Bundessozialgericht, Beschluss vom 16.11.2023, Az. B 12 KR 11/23 BH

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Tenor

Der Antrag des [X.], ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des [X.] vom 29. Juni 2023 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorstehend bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. In dem zugrundeliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit der obligatorischen Anschlussversicherung ab 16.2.2018, hilfsweise die Feststellung des Endes der Versicherung am [X.].

2

[X.]er Kläger war seit [X.] bei der beklagten Krankenkasse pflichtversichert, zuletzt - nach einer Unterbrechung am 30.4.2017 - vom [X.] bis 15.2.2018 als Bezieher von Arbeitslosengeld. [X.]er Kläger kündigte mit Schreiben vom 20.12.2017 die Mitgliedschaft bei der [X.]. [X.]iese bestätigte die Beendigung der Mitgliedschaft mit Wirkung zum 31.10.2018 für den Fall, dass innerhalb der Kündigungsfrist die Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse nachgewiesen werde. [X.]er Kläger erklärte wiederholt seinen Austritt, nachdem ihn die Beklagte auf die Möglichkeit des Austritts aus der obligatorischen Anschlussversicherung hingewiesen hatte. Vom 1.3.2018 bis zum [X.] hielt sich der Kläger in der [X.] auf. Zur Absicherung während des Aufenthalts schloss er eine Auslandsreisekrankenversicherung für maximal 42 Tage mit der [X.] ab. Zum 1.5.2018 schloss er eine Auslandsreisekrankenversicherung mit der [X.] für maximal acht Wochen ab. [X.]ie Beklagte stellte den Eintritt der obligatorischen Anschlussversicherung für die [X.] vom 16.2.2018 bis 31.8.2018 fest (Bescheide vom [X.], 16.5.2018, 17.5.2018, Widerspruchsbescheid vom 5.2.2019).

3

[X.]as [X.] hat die Klage abgewiesen (Urteil des [X.] [X.]annover vom 24.2.2023), das L[X.] hat die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Bescheid vom 17.5.2018 sei bestandskräftig geworden, weil der Kläger dagegen keinen Widerspruch eingelegt habe. Im Übrigen sei die obligatorische Anschlussversicherung ab 16.2.2018 zutreffend festgestellt worden, denn der Kläger haben keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall ab 16.2.2018 oder 1.3.2018 nachgewiesen. [X.]ie Auslandsreisekrankenversicherung bei der [X.] gelte nur für Behandlungen im Ausland und nur für 42 Tage. [X.]asselbe gelte für die [X.], deren Versicherung im Übrigen erst ab 1.5.2018 vereinbart worden sei. Weder habe der Kläger seinen Wohnsitz im Ausland genommen noch liege eine Beratungspflichtverletzung der [X.] vor (Beschluss des L[X.] Niedersachsen-Bremen vom 29.6.2023).

4

[X.]er Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde eingelegt und Prozesskostenhilfe (PK[X.]) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

5

II. 1. [X.]er Antrag des [X.] auf Bewilligung von PK[X.] und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen.

6

Nach § 73a Abs 1 Satz 1 [X.]G iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision vor dem B[X.] nur dann PK[X.] bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. [X.]iese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

7

[X.]ie [X.]urchsicht der Akten und die Würdigung des Vorbringens des [X.] haben bei der gebotenen summarischen Prüfung keinen [X.]inweis auf das Vorliegen eines Revisionszulassungsgrundes ergeben, der die Bewilligung von PK[X.] rechtfertigen könnte. Nach § 160 Abs 2 [X.]G darf das B[X.] die Revision gegen eine Entscheidung des L[X.] nur zulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ([X.]), die angefochtene Entscheidung von einer Entscheidung des B[X.], des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes ([X.]) oder des [X.] abweicht und auf dieser Abweichung beruht ([X.]) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann ([X.]).

8

a) Es ist nicht ersichtlich, dass ein vor dem B[X.] zugelassener Prozessbevollmächtigter im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darlegen könnte. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung über den zu entscheidenden Fall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten ist ( vgl hierzu B. [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 14. Aufl 2023, § 160 Rd[X.] 6 mwN). [X.]ass die angefochtene Entscheidung des L[X.] eine abstrakt-generelle klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 [X.]G) mit höherrangigem Recht (vgl B[X.] Beschluss vom 23.12.2015 - [X.] KR 51/15 B - juris Rd[X.]1 mwN) mit Breitenwirkung aufwerfen würde, ist nicht zu erkennen. Insbesondere sind weder zum Eintritt einer Anschlussversicherung nach § 188 Abs 4 [X.]G noch zur Beendigung einer Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung durch Kündigung Fragen von grundsätzlicher Bedeutung erkennbar.

9

[X.]as Vorbringen des [X.] führt zu keinem anderen Ergebnis. Er macht geltend, das L[X.] habe den Tatbestand unrichtig gewürdigt, in dem es den Bescheid vom 17.5.2018 als bestandskräftig angesehen habe. Außerdem habe das L[X.] berücksichtigen müssen, dass während des Aufenthalts in [X.] die Beklagte keine Absicherung geboten habe. Schließlich habe das L[X.] von einem Beratungsfehler der [X.] ausgehen müssen. [X.]amit rügt er die Unrichtigkeit der Entscheidung des L[X.] im Einzelfall. Eine grundsätzliche Bedeutung ergibt sich daraus erkennbar nicht.

b) [X.]inweise darauf, dass das Berufungsurteil iS des § 160 Abs 2 [X.] [X.]G von einer Entscheidung des B[X.], des [X.] oder des [X.] abweichen würde, sind ebenfalls nicht erkennbar.

c) Schließlich ist auch ein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen könnte, nicht zu erkennen. Ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 [X.] [X.]G ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug (vgl zB B[X.] Urteil vom 29.11.1955 - 1 RA 15/54 - B[X.]E 2, 81, 82; B[X.] Urteil vom 24.10.1961 - 6 [X.] 19/60 - B[X.]E 15, 169, 172 = [X.] [X.] zu § 52 [X.]G). Nach § 160 Abs 2 [X.] [X.]albsatz 2 [X.]G kann sich der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von § 109 [X.]G und § 128 Abs 1 Satz 1 [X.]G stützen. Ferner kann die Geltendmachung eines [X.] auf eine Verletzung des § 103 [X.]G (Amtsermittlungspflicht) gemäß § 160 Abs 2 [X.] [X.]albsatz 2 [X.]G nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das L[X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Prüfungsmaßstab ist insoweit die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des L[X.] (vgl B[X.] Beschluss vom [X.] - B 1 KR 21/07 B - juris Rd[X.]8 mwN; B[X.] Urteil vom 28.5.1957 - 3 RJ 219/56 - [X.] [X.] 79 zu § 162 [X.]G; B[X.] Beschluss vom 31.1.1979 - 11 BA 166/78 - [X.] 1500 § 160 [X.]3). Neben der Geltendmachung des Vorliegens eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht wäre mit der Beschwerdebegründung darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verstoß beruhen kann. Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt, sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des L[X.] möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht.

[X.]iese Voraussetzungen könnte ein dem Kläger beigeordneter Rechtsanwalt nicht hinreichend darlegen. Selbst wenn das L[X.] zu Unrecht von der Bestandskraft des Bescheids vom 17.5.2018 ausgegangen wäre, ist nicht zu erkennen, inwieweit der angefochtene Beschluss darauf beruhen sollte. [X.]as L[X.] hat ungeachtet dessen die materiell-rechtlichen Voraussetzungen einer obligatorischen Anschlussversicherung ab 16.2.2018 und über den [X.] hinaus geprüft und mit dem [X.]inweis darauf bejaht, dass die Auslandsreisekrankenversicherungen bei der [X.] und der [X.] die Anforderungen an eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nicht erfüllten.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von PK[X.] entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PK[X.] (§ 73a Abs 1 [X.]G iVm § 121 Abs 1 ZPO).

2. [X.]ie von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht der gesetzlichen Form, da dieses Rechtsmittel nur durch einen vor dem B[X.] zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden kann (§ 73 Abs 4 [X.]G). [X.]ie nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist daher durch Beschluss ohne Zuziehung [X.] als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 [X.]albsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 [X.]G).

3. [X.]ie Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 [X.]G.

        

[X.]einz 

Bergner

Padé   

Meta

B 12 KR 11/23 BH

16.11.2023

Bundessozialgericht

Beschluss

Sachgebiet: KR

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 16.11.2023, Az. B 12 KR 11/23 BH (REWIS RS 2023, 9078)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 9078

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