn. 25).
(3)
Nichts anderes ergibt sich aus dem vom Berufungsgericht für
ein-schlägig erachteten Senatsurteil
vom 31. Juli 2013 ([X.], [X.]O), bei dem die zu beurteilende [X.]gestaltung dadurch geprägt war, dass bei kun-denfeindlichster Auslegung auch ein [X.]verständnis in Betracht kam,
wo-nach dem Lieferanten wegen der festen, nach Art eines Index vorgenommenen
Kopplung der Preisanpassungen an die Änderungen der [X.] kein der Überprüfung zugänglicher Ermessensspielraum
zugestanden und deshalb für den Kunden auch
keine Kontrolle des geänderten Preises auf Billigkeit
stattgefunden hätte. Die vorliegende [X.]gestaltung unterscheidet sich -
anders als das Berufungsgericht und die Revisionserwiderung meinen -
hiervon grundlegend.
(a) § 315 Abs. 1 [X.] setzt für seine Anwendbarkeit eine ausdrückliche oder stillschweigende rechtsgeschäftliche Vereinbarung voraus, wonach eine
Vertragspartei durch einseitige Willenserklärung den Inhalt einer Vertragsleis-19
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-

tung bestimmen kann ([X.], Urteile vom 5. Dezember 2012 -
IV ZR 110/10, [X.], 219 Rn. 21; vom 28. April 2009 -
XI [X.], [X.], 1180 Rn.
33 mwN). Dementsprechend ist auch Voraussetzung für eine Überprüfung der Preisgestaltung nach § 315 Abs. 3 [X.] stets,
dass der [X.] die Leistung einseitig bestimmen darf
und ihm hierbei ein gewisser Ermessensspielraum zustehen soll
([X.], Urteile vom
11. Oktober 2006
-
VIII [X.], [X.], 40 Rn. 19; vom 5. Dezember 2012 -
IV ZR 110/10, [X.]O).
(b) Hiernach geht eine bereits im Vertrag erfolgte Bestimmung der Leis-tung einer Anwendung des § 315 [X.] vor. Das ist nicht nur der Fall, wenn die Parteien bereits im Vertrag konkret festgelegt haben, welche Leistungen zu [X.] sind ([X.], Urteil vom 23. November 1994 -
IV ZR 124/93, [X.]Z 128, 54, 57 f.). So verhält es sich auch, wenn die Vertragsparteien objektive [X.], namentlich etwa bestimmte Berechnungsfaktoren für eine Preisanpas-sung, vereinbaren, aus denen sich die Kriterien für die danach zu bestimmende Leistung ohne Eröffnung von [X.] unmittelbar ableiten [X.] ([X.], Urteile vom 11. Oktober 2006 -
VIII [X.], [X.]O; vom [X.] 2012 -
IV ZR 110/10, [X.]O; vgl. auch [X.], Urteil vom 5. Juli 1991 -
V
ZR 117/90, [X.], 1854 unter [X.] a).
Auf einen solchen Fall war -
jedenfalls bei [X.] -
auch die Beurteilung der [X.]gestaltungen in den [X.] vom 14. Juli 2010 ([X.], [X.]Z 186,
180 Rn.
41) und vom 31. Juli 2013 ([X.], [X.]O) bezogen, so
dass dem Kunden
bei einem solchen Verständnis der Blick für das ihm an sich zukom-mende Recht, die
auf die [X.]n gestützten Preisanpassungen auf Billigkeit überprüfen zu lassen,
(unzulässig)
versperrt war.
(c) Anders verhält es sich, wenn der Bestimmungsberechtigte sein Er-messen zwar in einzelnen Beziehungen -
Weitergabe von [X.] -
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-

in bestimmter Weise gebunden, in anderer Hinsicht -
Weitergabe von Kosten-steigerungen -
im Rahmen der
Billigkeit dagegen keinen Einschränkungen [X.] hat.
Denn die Anwendbarkeit des § 315 [X.] scheitert nicht bereits daran, dass der Ermessensausübung, gleich ob durch Gesetz oder durch [X.], ein bestimmter (objektiver) Rahmen vorgegeben ist, in dem
sich das Er-messen des [X.] (nur) bewegen darf (vgl. [X.], Urteil vom 4. Juli 2013 -
IX ZR 306/12, [X.], 1756 Rn. 7;
BAG, [X.] Nr. 18 zu §
1
TVG Tarifverträge: Papierindustrie unter [X.]; ferner auch [X.], [X.], 14. Aufl., § 315 Rn. 4 mwN). Demgemäß steht einer Anwendung des §
315 [X.] auf das in der streitgegenständlichen [X.] geregelte Preisanpas-sungsrecht der [X.] nicht entgegen,
dass sie sich bei [X.] in bestimmter Weise an eine dem Kunden günstige
Weitergabe hinsichtlich Um-fang und Zeitpunkt gebunden und
im Übrigen
ihren Ermessensspielraum auf die Weitergabe von Kostensteigerungen beschränkt hat.
Damit bietet die [X.]
weder nach ihrem Wortlaut noch
sonst nach dem Zusammenhang der [X.]gestaltungen
Anhaltspunkte für ein Verständnis des
Kunden, wonach ihm
eine
von Gesetzes wegen zustehende richterliche Überprüfung der auf die [X.] gestützten Preisanpassungen auf Billigkeit verwehrt, zumindest aber wegen Fehlens einer zur Überprüfung stehenden Ermessensausübung aus-sichtslos
sei.
3. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Denn die streitgegenständliche Preisanpassungsbe-stimmung wird auch in weiterer Hinsicht
den Anforderungen des Transparenz-gebots (§
307 Abs. 1 Satz 2 [X.]) gerecht.
Ebenso hält die
[X.]
sonst einer Inhaltskontrolle
nach § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] stand.
a) Der Umstand, dass das Berufungsgericht im Gegensatz zum [X.] die von der Klägerin erhobenen weiteren Angriffe gegen die Wirksamkeit 23
24
-
15
-

der [X.] -
aus seiner Sicht folgerichtig -
nicht mehr geprüft und auch die Revisionserwiderung diese nicht aufgegriffen hat, steht einer [X.] Prüfung durch den Senat nicht entgegen
(§ 557 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Denn das Revisionsgericht hat die Wirksamkeit der [X.] unter sämtli-chen in Betracht kommenden Aspekten zu beurteilen. Hierbei bilden mehrere zur Begründung
des erhobenen Unterlassungsanspruchs
aufgegriffenen Ge-sichtspunkte, aus denen sich die beanstandete [X.] als unangemessen be-nachteiligend im Sinne von § 307 Abs. 1 [X.] darstellen soll, einen einheitli-chen Streitgegenstand (vgl. [X.], Urteile vom 13. September 2012 -
I [X.], [X.]Z 194, 314 Rn. 17 ff. mwN
-
Biomineralwasser; vom 20. März 2013 -
I [X.], GRUR
2013,
1170 Rn. 9
-
Telefonwerbung für [X.]; vgl. auch
[X.], Urteile vom 10. März 1993 -
VIII ZR 85/92, [X.], 845 unter II 1 a; vom 25. Juli 2012 -
IV ZR 201/10, [X.]Z 194, 208 Rn. 9; jeweils
mwN).
b) Die Regelung in Ziffer 6.6.
der [X.]
ist insgesamt hinreichend transpa-rent (§ 307 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Sie genügt insbesondere den in dem Urteil des Gerichtshofs der [X.]
(im Folgenden: Gerichtshof)
vom 21.
März 2013 ([X.]/11, [X.], 2253
Rn. 49 ff. -
RWE Vertrieb AG) im Einzelnen dargestellten, auf Art. 3 und Art. 5 Satz 1 der [X.] vom 5. April 1993 über missbräuchliche [X.]n in [X.] ([X.] Nr. L 95 vom 21. April 1993, S.
29, im Folgenden: [X.]richtlinie) zurückgehenden Anforderungen, die an die Bestimmtheit eines einseitigen [X.] zu stellen sind. Auch die in dem Urteil des [X.] vom 23. Oktober 2014 ([X.]/11 und [X.]/11, [X.], 849 Rn.
45 ff. -
Schulz und [X.]) präzisierten
Anforderungen des Art. 3 Abs. 5 der [X.] 2003/54/[X.] und des Rates vom 26.
Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der [X.]/[X.] ([X.] [X.] vom 15. Juli 2003; im 25
-
16
-

Folgenden: [X.]) einschließlich der in [X.]. b und c ihres [X.] genannten Maßnahmen sind gewahrt.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs beschränken sich die in den genannten Bestimmungen der [X.]-
und der [X.] aufgestellten Anforderungen an die Transparenz von Vertragsklauseln nicht auf deren bloße Verständlichkeit in
formeller und grammatikalischer Hinsicht; dies steht bei den streitgegenständlichen
Preisanpassungsbestimmungen der [X.] außer Frage. Vielmehr
dient
das Transparenzerfordernis auch einem Ausgleich des regelmäßig geringeren Informationsstandes von Verbrauchern gegenüber dem als [X.]verwender auftretenden Gewerbetreibenden. Es ist deshalb umfas-send zu verstehen, um den Verbraucher
in die Lage zu versetzen, mit den ihm vor Vertragsschluss gegebenen Informationen über die Bedingungen der Ver-pflichtung und die Eigenheiten der Vertragsabwicklung, hier namentlich die Gründe und den Mechanismus der Preisanpassung,
die sich für ihn daraus er-gebenden wirtschaftlichen Folgen auf der Grundlage genauer und nachvoll-ziehbarer Kriterien einzuschätzen
sowie zu entscheiden, ob er sich gegenüber dem Gewerbetreibenden binden will, indem er sich den von diesem vorformu-lierten
Bedingungen unterwirft ([X.], Urteile
vom 23. April 2015 -
C-96/14, [X.] 2015, 516 Rn. 40 f. -
Van Hove; vom 26. Februar 2015 -
C-143/13, [X.] 2015, 283 Rn. 73 f.
-
Matei; jeweils mwN).
Vor diesem Hintergrund ist es für die Zulässigkeit eines dem Versor-gungsunternehmen
in dessen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eingeräum-ten einseitigen [X.] insbesondere von wesentlicher Bedeu-tung, ob der [X.] und den Modus der Änderung der Entgelte für die zu erbringende Leistung so transparent darstellt, dass der Verbraucher die etwaigen Änderungen dieser Entgelte anhand klarer und verständlicher Krite-rien vorhersehen kann. Dies wiederum erfordert eine klare und verständliche 26
27
-
17
-

Information über die grundlegenden Voraussetzungen der Ausübung eines sol-chen Änderungsrechts ([X.], Urteile vom 21. März 2013 -
[X.]/11, [X.]O

-
RWE Vertrieb AG; vom 23. Oktober 2014 -
[X.]/11 und [X.]/11, [X.]O

-
Schulz und [X.]; Senatsurteil vom 31.
Juli 2013 -
[X.], [X.]O Rn. 59).
Dem wird die streitgegenständliche Preisanpassungsbestimmung in-dessen gerecht.
[X.]) Ein Kunde kann dieser Regelung bereits vor Vertragsschluss ent-nehmen, dass eine Preisanpassung immer dann in Betracht kommt, wenn sich die für die Preisberechnung maßgeblichen Kosten ändern. Nicht nur dieser [X.] für eine Preisanpassung, sondern auch die den Anlass prägenden Kosten werden ihrer Art nach
in der [X.] selbst näher konkretisiert, indem einzelne relevante Kostenfaktoren -
etwa die Kosten für die Beschaffung von Energie oder die Nutzung des Verteilernetzes -
beispielhaft benannt sind. Weitere In-formationen über die preisbildenden
und damit zwangsläufig änderungsrelevan-ten Faktoren lassen sich der Aufzählung
in Ziffer 6.1. Satz 2
der [X.]
entneh-men, die als Teil des Gesamtzusammenhangs, in den die [X.] eingebettet sind, ebenfalls berücksichtigt werden muss (vgl. [X.] vom 18. Juli 2012 -
VIII ZR 337/11, [X.]O Rn. 18 mwN). Zugleich
machen die betreffenden Preisanpassungsbestimmungen deutlich, dass Erhöhungen oder Ermäßigungen der für die Preisbildung relevanten Steuern, Abgaben und ho-heitlich auferlegten, allgemeinverbindlichen Belastungen bereits nach Ziffern
6.3., 6.4.
und 6.5.
der
[X.] eine Preisanpassung
zur Folge haben können und
deshalb nicht zusätzlich Anlass für eine Preisanpassung nach Ziffer 6.6.
der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geben.
[X.]) Der für die Preisanpassungen geltende Modus des billigen Ermes-sens im Sinne des § 315 [X.] geht ebenfalls klar und verständlich aus der [X.] hervor.
28
29
-
18
-

(1) In Ausgestaltung des der [X.] zustehenden [X.] enthält die [X.] die erforderlichen grundlegenden Informationen zur Berechnung künftiger Preisanpassungen. Denn wie aus der gewählten [X.] ("eine Preiserhöhung kommt in Betracht ...") ersichtlich ist, beinhaltet sie zum einen die Möglichkeit, den Kunden etwaige (Bezugs-)Kostensteigerungen weiter
zu
belasten,
und zum anderen die Verpflichtung ("eine Preisermäßigung ist vorzunehmen"), künftigen Ermäßigungen der (Bezugs-)Kosten Rechnung zu tragen. Darüber hinaus ist aufgrund des Wortlauts der [X.] -
anders als die Klägerin meint -
auch für einen
normal informierten, angemessen aufmerksa-men und verständigen Durchschnittsverbraucher ohne Weiteres erkennbar, dass (Bezugs-)Kostensteigerungen und -ermäßigungen im Rahmen der [X.] zu saldieren sind und jeweils nur die Differenz an den Kunden [X.] werden
darf. Denn in der [X.] heißt es wörtlich: "Steigerungen bei einer Kostenart (...) dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung her-angezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen (...) erfolgt (...)". Zudem "[sind] bei [X.] (...) die Preise zu ermäßigen, soweit diese [X.] nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen (...) ausgeglichen werden".
(2) Aus Satz 5
der Preisanpassungsregelung geht außerdem deutlich hervor, dass die Beklagte -
auch in zeitlicher Hinsicht -
Bezugskostensteigerun-gen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben berücksichtigen darf als [X.]. Anders als die Klägerin meint, kann die gewählte [X.] ("Der Lieferant wird ... die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung
so wählen...") nicht
so verstanden werden, dass die Beklagte berechtigt sein soll, die Zeitpunkte einer Preisanpassung nach freiem Belieben wählen und auf diese Weise Kostensteigerungen umgehend, [X.] hingegen nicht oder nur mit zeitlicher Verzögerung zu berücksichtigen. Denn der Wortlaut und der [X.] lassen ein dahingehendes
-
den Kunden nach 30
31
-
19
-

§
307 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] unangemessen benachteiligendes
(vgl. [X.], Urteile vom 29. April 2008 -
KZR 2/07, [X.]Z 176, 244
Rn.
20
f.; vom 15. Juli 2009 -
VIII [X.]/07, [X.]Z 182, 59
Rn. 29, und [X.], [X.]Z 182, 41 Rn. 29; vom 31. Juli
2013 -
[X.], [X.]O Rn.
41) -
Verständnis
der [X.]
nicht
zu.
Dem Gesamtzusammenhang der [X.] ist vielmehr unüberseh-bar zu entnehmen,
dass das der [X.] eingeräumte Ermessen nicht nur inhaltlich, sondern auch im Hinblick auf die zeitliche Ausgestaltung künftiger Preisanpassungen durch den Maßstab der Billigkeit begrenzt ist.
Soweit die Klägerin für den zeitlichen Anpassungsmodus zusätzliche An-gaben wie etwa "objektive Zeitspannen und Erfahrungswerte"
fordert, zeigt sie bereits nicht auf, dass es dahingehend einer gewissen Abstraktion zugängliche Werte gibt, die geeignet sind, die Realität von [X.] und/oder [X.] in ihrer zeitlichen Dimension mit einer ausreichenden Ver-lässlichkeit abzubilden.
Insoweit ist jedoch anerkannt, dass das [X.] auch nicht über[X.] darf und die Verpflichtung, den [X.]inhalt klar und verständlich zu for-mulieren, nur im Rahmen des nach den Umständen Möglichen besteht ([X.], Urteil vom 9. Juni 2011 -
III ZR 157/10, [X.]O Rn. 27 mwN).
Ein Zwang zur An-gabe "objektiver Zeitspannen und Erfahrungswerte", denen der erforderliche Realitätsbezug fehlt, würde im Gegenteil sogar -
dem Transparenzgebot zuwi-der -
zu einer zu vermeidenden Irreführung des Kunden führen und Erwartun-gen wecken, denen der Verwender
billigerweise nicht nachkommen kann und muss.

Das gilt umso mehr, als zum einen die Ermittlung der für die Preisbe-rechnung maßgeblichen Kosten regelmäßig auf einer (prognostischen) Kosten-kalkulation beruht. Diese ist zwangsläufig mit gewissen Unsicherheiten verbun-den, wobei sich der zeitliche Eintritt von [X.] und/oder
32
33
-
20
-

-verschiebungen und deren Erfassung nach den jeweiligen Umständen be-stimmt, ohne sich allgemeingültig vorhersagen zu lassen. Die Validität der [X.] Kostenkalkulation lässt sich -
ebenso wie eine sich später möglicher-weise ergebende Änderungsnotwendigkeit -
damit erst nach einem gewissen, nicht genau vorherbestimmbaren Zeitraum ermitteln
(vgl. Senatsurteile vom 28.
Oktober 2015 -
VIII ZR 158/11, [X.], 2226 Rn. 102 [zur Veröffentli-chung in [X.]Z vorgesehen], und [X.], juris Rn. 104).
Zum anderen hat sich die Beklagte in der streitgegenständlichen [X.] in einer dem Kunden ersichtlich vorteilhaften Weise dahin für ihre Ermessensausübung gebunden, dass sie etwaige Kostensteigerungen nicht zwingend, zumindest nicht sofort in eine Preisanpassung
umsetzen muss. Auch
aus diesem Grunde
sind deshalb genauere zeitliche Angaben zum Anpassungsmodus
kaum vorab möglich.
[X.]) Die [X.] ist weiterhin
nicht deshalb intransparent, weil sie weder
eine abschließende Aufzählung und Erläuterung noch eine Gewichtung sämtli-cher für die Preisberechnung maßgeblicher Kostenfaktoren enthält. [X.] unterscheidet sie sich von einer Kostenelementeklausel (vgl. Senatsurteil vom 13. Dezember 2006 -
VIII ZR 25/06, NJW 2007, 1054 Rn. 20 ff.), der -
an-ders als hier -
aufgrund ihres in mathematischer Ableitung erfolgenden Automa-tismus einer Preisanpassung das Erfordernis einer vollständigen Benennung und Gewichtung der abwälzbaren Kostenveränderungen immanent ist (vgl.
[X.], Urteil vom 8. Juni 2006 -
VII ZR 13/05, [X.], 1502 Rn. 15; [X.], [X.], 503, 504). Die teilweise in der Literatur vertretene [X.], wonach auch Leistungsvorbehaltsklauseln einen umfassenden Über-blick über die relevanten Kostenpositionen, deren Verteilungsmaßstab sowie die für die Preisanpassung maßgeblichen Bezugszeitpunkte beinhalten müss-ten (BeckOK-[X.]/[X.], Stand 1. August 2015, § 309 Nr. 1 Rn. 26), damit die Kunden die
mit einer Bezugskostensteigerung verbundenen Auswirkungen konkret vorhersehen könnten (Grün/Ostendorf, [X.] 2014, 259, 260),
überhöht 34
-
21
-

die sich daraus für den Kunden hinsichtlich des Modus der Preisanpassungen ergebenden Erkenntnismöglichkeiten und überspannt auf diese Weise zugleich die nach den gesamten Umständen des Falles an die Transparenz einer sol-chen [X.] zu stellenden Anforderungen.
(1)
Wie vorstehend unter II 3 b ausgeführt, folgt aus dem mit dem [X.] verfolgten Zweck die Verpflichtung der [X.], den Anlass und den Modus der die Entgeltänderung prägenden Umstände so transparent [X.], dass die Kunden die etwaigen Änderungen der Entgelte anhand [X.] und verständlicher Kriterien vorhersehen können. Dies verlangt der Beklag-ten
eine
so genaue Beschreibung der
tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen
ab, dass für sie keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Dazu gehört ferner, dass
ihre Preisanpassungsregelungen wirt-schaftliche Nachteile und Belastungen so
weit erkennen lassen, wie dies
-
be-zogen
auf den
Zeitpunkt des Vertragsschlusses -
nach den Umständen, insbe-sondere auch nach den
Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durch-schnittlichen Kunden, gefordert werden kann
(Senatsurteile
vom 9. April 2014
-
VIII ZR 404/12, [X.]O; vom 28. Mai 2014 -
VIII ZR 179/13, [X.]O; jeweils
mwN).
Denn nur dann wird der Kunde in die Lage versetzt, ohne fremde Hilfe [X.] klar und einfach seine Rechte zu erkennen sowie eine geltend gemachte Preisanpassung nachzuvollziehen und zumindest auf Plausibilität zu überprüfen
(vgl. [X.], Urteile
vom 26. September 2007 -
VIII ZR 143/06, NJW 2007, 3632 Rn.
31; vom 15. Mai 2013 -
IV
ZR 33/11, [X.], 888 Rn. 45).
(2) Die aus dem Transparenzgebot folgende Verpflichtung des Verwen-ders
zur klaren und verständlichen Formulierung
des
[X.]inhalts
besteht an-erkanntermaßen aber nur im Rahmen des Möglichen ([X.], Urteile vom 19.
Januar 2005 -
XII [X.], [X.]Z 162, 39, 45; vom 9. Juni 2011 -
III
ZR 157/10, [X.]O
mwN) und beschränkt sich auf diejenige Angaben, die dem Ver-35
36
-
22
-

wender rechtlich und tatsächlich zumutbar sind (Senatsurteile vom 20.
Juli 2005 -
VIII ZR 121/04, [X.]O S. 16; vom 25. Oktober 2006 -
VIII ZR 23/06, [X.]Z 170,
1 Rn. 41). Dementsprechend brauchen die notwendig [X.] Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht einen solchen Grad an Konkretisierung anzunehmen, dass alle Eventualitäten erfasst sind und im Einzelfall keinerlei Zweifelsfragen auftreten können. Vielmehr müssen
Allge-meine Geschäftsbedingungen auch noch
ausreichend flexibel bleiben, um künf-tigen Entwicklungen und besonderen Fallgestaltungen Rechnung tragen zu können, ohne dass von ihnen ein unangemessener Benachteiligungseffekt ausgeht. Die Anforderungen an die mögliche Konkretisierung dürfen deshalb nicht überspannt werden; sie hängen auch von der Komplexität des [X.] unter den spezifischen Gegebenheiten des [X.] ab ([X.], Urteil vom 9. Juni 2011 -
III ZR 157/10, [X.]O; [X.] in [X.]/[X.]/
[X.], [X.]-Recht, 11. Aufl., § 307
Rn. 342).
(a) Hieran gemessen ist unter [X.] nicht zu [X.], dass ein Versorgungsunternehmen in seiner [X.]
sämtliche für die Preisbildung maßgebliche
Kostenfaktoren einschließlich deren Gewichtung im Detail benennt oder sogar die vollständige Kalkulation offenlegt, die dem im Vertrag vereinbarten Preis und den erwarteten künftigen [X.] zugrunde liegt.
Denn derart ins Einzelne gehende Angaben sind dem Versorgungsunternehmen in einer
Form, welche gleichzeitig auch die für einen durchschnittlichen Kunden notwendige Verständlichkeit und Übersicht-lichkeit wahren muss, weder möglich noch zumutbar
und
auch sonst mit dem Charakter einer nach billigem Ermessen ausgestalteten [X.] nicht zu vereinbaren.
Auch wenn eine [X.] derart gestaltet sein muss, dass der Kunde in die Lage versetzt wird, ohne fremde Hilfe möglichst klar und 37
38
-
23
-

einfach seine Rechte zu erkennen sowie eine geltend gemachte Preisanpas-sung
nachzuvollziehen und zumindest auf Plausibilität zu überprüfen, muss sie zugleich so überschaubar bleiben, dass ein
Kunde
sie noch
handhaben kann.
Denn es liegt auf der Hand, dass durch allzu detaillierte Regelungen
unüber-sichtliche
und nur noch schwer durchschaubare [X.]werke entstehen, die den Informationsinteressen des anderen Vertragsteils keinen wesentlichen Nut-zen mehr bringen, sondern ihnen im Gegenteil abträglich sind und bei [X.] Überschaubarkeit bisweilen sogar in den Bereich der Irreführung ab-gleiten können ([X.], Urteile vom 21. Juni 1990 -
VII ZR 308/89, [X.]Z 111, 388, 391; vom 19. Januar 2005 -
XII [X.], [X.]O). Deshalb ist
auch hier von der [X.] nicht zu verlangen, über die in Ziffern
6.1. Satz 2
und 6.6.
der [X.] gemachten Angaben hinaus sämtliche für die Preisbildung maßgebli-che Kostenfaktoren einschließlich deren Gewichtung im Detail zu benennen oder gar die vollständige Kalkulation offenzulegen.
(b) Während die in Ziffer 6.1. Satz 2
und Ziffer 6.6.
der [X.] genannten und zur besseren Verständlichkeit beispielhaft erläuterten Kostenelemente dem Kunden nach Art einer Leitlinie einen prägnanten und eingängigen Überblick vermitteln, um welche Kostenelemente es geht,
die die Beklagte aus den von ihr exemplarisch herausgestellten Anlässen zum Gegenstand einer Preisände-rung machen kann, wäre eine [X.]gestaltung, die alle Details der Kostenkal-kulation darzustellen versucht,
angesichts der damit zwangsläufig verbundenen Komplexität
kaum noch verständlich und würde ihrerseits alsbald in eine In-transparenz umschlagen (vgl.
[X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2015, § 315 Rn. 272; [X.] in Wolf/[X.]/[X.],
[X.]-Recht, 6. Aufl., § 307
Rn. 253; [X.], [X.] 209 [2009], 84, 107 f.). Zudem
würde eine vermeintlich abschlie-ßende Aufzählung aller relevanten Kostenfaktoren die
unvermeidliche Gefahr der Unvollständigkeit in sich [X.] und wäre
dem Verwender
auch angesichts des damit einhergehenden Transparenzverlusts
kaum zumutbar (vgl. [X.]
-
24
-

teile vom 20. Juli 2005 -
VIII ZR 121/04, [X.]O S. 17; vom 18. Juli 2012 -
VIII ZR 337/11, [X.]O Rn. 45).
Dass die Beklagte bei ihrer exemplarischen, auf die grundlegenden [X.] bezogenen
Benennung wesentliche Kostenfaktoren außer Betracht gelassen hätte, die
sich für den Kunden
nicht bereits in naheliegender Weise aus den in der [X.] genannten Positionen als änderungsrelevant er-schließen, die
zu einer sachgerechten Beurteilung künftiger Preisanpassungen aber unerlässlich
wären und deren fehlende Benennung ihm den Blick für eine angemessene Beurteilung des [X.] versperren würde, hat die Klägerin nicht aufgezeigt. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich.
Im Übrigen geht -
anders als die Klägerin meint -
aus der streitgegenständlichen Preisan-passungsklausel in ihrem Gesamtzusammenhang unmissverständlich hervor, dass das Maß der Kostensteigerungen, und zwar nach Saldierung mit den [X.] stets vollständig zu berücksichtigenden [X.], die Obergrenze für eine Preisanpassung bildet.
(c) Ebenso wenig leidet die erforderliche Transparenz daran, dass die [X.] keine Angaben zur Gewichtung der in Betracht kommenden Kostenfak-toren enthält
(aA Grün/Ostendorf, [X.]O). Das wäre ohnehin nur dann sinnvoll gewesen, wenn die Beklagte -
wie hier nicht -
verpflichtet gewesen wäre, die in Betracht kommenden Kostenfaktoren nicht nur exemplarisch, sondern sämtlich im Detail zu benennen. Denn ohne eine solche Benennung wäre die eine Voll-ständigkeit voraussetzende Gewichtung naturgemäß
sinnlos. Es kommt hinzu, dass die Beklagte sich in zulässiger Weise -
zugunsten des Kunden -
vorbehal-ten hat, bestimmte Kostensteigerungen (zunächst) nicht oder nicht vollständig weiterzugeben, wodurch sich zwangsläufig zugleich
die
Gewichtung der [X.] Kostenfaktoren untereinander verschieben würde, so dass auch aus die-40
41
-
25
-

sem Grunde eine ein für [X.] gültige Gewichtungsangabe kaum
möglich, sondern mangels hinreichender Validität eher sogar irreführend wäre.

Davon abgesehen ließe sich eine Gewichtung wegen der hohen Ände-rungsanfälligkeit der einzelnen Elemente für die Preisbildung im Hinblick auf ihre weitere Entwicklung sowie das relative Gewicht zueinander in einer [X.]sklausel der in Rede stehenden Art gar nicht nachvollziehbar in einer dafür erforderlichen mathematisierten Form a[X.]ilden. Dem stünde zum einen entgegen, dass nicht nur die einzelnen Parameter für die Gesamtkosten, son-dern auch deren relatives Gewicht im Verhältnis zueinander Änderungen unter-liegt. Zum anderen ließe sich dies auch
sonst
nicht mit dem vorstehend näher beschriebenen Gestaltungsspielraum der [X.] im Rahmen des von ihr in zulässiger Weise in Anspruch genommenen billigen Ermessens gemäß § 315 [X.] vereinbaren (so zutreffend [X.], [X.], 3601, 3605).
(d) Im Übrigen wäre -
ohne dass es darauf
für das Ergebnis noch ent-scheidend ankäme -
die Zumutbarkeit einer (weitgehenden) Offenlegung der Preiskalkulation im Rahmen einer [X.] noch aus einem [X.] Grund zu verneinen. Zwar hat ein Versorgungsunternehmen im Rahmen der richterlichen Billigkeitskontrolle einer Preisanpassung, die im Rahmen eines -
wie hier -
einseitigen Leistungsbestimmungsrechts
nach § 315 [X.] vorge-nommen
wird,
darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass der neu fest-gesetzte Preis der Billigkeit entspricht,
und hierbei unter Umständen näher zu seiner Kalkulation vorzutragen (Senatsurteil vom 20. Mai 2015 -
VIII
ZR 138/14, juris Rn. 38 mwN; vgl. auch Senatsurteil vom 19. November 2008 -
VIII ZR 138/07, [X.]Z 178, 362 Rn. 46 f.).
Allerdings kann das Versorgungsunternehmen selbst in diesem Rahmen im Einzelfall ein verfassungsrechtlich geschütztes Interesse daran haben, die
-
grundsätzlich seiner freien unternehmerischen Entscheidung unterliegende 42
43
44
-
26
-

(vgl.
Senatsurteil vom 20. Mai 2015 -
VIII ZR 138/14, [X.]O Rn.
14 mwN) -
Preis-kalkulation vor der Öffentlichkeit geheim zu halten (Senatsurteil vom 19.
November 2008 -
VIII ZR 138/07, [X.]O; vgl. [X.]/[X.], [X.]O Rn.
527
ff.). Mit dem verfassungsrechtlich gebotenen Schutz von Betriebs-
und Geschäftsgeheimnissen,
zu denen auch betriebsinterne Kostenkalkulationen der in Rede stehenden Art gehören können
(vgl. [X.] 115, 205, 230
f.; [X.], NVwZ 2014, 1652, 1661),
wäre es
nur schwer zu vereinbaren, wenn das Versorgungsunternehmen zur Wahrung der Transparenzanforderungen bereits im Rahmen eines formularmäßigen einseitiges Leistungsbestimmungs-rechts im Sinne des §
315 [X.] sämtliche betriebswirtschaftlichen Details s[X.] Preiskalkulation offenbaren und auf diese Weise der Öffentlichkeit unter Einschluss der Mitbewerber zugänglich machen müsste.
c) Die in Ziffer 6.6.
der [X.]
enthaltene Preisanpassungsbestimmung ist auch sonst nicht gemäß
§ 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] unwirksam. Sie unterliegt zwar als Preisnebenabrede
im Sinne von § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] der [X.] nach §
307 Abs. 1 und 2 [X.] (st. Rspr.;
vgl. Senatsurteile vom 24.
März 2010 -
VIII ZR 178/08, [X.]Z 185, 96 Rn. 19 f.; vom 14. Mai 2014
-
VIII
ZR 114/13, [X.]Z 201, 230 Rn. 15; jeweils mwN). Dieser Inhaltskontrolle hält sie aber stand.
[X.]) In Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene [X.] sind insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen ein grundsätzlich [X.]es und anerkanntes Instrument zur Bewahrung des Gleichgewichts von Preis und Leistung bei langfristigen Lieferverträgen. Sie dienen namentlich im Bereich der Energieversorgung -
wie hier -
dazu, einerseits dem Verwender das Risiko langfristiger Kalkulation abzunehmen und ihm seine Gewinnspanne trotz nachträglicher ihn belastender Kostensteigerungen zu sichern,
ohne den [X.] kündigen zu müssen,
und andererseits den Vertragspartner davor zu be-45
46
-
27
-

wahren, dass der Verwender mögliche künftige Kostensteigerungen vorsorglich schon bei Vertragsschluss durch Risikozuschläge aufzufangen versucht ([X.], Urteile vom 29. April 2008 -
KZR 2/07, [X.]O Rn. 14; vom 15. Juli 2009 -
VIII [X.]/07, [X.]O Rn.
22, und [X.], [X.]O Rn.
24; vom 14. Mai 2014
-
VIII ZR 114/13, [X.]O Rn.
34 f.).
[X.]) Allerdings ist auch in diesen Fällen die zum Schutz einer unange-messenen Benachteiligung bestehende Schranke des § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] überschritten, wenn die dazu in [X.] die Möglichkeit einräumen, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst [X.]en Preis ohne jede Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinn-schmälerung zu vermeiden, sondern auch einen zusätzlichen Gewinn zu erzie-len (st. Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 21. September 2005 -
VIII ZR 38/05, [X.], 2335 unter [X.]; vom 13.
Dezember 2006 -
VIII ZR 25/06, [X.]O Rn.
21; vom 24. März 2010 -
VIII ZR 178/08, [X.]O
Rn. 35; vom 14. Mai 2014 -
VIII ZR 114/13, [X.]O Rn. 35). Richtet sich das [X.] -
wie vorliegend -
nach billigem Ermessen (§ 315 [X.]), ist von einer unangemessenen Benach-teiligung insbesondere dann auszugehen, wenn die [X.] zwar das Recht vorsieht, Bezugskostensteigerungen an die Kunden weiter
zu
belasten, nicht aber die Verpflichtung, [X.] ebenso zu berücksichtigen wie [X.] und diese nach denselben Maßstäben an die Kunden [X.] ([X.], Urteile vom 29. April 2008 -
KZR 2/07, [X.]O Rn. 17; vom 15. Juli 2009 -
VIII [X.]/07, [X.]O Rn.
23; vom 28. Oktober 2009 -
VIII ZR 320/07, [X.], 228 Rn.
26 f.
mwN).
[X.])
Dem wird die streitgegenständliche [X.] in Ziffer 6.6.
der
[X.] gerecht. Wie vorstehend bereits
dargestellt, beinhaltet die Rege-lung zum einen die Verpflichtung der [X.], Ermäßigungen
bei
den in Ziffer 47
48
-
28
-

6.1.
Satz 2 der [X.] näher umschriebenen [X.] bei
künftigen Preisanpassungen zu berücksichtigen und diesen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung zu tragen als gestiegenen ([X.]. Zum anderen bildet danach
das -
erforderlichenfalls mit
unabhängig davon zeitnah zu berücksichtigenden Kostenrückgängen in anderen Bereichen zu sal-dierende -
Maß der Kostensteigerungen die Obergrenze für eine Preisanpas-sung.
Darüber hinausgehende Beanstandungen hat die Klägerin in dieser Hin-sicht nicht vorgebracht.
4. Von den nach einem Szu bemessenden [X.] in Höhe von insgesamt 1.n-spruchte Freistellung nur hinsichtlich des hälftigen Betrages, nämlich 986,9

beanspruchen, da sie mit ihrem Unterlassungsbegehren nur mit dem
die [X.] in Ziffer 14.2. der [X.] der [X.] betreffenden Teil durchgedrungen ist.
Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG kann der Ersatz der für eine Abmahnung erforderlichen Aufwendungen verlangt werden, soweit die Abmahnung berech-tigt ist. Richtet sich die Höhe der Abmahnkosten nach dem Gegenstandswert der Abmahnung, sind die Kosten einer lediglich teilweise berechtigten [X.] deshalb nur insoweit zu ersetzen, als die Abmahnung berechtigt war. [X.] ist die Höhe des [X.] nach dem Verhältnis
des Gegenstands-werts des berechtigten Teils der Abmahnung zum Gegenstandswert der
ge-samten Abmahnung zu bestimmen ([X.], Urteile
vom 10. Dezember 2009
-
I [X.], [X.], 744 Rn. 52 -
Sondernewsletter; vom 31. Mai 2012
-
I [X.], [X.]O Rn.
49 mwN -
Missbräuchliche Vertragsstrafe). Dem ent-spricht der erkannte Betrag.
49
50
-
29
-

III.
Nach
alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist im Umfang der Anfechtung aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat ent-scheidet in der Sache selbst, weil weitere Feststellungen nicht
zu treffen sind und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des [X.]s ist
deshalb im Umfang der Aufhebung des Berufungsurteils zurückzuweisen.
Dr. Milger
Dr. Hessel
Dr. Achilles

Dr. Schneider
Dr. Bünger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.03.2014 -
2 [X.] 3775/13 -

[X.], Entscheidung vom 24.07.2014 -
29 U 1466/14 -

51

Meta

VIII ZR 360/14

25.11.2015

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2015, Az. VIII ZR 360/14 (REWIS RS 2015, 1761)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 1761

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