Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.04.2014, Az. 10 B 16/14

10. Senat | REWIS RS 2014, 6292

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Gegenstand

Ausnahme der Überstellung eines Asylbewerbers bei unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung; Begriff des systemischen Mangels


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des [X.] vom 2. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die Bes[X.]hwerde, mit der die Klägerin die grundsätzli[X.]he Bedeutung der Re[X.]htssa[X.]he (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend ma[X.]ht, hat keinen Erfolg.

2

1. Die Bes[X.]hwerde wirft als grundsätzli[X.]h bedeutsam die Frage auf,

„wel[X.]hen Inhalt der Begriff ,systemis[X.]her Mangel' hat."

3

Es kann offenbleiben, ob angesi[X.]hts der von dem Berufungsgeri[X.]ht im [X.] an die Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der [X.] und des [X.] gefundenen Ausfüllung dieses Begriffs mit dieser Fragestellung eine klärungsfähige Re[X.]htsfrage in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt wird, zumal der Begriff des „systemis[X.]hen Mangels" des Asylsystems ledigli[X.]h als zusammenfassendes Kürzel für eine Situation steht, in der ein S[X.]hutzsu[X.]hender ausnahmsweise ni[X.]ht auf einen anderen Mitgliedstaat verwiesen und dorthin überstellt werden kann. Jedenfalls re[X.]htfertigt diese Frage mangels Klärungsbedürftigkeit ni[X.]ht die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Denn sie ist in der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der [X.] und in dessen Folge au[X.]h des [X.] geklärt. Der bes[X.]hließende Senat hat dazu in seinem Bes[X.]hluss vom 19. März 2014 - BVerwG 10 B 6.14 - (juris Rn. 5 ff.) ausgeführt:

„Gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 der im vorliegenden Verfahren (no[X.]h) maßgebli[X.]hen Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist ([X.] [X.] Nr. L 50 S. 1) - [X.] - wird ein Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der na[X.]h den Kriterien des [X.] als zuständiger Staat bestimmt wird. Wie si[X.]h aus ihren Erwägungsgründen 3 und 4 ergibt, besteht einer der [X.] der [X.] in der S[X.]haffung einer klaren und praktikablen Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flü[X.]htlingseigens[X.]haft und eine zügige Bearbeitung der Asylanträge zu gewährleisten. Das [X.] gründet si[X.]h auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens, dass alle daran beteiligten [X.] die Grundre[X.]hte sowie die Re[X.]hte bea[X.]hten, die ihre Grundlage in der [X.] und dem Protokoll von 1967 sowie in der [X.] finden ([X.] - [X.], Urteil vom 21. Dezember 2011 - [X.]. [X.]/10 und [X.]. [X.]/10, N.S. u.a. - Slg. 2011, [X.] Rn. 78 f. = NVwZ 2012, 417). Daraus hat der Geri[X.]htshof die Vermutung abgeleitet, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der [X.] ([X.]) sowie mit der [X.] und der [X.] steht ([X.] a.a.[X.] Rn. 80).

Dabei hat der Geri[X.]htshof ni[X.]ht verkannt, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stoßen kann, so dass die ernstzunehmende Gefahr besteht, dass Asylbewerber bei einer Überstellung an den na[X.]h Unionsre[X.]ht zuständigen Mitgliedstaat auf unmens[X.]hli[X.]he oder erniedrigende Weise behandelt werden. Deshalb geht er davon aus, dass die Vermutung, die Re[X.]hte der Asylbewerber aus der [X.], der [X.] und der [X.] würden in jedem Mitgliedstaat bea[X.]htet, widerlegt werden kann ([X.] a.a.[X.] Rn. 104). Eine Widerlegung der Vermutung hat er aber wegen der gewi[X.]htigen Zwe[X.]ke des [X.] an hohe Hürden geknüpft: Ni[X.]ht jede drohende Grundre[X.]htsverletzung oder geringste Verstöße gegen die [X.], 2004/83 oder 2005/85 genügen, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln ([X.] a.a.[X.] Rn. 81 ff.). Ist hingegen ernsthaft zu befür[X.]hten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemis[X.]he Mängel aufweisen, die eine unmens[X.]hli[X.]he oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 [X.] zur Folge haben, ist eine Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar ([X.] a.a.[X.] Rn. 86 und 94).

Der Geri[X.]htshof hat seine Überlegungen dahingehend zusammengefasst, dass es den Mitgliedstaaten eins[X.]hließli[X.]h der nationalen Geri[X.]hte obliegt, einen Asylbewerber ni[X.]ht an den 'zuständigen Mitgliedstaat' im Sinne der [X.] zu überstellen, wenn ihnen ni[X.]ht unbekannt sein kann, dass die systemis[X.]hen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und dur[X.]h Tatsa[X.]hen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsä[X.]hli[X.]h Gefahr läuft, einer unmens[X.]hli[X.]hen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 [X.] ausgesetzt zu werden ([X.] a.a.[X.] Rn. 106 und [X.]; ebenso Urteil der [X.] vom 14. November 2013 - [X.]. [X.], [X.] - NVwZ 2014, 129 Rn. 30). S[X.]hließli[X.]h hat er für den Fall, dass der zuständige Mitgliedstaat der Aufnahme zustimmt, ents[X.]hieden, dass der Asylbewerber mit dem in Art. 19 Abs. 2 der [X.] vorgesehenen Re[X.]htsbehelf gegen die Überstellung der Heranziehung des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten [X.] nur mit dem o.g. Einwand systemis[X.]her Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegentreten kann ([X.] - [X.], Urteil vom 10. Dezember 2013 - [X.]. [X.]/12, [X.] -NVwZ 2014, 208 Rn. 60). Diese Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs liegt au[X.]h Art. 3 Abs. 2 der Neufassung der Verordnung ([X.]) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 ([X.] [X.] L Nr. 180 S. 31) - Dublin-III-Verordnung - zugrunde.

Der [X.] hat derartige systemis[X.]he Mängel für das Asylverfahren wie für die Aufnahmebedingungen der Asylbewerber in [X.] in Fällen der Überstellung von Asylbewerbern im Rahmen des Dublin-Systems der Sa[X.]he na[X.]h bejaht ([X.] - [X.], Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09, [X.] und [X.] -NVwZ 2011, 413) und in [X.] insoweit ausdrü[X.]kli[X.]h auf das Kriterium des systemis[X.]hen Versagens (,systemi[X.] failure') abgestellt ([X.], Ents[X.]heidungen vom 2. April 2013 - Nr. 27725/10, [X.] u.a./[X.] und [X.] - ZAR 2013, 336 Rn. 78; vom 4. Juni 2013 - Nr. 6198/12, [X.] u.a./[X.] - Rn. 66; vom 18. Juni 2013 - Nr. 53852/11, [X.]/[X.] und [X.] - ZAR 2013, 338 Rn. 68; vom 27. August 2013 - Nr. 40524/10, [X.]/[X.] und [X.] - Rn. 176 und vom 10. September 2013 - Nr. 2314/10, [X.]/ [X.] und [X.] - Rn. 138).

Für das in [X.] - im Unters[X.]hied zu anderen Re[X.]htssystemen - dur[X.]h den Untersu[X.]hungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geprägte verwaltungsgeri[X.]htli[X.]he Verfahren hat das Kriterium der systemis[X.]hen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem anderen Mitgliedstaat der [X.] Bedeutung für die Gefahrenprognose im Rahmen des Art. 4 [X.] bzw. Art. 3 [X.]. Der Tatri[X.]hter muss si[X.]h zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der [X.] sowie mit der [X.] und der [X.], die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) vers[X.]haffen, dass der Asylbewerber wegen systemis[X.]her Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentli[X.]h zuständigen Mitgliedstaat mit bea[X.]htli[X.]her, d.h. überwiegender Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit (vgl. Urteil vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 5.09 - BVerwGE 136, 377 Rn. 22 m.w.N. = [X.] 451.902 Europ. [X.] u. Asylre[X.]ht Nr. 39) einer unmens[X.]hli[X.]hen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Die Fokussierung der Prognose auf systemis[X.]he Mängel ist dabei, wie si[X.]h aus den Erwägungen des Geri[X.]htshofs zur Erkennbarkeit der Mängel für andere Mitgliedstaaten ergibt ([X.], Urteil vom 21. Dezember 2011 - [X.]. [X.]/10 und [X.]. [X.]/10 - a.a.[X.] Rn. 88 bis 94), Ausdru[X.]k der Vorhersehbarkeit sol[X.]her Defizite, weil sie im Re[X.]htssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen [X.] strukturell prägen. Sol[X.]he Mängel treffen den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedstaat ni[X.]ht unvorhersehbar oder s[X.]hi[X.]ksalhaft, sondern lassen si[X.]h aus Si[X.]ht der [X.] Behörden und Geri[X.]hte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässli[X.]h prognostizieren. Die Widerlegung der o.g. Vermutung aufgrund systemis[X.]her Mängel setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort au[X.]h dem Asylbewerber im konkret zu ents[X.]heidenden Einzelfall mit bea[X.]htli[X.]her Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit eine unmens[X.]hli[X.]he oder erniedrigende Behandlung droht. Dann s[X.]heidet eine Überstellung an den na[X.]h der [X.] zuständigen Mitgliedstaat aus."

4

Diesen Maßstab hat das Berufungsgeri[X.]ht der angefo[X.]htenen Ents[X.]heidung der Sa[X.]he na[X.]h erkennbar zugrunde gelegt. Inwieweit auf [X.] des re[X.]htli[X.]hen Maßstabes insoweit zusätzli[X.]her oder weitergehender Klärungsbedarf besteht, legt die Bes[X.]hwerde ni[X.]ht - au[X.]h ni[X.]ht mit den Bezugnahmen auf einen der Bes[X.]hwerdes[X.]hrift im Vorabdru[X.]k beigefügten wissens[X.]haftli[X.]hen Aufsatz ([X.], „Systemis[X.]he Mängel" in [X.], [X.], 105-111) - dar.

5

2. Die Bes[X.]hwerde wirft - aufbauend auf der ersten Frage - weitere Fragen als grundsätzli[X.]h bedeutsam auf, nämli[X.]h

„ob Asylverfahren und/oder Bedingungen für die Aufnahme von Asylbewerbern in [X.] systemis[X.]he Mängel im Sinne der zu 1. zu klärenden Frage aufweisen und

ob in [X.] Asylbewerber und Dublinrü[X.]kkehrer Gefahr laufen, s[X.]hwerwiegenden Mens[X.]henre[X.]htsverletzungen i.S.v. Art. 3 [X.] bzw. Art. 4 [X.] infolge der dortigen Verhältnisse ausgesetzt zu sein."

und ma[X.]ht zur Begründung dur[X.]h Verweis auf zahlrei[X.]he, teils erst na[X.]h der Verkündung der Berufungsents[X.]heidung erstellte bzw. veröffentli[X.]hte Quellen geltend, dass das Asylsystem und die Aufnahmepraxis in [X.] systemis[X.]h mangelhaft seien und gegen elementare Unionsgrundre[X.]hte verstießen.

6

Mit ihrem umfangrei[X.]hen Vorbringen zur Aufnahmepraxis für Asylbewerber in [X.] zeigt die Bes[X.]hwerde keine klärungsbedürftigen Fragen des revisiblen Re[X.]hts auf. Denn ihr Vorbringen zielt der Sa[X.]he na[X.]h ni[X.]ht auf eine Re[X.]htsfrage, sondern auf die dem Tatri[X.]hter vorbehaltene prognostis[X.]he Würdigung, ob der Klägerin infolge der angeordneten Abs[X.]hiebung na[X.]h [X.] dort aufgrund systemis[X.]her Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen mit bea[X.]htli[X.]her Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit eine unmens[X.]hli[X.]he oder erniedrigende Behandlung droht. Die Bes[X.]hwerde greift damit der Sa[X.]he na[X.]h die vom Berufungsgeri[X.]ht getroffenen tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen zu den Prognosegrundlagen sowie die darauf aufbauende Prognose als Teil der Beweiswürdigung an und stellt dem ihre eigene Eins[X.]hätzung der Sa[X.]hlage entgegen, ohne insoweit eine konkrete Re[X.]htsfrage aufzuzeigen. Damit kann sie die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ni[X.]ht errei[X.]hen (st[X.]pr, vgl. Bes[X.]hlüsse vom 4. April 2012 - BVerwG 10 B 5.12 - juris und vom 18. April 2012 - BVerwG 10 B 8.12 - juris).

7

3. S[X.]hließli[X.]h folgert die Bes[X.]hwerde eine grundsätzli[X.]he Bedeutung der Re[X.]htssa[X.]he daraus, dass in dem Verfahren na[X.]h zuzulassender Revision das Verfahren auszusetzen und eine Vorabents[X.]heidung des Geri[X.]htshofs der [X.] gemäß Art. 267 A[X.]V einzuholen sei. Au[X.]h damit kann sie ni[X.]ht dur[X.]hdringen.

8

3.1 Die Bes[X.]hwerde hält eine Vorlage zum einen für erforderli[X.]h, weil

„der Inhalt des Begriffs des ,systemis[X.]hen Mangels' sowie die Re[X.]htsfrage, ob die Asylverfahren und/oder Aufnahmebedingungen in [X.] systemis[X.]he Mängel aufweisen und aufgrund dessen die Gefahr s[X.]hwerwiegender Mens[X.]henre[X.]htsverletzungen besteht, [...] bislang seitens des [X.] ni[X.]ht abs[X.]hließend geklärt" sei.

9

Diese Frage wiederholt die Grundsatzfrage zu 1., für die im re[X.]htli[X.]hen Ansatz insoweit kein weiterer re[X.]htli[X.]her Klärungsbedarf besteht (s.o. 1.). Die grundsätzli[X.]he Bedeutung einer Re[X.]htssa[X.]he ist zwar au[X.]h dann zu bejahen, wenn dargelegt wird, dass in einem zukünftigen Revisionsverfahren zur Auslegung einer ents[X.]heidungsrelevanten gemeins[X.]haftsre[X.]htli[X.]hen Regelung voraussi[X.]htli[X.]h gemäß Art. 267 A[X.]V eine Vorabents[X.]heidung des [X.] einzuholen sein wird (siehe etwa Bes[X.]hluss vom 17. Juli 2008 - BVerwG 9 B 15.08 - [X.] 451.91 Europ. [X.] Nr. 35 = NVwZ 2008, 1115, jeweils Rn. 10). Die Bes[X.]hwerde legt indes au[X.]h keine Zweifelsfrage des Unionsre[X.]hts dar, die unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der dur[X.]h die Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der [X.] bewirkten Klärung weiteren unionsre[X.]htli[X.]hen Auslegungsbedarf bewirkte und damit eine Vorlage re[X.]htfertigen oder gebieten könnte. Es trifft zu, dass der Geri[X.]htshof der [X.] die Verhältnisse in [X.] bislang ni[X.]ht abs[X.]hließend gewürdigt hat; das weist aber ni[X.]ht auf eine klärungsfähige Frage zur Auslegung des Unionsre[X.]hts im Sinne des Art. 267 A[X.]V. Denn au[X.]h der Geri[X.]htshof der [X.] ist na[X.]h Art. 267 A[X.]V ni[X.]ht befugt oder berufen, fallübergreifende [X.] zu klären. Dies ist vielmehr auf der Grundlage des dur[X.]h den Geri[X.]htshof der [X.] geklärten Unionsre[X.]hts Aufgabe der nationalen Geri[X.]hte.

3.2. Zum anderen era[X.]htet die Bes[X.]hwerde die Frage als grundsätzli[X.]h bedeutsam, weil dur[X.]h den Geri[X.]htshof der [X.] klärungsbedürftig,

„ob au[X.]h Wiederaufnahmeverfahren na[X.]h Art. 20 [X.] der Fristbestimmung des Art. 17 [X.] unterliegen."

Dazu führt sie aus, dass Art. 23 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung Fristen für die Stellung eines Wiederaufnahmegesu[X.]hs enthalte, na[X.]h deren Ablauf gemäß Absatz 3 der Vors[X.]hrift ein Zuständigkeitswe[X.]hsel eintrete. Mit Bli[X.]k auf das Ziel, den zuständigen Mitgliedstaat mögli[X.]hst frühzeitig zu bestimmen, müsse eine derartige Fristvorgabe au[X.]h für die Wiederaufnahmeverfahren na[X.]h der [X.] gelten.

Mit diesem Vorbringen verfehlt die Bes[X.]hwerde bereits die [X.] für eine Grundsatzfrage gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Denn sie setzt si[X.]h s[X.]hon ni[X.]ht - wie erforderli[X.]h - mit den Ausführungen des Berufungsgeri[X.]hts und der von ihm angeführten Re[X.]htspre[X.]hung zu der systematis[X.]hen Trennung der Regelungen zur Aufnahme und Wiederaufnahme von Asylbewerbern in der [X.] ([X.] f.) auseinander. Des Weiteren legt die Bes[X.]hwerde ni[X.]ht dar, warum diese Frage auf der Grundlage ihrer Re[X.]htsauffassung na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der [X.] ([X.] - [X.], Urteil vom 10. Dezember 2013 - [X.]. [X.]/12, [X.] - NVwZ 2014, 208 Rn. 60) für die erstrebte Revisionsents[X.]heidung erhebli[X.]h wäre und daher eine Vorlage an den Geri[X.]htshof der [X.] erforderli[X.]h ma[X.]hen könnte. Denn der Geri[X.]htshof hat für den Fall, dass der zuständige Mitgliedstaat der Aufnahme zustimmt, ents[X.]hieden, dass der Asylbewerber mit dem in Art. 19 Abs. 2 der [X.] vorgesehenen Re[X.]htsbehelf gegen die Überstellung der Heranziehung des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten [X.] nur mit dem Einwand systemis[X.]her Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegentreten kann. Die Bes[X.]hwerde verhält si[X.]h ni[X.]ht zu der Frage, ob diese Grundsätze - was nahe liegt - dann au[X.]h bei dem in Art. 20 Abs. 1 Bu[X.]hst. e genannten Re[X.]htsbehelf gegen die Wiederaufnahmeents[X.]heidung gelten.

Im Übrigen re[X.]htfertigt die aufgeworfene Frage mangels Klärungsbedürftigkeit in einem Revisionsverfahren oder unionsre[X.]htli[X.]her Auslegungszweifel im Sinne des Art. 267 A[X.]V ni[X.]ht die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, denn sie lässt si[X.]h ohne Weiteres und frei von unionsre[X.]htli[X.]hem Klärungsbedarf aus der Systematik der [X.] in dem vom Berufungsgeri[X.]ht angenommenen Sinne beantworten. Dass die in Art. 17 Abs. 1 bestimmte Frist für die Unterbreitung des Aufnahmeersu[X.]hens an den für zuständig era[X.]hteten Mitgliedstaat ni[X.]ht auf die in si[X.]h ges[X.]hlossene Regelung zu den Modalitäten der Wiederaufnahme in Art. 20 [X.] übertragen werden kann, ergibt si[X.]h bereits aus der Übers[X.]hrift des Kapitel V sowie Art. 16 Abs. 1 [X.], die zwis[X.]hen der Aufnahme (Art. 16 Abs. 1 Bu[X.]hst. a: „... na[X.]h Maßgabe der Artikel 17 bis 19 ...") und der Wiederaufnahme (Art. 16 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] bis e: „... na[X.]h Maßgabe des Art. 20 ...") von Asylbewerbern unters[X.]heiden. Art. 20 Abs. 1 Dublin-II-VO enthält in Bu[X.]hst. b und [X.] eine Frist- und Fiktionsregelung nur für den um Wiederaufnahme ersu[X.]hten Mitgliedstaat. Einen Zuständigkeitsübergang auf den ersu[X.]henden Mitgliedstaat sieht Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-VO nur für den Fall vor, dass die Überstellung ni[X.]ht innerhalb bestimmter Fristen dur[X.]hgeführt wird. Diese Regelungen lassen keine Lü[X.]ke erkennen, die dur[X.]h eine analoge Heranziehung der Fristbestimmung des Art. 17 Abs. 1 Satz 2 [X.] zu s[X.]hließen wäre.

4. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

5. Die Kostenents[X.]heidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Geri[X.]htskosten werden gemäß § [X.] AsylVfG ni[X.]ht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt si[X.]h aus § 30 RVG; Gründe für eine Abwei[X.]hung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen ni[X.]ht vor.

Meta

10 B 16/14

15.04.2014

Bundesverwaltungsgericht 10. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 2. Oktober 2013, Az: 3 L 643/12, Urteil

EGV 343/2003, Art 23 Abs 2 EUV 604/2013, § 267 AEUV

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.04.2014, Az. 10 B 16/14 (REWIS RS 2014, 6292)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6292

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