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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - vermeintlicher Fehler des BSG im Umgang mit dem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des [X.] vom 26. Februar 2018 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu gewähren, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I. In dem der Beschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Frage, ob die [X.]en der Erwerbstätigkeit der Klägerin als "selbstständige Handelsreisende" rentenerhöhend bei ihrer Erwerbsminderungsrente zu berücksichtigen sind. Hierbei hat die Klägerin deutschlandweit in Kaufhäusern Schmuck und Uhren auf Provisionsbasis verkauft. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung hat sie in dieser [X.] nicht gezahlt, weil - wie sie vorträgt - ihr Gewinn zu gering gewesen sei. Die Beklagte lehnte ihren Überprüfungsantrag bezüglich der Rentenhöhe ab. Ihre Klage hat das [X.] abgewiesen; das L[X.] Niedersachsen-Bremen hat die Berufung mit Beschluss vom 26.2.2018 zurückgewiesen.
Die Klägerin hat mit einem am [X.] beim B[X.] eingegangen, von ihr persönlich gefertigten Schreiben vom [X.] Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des L[X.] eingelegt. Gleichzeitig hat sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ([X.]) und die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
II. 1. Der Antrag der Klägerin auf Gewährung von [X.] zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des L[X.] Niedersachsen-Bremen vom 26.2.2018 ist abzulehnen.
Nach § 73a Abs 1 S 1 [X.]G iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem B[X.] nur dann [X.] bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es im Falle der Klägerin. Das gegen die angefochtene Berufungsentscheidung zulässige und von der Klägerin angestrebte Rechtsmittel ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 160a [X.]G). Die Revision darf gemäß § 160 Abs 2 [X.]G nur zugelassen werden, wenn einer der dort abschließend genannten Revisionszulassungsgründe vorliegt. Unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin auch aus ihren Schreiben vom [X.] und 16.4.2018 sowie nach Durchsicht der Akten ist das hier nicht der Fall.
Es ist nicht ersichtlich, dass ein zur Vertretung vor dem B[X.] zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 2 und 4 [X.]G) erfolgreich geltend machen könnte, dass der Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 [X.]G) zukommt. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Anhaltspunkte für eine derartige Rechtsfrage sind im Fall der Klägerin nicht vorhanden. Hierfür genügt es nicht, dass die Klägerin der Auffassung ist, die [X.]en ihrer Tätigkeit als selbstständige "Handelsreisende" müssten trotz fehlender Beitragszahlung rentenerhöhend berücksichtigt werden, weil auch während des Bezugs von Arbeitslosengeld Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet werden, sie Arbeitslosigkeit durch ihre Tätigkeit gerade vermieden habe und sie anderenfalls zu Unrecht diskriminiert werde. Denn die hiermit verbundenen Fragen lassen sich auf Grundlage der vom L[X.] zitierten gesetzlichen Regelungen beantworten, ohne dass weiterer Klärungsbedarf zu erkennen wäre. Ebenso wenig zu erkennen sind klärungsbedürftige verfassungsrechtliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.
Des Weiteren ist nicht erkennbar, dass der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G) vorliegt. Denn die angefochtene Entscheidung des L[X.] ist nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung abgewichen.
Schließlich lässt sich auch kein Verfahrensmangel feststellen, der gemäß § 160 Abs 2 [X.] [X.]G zur Zulassung der Revision führen könnte. Insbesondere konnte das L[X.] die Berufung der Klägerin durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung und ohne [X.] zurückweisen (§ 153 Abs 4, § 158 [X.] und 4, § 12 Abs 1 [X.], § 33 Abs 1 [X.]G). Die Beteiligten sind hierzu entsprechend § 153 Abs 4 [X.] [X.]G angehört worden. Der von der Klägerin mit Schreiben vom 16.4.2018 gerügte Umstand, dass ihr die Eingangsbestätigung für ihre Beschwerde durch das B[X.] in einem nicht verschlossenen Umschlag übersandt wurde, ist von vornherein nicht zur Begründung der Beschwerde geeignet. Denn ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 [X.] [X.]G ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug (vgl zB B[X.] Urteil vom 29.11.1955 - 1 RA 15/54 - B[X.]E 2, 81 - Juris RdNr 4; B[X.] Urteil vom 24.10.1961 - 6 [X.] 19/60 - B[X.]E 15, 169 = [X.] [X.] zu § 52 [X.]G - Juris Rd[X.]0). Die Beschwerde kann daher ausschließlich mit einem Verstoß des L[X.] gegen Verfahrensrecht, nicht aber mit einem Fehler des B[X.] im Umgang mit dem Beschwerdeverfahren selbst begründet werden.
Dass die Klägerin die Entscheidung des L[X.] inhaltlich für unzutreffend hält, kann nach § 160 Abs 2 [X.]G nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr, vgl zB B[X.] Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - [X.] 4-1500 § 160 [X.]2 RdNr 4; [X.] Beschluss vom [X.] - 1 BvR 96/10 - [X.] 4-1500 § 178a [X.] Rd[X.]8 mwN).
Mit der Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von [X.] entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der [X.] (§ 73a Abs 1 [X.]G iVm § 121 Abs 1 ZPO).
2. Die unabhängig vom Antrag auf Bewilligung von [X.] von der Klägerin selbst eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen vor dem B[X.] zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 [X.]G zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden.
Die Verwerfung der Beschwerde als unzulässig erfolgt durch Beschluss ohne Zuziehung [X.] (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 [X.] [X.]G).
3. [X.] beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 [X.]G.
Meta
30.10.2018
Beschluss
Sachgebiet: R
vorgehend SG Hannover, 7. November 2017, Az: S 13 R 634/14, Urteil
Zitiervorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 30.10.2018, Az. B 13 R 59/18 B (REWIS RS 2018, 2283)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 2283
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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