Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 06.06.2014, Az. 10 B 35/14

10. Senat | REWIS RS 2014, 4965

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Gegenstand

Asylverfahren; Einwände gegen Überstellung an zuständigen Mitgliedstaat; systemische Mängel und unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Einzelfall


Leitsatz

Ein Asylbewerber kann der Überstellung in den nach der Dublin-II-Verordnung für ihn zuständigen Mitgliedstaat nur mit dem Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegentreten. Es kommt hingegen nicht darauf an, ob es unterhalb der Schwelle systemischer Mängel in Einzelfällen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta (juris: EUGrdRCh) bzw. Art. 3 EMRK (juris: MRK) kommen kann und ob ein Antragsteller dem in der Vergangenheit schon einmal ausgesetzt war (im Anschluss an Beschluss vom 19. März 2014 - BVerwG 10 B 6.14).

Gründe

I.

1

Der Kläger, ein [X.] Staatsangehöriger, reiste nach eigenen Angaben im Jahr 2009 über den Seeweg nach [X.] ein. Er lebte etwa einen Monat in einer Aufnahmeeinrichtung in [X.], wurde dort erkennungsdienstlich behandelt und reiste im [X.] 2009 nach [X.] weiter, ohne in [X.] Asyl beantragt zu haben. Im Oktober 2009 stellte er in [X.] einen Asylantrag, den das [X.] - [X.] - im Hinblick auf die Zuständigkeit [X.]s nach der [X.] als unzulässig ablehnte. Der Kläger wurde daraufhin im Dezember 2009 auf dem Luftweg über den [X.] nach [X.] überstellt. Im Januar 2011 wurde er erneut in [X.] angetroffen und stellte wieder einen Asylantrag. Das [X.] lehnte mit [X.] vom 27. April 2011 die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab und ordnete die Abschiebung des Klägers nach [X.] an. Das Verwaltungsgericht hat seiner dagegen gerichteten Klage stattgegeben, das Oberverwaltungsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Es hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Beschwerde.

II.

2

Die Beschwerde, mit der der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend macht, hat keinen Erfolg.

3

Die Beschwerde wirft als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf,

"inwieweit bei der Prognoseentscheidung über beachtliche Wahrscheinlichkeit unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung bei Rückführung in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat individuelle Erfahrungen des Betroffenen im dortigen Mitgliedstaat in erheblichem Maße zu berücksichtigen sind."

4

Damit in Zusammenhang stehe die Frage,

"ob es der Feststellung systemischer Mängel bedarf, wenn einem Betroffenen schon einmal oder ggf. auch mehrmals erniedrigende und unmenschliche Behandlung widerfahren ist, insbesondere nach einer schon einmal erfolgten Überstellung."

5

Die aufgeworfenen Fragen rechtfertigen mangels Klärungsbedürftigkeit nicht die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Denn sie lassen sich, soweit sie nicht bereits in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] und des [X.] geklärt sind, auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantworten. Der beschließende Senat hat dazu in seinem Beschluss vom 19. März 2014 - BVerwG 10 B 6.14 - (juris Rn. 5 ff.) ausgeführt:

"Gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 der im vorliegenden Verfahren (noch) maßgeblichen Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist ([X.] [X.] Nr. L 50 S. 1) - [X.] - wird ein Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des [X.] als zuständiger Staat bestimmt wird. Wie sich aus ihren Erwägungsgründen 3 und 4 ergibt, besteht einer der [X.] der [X.] in der Schaffung einer klaren und praktikablen Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft und eine zügige Bearbeitung der Asylanträge zu gewährleisten. Das [X.] gründet sich auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens, dass alle daran beteiligten [X.] die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der [X.] und dem Protokoll von 1967 sowie in der [X.] finden ([X.] - [X.], Urteil vom 21. Dezember 2011 - [X.]. [X.]/10 und [X.]. [X.]/10, N.S. u.a. - Slg. 2011, [X.] Rn. 78 f. = NVwZ 2012, 417). Daraus hat der Gerichtshof die Vermutung abgeleitet, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der [X.] ([X.]) sowie mit der [X.] und der [X.] steht ([X.] a.a.[X.] Rn. 80).

Dabei hat der Gerichtshof nicht verkannt, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stoßen kann, so dass die ernstzunehmende Gefahr besteht, dass Asylbewerber bei einer Überstellung an den nach Unionsrecht zuständigen Mitgliedstaat auf unmenschliche oder erniedrigende Weise behandelt werden. Deshalb geht er davon aus, dass die Vermutung, die Rechte der Asylbewerber aus der [X.], der [X.] und der [X.] würden in jedem Mitgliedstaat beachtet, widerlegt werden kann ([X.] a.a.[X.] Rn. 104). Eine Widerlegung der Vermutung hat er aber wegen der gewichtigen Zwecke des [X.] an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die [X.], 2004/83 oder 2005/85 genügen, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln ([X.] a.a.[X.] Rn. 81 ff.). Ist hingegen ernsthaft zu befürchten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 [X.] zur Folge haben, ist eine Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar ([X.] a.a.[X.] Rn. 86 und 94).

Der Gerichtshof hat seine Überlegungen dahingehend zusammengefasst, dass es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt, einen Asylbewerber nicht an den 'zuständigen Mitgliedstaat' im Sinne der [X.] zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 [X.] ausgesetzt zu werden ([X.] a.a.[X.] Rn. 106 und [X.]; ebenso Urteil der [X.] vom 14. November 2013 - [X.]. [X.], [X.] - NVwZ 2014, 129 Rn. 30). Schließlich hat er für den Fall, dass der zuständige Mitgliedstaat der Aufnahme zustimmt, entschieden, dass der Asylbewerber mit dem in Art. 19 Abs. 2 der [X.] vorgesehenen Rechtsbehelf gegen die Überstellung der Heranziehung des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten [X.] nur mit dem o.g. Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegentreten kann ([X.] - [X.], Urteil vom 10. Dezember 2013 - [X.]. [X.]/12, [X.] - NVwZ 2014, 208 Rn. 60). Diese Rechtsprechung des Gerichtshofs liegt auch Art. 3 Abs. 2 der Neufassung der Verordnung ([X.]) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 ([X.] [X.] L Nr. 180 S. 31) - Dublin-III-Verordnung - zugrunde.

Der [X.] hat derartige systemische Mängel für das Asylverfahren wie für die Aufnahmebedingungen der Asylbewerber in [X.] in Fällen der Überstellung von Asylbewerbern im Rahmen des Dublin-Systems der Sache nach bejaht ([X.] - [X.], Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09, [X.] und [X.] - NVwZ 2011, 413) und in [X.] insoweit ausdrücklich auf das Kriterium des systemischen Versagens ('systemic failure') abgestellt ([X.], Entscheidungen vom 2. April 2013 - Nr. 27725/10, [X.] u.a./[X.] und [X.] - ZAR 2013, 336 Rn. 78; vom 4. Juni 2013 - Nr. 6198/12, [X.] u.a./[X.] - Rn. 66; vom 18. Juni 2013 - Nr. 53852/11, [X.]/[X.] und [X.] - ZAR 2013, 338 Rn. 68; vom 27. August 2013 - Nr. 40524/10, [X.]/[X.] und [X.] - Rn. 176 und vom 10. September 2013 - Nr. 2314/10, [X.]/[X.] und [X.] - Rn. 138).

Für das in [X.] - im Unterschied zu anderen Rechtssystemen - durch den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geprägte verwaltungsgerichtliche Verfahren hat das Kriterium der systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem anderen Mitgliedstaat der [X.] Bedeutung für die Gefahrenprognose im Rahmen des Art. 4 [X.] bzw. Art. 3 [X.]. Der Tatrichter muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der [X.] sowie mit der [X.] und der [X.], die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. Urteil vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 5.09 - BVerwGE 136, 377 Rn. 22 m.w.N. = [X.] 451.902 Europ. [X.] u. Asylrecht Nr. 39) einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Die Fokussierung der Prognose auf systemische Mängel ist dabei, wie sich aus den Erwägungen des Gerichtshofs zur Erkennbarkeit der Mängel für andere Mitgliedstaaten ergibt ([X.], Urteil vom 21. Dezember 2011 - [X.]. [X.]/10 und [X.]. [X.]/10 - a.a.[X.] Rn. 88 bis 94), Ausdruck der Vorhersehbarkeit solcher Defizite, weil sie im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen [X.] strukturell prägen. Solche Mängel treffen den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der [X.] Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren. Die Widerlegung der o.g. Vermutung aufgrund systemischer Mängel setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Dann scheidet eine Überstellung an den nach der [X.] zuständigen Mitgliedstaat aus."

6

Aus der zitierten Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] ergibt sich, dass ein Asylbewerber der Überstellung in den nach der [X.] für ihn zuständigen Mitgliedstaat mit Blick auf unzureichende Aufnahmebedingungen für Asylbewerber nur mit dem Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen entgegentreten kann und es nicht darauf ankommt, ob es unterhalb der Schwelle systemischer Mängel in Einzelfällen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 [X.] bzw. Art. 3 [X.] kommen kann und ob ein Antragsteller dem in der Vergangenheit schon einmal ausgesetzt war. Das Berufungsgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, dass derartige individuelle Erfahrungen vielmehr in die Gesamtwürdigung einzubeziehen sind, ob systemische Mängel im [X.] der Abschiebung des Antragstellers (hier: [X.]) vorliegen ([X.]). In diesem begrenzten Umfang sind individuelle Erfahrungen des Betroffenen zu berücksichtigen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass persönliche Erlebnisse Betroffener, die - wie hier - einige Jahre zurückliegen, durch neuere Entwicklungen im betreffenden Staat überholt sein können. Individuelle Erfahrungen einer gegen Art. 4 [X.] verstoßenden Behandlung führen hingegen nicht zu einer Beweislastumkehr für die Frage des Vorliegens systemischer Mängel (so auch das Berufungsgericht [X.] f.). Weiteren Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf. Einer Vorlage an den Gerichtshof der [X.] bedarf es zur Beantwortung der von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen nicht.

Meta

10 B 35/14

06.06.2014

Bundesverwaltungsgericht 10. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 7. März 2014, Az: 1 A 21/12.A, Urteil

§ 27a AsylVfG 1992, Art 3 MRK, Art 4 EUGrdRCh, § 86 Abs 1 VwGO, § 108 Abs 1 S 1 VwGO, § 108 Abs 1 S 2 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, Art 3 Abs 1 S 2 EGV 343/2003, Art 10 Abs 1 EGV 343/2003, Art 19 Abs 2 EGV 343/2003, Art 3 Abs 2 EUV 604/2013

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 06.06.2014, Az. 10 B 35/14 (REWIS RS 2014, 4965)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4965

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Referenzen
Wird zitiert von

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AN 17 S 19.50793

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M 8 S 17.50153

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M 8 S 16.51189

M 8 S 16.51184

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AN 3 S 16.50196

M 26 S 16.50924

AN 3 S 16.50214

M 9 S 16.50091

M 26 S 16.50909

M 9 K 15.50732

M 26 S 16.50671

AN 3 S 16.50118

AN 3 S 16.50125

M 9 S 16.50078

AN 3 S 16.50035

W 4 K 15.50319

Au 4 S 16.50004

M 3 S 15.50925

AN 14 K 15.50316

M 24 K 15.50812

AN 3 S 15.50473

AN 3 S 15.50425

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M 24 K 15.50809

M 2 K 15.50205

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W 4 K 15.50251

AN 3 K 15.50498

AN 14 K 15.50265

Au 6 K 15.50460

M 2 K 15.50211

M 9 S 16.50084

AN 3 S 16.50109

W 6 S 15.50411

AN 3 S 15.50559

W 3 K 14.50168

M 1 S 15.50694

W 2 K 14.50204

M 1 S 16.50032

W 3 S 15.50392

M 25 S 15.51000

7 S 15.50725

11 B 15.50111

M 1 S 15.50677

AN 3 S 15.50398

W 3 K 15.50005

M 16 S 15.50309

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M 24 K 15.50507

M 22 S 15.50197

M 5 S 15.50259

M 1 S 15.50679

W 4 S 15.50239

RN 4 K 15.50352

M 1 S 15.50333

M 1 S 15.50331

M 2 S 15.50228

W 6 S 15.50224

M 1 S 15.50324

11 B 15.50049

RN 6 S 15.50240

RN 6 S 15.50250

M 1 S 15.50341

M 22 S 15.50566

RO 4 K 14.50346

AN 14 K 14.50206

M 1 S 15.50345

11 B 15.50031

M 2 S 15.50206

Au 7 S 15.50138

Au 5 S 15.50093

Au 5 K 14.50254

Au 7 S 15.50204

M 24 K 15.50092

M 2 S 15.50212

RO 4 K 14.50301

M 11 S 14.50667

Au 5 K 14.50265

M 11 S 14.50682

M 1 K 14.50567

B 6 S 17.50926

B 3 K 17.50037

M 16 K 15.50315

M 16 K 14.50536

Au 5 K 15.50092

M 16 K 15.50328

Au 5 S 15.50311

M 16 S 15.50329

W 2 K 15.30118

M 16 K 15.50310

Au 5 K 15.50310

M 5 S 22.50459

B 7 S 23.50063

B 7 S 23.50126

AN 14 S 23.50623

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